Nr. 318 Ministerrat, Wien, 5. Februar 1863 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Schurda; VS.Vorsitz Erzherzog Rainer; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Erzherzog Rainer 5. 2.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, Burger, Hein (21. 2.); BdR Erzherzog Rainer 24. 2.
MRZ. 1124 – KZ. 614 –
- I. Gesetzentwurf über die Kontributionsfonds für die Landtage in Böhmen, Mähren und Schlesien
- II. Behandlung der Verlassenschaft des griechisch-katholischen Bischofs in Großwardein und der bischöflichen Intestatverlassenschaften in Ungarn im allgemeinen
- III. Kundmachung der Landesgesetze
- IV. Form der künftig zu publizierenden Reichs- und Landesgesetze
- V. Vorgangsweise betreffend die Landtagsbeschlüsse
- VI. Antrag des schlesischen Landtags auf Abänderung des § 29 der Landesordnung
- VII. Antrag des schlesischen Landtags auf Auflösung der Fürstentumsfonds und Vereinigung mit dem Landesfonds
- VIII. Projekt des englischen Hauses Glyn, Mills & Co. zur Errichtung einer „Englisch-österreichischen Bank“ in Wien
Protokoll des zu Wien am 5. Februar 1863 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.
I. Gesetzentwurf über die Kontributionsfonds für die Landtage in Böhmen, Mähren und Schlesien
Der Staatsratspräsident referierte über den vom Staatsminister mittels au. Vortrages vom 8. Jänner l. J., Z. 6910, zur Ah. Genehmigung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über die Kontributionsfonds als Regierungsvorlage für die Landtage in Böhmen, Mähren und Schlesiena, 1.
Diese in den Jahren 1744 und 1788 eingeführten Fonds spalten sich in drei Gattungen, als Kontributionsgetreidekörner-, Kontributionsgetreidegeld- und Kontributionsgeldfonds. Solange das Patrimonialverhältnis bestand, wurden diese Fonds von den obrigkeitlichen Beamten, seit dem Jahre 1850 aber von den lf. politischen Bezirksbehörden unter Mitwirkung der Steuerämter verwaltet. Die Aufhebung des Patrimonialverhältnisses, die gegenwärtigen Zeitverhältnisse und endlich die infolge der Zuweisung bestimmter öffentlicher Geschäfte an die autonomen politischen Körperschaften (Vertretungen) in dem bisherigen Wirkungskreise der lf. Behörden bevorstehenden Änderungen machen eine Umstaltung in dem gegenwärtigen Bestande und in den bisherigen Vorschriften über die Kontributionsfonds dringend notwendig. Der Staatsminister trage daher darauf an, daß der bisherige Zwang zur Aufrechthaltung der Kontributionsfonds aufgehoben, die Verteilung des hierin enthaltenen Vermögens unter die einzelnen Fondsteilhaber nicht stattfinden darf, diesen jedoch mittels der von ihnen selbst gewählten Ausschüsse die Verwaltung und Beschlußfassung wegen der künftigen Widmung des Fondsvermögens überlassen [und] die Giltigkeit dieses Beschlusses an die Genehmigung der Bezirksvertretung und an die Beachtung der sonst hiebei maßgebenden Gesetze gebunden werde. Auf diesen Grundsätzen beruhe der vorliegende Entwurf. Nachdem Referent hierauf diesen Gesetzentwurf vollinhaltlich vorgelesen hatte, bemerkte er weiter, der Staatsrat habe || S. 229 PDF || es ganz zweckmäßig gefunden, daß nun eine Ingerenz der Regierung auf diese Fonds aufhöre, und erachtete sonach einhellig, dem ministeriellen Antrage beitreten zu sollen. In bezug auf die bim au. Vortrage enthaltene Begründungb sei wohl der Staatsrat nicht ganz einverstanden, namentlich bezüglich der Frage, wer als Eigentümer der Fonds anzusehen ist, doch habe derselbe nicht geglaubt, in diese Frage einzugehen, cda im Gesetzentwurfe selbst diese Frage nicht berührt ist undc ohnehin im Landtage einer näheren und eindringlichen Erörterung unterzogen werden wird. Referent glaube sich diesem Gutachten anschließen, mithin den ministeriellen Resolutionsentwurf zur Ah. Genehmigung empfehlen zu sollen.
Der Ministerrat war gleichfalls mit der Regierungsvorlage einverstanden2.
II. Behandlung der Verlassenschaft des griechisch-katholischen Bischofs in Großwardein und der bischöflichen Intestatverlassenschaften in Ungarn im allgemeinen
Der Staatsratspräsident referierte über den au. Vortrag der ungarischen Hofkanzlei vom 5. Oktober v. J., Z. 15359, betreffend die Behandlung der Verlassenschaft des griechisch-katholischen Bischofs von Großwardein Basilius Freiherrn v. Erdélyi und der bischöflichen Intestatverlassenschaften in Ungarn im allgemeinen3. Der genannte Bischof sei im Jahre 1862 ohne Testament gestorben, und es habe das griechisch-katholische Domkapitel die Bitte gestellt, daß ihm die Verlassenschaftsmasse des verstorbenen Bischofs mit Ausschluß der erbberechtigten Verwandten zu Zwecken der Diözese ausgefolgt werde, wobei sich dieses Domkapitel auf den Art. 21 des Konkordates4, dann auf die kanonischen Gesetze der orientalischen Kirche und auf die angeblich in Gegenwart eines Kapitelmitgliedes kundgegebene Absicht des verstorbenen Bischofs für eine Testierung zugunsten des Domkapitels beruft. Die hierüber vernommenen Behörden finden diese Bitte weder durch die bestehenden Vorschriften noch durch die bisherige Gepflogenheit begründet, und indem sie auf die Abweisung derselben antragen, erkennen sie, daß die Verfügung der Kollonitz’schen Konvention5 aufrechtstehe, daher die fragliche Verlassenschaft im Sinne dieser Konvention in drei Teile, jedoch derart verteilt werde, daß ein Dritteil der Kirche, ein Dritteil dem Religionsfonds, ein Dritteil aber den erbberechtigten Verwandten zufalle. Die Hofkanzlei pflichte diesem Antrage bei und indem sie die abweisliche Erledigung der obigen Bitte einratet, stelle sie den weiteren Antrag auf die Ag. Bewilligung, daß die Verlassenschaft des ab intestato verstorbenen Bischofs Erdélyi im Sinne des § 4 der Kollonitz’schen Konvention behandelt, in drei Teile geteilt, der dem Ärar zufallende Dritteil aber zum Zwecke der Vermehrung der Einnahmen || S. 230 PDF || des Religionsfonds verwandt werde und daß dieser Verteilungsschlüssel künftig als allgemeine Norm für alle bischöflichen Intestatverlassenschaften zu gelten habe. Zur Begründung dieses Antrags werde sich auf die Art. 21 und 32 des Konkordats berufen, denen zufolge Se. Majestät auf den dem Ärar zufallenden Erbteil resigniert haben, daher dasselbe dem Religionsfonds umso mehr zukommen solle, als dieser zur Aufrechterhaltung der Union sehr viel geleistet, die griechisch-katholischen Bistümer hingegen bis jetzt zur Vermehrung der Einnahmen des Religionsfonds in keiner Weise beigetragen haben, und als endlich durch die Aufhebung der bezüglichen Bestimmung der Instruktion vom Jahre 1787 den Bistumsgütern jene Lasten und Obliegenheiten, welche sie für den Religionsfonds zu tragen hatten, entfallen6. Der Staatsrat habe sich einhellig für die Abweisung des Gesuches des Großwardeiner griechisch-katholischen Domkapitels ausgesprochen, glaubte aber dem weiteren Antrage der Hofkanzlei, daß das dem Ärar aus dem in Rede stehenden Nachlasse zufallende Dritteil dem Religionsfonds zukomme und daß diese Verwendung hinsichtlich aller bischöflichen Intestatnachlässe zur Geltung kommen solle, nicht beitreten zu können, welcher Meinung sich der vortragende Präsident vollkommen anschließe. Für die Erbfolge in die Verlassenschaften der Prälaten der griechisch-katholischen Geistlichkeit seien die Bestimmungen der Kollonitz’schen Konvention und die im Nachhange zu derselben erflossenen Verfügungen maßgebend. Der Art. 21 des Konkordates habe diese Vorschriften keineswegs ausdrücklich aufgehoben, und es erscheine die Auslegung der Hofkanzlei, daß die Aufhebung dieser Vorschriften als eine notwendige Folge jenes Artikels anzusehen sei, nicht begründet. Überdies lasse dieser Artikel die Intestaterbfolge nach den Geistlichen ganz unberührt. Aus dem Umstande, daß Se. Majestät nach Art. 32 des Konkordats das Einkommen der erledigten Bistümer in Ungarn dem Religionsfonds zuzuweisen geruhten, könne nicht gefolgert werden, daß das Ärar auf das ihm gebührende Dritteil der Intestatverlassenschaften der griechisch-katholischen Prälaten Verzicht leiste und derselbe daher für den Religionsfonds in Anspruch zu nehmen sei. Ebensowenig habe der Staatsrat die weitere Motivierung der Hofkanzlei als triftig anerkannt und daher den nachstehenden, vom Referenten vorgelesenen Resolutionsentwurf beantragt: „Die Verlassenschaft des ab intestato verstorbenen griechisch-katholischen Bischofs zu Großwardein Basilius Freiherrn v. Erdélyi ist wie überhaupt alle Intestatnachlässe der katholischen Prälaten Meines Königreiches Ungarn nach Maßgabe der Kollonitz’schen Konvention und bis zur Einführung des Allgemeinen Bügerlichen Gesetzbuches7 erlassenen, dieselbe ergänzenden Vorschriften zu behandeln und zu verteilen.“ Schließlich bemerkte noch Freiherr v. Lichtenfels, daß der Finanzminister, welcher im Wege des Ministerratspräsidiums in dieser Angelegenheit vernommen wurde, sich in seiner diesbezüglichen Äußerung mit dem Antrage rücksichtlich mit dem Resolutionsentwurfe des Staatsrates vollkommen einverstanden erklärte.
Bei der Erörterung hierüber suchte der ungarische Hofkanzler den Antrag der Kanzlei auf Zuweisung des einen Dritteils an den Religionsfonds vorzugsweise || S. 231 PDF || aus dem Gesichtspunkte zu verteidigen, daß, nachdem die Interkalareinkünfte der geistlichen Güter gemäß des Konkordates dem Religionsfonds zugewendet, bezüglich des dem Ärar bis dahin gebührenden Dritteils der Intestatverlassenschaften der katholischen Bischöfe sich nichts reserviert wurde, aus der allgemeinen Intention des Konkordates aber hervorgehe, daß der Staat dieses hieraus gezogene Recht renonciert hat, es ganz angemessen erscheine, daß dieser Dritteil, welcher eigentlich dem König gehört, von diesem aber renonciert wurde, gleich den aufgegebenen Interkalareinkünften ebenfalls dem Religionsfonds zufalle. Der Staatsratspräsident ging hierauf in eine nähere Interpretation der bezogenen Artikel des Konkordates ein und führte vom juridischen Standpunkte den Beweis, daß die Kollonitz’sche Konvention vollständig aufrechtstehe und dem Ärar das ihm hiernach gebührende Dritteil der gedachten Intestatnachlässe gewahrt werden müsse. Der Minister Graf Esterházy bemerkte, daß er zwar die von der Hofkanzlei beantragte Maßregel für erwünschlich halte, jedoch gestehen müsse, daß ihm die Motive der Hofkanzlei nicht stichhältig erscheinen.
Alle übrigen Stimmführer pflichteten der Auffassung des Staatsratspräsidenten vollkommen bei, und es erklärte sich sonach die Majorität der Konferenz mit dem Antrage des Staatsrates einverstanden8.
III. Kundmachung der Landesgesetze
Der Staatsminister referierte: Nachdem die Landtage in voller Tätigkeit sind und bereits von einzelnen Landtagen Entwürfe von Landesgesetzen zur Erwirkung der Ah. Sanktion vorgelegt worden sind, so stelle sich die Notwendigkeit heraus, hinsichtlich der Kundmachung der Landesgesetze eine Verfügung zu treffen9. Die gegenwärtige Kundmachung der Gesetze beruhe auf dem Ah. Patente vom 1. Jänner 1860, RGBL. 3, dessen § 1 die Bestimmung enthält, daß zur verbindenden Kundmachung aller Gesetze das Reichsgesetzblatt bestimmt ist, daher in Zukunft auch die Landesgesetze in dieses Gesetzblatt aufgenommen werden sollten. Hiedurch würden aber viele Unzukömmlichkeiten entstehen, und der Staatsminister würde es daher für das entsprechendste halten, wenn man in betreff der Kundmachung der Landesgesetze das vorkehren würde, was im § 4 des obigen Patentes wegen Kundmachung der Verordnungen der Länderstellen verordnet ist. Diese Bestimmung, welche dahin lautet: „Die zur Verlautbarung bestimmten Verordnungen der Landesbehörde sind auf Veranlassung der politischen Landesstelle in der Landessprache in Druck zu legen und nach Bedarf an die Behörden und Gemeinden zu verteilen“, sei auf die Kundmachung der Landesgesetze ganz anwendbar, zumal die Kundmachungen der Verordnungen der Landesbehörden größtenteils noch nach Art der Kundmachung in den früher bestandenen Landesregierungsblättern vorgenommen werden. Auch rücksichtlich des Beginnes der verbindenden Kraft würde die [in der] Bestimmung des § 5 dieses Patentes bzw. § 9 des Patentes vom 27. Dezember 1852 10 enthaltene Norm, „daß die verbindende Kraft mit dem Anfange des || S. 232 PDF || 15. Tages nach dem Erscheinen beginne, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt ausdrücklich festgesetzt wird“, auf die Landesgesetze entsprechend ausgeführt werden können. Der Staatsminister glaube daher, den Antrag stellen zu sollen, daß Se. Majestät aufgrund des § 13 des Grundgesetzes Ag. zu verordnen geruhen, daß bis zur verfassungsmäßigen Revision des Ah. Patentes vom 1. Jänner 1860 rücksichtlich der Kundmachung und des Beginnes der verbindenden Kraft der Landesgesetze die in den §§ 4 und 5 dieses Patentes enthaltenen Bestimmungen in Anwendung zu kommen haben. Schließlich verlas Referent den Entwurf der diesbezüglichen kaiserlichen Verordnung, welcher hierneben beiliegtd .
Bei der Erörterung bemerkte der Staatsratspräsident , daß im Eingange dieser kaiserlichen Verordnung auch der § 13 des Staatsgrundgesetzes zu beziehen wäre, was der Staatsminister als vollkommen richtig anerkannte und sofort diese Rektifizierung zusagte. Im übrigen ergab sich dem Ministerrate keine Erinnerung gegen den Antrag, nur wurde von einigen Stimmen bemerklich gemacht, daß auch wegen des Titels der Kundmachungsblätter eine Verfügung zu treffen und allenfalls zu bestimmen wäre, daß künftig diese Blätter die Aufschrift „Gesetz- und Verordnungsblatt“ zu führen haben, worüber der Staatsminister meinte, daß hierwegen nach erfolgter Ah. Genehmigung seines Antrages ohnehin besondere Weisungen hinausgegeben werden11.
IV. Form der künftig zu publizierenden Reichs- und Landesgesetze
Sodann referierte der Staatsminister in Hinsicht einer zu erlassenden Weisung wegen gleichen Vorganges rücksichtlich der Form der künftighin zu publizierenden Reichs- und Landesgesetze.
Bei den diesfalls zwischen den beteiligten Ministerien gepflogenen Beratungen seien folgende Modalitäten vereinbart worden:
1. Bei Gesetzen wäre in der Regel die bisherige Form der kaiserlichen Verordnungen, in welchen Se. Majestät in der Eingangsformel mit „Ich“ redend angeführt werden, anzuwenden. Die Patentform solle nur bei den wichtigsten Gegenständen in Anwendung gebracht werden. Was den Titel bei Patenten überhaupt anbelangt, so sei der bisherige Gebrauch, nach welchem mit Ausnahme der Kundmachung von Staatsverträgen der große Titel Sr. Majestät angeführt wird, beizubehalten.
2. Jedes Gesetz sei mit der Überschrift zu versehen „Gesetz vom…“, worauf die kurze Bezeichnung des Gegenstandes zu folgen hat. Dann seien die Länder anzuführen, für welche das Gesetz giltig sein soll, wobei sich an die Reihenfolge der Länder im Titel Sr. Majestät zu halten und bloß der Name der Länder anzuführen sei. Bei Gesetzen, die für das ganze Reich gelten sollen, soll gesagt werden „giltig für das ganze Reich“. Wenn ein oder das andere Land ausgenommen sein soll, wäre der Formel „giltig für das ganze Reich“ beizufügen „mit Ausnahme von etc“.
|| S. 233 PDF || 3. Bei Gesetzen, welche aus der Initiative der Häuser des Reichsrates oder eines Landtages hervorgehen, wäre in der Eingangsformel anzuführen „über Antrag“, wogegen bei Gesetzen, die infolge einer Regierungsvorlage zustande kommen, die Formel „mit Zustimmung“ zu gebrauchen sei. Nachdem hierauf der Staatsminister die hier heiligenden Formularee vorgelesen, bemerkte er nur noch, daß künftighin die in einzelnen Gesetzen bisher geschehene Bezugnahme auf die Ah. Entschließung, infolge welcher eine Regierungsvorlage bei dem Reichsrate eingebracht wurde, nicht stattzufinden habe. Gegen diese Bestimmung ergab sich dem Finanzminister die Bemerkung, daß die Berufung oder Beziehung auf eine Ah. Entschließung nur bei solchen Finanzgesetzen geschah, welche dem engeren Reichsrate ausnahmsweise zugewiesen wurden, und daß dieses in gleichen Fällen auch künftig – bei gleichen Verhältnissen nämlich – wird beibehalten werden müssen.
Bei der hierauf vorgenommenen Umfrage ergab sich dem Ministerrate gegen die Anträge des Staatsministers keine Erinnerung, nur wurde über Anregung des Finanzministers allseitig für zweckmäßig erkannt, in der Formel „giltig für“ statt des Wortes „giltig“ zu setzen „wirksam etc.“.
V. Vorgangsweise betreffend die Landtagsbeschlüsse
Der Staatsminister referierte sodann über den zu beobachtenden Vorgang in Absicht auf die Landtagsangelegenheiten rücksichtlich Landtagsbeschlüsse.
Diese Beschlüsse betreffen erstens zu erlassende Landesgesetze, zweitens Anträge und Vorschläge nach § 19 bzw. § 26 der Landesordnungen, endlich drittens andere Gegenstände, zumeist Verwaltungsangelegenheiten der den Landesvertretungen übergebenen Fonds und Anstalten. Bezüglich der zwei ersten Kategorien von Landtagsbeschlüssen halte es der Staatsminister zur Vereinfachung und Erleichterung der Erledigung zweckmäßig, daß die diesfälligen Landtagsverhandlungen sogleich nach deren Beendigung vorgelegt werden, die Vorlagen der übrigen Landtagsverhandlungen aber, wenn nicht besondere Umstände eine Ausnahme erheischen, erst am Schlusse der Session, und zwar kumulativ, erfolgen. Die sogleiche Vorlage der Landtagsbeschlüsse, welche Landesgesetze zum Gegenstand haben, erscheine schon deshalb angemessen, weil es immer eine bedeutende Anzahl von Landtagsbeschlüssen geben werde, von denen eine sehr baldige Erledigung notwendig sein wird. Auch werden manche Beschlüsse nicht sogleich der Ah. Sanktion empfohlen werden können, wo es sich dann darum handeln wird, die teilweisen Bedenken noch rechtzeitig dem Landtage bekanntzugeben, damit es ihm möglich werde, durch eine entsprechende Nachgiebigkeit das Hindernis der Ah. Sanktion zu beseitigen. Belangend die Landtagsbeschlüsse der zweiten Art, so werden dieselben in der Regel das Material zu Vorlagen für den Reichsrat bilden und daher von den einschlägigen Ministerien in eigene Verhandlung zu nehmen sein. Die dritte Art der Beschlüsse endlich falle ohnehin in der Regel in den autonomen Wirkungskreis der Landtage und würde nur in besonderen Fällen den Gegenstand eines au. Antrages bilden können.
Nachdem sich der Ministerrat mit diesen Anträgen einverstanden erklärt hat, referierte der Staatsminister weiter,
VI. Antrag des schlesischen Landtags auf Abänderung des § 29 der Landesordnung
daß bereits vom schlesischen Landtage ein Antrag auf eine Änderung des § 29 der Landesordnung12 vorliege.
Nach diesem Paragraph habe der Landesausschuß alle Geschäfte des öffentlichen Konventes zu übernehmen, welcher Konvent die Funktionen der in den anderen Ländern bestandenen ständischen Ausschüsse ausübte. Außerdem bestanden aber für die einzelnen schlesischen Fürstentümer noch Landeshauptmannschaften als ständische Organe, und der Landtag beantrage daher, daß in den § 29 auch die Landeshauptmannschaften in der Art einbezogen werden, daß durch die Bestimmung dieses Paragraphes dem Landesausschusse die Geschäfte sowohl des schlesischen öffentlichen Konventes als auch der bestandenen Landeshauptmannschaften übertragen werde. Nachdem dieser Antrag in den faktischen Verhältnissen seine Begründung finde, so glaube der Staatsminister auf die Ah. Sanktion des diesfalls beschlossenen Gesetzentwurfes au. einraten zu sollen.
Bei der Erörterung hierüber hatte der Minister Ritter v. Lasser das Bedenken, daß man wegen einer solchen geringfügigen und, wie Minister Dr. Hein bemerkte, eigentlich selbstverständlichen Sache doch nicht gleich eine Änderung der Landesordnung ins Werk setzen sollte, worauf der Staatsminister , die Richtigkeit dieses Einwandes anerkennend, seinen Antrag zurückzog und die Proposition machte, daß man dem Verlangen des Landtages im Erläuterungswege nachkommen könne, nämlich durch Hinausgabe der Belehrung, daß sich die Übertragung auch der Geschäfte der bestandenen Landeshauptmannschaften nach § 29 von selbst verstehe, welchem Antrage sich sofort der Ministerrat anschloß13.
VII. Antrag des schlesischen Landtags auf Auflösung der Fürstentumsfonds und Vereinigung mit dem Landesfonds
Der Staatsminister referierte, daß ihm von Seite des schlesischen Landespräsidenten der Beschluß des dortigen Landtages wegen Auflösung der schlesischen Fürstentumsfonds und deren Vereinigung mit dem Landesfonds zur Erwirkung der Ah. Sanktion vorgelegt wurde.
Diese Fürstentumsfonds14 haben durch die gegenwärtigen Verhältnisse ihre Grundlage verloren, und es erscheine deren Auflösung und Vereinigung mit dem Landesfonds unter Übernahme der Verpflichtungen der ersteren und unter Löschung der denselben erteilten Vorschüsse, die ohnehin nicht einzubringen wären, vollkommen gerechtfertigt, und der Staatsminister gedenke daher, bei Sr. Majestät auf die Ag. Erteilung der Ah. Sanktion des bezüglichen Landesgesetzentwurfes au. einzuraten.
Hierwegen ergab sich dem Ministerrate keine Bemerkung15.
VIII. Projekt des englischen Hauses Glyn, Mills & Co. zur Errichtung einer „Englisch-österreichischen Bank“ in Wien
Der Finanzminister erinnerte die Konferenz an das von Baron Thierry und Lever vorgelegte Projekt wegen Errichtung eines englischen Bankinstituts in Wien und an den infolge Konferenzbeschlusses vom 6. Dezember v. J. diesfalls dem || S. 235 PDF || Baron Thierry gegebenen Bescheid16. Nun sei eine andere gleichartige Unternehmung aufgetreten, welche unter dem Titel „Englisch-österreichische Bank“ dieselben Geschäfte machen will; es sei dies das englische Haus Glyn, Mills & Co., dessen Repräsentant sich in einem Schreiben an den Finanzminister gewendet und darin die Grundlagen und Bedingungen entwickelt habe, auf welche hin das genannte Haus bereit ist, dieses Institut zu gründen17. In diesem Schreiben werde zugleich die Art der Schutznahme dieser Bank von Seite der Regierung angedeutet und die Erteilung einer Art Vorkonzession der Regierung zu diesem Unternehmen angestrebt. Was nun die Persönlichkeit anbelangt, so könne der Finanzminister mit voller Zuversicht sagen, daß das Haus Glyn, Mills & Co. eines der größten und achtbarsten Häuser Londons sei und daß man keinen Grund hätte, dieses Projekt zurückzuweisen. Belangend die in der Eingabe gemachten Propositionen, so könne Referent in denselben nichts Schädliches erblicken sowie auch die bezeichneten Geschäfte sich nur als gemeinnützig und allgemein erlaubt darstellen, und er würde daher kein Bedenken nehmen, eine soartige Erledigung hinauszugeben, daß man diesem Unternehmen eine Unterstützung immerhin gewähren und auch eine vorläufige Konzession zu den vorbereitenden Schritten erteilen wolle, jedoch fder Regierungf hiebei in keiner Weise eine Verbindlichkeitg auferlege. Letzteres dürfte namentlich bezüglich derjenigen Punkte der Eingabe (9 und 10) notwendig sein, wo auf die Ermächtigung dieser Bank angetragen wird, der österreichischen Regierung zeitweise Vorschüsse zu leisten, und dann, daß sich die Regierung der Bank als Vermittlerin sowohl zu laufenden Geschäften als auch zu Finanzoperationen bedienen soll. Im allgemeinen wäre wohl auch kein Anstand dagegen, doch dürfte vorsichtshalber nur unter dem Vorbehalte darauf eingegangen werden, daß dies in einer den gegenseitigen Interessen entsprechenden Weise werde geschehen können. Nachdem der Finanzminister die von ihm entworfene Antwort an den Repräsentanten des Hauses Glyn, Mills & Co. vorgelesen hatte, ergab sich hierüber eine längere, eingehende Diskussion sowohl über die einzelnen Punktationen der Eingabe als über die Erledigungsart derselben.
Es wurde hiebei von den mehreren Stimmen hervorgehoben, daß das Antwortschreiben des Finanzministers, um jeden späteren Reklamationen vorzubeugen, so viel als möglich allgemein zu halten und darin beiläufig zu sagen wäre, daß die Regierung diesem Unternehmen keineswegs hindernd in den Weg treten, vielmehr demselben jede zulässige Unterstützung angedeihen lassen wolle, daß aber jedes weitere Zugeständnis rücksichtlich eine Konzession zur Aktivierung dieses Bankinstitutes erst von der Prüfung des vorzulegenden, nach den österreichischen Gesetzen auszuarbeitenden || S. 236 PDF || Statutenentwurfs abhänge. In bezug auf die einzelnen Propositionen wurde insbesondere gegen die im § 8 der Eingabe angeregte Errichtung der Filialen vielfache Bedenken erhoben und für notwendig erkannt, daß dieses Punktes in der Antwort ausdrücklich, und zwar derart Erwähnung geschehe, daß man sich die Bewilligung hiezu in jedem einzelnen Falle vorbehalte. Nicht minder wichtig wurde die Frage gehalten, ob die Regierung auf die angetragene Vorschuß- und Geschäftsvermittlung dieses Bankinstitutes für Zwecke der Regierung eingehen solle und sich hierwegen dahin ausgesprochen, daß, wenn eine derartige Zusage gegeben werden soll, dieses nur unter der Kautel geschehen könne, daß sich die Regierung bei diesen Geschäften stets die vollkommene freie Wahl behalte und die Vermittlung dann zu benützen geneigt sein werde, insoferne dies in einer den gegenseitigen Interessen entsprechenden Weise werde geschehen können. Dagegen wurde von Seite des Finanzministers unter Beitritt des Staatsministers darauf hingewiesen, daß dem Baron Thierry eine ähnliche Antwort, wie die gegenwärtig vom Finanzminister proponierte, nach Beschluß der Konferenz gegeben und demselben eine Vorkonzession mit dem erteilt wurde, daß daraus noch keine weiteren Rechte folgen, daß diese Vorkonzession, wie aus guter Quelle bekanntgeworden, bereits in London eine Sache des Marktes sei, daß, wenn man den Thierry und Lever, wo der erstere gewiß kein Finanzmann und letztererh keine Persönlichkeit sei, die eine Garantie gibt undi in England nichts weniger als ein einflußreicher Mann sei, so kulant behandelte, sicher kein Grund vorhanden sei, das so achtbare englische Haus Glyn, Mills & Co. schlechter zu behandeln und so mißtrauisch gegen dasselbe vorzugehen. Übrigens glaubten auch diese Stimmführer, daß man nochj etwas allgemeiner antworten und hiebei die gewünschtenk Kautele, l namentlich in betreff der Bewilligung der Regierung als Bedingung der Errichtung der Filialen, in Anwendung bringen könne.
Nachdem im weiteren Verlaufe der Erörterung zugegeben wurde, daß dem gedachten Hause die Ermächtigung zu den vorbereitenden Maßregeln für die Bildung der beabsichtigten Anstalt mit den erforderlichen Vorsichten erteilt werden könne, wurde sich müber Antrag des Finanzministersm endlich in dem Beschlusse geeinigt, daß der Finanzminister mit Rücksicht auf die hier gemachten Äußerungen und unter Aufnahme der bezüglich der Errichtung von Filialen, dann hinsichtlich der Vorschuß- und Geschäftsvermittlung dieser Bank für Zwecke der Regierung besprochenen Vorsichten ndie Antwort nochmals redigieren und selbe dem Staatsminister und dem Polizeiminister mitteile, auf deren Vereinbarung hierfalls die Konferenz kompromittieren wolle18.