Nr. 453 Ministerrat, Wien, 7. Februar 1851 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Wacek; VS.Vorsitz Schwarzenberg; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Schwarzenberg 13. 2.), P. Krauß 22. 2. (außer I.), Bach (außer I.), 14. 2., Bruck, K. Krauß, Thinnfeld 14. 2., Thun, Csorich, Kulmer 14. 2.; abw.abwesend Stadion.
MRZ. – KZ. 374 –
- I. Vier Gnadenanträge des Justizministers
- II. Rehabilitierung August Reinisch’
- III. Kosten der Ausstellung österreichischer Industrieerzeugnisse in London
- IV. Lombardisch-venezianische Anleihe
- V. Verzehrungssteuereinführung von Wein und Fleisch in Siebenbürgen
- VI. Einkommensteuerfreiheit der Urbarialentschädigungen
- VII. Verteidigung eines Beklagten durch Karl Giskra
- VIII. Goldenes Verdienstkreuz für Anton Rautenkranz
- IX. Goldenes Verdienstkreuz für Maria Angelina (Klenkar)
- X. Silbernes Verdienstkreuz für Franz Erd
- XI. Goldenes Verdienstkreuz für Andreas Obermayer
- XII. Bestimmung der Stadt Kreibitz als wahlberechtigter Ort
- XIII. Stellung der Professoren an den Universitäten
- XIV. Silbernes Verdienstkreuz für Joseph Prandstetter
- XV. Behandlung der konfiszierten Güter in Ungarn etc
Protokoll der am 12. Februar 1851 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.
I. Vier Gnadenanträge des Justizministers
Der Justizminister Ritter v. Krauß brachte in Übereinstimmung mit dem Obersten Gerichtshofe folgende Gnadenanträge zur Sprache:
a) Die Nachsicht der Todesstrafe für die wegen des Verbrechens der Giftmischung und beziehungsweise des Gattenmordes verurteilten Mida Lakity, Milka Miletity und Katharina Lazity, Gliša [Krsztekanity]. Sie sind aus Serbien, seit dem Jahre 1845 in Untersuchung und nach unseren Gesetzen könnte das Verbrechen nicht als erwiesen angesehen, weshalb denn der Oberste Gerichtshof einstimmig auf Nachsicht der Todesstrafe angetragen hat1.
b) Die Nachsicht der noch übrigen Strafe für den zu achtmonatlichem schweren Kerker wegen öffentlicher Gewalttätigkeit gegen die Gefällswache verurteilten Semen Woloszyniuk aus Galizien, welcher 17 Monate lang in Untersuchung gestanden ist2.
c) Die Verwandlung der Arreststrafe in achtjährigen Hausarrest für den Pfarrer Franz Worwansky in Böhmen, welcher die ämtliche Kundmachung zu einer Wahl unglimpflich behandelt hat und wegen „Mißhandlung der Patente“ verurteilt wurde3.
d) Die Nachsicht des Strafrestes für die wegen Brandlegung zu sechsjährigem schweren Kerker verurteilte Hedwig Kopciowna. Sie befand sich mehr als zwei Jahre im Untersuchungsarreste, wird im April d. J. vier Jahre ihrer Strafzeit überstanden haben, hat den|| S. 255 PDF || Beinfraß bekommen. Und die Ärzte behaupten, daß sie zugrunde gehen müßte, wenn sie im Kerker bleibt4.
Der Justizminister trug an, für alle Obgenannten die Ah. Gnade Sr. Majestät in Anspruch zu nehmen, wogegen der Ministerrat nichts zu erinnern fand.
An der Besprechung über die vorstehenden Gnadenanträge haben die Minister der Finanzen und des Inneren keinen Teil genommen.
II. Rehabilitierung August Reinisch’
Dem Antrage des Ministers für Landeskultur und Bergwesen Edlen v. Thinnfeld , daß das Mitglied des gewesenen ungarischen revolutionären Landtages Reinisch wieder angestellt werden dürfe, wurde vom Ministerrate beigestimmt, weil, wie der Minister v. Thinnfeld bemerkte, sein früheres Benehmen tadellos war, er nur passiven Anteil an den Verhandlungen im Landtage genommen hat und einer von jenen ist, gegen welche die anhängig gemachte Untersuchung wieder aufgehoben wurde5.
III. Kosten der Ausstellung österreichischer Industrieerzeugnisse in London
Der Finanzminister Freiherr v. Krauß brachte zur Kenntnis des Ministerrates, daß die englische Regierung zur Ausstellung der Industrieerzeugnisse in London nur den Raum hergebe, sonst aber keine Auslagen trage6. Die französische Regierung habe 683.000 Francs bewilligt, um die Kosten der Ausstellung der französischen Industrieerzeugnisse in der Hauptstadt Englands zu decken. Nach dem dem Handelsminister Freiherrn v. Bruck mitgeteilten Berichte der österreichischen Ausstellungskommission dürften unsere Auslagen der Ausstellung in London sich wenigstens auf 15.000 Pfund Sterling belaufen7. Der Finanzminister äußerte hierbei nur den Wunsch, daß dieser Betrag von den Finanzen in Raten in Anspruch genommen werden möge8.
IV. Lombardisch-venezianische Anleihe
Derselbe Minister besprach hierauf abermals das lombardisch-venezianische Anlehen9. Wie bekannt, wurde in den venezianischen Provinzen getrachtet, das Anlehen im freiwilligen Wege aufzubringen. Die Lombarden haben bis vor kurzem keine Miene gemacht, denselben Weg einzuschlagen, und so mußten die erste und zweite Rate dieses Anlehens von ihnen im Zwangswege eingebracht werden. Nun fangen aber auch die|| S. 256 PDF || lombardischen Provinzen, insbesondere Mantua und Cremona, an, Unternehmer für das Anlehen zu suchen. Ministerialrat Schwind meint, daß für die lombardischen Provinzen eine weitere Fristerstreckung (die erste ist nämlich am 17. Jänner d. J. abgelaufen) zu bewilligen und jenen, die bis zu Ende dieses Monates subskribieren, ein Abzug von 8 % zugunsten zu gestatten wäre10.
Der Finanzminister erachtet dagegen, daß in eine einfache Fristerstreckung azur Erlangung der günstigsten Anleihebedingungena nicht weiter einzugehen wäre. Die Provinzen Mantua und Cremona wären wie die venezianischen Provinzen zu behandeln, und denselben, wenn sie Unternehmer finden, die ursprünglichen Begünstigungen zu gewähren. Was die anderen Provinzen anbelangt, so hätte es in Ansehung derselben bei den im April 1850 festgesetzten Bedingungen zu verbleiben. Sie wären zwar nicht unbedingt bvon der Aufbringung des Anleihens im freiwilligen Wegeb auszuschließen, doch hätten sie nicht an der Begünstigung des freiwilligen Anlehens (nämlich die Hälfte in Münze und die andere Hälfte in Tresorscheinen zu entrichten) teilzunehmen, sondern müßten drei Fünftel im Baren und zwei Fünftel in Tresorscheinen einzahlen. Durch diese Maßregel würde die Einbringung des Anlehens, für welches noch zehn Monate offen stehen, auch in den lombardischen Provinzen erleichtert, und die Regierung bliebe sich doch konsequent.
Der Ministerrat erklärte sich damit einverstanden11, so wie
V. Verzehrungssteuereinführung von Wein und Fleisch in Siebenbürgen
mit dem weiteren Antrage des Finanzministers, die Verzehrungssteuer von Wein und Fleisch in Siebenbürgen einzuführen. Das hierüber vernommene Thesauriat und der Landeschef erachten, daß die in Ansehung der Versteuerung der genannten Gegenstände für Ungarn, und zwar für das flache Land, erlassene und vom 1. März d. J. in Wirksamkeit tretende Vorschrift für Siebenbürgen ganz in Anwendung kommen könnte12. In den gleichzeitig geäußerten Wunsch, allen Gemeinden, also auch Städten in Siebenbürgen, gewisse Beträge bekanntzumachen, um Abfindungen bezüglich der genannten Steuer zustande zu bringen, wäre nach der Ansicht des Finanzministers nicht einzugehen, weil es an allem Maßstabe fehlt, einen Betrag zum Behufe der Bemessung der Steuer auszusprechen. In Siebenbürgen ist ferner keine Stadt so groß, um sie behufs der Steuer von Wein und Fleisch als geschlossen anzusehen. Die in Ungarn in Ansehung des Fleisches eingeführten Kontrollsmaßregeln wären in Siebenbürgen nicht zu aktivieren und es wäre auch in Ungarn, wenn es gewünscht werden sollte, davon abzugehen. Bei der Vorschrift, daß in der Nacht die Einführung von Getränken nicht gestattet ist, hätte es zu verbleiben.|| S. 257 PDF ||
Die Einführung der Verzehrungssteuer von Wein und Fleisch in Siebenbürgen hätte vom 1. Juli d. J. in Wirksamkeit zu treten13.
VI. Einkommensteuerfreiheit der Urbarialentschädigungen
Schließlich brachte der Finanzminister noch die Frage in Anregung, ob in diesem Jahre von den Vorschüssen auf Urbarialentschädigungen die Einkommensteuer zu entrichten sei oder nicht, und erklärte sich mit Zustimmung des Ministerrates für die Verneinung dieser Frage, weil die Berechtigten überhaupt viel verloren haben und der Zweck der ihnen geleisteten Vorschüsse ist, ihnen aufzuhelfen14. Ferner spreche die Rücksicht dafür, daß ein Drittel für die Steuern abgezogen wurde15.
VII. Verteidigung eines Beklagten durch Karl Giskra
Der Minister des Inneren Dr. Bach besprach hierauf die Verteidigung eines Angeschuldigten bei den Assisen von Seite des bekannten Dr. Giskra. Er bemerkte, daß er hierüber Berichte der Autoritäten eingeholt habe, welche sich gegen die Sache erklärt haben16. Die Tendenz der Übelgesinnten bei solchen Verteidigungen gehe dahin, nur pikante Fälle aufzusuchen und Anlaß zu finden, die Autoritäten herabzusetzen. Der Minister habe Grund vorauszusetzen, daß man hierbei planmäßig zu Werke gehe, um das Publikum in Erregtheit zu erhalten, und stellte die Frage, ob es nicht mit Rücksicht auf die bereits gemachte Erfahrung angemessen wäre, cdas Recht, als Verteidiger aufzutretenc, auf die Advokaten zu beschränken, welche unter der Disziplin sowohl der Advokatenkammer als des Gerichtspräsidenten stehen, daher mehr Bürgschaft für ihr Verhalten als andere Individuen gewähren.
Über die Bemerkung des Justizministers , daß auf dem Lande nicht leicht überall Advokaten als Verteidiger zu haben wären, daß häufig selbst Gerichtspersonen als Verteidiger aufgestellt werden müssen, daß wegen des einzigen in Wien vorgekommenen Falles nicht wohl eine Ausnahme von dem Systeme für Wien festzusetzen wäre, was allenfalls dann din Erwägung gezogen werdend könnte, wenn sich solche Fälle wiederholten, daß man dem Angeschuldigten die Wohltat der Verteidigung möglich machen und ihm freistellen müßte, sich als Verteidiger jenen zu wählen, zu welchem er ein besonderes Vertrauen hat, daß wenn ein solcher Verteidiger ausschreitet, der Gerichtsvorsitzer ihm das Wort entziehen kann, und daß schon darin eine hinlängliche Beschränkung liege, daß zu Verteidigern nur solche gewählt werden dürfen, welche entweder zum Richteramte|| S. 258 PDF || beeidiget oder zur Advokatie befähigt sind, wurde die obige Frage einstweilen fallen gelassene .17
VIII. Goldenes Verdienstkreuz für Anton Rautenkranz
Der Minister Dr. Bach brachte nun mehrere Auszeichnungen in Antrag, und zwar: für den Strafhausverwalter in Innsbruck Anton Rautenkranz das goldene Verdienstkreuz. Der Statthalter rühmt seine langen und ausgezeichneten Dienste, besonders in den letzten drei Jahren, die zweckmäßige Einrichtung der Anstalt und die dabei erzielten großen Ersparungen. Er bemerkt, daß Se. Majestät diese Anstalt mit Allerhöchstihrem Besuche zu beehren, die Anstalt gut zu finden und mehrere Sträflinge zu begnadigen geruhten18.
IX. Goldenes Verdienstkreuz für Maria Angelina (Klenkar)
Für die Klosterfrau, Chirurgin und Oberkrankenwärterin im Elisabethinerinnenkloster zu Prag Maria Angelina (mit Familiennamen Klenkar) gleichfalls das goldene Verdienstkreuz. Dieselbe ist seit dem Jahre 1795, somit bereits 55 Jahre Krankenwärterin in dem genannten Kloster und hat sich stets durch besondere Tätigkeit und aufopfernde Hilfeleistung ausgezeichnet und ist einige und siebenzig Jahre alt. Sie hat einen Teil ihres Vermögens dem Kloster gewidmet, dann bei Epidemien und bei der Pflege der im Jahre 1813 bei Kulm und Leipzig verwundeten österreichischen Krieger besonders gute Dienste geleistet19.
X. Silbernes Verdienstkreuz für Franz Erd
Für den Ortsrichter in Großhöflein Erd das silberne Verdienstkreuz. Dieser hat sich als Marktrichter, besonders während der ungarischen Wirren, dadurch ausgezeichnet, daß er bei dem Einmarsche der österreichischen Truppen sich ihnen zur Disposition stellte, ihnen alle in seiner Macht liegende Unterstützung leistete und die Gemeinde vor jeder Beteiligung an den damaligen Umtrieben abhielt20.
XI. Goldenes Verdienstkreuz für Andreas Obermayer
Für den Hauptmann des früheren Bürgerkorps Obermayer das goldene Verdienstkreuz. Derselbe hat sich im Jahre 1848 sehr gut benommen, sich auch als Armenvater Verdienst erworben und mit zwei anderen, welche bereits Auszeichnungen erhielten, sich bei der Bewachung der Hofburg im Jahre 1848 ausgezeichnet21.
Gegen diese bei Sr. Majestät in Antrag zu bringenden Auszeichnungen (VIII–XI) hat der Ministerrat nichts zu erinnern gefunden.
XII. Bestimmung der Stadt Kreibitz als wahlberechtigter Ort
Der Statthalter von Böhmen Baron Mecséry stellte bei dem Umstande, daß Kreibitz in Böhmen unter den wahlberechtigten Orten erscheint, es dort aber auf einem Flecke mehrere Ortschaften dieses Namens gibt, die Anfrage, welche als die Wahlberechtigte|| S. 259 PDF || anzusehen sei, und meinte, daß die Stadt Kreibitz als die größte unter den gleichnamigen Ortschaften als solche zu erklären wäre22.
Der Minister Dr. Bach bemerkte, daß eben die Stadt Kreibitz bei der Bestimmung der wahlberechtigten Ortschaften in Böhmen die gemeinte sei, was mit Zustimmung des Ministerrates dem Statthalter Baron Mecséry zu erwidern wäre23.
XIII. Stellung der Professoren an den Universitäten
Der Minister des Kultus und öffentlichen Unterrichtes Graf Leo Thun referierte über die Stellung der Professoren an den Universitäten. Er bemerkte, daß Se. Majestät im Jahre 1849 Bestimmungen über die künftige Regulierung der Gehalte und des Vorrückungsrechtes fneu anzustellenderf Fakultätsprofessoren an den Universitäten zu Wien, Prag, Lemberg, Krakau, Olmütz, Gratz und Innsbruck zu erlassen geruhet haben24. Hierbei wurden zwei Rücksichten festgehalten, daß nämlich die gordentlichen Professoren der genannten Universitäten von zehn zu zehn Jahren gewisse Zulagen statt der bisherigen Senioratsvorrückungg erhalten und daß die Professoren hder verschiedenen Fakultäten gleichgestellt werden; nur die Theologen wurden niedriger gestellth, [die] in den philosophischen Fakultäten teilweise erhöhte Gehalte bekamen.i
Graf Thun bringt nun wegen der j Notwendigkeit, auch die Stellung der schon vor dieser neuen Systemisierung der Gehalte angestellt gewesenen Professoren wenigstens einigermaßen zu verbessern, folgende Bestimmungen in Antrag:
1. hinsichtlich der theologischen Fakultäten, daß die Vorteile des neuen Systems den Altangestellten in vollem Maße zugewendet werden, nachdem ohnedies das neue System ihre Lage nur wenig verbessert.
2. hinsichtlich der philosophischen Fakultäten, daß diejenigen der altangestellen Professoren, die nicht einmal den Gehalt beziehen, welcher der niedrigsten Gehaltsstufe des neuen Systems gleichkommt, in diese einrücken, und daß allen, vom Studienjahre 1849/50 angefangen, der Anspruch auf die Dezennalzulagen zukomme.
3. hinsichtlich der übrigen Fakultäten, daß nur auf Gehaltserhöhungen für einzelne verdiente Professoren zur Ausgleichung auffallender Unbilligkeiten angetragen werde. Endlich
4. hinsichtlich der chirurgischen Professoren auf Erhöhung der Gehalte, welche in der Regel 800 f., zum Teil nur 600 f. betragen, auf 900 f.|| S. 260 PDF ||
An der Pester Universität, wo die Gehaltsverhältnisse ganz verrückt sind, erscheine eine Regulierung der Gehalte als unabweislich notwendig. Graf Thun meint, daß kdas neue Gehaltssystem mit den für Prag bestimmten Gehaltsstufen für die Zukunft in Anwendung komme, undk alte verdienstvolle Professoren, welche 15 Jahre dienen, Zulagen von 200 f. erhalten sollten.
Der Ministerrat fand dagegen nichts zu erinnern und nur der Finanzminister zu bemerken, daß ihm eine Aufbesserung der Gehalte bei den Geistlichen nicht notwendig scheine25.
XIV. Silbernes Verdienstkreuz für Joseph Prandstetter
Dem weiteren Antrage des Grafen Thun auf Erwirkung des silbernen Verdienstkreuzes für den Schullehrer zu St. Peter in der Au in Niederösterreich, Joseph Prandstetter, wurde beigestimmt. Derselbe ist bereits 71 Jahre alt und dient bereits 53 Jahre mit seltener Pünktlichkeit und Aufopferung im Schulfache. Seine Schule ist eine der ausgezeichnetsten im Dekanate.
Die Ortsgemeinde, die Schuldistriktsaufsicht, die Bezirkshauptmannschaft, das Konsistorium zu St. Pölten und die niederösterreichische Landesschulbehörde verwenden sich einstimmig für diesen verdienstvollen Schulmann26.
XV. Behandlung der konfiszierten Güter in Ungarn etc
Der Justizminister Ritter v. Krauß besprach endlich die im Einverständnisse mit dem Finanzministerium und dem Ministerium des Inneren Sr. Majestät zur Ah. Genehmigung vorzulegende Verordnung über die Behandlung der wegen des Hochverrats der Eigentümer in Verfall erklärten (konfiszierten) und der mit Beschlag behafteten Güter in Ungarn, Kroatien, Slawonien, der Woiwodschaft Serbien und im Temescher Banat27.
Was die noch nicht konfiszierten, bloß sequestrierten Güter anbelangt, so wäre auf dieselben das für die konfiszierten Güter angetragene, von dem Justizminister auseinandergesetzte spezielle Verfahren nicht anzuwenden, weil bei den sequestrierten Gütern angenommen werden müsse, daß der Eigentümer des Gutes noch fortan derselbe ist.|| S. 261 PDF || Bei diesen Gütern hätte daher, so lange als die Sequestration dauert, der gewöhnliche Rechtszug Platz zu greifen, und erst dann, wenn diese Güter als konfisziert erklärt wurden, hätte das für die konfiszierten Güter angetragene besondere Verfahren in Anwendung zu kommen.
Die Frage, ob die hier in Antrag gekommene Verordnung auch auf Siebenbürgen auszudehnen sei, glaubte der Justizminister verneinen zu sollen, weil die Verhältnisse in Siebenbürgen nach ganz anderen Grundsätzen zu beurteilen sind. Derselbe hat sich übrigens vorbehalten, die Männer, welche gegenwärtig bei dem Aviticitätsgesetze verwendet werden, darüber zu vernehmen, wie die obgedachte Verordnung auch auf Siebenbürgen adaptiert werden könnte.
Auch die weitere Frage, ob nicht die außer Ungarn gelegenen Güter der Hochverräter dem nämlichen Verfahren wie die ungarischen Güter zu unterwerfen wären, müßte der Justizminister verneinen, weil die auf den außer Ungarn liegenden Gütern vorgemerkten Gläubiger nach einem anderen Rechte und bei andern Richtern belangt werden und ihr Recht austragen müßten. Hinsichtlich dieser Güter wäre kein eigenes Liquidationsverfahren, kein besonderes Gericht, überhaupt keine besondere Anordnung notwendig, und es wäre sich diesfalls lediglich an das bürgerliche Gesetzbuch und an den ordentlichen Richter zu halten.
Der Ministerrat erklärte sich damit einverstanden28.
Wien, den 13. Februar 1851. Schwarzenberg.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 23. Februar 1851.