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Nr. 357 Ministerrat, Wien, 1. Juni 1863 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 1. 6.), Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Plener, Lichtenfels, Forgách, Burger, Hein; abw. Rechberg, Wickenburg, Esterházy; BdR. Erzherzog Rainer 22. 6.

MRZ. 1162 – KZ. 1890 –

Protokoll des zu Wien am 1. Juni 1863 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Gesuch des Marian Langiewicz um Überbringung von Josefstadt nach Franzensbad

Der Polizeiminister brachte sein Vorhaben zur Kenntnis der Konferenz, ein von dem in Josefstadt verwahrten Marian Langiewicz durch eine dritte Person eingebrachtes Gesuch, zum Gebrauche der ihm ärztlich angeratenen Kur nach Franzensbad überbracht zu werden, in ähnlicher Weise, wie dies über ein früheres Gesuch geschah, ablehnend mit dem Beifügen erledigen zu wollen, daß der Gebrauch des Franzensbadener Mineralwassers ebenso auch in Josefstadt stattfinden könne.

Der Ministerrat fand hiegegen nichts zu erinnern1.

II. Einberufung des Triester Stadtrates zur Wahl von zwei Reichsratsabgeordneten

Der Staatsminister referierte, daß der Reichsratsabgeordnete der Stadt Triest, Girardelli, nach Wien übersiedelt sei und seine Stelle im Triester Gemeinderate sowie sein Mandat für das Haus der Abgeordneten niedergelegt habe und daß weiters der zweite vom Triester Stadtrate gewählte Reichsratsabgeordnete Dr. Porenta, zum Podestà gewählt und, in dieser Eigenschaft Allerhöchst bestätigt, sich bestimmt finden werde, sein Mandat als Mitglied des Reichsrates niederzulegen2. Da sonach Neuwahlen für den Reichsrat notwendig seien, beabsichtige er mit au. Vortrag Se. Majestät zu bitten, den Triester Stadtrat in seiner Eigenschaft als Landesvertretung auf den 10. Juni d. J. einzuberufen und zwar mit dem Beifügen, daß er nach Vornahme der Wahlen rücksichtlich seiner Wirksamkeit in Landesangelegenheiten prorogiert werde.

Der Ministerrat erklärte sich hiemit einverstanden3.

III. Gesetzentwurf über die Kundmachung der Gesetze und Verordnungen

Einen weiteren Gegenstand der Beratung bildete der von dem Staatsminister mit dem au. Vortrage vom 30. April l. J. Z. 3428/StM. I vorgelegte Gesetzentwurf über die Kundmachung der Gesetze und Verordnungen (Beilage)a, 4. Nachdem der Staatsminister den Entwurf abgelesen und das Erfordernis der Einbringung dieser Regierungsvorlage bei dem Reichsrate damit gerechtfertiget hatte, daß die dermal geltenden Bestimmungen über die Gesetzespublikation, welche aus der Zeit vor der Ag. Verleihung des Staatsgrundgesetzes datieren, einer Reformierung notwendig bedürfen, insbesondere weil es an einem Institute zur Kundmachung der Landesgesetze fehlt, und nachdem derselbe in Erinnerung gebracht hatte, daß Se. Majestät in der auf Grund des § 13 des Staatsgrundgesetzes über die Kundmachung und den Beginn der verbindenden Kraft der Landesgesetze erlassenen kaiserlichen Verordnung vom 17. Februar l. J.5 ausdrücklich die verfassungsmäßige Revision des Ah. Patentes vom 1. Jänner 1860 Nr. 3 RGBL.6 in Aussicht zu stellen geruht haben, begann der Staatsratspräsident sein Referat über die von dem Staatsrate beantragten Modifikationen des vorgelegten Gesetzentwurfes7.

Die Diskussion, die sich bezüglich der Überschrift der Regierungsvorlage und der Bestimmung des § 1 ergab, veranlaßte den Finanzminister , es der Erwägung der Konferenz zu empfehlen, ob denn überhaupt der dermalige Zeitpunkt opportun sei, ein solches Gesetz einzubringen, da die dermaligen gesetzlichen Bestimmungen hierüber vollkommen ausreichen dürften, und da insbesondere bei der Publikation der Finanzgesetze, welche auch für die Länder jenseits der Leitha in letzterer Zeit im gewöhnlichen Wege geschehen sei, keine Vorkommnisse sich ergeben haben, welche die unbedingte Notwendigkeit eines neuen Gesetzes hierüber herausstellen würden. Die Einbringung eines solchen Gesetzes würde nur unangenehme Erörterungen für die Regierung hervorrufen und den Dualismus zwischen den beiderseitigen Ländern noch mehr hervortreten lassen. Wenn nach § 13 des Grundgesetzes Maßregeln in einem Gegenstande des Wirkungskreises des Reichsrates getroffen worden seien, sei das Ministerium verpflichtet, dem nächsten Reichsrate die Gründe und Erfolge der Verfügung darzulegen; dieser Verpflichtung könne aber nicht eine so weit gehende Auffassung unterlegt werden, daß die Regierung in einem solchen Falle verhalten sei, dieser ihrer Verpflichtung durch die Einbringung eines neuen Gesetzes nachzukommen, || S. 55 PDF || bes genügt daher die kaiserliche Verordnung vom 17. Februar d. J. und bedarf keines dieselbe bestätigenden Aktes der Legislativeb . Nachdem der ungarische Hofkanzler den Vorgang der Publikation der Reichsgesetze in Ungarn dargestellt und nach seinem Dafürhalten als ausreichend bezeichnet hatte, bemerkte der Staatsratspräsident, daß für den Fall, wenn die Minister glauben, die Aufrechthaltung des provisorischen Gesetzes vom 17. Februar l. J. im Reichsrate durchsetzen zu können, die Einbringung des vorliegenden Gesetzes vorderhand wohl auf sich beruhen könnte, weil dasselbe bezüglich der Reichsgesetzgebung nichts Neues enthalte, bezüglich der Landesgesetzgebung aber die durch die im Jahre 1852 erfolgte Aufhebung der Landesgesetzblätter8 entstandene Lücke, durch die nach § 13 erlassene kaiserliche Verordnung vom 17. Februar l. J. beseitiget sei, und weil hiedurch nebst den von dem Finanzminister angedeuteten unangenehmen Erörterungen im allgemeinen auch noch insbesondere die fatale Erörterung zu § 2 bezüglich der Ursprache beseitiget wäre9. Der Staatsminister erklärte, für diese Regierungsvorlage kein besonderes Interesse zu haben, wenn nicht in dem provisorischen Gesetze vom 17. Februar l. J. die verfassungsmäßige Revision des Patentes vom 1. Jänner 1860 in Aussicht gestellt worden wäre. Wenn der Reichsrat diesen Umstand anzuregen vergesse, könne man die Sache wohl auf sich beruhen lassen, er könne jedoch den Vorwurf über sich nicht ergehen lassen, daß die Regierung ihre Pflicht nicht erfüllt habe, und müsse wünschen, daß die Konferenz in die Detailberatung des Gesetzes eingehe und daß die Ah. Ermächtigung zur eventuellen Einbringung desselben bei dem Reichsrate Ag. erteilt werde, damit durch die etwa doch erfolgende Anregung des erwähnten Umstandes von Seite des Reichsrates das Ministerium nicht überrascht werde, sondern sogleich mit einem fertigen Gesetzentwurfe vortreten zu können in der Lage sei. Der Minister Ritter v. Lasser erwähnte, daß als Opportunitätsgrund zu dieser Regierungsvorlage ins Auge gefaßt worden sei, daß es rätlich erscheine, die Landesgesetze immer mit den Reichsgesetzen in Verbindung zu bringen, weil durch diese Verschmelzung die Kompetenz der Landtage abgelehnt werde. Den Gegenstand der Frage betreffend war Votant gleichfalls der Ansicht, daß nur im Falle eines äußeren Anlasses das provisorische Gesetz nachträglich zur definitiven Geltung zu bringen wäre. Dieser Ansicht schloß sich auch der Marineminister mit dem Beifügen an, daß die Diskussion der Form des Gesetzes wohl zu Verlegenheiten für die Regierung führen könne, daß es übrigens wünschenswert erscheine, wenn der Staatsminister, im Falle er gedrängt werde, schon ein formuliertes Gesetz als Waffe für sich habe.

Der Ministerrat vereinigte sich sohin mit dem übereinstimmenden Antrag des Staatsministers und des Staatsratspräsidenten auf eventuelle Einbringung dieser Regierungsvorlage für den Fall einer Anregung von Seite des Reichsrates.

|| S. 56 PDF || Hierauf wurde zur Spezialdebatte geschritten, und der Staatsratspräsident referierte zuvörderst über das Einraten des Staatsrates, daß die Überschrift der Regierungsvorlage „Kaiserliches Patent“ durch das Wort „Gesetz“ zu ersetzen sein dürfte, weil nach § 12 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung „Gesetzesvorschläge“ als Regierungsvorlagen an den Reichsrat gelangen.

Der Ministerrat war hiermit einverstanden.

Der Staatsratspräsident befürwortete auch den Antrag des Staatsrates, daß in der Überschrift die Worte „wirksam für das ganze Reich mit Ausnahme der Militärgrenze“ wegzulassen und als räumlicher Umfang der Wirksamkeit des vorzuschlagenden Gesetzes die in dem engeren Reichsrate vertretenen Länder in der Art namentlich aufgeführt werden sollen „wirksam für Böhmen, Galizien und Lodomerien etc. etc.“, weil bei Festhaltung des ministeriellen Antrages die Vorlage des Gesetzentwurfes an den gesamten Reichsrat geschehen müßte, welcher letztere aber zur Verfassung eines solchen Gesetzes gar nicht kompetent wäre, da nach § 10 des Grundgesetzes die Wirksamkeit des gesamten Reichsrates nur die Gegenstände, welche allen Ländern gemeinschaftlich sind, insoweit sie sich auf die Ordnung der Militärpflicht und auf die Reichsfinanzen beziehen, umfasse, und weil die Kompetenz des engeren Reichsrates hiezu aus dem Grunde begründet erscheine, daß die Regelung der Kundmachung der Gesetze weder im § 10 des Grundgesetzes aufgeführt, noch in den Landesordnungen den Landtagen vorbehalten sei, daher nach § 11 des Grundgesetzes unzweifelhaft als in den Wirkungskreis des engeren Reichsrates gehörend angesehen werden müsse. Wollte man diese Auslegung nicht gelten lassen, so könnte man sich nur an den Grundsatz halten, daß jede Körperschaft, die ein Gesetz diskutiert, zu der Publikation desselben berufen wäre, und da ergäbe sich eine dreifache Art der Gesetzespublikation, indem dann für die Gesetze, die den ganzen Umfang des Reiches betreffen, der weitere Reichsrat, für die Gesetze, die für die im engeren Reichsrate vertretenen Länder wirksam sein sollen, der engere Reichsrat, für die Landesgesetze aber die einzelnen Landtage kompetent wären, welche Zerfahrenheit doch unmöglich zugegeben werden könnte. Der Minister Dr. Hein sprach sich für die Beibehaltung der ministeriellen Textierung aus, indem er von der Aussicht ausging, daß zur Beratung dieses Gesetzes allerdings der weitere Reichsrat berufen sei, da dessen Wirkungskreis im § 10 des Staatsgrundgesetzes nicht taxativ aufgezählt, cdie Publikationsart der Gesetze, insofern sie durch ein Gesetz zu regeln, aber gewiß eine allen Ländern gemeinsame Angelegenheit, weil selbst Landesgesetze für alle Provinzen verbindlich und von Wirkung sein müssenc, sei, und daß, dselbst wennd der Unterschied zwischen Reichs- und Landesgesetzen bezüglich deren Publikation festgehalten würde, man es doch nicht dem ungarischen Landtage überlassen könne, bezüglich der Publikation von Reichsgesetzen eine Bestimmung zu treffen. eEntweder müsse durch ein allgemeines Reichsgesetz die Kundmachung aller Reichs- und Ländergesetze geregelt oder es müßte doch mindestens durch allgemeines Reichsgesetz die Kundmachungsart der eigentlichen Reichsgesetze und durch ein vom engeren Reichsrate zu votierendes Gesetz die Kundmachungsart der Gesetze für den Länderkomplex des engeren Reichsrates und für die einzelnen dahin gehörigen Länder bestimmt werdene Entweder müsse durch ein allgemeines Reichsgesetz die Kundmachung aller Reichs- und Ländergesetze geregelt oder es müßte doch mindestens durch allgemeines Reichsgesetz die Kundmachungsart der eigentlichen Reichsgesetze und durch ein vom || S. 57 PDF || engeren Reichsrate zu votierendes Gesetz die Kundmachungsart der Gesetze für den Länderkomplex des engeren Reichsrates und für die einzelnen dahin gehörigen Länder bestimmt werden.

Die übrigen Stimmführer traten dem Antrage des Staatsratspräsidenten bei.

Der Antrag des Staatsrates, daß der Eingangssatz: „Wir Franz Joseph etc. etc.“ in der Regierungsvorlage wegzulassen sei, weil der Reichsrat über den Wortlaut der von Sr. Majestät zu gebrauchenden Eingangsformel zu beschließen nicht berufen erscheine, wurde von dem Ministerrate einstimmig gutgeheißen.

§ 1. Die Aufzählung der Länder, in welchen Landesgesetz und Verordnungsblätter erscheinen sollen, wurde auch von der Ministerkonferenz als überflüssig erkannt und von derselben die vom Staatsrate vorgeschlagenen Formulierung des § 1 angenommen.

§ 2. Der Staatsrat habe, wie Baron Lichtenfels weiter vortrug, zu § 2 den Antrag gestellt, daß der deutsche Text ausdrücklich als der authentische erklärt werde, weil eine bestimmte Sprache doch als die Grundsprache erklärt werden müsse, welche für den Fall einer Abweichung zwischen dem Grundtexte und einer Übersetzung als maßgebend anzusehen sei. Der Staatsratspräsident trat dieser Ansicht bei und empfahl, um nach keiner Seite zu beleidigen, einen Zusatz in der milderen Form: „Bei entstehenden Zweifeln ist der deutsche Text als entscheidend anzusehen.“ Der Minister Ritter v. Lasser sprach sich gegen die Beifügung dieses Zusatzes aus, indem es opportun erscheine, hierüber gar nichts zu sagen. Er erinnerte dabei auf die Verschiedenheit, in welcher die Lösung der Frage, ob der deutsche Text allein oder sämtliche Texte der verschiedenen Landessprachen gleich authentisch sein sollen, in gesetzlicher Weise geschehen sei. Der § 1 des Patentes vom 4. März 1849 10 habe alle acht Landessprachen als gleich authentisch erklärt, der § 2 des Patentes vom 27. Dezember 1852 11 dagegen die alleinige Authentizität nur dem deutschen Texte vindiziert, und die Ah. E. vom 16. März 1853 12 diese Vorschrift auf alle schon früher in dem Reichsgesetzblatte erschienenen Gesetze und Verordnungen ausgedehnt. Der Minister Dr. Hein erklärte, daß er auch einer mißliebigen Frage nicht gerne aus dem Wege gehe, und sprach sich in der Erwägung, daß eine Sprache doch als Grundsprache angenommen werden müsse und daß diese nur die deutsche Sprache sein könne, da die Gesetzentwürfe dem Reichsrate in deutscher Sprache vorgelegt werden, die Diskussion und Schlußredaktion in der deutschen Sprache stattfinde und auch von Sr. Majestät nur der deutsche Text sanktioniert werde, für die Aufnahme des vom Staatsratspräsidenten vorgeschlagenen Zusatzes aus. Der Polizeiminister glaubte, daß, wenn schon ein Beisatz zu § 2 als erforderlich erkannt werden sollte, der von dem Staatsratspräsidenten formulierte als der passendste und versöhnlichste anzunehmen sein dürfte. Er hielt es jedoch für zweckmäßig, einen derlei Beisatz nicht aufzunehmen, weil hiebei die heikliche Sprachenfrage vielleicht ganz beseitiget wäre. Wenn man jedoch in der || S. 58 PDF || Praxis gedrängt würde, und der Reichsrat diese Frage in Anregung brächte, dann könnte man auf das kommen, was Baron Lichtenfels hierüber vorgeschlagen habe.

Dieser Auffassung traten alle übrigen Stimmführer bei, und ergab sich somit der Beschluß für unveränderte Beibehaltung des ministeriellen Textes des § 2.

§ 4. Die Bestimmung, daß von der Verlautbarung durch das Reichsgesetzblatt unter anderem auch Ministerialerlässe ausgenommen seien, welche sich auf Wirtschaftsbetrieb von Staatseigentum oder von in Staatsregie stehenden Unternehmungen beziehen wie z. B. Preistarife, veranlaßte den Finanzminister zu bemerken, daß die Salzpreistarife bisher stets durch das Reichsgesetzblatt verlautbart worden seien und daß es ihm notwendig erscheine, diese Übung auch ferner beizubehalten. Der Staatsminister klärte hierüber auf, daß bei dem Bestande der in diesem Paragraphen beantragten Bestimmungen die fernere Verlautbarung der Salzpreistarife, wenn sie gewünscht werden sollte, anstandslos geschehen könne, indem durch diesen Paragraphen nur ausgesprochen werde, daß sie nicht notwendig geschehen müsse.

Die zu den §§ 5 und 6 vom Staatsrate vorgeschlagenen Modifikationen wurden von dem Ministerrate angenommen.

Zu § 7 bemerkte der Minister Dr. Hein , daß möglicherweise im Reichsrate verlangt werden könnte, es seien auch die Verordnungen des Landesausschusses als solche Verordnungen zu bezeichnen, die durch das Landesgesetz- und Verordnungsblatt zu publizieren wären. Diese Bemerkung veranlaßte den Polizeiminister zu der Entgegnung, daß die Erlassung von administrativen Verordnungen in dem Wirkungskreise der Landesausschüsse nicht gelegen sei und daß, wenn dieselben z. B. über Preissätze bezüglich eines Regales einen Beschluß gefaßt hätten und denselben kundzumachen wünschten, sie sich hiewegen an die Landesbehörden zu wenden hätten.

§ 9. Der Staatsratspräsident erklärte, der Sache nach einverstanden zu sein, daß die Kosten des Reichsgesetzblattes aus dem Staatsschatze bestritten werden, er erachtete jedoch, daß eine ausdrückliche Bestimmung darüber in das Gesetz nicht aufzunehmen sei, da dies selbst Zweifel über die Kompetenz erregen könnte. Es genüge, wenn die betreffenden Auslagen in das Budget aufgenommen werden. Baron Lichtenfels beantragte daher, die Bestimmung hinsichtlich des Reichsgesetzblattes aus diesem Paragraphen ganz wegzulassen. Der Minister Ritter v. Lasser meinte, daß obiges Bedenken doch zu weit gehe, indem ja doch z. B. eine Justizorganisation auch Geld koste und ohne Anstand für Rechnung des Staatsschatzes bestritten werden würde. Bezüglich der Landesgesetze aber stehe der Satz, daß die Kosten hiefür der Landesfonds zu bestreiten habe, in dem Patente vom 1. Jänner 1860 fest, und Neues werde hierüber auch in dem vorliegenden Gesetzentwurfe nicht gesagt. Der ungarische Hofkanzler fand sich hierüber zu der Bemerkung veranlaßt, daß das Verhältnis zwischen früher und jetzt nicht das gleiche geblieben sei, indem die Gebarung mit dem Landesfonds früher von der Regierung gepflogen worden sei, während sie jetzt von einer anderen Körperschaft ausgeübt werde.

Die übrigen Stimmführer traten dem Antrage des Staatsratspräsidenten bei, welcher sohin eine Formulierung des § 9 derart vornahm, daß aus dem Entwurfe die beiden || S. 59 PDF || Sätze „auf Kosten des Reiches“ und „auf Kosten des Landes“ weggelassen werden und am Schlusse der Satz beigefügt werde: „Die Kosten des letzteren werden aus dem Landesfonds bestritten.“

§ 14. Der Ministerrat war darüber einig, daß dieser Paragraph mit Rücksicht auf die gefaßten Beschlüsse ganz zu entfallen habe.

Den Anträgen des Staatsrates bezüglich einiger stilistischer Änderungen in den §§ 15 und 16 trat der Ministerrat bei13.

IV. Übernahme der Gestion der Gesetzeskundmachung und des Redaktionsbüros des Reichsgesetzblattes durch das Staatsministerium

Als zusammengehörig mit dem vorstehenden Gegenstand bezeichnete der Staatsratspräsident auch den in dem gemeinschaftlichen au. Vortrage des Leiters des Justizministeriums und des Staatsministers vom 29. April l. J. Z. 249 und 414 Präs. IM.14 gestellten Antrag auf Ah. Genehmigung, daß vom Tage der zu gewärtigenden Ah. Entschließung angefangen die Kundmachung der Gesetze samt allen hierauf bezüglichen Geschäften nebst dem Redaktionsbüro des Reichsgesetzblattes in seinem gegenwärtigen Bestande aus dem Geschäftsbereiche und Status des Justizministeriums ausgeschieden und samt der hiefür präliminierten Dotation von dem Staatsministerium übernommen werde.

Der Staatsratspräsident befürwortete aus den im Vortrage angeführten Gründen die Zustimmung der Ministerkonferenz zu diesem Antrage, welche auch ohne Bemerkung erteilt wurde15.

V. Gesetzentwurf über die Behandlung umfangreicher Gesetze im Reichsrat

Der Staatsratspräsident referierte sohin über den von dem Staatsminister mit dem au. Vortrage vom 30. April l. J. Z. 3489/StM. I vorgelegten Gesetzentwurf über die Behandlung umfangreicher Gesetze im Reichsrate (Beilage 2/2)f, 16. Es werden nämlich dem Reichsrate in der nächsten Session mehrere umfangreiche Gesetze, als die Strafprozeßordnung17, die Konkursordnung18 usw. vorgelegt werden, deren Behandlung nach den dermal geltenden Normen der Geschäftsordnung eine sehr schleppende sein und übermäßig viel Zeit in Anspruch nehmen würde. Die Erfahrung habe || S. 60 PDF || gezeigt, daß überhaupt zahlreiche Körperschaften zur Prüfung und Würdigung solcher umfangreicher Entwürfe, welche eine besondere Fachbildung und Kenntnis voraussetzen, minder geeignet sind, während sich die Fachmänner ohne Schwierigkeit in vorberatenden Ausschüssen konzentrieren lassen. Der Staatsminister habe daher geglaubt, in dem vorliegenden Gesetzentwurfe für die Form der Beratung größerer Gesetzeswerke dem Reichsrate Abänderungen von den Vorschriften der Geschäftsordnung in Antrag bringen und die Einführung besonderer Gesetzgebungsausschüsse vorschlagen zu sollen, und es habe bei Entwerfung dieses Gesetzes vorzugsweise der Grundsatz vorgeschwebt, daß der Schwerpunkt bezüglich der Beratung und Schlußfassung über Kodifikationen nicht in das Plenum des Hauses, sondern in die Ausschüsse gelegt werde, so daß, wenn dieselben ihre Arbeiten beendet haben, in der Regel ohne weitere Debatte im Reichsrate selbst zur Abstimmung geschritten werden soll. Der Staatsratspräsident bemerkte, daß der vorliegende Gesetzentwurf dem bayrischen Gesetze vom 12. Mai 1848 19 über die Behandlung neuer Gesetzbücher in den Kammern nachgebildet sei, daß das bayrische Gesetz übrigens die Zahl der Ausschußmitglieder festsetze, was im vorliegenden Entwurfe nicht der Fall sei und auch wegen der verschiedenen Kronländer, aus denen die Abgeordneten im Abgeordnetenhause sich vereinigen, nicht gut geschehen könne, da bei der Bestimmung der Kopfanzahl der einzelnen Ausschüsse nicht allein auf Fachkenntnis, sondern auch auf Nationalität Rücksicht genommen zu werden pflege. Der Staatsrat sei der Ansicht gewesen, daß die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse in jedem speziellen Falle mit Rücksicht auf den Umgang und die Wichtigkeit der einzelnen Gesetzentwürfe von jedem Hause bestimmt werden werde und daß daher die von dem staatsrätlichen Referenten vorgeschlagene Feststellung eines Maximums nicht notwendig erscheinen dürfte20.

Der Minister Dr. Hein bemerkte, daß es ihm wünschenswert erscheine, wenn doch irgendeine Beschränkung der Zahl der Mitglieder der Ausschüsse im Gesetze Platz gegriffen hätte, da die Zustimmung der Krone hinsichtlich der Zahl der Mitglieder ihm notwendig vorkomme. Mit Rücksicht auf die nicht geringe Zahl der auf solche Art zu behandelnden umfangreicheren Gesetze und auf den von dem ungarischen Hofkanzler dargestellten Vorgang des ungarischen Landtages vom Jahre 1848 bei Aussendung der Regnicolardeputation hielt Votant eine gesetzliche Bestimmung auch vom Standpunkte der Staatsfinanzen für gerechtfertigt.

Die übrigen Stimmführer pflichteten dieser Ansicht bei und nahmen den speziellen Antrag des Ministers Ritter v. Lasser, daß nicht nur eine Maximal-, sondern auch eine Minimalzahl zu bestimmen und daß diese Bestimmung in dem § 3 in der Art aufzunehmen sei, daß nach dem Worte „Ausschuß“ eingeschaltet werde „welcher wenigstens aus fünf und höchstens aus fünfzehn Mitgliedern zu bestehen hat“, an.

Der Staatsratspräsident machte sohin auf eine weitere Verschiedenheit zwischen dem bayrischen Gesetze und dem vorliegenden Entwurfe aufmerksam, die darin bestehe, daß nach dem ersteren schon gleichzeitig in den Ausschüssen beider Kammern eine gesonderte Beratung und vorläufige Beschlußfassung, dann eine Vereinigung || S. 61 PDF || beider Ausschüsse zur gemeinschaftlichen Beratung, jedoch unter der in jedem Ausschusse gesonderten Schlußabstimmung stattfinde, wornach die Angelegenheit erst an die Kammern gelange, während nach dem Entwurfe die Beratung zunächst in dem Ausschusse jenes Hauses beginne, in welchem die Gesetzvorlage eingebracht wurde, und die Beratung in dem Ausschusse des anderen Hauses erst eintrete, wenn die Beschlüsse des Hauses, dessen Ausschuß zuerst die Beratung gepflogen habe, dem anderen Hause mitgeteilt worden seien, ein Zusammentreten der Ausschüsse aber erst dann stattfinde, wenn die Beschlüsse der beiden Häuser nicht übereinstimmen. Der Staatsrat habe, wiewohl durch diesen Umgang das Zustandekommen der Gesetze verzögert werden könne, den Anträgen des Staatsministers in diesem Punkte beigestimmt, weil sie die gegenseitige unabhängige und selbständige Stellung der beiden Häuser des Reichsrates aufrechtzuhalten geeignet seien. Der Staatsratspräsident fand jedoch zu bemerken, daß das Herrenhaus schon wegen der geringen Zahl seiner Mitglieder kaum in der Lage sein dürfte, in allen Fällen eine mit jener der Ausschußglieder des Abgeordnetenhauses gleiche Anzahl von Mitgliedern für seine Ausschüsse zu bestimmen. Treten die Mitglieder der Ausschüsse beider Häuser zu einer gemeinschaftlichen Konferenz zusammen, so frage es sich, ob der Beschluß nach der Mehrheit der Köpfe gefaßt, oder jeder Ausschuß als ein besonderer Körper behandelt werden soll. Nach der ersten Modalität könnte es leicht geschehen, daß durch den Übertritt eines Mitgliedes der betreffenden Mitglieder des anderen Ausschusses eine Majorisierung erfolge, die unterblieben wäre, wenn man in jedem Ausschusse speziell abgestimmt hätte. Diese abgesonderte Abstimmung lasse sich zwar schon aus der Textierung des § 11 des Gesetzes über die Geschäftsordnung folgern, diese Auslegung bliebe aber immer Zweifeln unterworfen. Der vortragende Staatsratspräsident hielt es daher für wünschenswert, daß in dem Entwurfe durch einen Zusatz ausdrücklich angeordnet werde, daß die Schlußabstimmung in jedem Ausschusse besonders zu geschehen habe.

Der Minister Dr. Hein sprach sich gegen die Annahme einer solchen Bestimmung aus und hielt es für das Beste, diese Angelegenheit bei dem dermaligen Usus zu belassen, bei welchem die Regierung gut abgekommen sei. Wenn Baron Lichtenfels auf die Abstimmung im Ausschusse über das Preßgesetz den Fall hervorgehoben habe, daß Graf Auersperg den übrigen Ausschußgliedern des Herrenhauses untreu geworden und gerade durch seine Stimme eine Majorisierung eingetreten sei, so könne auch nicht unerwähnt gelassen werden, daß in einem anderen Falle bei Beratung der Strafnovelle durch den Übertritt des Abgeordneten Dr. Mühlfeld zu den Anträgen der Ausschußmitglieder des Herrenhauses gleichfalls eine Majorisierung sich ergeben habe21. Der Polizeiminister hielt es für die Plenarberatungen der Häuser von wesentlichem Einflusse, auf welche Art sich eine Majorität in dem aus beiden Häusern vereinigten Ausschusse gebildet habe, und glaubte demnach, daß die zusammentretenden Kommissionen aus einer gleichen Anzahl aus beiden Ausschüssen zu bestehen hätten, wornach eine Behandlung nach § 11 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Reichsrates einzutreten hätte.|| S. 62 PDF ||

Dieser Ansicht traten alle übrigen Votanten bei, und es hätte daher nach Beschluß des Ministerrates der zweite Satz des § 13 von dem Worte „treten“ angefangen zu entfallen und dafür die Aufnahme des Satzes stattzufinden: „Es hat das im § 11 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Reichsrates vorgezeichnete Verfahren einzutreten.“

Der Staatsratspräsident referierte weiters, daß der Staatsrat zu § 14 als selbstverständlich voraussetzen zu sollen geglaubt habe, daß wenn ein Haus den in diesem Paragraphen erwähnten Ah. genehmigten Beschluß gefaßt habe, Se. Majestät den Ausschuß auch nach Schließung oder Vertagung des Reichsrates einberufen und demselben unmittelbar Gesetzentwürfe zur Beratung übergeben lassen könne, wie dies der § 12 des bayrischen Gesetzes ausdrücklich bestimmt. Der Staatsrat habe sich daher dafür ausgesprochen, daß die hier Bezug habende Verfügung des § 12 des bayrischen Gesetzes in den vorliegenden Entwurf aufzunehmen wäre.

Der Staatsminister sprach sich gegen einen solchen Beisatz und für die Beibehaltung des im Entwurfe enthaltenen Textes zu § 14 aus, weil der Prärogative des Plenums eines Hauses, welches sonach lediglich zu einem Abstimmungsapparate gestempelt wäre, zu nahe getreten würde und durch solche ständige Ausschüsse für Gesetzvorlagen der Charakter der Ausschüsse wesentlich alteriert wäre und weil man sonst in den meisten Fällen dem Vorwurfe begegnen würde, das Haus hätte einen ganz anderen Ausschuß gewählt, wenn es gewußt hätte, daß dem Ausschusse von der Regierung der fragliche Gesetzentwurf zur Beratung werde übergeben werden.

Der Ministerrat einigte sich sohin für die unveränderte Beibehaltung des Textes bezüglich § 14.

Schließlich erwähnte der Finanzminister , daß es ihm aufgefallen sei, daß nach § 1 des Gesetzentwurfes nur ausschließlich einige Justizgesetze als solche genannt werden, rücksichtlich welcher imperativ die Vorbehandlung in den Ausschüssen angeordnet werde, und daß mit gleichem Grunde auch die Aufnahme größerer Finanzgesetze wie z. B. das Steuerreformgesetz im § 1 hätte stattfinden sollen. Der Staatsratspräsident klärte hierüber auf, daß bezüglich der Finanzgesetze der § 2 maßgebend sei und daß die Nennung eines Finanzgesetzes wie z. B. jenes über die Steuerreform im § 1 aus dem Grunde nicht geschehen konnte, weil sonst der engere Reichsrat zur Behandlung dieser Regierungsvorlage nicht als kompetent erscheinen würde22.

VI. Gesetzentwurf über die Regelung der Heimatverhältnisse

Der von dem Staatsminister mit au. Vortrage vom 27. April 1863 Z. 3403/StM. I vorgelegte Entwurf eines Gesetzes betreffend die Regelung der Heimatsverhältnisse (Beilage 3/3)g, 23 gab, wie der Staatsratspräsident referierte, dem Staatsrate nur bezüglich || S. 63 PDF || des § 10 einen Anlaß, auf eine wesentliche Modifikation einzuraten24. Der Staatsrat habe nämlich bemerkt, daß dieser Paragraph mit den grundsätzlichen Bestimmungen des Gemeindewesens, wie sie die Regierungsvorlagen enthielten, nicht im Einklang stehe, indem nach diesen Bestimmungen die Gemeinde gar nicht kompetent25 sei, den politischen Ehekonsens zu erteilen oder zu verweigern. Der Salzburger Landtag habe dieses Recht bereits in Anspruch genommen und gegen die Verweigerung des Ehekonsenses den Rekurs an die Bezirksbehörde freigelassen. Da auch andere Landtage ähnliche Ansprüche gestellt haben und bei dem Vorbehalt des Rekurses an die Staatsbehörde dagegen kein Anstand erhoben werde, so entstehe die Frage, was rechtens sei, wenn der Ehekonsens von der Gemeinde verweigert, im Rekurswege aber von der politischen Behörde bewilligt werde. Die Majorität des Staatsrates habe erachtet, daß auch in diesem Falle das Heimatrecht erworben werde, jedoch es für wünschenswert gehalten, daß der § 10 in diesem Sinne ergänzt werde. Ein Votant sei der Ansicht gewesen, daß der § 10 ganz wegzulassen wäre, indem der § 7 vollkommen genüge, welcher bestimme, daß Frauenspersonen durch die Verehelichung das Heimatrecht in der Gemeinde erlangen, in welcher ihr Ehegatte heimatsberechtigt sei, und weil, wenn eine Folge für den Mangel des Ehekonsenses aufgestellt werden soll, dies in das Gesetz über den politischen Ehekonsens gehöre.

Der Minister Ritter v. Lasser teilte die Ansicht des Staatsrates, daß auch in dem Falle das Heimatrecht als erworben betrachtet werden soll, wenn der Ehekonsens im Rekurswege von der politischen Behörde erteilt werde. Die Gemeinde könne nämlich den Ehekonsens aus zwei Gründen verweigern, nämlich weil der Ehekonsenswerber nach ihrem Dafürhalten zu ihrer Gemeinde nicht zuständig sei, dann handle es sich aber gar nicht um die Aufnahme in den Heimatverband, vielmehr sei dann die Zuständigkeitsfrage im Instanzenzuge auszutragen, oder aber weil Vermögensmangel oder Erwerblosigkeit, allenfalls auch schlechte Konduite des den Ehekonsens Ansuchenden ihr diese Verweigerung rätlich erscheinen lassen. In letzterem Falle habe sie aber anerkannt, daß sie den Ehekonsens zu erteilen oder zu verweigern berechtigt sei, sich also somit als die Heimatbehörde in der Art geriert, daß, wenn auch der Ehekonsens im Rekurswege von der politischen Behörde erteilt wird, die Rechtsfiktion über die Erwerbung des Heimatrechtes auch in diesem Falle zulässig erscheine.

Der Ministerrat vereinigte sich aus diesen Gründen mit dem Antrage des Staatsrates. Der Staatsratspräsident bemerkte endlich, daß die Textierung des § 48: „das gegenwärtige Gesetz begreift unter Gemeinde auch das von derselben geschiedene Gutsgebiet, auf welches daher die Bestimmungen desselben ihre Anwendung finden“ einerseits undeutlich erscheine, indem sie so ausgelegt werden könnte, daß die Gemeinde über das Gutsgebiet zu entscheiden hätte, und daß es anderseits für || S. 64 PDF || bedenklich gehalten werden müsse, daß es auch bei den Gutsgebieten nur eine ausdrückliche und keine stillschweigende Aufnahme in den Heimatverband gebe, da zu befürchten sei, daß der Gutsbesitzer die Leute ausnützen und dann, wenn sie arbeitsunfähig werden, in ihre Heimatgemeinde zurückweisen werde26. Baron Lichtenfels wünschte daher die Berichtigung der Textierung und die Vorsorge für den Fall, als die Gutsbesitzer die ausdrückliche Aufnahme in den Heimatverband nicht erteilen sollten. Sollte in letzterer Beziehung eine Vorsorge nicht getroffen werden können, so würde nach Antrag des Referenten die Textierung dahin zu berichtigen sein: „die in dem gegenwärtigen Gesetze rücksichtlich der Gemeinden enthaltenen Bestimmungen haben dem Artikel I des Gesetzes vom 5. März 1862 Nr. 18 RGBL.27 gemäß in jenen Ländern, in welchen ausgeschiedene Gutsgebiete bestehen, auch rücksichtlich des Heimatsrechtes auf diesen Gutsgebieten und aller Folgen desselben zu gelten“. Der Polizeiminister bemerkte, daß man nur zu einer Gemeinde, nicht aber zu einem Gutsgebiete heimatberechtigt sein könne. Die sich auf einem Gutsgebiete Aufhaltenden stünden entweder zu dem Gutsherrn im Dienstverhältnisse oder seien bei demselben auf Besuch. Hierin sei aber kein natürlicher Grund zum Aufenthalte. Der Minister Ritter v. Lasser gab zu, daß die Textierung des § 48 deutlicher gefaßt werden könnte, er bemerkte übrigens, daß ihm auch die vom Staatsratspräsidenten vorgeschlagene Textierung dem diesem Paragraphen unterlegten Gedanken des Staatsministers nicht vollkommen genau zu entsprechen scheine. Se. kaiserliche Hoheit der Vorsitzende durchlauchtigste Herr Erzherzog Rainer fanden sonach den Wunsch auszusprechen, daß eine neue Textierung der §§ 10 und 48 von dem Minister Lasser und dem Staatsratspräsidenten gemeinschaftlich vorgenommen werde, welche sohin den übrigen Mitgliedern der Konferenz im Zirkulationswege werde mitgeteilt werden28.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Kissingen, 20. Juni 1863. Empfangen 22. Juni 1863. Erzherzog Rainer.