Nr. 548 Ministerrat, Wien, 9. März 1865 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Ransonnet; VS.Vorsitz Erzherzog Rainer; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Erzherzog Rainer 11. 3.), Mecséry, Schmerling, Plener, Lichtenfels, Hein; BdR.Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 21. 3.
MRZ. 1352 – KZ. 729 –
- I. Begebung des Restes der Silberanleihe 1859
- II. Verfassungsmäßige Ermächtigung zur Begebung des Restes der Silberanleihe 1859
- III. Gesetzentwurf über die Fortdauer der Steuer-, Stempel- und Gebührenerhöhungen auf weitere drei Monate
- IV. Permanenz des Ausschusses des Abgeordnetenhauses für die Steuerreformvorlagen
Protokoll der zu Wien am 9. März 1865 unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer abgehaltenen Konferenz.
I. Begebung des Restes der Silberanleihe 1859
Der Finanzminister referierte, er habe es für angezeigt gehalten, beizeiten die Mittel für die großen Silberzahlungen an die Nationalbank in den Jahren 1865 und 1866 mit je zehn Millionen Gulden wie auch für andere Staatsbedürfnisse im laufenden Jahre sicherzustellen1.
Sektionsrat Moser wurde zu dem Ende nach Paris gesendet2, um dort mit dem Hause Rothschild über die möglichst vorteilhafte Begebung des Restes des Silberanlehens3, dann der bei der Bank deponierten drei Millionen Pfund Sterling4 des im Jahre 1859 Ah. genehmigten, aber nicht realisierten Anlehens von sechs Millionen Pfund Sterling zu verhandeln. Die Konstellationen waren aber und sind auch noch nicht günstig, so daß die Anbote sehr niedrig ausfielen. Während bnach der Börsenotiza nämlich Silbermetalliques zu Amsterdam in kleinen Partien à 74 ½% [bzw. beim] Pfund Sterling Anlehen à 785/8% cumgesetzt werden, zeigte sich bei der gegenwärtigen Verhandlung mit Rothschildb in Paris keine Geneigtheit, den ganzen Rest beider Anlehen, homogen konvertiert, höher als à 67–68% in Silber zu übernehmen. Dies bestimmte daher den referierenden Minister, die Operation bloß auf die Begebung der drei Millionen Pfund zu beschränken5 und mittelst derselben die zwei Raten der Silberschuld an die Bank zu tilgen. Laut einer am 8. d. M. eingelangten Depesche Mosers6 hat nun das Pariser || S. 197 PDF || Haus Rothschild hierauf den Antrag gemacht, dieses Anlehen in zwei Raten übernehmen zu wollen, welche am Schluß der Jahre 1865 und 1866 ganz fällig würden, und zwar die erste Rate per 1,500.000 Pfund Sterling mit 1/3, d. i. 500.000 Pfund Sterling fixe à forfait7, und 1 Million Pfund in Kommission, freilich nicht um den von hier aus gewünschten Preis von 78%, aber doch um den gegen das erste Offert günstigeren Nettopreis von 72%. Über die Bedingungen für die zweite Rate wurde eine spätere, besondere Pertraktation vorbehalten. Dermal liegt also die Frage zur Entscheidung vor, ob man schon jetzt wegen der Begebung der ersten 1,500.000 Pfund Sterling ein Übereinkommen mit dem Hause Rothschild in Paris abschließen oder aber den Eintritt günstigerer finanzieller Konjunkturen behufs der Erzielung eines höheren Preises abwarten solle. Sektionschef Baron Brentano stimme für die zweite Alternative, wobei er auch darauf hinweist, daß, obgleich das zu 72% übernommene Papier nicht unter 75% auf den Geldmarkt gebracht werden wird, diese relativ doch niedrige Notierung sofort den Kurs aller österreichischen in Silber verzinslichen Papiere und in zweiter Linie selbst den der in Papier verzinslichen herabdrücken wird. Allein, der Finanzminister halte es für angezeigt, auf den Antrag Rothschilds, vorbehaltlich etwa noch zu erwirkender kleiner Aufbesserungen im Übernahmsperzent und in der Größe der à forfait zu übernehmenden Summe, einzugehen. Denn die Unsicherheit der europäischen Zustände, noch mehr aber die vorauszusehenden Komplikationen im Inlande8, machen große Vorsicht nötig. Man dürfe sich von den Ereignissen nicht überraschen lassen, dürfe sich nicht in der Hoffnung auf einen höheren Emissionspreis der Chance aussetzen, schließlich Geld um jeden Preis auftreiben zu müssen. Daß übrigens dieses Geschäft und überdies mit einem so akkreditierten Bankhause zustande kommt, werde unfehlbar auf den Stand der Valuta sogleich einen günstigen Einfluß üben, weil man darin die Bürgschaft für die Tilgung der Bankschuld finden wird.
Der Staatsminister äußerte, er könne nur vollkommen der Meinung des Referenten beitreten. Die Erfahrung der jüngsten Zeit habe gezeigt, welchen Verlegenheiten man bei dem nahen Heranrücken eines großen Zahlungstermines ausgesetzt ist, für den man keine Deckung besitzt9. Die Regierung würde sich gerechtem Tadel aussetzen, wenn sie für die Ende 1865 fällige Schuld nicht rechtzeitig Vorkehrung getroffen hätte; und die Aussicht auf einen sehr problematischen Gewinn von etwa höchstens 3% kann die Chancen der Nachteile nicht überwiegen. Denn wer vermöchte jetzt die Garantie einer günstigen Wendung der politischen Lage im Aus- und Inlande zu übernehmen? Der Polizeiminister stimmte unbedingt dem Antrage des Ministers der Finanzen bei, ebenso der Staatsratspräsident , welcher besorgt, daß die parlamentarischen Verhältnisse im Abgeordnetenhaus, dann im kroatischen wie im ungarischen Landtage zu einem schlimmen Ausgang führen werden, so daß man bei Prokrastinierung des in Rede stehenden Geschäftes sich schwere, wucherische Bedingungen würde gefallen lassen müssen. Minister Ritter v. Hein, obgleich nicht so schwarz in die Zukunft || S. 198 PDF || sehend wie die Vorstimmen, schloß sich gleichfalls dem Antrage des Finanzministers an, wobei das Anlehen ungefähr 6¾ bis 7% jährlich an Zinsen kosten würde, dein Emissionspreis, der den gegenwärtigen Finanzverhältnissen entsprechend und sozusagen ein gewohnter sei, aber wahrscheinlich umso ungünstiger werden würde, je länger der Abschluß verzögert würde, weil das Bedürfnis des Staates bekannt ist und je näher der Tag des Bedürfnisses rückt, desto größer die Pression erscheint, unter welcher der Finanzminister handelt, eine Pression, die dann, wenn die Zeit des Bedürfnisses da ist, umso schonungsloser von der Spekulation ausgebeutet wird.c
Am Schluß der Beratung über diesen Punkt erhielt der Minister der Finanzen ein Telegramm aus Paris, wonach Aussicht vorhanden ist, einen Übernahmspreis von 72½% zu erwirken10.
II. Verfassungsmäßige Ermächtigung zur Begebung des Restes der Silberanleihe 1859
Der Finanzminister wendete sich hierauf zur Erwägung der Frage, ob er zur Begebung der drei Millionen Pfund Sterling in Silber Obligationen ohne verfassungsmäßige Genehmigung ermächtigt sei. Auf den ersten Anblick scheint es, als ob der unbegebene Rest des sechs Millionen Pfund Sterling-Anlehens von der Finanzverwaltung sofort ebenso anstandslos verkauft werden könnte, wie die Obligationen des eim März 1860 aufgelegtend Anlehens vom 29. April 185911. Beide Anlehen wurden in der vorkonstitutionellen Zeit Ah. beschlossen, und die Obligationen beider wurden bei der Nationalbank gegen Vorschüsse deponiert. Allein bei näherer Prüfung zeigt sich in den Bestimmungen des Übereinkommens mit der Nationalbank12 ein wesentlicher Unterschied in bezug auf die Behandlung der deponierten zwei Kategorien von Obligationen. Im § 5 wird ausdrücklich von der Realisierung der deponierten Obligationen des 1860er Anlehens von 200 Millionen ö. W. und der Teilung des Erlöses zwischen Staat und Bank gesprochen. Bezüglich des Pfund Sterling Anlehendepots dagegen heißt es im § 3, daß die Finanzverwaltung die unverzinslichen Vorschüsse von 20 Millionen Silbermünze in gleicher Münze oder Wechseln auf ausländische Plätze zurückzuzahlen habe, und nach Maßgabe der geleisteten Zahlungen werde der entsprechende Teil der Pfund Sterling-Obligationen vom Jahre 1859 vom Pfande frei und der Staatsverwaltung zurückgestellt werden. Die Staatsschulden[kontroll]kommission ist des Erachtens, daß diese Zurückstellung der Pfund Sterling Obligationen die Staatsverwaltung noch keineswegs zu deren Emittierung ermächtige, sondern daß hiezu die Bewilligung im legislativen Wege anzusuchen sei. Im Haupttableau der österreichischen Staatsschulden erscheint auch fder bei der Bank deponierte Betrag dese Pfund Sterling Anlehens nicht eingestellt, sondern es wird desselben nur im Kontexte des Berichts der Staatsschulden[kontroll]kommission || S. 199 PDF || erwähnt13. Unter diesen Umständen habe der Finanzminister es für angezeigt gehalten, sich die legislative Bewilligung zum Verkauf der zurückgestellten Obligationen dadurch zu erwirken, daß der Erlös dieser Obligationen im Staatsvoranschlage für 1865 unter der Rubrik Kassaverwaltung als Einnahme und die Interessen derselben im Voranschlag für 1866 als Ausgabe eingestellt wurden. Werden nun diese Posten im verfassungsmäßigen Wege bewilligt, so könne man sich zur Begebung der besprochenen Obligationen für ermächtigt halten.
Der Staats - und der Polizeiminister erklärten sich gegen diesen Versuch, die Bewilligung zum Verkauf der fraglichen Obligationen implicite im Wege der Feststellung des Budgets zu erwirken. Es mag nämlich dieser Versuch gelingen oder nicht, so schafft die Regierung dadurch ein Präzedens, welches gegen ihren eigenen Grundsatz gerichtet werden kann, daß Veränderungen im Organismus der Verwaltung ohne besondere Gesetzeinbringung einfach durch Modifikation des Voranschlags im Finanzgesetze verfügt werden können14. Um diesen bedenklichen Konsequenzen auszuweichen, wäre es das Beste, die Ermächtigung zum Verkauf mittels einer eigenen Gesetzesvorlage zu erwirken, welche, je eher sie eingebracht wird, je leichter den verfassungsmäßigen Weg durchmachen dürfte. Der Staatsratspräsident teilte die Meinung, daß die Genehmigung nicht im Wege der Feststellung des Staatsvoranschlages einzuholen sei, aber er vermochte auch überhaupt nicht einzusehen, warum zur Begebung der in Rede stehenden Obligationen noch eine verfassungsmäßige Bewilligung notwendig sei. Das Pfund Sterling Anlehen wurde Allerhöchstenortes zu einer Zeit dekretiert, wo die Ah. Machtvollkommenheit noch unbeschränkt war. Die Obligationen wurden sofort ausgefertigt, in die Bücher der Staatskreditbuchhaltung eingetragen und in Pfand gegeben. Wenn die Regierung dieselben vom Pfandgläubiger zurückerhält, kann sie daher darüber ohne weitere verfassungsmäßige Bewilligung ebenso frei verfügen, wie sie es mit den in ihrem Besitz befindlichen unbegebenen Papieren von anderen Anlehen aus der Periode vor dem 26. Februar 1861 15 gehalten hat. Daß die Staatsschulden[kontroll]kommission das Pfund Sterling Anlehen nicht in das Haupttableau der österreichischen Staatsschuld eingestellt, sondern dasselbe nur im Kontexte ihres Berichts erwähnt hat, war ein irriger Vorgang, der dem freien Schaltungsrechte der Regierung nicht präjudizierlich sein kann. Auch im Übereinkommen mit der Nationalbank erscheint keine Beschränkung des Dispositionsrechts der Regierung über die ihr zurückzustellenden Obligationen. Unter diesen Umständen könne Freiherr v. Lichtenfels vom juridischen Standpunkte aus die Notwendigkeit einer verfassungsmäßigen Genehmigung des Obligationsverkaufes nicht anerkennen. Ob gleichwohl Opportunitätsrücksichten die Einbringung eines dahin zielenden Gesetzentwurfes rätlich machen, wolle er nicht entscheiden. Der Finanzminister erwiderte, daß die von ihm oben bemerkte Verschiedenheit in der Stilisierung des Übereinkommens bezüglich der zweierlei deponierten Obligationen der Meinung derjenigen, die, wie die Staatsschulden[kontroll]kommission, behaupten, die Regierung sei zur Begebung der Pfund Sterling || S. 200 PDF || Obligationen nicht mehr ermächtigt, einen großen Anhaltspunkt gewähre. Hiezu komme noch, daß gder unbegebene Rest dieses Anlehens, welcher bei der Nationalbank deponiert ist,f im Hauptschuldenbuche des Staats noch nicht eingetragen worden ist. Der Polizeiminister äußerte, es sei nicht zu bezweifeln, daß die Meinung der Staatsschulden[kontroll]kommission im Abgeordnetenhause die Majorität erhalten werde. Man wird die Begebung der drei Millionen Pfund Sterling als eine Vermehrung der Staatsschuld erklären. Durch Einbringung eines Gesetzentwurfs hierüber würde man daher an sichersten und schnellsten zum angestrebten Ziele gelangen. Die Minister Ritter v. Schmerling und Ritter v. Hein , obgleich im Prinzip mit dem Staatsratspräsidenten einverstanden, glaubten doch, daß bei den hier obwaltenden speziellen Verhältnissen die Ermächtigung durch Einbringung eines Gesetzvorschlags zu erwirken wäre. hMinister v. Hein berief sich zur näheren Motivierung seiner Ansicht auf den Umstand, daß die deponierten drei Millionen Pfund Sterling doch eigentlich als fundierte und verzinsliche Schuld noch nicht im Staatsschuldenbuche eingetragen sind, sondern dort nur die 20 Millionen Gilden Silbervorschuß der Bank erscheinen. Werden nun die Obligationen per drei Millionen Pfund Sterling veräußert, so wird die effektiv bestehende Schuld (den Veräußerungskurs auch nur zu 72 1/2% angenommen) um 1,750.000 fr. vermehrt, abgesehen davon, daß eine sogenannte schwebende in eine fundierte Schuld umgewandelt wird. Für keinen Fall sei zu besorgen, daß der Reichsrat diesen Gesetzvorschlag zurückweisen werde, es sei aber durch Einbringung des Gesetzvorschlages einer neuen Ursache der Verdächtigung der Finanzgebarung [von] vornherein vorgebeugtg,16.
III. Gesetzentwurf über die Fortdauer der Steuer-, Stempel- und Gebührenerhöhungen auf weitere drei Monate
Die Fortdauer der Steuer- und Gebührenerhöhungen ist durch ein Gesetz vorläufig nur während der drei ersten Monate des laufenden Jahres festgesetzt worden17. Der Finanzminister findet es daher notwendig, auf die weitere Fortdauer dieser Erhöhungen vorzudenken, und beabsichtigt, wegen Dringlichkeit der Sache schon in der nächsten Sitzung des Abgeordnetenhauses einen Gesetzentwurf einzubringen, wonach diese Erhöhung auf weitere drei Monate zu erstrecken wäre, da von einem kürzeren Termine wohl nicht die Rede sein könne.
Gegen diesen Antrag ergab sich von keiner Seite eine Erinnerung18.
IV. Permanenz des Ausschusses des Abgeordnetenhauses für die Steuerreformvorlagen
Der Finanzminister brachte den im Steuerausschusse des Abgeordnetenhauses19 aufgetauchten Antrag zur Sprache, daß dieser Ausschuß zur Förderung seiner großen || S. 201 PDF || Aufgaben auch nach dem Schluß der Reichsratssession in Tätigkeit zu bleiben habe, während geschäftsordnungsmäßig das Mandat der Ausschußmitglieder mit dem Schlusse der Session erlischt. Referent könne sich von seinem Standpunkte nur entschieden für diese zu statuierende Ausnahme erklären, weil der Ausschuß bei aller Tätigkeit und trotz des bisher bekundeten guten Willens seine umfassenden Agenden bis zum Schluß dieser Session unmöglich beendigen kann und nach Beginn der nächsten Session ein neuer Ausschuß dieselbe Arbeit aufs neue beginnen müßte, so daß dadurch das Zustandekommen der so dringenden Steuerreform in unabsehbare Ferne gerückt werden würde. Der Finanzminister frage daher bei seinen Kollegen an, ob er die in der letzten Ausschußsitzung an ihn gerichtete Frage demnächst dahin beantworten könne, daß die Regierung im allgemeinen gegen einen solchen Antrag nichts einzuwenden habe. Dabei bliebe die Prüfung der Detailbestimmungen des einzubringenden Gesetzentwurfs der Regierung vorbehalten.
Der Staatsminister verspricht sich wenig praktischen Erfolg von der Permanenz des Steuerausschusses, wenn nicht gleichzeitig das Verfahren im Hause über umfangreiche Gesetzesvorlagen in ähnlicher Weise modifiziert und vereinfacht wird, wie es die Regierung in einer dem Reichsrate seinerzeit gemachten Gesetzvorlage beantragt hatte20. Indessen, da die Regierung jedenfalls an der Förderung des Steuerreformgeschäftes wesentlich interessiert ist und die gegenwärtige Zusammensetzung des Steuerausschusses eine befriedigende genannt werden muß, so hat man keinen Grund, diesem Antrage in thesi entgegenzutreten. Der Polizeiminister sprach sich im gleichen Sinne aus, hoffend, daß damit eine formale Abkürzung des Verfahrens im Abgeordnetenhause werde in Verbindung gebracht werden, was jedoch, wie Minister v. Plener bemerkte, nicht beabsichtigt wird. Der Staatsratspräsident fände gegen die Permanenz des Steuerausschusses nichts einzuwenden, vorausgesetzt, daß der Regierung das Recht gewahrt würde, denselben jederzeit aufzulösen, was, wie der Staatsminister versicherte, ohne Zweifel zugestanden werden wird. Minister Ritter v. Hein beantragte, der Finanzminister möge in seiner Erklärung hervorheben, daß die Regierung nur ausnahmsweise iund in der Erwartung, daß dadurch die Berichterstattung und Verhandlung dieser so wichtigen Gesetzvorlage in der nächsten Reichsratssession erzielt werde,h und in der Erwartung, daß dadurch die Berichterstattung und Verhandlung dieser so wichtigen Gesetzvorlage in der nächsten Reichsratssession erzielt werde, auf ein solches Gesetz einzugehen geneigt ist21.
Wien, 11. März 1865. Erzherzog Rainer.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 20. März 1865. Empfangen 21. März 1865. Erzherzog Rainer.