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Nr. 58 Ministerkonferenz, Wien, 2. November 1852 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein,. BdE. und anw. (Buol 3. 11.), Bach 6. 11., Thinnfeld, Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner (I-VII); abw. Stadion.

MRZ. – KZ. 4158 – (Prot. Nr. 54/1852) –

Protokoll der zu Wien am 2. November 1852 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Patent über die Art der Kundmachung von Gesetzen

Der vorsitzende Minister des Äußern eröffnete, daß der Reichsratspräsident über mündlichen Ah. Auftrag den Akt der Ministerkonferenzkanzlei, MCZ. 3314, KZ. 4173, mit dem Entwurfe eines Ah. Patentes wegen Vereinfachung der Art der Kundmachung der Gesetze und der Einrichtung des Reichsgesetzblattes zur Beratung in der Ministerkonferenz zurückgeleitet habe, worin derselbe mit Rücksicht auf die im Patente übliche Formel „nach Anhörung Unserer Minister“ hätte in Vortrag gebracht werden sollen1. Der Justiz- und der Finanzminister , von denen der bezügliche Vortrag an Se. Majestät erstattet worden war, bemerkten hierwegen, daß es allerdings auch die Absicht war, diesen Gegenstand in der Konferenz zur Beratung zu bringen, und daß dieses nur darum unterblieben sei, weil der Ah. Auftrag zur Bearbeitung und Vorlegung der diesfälligen Vorschläge mittelst gemeinschaftlichen Vortrags ausdrücklich an die beiden obgenannten Minister ergangen war2. Nunmehr aber wurde der in Rede stehende Akt dem Minister des Inneren auf dessen Verlangen zur vorläufigen Einsicht mitgeteilt und der Vortrag des Gegenstandes für die nächste Minister­konferenz festgesetzt3.

II. Stiftungsplatz im Löwenburgschen Konvikt

Dem Unterrichtsminister liegt ein Vorschlag zur Besetzung eines Stiftungsplatzes im Löwenburgschen Konvikte4 vor, für welchen als einzige Kompetenten der Hofsekretär im Ministerium des Inneren v. Rosenthal und der Hofkonzipist im Ministerium des Äußern v. Dilgskron für ihre Söhne aufgetreten sind. Da bei der Auswahl zwischen beiden vornehmlich dasjenige den Ausschlag geben dürfte, was von Seite ihrer Chefs bezüglich ihrer Verdienste und Ansprüche hervorgehoben werden kann, so ersuchte der Unterrichtsminister die Minister des Äußern und des Inneren um die Erteilung näherer Auskünfte hierüber. Beide erklärten zwar, daß die Würdigung der Ansprüche der genannten Kompetenten gegeneinander zunächst Sache des Unterrichtsministers wäre, indessen fand sich der Minister des Inneren, dem die Verhältnisse sowohl Rosenthals als Dilgskrons näher bekannt sind, doch zu der Bemerkung veranlaßt, daß für ersteren, außer dem höheren Lebens- und Dienstalter sowie Dienstrang, auch noch die Rücksicht auf dessen Vermögenslosigkeit und unversorgte Familie sprechen dürfte, während Dilgskrons Gattin nicht ohne Vermögen ist und einer seiner Söhne einen Stiftungsplatz in der Theresianischen Akademie genießt5.

III. Einstellung des Patentalgehaltes bei stabilen Taglöhnern

Der Kriegsminister referierte über die Frage, in welchen Fällen den bei Eisenbahnen oder sonstigen öffentlichen Unternehmungen Bediensteten oder gegen bloßen Taglohn arbeitenden Invaliden das Patentalgehalt einzuziehen sei. Nach den Ah. Entschließungen vom 10. Oktober 1829,14. Juni 1844 und 31. Dezember 1845 6 ist das Patentalgehalt eines Invaliden nur dann zu sistieren, wenn der Unterhalt desselben durch ein Einkommen gesichert ist, welches wenigstens den dreifachen Betrag der Invalidengebühr erreicht, ohne Unterschied, ob es aus einer Anstellung, einem Gewerbe oder sonst dem Invaliden zufließt. Bei was immer für einer Anstellung, wodurch der Unterhalt für die ganze Lebensdauer gesichert ist oder eine künftige Versorgung in Aussicht steht, ist das Patentalgehalt einzustellen, ohne Rücksicht auf das Gehaltsausmaß und selbst bei einer bloß zeitlichen oder nur täglichen Bezahlung, wobei jedoch die Verwendung als Tagschreiber nicht als Anstellung zu gelten, somit auch nicht die Einstellung des Patentalgehalts zur Folge hat. Diese letztere Bestimmung nun hat zu Reklamationen und Anfragen Anlaß gegeben, weil es unbillig erschien, Invaliden, welche bei Eisenbahnen als Arbeiter mit Spaten oder Schaufel oder als Träger mit einem zwar 15 Kreuzer, d. i. das Dreifache des Patentalgehaltes, übersteigenden, aber den Betrag des gewöhnlichen Diurniums eines Tagschreibers nicht erreichenden Lohn aufgenommen wurden, das Patentalgehalt einzustellen, während solcher den mit 48 Kreuzer bis 1 fr. täglich aufgenommenen Diurnisten zu verbleiben hat. Nach der Ansicht des Kriegsministers kann den angeführten Normen keine andere Absicht zum Grunde liegen, als daß den Invaliden das Patentalgehalt || S. 292 PDF || nur dann einzustellen sei, wenn ihr Unterhalt durch ein Einkommen, das das dreifache Patentalgehalt erreicht oder übersteigt, gesichert ist. Dieses schließt, wie der Finanzminister bemerkte, die Einstellung des Patentalgehalts solcher Leute, welche nach der Woche oder nach dem Tage abgelohnt werden, nicht aus, sobald ihre Verwendung als Taglöhner als eine bleibende oder den Anspruch auf eine Versorgung begründende anzusehen ist, wie dieses bei der sehr zahlreichen Klasse von Arbeitern in ärarischen Montanwerken und Fabriken der Fall ist, welche ebenfalls nach Wochen oder tagweise abgelohnt werden. Eben darum liegt hierin auch kein Widerspruch mit der Bestimmung, daß den Tagschreibern das Patentalgehalt nicht einzustellen sei, weil diese jeden Augenblick entlassen, mithin nicht als bleibend oder mit Versorgungsanspruch angestellt oder verwendet angesehen werden können. Der Finanzminister würde daher das vornehmste Kriterium für die Entscheidung in dem Umstande finden, ob es sich um einen stabilen oder nicht stabilen Taglöhner handelt, und nur im ersteren Falle die Einziehung des Patentalgehalts, vorausgesetzt, daß der Taglohn die festgesetzte Höhe erreicht, verfügen. Der Kriegsminister erklärte sich mit dieser seiner eigenen Ansicht vollkommen entsprechenden Meinung einverstanden und wird hiernach die Erläuterung hinausgeben7.

IV. Verdienstkreuz für Johann Rudolf Strecke

Erhielt der Finanzminister die Zustimmung der Konferenz zu dem bei Sr. Majestät zu stellenden Antrage auf Verleihung des goldenen Verdienstkreuzes an den nach 43jähriger Dienstleistung wegen Erblindung in den Ruhestand zu versetzenden Liquidator der Universalstaats- und Bankoschuldenkasse Johann Rudolf Strecke8.

V. Begnadigungsgesuche ungarischer Revolutionäre

Der Justizminister trug an auf Abweisung des Begnadigungsgesuches für Samuel Boros, wegen Beteiligung an der ungrischen Revolution erst im Mai [sic!] 1852 zu vierjähriger Festungsstrafe verurteilt9, womit die Konferenz einverstanden war.

VI. Begnadigungsgesuch ...

Die auf fünf Jahre verurteilten Aufrührer Johann Gulyás, Georg Gabor und Josef Ringeis, welche einen kroatischen Soldaten dergestalt mißhandelt hatten, daß er starb, wurden vom Justizminister ebensowenig als von den übrigen Stimmen einer Berücksichtigung würdig erkannt10. Bei dieser Gelegenheit brachte

VII. Begnadigungsgesuch ...

der Minister des Äußern die Verwendung des Nuntius zugunsten der wegen Teilnahme an der ungrischen Rebellion in Klöstern konfinierten ungrischen Bischöfe Lonovics und Rudnyánsky zur Sprache. Die Minister des Inneren und der Justiz bemerkten hierüber einstimmig, daß es nicht angemessen erscheine, auf eine Berücksichtigung der genannten Bischöfe || S. 293 PDF || gewissermaßen von Amts wegen einzugehen, solange diese selbst nicht die Ah. Gnade Sr. Majestät anzuflehen sich bestimmt gefunden haben, was dem Nuntius zu eröffnen wäre11.

VIII. Begnadigungsgesuch ...

Das Begnadigungsgesuch des Paul Tatay - im Mai 1852 auf vier Jahre verurteilt12 – erschien derzeit weder dem Justizminister noch den übrigen Votanten zur Gewährung geeignet, weil Tatay nicht nur Mitglied des Pester Standgerichts war, welches einen Advokaten zum Tode verurteilt hatte, sondern auch die Präsesstelle bei demselben nach der Abdankung des früheren Vorstands freiwillig übernommen hatte.

IX. Begnadigungsgesuch ...

Zugunsten des Anton v. Hunkár, gewesener Gutsbesitzer, Leopoldsordensritter, Rittmeister in der Armee, wegen nicht wenig hervorragender Tätigkeit für die Revolution zu vierjährigem Festungs­arrest verurteilt13, kann außer dem Umstande, daß er sich selbst zur Untersuchung gestellt hat, nur sein vorgerücktes Alter von 67 Jahren geltend gemacht werden. Dies und die Rücksicht, daß er mit dem auf zwei Jahre begnadigten Bernarda beiläufig in eine Kategorie gehört, bestimmten die Konferenz, dem Antrag des Justizministers auf Erwirkung der Ah. Begnadigung Hunkárs bis zur Hälfte der ausgemessenen Strafdauer beizutreten14.b

X. Börsenordnung (= Sammelprotokoll Nr.78)

Die Beratung der letzten Paragraphe des Entwurfs einer Börsenordnung erscheint in dem abgesonderten Protokolle15.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, 10. November 1852.