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Nr. 28 Ministerrat, Wien, 24. November 1914

RS.; P. Ehrhart; VS. Stürgkh; BdE. und anw. (Stürgkh 24. 11.), Georgi, Hochenburger, Heinold, Forster, Hussarek, Trnka, Schuster, Zenker, Engel, Morawski.

KZ. 89 – MRZ. 57

Protokoll des zu Wien am 24. November 1914 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Ministerpräsidenten Grafen Stürgkh.

I. Erwirkung einer kaiserlichen Verordnung über die Stundung privatrechtlicher Geldforderungen (vierte Stundungsverordnung)

I. ℹ️ Der Justizminister erbittet die Zustimmung des Ministerrates zur Erwirkung einer kaiserlichen Verordnung über die Stundung privatrechtlicher Geldforderungen (vierte Stundungsanordnung)1.

Die dritte Stundungsanordnung laufe mit 30. November d. J. ab und es bestehe allgemeine Übereinstimmung darüber, dass eine neue, vierte Stundungsanordnung unerlässlich sei, in dieser aber mit einem weitern Abbau der Stundung vorgegangen werden müsse. Über Art und Umfang des weiteren Abbaues seien eingehende Verhandlungen mit den Vertretern der Interessentenkreise abgehalten worden2, wobei es sich speziell um die Frage gehandelt habe, ob es zweckmäßig sei, zunächst die älteren, das sind die vor und im August 1914 fällig gewordenen, Forderungen zur Abstattung zu bringen, während die neueren Fälligkeiten weiter gestundet werden, oder ob ein gerechter Abbau eine entsprechende Mischung älterer und neuerer Verbindlichkeiten umfassen müsse. Da sich nach den Einrichtungen des Geschäftslebens die Aktiv- und Passivforderungen nicht auf alle Monate gleichmäßig verteilen, sondern einzelne davon als Zahlungstermine besonders in Betracht kommen, habe man bei den Verhandlungen das Augenmerk darauf richten müssen, dass nicht etwa bei den zu schaffenden Stundungs- und Abbaunormen bestimmte Monate überlastet werden. Aus dieser Erwägung heraus sei mit überwiegender Mehrheit ein Vorschlag der Interessentenvertreter zustande gekommen, der auch in den Entwurf übernommen sei. Darnach sollen im Laufe des Dezember auf alle vor August und im August 1914 fällig gewordenen, bisher mit 25% abgebauten Forderungen weitere 25% bezahlt werden, während im Monate Jänner auf Rechnung der im September, Oktober und November fälligen, gleichfalls schon mit 25% abgebauten Forderungen abermals 25% und auf die im Dezember fälligen, bisher noch ganz unbeglichenen Forderungen 25% bezahlt werden sollen. Dieser Vorschlag ziehe in Ansehung der älteren und jüngeren Forderungen einen Durchschnitt, der es ermögliche, dass die überwiegende Anzahl der Zahlungspflichtigen auch mit gewissen Eingängen rechnen könne. Der Justizminister stellt sohin den formalen Antrag, zunächst die im § 1 im angedeuteten Sinne gelöste Hauptfrage in Verhandlung zu ziehen, welchem Antrage der Ministerrat zustimmt.

Der Ministerpräsident teilt mit, dass sich die Vertreter des Permanenzausschusses für Industrie, Handel und Gewerbe bei ihm dafür eingesetzt hätten3, vorerst die rascheste Abstoßung der vor August und im August fällig gewordenen Forderungen zu ermöglichen, und für den Fall, als dieses Prinzip nicht vollkommen akzeptiert werden sollte, einen neuen Vermittlungsvorschlag erstatteten, wonach die vor und im August fälligen restlichen Forderungen in den Monaten Dezember, Jänner und Februar mit je 25% abzustatten wären, während der Abbau der im September und Oktober fällig gewordenen Forderungen, von denen bisher je 25% abzustatten waren, erst in den Monaten März und April, und zwar mit je 37½% der im November fällig gewordenen Forderungen, von denen hinsichtlich der bisherigen Abstattung das Gleiche gilt, im April und Mai mit je 37½%, und endlich der in den Monaten Dezember und Jänner fälligen, vom Abbau bisher nicht getroffenen Forderungen mit je 50% in den Monaten Mai und Juni und Juni und Juli durchzuführen wäre.

Der Handelsminister erklärt, dass angesichts des Umstandes, als bestimmte verlässliche Angaben über den Stand der Zahlungsverbindlichkeiten innerhalb aller einzelnen Geschäftszweige und ihre Verteilung auf die verschiedenen Monate nicht vorliegen, der dem Entwurfe zugrunde liegende Vermittlungsvorschlag noch am ehesten der Forderung genüge, beim Abbau von Stundungen einen Durchschnitt zu nehmen.

Der Finanzminister spricht sich gegen den Vorschlag des Permanenzausschusses für Industrie, Handel und Gewerbe aus und erklärt, dem Grundgedanken des im Entwurfe des Justizministers niedergelegten Vermittlungsvorschlages zuzustimmen. Nur finde er, dass der Jänner, der neben dem Dezember seinen Erfahrungen nach und nach Mitteilungen berufener Sachkenner zu den ungünstigsten Zahlungsmonaten gehöre, nach dem Entwurfe, der für diesen Monat die Abstattung von je 25% der September-Oktober-November- und Dezember-Fälligkeiten vorsehe, viel zu stark belastet sei. Er würde daher einem langsameren Abbau des Moratoriums das Wort reden und möchte vorschlagen, im Jänner nur je 25% der in den Monaten September und Oktober fällig gewordenen Forderungen zahlbar zu stellen, dagegen Abstattungen auf die in den Monaten November und Dezember fälligen Forderungen einer künftigen fünften Stundungsverordnung vorzubehalten. Den in der weiteren Debatte anregungsweise aufgetauchten weiteren Vermittlungsvorschlag, die November-Fälligkeiten noch in die vierte Stundungsverordnung einzubeziehen und nur die Dezember-Fälligkeiten der fünften Stundungsverordnung vorzubehalten, sieht der Finanzminister als nicht genügend an. Der Ministerrat stimmt sohin dem § 1 mit der vom Finanzminister befürworteten Einschränkung des Abbaues auf die Forderungen aus den Monaten September und Oktober zu.

Auf den § 2 übergehend, der die Ausnahmen von der Stundungsanordnung enthält, bemerkt der Justizminister, dass durch den jetzigen Entwurf ganz allgemein die Zinsen und Tilgungsraten aller bürgerlich sichergestellten Forderungen zahlbar gestellt werden sollen, was umso unbedenklicher sei, als ja im Bedarfsfalle das richterliche Stundungsrecht in Anspruch genommen werden könne. Man habe auch daran gedacht, Forderungen gegen Personen, die in einem öffentlichen oder privaten Dienste dauernd angestellt sind und deren Dienstbezüge sich seit dem 1. August 1914 nicht wesentlich vermindert haben, von der Stundung auszunehmen, diese Norm jedoch als eine Sonderbestimmung zulasten einer bestimmten Berufsgruppe wieder fallen lassen. Der Finanzminister spricht sich dafür aus, für Forderungen der Kreditgenossenschaften wider Personen, die in einem öffentlichen oder privaten Dienste dauernd angestellt sind, eine Ausnahme von der Stundung zu statuieren, da sich jene Kreditgenossenschaften, deren Geschäfte hauptsächlich in der Gewährung von Darlehen an öffentliche und Privatbeamte und an Offiziere bestehen, infolge der Geringfügigkeit der Abstattungen in einer äußerst schwierigen Lage befänden. Nach einer längeren Erörterung, an der sich der Ministerpräsident, der Justizminister und der Finanzminister beteiligen, entscheidet sich der Ministerrat dafür, es sei dem § 2 ein dem Antrage des Finanzministers entsprechender neuer Absatz anzufügen. Der Justizminister erörtert hierauf die in dem vorliegenden Entwurfe enthaltenen weiteren Abänderungen gegenüber der gegenwärtig in Kraft stehenden, sogenannten dritten Stundungsanordnung und legt die Gründe dar, welche angesichts der zwischenzeitigen wirtschaftlichen Entwicklung und den gewonnenen Erfahrungen diese Abänderungen wünschenswert erscheinen lassen.

Der Ministerrat erteilt sohin dem Justizminister die erbetene Zustimmung zur Erwirkung der geplanten kaiserlichen Verordnung aufgrund des anverwahrten Textesa,4.

II. Erlassung einer Verordnung des Gesamtministeriums über die Stundung privatrechtlicher Geldforderungen gegen Schuldner in Galizien und der Bukowina

II. ℹ️ Der Justizminister erbittet die Zustimmung des Ministerrates zur Erlassung einer Verordnung des Gesamtministeriums über die Stundung privatrechtlicher Geldforderungen gegen Schuldner in Galizien und der Bukowina5.

Da die Verhältnisse in Galizien und der Bukowina auch gegenwärtig noch ganz Besondere sind, werde es notwendig sein, auch aufgrund der zu erhoffenden kaiserlichen Verordnung, enthaltend die sogenannte vierte Stundungsanordnung, im Wege einer Gesamtministerialverordnung Sonderbestimmungen für die gedachten Länder zu erlassen. Im Wesentlichen hätten sich diese Bestimmungen an die bereits für Galizien und die Bukowina aufgrund der dritten Stundungsanordnung in Kraft gesetzten Spezialnormen anzuschließen. In redaktioneller Hinsicht würde es der sprechende Minister empfehlen, in die zu erhoffende Gesamtministerialverordnung nicht nur die Sonderbestimmungen für Galizien und die Bukowina, sondern auch die Bestimmungen der zu erwirkenden kaiserlichen Verordnung, insoferne sie für jene Länder in Betracht kommen, zu übernehmen, weil dies eine leichtere Handhabung der Vorschrift biete, als eine bloße Verweisung auf die Bestimmungen der allgemeinen Stundungsanordnung. Eine nennenswerte Abweichung von der in Kraft stehenden Sondervorschrift für Galizien6 schlage der sprechende Minister in der Richtung vor, dass die gegenwärtig im § 4 und 5 den Landes- und Aktienbanken sowie anderen Kreditstellen von Galizien und der Bukowina auferlegten weitgehenden Verpflichtungen nicht mehr aufrechterhalten werden. Diese Verpflichtungen seien nämlich nach dem Stande der Dinge für jene Institute einfach unerfüllbar. Wollte der Staat sie dennoch weiterhin auferlegen, so würde nicht nur die Zahlungsunfähigkeit der Anstalten offenkundig zutage treten, sondern es würde auch die Hoffnung erweckt werden, dass der Staat, welcher diese Verpflichtungen auferlege, auch zu ihrer Erfüllung Beihilfe leisten werde, was, zum Mindesten für die Geltungsdauer der vierten Stundungsanordnung nicht in Betracht komme. Auch der Ministerpräsident und der Finanzminister sprechen sich nachdrücklich dagegen aus, unerfüllbare Verpflichtungen aufzuerlegen und dadurch den Schein eines Präjudizes für staatliche Beihilfe zu schaffen.

Der Ministerrat erteilt sohin dem Justizminister die erbetene Zustimmung7.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Wien, am 30. Jänner 1915. Franz Joseph.