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Nr. 207 Ministerkonferenz, Wien, 18. März 1854 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 18. 3.), Bach, Thun, K. Krauß, Baumgartner.

MRZ. – KZ. 1235 1/2 –

Protokoll der zu Wien am 18. März 1854 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Verbot der Nachrichten in öffentlichen Blättern über Truppenmärsche

Aus Anlaß des bei den Gerichten erhobenen Zweifels, ob das Ah. Patent vom 15. November 1850, womit jede Mitteilung in öffentlichen Blättern über Truppenbewegungen, Stärke, Aufstellung usw. bis auf weitere Anordnung unbedingt verboten wurde1, noch fortan als bestehend und giltig anzusehen sei, indem es laut seines Eingangs in Erwähnung der damaligen Verhältnisse erlassen worden ist, haben sich die Ministerien des Inneren und der Justiz mit dem Armeeoberkommando und der Obersten Polizeibehörde in der Ansicht geeinigt, daß dieses Verbot für immer zu gelten habe und deswegen gegenwärtig aus Anlaß der bevorstehenden Kriegsereignisse2 im Auslande und hiernach notwendigen Dispositionen im Inneren zu republizieren und sich hierzu die Ah. Genehmigung zu erbitten sei.

Gegen die Ansicht der Ausdehnung dieses Verbotes auf die gegenwärtigen Zeitverhältnisse ergab sich keine Einwendung, und nur rücksichtlich des Umfangs seiner Ausdehnung auf innere und äußere Verhältnisse ergab sich zwischen dem Minister des Inneren und dem der Justiz eine Meinungsdifferenz, welche indessen durch die Erklärung des letzteren behoben erscheint, daß er auf der von ihm angetragenen Erweiterung nicht bestehe, sobald politische Rücksichten dagegen eingewandt werden. Allein gegen die Republizierung des Verbotes wurde sowohl von dem Minister des Äußern als vorzüglich vom Finanzminister das Bedenken erhoben, daß solche unter den gegenwärtigen kritischen Verhältnissen Aufregung und Besorgnisse zu verbreiten geeignet sein dürfte, und es wurde der Wunsch ausgesprochen, daß reiflich erwogen werden möchte, ob die Republizierung unbedingt notwendig, und im bejahenden Falle, wann der Zeitpunkt dazu der angemessenste sei. Diese Rücksicht bestimmte den Minister des Inneren , seinen Antrag dahin zu modifizieren, daß sich vorläufig die Ah. Entscheidung in thesi mit dem Vorbehalte zu erbitten wäre, die Publikation erst in einem den politischen Verhältnissen angemessenen Zeitpunkte eintreten zu || S. 191 PDF || lassen, über welchen nach dem Wunsche des Finanzministers seinerzeit abermals in Beratung zu treten sein wird3.

II. Erläuterungen über die Kompetenz der Militärgerichte im lombardisch-venezianischen Königreich

Der Justizminister legte den Entwurf einer Verordnung vor, wodurch nach eingeholter Ah. Genehmigung Sr. Majestät einige von dem Feldmarschall Generalgouverneur des lombardisch-venezianischen Königsreiches Grafen Radetzky erhobene Zweifel über die Kompetenz der Kriegsgerichte in Gemäßheit der Ah. Bestimmungen vom 20. August 1853 über die Regelung des Belagerungszustandes im lombardisch-venezianischen Königreiche gelöst werden4.

Der Art. I des beiliegenden Entwurfs5 wird vornehmlich damit motiviert, daß, nachdem schon das höchste Verbrechen der hier bezeichneten Art. (§ 68 Strafgesetz) und das mindeste Vergehen (§ 38) dem kriegsrechtlichen Forum zugewiesen ist, es nur konsequent erscheint, auch das zwischen diesen liegende Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit (§ 81) den Kriegsgerichten zur Behandlung zuzuweisen.

Die Konferenz verkannte auch nicht die theoretische Richtigkeit dieser Konsequenz, aber sie fand keinen praktischen Nachteil dabei, wenn dieses Verbrechen fortan von Zivilgerichten abgeurteilt wird, und da man, wie der Kultusminister bemerkte, von der Ansicht ausgeht, den Belagerungszustand als einen Ausnahmezustand nach Zulaß der Verhältnisse wieder auf den normalen zurückzuführen, so würde jede Ausdehnung der kriegsgerichtlichen Jurisdiktion unfehlbar für ein Zeichen angesehen werden, daß man an eine Rückkehr zum gesetzlichen Zustande noch lange nicht denke, was einen üblen Eindruck im Lande zu machen nicht verfehlen würde. Weiters führte der Minister des Inneren aus, daß es nicht einmal eine so ausgemachte Konsequenz sei, dem Kriegsgerichte die Fälle des § 81 darum zuzuweisen, weil ihm die der §§ 68 und 312 zustehen. Denn diese letzteren, Aufstand und Auflauf, beziehen sich auf Handlungen, welche wegen ihres Einflusses auf die öffentliche Sicherheit die schnelle und strenge Justiz der Kriegsgerichte nötig machen, wogegen das Verbrechen des § 81, Widerstand gegen Beamte im Dienste von einzelnen oder mehreren, jedoch ohne Zusammenrottung, durchaus nicht jenen Charakter an sich trägt und darum auch ohne Anstand von einem Zivilgerichte abgeurteilt werden kann. Es ist auch zu bemerken, daß in den den Ah. Bestimmungen vom 20. August 1853 zum Grunde liegenden Anträgen die Zuweisung des Verbrechens des § 81 an die Kriegsgerichte wirklich im Antrage war, von Sr. Majestät aber nicht genehmigt worden ist. Die Konferenz war daher gegen die Ansicht des Justizministers der Meinung, || S. 192 PDF || daß der Art. I zu entfallen habe, adaher, nachdem Graf Radetzky auf die darin ausgesprochene Bestimmung selbst angetragen hat, dieser Antrag im entgegengesetzten Sinne zu erledigen seia .

Der Art. II wurde von dem Minister des Inneren für entbehrlich erklärt und als schon Bestehendes enthaltend einstimmig — auch unter Beitritt des Justizministers — zur Hinweglassung beantragt, bzugleich aber beschlossen, den Inhalt dieses Artikels dem Grafen Radetzky und den lombardisch-venezianischen Justizbehörden von den beiden Ministerien des Inneren und der Justiz als Erläuterung mitzuteilenb .

Gegen Art. III und IV wurde nichts eingewandt.

Bei Art. V haben sich die mehreren Stimmen, nämlich außer dem Justizminister auch noch der Finanzminister und der tg. gefertigte Vorsitzende Minister des Äußern für die Annahme der kürzeren Fassung, und zwar darum erklärt, weil sie dem allgemeinen Grundsatze über Konkurrenz der Verbrechen und Vergehen, daß die größere Strafe die kleinere absorbiert, entspricht, und sich mehr den Bestimmungen des normalen Zustandes nähert. Die Minister des Inneren und des Kultus waren dagegen in der Hauptsache für die längere Fassung, weil dieselbe mehr den Bestimmungen des Ausnahmezustandes entspricht, welcher gewisse Handlungen ausschließlich der Militärgerichtsbarkeit unterwirft und der Ziviljurisdiktion ausdrücklich derogiert. Jedoch beantragte der Kultusminister unter Beitritt des Ministers des Inneren folgende Modifikationen : a) Daß, wenn im Zuge eines vor dem Zivilgerichte wider eine Zivilperson anhängigen Prozesses hervorkommt, daß selbe auch ein Vergehen begangen habe, welches nach den Bestimmungen vom 20. August 1853 vor das Kriegsgericht gehörte, sie deswegen nicht an das Militärgericht abzuliefern, sondern von dem Zivilgerichte unter einem auch wegen des zur Militärjurisdiktion gehörenden Vergehens abzuurteilen sei. Mit dieser Modifikation hat sich der Justizminister vereinigt, falls überhaupt die längere Fassung des Art. V Ah. genehmigt würde. b) Wäre der Schlußsatz, wegen Unterlassung der Aburteilung der eines todeswürdigen Zivilverbrechens beschuldigten Zivilperson wegen des begangenen Militärvergehens durch das Militärgericht, wegzulassen. Denn man weiß im voraus nicht, ob diese Person auch des todeswürdigen Verbrechens werde schuldig erkannt werden oder nicht. Würde sie für nicht schuldig erkannt, so müßte sie nach einer vielleicht jahrelangen Untersuchung wegen des früheren Militärvergehens an das Militärgericht zur Untersuchung und Aburteilung zurückgeliefert werden, was doch gewiß eine Inkonvenienz wäre, während es nichts verschlüge, wenn ein solcher Mensch zuerst vom Militärgerichte abgeurteilt und zur Verbüßung der meist nicht bedeutenden Strafe seines Vergehens angehalten und erst dann wegen des schweren Verbrechens zur weiteren Untersuchung an das Zivilgericht abgegeben werden würde. Dieses — bemerkte der Justizminister — wäre eine Ungerechtigkeit in dem Falle, wenn wider den Betroffenen dann auf die Todesstrafe erkannt würde, weil die Todesstrafe keine || S. 193 PDF || Verschärfung zuläßt, vielmehr alle anderen, selbst die schwersten zeitlichen Strafen, so einer etwa wegen anderer Verbrechen verwirkt hätte, absorbiert.

Gegen die Art. VI und VII ward nichts erinnert.

Was die Form des Erlasses betrifft, so erklärte sich die Majorität der Konferenz nach dem Einraten des Ministers des Inneren dafür, diese Erläuterungen nach erfolgter Ah. Genehmigung nicht publizieren zu lassen, weil dies den Eindruck einer Verschärfung des Belagerungszustands machen würde, sondern sie lediglich den Gerichten zur Darnachachtung vorzuschreiben. Der Justizminister , welcher jene Besorgnis nicht teilt, glaubte dagegen, daß eine Vorschrift, welche die Kompetenz der Gerichte regelt, wohl auch zur Kenntnis des Publikums gebracht werden müsse6.

III. Pensionserhöhung für Professor Franz Bagnara

In der Differenz zwischen dem Unterrichts- und Kultus- und dem Finanzministerium, welche laut des Vortrags vom 3. März 1854, KZ. 948, MCZ. 774, in betreff der Pensionserhöhung für den Professor Bagnara an der Akademie in Venedig besteht, hat sich die Majorität der Konferenz dem Antrag des Finanzministers auf Gewährung des halben Aktivitätsgehalts als der um einen Grad günstigeren als der normalmäßigen Behandlung angeschlossen.

IV. Milderungsrecht der Gerichte in Ungarn

Erhielt der Justizminister die Beistimmung der Konferenz zu dem bei Sr. Majestät zu stellenden Antrage, die Paragraphe der Strafprozeßordnung, welche den Strafgerichten erster Instanz das Strafmilderungsrecht einräumen cund die Untersuchung auf freiem Fuß gestattenc, schon dermal, noch vor der Einführung der Strafprozeßordnung in Ungern, dmit den in Verbindung stehenden Verfügungen vorschreibend zu dürfen, weil das unverhältnismäßige Anwachsen der Zahl der Inquisiten, so sich in Haft befinden, diese die schnellere Abfertigung derselben ermöglichende Maßregel rechtfertigt7.

A[h]. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, 3. April 1854.