Nr. 142 Ministerrat, Wien, 29. Oktober 1861 — Protokoll I - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Ransonnet; VS.Vorsitz Kaiser; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Erzherzog Rainer 31. 10.), Rechberg, Mecséry, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy; abw.abwesend Pratobevera; BdR.Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 10. 11.
MRZ. 946 – KZ. 3489 –
- I. Einwände des siebenbürgischen Guberniums gegen die Einberufung des Landtags; Maßregeln zur Wiederherstellung geordneter Zustände in Siebenbürgen; Bestellung eines Präsidenten der siebenbürgischen Hofkanzlei und eines königlichen Kommissärs zur Reorganisierung und Leitung des siebenbürgischen Guberniums
- II. Wahl dieser Funktionäre
Protokoll I des zu Wien am 29. Oktober 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Ah. Vorsitze Sr. Majestät des Kaisers
I. Einwände des siebenbürgischen Guberniums gegen die Einberufung des Landtags; Maßregeln zur Wiederherstellung geordneter Zustände in Siebenbürgen; Bestellung eines Präsidenten der siebenbürgischen Hofkanzlei und eines königlichen Kommissärs zur Reorganisierung und Leitung des siebenbürgischen Guberniums
Se. k. k. apost. Majestät geruhten, als Gegenstand der Beratungen die Vorstellung des siebenbürgischen Guberniums gegen das Ah. Einberufungsreskript zum Landtage und die Wahl der Maßregeln Ah. zu bezeichnen, welche in Siebenbürgen zu ergreifen wären, um geordnete Zustände wiederherzustellen und die baldige Abhaltung des Landtages zu ermöglichen1.
Der Staatsminister erörterte hierauf den Inhalt dieser Repräsentation, zu deren Einbringung das Gubernium überhaupt nicht befugt war. Die Unhaltbarkeit der darin aufgestellten Behauptung, daß nur ein gekrönter ungarischer König den siebenbürgischen Landtag einberufen könne, sei bereits im Vortrage der siebenbürgischen Hofkanzlei erwiesen worden. Die weiters vorgeschützte Union mit Ungarn sei wegen deren nicht erfolgter Publikation in den siebenbürgischen Komitaten staatsrechlich noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Einsprüche gegen die Ah. angeordnete Modifikation in der Zusammensetzung des Landtages sei nicht standhältig begründet, und es ist vielmehr eine tiefgreifende Veränderung in der Zusammensetzung — wie bereits im Ah. Handschreiben vom 20. Oktober ausgesprochen wurde — durch die Aufhebung der Adelsprivilegien und durch die Ansprüche der Romanen zur unausweichlichen Notwendigkeit geworden. Der Ministerrat habe daher bei seiner Beratung am 19. d. M. einstimmig erkannt, daß sich die Vorstellung des Guberniums lediglich zur Zurückweisung eigne. Die Minister konnten sich aber nicht verhehlen, daß ein jetzt wiederholter Ah. Befehl zur Einberufung des Landtages an dem passiven Widerstande des unionsfreundlichen Guberniums und an der Renitenz der Komitate scheitern dürfte. Um daher ohne weiteren bedenklichen Zeitverlust zum Ziele zu gelangen, habe der Ministerrat geglaubt, Sr. Majestät au. vorschlagen zu sollen, daß ein Mann des Ah. Vertrauens mit ausgedehnten Vollmachten in das Land gesendet werde, welcher als königlicher Kommissär die neu zusammenzusetzende Landesstelle im Sinne der Regierung zu leiten und die Einleitungen zur schleunigsten Abhaltung des Landtages zu treffen hätte. Damit jedem Zeitverlust nach Möglichkeit vorgebeugt werde, wurde die siebenbürgische Hofkanzlei nach dem || S. 465 PDF || Ministerratsbeschlusse bereits unterm 19. d. M. angewiesen, eine Wahlordnung auszuarbeiten und die Wählerlisten vorbereiten zu lassen wie auch die Verhandlungsakten über den Unionsbeschluß abzufordern, endlich die vorhandenen Lokalitäten zu Karlsburg in Absicht auf ihre Zulänglichkeit kommissionell zu prüfen.
Über die Ah. gestellte Frage, ob es nicht ferner noch nötig sein werde, im Personal der siebenbürgischen Hofkanzlei wesentliche Änderungen vorzunehmen, äußerte der Staatsminister, daß vor allem die Bestellung eines provisorischen Präsidenten not tue, welcher im Gremium mehrere tüchtige Kräfte vorfinden wird, denen es gegenwärtig nur an entsprechender Leitung fehlt. Der Minister Ritter v. Lasser erklärte, daß sich seiner Überzeugung nach von der siebenbürgischen Hofkanzlei unter ihrer dermaligen Leitung2 nicht erwarten lasse, sie werde pflichtmäßig die Initiative zu Maßregeln im Sinne der Ah. Absichten ergreifen. Sie ist vielmehr schon ein ungefügiges Werkzeug für den Vollzug der ihr speziell vorgezeichneten Aufgaben. Dies hat sie in neuester Zeit durch die Art bewiesen, wie sie die Aufträge wegen Ausarbeitung einer Wahlordnung und Zusammenstellung der Wählerlisten zu vollziehen, man möchte fast sagen, zu verschleppen gesucht hat. Obgleich die Vorbereitung der königlichen Propositionen einer der wichtigsten Schritte ist, die dem Landtage vorauszugehen haben, ist von der Hofkanzlei hiezu noch nicht die Initiative ergriffen worden. In diese Propositionen gehören folgende hochwichtige Gesetzartikel: 1. über die Immatrikulierung der romanischen Nation, 2. über die Beschickung des Reichsrates und 3. über die Änderung der Justizgesetze. Nur ein energischer Präsident, der mit den Absichten der Regierung aus innerer Überzeugung übereinstimmt, werde die Hofkanzlei unter den gegenwärtigen Verhältnissen bei Lösung ihrer Aufgaben gedeihlich leiten und den königlichen Kommissär bei seiner Amtsführung mit Erfolg zu unterstützen in der Lage sein. Diese Meinung wurde auch von den übrigen Stimmführern geteilt.
Se. Majestät geruhten hierauf, den Ah. Beschluß auszusprechen, daß die Einberufung des siebenbürgischen Landtages bis zur stattgefundenen Änderung in der Leitung der Hofkanzlei und des Guberniums auf sich zu beruhen habe3.
II. Wahl dieser Funktionäre
Bei der Beratung über die Wahl der Personen kamen für die Stelle des provisorischen Präsidenten zur Sprache: Graf Franz Nádasdy, Obergespan Baron Nopcsa, Sektionschef v. Rosenfeld, Staatsrat Baron Geringer, Thesaurarius Graf Béldi und Hofrat Kozma. Nach längerer Erörterung vereinigte man sich zu dem au. Antrage auf Wahl des Grafen Nádasdy, welcher nach seiner erprobten politischen Gesinnung und Ergebenheit an Se. Majestät wie auch durch seine aus unmittelbarer Anschauung hervorgegangene Kenntnis der ungarisch-siebenbürgischen Verhältnisse zu dem Posten eines provisorischen Präsidenten der siebenbürgischen Hofkanzlei vorzugsweise geeignet erscheint.
|| S. 466 PDF || Als königlichen Kommissär schlug der Kriegsminister die FMLs. Carl Ritter v. Franck und Baron Sztankovics zur Ah. Auswahl vor, mit dem Bemerken, daß beide sich durch ausgezeichnete geistige Befähigung und Energie empfehlen. Gegen FML. v. Franck wurden jedoch die Kränklichkeit und die Unkenntnis der ungarischen Sprache eingewendet, während Baron Sztankovics sehr gut Ungarisch spricht und nach seiner früheren Dienstleistung auch Romanisch verstehen dürfte. Überdies hatte der letztere auch Gelegenheit, sich Erfahrungen im Bürodienste zu erwerben, welche ihm die Leitung des Guberniums erleichtern werden. Da es jedoch immerhin notwendig bleiben wird, den königlichen Kommissär bei der Lösung seiner schwierigen Aufgabe durch einen vollkommen verläßlichen Zivilisten zu unterstützen, brachten der Staatsminister und der ungarische Hofkanzler dafür den aus Siebenbürgen gebürtigen sach- und sprachkundigen Ministerialrat Freiherrn v. Reichenstein au. in Vorschlag.
Se. Majestät der Kaiser geruhten, den Kriegsminister Ah. zu beauftragen, den FML. Baron Sztankovics sofort nach Wien zu berufen4.
Wien, 31. Oktober 1861. Erzherzog Rainer.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 10. November 1861. Empfangen 10. November 1861. Erzherzog Rainer.