Nr. 108 Ministerkonferenz, Wien, 2. April 1853 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Wacek; VS.Vorsitz Buol-Schauenstein; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Buol 4. 4.), Bach (mit Ausnahme von Tagesordnungspunkt II) 3. 4., Thun, K. Krauß, Baumgartner, Bamberg, abw.abwesend Stadion.
MRZ. – KZ. 1380 – (Prot. Nr. 27/1853) –
- I. Aufhebung der über die Bischöfe Josef v. Rudnyánsky und Joseph Lonovics verhängten Konfinierung
- II. Aufteilung der Geschäfte des Ministeriums für Landeskultur auf die Ministerien des Inneren und der Finanzen
- III. Lottogesetz in Ungarn, Siebenbürgen, Kroatien-Slawonien, der serbischen Woiwodschaft, dem Temescher Banat und der Militärgrenze
- IV. Dotationsverbesserung für griechisch-nichtunierte Bischöfe
- V. Dotation für die Akademie der bildenden Künste
- VI. Dotation für die Akademie der bildenden Künste
- VII. Kriegsrechtliches Sichtungsoperat aus der serbischen Woiwodschaft mit dem Temescher Banat
Protokoll der am 2. April 1853 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.
I. Aufhebung der über die Bischöfe Josef v. Rudnyánsky und Joseph Lonovics verhängten Konfinierung
Der Minister des Inneren erbat sich die Zustimmung der Konferenz zu der von ihm beabsichtigten, an Se. Majestät zu stellenden au. Bitte: Allerhöchstdieselben wollen dem Bischofe Rudnyánsky die über ihn verhängte Konfinierung in ein Kloster zu erlassen und ihm die freie Wahl seines Aufenthaltes Ag. zu gestatten geruhen.
Bischof Rudnyansky wurde nach Besiegung der ungarischen Revolution gleich in der ersten Zeit in Untersuchung gezogen und von dem FZM. Baron Haynau unterm 22. September 1849 zu sechsjährigem Festungsarreste verurteilt. Es fiel ihm zur Last, daß er die Unabhängigkeitsakte publizieren ließ und einen Hirtenbrief in diesem Sinne erlassen hat1. Das kriegsrechtliche Urteil lautete auch auf die Absetzung von seinem Bistume. Allein infolge der Reklamationen von Seite des Römischen Stuhles wurden ihm bloß die Temporalien entzogen, er wurde vermocht zu resignieren, in ein Kloster konfiniert, und es wurden ihm 4000 fr. jährlich als Sustentationa bewilliget2. Seitdem lebt er im Stifte Klosterneuburg, benimmt sich ganz ruhig, und es ist durchaus keine Besorgnis zu haben, daß er sich je wieder mit der Politik befassen werde. Er ist kränklich und wünscht, in ein anderes Klima und in andere Verhältnisse zu kommen. Er hat sich diesfalls wiederholt an den Minister des Inneren gewendet und fand auch Unterstützung von Seite des Nuntius3. Der Prälat von Klosterneuburg bestätiget seine humane, vorwurfsfreie Haltung. Se. Majestät haben Sich darüber nicht ausgesprochen, || S. 39 PDF || ob Bischof Rudnyansky nur durch die sechs Jahre seiner Strafdauer oder durch eine längere oder kürzere Zeit konfiniert sein soll. Der Minister des Inneren bemerkt ferner, daß seit jener Zeit vielen bei der ungarischen Revolution befangen Gewesenen aus Ah. Gnade Nachsicht zuteil geworden ist und daß diese Ah. Gnade auch dem Bischofe Rudnyansky durch Gestattung der freien Wahl seines Aufenthaltes gewährt werden dürfte. Die Ministerkonferenz stimmte dieser Ansicht bei, und nur der Minister des Kultus etc. Graf v. Thun fand zu bemerken, daß die erwähnte Ah. Gnade nicht bloß für den Bischof Rudnyánsky, sondern auch für den Bischof Lonovics, welcher gar nicht kriegsrechtlieh verurteilt worden und in das Stift Melk konfiniert sei, in Anspruch genommen werden dürfte. Dagegen wurde erinnert, daß der Bischof Lonovics bisher durchaus keinen Schritt bezüglich der gnadenweisenb Änderung seiner Lage gemacht habe und, obwohl kriegsrechtlieh nicht verurteilt, dennoch viel schuldiger sei als der Bischof Rudnyánsky. Der Minister des Inneren behielt sich übrigens vor, auch in Ansehung des Bischofs Lonovics seinerzeit den entsprechenden Antrag zu stellen4
II. Aufteilung der Geschäfte des Ministeriums für Landeskultur auf die Ministerien des Inneren und der Finanzen
Die Minister der Finanzen und des Inneren haben in einem au. Vortrage vom 28. März 1853, KZ. 12815, ihre gemeinschaftlichen Anträge über die Teilung der Geschäfte des aufgehobenen Ministeriums für Landeskultur und Bergwesen zwischen den beiden Ministerien des Inneren und der Finanzen und über die künftige Behandlung dieser Geschäfte erstattetc .
Der referierende Finanzminister bemerkte, daß Se. Majestät bei Aufhebung des Ministeriums für Landeskultur etc. mit Ah. Kabinettsschreiben vom 17. Jänner 1853 6 bereits als Grundsatz auszusprechen geruhet haben, daß die allgemeinen Gegenstände der Landeskultur und das Forstwesen an das Ministerium des Inneren, die Forstverwaltung an den Staats- und Fondsgütern und die Leitung des Montanwesens dagegen an das Finanzministerium zu übergehen haben. Als dem Finanz- und Handelsminister das aufgehobene Ministerium für Landeskultur etc. zu seinen bereits innegehabten zwei Ministerien überkam, habe er den nach dem erwähnten Ah. ausgesprochenen Grundsatze dem Ministerium des Inneren zukommenden Teil des aufgehobenen Ministeriums dem Minister des Inneren in seinem Einvernehmen abgetreten; es wurden die nötige Aktenausscheidung und Teilung zwischen den beiden Ministerien vorgenommen, und die Behörden wurden entsprechend über den künftigen Geschäftsgang belehrt. || S. 40 PDF || Die darüber erstattete au. Anzeige haben Se. Majestät mit Ah. Entschließung vom 17. Februar 1853 zur Kenntnis zu nehmen, zugleich aber Ah. zu befehlen geruht, daß in genauer Vollziehung des Ah. Kabinettsschreibens vom 17. Jänner d. J., gemeinschaftlich mit dem Minister des Inneren, der begründete Vorschlag über die Teilung und Behandlungsart der erwähnten Geschäfte und die hiernach zu erlassende Kundmachung im Wege der Ministerkonferenz Allerhöchstdemselben erstattet werde7 Diesem Ah. Auftrage wird von den erwähnten Ministerien nun entsprochen.
Nach dem gemeinschaftlichen au. Antrage der beiden Ministerien sollen künftig zum Wirkungskreise des Ministeriums des Inneren gehören: 1. die Gesetzgebung zur Beseitigung der Hindernisse der Landes- und Forstkultur und zur Beförderung derselben überhaupt, 2. alle Angelegenheiten der Kolonisierung, 3. alle land- und forstwirtschaftlichen Vereine, 4. die land- und forstwirtschaftlichen Unterrichtsanstalten mit Ausnahme der Forstlehranstalt zu Mariabrunn und 5. die Geologische Reichsanstalt. Alle übrigen bei dem aufgelösten Ministerium behandelten Geschäfte haben an das Finanzministerium zu übergehen, nämlich 6. die Forstlehranstalt zu Mariabrunn, 7. die Montandomänen, 8. die Montandomänen- und Fondsgüterforste, 9. die Oberleitung der Ärarialberg- und Hüttenwerke, 10. die bestehenden Montanfabriken (es sind deren nur zwei: die Schwefelsäurefabrik zu Nußdorf und die Messingfabrik zu Achenrain in Tirol), 11. das Bergwerksproduktenverschleißwesen, 12. das Berglehen- und Konzessionswesen nebst den Bergfrohnen, 13. die Lehranstalten für Montan- und Hüttenwesen und 14. die Montangesetzgebung überhaupt. Von den Lehranstalten wurde die Forstlehranstalt zu Mariabrunn dem Finanzministerium deshalb zugewiesen, weil dieselbe vorzugsweise zur Heranbildung von Beamten für Staatsforste bestimmt ist, und die Landwirtschaftsschule zu Ungarisch-Altenburg dem Ministerium des Inneren als eine zur allgemeinen Bildung von Landwirten bestimmte Unterrichtsanstalt. Die Geologische Reichsanstalt würde als ein gelehrtes Institut strenggenommen zur Akademie der Wissenschaften gehören, sie ist zur Förderung des Montanwesens ebenso wie zur Erhöhung des Ertrages der Bodenwirtschaft bestimmt. Es scheine daher angemessen, diese Anstalt dem Minister des Inneren als Kurator dieser Akademie zu unterstellen.
Die Ministerkonferenz erklärte sich mit der soeben erwähnten Teilung der Geschäfte des aufgelösten Ministeriums für Landeskultur und Bergwesen einverstanden. Der referierende Minister bemerkte zugleich, einen abgesonderten au. Vortrag über die durch diese Teilung notwendig gewordenen organischen Einrichtungen, den Personalbedarf und den Kostenaufwand erstattet zu haben8. In dem Finanzministerium werde dadurch eine neue (V.) Sektion notwendig. Was das Ministerium des Inneren anbelangt, so sind die ihm zufallenden Landeskultursachen etc. mit den dort bereits bestehenden Urbarial- und Grundentlastungssachen in nahem Zusammenhange, und der neue || S. 41 PDF || Zuwachs werde nur ein, höchstens zwei neue Departements erheischen, welche bei der definitiven Feststellung des Personalstandes bei diesem Ministerium Berücksichtigung finden werden.
III. Lottogesetz in Ungarn, Siebenbürgen, Kroatien-Slawonien, der serbischen Woiwodschaft, dem Temescher Banat und der Militärgrenze
Der Finanzminister referierte weiter über die Einführung des Lottogesetzes für Ungarn, Siebenbürgen, Kroatien und Slawonien, die serbische Woiwodschaft und das Ternescher Banat, dann das Militärgrenzgebiet.
Er bemerkte, daß vor der Revolution die ZaWenlotterie daselbst bestanden habe und später aufgehoben worden sei. Nach der Wiedereinnahme des Landes habe sich ein so lebhafter Wunsch nach der Reaktivierung der Zahlenlotterie kundgegeben, daß sich das Finanzministerium veranlaßt sah, Lottokollektanten daselbst aufzustellen. Dieser Zustand, der mancherlei Übelstände im Gefolge hat, kann nicht belassen werden, und es muß dem Lottogefälle in den genannten Kronländern eine gesetzliche Grundlage gegeben werden, wie dieselbe bereits in anderen Kronländern besteht9. Der Finanzminister hat diesen Gegenstand kommissionell behandeln lassen. Die Kommission, welche einen Gesetzentwurf in der Form eines Ministerialerlasses zur Vorlage an Se. Majestät vorbereitet hat, ist der Ansicht, daß es nicht genüge, das Lottopatent vom Jahre 1813, so wie es in den übrigen Provinzen gilt, in den genannten Kronländern und in der Militärgrenze einfach einzuführen10. In der Zwischenzeit sei manches geändert worden. Das in den deutsch-slawischen Provinzen bestehende Strafverfahren in Gefällsübertretungen (das Gefällsstrafgesetzbuch11) besteht in den gedachten Kronländern nicht, und es muß daselbst nach der Dreißigstordnung12 verfahren werden. Nur ein Gegenstand gab der Kommission zu einer Meinungsverschiedenheit Anlaß. In dem alten Gesetze ist nämlich nicht bestimmt ausgedrückt, wer zu entscheiden hat, wenn Streitigkeiten zwischen der Lottounternehmung, dem Kollektanten und dem Spieler oder Gewinnenden entstehen. In dem alten Gesetze ist nur ausgesprochen, daß auf die Gewinste aus der Lotterie kein gerichtliches Verbot gelegt werden kann. Nach dem § 20 des Entwurfes sollen ein gerichtliches Verfahren und eine gerichtliche Entscheidung nicht zugelassen werden, wenn es sich um Rechte und Pflichten handelt, die zwischen dem Spieler und der Ärariallottounternehmung aus dem Spielvertrage oder der Wette entspringen. Nach dem Entwurfe sollen solche Streite nicht im Rechtswege, sondern von den administrativen Behörden – den Lottoverwaltungen in erster, der Lottodirektion in zweiter und vom Finanzministerium in dritter Instanz – entschieden werden. Diese Ansicht vertritt vorzüglich der Lottoreferent im Finanzministerium Hofrat Wildschgo. Das Lottopatent vom Jahre 1813 schließe das gerichtliche Verbot auf die Gewinste aus, umso mehr könne man also annehmen, daß auch das gerichtliche Verfahren und die gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen seien. || S. 42 PDF || Bei allen Gefällen und bei allen direkten und indirekten Steuern über eine Gebührenforderung sei das gerichtliche Verfahren ausgeschlossen etc. Der Lottogefällsdirektor Ritter v. Spaun ist dagegen der Meinung, daß der Rechtsstreit zuzulassen sei, weil das Patent vom Jahre 1813 nur ein gerichtliches Verbot auf die Lottogewinste nicht zuläßt, sonst aber das gerichtliche Verfahren über die Streitigkeiten zwischen dem Spieler und der Lottoverwaltung nicht ausschließt und weil es sich um vertragsmäßige Verhältnisse handelt, welche vor den Zivilrichter gehören. Der Finanzminister sprach sich aus den oben angeführten Gründen für die Ausschließung des gerichtlichen Verfahrens und der gerichtlichen Entscheidung in den erwähnten Fällen auch aus dem Grunde aus, weil die Zulassung der gerichtlichen Entscheidungen nur eine Täuschung wäre, indem die Gerichte in solchen Fällen jederzeit an die Lottogefällsbehörden sich mit der Anfrage wenden, was in dem gegebenen Falle Rechtens sei und zu geschehen habe, und weil das bei dem Lottospiele befangene Interesse der Finanzverwaltung jeden Verdacht ausschließt, daß einem Spieler oder Gewinner zu nahe getreten werden dürfte. Verkürzungen der Spielenden an den ihnen gebührenden Gewinsten wirken nämlich stets niederschlagend auf die Spiellust des Publikums und somit nachteilig auf den Ertrag des Lottogefälles.
Dieser Ansicht schloß sich die Ministerkonferenz nach längerer Erörterung einstimmig an, weil kein praktisches Bedürfnis bestehe, den Rechtsweg zuzulassen und dieser bei dem Lottogefälle aus der Natur des Lottospielinstitutes selbst sich als unzulässig darstelle13.
IV. Dotationsverbesserung für griechisch-nichtunierte Bischöfe
Der Minister des Kultus und des öffentlichen Unterrichtes Graf Leo Thun brachte infolge der Ah. Entschließung vom 26. Juni 1851 14 die Verbesserung der Dotation der minder gut dotierten griechisch-nichtunierten Bistümer Arad, Karlstadt, Ofen und Pakrac zum Vortrage. Derselbe hat zu diesem Ende für notwendig erachtet: 1. die Quellen des Einkommens der griechisch-nichtunierten Bischöfe im allgemeinen; 2. das hiernach resultierende Einkommen eines jeden derselben zu untersuchen; 3. die Angemessenheit der Dotation eines jeden Bistums insbesondere ins Auge zu fassen; um 4. die Mittel und Wege beurteilen zu können, auf welchen die unzulänglich befundene Dotation eine Verbesserung erhalten kann. Alle diese Verhältnisse sind in dem au. Vortrage des referierenden Ministers vom 13. März 1853 (MCZ. 964, KZ. 1200) umständlich erörtert und auseinandergesetzt.
Als Resultat dieser Erörterungen und der Annahme der geringsten Dotation für einen griechisch-nichtunierten Bischof im Betrage von 6000 fr. Konventionsmünze ergab sich der Antrag des Kultusministers, daß den Bistümern Arad, Karlstadt, Ofen und Pakrac, welche teils schon jetzt, teils nach dem Abfalle der als unzulässig erkannten cund von Sr. Majestät bereits für die Zukunft aufgehobenen Taxa syngelica, das ist died und von Sr. Majestät bereits für die Zukunft || S. 43 PDF || aufgehobenen Taxa syngelica, das ist die Abgabe, welche die niedere Geistlichkeit dbisher bei Erlangung einer Pfründe an den Bischof zu bezahlen hate, weniger als 6000 fr. Einkommen haben, durch die Ag. Zuwendung von jährlichen 400, 1500, 1200 und 1300 fr., mithin des Gesamtbetrages von 4400 fr., Konventionsmünze aus den Zinsen des unveräußerlichen illyrischen Nationalfonds die Ah. ausgesprochene Verbesserung ihrer Dotation verschafft, sonach denselben diese Beträge in halbjährlich dekursiven, am 1. Mai und 1. November eines jeden Jahres fälligen Raten, vom 1. Mai 1853 angefangen, Ag. angewiesen werden, wodurch die Dotation dieser vier Bistümer den Minimalbetrag von 6000 fr. erreicht. Von diesem Zeitpunkte (1. Mai 1853) wäre der Bezug der Syngelia, der oberwähnten Abgabe, den Bischöfen zu Karlstadt und Pakrac untersagt, was auch von dem Patriarchen und Metropoliten Rajacsich zu gelten habe, welchem letzteren Se. Majestät, enachdem er freiwillig auf die Einhebung dieser Taxe zu verzichten sich weigertf, als Äquivalent für den Entgang des Bezuges der Syngelia den Betrag von 450 fr. Konventionsmünze zur Behebung in dekursiven Jahresraten aus den Einkünften des illyrischen Nationalfonds Ah. zu bewilligen geruhen dürften.
Diesen Anträgen wurde von der Ministerkonferenz mit Einschluß des Leiters der Militäradministration GM. Bamberg beigestimmt, fdieser hat aber dem au. Vortrage nach seiner Separatbetrachtung nachträglich zugesagtg .15
V. Dotation für die Akademie der bildenden Künste
Als es sich um die Reform der Wiener Akademie der bildenden Künste handelte, hat der Minister Graf Thun einen au. Vortrag an Se. Majestät mit der Bitte erstattet, für die Akademie eine fixe Dotation von 56.000 fr. Ag. bewilligen zu wollen16. Diese Ziffer wurde nach dem in den Schranken der Mäßigkeit gehaltenen Erfordernisse der letzten Jahre bemessen. Der Minister glaubte, mit diesem Betrage jährlich auszulangen und damit sukzessive die Einrichtung der Akademie zu bewerkstelligen. Der erwähnte Vortrag sei in der Richtung erstattet worden, jenen Betrag von 56.000 fr. als Pauschalsumme anzusehen und den erforderlichen Betrag in gewissen Raten, monatlich oder vierteljährlich, von den Finanzen anzusprechen und sodann vom Unterrichtsministerium darüber nach Bedarf zu verfügen, was ihm aber von der Finanzverwaltung beanständet werde.
Der Finanzminister bemerkte, daß, solange nicht ausdrücklich festgesetzt ist, daß die Akademie der bildenden Künste jenen Betrag von 56.000 fr. als Pauschalsumme und in der Art in Anspruch nehmen könne, wie es z. B. bei der Akademie der Wissenschaften der Fall ist, daß der in einem Jahre ersparte Betrag, ohne den Finanzen zu verfallen, in dem nächsten Jahre zur Verwendung kommen kann, solange müsse das Finanzministerium jene Posten, die nicht ziffernmäßig nachgewiesen sind, pflichtmäßig beanständen. Der Finanzminister habe übrigens nichts dagegen, || S. 44 PDF || daß sich die Ah. Bewilligung zur Verwendung des gedachten Betrages von 56.000 fr. in der erwähnten Art erbeten werde. Der Minister Graf Thun wird in diesem Sinne den au. Vortrag erstatten und sich die Ah. Ermächtigung erbitten, mit der Dotation der Akademie der bildenden Künste per 56.000 fr. ebenso vorgehen zu dürfen, wie es die Akademie der Wissenschaften mit ihrer festgesetzten Dotation tut17.
VI. Dotation für die Akademie der bildenden Künste
Der Minister Graf Thun bemerkte weiter, daß in den Reformbestimmungen für die Akademie der bildenden Künste auch einer Remuneration von 300 fr. jährlich für den Direktor dieser Akademie erwähnt werde. Die Lehrer sollen den Direktor wählen, und diesem soll die gedachte Remuneration zuteil werden.
Se. Majestät haben aber in der Erwägung, daß ein so gewählter Direktor für die erste Zeit, nämlich die Zeit der Organisierung, nicht genügen dürfte, anzuordnen geruhet, daß auf eine gewisse Zeit ein Direktor von Amts wegen zu bestellen und ihm eine höhere Remuneration zu bewilligen sei, gdessen Bestimmung dem Minister Ah. anheimgestellt wurdeh . Der Minister Graf Thun hat den Direktor Ruben aus Prag hierherberufen und ihm mit Rücksicht auf die von ihm zu leistenden vielen Arbeiten eine Remuneration von 1200 fr. bewilligt, welche Remuneration aus der oberwähnten fixen Dotation von 56.000 fr. geleistet werden sollte, von dem Finanzministerium aber gleichfalls beanständet wurde. Der Minister Graf Thun wird diese Angelegenheit mit dem obigen au. Vortrage in Verbindung bringen, da die Ah. Entschließung über diesen Vortrag maßgebend auch für diesen Gegenstand sein wird18.
VII. Kriegsrechtliches Sichtungsoperat aus der serbischen Woiwodschaft mit dem Temescher Banat
Der Minister des Inneren referierte schließlich im Beisein des Leiters der Militäradministration GM. Bamberg über die kriegsrechtlichen Sichtungsoperate bezüglich der bei dem Kriegsgerichte in der serbischen Woiwodschaft und dem Ternescher Banat wegen politischer Vergehen aus der Periode von 1848/49 vorgekommenen Straffälle, nachdem die zur Überprüfung berufene gemischte Ministerialkommission – Abgeordnete der Ministerien des Krieges, der Justiz und des Inneren – ihr Gutachten darüber erstattet hatte.
Aus diesen Operaten und dem Gutachten der Kommission ergibt sich folgendes: Se. Majestät haben mit Ah. Entschließung vom 7. September 1850 über das unterm 17. August 1850 vorgelegte Sichtungsoperat aus der Woiwodschaft und dem Ternescher Banate Ag. anzuordnen geruhet19, daß gegen 1. den Handelsmann Manasse Magyar, 2. den Advokaten Paul Giorgevits, 3. den Grundbesitzer Ludwig Baron Gray, 4. dessen Sekretär Ludwig Mayer, 5. den Kammerdiener Georg Usleber, || S. 45 PDF || 6. den Rentmeister Joseph Bekrenyi, 7. den Komoristyer griechisch-nichtunierten Seelsorger Mathias Kercsu und 8. den Opovaer Pfarradministrator Anton Wrede die wegen Beteiligung an der Revolution anhängigen kriegsrechtlichen Prozesse durchzuführen und die zu schöpfenden kriegsrechtlichen Urteile vor ihrer Kundmachung und Vollziehung im Wege der Ministerien vorzulegen seien. Ferner befahlen Se. Majestät, daß in betreff der (im Ausweise IV des erwähnten Sichtungsoperates vom Jahre 1850) verzeichneten 51 Individuen dem Temesvárer Kriegsgerichte die Weisung erteilt werde, nach zureichend hergestelltem Tatbestande die Sichtung vorzunehmen, gegen welche dieser Beschuldigten der Prozeß durchzuführen oder aufzulassen sei, und das Kommissionsoperat zum Behufe der hierüber einzuholenden Ah. Entschließung dem Ministerium des Inneren einzusenden. Diese Ah. Entschließung vom 7. September 1850 wurde dem damaligen provisorischen Landeschef in der Woiwodschaft und im Banate GM. Baron Mayerhofer zur Vollziehung bekanntgegeben. Nachdem Se. Majestät im vorigen Jahre den Ah. Willen dahin auszusprechen geruhten, daß die Gestion der Kriegsgerichte in Ungarn, Siebenbürgen und der Woiwodschaft mit dem Ternescher Banate baldigst auf den laufenden, durch den noch bestehenden Ausnahmszustand veranlaßten Dienst zurückgeführt werde, ist auch der Militär- und Zivilgouvernew: des letztgenannten Verwaltungsgebietes aufgefordert worden, sich zu äußern, wie weit es mit den oberwähnten Sichtungsarbeiten gediehen sei. Graf Coronini hat hierauf am 24. August 1852 angezeigt, daß die gegen die oben namentlich aufgeführten Individuen anhängig gewesenen kriegsrechtlichen Prozesse wegen Abgangs einer besonders hervorragenden Tätigkeit im Interesse der Revolution nicht durch Urteile, sondern bloß durch Gutachten dahin erledigt worden sind, daß die fraglichen Untersuchungen einzustellen seien, welche Gutachten lediglich dem Gerichtsherrn zur Bestätigung vorgelegt wurden, welche auch erfolgt ist. Ein gleiches gelte von den im Verzeichnisse IV des Temesvárer Sichtungsoperates vom Jahre 1850 genannten 51 Individuen, gegen welche die Untersuchung nach erfolgter gerichtsherrlicher Bestätigung aufgelassen worden ist20.
Graf Coronini macht, da alle diese Fälle infolge der oberwähnten Ah. Entschließung vom 7. September 1850 vorzulegen gewesen wären, zur Entschuldigung des GM. Mayerhofer geltend, sein oberwähnter Vorgang sei zunächst durch den in der Ah. Entschließung vom 20. Juli 1850 ausgesprochenen Grundsatz veraulaßt worden, daß die Durchführung der kriegsrechtlichen Untersuchungen nur auf jene Individuen zu beschränken sei, die wegen ihrer hervorragenden und gefährlichen Wirksamkeit nicht wohl straflos gelassen werden können21. Graf Coronini bittet daher zur Auflassung dieser Untersuchungen um die Erlangung der nachträglichen Ah. Genehmigung. Die gemischte Ministerialkommission trägt gleichfalls darauf an, da die Wiederaufnahme dieser Untersuchungen nicht wohl ohne Kompromittierung geschehen könnte und voraussichtlich || S. 46 PDF || auch zu keinem Resultate führen würde. Bei dieser Begründung erachtet der Minister des Inneren, und die Konferenz stimmte ihm bei, daß Se. Majestät die Auflassung der fraglichen Untersuchungen nachträglich Ag. zu genehmigen au. gebeten werden dürften.
Graf Coronini hat weiter mit seinem Berichte vom 24. August 1852 die noch anhängigen übrigen Prozesse in drei Ausweisen zusammengestellt. Der Ausweis A umfaßt die Prozesse, welche zur Durchführung beantragt sind, der Ausweis B jene Untersuchungen, welche aufzulassen oder an die Zivilbehörde abzugeben wären, und der Ausweis C jene, rücksichtlich deren die Unvollständigkeit der bisherigen Erhebungen einer näheren Beurteilung des Grades der Straffälligkeit im Wege steht.
Im einzelnen wird folgendes bemerkt. In einen Straffall sind verwickelt: Georg Darum, Holzhändler aus Neusatz, während des bewaffneten Aufstandes in Ungarn Nationalgardehauptmann; Georg Vargay, Kleinhäusler aus Neusatz, Nationalgardist; Joseph Balogh aus Tisza-Földvar, Schiffsknecht, Nationalgardist, und Georg Antal aus Neusatz, Schiffsknecht, Nationalgardist, von denen Darum der Teilnahme am Hochverrate, die übrigen aber der Ermordung gutgesinnter Personen beschuldigt sind. Das gefährliche Wirken derselben erstreckt sich über den 14. April 1849, den Tag der Debrecziner Unabhängigkeitserklärung. Der hervorragendste und schuldigste unter ihnen ist Georg Darum. Er ist schuld an der Erschießung des Serben Aron Zagoricza und an der sechsmonatigen Einkerkerung der Serben Georg Schilits und Theodosius Ivanovich. Er hat ferner den unter ihm stehenden Nationalgardisten Vargay, Balogh und Antal den Befehl erteilt, drei Serben wegen ihrer Anhänglichkeit an die gesetzliche Regierung zu erschießen, was von diesen auch vollzogen wurde22. Georg Darum wurde durch kriegsrechtliches Urteil wegen Hochverrates zum Tode und zum Verluste des sämtlichen Vermögens, Georg Vargay und Joseph Balogh wegen Tötung gutgesinnter Personen, ersterer zum Tode, letzterer zur Schanzarbeit von acht Jahren in schweren Eisen, verurteilt, Georg Antal aber ab instantia losgesprochen. Graf Coronini stellt im Wege der Gnade den Antrag, die Umwandlung der Todesstrafe bei Darum in zehnjährige Schanzarbeit in schweren Eisen, bei Vargay in [die] gleiche Strafe von sechs Jahren und bei Balogh von vier Jahren in leichten Eisen, und zwar bei allen gegen Einrechnung der überstandenen Untersuchungshaft in die neu bemessene Strafzeit nebst Aufrechthaltung der Vermögenseinziehung bei Darum, eintreten zu lassen und das Urteil, womit Antal ab instantia losgesprochen wurde, einfach zu bestätigen. Da der Antrag des Grafen Coronini in Übereinstimmung mit den bisher beobachteten Strafkategorien und mit Rücksicht auf den Grad der relativen Straffälligkeit gestellt erscheint, so fand die Ministerialkommission dagegen nichts zu erinnern, und auch der Minister des Inneren trägt in Übereinstimmung mit der Konferenz auf die Ag. Genehmigung dieses Antrages an23.
|| S. 47 PDF || In einen anderen Straffall sind verwickelt: Alexander Strilicz, gewesener Honvedoffizier, jetzt Gemeiner bei Benedek-Infanterie; Stephan Illessy, gewesener Honvedoberleutnant, jetzt Korporal bei Erzherzog-Leopold-Infanterie; Johann Mihailits, gewesener Honvedleutnant, nun Assistent bei der Finanzbezirksdirektion in Zombor; Aloys Demeraz, gewesener Honvedleutnant; Franz Gfeller, gewesener Rebellenplatzkommandant zu Zombor, jetzt Wegmeister im Banate; Jakob Muczik, Schuhmacher zu Zombor; Albert Gepök, Färbermeister in Zombor, und Leopold Rökl, Maurerpolier zu Zombor. Durch kriegsrechtliches Urteil vom 28. September 1852 wurde Alexander Strilicz wegen Vorschubleistung zum bewaffneten Aufstande zum Tode verurteilt, gegen die sieben übrigen Mitbeschuldigten aber, weil ihr Wirken kein hervorragendes und besonders gefährliches gewesen wäre, die Untersuchung eingestellt. Graf Coronini bemerkt, daß zwar dieses Urteil in doppelter Beziehung gesetzwidrig erscheine, weil Strilicz wegen Hochverrates zum Tode und der Vermögenskonfiskation hätte verurteilt werden sollen und die übrigen Mitschuldigen jedenfalls abzuurteilen gewesen wären. Dessenungeachtet aber meint er, daß, weil die gesetzliche Berichtigung des kriegsrechtlichen Urteils im vorgeschriebenen Wege der Gerichtsinstanzen längere Zeit in Anspruch nehmen würde, zur Vermeidung einer Verzögerung über die bezeichneten Mängel des Urteils hinausgegangen, Strilicz zu zehnjähriger Schanzarbeit in schweren Eisen begnadigt, rücksichtlich der minder gravierten Mitschuldigen aber die Untersuchung, ohne das geschöpfte Urteil kundzumachen, eingestellt werden dürfte. Die Ministerialkommission glaubt auch, daß über die Formfehler hinauszugehen wäre, sie hält aber den Grad der Straffälligkeit des Strilicz für höchst bedeutend und das angetragene Strafausmaß von zehn Jahren für zu gering. Strilicz hat, abgesehen davon, daß er für die Revolution Waffen führte, nicht sosehr vom politischen Fanatismus hingerissen, als mit verbrecherischer Hinterlist und mit Vorbedacht grausame Privatrache geübt. Es wurden nämlich durch ihn viele Serben mißhandelt und drei ermordet. Die Kommission meint daher, daß gegen Einrechnung der Untersuchungshaft Strilicz die Strafe von 15 Jahren Schanzarbeit in schweren Eisen zu überstehen hätte. Was die oben genannten Mitschuldigen des Strilicz anbelangt, bemerkte die Kommission, daß ähnliche Beteiligungen an Greueltaten mit Arrest von zwei bis vier Jahren in anderen Fällen bestraft wurden und daß demnach Graf Coronini angewiesen werden dürfte, die Berichtigung des kriegsrechtlichen Urteils in Ansehung der gedachten Mitschuldigen einzuleiten. Der Minister des Inneren und einverständlich mit demselben die Ministerkonferenz haben sich jedoch mit den Anträgen des Grafen Coronini aus den von ihm angeführten Gründen vereinigt. Gegen den Vorbehalt des Grafen Coronini, den Gfeller und Mihailits aus den lf. Diensten zu entfernen, wurde nichts erinnert24.
Weiter kamen zur Sprache die Inquisiten: die Zimmergesellen Jakob Till und Sebastian Korhammer, dann der Taglöhner Joseph Grohs. Diese Individuen haben sich als Nationalgarden || S. 48 PDF || an den grausamen Verfolgungen der Serben beteiligt, denen zufolge auf die Serben in ihren Verstecken Jagd gemacht und dieselben, wo man ihrer habhaft werden konnte, hingemordet worden sind. So hat Joseph Grohs den Serben Georg Csirits mit Vorbedacht mit dem beihabenden scharfgeladenen Gewehre durch die Brust geschossen und so getötet. Das Kriegsgericht hat ihn zum Tode verurteilt. Graf Coronini beantragt die Umwandlung der verhängten Todesstrafe in zwölfjährige Schanzarbeit in schweren Eisen. Der Minister des Inneren und die Konferenz sind mit dem Antrage des Grafen Coranini einverstanden.
Sebastian Korhammer hat den Serben Maxa Gjurgjeo [?] und das serbische Weib Kata Tuvegsits erschossen. Das Kriegsgericht hat ihn zu zwölfjähriger Schanzarbeit in schweren Eisen verurteilt. Graf Coronini stellt den Antrag auf Ermäßigung dieser Strafe in der Dauer von acht Jahren. Mit diesem Antrage erklärten sich der Minister des Inneren und die Konferenz nicht einverstanden. Bei Korhammer sind nämlich zwei Mordtaten durch Erschießung nachgewiesen, und derselbe dürfte demzufolge wenigstens nicht geringer bestraft werden als Joseph Grohs, der nur einen Serben erschossen hat, das ist mit zwölf Jahren Schanzarbeit in schweren Eisen. Die Ministerialkommission hat sowohl für Grahs als Korhammer eine zehnjährige Schanzarbeit in schweren Eisen angetragen.
Der dritte dieser Inquisiten, Jakob Till, wurde vom Kriegsgerichte wegen Unzulänglichkeit der Beweise ab instantia losgesprochen, wogegen von keiner Seite etwas zu erinnern gefunden wurde25.
Ein fernerer Straffall ist der des Simeon Vukovich, welcher die hauptsächliche Ursache ist, daß der der rechtmäßigen Regierung treu anhängige Johann Lukity erschossen wurde. Das Kriegsgericht hat den Vukovich zu sechsjähriger Schanzarbeit in schweren Eisen verurteilt, und Graf Coranini beantragt die Ermäßigung dieser Strafe auf die Dauer von vier Jahren. Die Ministerialkommission trägt auf eine zweijährige Schanzarbeit an. Der Minister des Inneren und die Konferenz haben sich mit dem Antrage des Grafen Coronini vereiniget26.
Endlich handelt es sich noch um die Teilnahme an den Blutgerichten zu Neu-Verbas und zu Groß-Szent-Miklós (Ausweis 1 und 2). Hinsichtlich des letzteren konnten nicht einmal die Namen der Richter ermittelt werden. Diese beiden noch in der legalen Epoche ursprünglich zur Hintanhaltung kommunistischer Umtriebe eingesetzten Strafgerichte haben noch im September 1848 ihre Funktionen eingestellt und nach Proklamierung des Kriegszustandes Anfang Oktober 184827 nicht fortgesetzt. Graf Coranini trägt daher darauf an, daß die Untersuchungen gegen dieselben ohneweiters aufzulassen wären, welchem Antrage sowohl die Ministerialkommission als der Minister des Inneren und die Konferenz beigetreten sind, weil auch in Ungarn gegen die Mitglieder || S. 49 PDF || der Standgerichte, welche ihre Wirksamkeit nach dem Ah. Manifeste vom 3. Oktober 1848 einstellten, nicht eingeschritten worden ist.
Der Minister des Inneren wird nun dieses Sichtungsoperat mit den obigen au. Anträgen zur Ah. Schlußfassung Sr. Majestät vorlegen28.
Wien, am 4. April 1853. Gr[af] Buol.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph, Wien, am 13. April 1853.