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Nr. 63 Ministerrat, Wien, 25. März 1872 – Protokoll II

RS. und bA.; P. Weber; VS. Auersperg (bis XIII), Lasser (XIV–XIX); BdE. und anw. (Auersperg 25. 3.) Lasser 30. 3., Banhans 8. 4., Stremayr, Glaser 15. 4., Unger, Chlumecký 11. 4., Pretis, Horst.

[Tagesordnungspunkte]
KZ. 956 – MRZ. 48

|| || Protokoll II des zu Wien am 25. März 1872 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Durchlaucht des Herrn Ministerpräsidenten Fürsten Auersperg.

I. Ah. Weisung in Betreff der Interpellationsbeantwortung bezüglich der Bankfrage

I. ℹ️ Der Ministerpräsident eröffnet, dass Se. Majestät [über] das eben zurückgelangte [Konferenz]protokoll vom 21. l. M. [zu] resolvieren geruhten wie folgt: „Ich habe den Inhalt zur || || Kenntnis genommen, und erwarte, dass vor der Beantwortung der Interpellation in Betreff der Schuld des Staates an die Nationalbank der diesfällige diesem Protokolle angeschlossene Entwurf der ungarischen Regierung mitgeteilt werde.“

Der Finanzminister erklärt, er werde dieser Ah. Weisung nachkommend, den Entwurf der Interpellationsbeantwortung, von deren Inhalt er die ungarische Regierung zu avisieren die Absicht hatte, nunmehr vollinhaltlich mitteilen.1

II. Antrag auf Verleihung des Ritterkreuzes vom Franz-Joseph-Orden an den Gutsbesitzer Opitz in Böhmen

II. ℹ️ Der Minister des Innern wird mit einhelligem Beschlusse ermächtigt, in Übereinstimmung mit einem diesfälligen Antrage des Statthalters in Böhmen den Fabrikanten und Gutsbesitzer Johann Gottfried Opitz [in] Anerkennung seines belob[ten] humanitären und gemein|| || [nützigen] Wirkens Sr. apost. Majestät zur Ag. Verleihung des Ritterkreuzes vom Franz-Joseph-Orden au. gewärtig zu halten.2

III. Einbringung des Gesetzentwurfes über den zeitweiligen Schutz der Weltausstellungsobjekte

III. ℹ️ Der Handelsminister bringt mit Bezug auf die Ministerratssitzung vom 27. Jänner d. J. zur Kenntnis, dass die ungarische Regierung, mit welcher [er] sich in Betreff des beiliegenden Gesetzentwurfes über den zeitweiligen Schutz der auf der Weltausstellung des [Jahres] 1873 in Wien zur Ausstellung gelangenden Gegenständea ins Einvernehmen gesetzt, diesem Gesetzentwurf beigestimmt und nur zwei unwesentliche Änderungen beantragt hat, darin bestehend, dass [in] Art. 2 die Mitwirkung und Gegenzeichnung eines von dem ungarischen Ministerium hie[zu] bestimmten Organes für [die] Ausfertigung der Schutz[zertifi]kate in Anspruch genom|| || men wird, und dass die Veröffentlichung der Zertifikate (Art. 5) nicht nur in dem österreichischen sondern auch im ungarischen Amtsblatte erfolgen soll. Beide Modifikationen stellen sich als Wiederaufnahme jener Stellen heraus, welche hierseits, um der ungarischen Regierung nicht zu präjudizieren, weggelassen worden sind.

Der Handelsminister wird ermächtigt, sich die Ah. Bewilligung zu erbitten, diesen Gesetzentwurf bei dem Wiederzusammentritte des Reichsrates der verfassungsmäßigen Behandlung zu unterziehen.3

IV. Antrag auf die Ah. Sanktionierung des Gesetzentwurfes über die aus Obersteiermark nach Salzburg und Tirol führende Eisenbahn

IV. ℹ️ Der vom Handelsminister eingebrachte Gesetzentwurf, betreffend die Herstellung einer aus Obersteiermark nach Salzburg und Nordtirol führenden Lokomotiveisenbahn, ist in beiden Häusern des Reichsrates, und zwar mit drei Abweichungen von der Regierungsvorlage zur Annahme || || gelangt.4

Diese Abweichungen bestehen in der Ermächtigung der Regierung, die Bahn nach Umständen auch nach Teillinien getrennt zu konzessionieren [in] der separaten Vergebung der Bauarbeiten und der Geldbeschaffung, und in der Erhöhung des Emissionskurses von 83 auf 87%. Der Handelsminister nimmt keinen Anstand, diesen Modifikationen beizustimmen, und will sich erlauben, den Gesetzentwurf zur Ah. Sanktionierung au. zu unterbreiten.

Die Konferenz erteilt einhellig ihre Zustimmung.

Der Finanzminister ersucht den Handelsminister, bei der Konzessionsverleihung, sofern die Westbahn als Bewerber auftritt, das Interesse des Finanzministeriums in der Richtung im Auge zu behalten, dass bezüglich der Kohlenbeförderung nach Hallein Bestimmungen getroffen werden, welche || || es ermöglichen, in den Halleiner Salinen die Kohlenheizung zu etablieren, was vom Handelsminister zugesagt wird.5

V. dtto betreffend den Lloydvertrag wegen Herstellung der Dampferlinie Triest-Bombay

V. ℹ️ Der Handelsminister wird ermächtigt, für den von beiden Häusern des Reichsrates konform der Regierungsvorlage angenommenen Gesetzentwurf betreffend den Vertrag mit dem Lloyd wegen Herstellung einer direkten und regelmäßigen Postdampferlinie zwischen Triest und Bombay die Ah. Sanktion einzuholen.6

VI. Lehrtext der Lehrbücher für die Volksschulen in Galizien

VI. ℹ️ Der Unterrichtsminister bringt folgende Angelegenheit zum Vortrag: Nach Artikel 3 des Statuts für den Landesschulrat in Galizien, ddto. 25. Juni 1867, ist die Vorzeichnung der Lehr|| || [texte] für die Volksschulbücher dem Landesschulrate überlassen.7

Der Landeschulrat hat von dieser Kompetenz umfassenden Gebrauch gemacht, indem er eine Reihe von Veränderungen in den für die Volksschulen bestimmten Lehrbüchern vornahm. Da bisher auf den Antrag, den Druck in Lemberg zu besorgen, noch nicht eingegangen worden ist, sondern die Drucklegung der Schulbücher in Wien vor sich geht, so wurde [es] dem Unterrichtsminister möglich, das ihm ungeachtet des Landesschulratsstatuts für Galizien nach dem Reichs[volks]schulgesetz vom Jahre 18698 noch zustehende allgemeine Aufsichtsrecht zu üben, und kraft desselben Einsicht von den vorgenommenen Textänderungen zu nehmen. Was er nun bei dieser Gelegenheit wahrgenommen, habe ihn auf das Höchste betroffen. Der Grundgedanke, welcher den Landesschulrat bei [den] Textänderungen leitete, || || war das Streben, in den Volksschulbüchern den Begriff Österreich als Vaterland zu streichen, und an dessen Stelle das ehemalige Königreich Polen zu setzen, ein Land, welches sich über alle von der polnischen Nation und der (ruthenischen) Brudernation bewohnten Gebiete ausdehnt, und nur umgeben ist von drei anderen Nationen, der deutschen, magyarischen und moskowitischen. Als vaterländische Städte erscheinen Posen, Thorn, Danzig etc., aber nicht Wien. Als vaterländische Helden werden nicht etwa Radetzky oder sonstige große Namen der österreichischen Armee, sondern Kościuszko, Debiński u. dgl. aufgeführt.9 Die österreichische Volkshymne wurde im Texte gestrichen und kommt unter den Lesestücken nicht mehr vor. Dagegen hat ein Aufsatz darin Platz gefunden, welcher die Leiden eines als Krüppel aus dem Kriege zurückkommenden Soldaten in einer Weise schildert, die ganz geeignet ist, entschiedene || || [Ab]neigung gegen diesen Stand in der Schuljugend hervorzurufen. Der Unterrichtsminister bemerkt, er sei wohl in der Lage, die entsprechenden Weisungen wegen Umgestaltung, beziehungsweise Wiederherstellung des Textes zu erlassen. Doch müsse er aufmerksam machen, dass diese Weisungen zunächst nur an den Landesschulrat gerichtet werden können, an dessen Spitze Graf Gołuchowski steht, der wohl, was nationale Gesinnung anbelangt, von den übrigen Mitgliedern des Landesschulrates keine Ausnahme macht.10 Dessen ungeachtet werde er die Weisung an den Statthalter wegen Umgestaltung der Volksschulbücher und Wiedervorlegung der umgearbeiteten Texte erlassen, halte aber die Sache für wichtig genug, um der Konferenz davon Kenntnis zu geben.

Der Finanzminister sieht sich veranlasst, in aller Form den || || Antrag zu stellen, dass der Statthalter, falls unter seinem Präsidium die Gutheißung der neuen Texte durch den Landesschulrat erfolgt sein sollte, sofort suspendiert werde. Minister Dr. Unger hält die Möglichkeit nicht für ausgeschlossen, dass der Statthalter der betreffenden Sitzung nicht beigewohnt hat. Es wäre daher die Erhebung einzuleiten, welcher Vorgang bei den Textänderungen beobachtet worden ist, ob der Statthalter dabei intervenierte oder davon Kenntnis hatte, und wie er das Geschehene verantworten kann. Ferner wäre zu erheben, welche Mitglieder des Landesschulrates dem Beschlusse zugestimmt haben, und hätte sich die Regierung die weiteren Schritte gegen die einzelnen Mitglieder, je nachdem dieselben von der Ernennung oder doch Bestätigung der Regierung abhängen, vorzubehalten. Der Justizminister stimmt dieser Ansicht bei. || || Der Finanzminister bemerkt, dass der Antrag des Ministers Dr. Unger mit seinem Antrage übereinstimme, da er denselben [] nur unter der ausdrücklichen Voraussetzung gestellt hat, dass die Beschlüsse des Landesschulrates vom Statthalter gutgeheißen worden sind. Er fügt aber bei, dass es in einem Lande, wo die politischen Strömungen so hoch gehen, wie in Galizien, zu den eminentesten Aufgaben des Statthalters gehört, nicht zu gestattet, dass derlei Beschlüsse ohne seine Kenntnis gefasst werden und vollzogen werden. Wenn der Statthalter dies geschehen ließ, so habe er sich zweifellos eine schwere Pflichtverletzung zu Schulden kommen lassen. Der Ministerpräsident bemerkt, dass das Ministerium es dem Ansehen der Krone schuldig ist, insbesondere konstatieren zu lassen, durch wen und auf wessen Veranlassung die Volkshymne gestrichen worden ist, und gegen den Schuldtragenden [mit] der größten Strenge einzuschreiten. || || Der Landesverteidigungsminister schließt sich, indem er seiner tiefen Entrüstung über das Vorgehen des galizischen Landesschulrates Ausdruck gibt, unbedingt der Ansicht des Finanzministers an. Die Textierung der Volksschulbücher sei von einer außerordentlichen Wichtigkeit für die Entwicklung der Gesinnungen des künftigen Staatsbürgers. Vom Standpunkte der Wehrkraft des Reiches müsse er ganz besonders die Notwendigkeit betonen, dass die Jugend zum österreichischen Patriotismus, und nicht zum polnischen herangezogen wird. Jeder Statthalter habe die heiligste Pflicht, in dieser Richtung die sorgfältigste Kontrolle zu üben. Das Ausmerzen der Volkshymne und die Aufnahme von Schilderungen des Märtyrertums österreichischer Soldaten bekunde das entgegengesetzte Streben. Er habe im Jahre 1867, wo die Herstellung des deutschen Reiches noch nicht so weit gediehen war wie heute, Gelegenheit gehabt, die Schulbücher in Preußen || || [ein]zusehen – jede Seite darin [] einen Geist, der geeignet ist, preußischen Patriotismus einzuimpfen. Möge nun die Rechtfertigung des Statthalters in einer oder der anderen Richtung lauten, möge die Textänderung mit Wissen, oder mit Unterlassung der schuldigen Aufmerksamkeit des Statthalters erfolgt sein, jedenfalls müssen diese Schulbücher augenblicklich verboten und durch andere mit österreichisch-patriotischem Texte ersetzt werden. Und mit den Schulbüchern müsse auch der Statthalter fallen. Dies sei seine Überzeugung, welcher er hiemit entschiedenen Ausdruck geben will.

Der Minister des Innern beantragt, der Unterrichtsminister wolle, indem er die Umänderung des Textes verfügt, dem Statthalter, und zwar um die Aktion des Unterrichtsministers einen ernstern Nachdruck zu geben, mit Berufung auf den Beschluss [des] Ministerrates das Befremden über das Geschehene aus|| || sprechen, und denselben auffordern, sich binnen einem festzusetzenden Termin zu verantworten. Dieser Antrag wird unter Beitritt des Unterrichtsministers, welcher erklärt, dass er ohnehin die Absicht hatte, Erhebungen einzuleiten, einhellig angenommen. Der Finanzminister macht darauf hinweisend, wie es eben nur einem Zufall zuzuschreiben sei, dass das Ministerium hievon Kenntnis erhielt, noch aufmerksam, dass an sämtlichen Volksschulen Galiziens gegenwärtig Bücher im Gebrauch sein sollen, die aus dem Königreiche Polen gekommen sind. Es wäre Anlass zu nehmen, sich die in Anwendung stehenden Schulbücher vorlegen zu lassen. Weiter glaube er Grund zu dem Verdachte zu haben, dass an den galizischen Mittelschulen Personen angestellt sind, welche nicht die gesetzliche Befähigung, ja vielleicht nicht die österreichische || || Staatsbürgerschaft besitzen. Der Unterrichtsminister bemerkt, dass er auf beide Momente bereits aufmerksam gemacht worden sei, und die nötigen Erhebungen veranlasst habe. Der Landesverteidigungsminister sieht sich noch veranlasst, den Einfluss zur Sprache zu bringen, der von russischer Seite auf die Ruthenen Galiziens angestrebt wird. Er möchte die Beruhigung darüber haben, dass auf die ruthenische Jugend nicht – sei es durch die Geistlichkeit oder auf anderem Wege – dahin eingewirkt wird, sie mehr zum russischen als österreichischen Patriotismus heranzubilden. Der Unterrichtsminister ist in der Lage, diesfalls sehr beruhigende Mitteilungen zu machen. Er habe sich soweit informiert, dass das ganze Streben der ruthenischen Geistlichkeit [dahin] geht, den Hass gegen || || Russland wach zu erhalten, und zwar vom religiösen Standpunkt. Die ruthenische Geistlichkeit fürchte nichts mehr als Russland, durch welches die griechisch-katholische Kirche verkommen und zur griechisch-russischen umgewandelt würde. Sie sehen in dem Verbleiben bei Österreich ihren Halt in religiöser Beziehung. Dagegen sei das Streben der Polen darauf gerichtet, die Ruthenen russischer Tendenzen zu beschuldigen, die nicht vorhanden sind, weil die Ruthenen in der Tat allen Grund haben, sich gegen den russischen Einfluss zu wehren. Er sei daher viel beruhigter in Betreff der Ruthenen als in Betreff der Polen.11

VII. Antrag auf Verleihung des Ritterkreuzes vom Leopold-Orden an den Professor Ihering

VII. ℹ️ Der Unterrichtsminister beabsichtigt für den Professor Ihering aus Anlass seines durch Gesundheitsrücksichten motivierten Scheidens von der Wiener Universität von Sr. Majestät || || [die] Verleihung des Ritterkreuzes vom Leopold-Orden au. zu erbitten.

Die Konferenz erteilt zu diesem au. Antrage, welchen Minister Dr. Unger warm unterstützt, einhellig ihre Zustimmung.12

VIII. dtto. betreffend die Abänderung des § 2 des Gesetzes über die Errichtung von Gewerbegerichten

VIII. ℹ️ Der Justizminister wird einhellig ermächtigt, folgende von beiden Häusern des Reichsrates beschlossene Gesetzentwürfe zur Ah. Sanktion zu unterbreiten:

den Gesetzentwurf womit der § 2 des Gesetzes vom 14. Mai 1869 über die Errichtung von Gewerbegerichten abgeändert wird;13

IX. dtto. Antrag auf die Ah. Sanktionierung des Gesetzentwurfes über die Vollziehung von Freiheitsstrafen in Einzelhaft und die Bestellung von Strafvollzugskommissionen

IX. ℹ️ den Gesetzentwurf betreffend die Vollziehung von Freiheitsstrafen in Einzelhaft und die Bestellung von Strafvollzugskommissionen;14

X. dtto. die Vollstreckung von Expropriationserkenntnissen in Eisenbahnangelegenheiten

|| || X. ℹ️ den Gesetzentwurf betreffend die Vollstreckung von Expropriationserkenntnissen in Eisenbahnangelegenheiten;15

XI. dtto. die Handhabung der Disziplinargewalt über Advokaten und Advokaturskandidaten

XI. ℹ️ den Gesetzentwurf betreffend die Handhabung der Disziplinargewalt über Advokaten und Advokaturskandidaten.16

XII. dtto. die Kostenbestreitung für die Bodenkulturhochschule in Wien

XII. ℹ️ Ebenso wird der Ackerbauminister ermächtig, für den vom Reichsrat beschlossenen Gesetzentwurf, betreffend die Kostenbestreitung für die Bodenkulturhochschule in Wien die Ah. Sanktion zu erwirken.17

XIII. Antrag auf Verleihung der Eisernen Kreuzes III. Klasse an den Fabriksbesitzer Joseph Andreas Tschavoll in Feldkirch

XIII. ℹ️ Der Ackerbauminister beabsichtigt, aufgrund eines Antrages des Statthalters für Tirol und Vorarlberg, den Fabriksbesitzer Josef Andreas Tschavoll in Feldkirch, in Anerkennung seiner als Vizepräsident des landwirt|| || schaftlichen Vereines in Vorarlberg betätigten eifrigen und sehr erfolgreichen Wirksamkeit Sr. Majestät zur Ag. Verleihung des Ordens der Eisernen Krone III. Klasse au. zu empfehlen.

Die Konferenz erklärt sich einhellig einverstanden.18

XIV. Antrag auf Ah. Sanktionierung des Gesetzentwurfes betreffend die weitere Prägung von Silberscheidemünze

XIV.b ℹ️ Der Finanzminister wird ermächtigt, die von beiden Häusern des Reichsrates angenommenen Gesetzentwürfe betreffend die weitere Prägung von Silberscheidemünzen im Betrage von 15.121 fl. 10 kr.;19

XV. dtto. die Aufnahme eines Lotterieanlehens für die Stadt Salzburg

XV. ℹ️ und betreffend die Bewilligung zur Aufnahme eines Lotterieanlehens für die Landeshauptstadt Salzburg zur Ah. Sanktionierung vorzulegen.20

XVI. Resolution des Abgeordnetenhauses hinsichtlich der Verteilung des zur provisorischen Aufbesserung der Bezüge der Staatsbeamten pro 1872 bewilligten Betrages von 5,000.000 fr

XVI. ℹ️ Der Finanzminister referiert || || über die vom Abgeordnetenhause in der Sitzung vom 13. März 1872 beschlossene Resolution hinsichtlich der Verwendung des zum Zwecke der provisorischen Aufbesserung der Gehalte der Staatsbeamten und Diener für das Jahr 1872 bewilligten Kredits von fünf Millionen Gulden.21

Er habe sich im Ausschusse der Resolution nicht widersetzt, weil sonst auf der Normierung der Angelegenheit in Gesetzesform bestanden worden wäre, und weil andererseits die Anträge des Ausschusses von den in der Vorlage kundgegebenen Absichten der Regierung so unwesentlich differierten, dass es nicht gerechtfertigt schien, deshalb einen Konflikt heraufzubeschwören. Das Herrenhaus sei der Resolution nicht beigetreten, indem es von der Ansicht ausging, welche auch er vertreten, dass die Festsetzung der Verteilungsmodalitäten der Exekutive zustehe.22 Da aber die Regierung keine Ursache hat, dem Inhalte der Resolution entgegenzutreten, so beabsichtige er, Se. Majestät || || [um] die Ermächtigung zu bitten, bei der Verteilung der bewilligten Summe im Sinne der Resolution vorgehen zu dürfen.

Die Konferenz stimmt bei.23

XVII. Vergütung von Kriegsschäden an die in Straßburg wohnhaften österreichischen Staatsangehörigen

XVII. ℹ️ Laut einer Note des Ministeriums des Äußern wurde die Beurteilung der von einigen österreichischen Staatsangehörigen in Straßburg erhobenen Ansprüche wegen Ersatzes des während des Bombardements im Jahre 1870 erlittenen Schadens seitens der kaiserlich deutschen Behörden von der Beibringung einer Reziprozitätserklärung der k. u. k. Regierung abhängig gemacht.24

Der k. u. k. Minister des Äußern hat sich an das diesseitige Ministerium um die Bekanntgabe gewendet, ob und wie ferne eine solche Erklärung ausgestellt werden könnte. Der Landesverteidigungs|| || minister teilt die Ansicht mit, über welche sich das zur Vorberatung dieser Frage vom Ministerrate bestellte Komitee (bestehend aus dem Justizminister, Minister Dr. Unger und dem Landesverteidigungsminister) geeinigt hat.

Hiernach wäre der Regierung des deutschen Reiches zu erklären, dass wegen Mangels eines positiven allgemeinen Gesetzes, betreffend den Ersatz der Kriegsschäden, eine solche bestimmte, einem angestrebten und erst zu schaffenden Gesetze vorgreifende Erklärung für zukünftige Fälle nicht abgegeben werden könne, dass jedoch bisher bei Verhandlungen über Kriegsentschädigungen die Angehörigen fremder Staaten, welche in Österreich domizilierten, stets gleich den eigenen Staatsangehörigen behandelt wurden, und von Seite der gegenwärtigen Regierung auch nicht die Absicht vorhanden sei, bei einem zu schaffenden derlei Gesetze diesen bisher zur Geltung gelangten Grundsatz nicht auch || || [weiter] aufrecht zu erhalten.

Die Konferenz erklärt sich mit dieser Erledigung einhellig einverstanden.25

XVIII. Antrag auf Ah. Sanktionierung des Kavallerieergänzungsgesetzes

XVIII. ℹ️ Der Landesverteidigungsminister erhält die Ermächtigung der Konferenz, die vom Reichsrate beschlossenen Gesetzentwürfe, enthaltend Übergangsbestimmungen zur Sicherstellung des erhöhten Friedensstandes der sich aus den diesseitigen Ländern ergänzenden 25 Kavallerieregimenter;26 und

XIX. dtto. des Unteroffiziersversorgungsgesetzes

XIX. ℹ️ betreffend die Verleihung von Anstellungen an ausgediente Unteroffiziere Sr. Majestät zur Ah. Sanktionierung au. zu unterbreiten.27

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls mit der Aufforderung zur Kenntnis, Mir nach Eintreffen der abverlangten Berichte aus Galizien einen erschöpfenden Vortrag in Angelegenheit der dortigen Schulbücher zu erstatten.28 Ofen, 28. März 1872. Franz Joseph.