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Nr. 331 Ministerrat, Wien, 27. April 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 28. 4.), Krauß 30. 4., Bach (BdE. fehlt), Schmerling, Bruck, Thinnfeld 1. 5., Thun, Kulmer 29. 4., Degenfeld; abw. Stadion, Gyulai.

MRZ. 1703 – KZ. 1403 –

Protokoll der am 27. April 1850 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix von Schwarzenberg.

I. Ernennung des Friedrich Graf v. Thun und Hohenstein zum österreichischen Bevollmächtigten in Frankfurt

Der Ministerpräsident brachte als kaiserlichen Bevollmächtigten nach Frankfurt, nachdem Baron Kübeck wiederholt den Wunsch ausgesprochen hat, von dieser Stelle enthoben zu werden, den gewesenen kaiserlichen Gesandten in München Grafen Friedricha Thun, einen tätigen, sehr unterrichteten und mit den deutschen Verhältnissen genau vertrauten Mann, in Antrag1; ferner, daß dem Grafenb Thun als kaiserlichen Präsidialgesandten die geheime Ratswürde, mit welcher die füheren kaiserlichen Präsidialgesandten ausgestattet worden waren, taxfrei verliehen werden möge.

Da der Ministerrat mit diesen Anträgen sich einverstanden erklärte, so wird der Ministerpräsident in diesem Sinne den au. Vortrag an Se. Majestät erstatten2.

II. Staatlicher Vorschuß für die Gesellschaft des Lloyd Austriaco

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß bemerkte, daß die Gesellschaft des Lloyd Austriaco in Triest sich wegen des nötigen Geldes zum Schiffbau in Verlegenheit befinde und das Ansuchen stelle, es möchte ihr ein Vorschuß von 600.000 f. vom Staate bewilligt werden, den sie im Laufe der nächstenc Monate wieder zurückzahlen würde.

Die genannte Gesellschaft besitzet 1½ Millionen in Prioritätsaktien, 600.000 f. hat derselben die Bank gegen Depositierung eines Teils dieser Aktien zum Schiffbau dargeliehen. Sie benötiget aber noch 600.000 f., um den Schiffbau zu vollenden. Auf einmal diese 1½ Millionen in Aktien auf den Markt zu werfen, war nicht ratsam, weshalb der Weg temporärer Vorschüsse vorgezogen werden mußte. Das Ansinnen an die Bank, daß|| S. 334 PDF || sie auch den zweiten Vorschuß leiste, würde die Aufmerksamkeit des Publikums der Bank zuwenden statt, was man jetzt wünschen muß, sie davon abzuwenden. Das Haus Rothschild hat den Verkauf der gedachten Prioritätsaktien übernommen und wird ihn in einer Art bewerkstelligen, daß der Kurs dadurch nicht gedrückt wird3.

Da der Lloyd für unsere Marine von der größten Wichtigkeit ist und derselbe sich auch um den Staat bei verschiedenen Anlässen wesentliche Verdienste erworben hat, so glaubt der Finanzminister, daß dem Lloyd der angesuchte, ohnedies bald zurückzuzahlende Ärarialvorschuß zu gewähren und sich hierzu die Ah. Genehmigung Sr. Majestät des Kaisers zu erbitten wäre, womit sich der Ministerrat einverstanden erklärte. Der Minister des Inneren bemerkte nur, daß das Haus Rothschild, das den Verkauf der Aktien besorgt, wohl auch die Leistung des Vorschusses an die Gesellschaft des Lloyd hätte übernehmen können, wodurch die nachteiligen Folgerungen für andere Fälle beseitiget worden wären4.

III. Unterstützung der griechisch-nichtunierten Kirche im Temescher Banat und der serbischen Woiwodschaft

Der Minister des Inneren Dr. Bach brachte hierauf den schon früher im Ministerrate vorgekommenen Gegenstand wegen Bewilligung einer Beihilfe von 500.000 f. zur Unterstützung der griechisch-nichtunierten Kirche in der Woiwodschaft Serbien und im Banate5, wo in der letzten ungarischen Revolution die meisten Kirchen niedergebrannt oder zerstört und die Kircheneffekten geplündert wurden, neuerdings zur Sprache. Der griechisch-nichtunierte Religionsfonds in der Bukowina, welcher bei der Verarmung der Gemeinde in der Woiwodschaft und im Banate zunächst berufen wäre, die Nachbarkirchen des gleichen Ritus zu unterstützen, besitzet den neuesten Ausweisen zufolge dermal nur eine disponible Barschaft von 60.000 f. Der Minister Dr. Bach und einverständlich mit ihm der Ministerrat erachten, daß die Ah. Gnade Sr. Majestät dahin in Anspruch zu nehmen wäre, zur Ausführung der dringendsten Kirchenherstellungen und zur Anschaffung der unentbehrlichsten Kirchenparamente den Betrag von 500.000 f., und zwar 50.000 f. aus dem Bukowiner griechisch-nichtunierten Religionsfonds und 450.000 f. als Vorschuß aus dem Staatsschatze, zu bewilligen und zu gestatten, daß die den öffentlichen Fonden aus dem Bukowiner griechisch-nichtunierten Religionsfonds geleisteten zurückzuzahlenden und nicht zu eigenen Bedürfnissen benötigten Vorschüsse und die weitern Ersparnisse desselben zunächst zur Tilgung des Vorschusses aus dem Staatsschatze verwendet werden. In diesem Sinne wird der Minister des Inneren den Vortrag an Se. Majestät erstatten6.

IV. Gendarmerieeinführung in der Militärgrenze

Ferner brachte der Minister des Inneren Dr. Bach eine Differenz mit dem Banus über die Frage zum Vortrage, ob das Institut der Gendarmerie auch in der Militärgrenze Anwendung zu finden habe7. Der Ban meint, daß, wenn die Gendarmerie Verbrecher oder Flüchtlinge verfolgt, sie auch in der Grenze wie anderwärts zuzulassen und in ihrer Amtshandlung nicht zu hindern wäre, daß aber dieses Institut als solches in der Militärgrenze nicht einzuführen sei, weil die Grenzer nach ihrer militärischen Verfassung für die Ruhe und die öffentliche Ordnung in ihrem Lande selbst zu sorgen haben, daher eine neue Wache daselbst nicht notwendig erscheine. Der Kriegsministersstellvertreter FML. Graf v. Degenfeld, der Gendarmeriedirektor und der Minister des Inneren haben diesen Gegenstand beraten und sich dahin geeiniget, daß die Gendarmerie auch in der Grenze aktiviert werde, wofür sowohl militärische als politische Rücksichten das Wort führen. Die südliche Grenze gegen die Türkei sei besonders in unserer Zeit von der größten Wichtigkeit, und die Landesautoritäten ohne polizeiliche Gewalt genügen nicht, um allen Unzukömmlichkeiten zu steuern. Bei der Durchführung dieser Maßregel werden übrigens die besonderen Verhältnisse des Landes gehörig berücksichtiget werden. Der Minister des Inneren hat jene Punkte angedeutet, wo der Wechsel der Fremden am häufigsten stattfindet und wo demnach Gendarmeriestationen zu errichten wären. Der Finanzminister Freiherr v. Krauß glaubte nur bemerken zu sollen, daß abgesehen von den durch die Gendarmerie verursachten größeren Auslagen Reibungen zwischen den zwei Militärkörpern in der Grenze zu besorgen sein dürften.

Da der Ministerrat übrigens sich gleichfalls für die Einführung der Gendarmerie in der Grenze aussprach, so wird der Minister Dr. Bach einverständlich mit dem Kriegsministerium diesfalls die nötigen Weisungen an den Ban, an den FML. Grafen Coronini und an den Chef des betreffenden Gendarmerie­regimentes erlassen8.

V. Statuto costituzionale del Regno Lombardo Veneto

Schließlich hat der Minister des Inneren Dr. Bach das mit den Grafen Strassoldo und Montecuccoli beratene Statuto costituzionale del Regno Lombardo Veneto besprochen9.

Er bemerkte, daß er die Absicht habe, den Entwurf dieses Statuts nun den Vertrauensmännern mitzuteilen, und da es nicht wohl angeht, daß ihnen Beschlüsse des Ministerrates|| S. 336 PDF || zur Beratung zukommen, so wünsche der Minister nur für seine Person, über die nötigsten Punkte die Ansichten des Ministerrates festgestellt zu sehen, um sich darnach bei den weiteren Beratungen mit den Vertrauensmännern benehmen zu können. Der Minister Dr. Bach bemerkte weiter, daß schon während der Anwesenheit des Handelsministers Freiherrn v. Bruck in Italien10 ein Statut von einer Kommission in Mailand beraten und dieses bei der Unterwerfung Venedigs den dortigen Abgeordneten im Vertrauen mitgeteilt wurde. Dieses Statut war vorerst darauf basiert, daß die beiden italienischen Provinzen unter einem Statthalter vereinigt nur eine Verwaltung haben sollen, von welcher Ansicht jedoch später, so wie bei dem neuen, heute besprochenen Statut, abgegangen und der frühere Bestand festgehalten wurde, daß nämlich jede Provinz ihren eigenen Statthalter und ihre eigene Verwaltung erhalten.

Der § 76 der Reichsverfassung11 (welcher bestimmt, daß ein besonderes Statut die Verfassung des lombardisch-venezianischen Königreiches und das Verhältnis dieses Kronlandes zum Reiche feststellen werde) lasse vielfache Deutung zu, zumal der Vorbehalt der Erteilung eines besonderen Statuts sonst bei keinem anderen Kronlande vorkomme. Man hörte auch von einer separaten Stellung des lombardisch-venezianischen Königreiches und von der Einführung eines Verhältnisses, wie es unter der früheren französisch-italienischen Regierung bestand, sprechen, wo das Königreich Italien seinen eigenen Vizekönig hatte und nur in einer Personalunion oder vielmehr einem Allianzverhältnisse zu Frankreich stand12. Diese Idee hatte die Italiener sehr eingenommen, der Handelsminister habe sie aber nicht zur Geltung kommen lassen. Im gegenwärtigen Statut wurde diese Frage im vorhinein beseitigt, indem den Italienern an dem allgemeinen Reichstage der ihnen daran gebührende Teil gewähret wurde. Die mittlerweile für die einzelnen Kronländer erlassenen Landesverfassungen, Wahlordnungen, Kommunalgesetze und Gemeindeordnungen seien bei diesem Statut bereits gehörig berücksichtiget worden.

Die erste zur Sprache gebrachte Frage betrifft die Trennung der beiden Provinzen. Nach der Ansicht des Ministers Dr. Bach, welche auch der Ministerrat teilte, sprechen für diese Trennung nicht nur politische, sondern auch historische Gründe, indem diese Provinzen niemals ein integrierendes Ganzes waren, die Sitten und Kulturverhältnisse verschieden sind und beide Provinzen ihre eigenen Statthalter (Gouverneure) und ihre eigene Verwaltung hatten, welche sie auch gegenwärtig schon faktisch haben13. Würden sie vereiniget, so würde schon die Ausmittlung des Sitzes des Statthalters bedeutende Schwierigkeiten bereiten.

Bei den hierauf zur Sprache gebrachten Grundrechten (§ 6 und die folgenden), rücksichtlich welcher der Finanzmininster Freiherr v. Krauß meinte, daß sie wie in den anderen Provinzen für sich abgesondert erlassen werden könnten, von andern aber dagegen bemerkt wurde, daß dann nur wenig für das Statut übrig bliebe und es besser sei, hier alles in dasselbe aufzunehmen, wurde nur § 7, die Religionsfrage betreffend, beschlossen, einen Satz aus dem früheren, in Mailand beratenen Statuto in das neue Statut|| S. 337 PDF || am gehörigen Platze einzuschalten und statt des Ausdruckes „affari ecclesiastici“, kirchliche Angelegenheiten, während man geistliche Angelegenheiten (etwa „affari spirituali“) meint, einen anderen, diesen Begriff näher bezeichnenden Ausdruck zu wählen. Übrigens wurde für angemessen erkannt, den zweiten Absatz des § 7, obschon man mittlerweile für andere Provinzen andere Bestimmungen diesfalls erlassen hat, stehenzulassen, weil es den geistlichen Autoritäten des Landes freistehen wird, sich auch diese Bestimmungen zu erbitten. Die anderen Grundrechte (die Unterrichtsfrage, das Petitions- und Assoziationsrecht etc.) wurden als keiner Schwierigkeit und keinem Anstande unterliegend erkannt14.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 4. Mai 1850.