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Nr. 511 Ministerkonferenz, Wien, 3. Mai 1859 – Protokoll II - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol; BdE. und anw. (Buol 3. 5.), gesehen Bach 4. 5., gesehen Thun 4. 5., Toggenburg, Bruck, Kempen 5. 5., Nádasdy 6. 5., Für Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät Kellner 6. 5.

MRZ. – KZ. 1618 –

Protokoll II der zu Wien am 3. Mai 1859 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Verbot der Publizierung von Privattelegrammen durch die Zeitungen

Schon in der Konferenz vom 30. April d. J. machte der Minister des Inneren auf die nachteiligen Wirkungen aufmerksam, welche die unbeschränkte Veröffentlichung von Privattelegrammen durch die Zeitungen unter den gegenwärtigen Verhältnissen mit sich bringen kann1. Unrichtige, verfälschte oder erdichtete Telegramme über politische und Kriegsereignisse sind geeignet, im Publikum, das vorzugsweise ihnen seine Aufmerksamkeit schenkt, Beunruhigung und Aufregung zu verursachen, und keine Repressivmaßregel ist imstande, das einmal angerichtete Unheil zu beheben. Unterstützt vom Finanzminister , der seinerseits den verderblichen Einfluß der aus unlautern Quellen geschöpften Nachrichten auf den öffentlichen Kredit bestätigte, trug der Minister des Inneren auf die Beschränkung solcher Veröffentlichungen an und brachte in der Sitzung vom 1. Mai d. J. den hiernach formulierten Entwurf einer Verordnung der einschlägigen Ministerien und der Obersten Polizeibehörde ein (Beilage 1)a,2. Nach demselben würde – im Sinne des § 5 der Verordnung des Handelsministeriums vom 6. Februar 1850, RGBl. Nr. 683, dann der Ministerialverordnungen vom 14. Mai und 8. November 1854, RGBl. Nr. 1214 und 287 (Verbot der Veröffentlichung über Truppenbewegungen etc.) – „die Verbreitung und Veröffentlichung von Privattelegrammen durch öffentliche Blätter oder auf andere Art mit Ausnahme der aus der ämtlich ermächtigten Bezugsquelle geschöpften, bis auf weiteres verboten“. Für die Veröffentlichung dieser letzteren würde dann auch im ämtlichen Wege die genügende Vorsorge zu treffen sein.

Der Handelsminister erklärte ein solches Verbot für unangemessen. Die Telegramme machen einen wesentlichen und wichtigen Bestandteil der größeren Zeitungen aus; ihre Unterdrückung um eines möglichen Mißbrauchs willen, zu dessen Bestrafung ausreichende und wirksame Gesetze bestehen, würde auch den Zweck nicht erreichen, weil falsche || S. 319 PDF || Nachrichten auch ohne Telegramm ihren Weg in die Zeitungen finden, und Telegramme aller Art durch ausländische Zeitungen zur Kenntnis des Publikums kommen. Nicht die Form, sondern die Sache selbst, nämlich die falschen oder aufregenden Nachrichten, müssen verfolgt werden, und für diese reichen die bestehenden Gesetze aus.

Der Justizminister und der Chef der Obersten Polizeibehörde , welcher von dem Gegenstande unterrichtet, aber der Sitzung vom 1. Mai 1859 beizuwohnen verhindert, die beiliegende schriftliche Äußerung (Beilage 2) abgegeben hatb, erklärten sich ebenfalls gegen die angetragene Verordnung, vermeinend, daß die bestehenden Preß- und Strafgesetze vollkommen gegen etwaige Mißbräuche ausreichen, wenn die Polizeibehörde und der Staatsanwalt, denen sämtliche Zeitungen eine Stunde vor der Ausgabe vorgelegt werden, ihre Schuldigkeit tun.

Der Justizminister hat hierwegen bereits die entsprechende Weisung erlassen; sollte demungeachtet ein Übersehen vorkommen, so ist bei dem Umstande, wo eine gerichtliche Verfolgung wegen Verbreitung falscher oder beunruhigender Gerüchte gegen ein solches Blatt eingeleitet werden kann, das Übel bei weitem nicht so groß als jenes, das aus einer Unterdrückung aller Privattelegramme entstünde, welche im In- und Auslande als eine gehässige, Furcht und Schwäche der Regierung beurkundende Maßregel gedeutet werden würde.

Der in der heutigen Sitzung anwesende Chef der Obersten Polizeibehörde bezog sich auf seine schriftliche Äußerung (Beilage 2) und den am Schlusse derselben angedeuteten Antrag, bedenkliche Telegramme vor deren Ausgabe einer Revision durch die Zentralkanzlei Sr. Majestät oder des Ministeriums des Äußern zu unterwerfen.

Hierüber bemerkte der Handelsminister : Man könne die Beurteilung, ob ein Telegramm bedenklich sei, unmöglich in die Hände der mit mechanischen Arbeiten überhäuften Telegraphenbeamten legen. Sie können allerdings Telegramme zurückhalten, welche nach § 5 der Telegraphenordnung vom 6. Februar 1850 offenbar staatsgefährlich etc. sind; allein, nicht alle tragen dieses Gepräge an sich; wollten sie also ganz sicher gehen, so müßten sie jedes Telegramm vorerst an das betreffende Ministerium etc. zur Revision einschicken, was offenbar große Weitwendigkeit und Verzögerung mit sich brächte. Viel kürzer und zweckmäßiger wäre es, Beamte der einschlägigen Zentralbehörden in das Telegraphenbüro abzuordnen, welche die einlangenden und die zur Absendung ins Ausland bestimmten Depeschen (denn auch diese letzteren sind in Kriegszeiten ebenso bedenklich, wo nicht noch bedenklicher) sogleich an Ort und Stelle einzusehen, die für bedenklich erkannten zurückzuhalten und über die zweifelhaften unverweilt die Weisung des Ministers etc. einzuholen hätten.

Nachdem von sämtlichen Stimmführern die Notwendigkeit anerkannt wurde, die Privattelegramme einer Kontrolle zu unterwerfen, vereinigten sie sich schließlich in dem Antrage des Handelsministers, und übernahm es der Minister des Inneren , in einer aus Abgeordneten der einschlägigen Zentralstellen zusammenzusetzenden Kommission die Anträge zur Ausführung dieser Maßregel vorbereiten zu lassen5.

|| S. 320 PDF || Schließlich erklärte der Minister des Inneren, daß, nachdem fortwährend Nachrichten über Truppenbewegungen etc. in den inländischen Zeitungen erscheinen, die Republikation der Verordnungen vom 14. Mai und 8. November 1854, RGBl. Nr. 121 und 287, zu veranlassen und selbstverständlich auch auf Telegramme, welche solche Nachrichten bringen, auszudehnen sein werde, wogegen nichts erinnert wurde6.

II. Verlegung der Dalmatiner Landesbehörden ins Innere bei Seeblockade

Der Minister des Inneren brachte zur Kenntnis der Konferenz, daß er über das Einschreiten des Stellvertreters des Chefs der dalmatinischen Statthalterei um eventuelle Ermächtigung zur Verlegung der Landesbehörden in das Innere des Landes für den Fall einer Blockade der dalmatinischen Küsten (zu welcher Verlegung er bereits die nötigen Voreinleitungen getroffen habe) die Ah. Schlußfassung Sr. Majestät einholen werde, nach deren Herablangung er sich vorbehielt, mit dem Handelsminister in betreff der Herstellung der telegraphischen Verbindung mit dem Lande in das Einvernehmen zu treten7.

III. Verordnung über Regelung der Schiffahrt für die Kriegszeit

Der Handelsminister referierte den von einer Kommission von Abgeordneten der einschlägigen Ministerien und des Armeeoberkommandos ausgearbeiteten Entwurf einer Verordnung über die Regelung der Schiffahrt während des Kriegsc .

Nach demselben würde – mit Bezug auf die Deklaration vom 16. April 1856 8 – 1. den österreichischen Handelsschiffen die Kaperei – bei Strafe für den Raub – verboten; 2. den gegenwärtig in österreichischen Häfen befindlichen französischen und sardinischen Schiffen – in Anhoffung der Reziprozität – die freie Ladung, Kriegskontrebande ausgenommen, gestattet, für später einlangende Schiffe die Verfügung aber vorbehalten; 3. den neutralen Handelsschiffen alle österreichischen Häfen offen sein, doch ohne Haftung für Verluste durch Kriegsoperationen; 4. den österreichischen Schiffen mit feindlichen Häfen kein, mit allen anderen der Verkehr auf eigene Gefahr gestattet; 5. auszuführen ist verboten: a) Waffen und b) Munitionsgegenstände aller Art, c) Militärausrüstungsgegenstände aller Art, d) Pferde und Maultiere, e) folgende Proviantgegenstände: Schlacht- und Stechvieh, rohes und zubereitetes Fleisch, Steinkohlen.

Mehl und Brot, welches im Entwurfe ursprünglich aufgenommen war, wurde weggelassen, weil es derzeit einen wichtigen Artikel im Binnenverkehr, Mehl aber insbesondere fast den einzigen Ausfuhrsartikel nach Brasilien bildet, mithin das Ausfuhrsverbot unsern Handel jetzt schon vollends ruinieren würde, nachdem diese Verordnung mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit treten soll.

Um übrigens nach dem Wunsche des Generaladjutanten Sr. Majestät FML. Freiherrn v. Kellner eine Vorkehrung zu treffen, daß die genannten Proviantgegenstände dem Feinde || S. 321 PDF || nicht zugeführt werden oder in dessen Hände fallen, wurde ein Paragraph eingeschaltet, wornach es den Behörden vorbehalten bleibt, das Ausfuhrverbot im Falle einer wirklichen Blockade auf mehrere Gegenstände auszudehnen.

Die übrigen Paragraphe enthalten die gewöhnlichen Bestimmungen über den den österreichischen Schiffen und Untertanen in Feindesland, dann den französischen und sardinischen Untertanen in Österreich zu gewährenden Schutz, das Verbot, den feindlichen Geschwadern Vorschub und Unterstützung zu gewähren, und die Behandlung neutraler Schiffe in österreichischen Häfen.

Die Konferenz war mit diesem Entwurfe einverstanden9.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, 11. Mai 1859.