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Nr. 483 Ministerrat, Wien, 11. April 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 12. 4.), P. Krauß 14. 4., Bach 14. 4., Thun, Csorich, K. Krauß, Kulmer, Bruck (nur BdE.); abw. Stadion, Bruck, Thinnfeld.

MRZ. – KZ. 1248 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrates, gehalten zu Wien am 11. April 1851 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses, FML. Fürsten v. Schwarzenberg.

I. Kandidatur Alois Pravoslav Trojans um ein Notariat; Sistierung der Besetzung der Notarstellen

Unter den Kompetenten um Notarstellen in Böhmen erscheint auch der ehemalige Reichstagsabgeordnete Trojan1. Seine Bewerbung wird vom Oberlandesgerichtspräsidenten unterstützt; der Statthalter aber spricht sich gegen Trojan aus2. Darum glaubt der Justizminister diese Angelegenheit dem Ministerrate vortragen zu sollen, welcher sich sofort nach seinem Antrage einstimmig (mit Ausnahme des noch nicht anwesenden Kriegsministers) dahin vereinigte, daß Trojan zum Notariate nicht zugelassen werde.

Bei diesem Anlasse erklärte der Kultusminister, daß es sehr zu wünschen wäre, wenn mit der Besetzung der Notarstellen nicht vor der Organisierung der Bezirksgemeinde vorgegangen würde, weil nur durch dieses Organ eine ersprießliche Wahl und Überwachung der besonders auf dem Lande vermöge ihres Einflusses auf die Geldgeschäfte der Bevölkerung so wichtigen Notare möglich sein wird.

Der Minister des Inneren bemerkte, daß der Entwurf der Organisierung der Bezirksgemeinde sich bereits in der Bearbeitung befinde, und daß auch er eine Einvernehmung derselben über die Persönlichkeit der im Bezirke zu bestellenden Notare für zweckmäßig erkennen würde3.

Der Justizminister entgegnete jedoch, daß es, nachdem nun einmal das Institut der Notare eingeführt und in Niederösterreich, aOberösterreich und Salzburga durch Bestellung|| S. 401 PDF || derselben schon wirklich zur Ausführung gekommen ist, schwer wäre, dessen Ausführung in den übrigen Kronländern zu sistieren, zumal sich das Bedürfnis darnach vielfach, auch bei den Gerichten, an deren Statt die Notare mehrere Amtshandlungen bei Verlassenschaften vorzunehmen haben, fühlbar gemacht hat. Er gab überdies die bestimmte Zusicherung, daß bei der Wahl der zu bestellenden Individuen mit aller Sorgfalt vorgegangen und nur allmählig zu den dringenden Besetzungen werde geschritten werden4.

II. Todesurteil gegen Niclas Hajdinjak

Gegen dessen Antrag auf Nachsicht der Todesstrafe für den wegen Mordes verurteilten Niclas Hajdinjak ergab sich keine Einwendung5.

III. Kompetenz der Oberlandesgerichte und des Obersten Gerichtshofes in Prozessen vor dem 1. Juli 1850

Ebensowenig gegen die beabsichtigte Deklaratorie zum § 34 der Grundzüge der Justizorganisation6, daß die Appellation in den Prozessen, die vor dem 1. Juli 1850 entschieden worden sind, ohne Rücksicht auf den Wert des Klaggegenstandes in zweiter Instanz an das Oberlandesgericht, in dritter an den Obersten Gerichtshof zu gehen habe, welche Deklaratorie zur Beseitigung mehrerer Ungleichförmigkeiten in bezug auf Streitsachen bis 500 fr. (die nunmehr den Appellationszug an das Landesgericht zu nehmen haben) mittelst kaiserlicher Verordnung hinauszugeben und hierwegen die Ah. Sanktion Sr. Majestät einzuholen wäre7.

IV. Kompetenz für Johann Joseph Wenzel Graf Radetzky v. Radetz und Suite in Monza

Dem Feldmarschall Grafen Radetzky ist mit Ah. Entschließung vom 25. September 1850 für sich und sein Gefolge die Benützung des k. k. Schlosses und Parks zu Monza zum Sommeraufenthalte zugestanden worden8. Bei der hierwegen gepflogenen Verhandlung ward als Grundsatz angenommen, daß die äußere Beleuchtung und jene der Gänge und Stiegen, dann einige kleinere Hausbedürfnisse ab aerario zu bestreiten wären.

Für den heurigen Sejour des Feldmarschalls samt Gefolge (70 Parteien) werden nun nebst einigen Reparaturen und Herstellungen am Gebäude, der Beleuchtung von außen, dann der Gänge und Stiegen, der Erhaltung der Möbel (dabei Anschaffung eines elastischen Ruhebetts für General Benedek), Ausklopfen der Teppiche, Reinigung der Wäsche, Transport der Möbel von Mailand etc., auch noch die innere Beleuchtung, dann das Brennholz und die Bezahlung der wegen der Gäste etwa aufzunehmenden Aushilfsdienerschaft vom Aerarium in Anspruch genommen9.|| S. 402 PDF ||

Der Finanzminister ist jedoch des Erachtens, daß mit Rücksicht auf die vorgedachte Ah. Entschließung wenigstens die drei letztgenannten Rubriken: innere Beleuchtung, Holz und Bedienung von den Parteien selbst bestritten werden sollen, während er die anderen Anforderungen zur Bestreitung ab aerario zu übernehmen bereit ist.

Der Ministerrat war hiermit einverstanden10.

V. Steuerfreijahr für zerstörte Häuser in Siebenbürgen

Über einen Antrag auf Bewilligung von Steuerfreijahren für die zerstörten Gebäude in Siebenbürgen fand sich der Finanzminister zu folgenden Anträgen bestimmt11:

a) für Gebäude, die ganz zerstört sind und vom Grunden aus neu gebaut werden zehn Freijahre;

b) für jene, wo die innere Einrichtung und die Bedachung zerstört worden ist, sechs, endlich

c) für jene, wo entweder die innere Einrichtung oder die Bedachung allein zerstört worden, drei Steuerfreijahre zu bewilligen.

Der Ministerrat erklärte sich hiermit einverstanden, und der Minister des Inneren beanspruchte dieselbe Begünstigung für Ungern und die serbische Woiwodschaft samt dem Temescher Banate, in welcher Beziehung der Finanzminister die Zusicherung erteilte, daß er bereit sei, diesen Ländern die gedachte Begünstigung zuzugestehen, sobald darum wird eingeschritten werden12.

VI. Wirksamkeit der Gefällsorgane in der Militärgrenze

Der Finanzminister brachte die vielfachen Hemmnisse zur Sprache, welche der ausübende Finanzdienst in der Militärgrenze durch die Forderung der Militärbehörden erfahren muss, daß alle Verfügungen ohne Ausnahme durch die vorgesetzte Militärautorität zu gehen haben. Ein solches Begehren erschwert und verwickelt den Dienst ohne Not und erscheint auch gegenüber demjenigen, was vorher in der Grenze bezüglich der Gefällsamtshandlungen galt, welche immer unmittelbar von den Gefällsorganen vollzogen wurden, nicht gerechtfertigt13 .

Der Finanzminister glaubte zur Beseitigung aller Irrungen und Kollisionen im Prinzip vorschlagen zu sollen, daß zwar alle allgemeinen Vorschriften in Finanzangelegenheiten durch die Militärbehörden bekannt zu machen seien, bei den Verfügungen zur Ausführung der ersteren aber die Militärbehörden gleichwie die politischen Behörden in den übrigen Kronländern den Gefällsorganen auf Verlangen Assistenz zu leisten haben.|| S. 403 PDF ||

Bei der eigentümlichen Verfassung der Militärgrenze und bei dem Geiste der dortigen Bevölkerung, welche nur dem militärischen Vorgesetzten zu gehorchen gewohnt ist, würde der Kriegsminister jedes selbständige Einschreiten der Gefällsorgane bei den Parteien etc. für bedenklich halten. Er bezog sich diesfalls auf eine hierwegen mit dem Finanzministerium gepflogene Korrespondenz, bis zu deren näheren Auseinandersetzung (da selbe augenblicklich nicht vorlag) die weitere Beratung über diesen Gegenstand einstweilen ausgesetzt wurde14.

VII. Strafgesetzentwurf (5. Beratung)

Fortsetzung der Beratung des Entwurfs des Strafgesetzes15.

§ 34 wurde statt „in diesen Ländern“ der präzisere Ausdruck „in dem österreichischen Staatsgebiete“ gewählt.

Die §§ 35 und 36 wurden in der im nachträglich beigelegten Einlagsbüchelchen enthaltenen Fassung mit der Modifikation zu § 35 angenommen, daß statt „diesen Staat“ gleich wie § 34 gesetzt werde „den österreichischen Staat“.

Die Ansicht des Finanzministers , daß ein Untertan eines zum deutschen Bunde gehörigen Staates, wenn er dort das Verbrechen des Hochverrats wider den Bund begeht, bei seiner Betretung im Inlande, statt, wie § 35 vorschreibt, nach diesem Gesetze zu behandeln, lieber an das Gericht seines Vaterlandes auszuliefern sei, fand keine Unterstützung, indem bder Justizminister bemerkte, daß Österreich als Mitglied des Deutschen Bundes durch verbrecherische Angriffe gegen den Deutschen Bund ebenso beteiligt und gefährdetb der Justizminister bemerkte, daß Österreich als Mitglied des Deutschen Bundes durch verbrecherische Angriffe gegen den Deutschen Bund ebenso beteiligt und gefährdet ist wie andere Bundesländer.

Zu § 51 ward auf Antrag des Ministers des Inneren cund Zustimmung des Justizministersc mit Rücksicht auf die bei § 18 ausgesprochene Ansicht, daß der Kautionsverlust nicht als Strafe anzusehen sei, mithin von einer Milderung nicht die Rede sein könne, den Zusatz in roter Tinte allso zu ändern: „Bei dem gemäß § 18 zu verhängenden Verfalle der Kaution kann der Gerichtshof nie unter das geringste gesetzliche Ausmaß herabgehen.“

§ 56, lit. a, wurde über die Bemerkung des Finanzministers , daß jede, also nicht bloß eine gewalttätige, sondern auch eine hinterlistige Verhinderung der Ausübung der Regierungsrechte des Kaisers das Verbrechen des Hochverrats begründe, das Wort „gewalttätige“ gestrichen.

Lit b. wurde statt „Umänderung“ beliebt „Veränderung“. Ferner beantragte der Minister des Inneren den Ausdruck „der Reichsverfassung oder der mit ihr in Verbindung stehenden Landesverfassungen“ bloß durch den dem älteren Texte entsprechenden Ausdruck „Staatverfassung“ zu ersetzen, weil dieser letztere alles, Reichs- und Landesverfassung, den gesamten Staatsorganismus, für welchen der Schutz des Gesetzes in Anspruch|| S. 404 PDF || genommen wird, nach seinem drechtlichen undd faktischen Bestande umfaßt, während die Beziehung auf die erschienenen Reichs- und Landesverfassungen als Hinweisung auf die diesfälligen einzelnen Gesetze vielmehr zu einer beschränkenderen Auffassung Anlaß geben und namentlich Angriffe auf die organischen Einrichtungen in Kronländern, wo eine Landesverfassung noch nicht eingeführt ist, außer dem Gesetze zu stellen geeignet sein dürfte.

Der Justizminister rechtfertigte zwar seine Textierung als die eigentlich gesetzliche; er vermeinte, daß, nachdem Se. Majestät die Reichsverfassung vom 4. März gegeben und den einzelnen Kronländern besondere Landesverfassungen erteilt oder zugesichert haben, das Strafgesetz zum Schutze dieser berufen und zur Vermeidung jedes Zweifels und jeder Mißdeutung klar hierüber sich auszusprechen schuldig sei.

Bei der Abstimmung jedoch vereinigten sich die mehreren Stimmen, nämlich die Minister Baron Kulmer und FML. Baron Csorich mit dem Antrage des Ministers des Inneren, welchem auch der Finanzminister mit der Modifikation beitrat, daß, um einen etwaigen Zweifel über den Umfang des Gesetzes nicht Raum zu geben, die „Veränderung der Verfassung des österreichischen Staates im ganzen oder in seinen Teilen“ als Hochverrat nach § 56 b zu erklären wäre.

Zum § 57 wurde nach dem Antrage des Ministers des Inneren ein Zusatz unter litera c angehänget, welcher die durch die Presse diesfalls verübten Handlungen insbesondere betrifft, und enach dem Vorschlage des Justizministerse nach dem Vorschlage des Justizministers folgendermaßen zu lauten hätte:

„c. Wurde aber durch öffentliche oder vor fmehreren Leuten vorgebrachte Reden, Druckwerke verbreitete bildliche Darstellungen oder Schriftenf zu einer der im § 56 bezeichneten Handlungen aufgefordert, solche angeordnet oder versucht, und ist der Versuch ohne Zusammenhang mit geiner anderen verbrecherischen Unternehmungg ohne Erfolg geblieben, so ist gegen den Täter auf schweren Kerker von 10–20 Jahren zu erkennen“ g .16

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 19. April 1851.