Nr. 25 Ministerrat, Wien, 14. November 1865 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Hueber; VS.Vorsitz Belcredi; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Belcredi 14. 11.), Mensdorff 19. 11., Esterházy, Franck, Mailáth 22. 11., Larisch 22. 11., Komers 23. 11., Wüllerstorf 24. 11., Haller für II.
MRZ. 24 – KZ. 4033 –
Protokoll des zu Wien am 14. November 1865 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi.
I. Stadtstatut für Triest
Der Staatsminister motivierte die Notwendigkeit einer Revision des mit Ah. Patente vom 12. April 1850 unter dem Titel: „Verfassung der reichsunmittelbaren Stadt Triest“ kundgemachten Statutes für Triest1 mit dem Beifügen, daß in dem von der küstenländischen Statthalterei diesfalls vorgelegten Entwurfe in Gemäßheit der Ah. Entschließung vom 22. August 1865 2 auch auf den Umstand Bedacht genommen worden sei, daß die Stellung des Territoriums zur Stadt Triest nach den gerechten und billigen Wünschen des ersteren geregelt werde. Graf Belcredi bezeichnete speziell die Stellen, bei welchen ihm Modifikationen des vorgelegten Entwurfes erforderlich erscheinen, und erwähnte insbesondere eines Punktes, bezüglich welches sich seine Ansichten mit den vom Statthalter vertretenen Anschauungen nicht in Übereinstimmung befinden. Der Statthalter habe nämlich die Ansicht geäußert, daß die Anwendbarkeit aller in der Landesordnung vom 26. Februar 1861 3 enthaltenen, nicht ausdrücklich nur auf Görz oder Istrien bezogenen Bestimmungen auf Triest noch als eine offene Frage zu betrachten wäre. Diese Ansicht sei offenbar nicht richtig, denn die Landesordnung vom 26. Februar 1861 ist laut der Überschrift ausdrücklich „für das Küstenland, d. i. für die reichsunmittelbare Stadt Triest, für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradiska und für die Markgrafschaft Istrien“ erlassen worden, sowie anderseits die nachfolgende Landeswahlordnung nur für Görz und Istrien Geltung hat. Es müsse daher vielmehr angenommen werden, daß die Landesordnung in allen jenen Bestimmungen, welche sich nicht ausdrücklich auf Görz oder Istrien beziehen oder welche wegen der speziellen Verhältnisse von Triest der Natur der Sache nach dort keine Anwendung finden können, wie z. B. die Anordnungen über die Zusammensetzung des Landesausschusses u. dgl., auch für Triest als gesetzlich wirksam zu betrachten ist. Es erscheine daher nicht rätlich, wie der Statthalter beantragte, die durch das Ausscheiden der kraft der Landesordnung unwirksam gewordenen Stellen des alten Statutes entstehenden Lücken mit den entsprechenden Paragraphen der Landesordnung auszufüllen, weil diese jedenfalls nur stückweise und keineswegs erschöpfende Berufung der || S. 189 PDF || Landesordnung zu dem Glauben verleiten könnte, daß diese Bestimmungen der Landesordnung erst jetzt in gesetzliche Kraft getreten sind und daß alle übrigen in dem neuen Statute nicht ausdrücklich bezogenen Anordnungen derselben auf Triest keine gesetzliche Anwendung finden. Man würde dabei riskieren, daß Bestimmungen der Landesordnung ader Abstimmung unterzogen unda verworfen werden, wenn sie in dem der landtäglichen Behandlung unterzogenen bEntwurfe einesb neuen Statutes für Triest eine Aufnahme gefunden hätten.
Graf Belcredi glaubte daher, daß mit Ausnahme der im § 3 enthaltenen allgemeinen Erwähnung und der bei den §§ 19 und 67 notwendig werdenden Hinweisungen auf die einschlägigen Bestimmungen der Landesordnung keine weitere Einschaltung einzelner Bestimmungen derselben im neuen Statute Platz zu finden hätte und daß demzufolge die vollständige Geltung der ersteren für Triest als selbstverständlich vorausgesetzt werden dürfte. Die Konferenz trat sowohl in diesem prinzipiellen Differenzpunkte als auch bezüglich der proponierten übrigen Modifikationen den Ansichten des Staatsministers einhellig bei und erklärte sich auch mit dessen Vorhaben, sich die Ah. Ermächtigung au. erbitten zu wollen, den vorliegenden Entwurf des revidierten Stadtstatutes für Triest als Regierungsvorlage bei dem nächsten landtäglich versammelten Stadtrate von Triest einbringen zu dürfen, einverstanden4.
II. Vorlagen des serbischen Nationalkongresses
Der ungarische Hofkanzler setzte die Konferenz in Kenntnis, daß ihm mit Ah. Handschreiben vom 10. August l. J. der au. Vortrag des früheren Staatsministers Ritter v. Schmerling vom 11. Juli l. J., Z. 32965, betreffend die Behandlung der Vorlagen des serbischen Nationalkongresses, mit dem Ah. Auftrage zugekommen sei, hierüber einvernehmlich mit dem Kriegsminister und kroatisch-slawonischen Hofkanzler nach erfolgter Beratung in der Ministerkonferenz mit Beschleunigung einen gutächtlichen Antrag zu erstatten. Die Ah. anbefohlenen Vernehmungen seien gepflogen worden, der Antrag des früheren Staatsministers sei dabei im wesentlichen gutgeheißen worden, und der ungarische Hofkanzler glaubte sonach, Sr. Majestät den au. Antrag stellen zu sollen, daß zum Behufe der Prüfung dieser Vorlagen unter dem Vorsitze des k. k. Kongreßkommissärs FML. Freiherrn v. Philippovich aus je einem Vertreter des Kriegsministeriums, dann der ungarischen und kroatischen Hofkanzlei eine Kommission zu bilden wäre, welche die Vorlagen zu erörtern und die Ergebnisse der Prüfung den Chefs der genannten Zentralstellen vorzulegen hätte. Letztere könnten sohin untereinander sich über die vorgenommenen allfälligen Bedenken leichter verständigen, und hierauf erst wäre der Gegenstand im Ministerrate einer Beratung zu unterziehen und über deren Ergebnis Sr. Majestät au. Vortrag zu erstatten6. Die || S. 190 PDF || Konferenz war mit der vorgeschlagenen Behandlungsmodalität einhellig einverstanden.
III. Errichtung einer romanischen Metropolie in Siebenbürgen
Der ungarische Hofkanzler referierte über Ah. Befehl über den Inhalt seines au. Vortrages vom 4. August l. J., Z. 807, bezüglich der Entwürfe des Errichtungsdiplomes der romanischen Metropolie und des Ernennungsdiplomes für den Metropoliten7 und stellte alle in diesem au. Vortrage erwähnten Gründe dar, aus welchen er es für wünschenswert hält, daß mit der Ausstellung des feierlichen Fundationaldiplomes womöglich bis zur Regelung des staatsrechtlichen Verhältnisses Siebenbürgens und Ungarns innegehalten werde.
Nach einer längeren Debatte, bei welcher darauf hingewiesen wurde, daß man die einfache Ausfertigung einer Ah. beschlossenen und bereits in Wirksamkeit getretenen Maßregel8 nicht zu scheuen brauche und daß allzu große Ängstlichkeit auch unnütz wäre, indem diejenigen, die diese Sache im ungarischen Landtage aufgreifen wollten, dies gewiß auch dann tun würden, wenn auch das Fundationaldiplom dermal nicht ausgefertigt würde, daß weiters von der Ausfertigung der Diplome auch abzusehen sei, daß der Erzbischof Schaguna, der dadurch erst in den Vollgenuß seiner Rechte, und was ein Hauptumstand sei, in den Genuß seiner Dotation und Sporteln gelangen wird, bei guter Stimmung werde erhalten werden, was nicht zu unterschätzen sei, weil Schaguna bekanntlich auf die Gläubigen seines Sprengels eine mächtige Einwirkung ausübt und dieselben, wenn er guten Mutes erhalten wird, auch zu beschwichtigen wissen werde, während er anderseits, wenn er nicht befriedigt wird, zu einer Schwenkung sich herbeilassen könnte, und nachdem zur Sprache gebracht worden war, daß sich die angeregten Bedenken weniger auf die Ausfertigung des Diplomes als auf die unter den damaligen Verhältnissen minder opportun erscheinende feierliche Installation des Metropoliten beziehen, einigte sich über Antrag des Handelsministers die Konferenz dahin, daß die Ausfertigung der Diplome nunmehr zu geschehen habe, die Installation aber auf einen gelegeneren Zeitpunkt zu verschieben und der Metropolit Baron Schaguna, der im konfidentiellen Wege von den dabei maßgebenden Rücksichten in Kenntnis zu setzen wäre, damit auch der Form Genüge geschehe, aufzufordern wäre, seine Anträge und Wünsche bezüglich seiner Installation der Regierung bekanntzugeben. Stante concluso brachte sohin der ungarische Hofkanzler seine Bedenken vor, welche in ihm bezüglich der Redaktion der beiden Diplome rege geworden waren.
Die Konferenz stimmte dabei durchgängig den vom Hofkanzler beantragten Modifikationen bei, und es ergab sich hiebei nur eine Debatte über die Nomenklatur für den romanischen Volksstamm in Ungarn und Siebenbürgen, bezüglich welcher v. Mailáth anstatt des in den Vorlagen gebrauchten Wortes „gens“ den auch in dem für den Karlowitzer Metropoliten Stefan Sztankowics ausgestellten Ah. Diplome gebrauchten Ausdruck „populus“ substituiert wissen wollte. Die Konferenz stimmte aber auch diesbezüglich dem Antrage des ungarischen || S. 191 PDF || Hofkanzlers aus den vom ihm in seinem au. Vortrage angeführten Gründen bei9.
Wien, am 14. November 1865. Belcredi.
Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Schönbrunn, den 25. November 1865. Franz Joseph.