Nr. 517 Ministerrat, Wien, 9. Dezember 1864 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Ransonnet; VS.Vorsitz Erzherzog Rainer; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Erzherzog Rainer 13. 12), Mensdorff, Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Burger, Hein, Franck, Zichy, Kalchberg, Mažuranić, Reichenstein, Jireček; abw.abwesend Mecséry, Nádasdy, Esterházy; BdR.Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 31.12.
MRZ. 1323 – KZ. 3907 –
- I. Provisorische Zuteilung des Vizepräsidenten der niederösterreichischen Statthalterei Franz Ritter Riedl v. Riedenau zur Dienstleistung im Staatsrat
- II. Errichtung einer selbständigen Metropolie für die griechisch-orientalischen Rumänen in Siebenbürgen und in Ungarn
- III. Teilung des illyrischen Nationalfonds
- IV. Einberufung des serbischen Nationalkongresses und der Synode der griechisch-orientalischen Bischöfe
- V. Programm für die Beratungen des serbischen Nationalkongresses
- VI. Gesetz betreffend die Bewilligung eines Nachlasses an der Branntweinsteuer bei der Erzeugung
- VII. Regierungsvorlage wegen unbedingter Verzinsung der Anleihe von 80 Millionen Gulden bei der Nationalbank
- VIII. Einkommensteuer der Niederösterreichischen Escompte-Gesellschaft
Protokoll des zu Wien am 9. Dezember 1864 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.
I. Provisorische Zuteilung des Vizepräsidenten der niederösterreichischen Statthalterei Franz Ritter Riedl v. Riedenau zur Dienstleistung im Staatsrat
Der Präsident des Staatsrates brachte zur Kenntnis, daß er sich durch die neuerliche Entsendung des Staatsrates Baron Halbhuber nach Holstein genötigt sehe, auf einen provisorischen Ersatz desselben im Gremium des Staatsrates vorzudenken1. Den eingezogenen Erkundigungen nach dürfte der Vizepräsident der niederösterreichischen Statthalterei v. Riedl die benötigte Aushülfe in vollkommen entsprechender Weise zu leisten imstande sein. Bevor jedoch Freiherr v. Lichtenfels seine diesfällige au. Bitte Sr. k. k. apost. Majestät vortrage, glaube er, die Sache im Ministerrat zur Sprache bringen zu sollen, um zu erfahren, ob gegen v. Riedls zeitweilige Verwendung beim Staatsrate in dienstlicher Hinsicht kein Anstand obwalte.
Der Staatsminister erwiderte, daß in dieser Beziehung kein Anstand obwalte, zumal der disponible Vizepräsident Baron Roszner vor kurzem erst der niederösterreichischen Statthalterei zugewiesen worden ist2.
II. Errichtung einer selbständigen Metropolie für die griechisch-orientalischen Rumänen in Siebenbürgen und in Ungarn
Der Präsident des Staatsrates referierte über den vom Staats- und dem Kriegsminister, einverständlich mit den drei Hofkanzleien, erstatteten Vortrag vom 6. November 1864 betreffend die Errichtung einer selbständigen Metropolie für die griechisch-orientalischen Romanen3.
|| S. 4 PDF || Nach Verlesung der beantragten Ah. Entschließung und des Handschreibens an den Bischof Baron Schaguna, bemerkte der Präsident, daß der Staatsrat sich im wesentlichen mit dem ministeriellen Antrage vereinigt habe. Die bestehenden drei Differenzen sind folgende:
1. Es scheint dem Staatsrate nicht rätlich und auch nicht notwendig, den künftigen Sitz der Metropolie in Hermannstadt bleibend zu begründen, bevor noch die wesentlich darauf Einfluß nehmenden Vorfragen über das künftige hierarchische Verhältnis der Diözese der Bukowina und über die allfällige Errichtung von Suffraganen in Siebenbürgen selbst entschieden sein werden4. Nicht nur, daß die Frage über die Residenz des Erzbischofes eine offene, lediglich dem Ah. Ausspruch anheimgegebene ist, hat Bischof Schaguna in seiner Eingabe lediglich die Bitte ausgesprochen, daß nach dem Wunsche der griechisch-orientalischen Romanen das Amt und die Würde eines Erzbischofes mit jenem des Siebenbürger Bistumes verbunden und dem neuen Metropoliten der Titel „Siebenbürger Erzbischof und Metropolit der romanischen Nation griechischorientalischer Religion“ beigegeben werde5. Eine „bischöfliche Kirche in Hermannstadt“ – wie es im Resolutionsentwurf der Minister heißt – gebe es nicht, sondern, nach dem Wortlaute der Ah. Ernennungen, nur einen Bischof der Nichtunierten in Siebenbürgen, dessen Sitz in älteren Zeiten ein wandelbarer war und auch derzeit weder kirchenrechtlich noch gesetzlich fixiert ist. Ja, das Kultusministerium habe selbst über Ah. Auftrag den Gebrauch des Titels „griechisch-orientalischer Bischof von Hermannstadt“ förmlich untersagt6! Wenn nun gleich eine Änderung der dermaligen bischöflichen Residenz des Baron Schaguna Allerhöchstenortes nicht anzuordnen wäre, so dürfte doch gar kein Grund sein, für alle Zukunft jetzt Hermannstadt zu fixieren, wo nur 13½ Perzent der Bevölkerung zum griechisch-orientalischen Ritus gehören. Hierauf wurde der bezügliche Teil des staatsrätlichen Resolutionsentwurfes verlesen7.
Der siebenbürgische Hofvizekanzler bemerkte, daß, soviel ihm bekannt ist, nach den Kanones der griechisch-orientalischen Kirche die Metropolie ein Privilegium loci, ein mit einer bestimmten Domkirche verbundenes Recht ist, und daß man hierauf bei der gemeinschaftlichen Beratung der Zentralbehörden den Antrag gestützt habe, „die bischöfliche Kirche in Hermannstadt zur Metropolitanwürde zu erheben“. Die Bestimmung der Residenz des Metropoliten sei allerdings der Ah. Willensmeinung völlig freigestellt, und eine Fixierung derselben in Hermannstadt für die weitere Zukunft allerdings nicht streng notwendig; allein es dürfte ein politisches Moment dafür sprechen, der Verlegung des Sitzes dieser romanischen Metropolie nach Ungarn vorzubauen. || S. 5 PDF || Der ungarische Hofkanzler äußerte, daß er in Anbetracht der vom Staatsratspräsidenten geltend gemachten Gründe seinen mit den übrigen Zentralstellen übereinstimmenden Antrag über diesen Punkt aufgebe und dem staatsrätlichen Resolutionsentwurf beipflichte. Graf Zichy hält es auch aus politischen Gründen für wünschenswert, den Romanen in Ungarn und in der Bukowina nicht jede Hoffnung zu nehmen, einstens die Metropolie in ihrer Mitte zu besitzen. Der Marineminister trat gleichfalls dem Antrage des Staatsrates bei, ebenso der Finanzminister, vorausgesetzt, daß kein kanonisches Hindernis im Weg stehe. Der Referent dieser Angelegenheiten im Staatsministerium, Ministerialsekretär Jireček , glaubte, daß nach den Kanones der orientalischen Kirche die Metropolie von einer Metropole nicht getrennt gedacht werden könne. Der Staatsminister äußerte, durch den Antrag der Zentralstellen, die Kirche in Hermannstadt zur Metropolie zu erheben, werde keineswegs beabsichtigt, dem kaiserlichen Verfügungsrecht über die Festsetzung oder Änderung der Residenz des Metropoliten irgend vorzugreifen. Sofern daher in den kirchlichen Satzungen kein wesentliches Hindernis bestünde – worüber Ritter v. Schmerling noch eine ganz verläßliche Auskunft einzuholen gedenkt –, würde er keinen Anstand nehmen, den Entwurf der Ah. Ermächtigung und des Ah. Handschreibens in der Art zu modifizieren, daß die bischöfliche Kirche in Siebenbürgen (statt Hermannstadt) zur Metropolitanwürde erhoben werde, „ohne daß übrigens in der dermaligen Residenz des Baron Schaguna eine Änderung eintrete“.
Die Stimmenmehrheit vereinigte sich sofort mit dem Antrage des Staatsministers, wobei der Kriegsminister die Notwendigkeit heraushob, sich über die vorgebrachten kirchlichen Bedenken Beruhigung zu verschaffen.
2. soll nach dem Antrage des Staatsrates dem zur Veröffentlichung in der Wiener Zeitung bestimmten Ah. Handschreiben an Baron Schaguna am Schluß eine Stelle beigefügt werden, durch welche die Wichtigkeit dieser der griechisch-orientalischen Kirche hiemit zuteil werdenden Pflege ihrer Interessen hervorgehoben würde. Gegen einen Beisatz dieser Art wurde von Seite des Ministerrates nichts eingewendet8.
3. Der ministerielle Resolutionsentwurf enthält folgenden Satz: „Die Regelung der Diözesen bezüglich der serbischen Pfarrgemeinden der bisherigen griechisch-orientalischen Diözesen von Arad, Temesvár und Werschetz finde Ich einem späteren Zeitraum vorzubehalten.“ Der staatsrätliche Entwurf lautet: „Über die neue Abgrenzung und Einteilung der bei der serbischen Metropolie verbleibenden Diözesen Temesvár und Werschetz sehe Ich den Anträgen entgegen.“ Der Staatsrat hat demnach die neue Abgrenzung bei der Diözese Arad nicht für nötig erachtet, was mit den Vorverhandlungen und namentlich auch mit dem Texte der kaiserlichen Nachtragsinstruktion für GM. Baron Philippović de dato 16. September 1864, Art. II, vollkommen in Einklang steht9.
Ministerialsekretär Jireček bemerkte, daß es sich wohl vorzüglich um Temesvár und Werschetz handle, gleichwohl aber in der Arader Diözese eine Serbengemeinde || S. 6 PDF || und mehrere gemischte Gemeinden bestehen. Die Abtrennung derselben werde zwar keine Änderung in der Abgrenzung und Ausdehnung der Diözese Arad hervorbringen, dieselbe dürfte aber doch in der nach dem Antrag des Staatsrates formulierten Ah. Entschließung durch einen Zusatz vorzubehalten sein. Der Staatsminister fand gegen die Weglassung der Diözese Arad aus dem berufenen Satze nichts zu erinnern10.
III. Teilung des illyrischen Nationalfonds
Der Präsident des Staatsrates referierte über den vom Staats- und Kriegsminister, dann den drei Hofkanzleien am 6. November 1864 gemeinschaftlich erstatteten Vortrag in betreff der Trennung des illyrischen Nationalfonds mit Bezug auf den Austritt des romanischen Sprengels aus der Karlowitzer Metropolie und der Behandlung der im romanischen Gebiete gelegenen Klöster11.
Die Ansichten der Serben und Romanen über die Teilung des Nationalfonds im Gesamtbetrage von 2,005.764 fl. gehen sehr weit auseinander. Die ersteren wollen den Romanen nur 1/20 davon überlassen, während die letzteren volle 2/5 davon begehren. Im wesentlichen fand der Staatsrat gegen die ministeriellen Anträge nichts zu bemerken, beantragte jedoch zwei Zusätze zu dem Entwurf der dem GM. Philippović diesfalls zu erteilenden ersten Instruktion, wodurch die schwierigen und voraussichtlich langwierigen Verhandlungen schneller zu dem wünschenswerten Abschlusse gebracht werden dürften. 1. Die von den Vertretungskörpern der Nationen zu wählenden Ausschüsse wären nicht bloß zur Unterhandlung über einen Vergleich bezüglich der Vermögensteilung, sondern auch zum Abschlusse des Vergleiches selbst zu bevollmächtigen. 2. Wenn von diesen Ausschüssen – wie zu besorgen steht – auf keine Weise ein Vergleich zustande gebracht werden kann, wäre ein Schiedsgericht zusammenzustellen, zu welchem jeder der Vertretungskörper drei Mitglieder zu wählen und wobei GM. Baron Philippović den Vorsitz zu führen hätte. Der zu erlassende Schiedsspruch wäre vor der Erlassung der Ah. Genehmigung zu unterziehen. Auf diese Weise würde das mißliche Geschäft einer endlichen administrativen Entscheidung über den Streit von der Regierung ferngehalten und selbe in die Hände weniger Vertrauenspersonen beider Teile gelegt.
Der Staatsminister fand gegen den Antrag 1 wegen Bevollmächtigung der Ausschüsse zum Vergleichsabschluß nichts zu erinnern. Zu 2. aber glaubte er, daß es besser wäre, sich über das nach dem Scheitern eines Vergleichs zu Verfügende freie Hand zu lassen und daher von der eventuellen Bestellung eines Schiedgerichts jetzt noch Umgang zu || S. 7 PDF || nehmen. Seinerzeit werde man mit mehr Sachkenntnis das opportunste Auskunftsmittel für diese heikle Streitsache wählen können.
Die Stimmenmehrheit vereinigte sich zu 1. und 2. mit den Anträgen des Staatsministers, wobei der ungarische Hofkanzler bemerkte, daß auch der schiedsrichterliche Spruch den Streit nicht zu einem ruhigen Ende führen würde, zumal, nach der Bemerkung des kroatisch-slawonischen Hofkanzlers , der zum Obmann designierte GM. Baron Philippović, obgleich ein Ehrenmann, viele Antipathien gegen sich hat12.
IV. Einberufung des serbischen Nationalkongresses und der Synode der griechisch-orientalischen Bischöfe
Der Staatsratspräsident referierte über den gemeinschaftlichen Vortrag des Staats- und des Kriegsministers, dann der drei Hofkanzleien, vom 17. November 1864, Z. 7872 [StM.I], wegen Einberufung des Nationalkongresses und der Synode der griechisch-orientalischen Bischöfe13.
An dem ministeriellen Entwurf der zweiten Instruktion für Baron Philippović dürften nach der Meinung des Staatsrates folgende Modifikationen vorzunehmen sein.
1. Der Art. I bezeichnet unter a) als ein Agendum des Nationalkongresses die Entscheidung über die Art der Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens der serbischromanischen griechisch-orientalischen Kirche in Kroatien-Slawonien und der Militärgrenze. Nachdem jedoch, laut des vom Ministerrat soeben über den Beratungspunkt III gefaßten Beschlusses, die definitive Erledigung der Teilungsfrage in die Hände der zu wählenden Ausschüsse der Vertretungskörper gelegt werden soll, dürfte jenes Agendum entfallen und die obbezeichnete Bestimmung der Instruktion weggelassen werden können. Hiemit im Zusammenhange stünden auch weitere Textmodifikationen im Art. VI derselben Instruktion.
Im Laufe der hierüber gepflogenen längeren Erörterung äußerte der Staatsminister , daß durch den zu III gefaßten Ministerratsbeschluß der Einfluß des Nationalkongresses auf die Trennung des illyrischen Nationalfonds noch nicht ganz sein Ende erreichen wird. Denn angenommen, daß es dem königlichen Kommissar gelingt, die drei Vertretungskörper zu bestimmen, daß sie ihren Ausschüssen die Vollmachten zum Vergleichsabschlusse erteilen, bleibt es doch immer nötig, daß dieses Endergebnis dem Nationalkongreß, wo nicht zur Ratifikation, doch zur Kenntnisnahme mitgeteilt werde. Der Staatsratspräsident fand diese weitere Ingerenz des Kongresses nicht nötig, da seine Tätigkeit mit der erfolgten Wahl der Ausschüsse und deren Bevollmächtigung ohne Vorbehalt einer Ratifikation ihr Ende erreicht, der Nationalkongreß sohin faktisch aufgelöst ist und die romanischen Deputierten keinen Grund haben, weiter in demselben zu erscheinen. Ministerialsekretär Jireček erkennt vollkommen, daß die Art. I und VI der fraglichen Instruktion, infolge des Ministerratsbeschlusses zu III, eine teilweise veränderte Textierung werden erhalten müssen, wobei jedoch nicht übersehen || S. 8 PDF || werden darf, daß der Nationalkongreß auch stante hoc concluso noch in den Fall kommen kann, über die Trennungsfrage zu entscheiden: wenn es nämlich dem königlichen Kommissär nicht gelingt, die Vertretungskörper zu bestimmen, daß sie die Ausschüsse zum Vergleichsabschluß bevollmächtigen, oder wenn die gehörig bevollmächtigten Ausschüsse den Vergleich nicht zustande bringen. aDer Staatsratspräsident bemerkt, daß auch in diesen beiden Fällen der Kongreß als Gesamtkörper nie über die Rechte der beiden Teile, in welche er sich auflöst, gegeneinander entscheiden kann. In diesem Punkte müsse notwendig die Textierung geändert werden, wenn man nicht etwas ganz Unjuridisches bestimmen will.a Der Staatsratspräsident bemerkt, daß auch in diesen beiden Fällen der Kongreß als Gesamtkörper nie über die Rechte der beiden Teile, in welche er sich auflöst, gegeneinander entscheiden kann. In diesem Punkte müsse notwendig die Textierung geändert werden, wenn man nicht etwas ganz Unjuridisches bestimmen will. In beiden Fällen werden die romanischen Deputierten ein Interesse haben, im Kongresse zu erscheinen, um ihre Rechte zu verwahren. Deren Ausschließung von diesen Kongreßberatungen aber dürfte die Folge haben, daß man die dabei gefaßten Beschlüsse als einseitig und inkompetent bestreiten wird. Der Staatsminister betrachtete den Nationalkongreß noch nicht als ipso facto aufgelöst, sondern als nach den alten Statuten fortwaltend, bis sein neues Statut in Wirksamkeit tritt. Es würde ihm umso schwerer werden, diesen prinzipiellen Standpunkt zu verlassen, als auf Grundlage desselben die Instruktionsentwürfe mit GM. Baron Philippović vereinbart worden sind.
Die Stimmenmehrheit schloß sich dem Staatsminister an.
2. Im Art. II, Absatz 2, der Instruktion des königlichen Kommissärs wird angeordnet, daß die Synode die Wahl eines Bischofs von Karlstadt vorzunehmen habe. Der Staatsrat glaubt nur, daß zugleich auch die Wahl für den nach Maschirevics erledigten Bischofsitz in Temesvár Ah. anzuordnen wäre14; denn die Zentralstellen beantragen selbst in ihrem Vortrag vom 6. November 1864, Z. 97215, dieses „serbische Bistum“ aufrechtzuerhalten, und Se. Majestät haben die Wiederbesetzung desselben bereits in der Instruktion vom 14. Juni 1864, Art. 26, in Aussicht zu stellen geruht16.
Der Ministerrat fand gegen diesen Antrag nichts zu erinnern.
Die Bemerkung des Staatsratspräsidenten, es dürfte angezeigt sein, dem königlichen Kommissär Weisungen für den Fall zu geben, wenn im Kongreß andere, von der Regierung nicht vorhergesehene Wünsche und Anträge auftauchen, behob sich durch die vom Ministerialsekretär Jireček gegebene Auskunft, daß diese Weisungen in die dritte Instruktion, Art. V, aufgenommen worden sind17.
V. Programm für die Beratungen des serbischen Nationalkongresses
Der Staatsratspräsident referierte über den Vortrag des Staats- und des Kriegsministers, dann der drei Hofkanzleien, vom 17. November 1864, Z. 7312 [StM.I], wegen Feststellung des Programmes für den Nationalverhandlungskongreß18.
Zum Art. XI des diesfälligen Instruktionsentwurfes: „Bestimmungen über das Statut, die Geschäfts- und Wahlordnung für den Nationalkongreß zu erlassen, behalten Wir Uns, soweit es Uns ersprießlich scheinen wird, Selbst vor“, hat der Staatsrat erinnert, daß die vorgelegten Entwürfe über die Wahl- und Geschäftsordnung für den Nationalkongreß mit den vom königlichen Kommissär dabei beantragten Modifikationen unbedenklich und im Interesse der Sache dem bevorstehenden Kongresse vorzulegen wären, weil bereits im § 10 der Ah. Instruktion vom 13. August 1864 19 die Revision der bisherigen Stimmenverteilung, also die Vorlage einer modifizierten Wahlordnung, für notwendig erkannt worden ist und auch hier, im Art. XI, abermals nur in Aussicht gestellt wird, obgleich kein Grund für die Vertagung vorhanden ist.
Der Staatsminister – mit dem sich die Majorität vereinigte – war jedoch des Erachtens, es sei vorsichtiger, eine Beratung der Wahl- und der Geschäftsordnung durch den Kongreß nicht zu veranlassen, weil davon leicht auf eine Beratung des Statuts übergegangen werden könnte, wobei der Kongreß versuchen würde, sich als Konstituante zu gerieren. Ohnehin habe der Kongreß so viele Agenden vor sich, daß deren Vermehrung durch weitere, so umfassende Vorlagen vom Überfluß erscheint. Der ungarische Hofkanzler fand in den unter den Serben eben jetzt stattfindenden magyarischen Agitationen einen Grund mehr, für die Vertagung von solchen Verhandlungen zu stimmen20.
VI. Gesetz betreffend die Bewilligung eines Nachlasses an der Branntweinsteuer bei der Erzeugung
Der Finanzminister referierte, der beigeschlossene Regierungsentwurf eines Gesetzes wegen Bewilligung des 10% Nachlasses an der Steuer von gebrannten geistigen Flüssigkeiten bei der Erzeugungb, habe dem Prinzip nach im Ausschusse des Abgeordnetenhauses eine gute Aufnahme gefunden, allein man habe die Ziffer des Nachlasses zu niedrig gefunden und beantragt, daß 16% nachgelassen würden, indem die nach || S. 10 PDF || dem neuen Systeme eingetretene Steuererhöhung sich tatsächlich so hoch belaufe21. Nachdem die Motivierung dieses Antrags allerdings manches für sich hat und die Herabsetzung der Verzehrungssteuer die Erzeugung wesentlich vermehren dürfte, so daß darin einige Kompensation an der Mindereinnahme von der bisherigen Produktion, per einer Million, gefunden werden wird, gedächte der Finanzminister auf eine Erhöhung des Nachlasses bis 15% einzugehen, jedoch mit der Beschränkung auf das laufende Jahr, dessen außerordentliche Verhältnisse eine solche vorübergehende Erleichterung rechtfertigen22. Zudem kann im nächsten Jahr das Zurückgehen auf den höheren Steuersatz von der Regierung entweder als Kompelle gegen den Reichsrat oder als Kompensation cfür andere dem Reichsrate zustehende Bewilligungenc in Anwendung gebracht werden.
Der Ministerrat war mit diesen Anträgen einverstanden23.
VII. Regierungsvorlage wegen unbedingter Verzinsung der Anleihe von 80 Millionen Gulden bei der Nationalbank
Der Finanzminister erinnerte, daß die Nationalbank im § 4 des Übereinkommens vom 27. Dezember 1862 24 die bedingte Zusicherung einer jährlichen Pauschalsumme von einer Million Gulden für das Darlehen von 80 Millionen Gulden Banknoten erhalten habe, der Bank jedoch, um sie zur Eingehung des Übereinkommens zu bestimmen, die Zusicherung gemacht worden sei, sobald sie es verlangt, eine Regierungsvorlage an den Reichsrat zu machen, zu dem Zwecke, diese bedingte Verzinsung in eine unbedingte zu verwandeln25. Die Verhältnisse haben es aber der Bankdirektion bisher nicht wünschenswert gemacht, diese Umwandlung in Anspruch zu nehmen, und der Gouverneur hat sich dadurch bereits im verflossenen Jahre zur Bitte an den Finanzminister veranlaßt [gesehen], die Angelegenheit zu vertagen, mit dem Beisatz, die Regierung wolle die Erklärung abgeben, daß es demungeachtet bei der obigen Zusage verbleibe. Gemäß Ministerratsbeschlusses vom 27. Julius 1863 wurde hierauf dem Bankgouverneur eröffnet, daß die von der Regierung gegebene Zusage der Befürwortung einer unbedingten statt der bedingten Verzinsung bei dem Reichsrate dadurch, daß die Sache erst in der nächsten Reichsratssession vorgenommen wird, keineswegs alteriert oder behoben werde26. Nunmehr hat die Bankdirektion vorsichtsweise dasselbe Petitum mit dem gleichen Vorbehalt für die nächste Reichsratssession || S. 11 PDF || 1865 erneuert, und der Finanzminister glaube, daß dasselbe auch in gleicher Weise wie das frühere beantwortet werden dürfte.
Der Ministerrat war hiemit einverstanden27.
VIII. Einkommensteuer der Niederösterreichischen Escompte-Gesellschaft
Der Ministerrat hat unterm 19. September 1864 28 über Antrag des Finanzministers beschlossen, daß die Wienerd Escompte-Gesellschaft, ungeachtet ihrer Einsprüche, zu verhalten sei, die Einkommensteuer für die im Jahre 1864 und in den folgenden [Jahren] bei ihr auf laufende Rechnung verzinslich erlegten Geldbeträge zu bezahlen. Bei Bekanntgebung dieses Beschlusses habe Edler v. Plener jedoch die Geneigtheit ausgesprochen, der Anstalt in bezug auf diese Zahlungen die tunlichen Erleichterungen zuzuwenden, und beigefügt, er sei bereit, ihre diesfälligen Wünsche entgegenzunehmen. Statt aber dieser Aufforderung nachzukommen, hat jedoch die Eskompteanstalt mit einer auffallenden Hartnäckigkeit ihr früheres Begehren um fortgesetzte Einkommensteuerbefreiung einfach erneuert29. Der Finanzminister ist nun des Erachtens, daß einer so weit getriebenen Renitenz nicht ferner nachzugeben, sondern edaß die neuerliche Eingabe der Anstalt unbedingt ab[zuweisen] und auf den früheren Ministerratsbeschluß und dessen erfolgte Intimation zu verweisen,e der Eskomptebank aber zur Erstattung der von ihr verlangten Äußerung ein peremtorischer Termin von 14 Tagen festzusetzen wäre, nach dessen erfolglosem Ablaufe die gesetzlichen Schritte zur Einbringung der Steuer einzutreten hätten.
Der Ministerrat fand dagegen nichts zu erinnern30.
Wien, 13. Dezember 1864. Erzherzog Rainer.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, am 31. Dezember 1864. Empfangen 31. Dezember 1864. Erzherzog Rainer.