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Nr. 9 Ministerrat, Wien, 14. Dezember 1871 – Protokoll II

RS. und bA.; P. Weber; VS. Auersperg; BdE. und anw. (Auersperg 14. 12.); Lasser 21. 12., Holzgethan 22. 12., Banhans 23. 12., Stremayr 23. 12., Glaser 26. 12., Unger 24. 12.; abw. Chlumecký

KZ. 4283 – MRZ. 134

|| || Protokoll II des zu Wien am 14. Dezember 1871 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze seiner Durchlaucht des Herrn Ministerpräsidenten Fürsten Auersperg.

I. Erhöhung der Garantiesumme für die Przemyśl–Łupkówer Bahn

I. ℹ️ Der Handelsminister erinnert an die aus den Zeitungen bekannten unliebsamen Umstände, die sich bei dem Bau der Ersten Ungarisch-Galizischen Eisenbahn (Przemyśl-Łupków) ergeben haben.1

|| || Der Verwaltungsrat hat den Ausbau mittels Vertrag an eine Unternehmung übergeben, an deren Spitze Graf Mier stand, ein Mann, der, weil selbst begütert, und bei der Credit-Anstalt für mehr als zwei Millionen akkreditiert, in finanzieller Beziehung ausreichende Garantien zu bieten schien. Die schwierigen Bauverhältnisse aber, welche dieses Jahr mit sich brachte, das durch den gleichzeitigen Ausbau so vieler Bahnen bewirkte außerordentliche Steigen der Arbeits- und Materialpreise brachten den Grafen Mier schließlich dahin, dass er einsah, das Unternehmen nicht fortsetzen zu können. Infolgedessen griffen die Gläubiger auf sein Vermögen, er selbst trat einen Teil an seine Frau ab, und die Gesellschaft nahm wahr, dass der Graf ihr weder für das Zustandekommen der Bahn überhaupt, noch weniger aber für die Einhaltung des in der Konzession bestimmten Termins eine Bürgschaft zu bieten vermag. Es entstanden Prozesse, deren Abwicklung, selbst || || [] [Ver]hältnissen []ster, als er [] diese Bahn[] [b]unden [] [Er]hebung durch [] Generalinspektion [] auf der Strecke nur []ge Menschen u. z. [] [Z]wecke arbeiteten, damit Graf Mier sein Recht nicht [aus] der Hand gebe. Der Bau selbst befand sich in dem desolatesten Zustande.

Der Handelsminister sah, um die Bahn rasch zustande zu bringen, kein anderes Mittel, als sich selbst der Sache anzunehmen, und eine Auseinandersetzung mit den Parteien zu versuchen.

Nach mühsamen Verhandlungen kam ein Vergleich zwischen dem Verwaltungsrat und dem Grafen Mier zustande. Als aber der Handelsminister daran ging, den Verwaltungsrat zur raschen Fortsetzung des Baues zu bestimmen, zeigte sich, dass die || || noch vorhandenen Mittel der Gesellschaft hiezu nicht ausreichen, letztere vielmehr, nachdem Graf Mier ihr Geld verbaut hatte, nahezu kridatarisch war. Durch eine Verhandlung, die der Handelsminister mit der Credit-Anstalt pflog, gelang es, die nötigen Mittel aufzubringen, und den Ausbau unter folgenden Bedingungen zu sichern:

1) dass die der Gesellschaft konzessionsmäßig zugestandene Zinsengarantie erhöht und

2) dass ihr gestattet werde, einen Teil der Baustrecke, welcher ausgebaut ist, und den besten Ertrag verspricht, früher zu eröffnen, als im Gesetze vorgesehen wurde. Die Gesellschaft verpflichtet sich, nur jene Organe aufzunehmen, die von der Generalinspektion als geeignet erkannt worden sind, und hat selbst die Bitte gestellt, dass Organe der Generalinspektion stets auf der Strecke anwesend seien, und dass etwa sich ergebende Streitigkeiten endgiltig durch den Handelsminister mit Umgehung jedes || || []er Ge[]um []redlich [] [Re]servefonds be[] die Konzessionä[re] [] verpflichtet, Alles [] [G]ründergewinne zu[] wollten, dem Ausbau [], und außerdem aus []m 300.000 fl. einzuzahlen. [Die] Credit-Anstalt hat sich herbeigelassen, einen dem Nutzen aus dem Aktienvertrieb zu entnehmenden Betrag von 600.000 fl. beizutragen. Nebstbei wird nun die Erhöhung der Zinsengarantie in Anspruch genommen.

Das Gesetz vom 20. Mai 1869 ermächtigt die Regierung die Konzession unter der Bedingung zu vergeben, dass die Höhe der garantierten Summe eine Million per Meile nicht übersteigen darf.2 Da sich nun bei der Verleihung der Konzession die Gesellschaft mit einer Garantiesumme von 955.000 fl. begnügte, so stehen der Regierung || || noch 45.000 fl. per Meile zur Disposition. Wird die Garantie auf den vollen gesetzlich zulässigen Betrag erhöht, so würde der Gesellschaft sofort nahe an 700.000 fl. Bargeld zufließen, und wäre die Möglichkeit gegeben, die Bahn nicht nur überhaupt, sondern auch bis zu dem bestimmten Termin (Dezember 1872) auszubauen. In Anbetracht der Dringlichkeit dieses in strategischer Beziehung so hochwichtigen Bahnbaues beabsichtigt der Handelsminister, da er die Verantwortung nicht auf sich nehmen könnte, nicht alle zu Gebote stehenden Mittel zur rechtzeitigen Bewerkstelligung des Ausbaues in Anwendung gebracht zu haben, Se. apost. Majestät um die Ag. Bewilligung zur nachträglichen Erhöhung der Garantiesumme bis auf den Betrag von einer Million Gulden per Meile zu bitten, und ersucht um die Zustimmung der Konferenz zur Erstattung des au. Vortrages, den er binnen wenigen Tagen Sr. Majestät || || [] wird [] hat der [] Konzessionären []erung sich []ten, sondern [] überlassen [] ein Gesuch an [] [das Abgeordne]tenhaus zu richten [] [Schließ]lich bemerkt der [] [Minister], dass es ihm, da [] [Verein]barungen erst gestern []t wurden, in diesem Falle nicht möglich war, vorläufig im ämtlichen Verkehr die Zustimmung des Finanzministers einzuholen. Der Finanzminister anerkennt, dass um den Bahnbau in der gesetzlichen Frist zu bewerkstelligen, nichts anderes erübrigt, als auf das Übereinkommen einzugehen.

Die Konferenz tritt den Anträgen des Handelsministers einhellig bei.3

II. Ersuchen des Reichsfinanzministeriums um einen Vorschuss für das Kriegsministerium auf die aus Anlass der Unruhen in der Militärgrenze erwachsenen Auslagen

II. ℹ️ Der Finanzminister teilt || || das Gutachten mit, welches er über eine ihm vom Ministerratspräsidium zur Äußerung von Ressortstandpunkte zugekommene Zuschrift des Reichsfinanzministeriums, betreffend die Erfolgung eines Vorschusses an den Reichskriegsminister zur Deckung der durch die Unruhen in der Militärgrenze erwachsenen Auslagen erstattet hat.

Der Kriegsminister hat nämlich dargestellt, dass die nötigen militärischen Vorkehrungen einen außerordentlichen Aufwand von 300.000 fl. verursacht haben, und er nicht in der Lage ist, diesen Betrag aus den kurrenten Mitteln verfügbar zu machen. Das Reichsfinanzministerium hat sich an das Ministerratspräsidium mit dem Ersuchen gewendet, diese Angelegenheit in einer Ministerkonferenz zur Verhandlung zu bringen, damit dem Finanzminister die Ermächtigung erteilt werde, akonto des von den Delegationen zu erwirkenden Nachtragskredits dem gemeinsamen Finanzministerium || || [] Maßgabe [] d. i. einen [] [Kredit] [] von 210.000 fl. [] da aber die [] ausgeschlossen [] Laufe der Zeit zur [] der gedachten [] eine den vor[stehenden] Zuschuss übersteigen[de] []re Summe erforderlich [werden] könnte, so würde [die dem] Finanzminister zu erteilende Ermächtigung auch auf einen solchen Fall auszudehnen sein.

Der Finanzminister spricht sich darüber nachstehend aus. Bei der Analogie zwischen diesen Auslagen und dem Aufwande zur Unterdrückung der Unruhen in Süddalmatien4 dürfte es kaum einem Zweifel unterliegen, dass die in Rede stehenden Auslagen im Etat des Reichskriegsministeriums den gemeinsamen Auslagen angehören, und dass demnach, sobald hiefür ein Nachtragskredit durch einen || || Ah. sanktionierten Delegationsbeschluss vorliegen wird, 70% von den im Reichsrate vertretenen Ländern beizutragen sind. Zu einer vorschussweisen Bedeckung dieser Mehrauslagen könne sich jedoch die diesseitige Finanzverwaltung nicht herbeilassen, da ihr zur Bestreitung dieser budgetmäßig nicht bedeckten Auslage jede gesetzliche Grundlage fehlt, und ihr nicht gestattet ist, die Methode in Übung zu bringen, was immer für nur vorkommende Auslagen neben der Quotenabfuhr an die gemeinsamen Finanzen, durch besondere Vorschüsse zu bedecken. Durch eine solche Übung würden die gesetzlichen Bestimmungen über die Feststellung des gemeinsamen Budgets überhaupt und des Kriegsbudgets insbesondere geradezu illusorisch. Das gemeinsame Budget sei eben auch als ein Ganzes aufzufassen, innerhalb welchem im Bedarfsfalle Abweichungen von den beteiligten || || [] Körper [] können, [] den Reichs[] Medium [] der Delegationen [] und die Aufnahme [] in die allgemein[] besondere finanzge[] Reichsteile zu [] an das Reich heran []n werden. Übrigens dürfte es bei der verhältnismäßig geringen Höhe des Betrages, um den es sich dermalen handelt, wohl schwerlich einem Anstande unterliegen, dass das Reichskriegsministerium, welches für das Jahre 1871 über ein Budget von mehr als 100 Millionen verfügt, diese unvorhergesehene Mehrauslage bis zur verfassungsmäßigen Abwicklung aus den eigenen Kassaständen bedecken, zumal wenn erwogen wird, dass die Quotenabfuhren an die gemeinsamen Finanzen kontinuierlich sind, und nach den bisher gemachten Erfahrungen aus Anlass || || der bestehenden komplizierten Zahlungs- und Verrechnungsweise mit Endes des Jahres sich Überzahlungen an das Reich in nicht unbeträchtlicher Höhe ergeben, worin faktisch bereits eine Vorschussleistung gelegen ist.

Die Konferenz beschließt einhellig, die Note des Reichsfinanzministeriums in diesem Sinne zu beantworten.5

III. Entwurf eines Reichsgesetzes betreffend die Einzahlungstermine für das Gebührenäquivalent und die Berechnung der Verzugszinsen davon

III. ℹ️ Der Finanzminister ist in der Lage wegen Vorlage eines Reichsgesetzentwurfes, betreffend die Einzahlungstermine für das Gebührenäquivalent und die Berechnung der Verzugszinsen davon im Falle einer verzögerten Einzahlung deshalb neuerlich au. Vortrag zu erstatten, weil sich eine Änderung des § 3, wonach das Gesetz mit 1. Jänner 1872 in Wirksamkeit treten soll, als notwendig herausstellt.

Der § 3 wird nämlich nun || || []6

IV. Vorlage an den Reichsrat über die Veräußerung unbeweglichen Staatseigentums

IV. ℹ️ Der Finanzminister bringt [] [einer] Gesetzesvorlage [an den] Reichsrat über die Ver[äußerung] unbeweglichen Staatseigentums zur Kenntnis der Konferenz.7

Dieselbe behandelt teils sogenannte große, teils kleine Objekte. Als letztere gelten solche, deren Schätzungswert 25.000 fl. nicht übersteigt. Zur Veräußerung von Objekten der ersten Kategorie ist die vorläufige Zustimmung des Reichsrates erforderlich. Bezüglich der kleinen Objekte besteht seit mehreren Jahren die Übung, dass der Finanzminister zur Veräußerung gegen Vorlage eines Verzeichnisses und nachträgliche Motivierung gesetzlich ermächtigt wird. In der Vorlage wird für drei || || größere Objekte die Verkaufsbewilligung in Anspruch genommen. Diese sind: Ein Grundstück in Triest im Ausmaß von 17.000 Quadratklafter und im Werte von 4 bis 500.000 fl., das Landeskassagebäude in Linz im Werte von 35 bis 40.000 fl., endlich entbehrliche Eisenbahnparzellen im Einzelwerte von mehr als 25.000 fl. Es kommt nämlich vor, dass jene Eisenbahnen, die früher Staatsbahnen waren, entbehrlich gewordene Parzellen veräußern, wozu sie der Bewilligung der Staatsverwaltung, der das Heimfallsrecht zusteht, bedürfen. Am häufigsten tritt dieser Fall bei der Südbahn ein. Bei der Staatsbahn besteht ein regelmäßiges Übereinkommen, wornach bei derlei Abverkäufen die Hälfte des Kaufschillings dem Ärar zufällt. Hat das Objekt einen Wert von über 25.000 fl., so stünde der Finanzverwaltung das Recht nicht zu, zum Verkauf die Zustimmung zu geben. Deshalb stellt es sich um Hemmnissen zu begegnen, am zweckmäßigsten dar, dass die Ermächtigung der Staatsverwaltung, in solchen Fällen die Zustimmung zum Verkauf erteilen || || []gerem [] wurden [] ein[] dieser [] Be[] es bisherigen []r die Jahre 1872 Ermächtigung zum []m Gesamtbetrag []n Gulden in An[]nommen.

Die Konferenz spricht ihre Zustimmung zur Einholung der Ah. Bewilligung für die Einbringung dieser Vorlage aus.8

V. Abänderung des § 14 der Statuten der Nationalbank

V. ℹ️ Der Finanzminister teilt den Inhalt eines au. Vortrages mit, den er wegen Einbringung einer mit einem Motivenbericht begleiteten Regierungsvorlage an den Reichsrat, betreffend die Abänderung des § 14 der Nationalbankstatuten, zu erstatten gedenkt. Nach diesem Gesetzentwurf hätten im Wortlaute des § 14 || || der Nationalbankstatuten, wie derselbe im Reichsgesetzblatt vom Jahre 1868, Nr. 146, S. 428, enthalten ist, folgende zwei Änderungen einzutreten:9

1) In alinea 2 würde es statt „es muss jedoch jedenfalls jener Betrag, um welchen die Summe der umlaufenden Noten 200 Millionen Gulden übersteigt, in gesetzlicher Silbermünze oder Silberbarren vorhanden sein“ heißen „es muss jedoch jedenfalls jener Betrag, um welchen die Summe der umlaufenden Noten 200 Millionen Gulden übersteigt, in Silber oder Gold gemünzt oder in Barren vorhanden sein.“

2) Die alinea 4 wäre wegzulassen; im Übrigen bliebe der Wortlaut des § 14 unverändert.

Die Konferenz ermächtigt den Finanzminister sich die Ah. Bewilligung zur Einbringung dieser Gesetzesvorlage au. zu erbitten.10

VI. Frage der Sanktionierung der vom niederösterreichischen Landtage beschlossenen Gesetzentwürfe: a) betreffend die Einführung eines Verlassenschaftsbeitrages zu Schulzwecken; b) die Einführung eines Zuschlages zum Gebührenäquivalent für dieselben Zwecke

VI. ℹ️ Der Finanzminister bringt || || die Frage der Sanktionierung der vom niederösterreichischen Landtage beschlossenen Gesetzentwürfe zur Sprache, und zwar a) betreffend die Einführung eines Verlassenschaftssteuerbeitrages zu Schulzwecken, ℹ️b) die Einführung eines Zuschlages zum Gebührenäquivalent für dieselben Zwecke zum [Gegen]stande hat.11

[] habe der Landtag [] einen ähnlichen Gesetzentwurf beschlossen, welcher eine weitere Ausdehnung hatte, indem er Beiträge von allen Vermögensübertragungen statuierte. Dieser Gesetzentwurf wurde vom Finanzministerium in wesentlichen Punkten beanständet, und erhielt nicht die Ah. Sanktion. Der Landtag habe die Angelegenheit seither neuerlich aufgegriffen, und nunmehr die Form gewählt, dass der frühere Gesetzentwurf in zwei geteilt wurde, vielleicht im Hinblick auf die Gefahren, denen der eine derselben ausgesetzt schien.

|| || Gegen den ad a) genannten Gesetzentwurf hätte der Finanzminister keine Einwendung. Er erlaubt sich, die Ah. Sanktion hiefür in Antrag zu bringen, welchen Antrag die Konferenz einhellig beitritt.12

Was den Gesetzentwurf ad b) dagegen betrifft, so erklärt der Finanzminister, dass er sich entschieden gegen denselben aussprechen müsse. Durch Schaffung von Zuschlägen zu Kapitalssteuern würde ein bedenkliches Präzedens geschaffen. Das Äquivalent, bei unbeweglichen Gütern 3% tragend, sei ohnehin so hoch bemessen, dass eher eine Herabsetzung am Platze wäre, wie solche auch angestrebt wird. Ein Zuschlag von 20% hiezu, also von 60 kr., bei 3 fl. ohne Zuschlag wäre jedenfalls eine sehr drückende Last. Der Gesetzentwurf bürde aber überdies den Staatsbehörden die mit der Bemessung, Vorschreibung und Einhebung des staatlichen Äquivalents betraut || || [sind eine große Last]auf [] ausser[]eiten []ung [] ver[] er kein [] Staatsbehör[de] Geschäfte der []orgen []. Man mö[ge] [] [an]wenden, dass das [] ohnehin für den Staat [] werden muss, und dass [es] daher, sobald diese Arbeit getan ist, nur einer einfachen Berechnung für das Land bedürfe. Dies stelle sich nicht so einfach heraus, denn die Grundlagen der Bemessung seien teilweise verschieden, indem nach dem vorliegenden Gesetzentwurf einige Objekte ausgeschieden werden sollen. Aus diesen Gründen erkläre er sich entschieden gegen die Erteilung der Ah. Sanktion, und er glaube, dass der Landtag auch nichts anderes erwartet.

Der Justizminister bezeichnet || || letztere Voraussetzung als eine irrige. Der Minister des Innern ist prinzipiell mit dem Finanzminister einverstanden. Die Höhe des Zuschlages würde ihn hiezu nicht bestimmen, wohl aber der Umstand, dass Zuschläge zu Gebühren, welche bisher von solchen frei waren, neu eingeführt werden sollen, und dass die Durchführung des Gesetzes mit Schwierigkeiten verbunden wäre, deren Bewältigung man den Staatsorganen nicht zumuten kann.

Der Handelsminister schließt sich dieser Ansicht aus dem praktischen Grunde an, weil die zwischen den autonomen und landesfürstlichen Behörden ohnehin bestehenden Kollisionen hiedurch vermehrt, ja in ganz gehässiger Weise zu Tage treten würden. Zudem sei im Abgeordnetenhause wiederholt auf die Notwendigkeit einer Änderung des Gebührengesetzes hingewiesen worden. Die Regierung bliebe daher mit der Ablehnung || || []. Der []minister be[merkt] [] [in erst]er Linie [] des Unterrichts, [] den Ländern er[] im Auge. Wenn [] [e]normen Lasten er[] die Durchführung der [] Gesetze hervorruft, und wie der niederösterreichische Landtag wirklich bestrebt ist, letztere ernstlich durchzuführen und so für die Zukunft die besten Quellen des Wohlstandes und der materiellen Entwicklung zu eröffnen, müsste man sich prinzipiell für den Gesetzentwurf aussprechen, so ferne nicht besondere Gründe vom finanziellen Gesichtspunkt dagegen geltend gemacht würden. Solche sind hervorgehoben worden. Er finde es nicht seines Amtes, denselben entgegenzutreten, darauf aber müsse er hinweisen, dass die Auslagen wirklich bestehen, und bestritten werden müssen. || || Die Steuerumlagen für Landeszwecke haben schon eine unverhältnismäßige Höhe erreicht. Ein Zuschlag zum Äquivalent wäre viel weniger drückend. Die Verwendung der Staatsorgane liege in der Natur der Sache. Würde selbe abgelehnt, so müsste die Mitteilung des Materials an die Landesfinanzorgane erfolgen, was wohl mit einer noch größeren Arbeitslast verbunden sein dürfte. Er würde meinen, dass es möglich wäre, das Gesetz zur Ah. Sanktion zu empfehlen.

Der Justizminister schließt sich dem Unterrichtsminister an. Er erklärt in der Lage zu sein, über die Entstehung des Gesetzentwurfes einige Auskunft zu geben: Schon im vorigen Jahre sei der Versuch gemacht worden, den erhöhten Lasten für Schulzwecke durch einen Gesetzentwurf Rücksicht zu tragen. Dieser wurde technisch unausführbar gefunden. Nun sollte man glauben, dass wenn die Regierung einen Gesetzentwurf schlecht || || [] ein[] gesche[] Landtage [] die tech[] erfahren []eit des [] wurde es möglich Schlussverhandlungen []ifischen Fachmann [] dessen leisesten [Einwendun]gen man sich bereit[willig]st fügte. Was die Sache selbst betrifft, so stehen beide Gesetzentwürfe, obwohl man sie gesondert hat, doch in innigem Zusammenhange. Durch die Sanktionierung des einen Gesetzes erhöhe man die in Erbfällen entfallende Verlassenschaftsgebühr, das Äquivalent, welches den Gegenstand des andern Gesetzes bildet, repräsentiere die Verlassenschaftsgebühr von jenem Besitz, bei welchem keine Erbfälle vorkommen. Dabei gelte das Prinzip, dass für je zehn Jahre ein Betrag als Durchschnitt ermittelt wird. Man könne nicht sagen, diese Gebühr || || sei sehr drückend. Jedenfalls wäre sie dies weniger, als der Zuschlag zu den Verlassenschaftsgebühren. Zudem habe man noch den schonenden Vorgang beobachtet, die Minimalbeträge höher anzusetzen als dies bezüglich des staatlichen Äquivalents der Fall ist. Übrigens drücke jede Gebühr. Entweder müsse man den Zuschlag zu den direkten Steuern erhöhen, oder auf andere Quellen sinnen. Wenn der Landtag die Steuerumlagen für Schulzwecke nicht allzu sehr steigern will, so habe dies politische Gründe, auf welche der Ministerrat großen Wert legen muss. Die Förderung des Schulwesens sei eine der wichtigsten und dringendsten Staatsaufgaben, sowohl vom Gesichtspunkte der Wehrhaftigkeit des Reiches als auch von jenem des materiellen Wohlstandes, ganz abgesehen von allen anderen Gründen. Andererseits wisse man, wie jeder Schritt der Regierung in dieser Richtung zu Agitationen benützt wird. Je flagranter der Druck der Umlage, desto leichter die || || []rmeid [] er Wei[] immer [] drückt [] daher []de Veran[] [La]ndtag in seinem [][Ge]setzentwurf [] gelegten Streben [unterstüt]zen [] [Was die] Ausführung betrifft, []n die Fälle, wo das Objekt außerhalb Niederösterreichs liegt, verhältnismäßig sehr selten, und diese Fälle allein wären es, die eine abgesonderte Arbeit erheischen würden. Er sei weit entfernt zu behaupten, dass der Landtag allein über die Staatsbehörden verfügen kann. Ist aber ein Landesgesetz einmal sanktioniert, so seien die Staatsbehörden verpflichtet, es auszuführen. Die Exekutive liege auch bezüglich der Landesgesetze in der Hand der Regierung. Etwas prinzipiell Unzulässiges könne er daher in der fraglichen Bestimmung nicht erblicken. Im Gegenteil gebe || || es, um Kollisionen zu vermeiden, kein besseres Mittel, als die Ausführung eines Gesetzes vertrauensvoll in die Hände der Staatsbehörden zu legen.

Minister Dr. Unger schließt sich den Auseinandersetzungen der beiden Vorvotanten an. Der Finanzminister erwidert, es sei richtig, dass wenn das Gesetz erlassen wird, es von den Regierungsorganen ausgeführt werden muss. Allein es handelt sich eben um die Frage, ob ein solches Gesetz erlassen werden soll. Dass die Staatsbehörden nicht berufen sind, Landesangelegenheiten zu besorgen, könne nicht in Zweifel gezogen werden. Wohin käme man sonst mit der Landesautonomie, die doch in der Selbstbesorgung der eigenen Angelegenheiten und nicht darin besteht, dass der Eine bloß verfügt und ein Anderer die Mühe der Ausführung hat und die Kosten trägt. Die Arbeit sei, wie er bereits erwähnt, nicht so einfach und leicht und für den in Folge vermehrter Arbeit wachsenden Aufwand || || [] des [] Obsorge []lle [] Aner[kennung] [] zu viel, []ans auch [] dass Alles ge[]n muss, was das [] [Sch]ulzwecke zu tun [] auch eine direkte [] [Inanspru]chnahme von Staats[mitteln]. Das Motiv, dass man, um die Steuerumlagen nicht er[höhen] zu müssen, das Äquivalent steigere, involviere eine Ungerechtigkeit. Es gleiche dem Grundsatz, das Geld zu nehmen, wo man es findet. Und da werfe sich die Frage auf, wie die zahlreichen Körperschaften, als Kirchen, Klöster, Aktiengesellschaften usw. dazu kommen, zur Förderung von Schulzwecken noch besonders, nämlich durch eine Spezialsteuer beizutragen.

Der Unterrichtsminister findet gerade in dem zuletzt gegen das Gesetz angeführten Umstand, einen für dasselbe || || sprechenden Grund. Es werde eben die Ungerechtigkeit ausgeglichen, dass Aktiengesellschaften und andere Körperschaften von Beiträgen befreit sind, welche bei Verlassenschaften die Erben treffen. Das Äquivalent sei ja, wie schon der Name sagt, ein Ersatzmittel bezüglich jener juristischen Personen, welche, weil sie nicht sterben, nicht in die Lage kommen, Verlassenschaftsgebühren zu entrichten. Gegenüber der Einwendung, wieso das Reich dazu komme, in Landesangelegenheiten seine Organe zu verwenden, müsse er aufmerksam machen, dass es doch ein Reichsgesetz war, welches die Schulangelegenheiten dem Lande zuwies. Man könnte daher auch umgekehrt fragen, wie das Land dazu komme, Lasten zu tragen, die ihm das Reich überweist. Land und Reich müssen eben zusammenwirken zur Erreichung gemeinschaftlicher Zwecke. Was die Arbeit anbelangt, so verkenne er nicht die Mühe || || [] aber [] Äquivalent ohne[] die [] Zweck [] einfache Be[] möglich mit [] Müheaufwand []

[] [Der Finanz]minister habe []endet, die Hin[] auf die anerkennens[werte] Obsorge des Landes für [] Schulen beweise zu viel, weil sonst auch direkte Ansprüche an die Staatskassen gestellt werden könnten. Allein diese Konsequenz, wegen welcher das Gesetz perhorresziert wird, trete faktisch wirklich ein. Er erinnere nur an die für Dalmatien, Tirol und Galizien im Staatsbudget eingestellten Beträge.13 Die Gegengründe des Finanzministers können ihn daher nicht bestimmen, von seinem Votum abzugehen.

Der Finanzminister bemerkt, es sei bekannt, dass die eben erwähnten Beiträge für || || Tirol, Dalmatien und Galizien alljährlich bemängelt und nur ausnahmsweise von einem Jahr zum anderen im Budget belassen worden sind. Darin liege nicht die Anerkennung des Prinzips, das der Staat für Schulzwecke der Länder zahlen müsse. Was die Mühe der Berechnung anbelangt, so bitte er sich hievon durch Autopsie überzeugen zu wollen. Auch sei in diesem Gesetz nicht bloß von der Ermittlung des Perzentes, sondern teilweise von selbstständiger Bemessung die Rede, weil die Grundlagen der Bemessung nicht identisch sind. Er schließt mit der Erklärung, das vorliegende Gesetz stehe in einem solchen Widerspruch mit seiner Überzeugung, dass er sich mit dessen Ausführung unmöglich befassen könnte, und für seine Person eine Kabinettsfrage daraus machen müsste.

Der Minister des Innern erklärt, ungeachtet aller gegen den Antrag des Finanzministers || || [] daran, [] lagen []lich auf [] [Ste]uern beschrän[] gewöhnliche Um[] [ver]meiden soll. [Niederösterreich] gehöre dadurch, [dass die] Reichshaupt- und Residenzstadt zugleich Landeshaupt[stadt] ist, zu jenen glücklichen Ländern, welche eine verhältnismäßig geringe Höhe der Landeszuschläge haben. In Salzburg beispielsweise erreichen die Zuschläge eine weit höhere Ziffer. Allerdings scheine es, dass dieses Prinzip dahin führen würde, gegen beide Gesetzentwürfe zu stimmen. Allein es walte da doch ein namhafter Unterschied ob. Bisher bestanden nämlich Normalschulfondsbeiträge, und die Tendenz des ersten Gesetzentwurfes gehe nur dahin, diese umzuwandeln. Eine teilweise Abweichung vom Prinzip aber zu verallge|| || meinern, widerstrebe seinen Anschauungen. Die Mühewaltung, die den landesfürstlichen Organen zugemutet wird, sei in der Tat keine unbedeutende. Es handle sich nicht bloß um die Bemessung der Gebühren, sondern auch um die mühsame Gestion der Abrechnungen und Überweisungen an die Landeskassen. Dass, sobald das Gesetz einmal besteht, die landesfürstlichen Behörden zur Ausführung verpflichtet sind, könne nicht bestritten werden. Die Frage sei aber eben die, ob es nicht verhindert werden soll, dass eine solche Verpflichtung zum Gesetz erwachse.

Der Ministerpräsident sieht sich, nachdem drei Votanten für die Genehmigung des Gesetzentwurfes und ebenso viele dagegen stimmen, in der Lage, mit seiner Stimme den Ausschlag zu geben. Er verhehlt nicht, wie ihm dies in zweifacher Hinsicht schwer falle, einmal weil er dem Antrag eines Ressortmi|| || nisters [] Schule [] alle [] und erwogen []lich dem refe[rierenden] [Finanz]minister bei[] [hie]zu bestimme ihn [] unter Hinweisung auf die [] [Belas]tung der landesfürstlichen Organe mit neuen Ge[schäften] er wisse aus Erfahrung, [dass] die gleiche Einwendung von der Finanzverwaltung gemacht wurde, als es sich um die Gestion der Steuerämter bezüglich der Lehrergehalte handelte. Diese Gestion sei schließlich dennoch den Steuerämtern zugewiesen worden, und die Sache gehe ganz anstandslos vonstatten. Durchschlagend sei für ihn der vom Minister des Innern zuletzt hervorgehobene Grund. Würde das Gesetz von einem ärmeren Lande votiert worden sein, als es || || Niederösterreich ist, dann hätte er sich unbedingt jenen Stimmen angeschlossen, die für die Annahme des Gesetzes votierten. In Niederösterreich aber werde, wie auch er glaube, eine Erhöhung der Zuschläge zur direkten Steuer weniger drückend sein, als die Heranziehung neuer Besteuerungsobjekte, die immer einen üblen Eindruck bei der Bevölkerung macht. Er stimme für den Antrag des Referenten.

Der Majoritätsbeschluss geht somit dahin, Sr. apost. Majestät auf die Nichtsanktionierung des Gesetzentwurfes au. einzuraten.14

VII. Gesetzentwürfe des niederösterreichischen Landtages: a) betreffend die Aufhebung von Giebigkeiten für öffentliche Volksschulen; b) die Abänderung einzelner Bestimmungen der niederösterreichischen Volksschulgesetze vom 5. April 1870

VII. ℹ️ Der Unterrichtsminister wird ermächtigt, die vom niederösterreichischen Landtag beschlossenen Gesetzentwürfe a) betreffend die Aufhebung von Natural und Geldgiebigkeiten für öffentliche || || [Volksschulen,] [] b) [die Abänderung einzelner Bestimmungen der niederösterreichischen Volksschulgesetze] vom 5. April 1870 [34] und 35 LGBl. (Aufhebung der Schulgelder, Ersetzung derselben durch Schulbezirksumlagen, Regelung der Lehrergehalte und des Ernennungsrechtes) Sr. apost. Majestät mit dem Antrag auf die Ah. Sanktionierung vorzulegen.15

VIII. Auszeichnung des Bonner Universitätsprofessors Christian Diez aus Anlass seines 50-jährigen Doktorjubiläums

VIII. ℹ️ Der Unterrichtsminister wird mit einhelligem Beschlusse ermächtigt, die Ah. Aufmerksamkeit Sr. apost. Majestät im Wege des Ministeriums des Äußern auf das in den letzten Tagen dieses Monats || || stattfindende 50-jährige Doktorjubiläum des Philologen und Bonner Universitätsprofessors Christian Diez zu lenken, und aus diesem Anlasse die Ag. Auszeichnung derselben durch das Komturkreuz vom Franz-Joseph-Orden mit dem Sterne au. in Antrag zu bringen.16

IX. Vorlage eines Reichsgesetzentwurfes über die Pensionsfähigkeit der Gefangenaufseher

IX. ℹ️ Der Justizminister erhält die einhellige Ermächtigung der Konferenz, von Sr. apost. Majestät die Ag. Bewilligung zur Einbringung eines Gesetzentwurfes zu erbitten, wornach die bei Gerichten und Strafanstalten unter Diensteid bleibend angestellten Gefangenaufseher deren Witwen und Waisen künftighin nach den für Staatsbeamte und Diener geltenden Pensionsvorschriften zu behandeln sein werden.17

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, 30. Dezember 1871. Franz Joseph.