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Nr. 616 Ministerrat, Wien, 15. November 1871 - (PDF)

RS. und bA.; P. Weber; VS. Holzgethan; BdE. und anw. (Holzgethan 15. 11.), Scholl 20. 11., Grocholski 25. 11., Mitis (bei I bis III), Wehli (bei I bis VII), Wiedenfeld (bei IX bis XII), Fidler.

KZ. 3787 – MRZ. 123

|| || Protokoll des zu Wien am 15. November 1871 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Finanzministers Freiherrn v. Holzethan als Vorsitzenden des Ministerrates.

I. Ah. Entschließung über den alleruntertänigsten Vortrag betreffend die Beförderung von Gefangenenaufsehern - (PDF)

I. ℹ️ Der Leiter des Justizministeriums bringt zur Kenntnis, dass er aufgrund des in der Konferenz vom 8. November [] gefassten Beschlusses betreffend || || die Beförderung definitiv angestellter Gefangenaufseher auf andere Zivildienerposten ohne Nachweis der unbedingten militärischen Qualifikation Sr. apost. Majestät au. Vortrag erstattet habe und dass letzterer mit der Ah. Entschließung: „Dieser Antrag hat auf sich zu beruhen“ herabgelangt sei1. Er werde demgemäß die dem Justizministerium vorliegende Anfrage eines Oberlandesgerichtspräsidiums dahin erledigen, dass die erfolgte Anstellung auf einen Gefangenaufseherposten noch keine Berechtigung zur Beförderung verleiht, sondern dass behufs Erreichung einer solchen die im Gesetze vom Jahre 1853 geforderte unbedingte Qualifikation nachzuweisen ist2.

II. Verbreitung des Ah. Reskripts vom 12. September 1871 unter der tschechischen Bevölkerung Böhmens und Mährens - (PDF)

II. ℹ️ Dem Ministerium des Innern ist angezeigt worden, dass in Böhmen und Mähren eine demonstrative Verbreitung des Ah. || || Reskriptes an den böhmischen Landtag vom 12. September 1871 [] wird3. Die Methode bestehe in der Vervielfältigung des Ah. Reskriptes vom 12. September mit Entgegenstellung jenes vom 30. Oktober 1871 in Visitkartenform4.

Der Leiter des Ministeriums des Innern glaubt nicht, dass sich gegen den Verkauf von derlei Fotografien, wenn er durch den Fotografen oder im Wege des Buchhandels geschieht, irgendetwas tun lasse. Weiter soll nach einem Berichte der Prager Polizeidirektion ein im Verlage der Buchdruckerei J. S. Skrejšovský in vielen tausend Exemplaren erschienener Abdruck des kaiserlichen Reskriptes vom 12. September l. J. an alle tschechischen Gemeindevorsteher in Böhmen und Mähren zur unentgeltlichen Verteilung an die Insassen versendet werden. Der Abdruck ist mit dem Ah. Namen und der Kontrasignatur versehen und in ziemlich auffälliger, zur Ein|| || rahmung geeigneter Plakatform angefertigt. Eine ähnliche Auflage ist in der Buchdruckerei des Grégr in Prag erschienen5. Gegen diese Art der Verbreitung wäre wohl ein Anhaltspunkt vorhanden, nach dem Pressgesetze vom 17. Dezember 1862 vorzugehen, da § 23 das Hausieren mit Druckschriften und die Verteilung derselben außer den hiezu ordnungsmäßig bestimmten Lokalitäten unter Androhung von Geldstrafen und bei Verfall der Druckschriften verbieten6. Von der Polizeidirektion und Statthalterei in Prag liegt bloß die Anzeige ohne Antragstellung vor. Der Leiter des Ministeriums des Innern ist der Meinung, dass, nachdem es sich um ein Ah. Reskript handelt, welches im Landtage mitgeteilt und von allen Zeitungen gebracht wurde, und nachdem es offenbar höchst unpassend wäre, die Maßregel der Beschlagnahme auf den Abdruck || || des Ah. Reskripts an[], die Sache auf sich [zu beru]hen hätte.

Der Leiter des Justizministeriums ist der Ansicht, dass der Begriff der verbotenen Verbreitung von Druckschriften nicht so weit ausgedehnt werden könne, dass er auch auf den Abdruck dessen, was im Reichsgesetzblatt und in der Wiener Zeitung erschienen ist7, Anwendung fände. Er weist auf die unbeanständet stattfindende Versendung von Familiennachrichten, von Mitteilungen über Erwerbsunternehmungen und dergleichen hin. Nur mit einer gezwungenen Auslegung könnte man die Verbreitung des Ah. Reskripts, das ein Gemeingut des ganzen Landes ist, unter den § 23 subsumieren. Drucker und Verleger seien auf der Druckschrift ersichtlich, daher auch aus diesem Titel eine Beschlagnahme nicht stattfinden kann. Dazu komme, dass ja möglicherweise auch das Gegenteil dessen || || eintreten könnte, was hier beabsichtigt wird. Wie im vorliegenden Fall die Verbreitung mala fide geschieht, könnte auch ein Reskript, worüber alle Teile der Bevölkerung hoch erfreut zu sein Ursache hätten, durch den Druck vervielfältigt werden. Der Nachteil des Einschreitens wäre jedenfalls viel größer als jener des Fallenlassens. Er ist daher mit dem Antrage des Freiherrn v. Wehli, dass nichts zu verfügen wäre, vollkommen einverstanden.

Der Landesverteidigungsminister stimmt dieser Ansicht bei.

Minister Ritter v. Grocholski bemerkt, die Statthalterei habe ganz recht gehandelt, indem sie den Vorfall der Zentralregierung anzeigte. Die Regierung müsse in Kenntnis erhalten werden von der Stimmung im Lande und von den Mitteln, die man anwendet, um auf die Stimmung Einfluss zu üben. Er sehe gleichfalls nicht ab, || || [] Regierung einschreiten [] die Veröffentlichung des Ah. Reskripts, [] dasselbe den Anschauungen des einen oder andern entspricht oder nicht, zu verhindern. Ein solches Einschreiten ließe sich der Krone gegenüber nicht verantworten.

Der Vorsitzende des Ministerrates ist nicht ganz derselben Meinung. Es sei richtig, dass das Ah. Reskript auch anderweitig bereits zur allgemeinen Kenntnis gelangt ist. Man müsse aber auf die Umstände Rücksicht nehmen, unter welchen die Verbreitung beabsichtigt wird. Es könne etwas unter Umständen ganz harmlos, unter andern von großer politischer Tragweite sein. Hier liege offenbar eine demonstrative Tendenz in böswilliger, regierungsfeindlicher Richtung. Der Zweck sei, Missstimmung zu verbreiten. Dass § 23 auf diesen Fall keine Anwendung finde, scheine ihm || || nicht so zweifellos. Die ratio legis sei gewiss die, zu verhindern, dass Proklamationen, Aufrufe etc. von hiezu nicht berufenen Personen massenhaft in das Publikum geworfen werden. Dies sei hier der Fall, zumal von den genannten Druckereien sogar die Autorität der Gemeindevorsteher in Anspruch genommen wird, um die ausgedehnteste Verbreitung in der Bevölkerung zu veranlassen. Er glaube allerdings, dass vom Ministerium nicht gerade direkt einzugreifen, noch weniger der Statthalterei eine bestimmte Weisung zu geben wäre. Wohl aber könnte die Statthalterei gefragt werden, ob und was in dieser Angelegenheit von der politischen Behörde verfügt worden ist. Damit könnte immerhin eine Hindeutung auf den § 23 verbunden werden, ohne dass ausdrücklich ausgesprochen wird, ob dieser Paragraf hier Anwendung finde. Der Statthalterei würde hiedurch Anlass gegeben, || || [] Überzeugung [] Angelegenheit auszusprechen.

Minister Ritter v. Grocholski würde in einer solchen Andeutung schon eine mittelbare Weisung zum Einschreiten erblicken. Er könne sich nicht denken, dass ein Statthalter, und überdies ein Leiter, der umso mehr angewiesen ist, alle Wünsche und Winke der Zentralregierung zu erfüllen, auf diese Andeutung hin nicht einschritte. Warum solle das Ministerium mittelbar etwas tun, was es unmittelbar nicht tun kann und will.

Der Vorsitzende des Ministerrates glaubt, dass in der von ihm angeregten Erledigung noch keine Pression liege; es sei ein Recht und eine Pflicht des Statthalters, seine Überzeugung auszusprechen, ob das Gesetz auf den vorliegenden Fall Anwendung finde.

Der Leiter des Ministeriums des Innern stellt den vermit|| || telnden Antrag, den Statthaltereileiter ohne weitere Andeutung bloß zu fragen, ob etwas verfügt worden sei, zieht aber diesen Antrag, dem sich der Landesverteidigungsminister akkommodieren würde, wieder zurück, nachdem Minister Ritter v. Grocholski erklärt, dass er hiedurch die Gefahr des Einschreitens nicht beseitigt fände, während er im Gegenteil geneigt wäre, falls Grund zur Annahme vorläge, dass die Statthalterei einschreiten will, eine Gegenweisung zu erlassen.

Der Vorsitzende des Ministerrates konstatiert den Majoritätsbeschluss, dass weder in Absicht auf die Fotografie, noch in Absicht auf die Vervielfältigung durch den Druck etwas zu verfügen ista,8.

III. Vornahme von Taufen, Trauungen und Bestattungen durch Priester der Altkatholiken - (PDF)

III. ℹ️ Der Leiter des Ministeriums des Innern sieht sich verpflichtet, || || [] Angelegenheit zur Sprache zu bringen. Nach Polizeiberichten hat eine Versammlung von Altkatholiken den Pater Anton zum Seelsorger erwählt und demselben bestimmte Bezüge votiert. Seither hat Pater Anton, der schon vordem den Gottesdienst in der Salvatorkapelle versah, auch Funktionen ausgeübt, welche die Aufmerksamkeit der Staatsgewalt erregen müssen9. Derselbe hat nämlich nach vorhergehender dreimaliger Verkündigung am 6. l. M. eine Trauung vorgenommen. Dieser Fall wird nicht vereinzelt bleiben. Pater Anton wird gewiss auch ein Trauungsbuch und in der Folge Geburtsbücher führen, damit seine Funktionen auch eine vermeintliche rechtliche Bedeutung erlangen. Nach § 69 ABGB. wird zur Gültigkeit der Ehe auch das Aufgebot und die feierliche Erklärung der Einwilligung gefordert. Die §§ 70–74 sagen, || || worin das Aufgebot besteht, wo es stattzufinden hat, von wem es vorzunehmen ist. § 75 bezeichnet die Person, welche die Erklärung der Einwilligung entgegenzunehmen hat.

Die neuere Gesetzgebung hat an diesen Vorschriften im Wesen nichts geändert, indem auch gegenwärtig immer nur bestimmte Seelsorger beziehungsweise politische Behörden zur Vornahme der erwähnten Akte berufen sind, und auch heute noch das Aufgebot in der gottesdienstlichen Versammlung des Pfarrbezirks der Religionsgenossenschaft zu geschehen hat10. Die Salvatorkapelle ist keine Pfarrkirche, demnach erfolgt ein dort vorgenommenes Aufgebot nicht gegenüber der Kirchenversammlung des Pfarrbezirks. Pater Anton ist nicht ein ordentlicher Seelsorger im Sinne des Gesetzes, welcher allein mit Rechtswirkung das Aufgebot vornehmen, die Einwilligungserklärung entgegennehmen kann. Allerdings dürfe sich die || || [] nicht zum Richter [] Religionsfrage; [] auch nicht angehen, [] selbst zweckmäßig sein, die gottesdienstlichen Übungen in der Salvatorkapelle zu stören. Die erwähnten Vorgänge aber können die Regierung nicht gleichgiltig lassen. In der Bevölkerung besteht bereits eine große Unklarheit über die geltende Ehegesetzgebung; wenn zugesehen wird, wie ein Seelsorger in einer katholischen Kirche alle jene Akte vornimmt, welche als Erfordernisse zur Eheschließung gelten, so muss in der Bevölkerung jeder Zweifel schwinden, dass Pater Anton gesetzlich berufen sei, diese Funktionen durchzuführen. Es werden mehrere solche Trauungen vorgenommen werden und aus diesen Verbindungen Kinder hervorgehen. Voraussichtlich wird sich nirgends ein mit der Matrikenführung betrauter ordentlicher Seelsorger finden, || || welcher solche Kinder als eheliche eintragen möchte, auch wird ihm die Behörde Ähnliches nicht auftragen können, weil in der Tat nicht jene Formen erfüllt wurden, welche die Gesetze vorschreiben. Die Kinder werden also zur Verwunderung der Eltern als uneheliche eingetragen werden. Möglich auch, dass infolge gleicher Erfahrungen eine Taufe, eine Eintragung ganz unterbleibt, wie letzteres so häufig bei den Israeliten der Fall ist. Wichtige Familienverhältnisse und Rechte sowie das Interesse des Staates selbst sind durch derlei Vorkommnisse gefährdet, es leidet die Evidenz der Bevölkerung überhaupt und jene der Wehrpflichtigen insbesondere, und dürfte somit wohl die Frage berechtigt sein, ob nicht, ohne erst das Eintreten der Nachteile abzuwarten, etwas geschehen soll, um denselben möglichst zu begegnen. Er sehe sich zwar außerstande, sofort positive Anträge zu stellen, glaube aber, dass || || [] Angelegenheit in Erwägung ziehen und zu diesem Behufe erst der Statthalter zu vernehmen und sodann vielleicht eine kommissionelle Beratung der einschlägigen Ministerien einzuleiten wäre.

Der Leiter des Kultusministeriums erklärt, er sei durch einen ihm bereits vorliegenden Bericht des Statthalters von Niederösterreich und durch eine Anzeige des Ordinariats angeregt, diesen Gegenstand in Angriff zu nehmen11. Vor allem werfe sich die Frage auf, als was die sogenannten Altkatholiken eigentlich anzusehen sind, ob als eine Religionssekte oder als konfessionslos oder als wirkliche Katholiken. Konfessionslos seien sie nicht, denn sie haben sich, worin das entscheidende Merkmal liegt, nicht als solche erklärt. Sie seien auch keine Sekte, denn sie haben kein bestimmtes Programm, kein von dem bestehenden abweichendes Glaubensbekenntnis, || || sie geben sich einfach für Katholiken aus, die nur das Infallibilitätsdogma und die Hierarchie nicht anerkennen. Er würde es nicht für geraten halten, sich in eine Beurteilung der Konfessionalität einzulassen; diese sei der Kirche anheimzustellen, die Staatsverwaltung möge bloß die bürgerliche Seite der Frage ins Auge fassen. In dieser Beziehung komme 1. der Taufakt, 2. die Aufgebote und Trauungen, 3. die Bestattungen in Betracht. In Betreff der Taufe wurde die Frage angeregt, ob den Seelsorgern der Altkatholiken das Recht zu taufen zustehe. Nach seiner Ansicht könnte ihnen der Staat die Vornahme des Taufaktes nicht verbieten; dies wäre ein Eingriff in die Gerechtsame der Kirche, welche allein berufen ist, über die Spendung von Sakramenten zu entscheiden. Die katholische Kirche habe übrigens nie gesagt, dass ein selbst von einem Ketzer vorgenommener Taufakt ungiltig wäre. Die Eintragung der Taufe in die Matrik dagegen sei || || [] der Akt, den der [] Namen und Auftrag des Staates ausübt. Von diesem Gesichtspunkte allein wäre die Frage der Taufe in Erwägung zu nehmen. Aufgebote und Trauungen seien ganz nach dem ABGB. zu beurteilen. Dieses fordert die Abgabe der Einwilligungserklärung vor dem ordentlichen Seelsorger, als welcher derjenige anzusehen ist, der vom Bischof mit der Mission eines Seelsorgers aufgestellt wurde, nicht aber derjenige, den irgendeine Gruppe sich selbst zu geben findet. Es walte kein Zweifel ob, dass jeder von einem solchen Priester vorgenommene Trauungsakt null und nichtig ist. Was schließlich die Bestattungen betrifft, so hätten wieder nur die Sterberegister in Betracht zu kommen. Das Ordinariat finde zwar, dass die Staatsverwaltung auch das äußere Gepränge hindern sollte. Dieser Ansicht sei er nicht. Der Kirche stehe es frei, bei Begräbnissen mitzuwirken oder || || die Assistenz zu entziehen, die Regierung berühre dies nicht, höchstens vom Standpunkte der polizeilichen Vorkehrungen, zu welchen öffentliche Feierlichkeiten Anlass geben.

Er wolle hiemit nur andeuten, dass die Angelegenheit nach vorstehenden drei Gesichtspunkten unter den beteiligten Ministerien klar zu stellen wäre. Weiter wäre vom politischen Standpunkte zu erwägen, ob die Frage schroff aufzufassen, oder aber unbedeutende Dinge zu ignorieren wären, ob etwa eine umfassende Verordnung zu erlassen oder ein direktes Verbot der Vornahme gedachter Akte auszusprechen sei. In Wien scheine die Sache ziemlich haltlos. Gleichwie die Deutschkatholiken seinerzeit kein Glück machten, machen auch die gegenwärtigen Vorgänge nur den Eindruck einer künstlichen Agitation, die keine Zukunft hat12. Schon jetzt treten Spaltungen in der Gemeinde selbst hervor; ein Teil der Gemeindemitglieder sei in den Wahn be|| || fangen, dass sie wirkliche Katholiken seien, ein anderer sei [] konfessionslos. Schroffe Mit[] könnten vielleicht die nicht im Aufsteigen begriffene Agitation weniger gefahrlos machen. Dies vorausgeschickt schließe er sich dem Antrage des Freiherrn v. Wehli an. Er vom Standpunkte des ihm anvertrauten Ressorts allein könne eine Entscheidung nicht treffen, da das wesentlichste Moment der Frage nicht in Kultus, sondern in Rücksichten des bürgerlichen und öffentlichen Rechts liegt. Er gedenke daher auf Grund der Anregung des Statthalters und des Ordinariats unter Darlegung seiner Ansicht eine Zuschrift an das Ministerium des Innern zu richten, von wo aus die kommissionelle Beratung der einschlägigen Ministerien einzuleiten wäre.

Der Leiter des Justizministeriums bemerkt, er könne die Frage nur vom Standpunkte der Justiz betrachten. In beiden anderen Richtungen sei sie || || hinreichend beleuchtet worden. Er halte sich gegenwärtig, dass die Auszüge aus den Tauf-, Trauungs- und Sterbematriken nach unseren Gesetzen öffentliche Urkunden sind, welche den vollen Beweis über das Faktum herstellen, bezüglich dessen sie ausgestellt worden sind. Dies setze aber voraus, dass die Matriken von der hiezu berufenen Autorität geführt werden, was hier nicht der Fall ist. Pater Anton habe von niemandem eine Mission, ja er sei kein katholischer Priester mehr. Man wisse nicht, von wem er sich für berechtigt halte, das Messopfer zu zelebrieren. Doch dies sei eine Frage, die er mit seiner Gemeinde und mit der Wiener Kommunalvertretung ausmachen möge, welche letztere sich klar gemacht haben muss, ob die Salvatorkapelle vermöge ihrer Stiftung nicht eine andere Widmung hat. Aber Pater Anton nehme auch Akte vor, die von der größten Wichtigkeit für den Zivilrichter und für die Personen sind, welche || || []. Die Regierung [] der Bevölkerung [] recht bald mit der Erklärung hervorzutreten, dass Urkunden, welche in Bezug auf die Zivilstandsregister von den Geistlichen der sich bildenden Altkatholikengemeinde in ihrer dermaligen Verfassung ausgestellt werden, die Beweiskraft nicht haben, welche die Gerichtsordnung den öffentlichen Auszügen aus Matriken zuerkennt. Darin läge wenigstens ein Wink für die Parteien, dass sie Sorge tragen, ihre eigenen und ihrer Familien Rechte gegen jeden Widerspruch sicher zu stellen. Er glaube, dass auf diese Art vielleicht von Seite der Justiz den anderen Richtungen, welche früher angedeutet wurden, ein sehr wesentlicher Dienst geleistet werden könnte. Es sei nicht opportun, in Bezug auf Glaubenssachen imperativ oder mit Repressivmaßregeln vorzugehen. Die Frage der Zivilstandsregister sei immerhin wichtig, gewiss aber, da sich ergebende Mängel auch zur Not doch || || supplieren lassen, sekundär gegenüber dem privatrechtlichen Standpunkt. Dieser sei wegen der Irreparabilität der Folgen der wichtigste, sei aber auch zugleich derjenige, von welchem aus der ganzen Angelegenheit am wirksamsten und ohne jede in Absicht auf die Glaubensübung gehässige Maßregel beizukommen ist. Auch er halte die Sache heute nicht für spruchreif und sei mit der beantragten kommissionellen Beratung einverstanden, nur müsse er von seinem Standpunkte wünschen, dass die Einleitung sofort getroffen werde, da die zu besorgenden Nachteile unberechenbar sind.

Der Landesverteidigungsminister bemerkt, er habe schon bei der kürzlich aus Anlass des Gottesdienstes in der Salvatorkapelle stattgefundenen Beratung im Ministerrate, in Folge welcher beschlossen wurde, sich in die religiöse Seite der Angelegenheit nicht einzulassen, woran er auch heute festhalten zu sollen glaubt, die || || [] sprechen, dass er [] ganzen Bewegung [] besorge, vielmehr der Überzeugung sei, sie werde wie seinerzeit jene der Deutschkatholiken im Sande zerrinnen. Er stimme darin mit dem Leiter des Kultusministeriums ganz überein. Speziell vom Standpunkte des Landesverteidigungsministeriums sei er dafür, dass sobald als möglich geeignete Verfügungen getroffen werden, damit die Evidenz nicht Schaden leide. Er trete daher dem Antrage auf baldigste Erwägung im Wege einer Spezialkommission bei.

Minister Ritter v. Grocholski gibt folgendes Votum ab: Die Sache sei bereits zweimal Gegenstand der Besprechung im Ministerrate gewesen, aber rein nur vom Standpunkte des Gottesdienstes und der Kultusrücksichten13. Diese Seite wurde heute gar nicht angeregt, es liege daher gar kein Grund vor, von dem früheren || || Beschluss abzugehen, wornach sich die Regierung passiv verhalten soll, nachdem sie keinen gesetzlichen Anhaltspunkt hat, die Altkatholiken als eine abgesonderte Religionsgemeinde anzusehen, dieselben vielmehr der Regierung gegenüber nur als Katholiken erscheinen. Heute komme die Frage auf ein ganz neues Gebiet. Es sei etwas ganz anderes, wenn jemand sich anmaßt, Zivilstandsakte von der größten Tragweite vorzunehmen, wozu er nicht berechtigt ist. Er könne dem Leiter des Ministeriums des Innern nur Dank wissen, dass er die Frage in Anregung gebracht. Dieselbe könne nicht verschoben werden, sie sei im hohen Grade dringend. Die Regierung werde durch die Akte, die Pater Anton vornimmt, gezwungen, unmittelbar einzuschreiten. Er müsse bitten, dass die Sache gleich in die Hand genommen und eine Verfügung getroffen werde. Auch er könnte sich nicht entschließen, sofort eine Ansicht || || []. Die Frage bedürfe [] Erwägung. Ihm scheine [], dass seitens des Pater Anton jedenfalls ein Betrug vorliegt, und dass gegen ihn strafrechtlich vorgegangen werden könnte.

Der Leiter des Kultusministeriums erwidert, die eben angedeutete Frage sei schon erwogen worden. Er sei nicht dieser Meinung. Auch sei Pater Anton eine so wenig würdige Persönlichkeit, dass man ihn nicht unnötig zu einem Märtyrer machen sollte.

Der Leiter des Justizministeriums ist der Ansicht, dass das strafgerichtliche Punktum sehr schwer zu finden wäre.

Der Vorsitzende des Ministerrates zweifelt auch, dass sich gegen Pater Anton das Strafgesetz anwenden lasse. Aber es werde gewiss irgendeine politische Verordnung bestehen, wornach derjenige, der sich anmaßt, öffentliche Bücher zu || || führen, einer Strafe unterliegt. Was die Sache selbst anbelangt, so sei die Frage der Altkatholiken von der kirchlichen und staatlichen Seite in Betracht zu ziehen. In ersterer Beziehung dürfe eine Einmengung des Staates unter keinen Umständen Platz greifen, einmal, weil aus den gegenwärtigen Verfassungsgesetzen nicht leicht eine Berechtigung zu einer Ingerenz deduziert werden kann, andererseits, weil der Staat in Religionsstreitigkeiten verwickelt würde, was sorgfältig zu vermeiden ist. Die staatlichen Rücksichten, die dabei in Betracht kommen, seien teils öffentlicher, teils privatrechtlicher Natur. In beiden Richtungen erleiden die Interessen, welche durch die erwähnten Vorgänge berührt werden, die schwerste Schädigung. In diesen beiden Richtungen daher, nicht bloß wegen der unwiederbringlichen Schäden in privatrechtlicher Beziehung, sondern auch aus Rücksichten der Konskription und Evidenzhaltung || || []ung, welche gleich[] wesentlicher Wichtigkeit sind, müsse der Staat einschreiten, und zwar sehr bald. Er ersuche daher, dass zunächst die drei beteiligten Ministerien die Angelegenheit, welche von Seite des Unterrichtsministeriums in Fluss gebracht werden wird, in Angriff nehmen und die Konferenz so bald möglich in die Lage setzen, darüber auf Grund eines vom Leiter des Ministeriums des Innern zu erstattenden Vortrages schlüssig zu werden14.

IV. Au. Adressen der Landtage von Dalmatien, Tirol und Vorarlberg - (PDF)

IV. ℹ️ Der Leiter des Ministeriums des Innern beabsichtigt, die eingesendeten au. Adressen des Dalmatiner, Tiroler und Vorarlberger Landtages in gleicher Weise, wie es mit den früher eingelangten Adressen anderer Landtage geschah, mit dem au. Vortrage vorzulegen, Se. Majestät geruhe, dieselben zur Ah. Kenntnis zu nehmen15. || || Zugleich gedenkt er aber bezüglich aller dieser Adressen den au. Antrag zu stellen, dass die Ah. Kenntnisnahme bloß pro actis stattfinde, ohne dass davon den künftigen Landtagen oder den Landesausschüssen eine Intimation gemacht werde, da sonst in der Ah. Kenntnisnahme eine Art Billigung des Inhaltes gefunden werden könnte.

Die Konferenz erteilt ihre Zustimmung16.

V. Beschluss des Tiroler Landtages betreffend die Einführung einer Hundesteuer in Brixen - (PDF)

V. ℹ️ Mit Ah. Entschließung vom 3. Dezember 1870 haben Se. Majestät dem Beschlusse des Tiroler Landtages wegen teilweiser Erhöhung der Hundesteuer in Brixen die Ah. Genehmigung nicht zu erteilen geruht, weil diese Abgabe in der genannten Gemeinde nicht zu Recht besteht17. In der diesjährigen Session wurde über Ansuchen der Gemeindevertretung || || [] die Einführung der Hundesteuer selbst neuerdings zum Gegenstande der Verhandlung gemacht und beschlossen, der Stadtgemeinde die Einhebung dieser Steuer, und zwar 2 fr. für jeden männlichen, 5 fr. für jeden weiblichen Hund vom 1. Jänner 1871 angefangen, zu bewilligen und die Ah. Genehmigung dieses Beschlusses einzuholen18. Der Leiter des Ministeriums des Innern nimmt Anstand, die Ah. Sanktion dieses Beschlusses zu empfehlen. Nachdem das Jahr 1871 bereits seinem Ende zueilt, würde der Besitz von Hunden für dieses Jahr nachhinein mit einer Steuer belegt, somit dem Landtagsbeschlusse eine rückwirkende Kraft beigelegt, welche einem solchen, die Stelle eines Landesgesetzes vertretenden Beschlusse der Natur der Sache nach nicht innewohnen kann.

Der Landesverteidigungsminister stimmt wegen der Schwierigkeit der praktischen Durchführung des Beschlusses der Ansicht || || des Freiherrn v. Wehli bei.

Minister Ritter v. Grocholski würde, wenn es die Gemeinde wünscht, in Anbetracht des regelmäßigen späten Zusammentretens der Landtage die Erwirkung der Ah. Sanktion befürworten.

Der Vorsitzende des Ministerrates konstatiert den Majoritätsbeschluss, wornach auf die Ablehnung der Ah. Sanktion einzuraten ist19.

VI. Neues Straßengesetz für Kärnten - (PDF)

VI. ℹ️ Der Kärntner Landtag hat in der letzten Session den Entwurf eines neuen Straßengesetzes angenommen20. Bisher galt das Gesetz über Herstellung und Erhaltung der nicht ärarischen Straßen und Wege vom 25. Juli 186421, dann die Gesetze vom 11. April 186622 und 28. Dezember 186823 und 20. Oktober 187024 betreffend die Einreihung der verschiedenen Straßen unter die Landes- und Bezirks|| || straßen.

Der Leiter des Ministeriums des Innern setzt die Abänderungen, welche der neue Entwurf gegenüber den bestehenden Gesetzen anstrebt, wie auch die Gründe auseinander, aus welchen gegen die beabsichtigten Modifikationen ein Anstand nicht zu erheben wäre.

Die Konferenz ermächtigt den Leiter des Ministeriums des Innern, die Ah. Sanktion dieses Gesetzentwurfes au. zu beantragen25.

VII. Landesgesetz betreffend die Konkurrenz für die Straßen von St. Marein nach Montpreis - (PDF)

VII. ℹ️ Die Konferenz erteilt dem Leiter des Ministeriums des Innern die Ermächtigung, den vom steiermärkischen Landtage beschlossenen Gesetzentwurf betreffend die Bildung einer Konkurrenz zur Übernahme und Beibehaltung der von St. Marein nach Montpreis bis zur Einmündung in die Drachenberger Bezirks|| || straße führenden Straße als Bezirksstraße 2. Klasse zur Ah. Sanktion au. zu empfehlen26.

VIII. Gesetzesentwurf betreffend die Konkurrenz für Eisenbahnzufahrtsstraßen in Vorarlberg - (PDF)

VIII. ℹ️ Der Vorarlberger Landtag hat einen Gesetzentwurf in Betreff der Herstellung und Erhaltung der Eisenbahnzufahrtsstraßen zu Beschlusse erhoben27. Der Leiter des Ministeriums des Innern spricht sich für die Ablehnung der Ah. Sanktion aus, weil die Bestimmungen des Gesetzentwurfes die Eisenbahnunternehmungen in ungerechtfertigter Weise belasten würden und auch rücksichtlich der Kompetenz zur Entscheidung über die Konkurrenz und rücksichtlich der Rückwirkung auf bereits bestehende und im Bau begriffene Zufahrtsstraßen nicht gerechtfertigt wären. Der Landtag hat beschlossen, dass die Eisenbahngesellschaften alle Zufahrtsstraßen mit unbedeutenden Ausnahmen herstellen sollen. || || []unternehmungen [] ganz dem Ermessen der autonomen Gemeinde []gegeben. Zu solchen Bestimmungen wäre ein Reichsgesetz erforderlich. Der Landesverteidigungsminister stimmt bei.

Minister Ritter v. Grocholski ist derselben Ansicht, zumal er aus dem Gesetzentwurfe ersieht, dass der Rekurszug an den Landtag gehen soll, was nach der Landesordnung als unzulässig erklärt werden muss, da der Landtag keine Verwaltungsbehörde ist.

Der Antrag des Leiters des Ministeriums des Innern ist somit genehmigt28.

IX. Konzession für die Eisenbahnstrecke Villach–Tarvis - (PDF)

IX. ℹ️ Der Leiter des Handelsministeriums beabsichtigt, da die mit der Kronprinz-Rudolfbahn gepflogenen Verhandlungen wegen Übernahme der Eisenbahn|| || strecke VillachTarvis ihrem Abschlusse zugeführt sind, die Erteilung der Konzession für diese Eisenbahn an die Kronprinz-Rudolfbahn au. zu beantragen29.

Nachdem er den Gang und das Resultat der Verhandlungen wie auch den Inhalt der Konzessionsbedingungen ausführlich mitgeteilt, erhält er mit einhelligem Beschlusse die Ermächtigung der Konferenz zur Erstattung des bezüglichen au. Vortrages30.

X. Übernahme der Konzession für die Bielatalbahn durch die Aussig–Teplitzer Bahngesellschaft - (PDF)

X. ℹ️ Der Leiter des Handelsministeriums bringt das Übereinkommen zur Kenntnis, welches rücksichtlich der Übernahme der Konzession für die Bielatalbahn seitens der Aussig–Teplitzer-Eisenbahngesellschaft zwischen den Konzessionären der Bielatalbahn (Liebig & Konsorten) und der Aussig–Teplitzer-Eisenbahngesellschaft zustande gekommen ist31. In Anbetracht der dem || || []verkehr durch dieses Übereinkommen gebotenen [], welche der Leiter des Handelsministeriums unter Darstellung der Details der Verhandlung und der schließlich vereinbarten Übernahmsbedingungen in eingehender Weise schildert, gedenkt derselbe Sr. Majestät die Ah. Genehmigung des Übereinkommens au. in Vorschlag zu bringen.

Die Konferenz erteilt einhellig ihre Zustimmung32.

XI. Postvertrag mit dem österreichischen Lloyd - (PDF)

XI. ℹ️ Der Leiter des Handelsministeriums referiert über den Stand der Lloydangelegenheit33. Nach einem Berichte des Statthalters in Triest kursiert dort das Gerücht, dass Kapitalisten in Italien zu dem Zwecke sich zu vereinigen die Absicht haben, um die Lloydunternehmung käuflich an sich zu bringen. Der Plan soll darin bestehen, dass || || italienische Häuser mehr als die Hälfte der Aktien ankaufen und die Schulden an den Staat berichtigen, dass die italienische Regierung eine Subvention zusichere und der Lloyd von Österreich gänzlich losgelöst werde34. Der Leiter des Handelsministeriums glaubt zwar, dass der Verbreitung dieses Gerüchtes der Zweck einer Pression seitens des Lloyd zu Grunde liegen dürfte, weil sonst die italienischen Journale wohl schon Notizen darüber gebracht hätten, nichtsdestoweniger halte er sich für verpflichtet, es dem Ministerrate zur Kenntnis zu bringen.

Wie bekannt, gehe der Lloydvertrag mit Schluss Dezember 1871 zu Ende und sei durch Verhandlungen der Ministerien beider Reichshälften und des Ministeriums des Äußern mit Vertretern des Lloyd der Entwurf eines neuen Postvertrags zustande gekommen35. Der Vertragsentwurf wurde im Ministerrate akzeptiert. || || [] und ungarische []ng damals von der Ansicht aus, dass die Genehmigung des Vertrages und Einstellung der Subvention Sache der Delegationen sei und es erfolgte auch seitens des Ministerium des Äußern die Einbringung des Vertrages bei den Delegationen. Die österreichische Delegation war geneigt, darauf einzugehen, die ungarische Delegation aber lehnte ab. Bei der Schlussberatung trat die österreichische Delegation der Ansicht der ungarischen bei, und wurde der Beschluss gefasst, dass dieser Vertrag, da durch ihn beide Reichshälften auf eine Reihe von Jahren gebunden werden, den Legislativen beider Reichshälften zur Genehmigung vorzulegen ist36. Nun handle es sich darum, diese Genehmigung zu erlangen. Es wurde ein Vertreter der diesseitigen Regierung nach Ungarn entsendet, und man einigte sich über den modus procedendi37. Hiernach soll der Vertragsentwurf, in zwei || || Parien ausgefertigt, diese dem Minister des Äußern behufs Fertigung durch die Lloyd-Vertreter übergeben und sodann vom Minister des Äußern, nach eingeholter Ah. Ermächtigung, je eine Pare an die österreichische und ungarische Regierung mit dem Ersuchen geleitet werde, das Übereinkommen im Reichsrat beziehungsweise im ungarischen Reichstage einzubringen. Die ungarische Regierung sagte die schleunigste Einbringung zu und sprach die sichere Erwartung aus, dass noch vor Ende d. J. die Genehmigung des Reichstages erzielt werden wird38. Auch hierseits erübrige nichts als die Einbringung im Reichsrate. Ob dieses im Dezember noch möglich sein wird, entziehe sich der Beurteilung des Referenten, jedenfalls aber werde seitens des Handelsministeriums Vorsorge getroffen werden, dass im Moment des Zusammentretens des Reichsrates die Vorlage mit der Bitte um dringliche Behandlung erfolgt.

|| || Der Vorsitzende des Ministerrates [] die Konferenz neh[] Mitteilung zur Kenntnis, und er müsse nur ersuchen, den Gegenstand im Auge zu behalten, damit er sofort nach Zusammentritt des Reichsrats als eine der dringendsten Vorlagen in Behandlung genommen werde. Was das Gerücht über den Verkauf der Lloyd-Unternehmung betrifft, so habe dasselbe nach dem, was ihm diesfalls bekannt geworden, allerdings Konsistenz und sei nicht auf eine bloße Pression zurückzuführen. Die Sache sei gefährlich; umso dringender erscheine es, dass der Vertrag zustande komme.

Der Leiter des Handelsministeriums bemerkt, die Gefahr sei nicht so imminent, weil der Lloyd ein Aktienunternehmen ist, daher nach unseren Handelsgesetzen eine förmliche Liquidation stattfinden müsste, wozu ein ganzes Jahr erforderlich ist. Dessen ungeachtet sei die Angelegenheit sehr wichtig und || || dringend. Es würde vielleicht nicht zu helfen sein, wenn nicht bis 1. Jänner 1872 ein Provisorium mit dem Lloyd vereinbart wird, welches zu erzielen er wohl Aussicht hätte. Die Anwendung des § 14 des Staatsgrundgesetzes wäre in diesem Falle ausgeschlossen, da dem Staate eine dauernde Verpflichtung auferlegt wird39.

XII. Verleihung von Ah. Auszeichnungen an die Ministerialsekretäre Pollanetz und Dr. Wittek - (PDF)

XII. ℹ️ Der Leiter des Handelsministeriums eröffnet, dass im vorigen Jahre im Handelsministerium eine Zusammenstellung aller auf das Eisenbahnwesen bezüglichen Gesetze, Verordnungen und Verträge veranlasst und vor kurzem vollendet wurde. Die damit betrauten sehr tüchtigen Ministerialsekretäre Pollanetz40 und Dr. Wittek41 erbaten sich, nachdem sie ihre Aufgabe mit Anwendung außerordentlicher Mühe und Sorgfalt erfüllt hatten, von dem Minister Dr. Schäffle die Ermächtigung, Sr. Majestät das Werk vorlegen || || zu dürfen42. [] erhielten vom [] präsidialiter die [] Ermächtigung, vom Oberstkämmereramte aber, an welches sie sich wegen Erwirkung einer Audienz wendeten, den Bescheid, dass die persönliche Übergabe prinzipiell nicht zulässig, das Oberstkämmereramt aber bereit sei, die Überreichung des Werkes bei Sr. Majestät selbst zu übernehmen. Das Oberstkämmereramt richtete nun eine Note an das Handelsministerium mit dem Ersuchen, sich, bevor die Überreichung erfolgt, über den Wert der Sammlung auszusprechen und, wenn das Handelsministerium glaubt, dass die Verfasser einer Ah. Anerkennung würdig seien, die Art und Weise der letzteren zu bezeichnen, damit das Oberstkämmereramt in die Lage komme, einen au. Antrag stellen zu können43.

Der Leiter des Handelsministeriums teilt den Entwurf der beabsichtigten Antwort mit, || || worin das Werk als eine sehr tüchtige, viel Mühe, Sorgfalt und Zeit in Anspruch nehmende Arbeit, Ministerialrat Sekretär Pollanetz und Dr. Wittek als zu den besten Kräften des Ministeriums zählend bezeichnet werden und, was die ihnen zuzuwendende Ah. Anerkennung betrifft, die Verleihung von Ritterkreuzen des Franz-Josephs-Ordens in Antrag gebracht wird. Der Landesverteidigungsminister erklärt sich einverstanden.

Minister Ritter v. Grocholski hat in merito nichts dagegen, glaubt aber bezüglich der Form bemerken zu müssen, dass au. Anträge auf Verleihung von Orden nur von den verantwortlichen Ministerien und nicht von Hofämtern ausgehen sollen.

Der Vorsitzende des Ministerrates ist gleichfalls der Ansicht, dass der au. Vortrag eigentlich vom Handels|| || minister zu erstatten wäre. [] sei Sache des Oberstkämmereramtes, der Auszeichnungsantrag aber ein Gegenstand für sich, der dem Handelsministerium zukomme. Bei Einholung der Vermittlung des Oberstkämmereramts sei ein Irrtum unterlaufen, der nicht mehr gut gemacht werden kann. Das Werk, um welches es sich handelt, sei eine ämtliche Arbeit des Handelsministeriums, von diesem, und nicht von den beiden Beamten, wäre die Überreichung an Se. Majestät am Platze gewesen, womit der Antrag auf eine Ah. Anerkennung für die Verfasser hätte verbunden werden können. Da aber dieser Weg einmal eingeschlagen wurde und schwer zu redressieren ist, so glaube er, dass über den Formfehler hinauszugehen wäre.

Der vom Leiter des Handelsministeriums gestellte Antrag ist somit angenommen44.

XIII. Bestätigung des Professors Wilhelm Scherer im Lehramte - (PDF)

|| || XIII. ℹ️ Dem Leiter des Unterrichtsministeriums liegt das Gesuch des Universitätsprofessors Wilhelm Scherer um Bestätigung im Lehramte nach zurückgelegtem Triennium vor45. Obwohl au. Vorträge wegen Bestätigung von Professoren sonst im kurrenten Wege erstattet werden, hält sich der Leiter des Unterrichtsministeriums für verpflichtet, diesen Gegenstand in der Konferenz zur Sprache zu bringen, da sich der Ministerrat im vorigen Jahre aus Anlass eines Disziplinarfalles (Ausbringung eines unziemlichen Toastes in einem Kommers der Burschenschaft „Silesia“) mit Professor Scherer beschäftigte und letzterem in Folge Ministerratsbeschlusses vom 23. Mai 1870 protokollarisch eine Warnung erteilt wurde, dahingehend, dass, falls er sich in dieser Richtung nochmals etwas zu Schulden kommen lassen sollte, auf seine Bestätigung im Lehramte nicht angetragen werden wird46. Angesichts dieser Warnung wurden aus Anlass des vor|| || []re Er[] das seitherige Verhalten Scherers einge[]. Die eingelangten Notizen ergeben, dass Professor Scherer seit jener Zeit ganz zurückgezogen lebt, an öffentlichen Versammlungen nicht teilnimmt, sich ganz der Wissenschaft widmet, auf welchem Gebiete er als einer der ersten Germanisten gilt und in neuester Zeit eine große Tätigkeit entwickelt. Sein Privatleben sei vollkommen unbescholten. Seitens des Professorenkollegiums wird vom Standpunkte der Lehrtätigkeit auf die Bestätigung Scherers das größte Gewicht gelegt.

Der Leiter des Unterrichtsministeriums stellt sich nun die Frage, ob für den Staat die nötige Garantie bezüglich des künftigen Verhaltens Scherers vorhanden ist. Er sei überzeugt, dass Scherer in dieser Beziehung nicht einer der Schlimmsten ist und dass sich derselbe nur in Folge seiner Jugend zu der begangenen Unbesonnenheit habe hinreißen lassen. Gründe zur Entsetzung, die nur in Folge entschiedener Unfähigkeit oder eines Disziplinarerkenntnisses erfolgt, liegen nicht vor. Er gehöre zu den Zierden der Universität und in Betreff seines Verhaltens sei seit der Erhaltenen Warnung nichts Nachteiliges gegen ihn vorgekommen. Sollte ein Rückfall eintreten, so würde s noch immer Mittel geben, ihm beizukommen. Der Leiter des Unterrichtsministeriums ist daher geneigt, auf die Ah. Bestätigung anzutragen.

Der Landesverteidigungsminister bemerkt, dass er, wenn er zu jener Zeit Mitglied des Ministerrates gewesen wäre, er schon des Beispiels wegen auf die Entlassung Scherers angetragen haben würde. Nachdem ihm aber eine Art von Strafe in Form einer Warnung erteilt worden ist, die Eventualität, vor welcher er gewarnt wurde, nicht eingetreten ist [] Sache [] erachtet werde. [] Umstände [], dass dem Professor Scherer die Approbation nicht vorenthalten werden kann.

Minister Ritter v. Grocholski findet es richtig, dass Scherer, wenn er die Richtung, in welcher er bei dem Kommers aufgetreten ist, seither verlassen hat, Anspruch auf die Bestätigung besitzt. Allein nach dem Wortlaute des Polizeiberichtes, des der Leiter des Unterrichtsministeriums vorgelesen, habe er nicht die volle Überzeugung, dass Scherer in der gedachten Richtung nicht weiter tätig war. Der Satz „in letzter Zeit und in einer andern als der eben angedeuteten Richtung hat sich eine politische Tätigkeit Scherers nicht bemerkbar gemacht“ schließe nicht aus, dass sich eben in der angedeuteten Richtung eine Tätigkeit Scherers bemerkbar gemacht haben kann. Er sei der Ansicht, dass die || || Polizeidirektion aufzufordern wäre, diesen Passus aufzuklären.

Der Leiter des Unterrichtsministeriums hat zwar diesfalls keinen Zweifel, zumal er auch persönlich Erkundigung und dadurch die Überzeugung eingeholt hat, dass seither gegen Scherer nicht das geringste Nachteilige vorgekommen ist. Die Stilisierung des erwähnten Satzes sei wohl nicht glücklich gewählt. Er ist aber bereit, die Sache noch im kürzesten Wege zu konstatieren, und erbitte sich die Ermächtigung, wenn in Folge dieser Konstatierung jeder Zweifel behoben sein wird, den au. Antrag auf die Bestätigung Scherers stellen zu können47.

XIV. Dotation für die mährischen Volksschulen - (PDF)

XIV. ℹ️ Der Vorsitzende des Ministerrates ersucht den Leiter des Unterrichtsministeriums, die Angelegenheit in Betreff || || der Dotation für die mährischen Volksschulen mit aller Beschleunigung zu behandeln [] vor den Ministerrat zu bringen, was vom Leiter des Unterrichtsministeriums zugesagt wird48.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, 15. Dezember 1871. Franz Joseph.