Nr. 60 Ministerrat, Wien, 14. April 1866 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Hueber; VS.Vorsitz Belcredi; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Belcredi 14. 4.), Mensdorff 18. 4., Esterházy 19. 4., Franck, Mailáth 20. 4., Larisch 21. 4., Komers 21. 4., Wüllerstorf 21. 4.; außerdem anw.anwesend Becke, Blaschier.
MRZ. 60 – KZ. 1484 –
Protokoll des zu Wien am 14. April 1866 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi.
I. Ausfuhrverbot für Getreide
Der Kriegsminister referierte, daß ihm von Seite des Landeskommandierenden in Böhmen und des dortigen Statthaltereipräsidiums die Anzeige zugekommen sei, daß bedeutende Ankäufe von Getreide in Böhmen für Preußen stattgefunden haben1, daß ein einziges Haus 100.000 Zentner Hafer, das ist über 200.000 Metzen, nach Preußen exportiert habe, daß infolgedessen die Getreidepreise in Böhmen bedeutend gestiegen seien und die Gefahr naheliege, daß man für die Approvisionierung der böhmischen Festungen das Getreide entweder sehr teuer werde bezahlen müssen, oder, auf was im Approvisionierungsplane abgesehen wurde, das erforderliche Getreide im Lande Böhmen selbst gar nicht mehr bekommen werde, wenn man noch länger diesem Exporte zusehe. Der Kriegsminister halte es für seine Pflicht, die Konferenz von diesem Sachverhalte wegen Erwägung eines allfällig zu erlassenden Getreideausfuhrverbotes mit dem Beifügen in die Kenntnis zu setzen, daß er sich vor einer Verantwortung der möglicherweise eintretenden Folgen verwahren müsse.
Der Minister des Äußern hielt es gleichfalls für unbedingt notwendig, daß die Getreidevorräte für die Armee gesichert werden. Graf Belcredi war der Ansicht, daß das Getreideausfuhrverbot derzeit noch nicht notwendig sei, 1. weil diese Maßregel zweifelsohne als eine Kriegsmaßregel betrachtet werden würde, 2. weil das Ausfuhrverbot die Preise des Getreides in Böhmen noch mehr in die Höhe treiben würde, während die Getreidepreise in Niederösterreich und Ungarn durch die bisher stattgefundene Ausfuhr gar nicht alteriert wurden, 3. weil in den Hinterländern noch bedeutende Vorräte von Getreide sich befinden, was schon daraus erhellt, daß Banater Getreide auf den böhmischen Märkten konkurrieren kann, ein Mangel daher noch lange nicht zu besorgen ist, und endlich 4. weil die Preissteigerung doch nur dem Steuerträger zum Vorteile gereicht, welchem man nicht entgegentreten sollte.
Die übrigen Stimmführer teilten diese Ansicht und fanden es aus politischen und nationalökonomischen Rücksichten nicht angezeigt, dermalen schon mit einem Getreideausfuhrverbote hervorzutreten.
II. Finanzmaßregeln für den Kriegsfall
Der vorsitzende Staatsminister ließ hierauf den bereits zur Ah. Kenntnis Sr. Majestät gebrachten Entwurf eines für den Kriegsfall geltenden Gesetzes, betreffend die Umwandlung der Banknoten zu 1 und 5 fr. in Staatsnoten, in pleno || S. 27 PDF || des Ministerrates zum Vortrage bringen und bemerkte, daß hiemit auch zwei au. Vorträge des Kriegsministers in Verbindung stehen, über welche im Ah. Auftrage auch heute die Beratung erfolgen soll2. Der Kriegsminister habe nämlich zur teilweisen Deckung des Kriegsbedarfes a) zum Pferdeankaufe 4,550.000 fr. und b) zur Verproviantierung der böhmischen und mährischen Festungen 3,300.000 fr. von den Staatsfinanzen in Anspruch genommen3.
Nachdem der Kriegsminister die absolute Notwendigkeit der sofortigen Approvisionierung der böhmischen und mährischen Festungen vom militärischen Standpunkte mit dem Beifügen dargestellt hatte, daß hiebei entgegen der Vorschrift, daß Festungen für sechs Monate verprovisioniert sein sollen, aus finanziellen Rücksichten ohnehin nur für eine nur dreimonatliche Verprovisionierung vorgesehen werde4, und nachdem er erwähnt hatte, daß wegen des Pferdeankaufes die Anordnungen bereits erlassen und in 14 Tagen durchgeführt sein werden und daß es sich bald zeigen werde, ob auch zur Verproviantierung der italienischen Festungen geschritten werden müsse, wozu weitere 5 Millionen Gulden erforderlich wären, erfolgte zuvörderst die Ablesung des Gesetzentwurfes und die Beifügung der Motive, welche in dem von dem Finanzminister vorbereiteten Entwurfe des au. Vortrages enthalten sind5. Durch das Gesetz soll bestimmt werden, 1. daß die in Zirkulation befindlichen Noten der Nationalbank zu 1 und 5 fr. als Staatsnoten erklärt werden, daß die Nationalbank von deren Einlösung enthoben und dieselbe vom Staate übernommen werde, daß bis zur sukzessiven Einlösung derselben sie bei allen Staatskassen an Zahlung angenommen werden und daß für dieselben die Verordnung vom Jahre 1856 bezüglich des Zwangskurses gelte6. 2. Die in die Staatskassen einlaufenden Noten à 1 und 5 fr. werden abgestempelt oder durch Ausgabe von Staatsnoten ersetzt, und die Nationalbank ist verpflichtet, nach Maßgabe der erfolgten Abstempelung einen gleichen Betrag in Banknoten zu 10, 100 oder 1000 fr. dem Staate abzugeben. 3. Die Einlösung soll binnen zehn Jahren erfolgen.
|| S. 28 PDF || Der Justizminister erklärte, daß er nach genauer Durchsicht der Bankakte vom 27. Dezember 1862 7 und der Statuten der Nationalbank8 zur Überzeugung gelangt sei, daß die beabsichtigte Finanzoperation stattfinden könne, ohne die Bankakte ihrem Wortlaute nach zu verletzen.
Der § 12 der Statuten, wenn der die Ausnahme enthaltende zweite Satz: „Die Anweisungen der Nationalbank dürfen auf keinen niedereren Betrag als 10 fr. lauten“, in den Vordersatz eingeschaltet werde, laute: „Die Nationalbank ist während der Dauer ihres Privilegiums ausschließlich berechtigt, auf 10 fr. oder auf höhere Beträge lautende Anweisungen auf sich selbst etc. anzufertigen und auszugeben.“ Die Ausgabe von Staatsnoten zu 1 und 5 fr. ist daher durch die Bankakte dem Staate nicht gewehrt und kann von demselben nach dem Staatshoheitsrechte des Ius monetae jederzeit vorgenommen werden. Daß aber der Staat in das Übereinkommen mit der Nationalbank nicht eingreift, wenn er sich dieses Rechtes bedient, ergebe sich aus § 9 des Übereinkommens, wodurch es dem Staate freigestellt ist, den Zeitpunkt für die Einziehung der Banknoten zu 1 und 5 fr. durch ein Gesetz zu bestimmen. Auf die Bemerkung des Barons Becke, daß die Maßregel immerhin eine Art Gewaltmaßregel sei, die nur im Gebote der Staatsnotwendigkeit erfolge, und auf die weitere Bemerkung des Grafen Belcredi , daß der Bankgouverneur die gewichtige Einwendung erhoben habe, daß nach dem Statute sämtliche Banknoten bedeckt sein müssen, daß aber, wenn die Bank dem Staate jetzt 112 Millionen in Appoints zu 10, 100 und 1000 fr. für die vom Staate einzulösenden 112 Millionen in 1 und 5 fr.-Noten geben müsse, für diese 112 Millionen in größeren Appoints keine bankmäßige Deckung vorhanden wäre, fand der Justizminister zu bemerken, daß diese Einwendung nicht zutreffend sei. Derzeit seien Banknoten zu 10, 100 und 1000 fr. im Betrage von 214 Millionen und zu 1 und 5 fr. im Betrage von 112 Millionen, zusammen also im Betrage von 326 Millionen im Umlaufe, welche durch den Metallschatz, den Lombard9 und das Wechselportefeuille gedeckt sind. Wenn nun der Staat die Banknoten zu 1 und 5 fr. als Staatsnoten erklärt und somit 112 Millionen zur Einlösung übernimmt, bleiben noch in Appoints zu 10, 100 und 1000 fr. 214 Millionen, hinzugerechnet 112 Millionen, welche die Bank gleichfalls in Appoints zu 10, 100 und 1000 fr. dem Staate zu übergeben hat, bleiben wie derzeit 326 Millionen, für welche die bankmäßige Deckung auch schon jetzt vorhanden ist. Daß der Maßregel eine Art Gewalt anklebe, leugnete auch der Justizminister nicht, er meinte übrigens, daß diese nicht der Nationalbank, sondern dem Publikum gegenüber ausgeübt werde, welchem durch Assignation ein anderer Schuldner, nämlich anstatt der Nationalbank der Staat aufgedrungen werde.
Das Detail des Gesetzentwurfes betreffend meinte:
Zu 1 Sektionsrat Blaschier , daß man sich lediglich auf die Verordnung vom Jahre 1856 bezüglich des Zwangskurses berufen soll und daß die Hinweisung auf die Ausnahme von Verträgen in klingender Münze nicht passend erscheine, || S. 29 PDF || weil nach jener Verordnung auch die Stipulierung fremder Devisen zu respektieren sei. Baron Becke behielt sich vor, diesen Passus näher durchzusehen und mit der Verordnung vom Jahre 1856 in Einklang zu bringen, womit die Konferenz einverstanden war.
Zu 2 wurde der Zwischensatz: „oder durch Ausgabe von Staatsnoten ersetzt“ auf Antrag des Justizministers wegen des hiedurch genährten öffentlichen Mißtrauens und der dadurch möglicherweise sich ergebenden Störung im Verkehre und als durchaus nicht notwendig von der Konferenz abgelehnt.
Zu 3 meinte Sektionschef Blaschier , die zu dekretierende Umwandlung der Banknoten zu 1 und 5 fr. werde nur als eine durch die Notwendigkeit einer augenblicklichen Abhilfe gebotene Maßregel von der Konferenz angenommen, gegen welche nicht nur Rechtsbedenken bestehen, sondern auch die Besorgnis, daß bei einer so weiten Hinausschiebung der Einlösung die Besitzer der 112 Millionen Banknoten große Verluste erleiden werden und daß dadurch der Erfolg eines späteren Nationalanlehens vereitelt werden dürfte. Er glaube daher, daß diese transitorische Maßregel dadurch möglichst schnell abgeschlossen werden sollte, daß man sie quasi nur als eine Antizipation für das nächste Anlehen darstellt und erklärt, die Bestimmung dieses noch im heurigen Jahre auszuschreibenden Anlehens werde die Einlösung dieser Pseudobanknoten sein. Da nach Maßgabe der Einlösung das Bedürfnis kleinerer Noten im Verkehre hervortreten wird, könnte dann die Regierung auf Grund des § 9 der Bankakte mittlerweile vorbereitete Staatsnoten à 1 fr. im Belaufe von etwa 50 Millionen ausgeben, wodurch der Staatsverwaltung im ganzen eine Summe von 162 Millionen sichergestellt wäre. Die Konferenz einigte sich dagegen in der Ansicht, daß bei dem erfahrungsmäßigen Bedarfe kleiner Noten die in Rede stehende Maßregel zu einer gar so argen Devalvierung der obgedachten Noten nicht führen, noch weniger aber der Erfolg eines künftigen Anlehens vereitelt werden werde, dessen Erträgnis übrigens eventuellen Erfordernissen bei längerer Dauer des Krieges werde reserviert werden müssen.
Sektionsrat Blaschier glaubte sohin, daß der im Gesetzentwurfe vorgeschlagenen Vertröstung der Einlösung in zehn Jahren der Wegfall jeder näheren Bestimmung über die Einlösung vorzuziehen wäre. Diese Modalität fand Anklang bei der Konferenz, welche sohin den weiteren Antrag des Barons Becke annahm, daß im Gesetze lediglich gesagt werde: „Ein besonderes Gesetz wird die Art der Einlösung feststellen.“ Der vorsitzende Staatsminister brachte hierauf die Frage zur Sprache, ob es notwendig sei, mit dieser Finanzmaßregel sogleich hervorzutreten, oder ob dieselbe noch in Reserve gehalten werden könne. Sektionschef Baron Becke bemerkte, daß der Entwurf der Ah. Resolution dahin laute: Se. Majestät möge dieses Gesetz ag. genehmigen, Ah. Sich aber den Zeitpunkt vorzubehalten geruhen, wann dasselbe in Wirksamkeit zu treten haben wird10.
Der Finanzminister erklärte, das Erfordernis für 1. Mai betrage 23 Millionen. An Kassabeständen seien vorhanden 10 Millionen, an sonstigen Zuflüssen || S. 30 PDF || könne gerechnet werden auf 8 Millionen, was zusammen 18 Millionen ausmache; der Abgang betrage daher 5 Millionen, und wenn das von dem Kriegsminister angesprochene Erfordernis von 9 Millionen dazugerechnet werde, 14 Millionen. Dabei sei noch nicht auf die Notwendigkeit vorgedacht, für die voraussichtlich in naher Zeit erforderliche Approvisionierung der italienischen Festungen weitere 5 bis 6 Millionen beizustellen11. Er sei zwar mit der hiesigen Boden-Credit-Anstalt wegen eines Vorschusses von 10 Millionen in Unterhandlung und halte diesfalls auch das wegen seiner Beziehungen zu Preußen und Italien minder verläßliche Haus Erlanger in der Reserve; allein über das Resultat dieser Negoziation werde er erst nächsten Mittwoch abends bestimmte Auskunft erhalten. Der Kriegsminister bezeichnete die sofortige Approvisionierung der böhmischen und mährischen Festungen als eine derart dringende Maßregel, daß er für ein weiteres Hinausschieben jede Verantwortung ablehnen müsse. Der Minister des Äußern erkannte diese Notwendigkeit an, er meinte jedoch, daß die Hinausgabe der Finanzmaßregel als eine Kriegsmaßregel werde angesehen werden, welche in Absicht auf die Isolierung Österreichs von den fatalsten Folgen sein könne. Baron Becke glaubte, daß bei diesem Sachverhalte dem Kriegsminister die verlangten 9 Millionen zur Disposition gestellt werden sollen, die Finanzverwaltung werde aber erst Mittwoch wissen, ob über den 1. Mai hinüber ohne die Finanzoperation gekommen werden könne oder ob unter allen Umständen die Abgänge des Finanzetats in jener Maßregel werden ihre Bedeckung suchen müssen. Für den Fall, daß sich bis dahin die Verhältnisse friedlicher gestalten, werde eine kleinere Kreditoperation wahrscheinlich gelingen, und die große Finanzoperation mit der Umwandlung der Banknoten zu 1 und 5 fr. in Staatsnoten vorläufig entweder ganz oder doch teilweise entbehrlich werden.
Die Konferenz nahm diese Darstellung der Finanzlage zur Kenntnis und beschloß, die au. Vorträge des Kriegsministers und jenen des Finanzministers Sr. Majestät mit der obgedachten Modifikation des Gesetzes zu empfehlen. Dem Kriegsminister würden sonach die verlangten 9 Millionen sofort zur Verfügung zu stellen sein; sie wären übrigens nur nach Bedarf in Anspruch zu nehmen und würden im Falle baldiger friedlicher Wendung der Verhältnisse ohnehin nicht zur Gänze in Verwendung kommen.
Über die Frage der Notwendigkeit der Hinausgabe der obgedachten Finanzmaßregel hätte die Konferenz nächsten Donnerstag Beschluß zu fassen12.
Wien, 14. April 1866. Belcredi.
Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen.Wien, am 29. April 1866. Franz Joseph.