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Nr. 8 Ministerrat, Wien, 14. Dezember 1871 – Protokoll I

RS. und bA.; P. Weber; VS. Auersperg; BdE. und anw. (Auersperg 14. 12.); Lasser 18. 12., Holzgethan 19. 12., Banhans 20. 12., Stremayr 23. 12., Glaser 26. 12., Unger 24. 12.; abw. Chlumecký

KZ. 4282 – MRZ. 133

|| || Protokoll I [des zu Wien am 14.] Dezember 1871 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Durchlaucht des Herrn Ministerpräsidenten Fürsten Auersperg.

I. Provisorisches Übereinkommen mit dem Lloyd

I. ℹ️ Dem Ministerpräsidenten ist vom Minister des Äußern ein Schreiben folgenden Inhalts zugekommen: Der Handelsminister habe, nachdem die verfassungsmäßige || || Zustimmung zu dem vom Minister des Äußern unterzeichneten [neuen] Lloyd-Postvertrag vor Ende des Jahres 1871 nicht als gesichert betrachtet werden kann, an ihn das Ersuchen gestellt, mit dem Lloyd sofort ein provisorisches Übereinkommen etwa für die Dauer von drei Monaten zu treffen.1

Bevor er diesem Antrage Folge gebe, müsse er sich erlauben, um die Eröffnung zu ersuchen, ob der Ministerpräsident in der Lage sei, für die Zustimmung des Reichsrates innerhalb der beantragten Frist von drei Monaten eine beruhigende Zusage zu erteilen. Er bitte, ihn von dem Ergebnis des diesfalls im Ministerrate gefassten Beschlusses verständigen zu wollen. Der Handelsminister erklärt, indem er vorrausschickt, dass er sich in seiner Zuschrift an den Minister des Äußern ausdrücklich auf den Ministerratsbeschluss berufen habe, || || []rtrags []user des []hern in [] Sr. An[] [an]tworten. [] [Hand]lungen in der [] Delegation, haben [] [Ge]neigtheit, den Lloyd erneuern klar []. Die Opposition, [] in Betreff der Ein[hebung] eines Betrages machte, war lediglich darin begründet, dass der frühere Vertrag auf einem Gesetze beruhte.2 Die österreichischen Delegierten haben sogar nicht Anstand genommen zu erklären, dass sie gegenüber einer eventuellen Ablehnung von ungarischer Seite sich nötigenfalls im Abgeordnetenhause für die Zahlung der ganzen Subvention von der diesseitigen Reichshälfte aussprechen würden. Wenn nun aus dem neuen Vertrag hervorgeht, dass die Befahrung mehrerer Post|| || linien erlangt wurde, als [dies] bisher der Fall war, und die Subvention dessen ungeachtet um 300.000 fl. weniger beträgt, so zweifle er, wenn ihm die Unterstützung durch den Einfluss des Ministerpräsidenten zu Teil wird, keinen Augenblick, dass das Abgeordnetenhaus gerne, und wie er hofft, auch in kurzer Frist dem Vertrag die Genehmigung erteilen wird. Er fügt noch bei, dass er mittlerweile mit Vertretern des Lloyd selbst gesprochen, und von ihnen die Erklärung erhalten habe, für sie bedürfe es eines Protokolls auf die drei Monate durchaus nicht, der Lloyd sei bereit, die Fahrten für ein Vierteljahr auch ohne eine Zusicherung der Regierung fortzusetzen. Und als sie seine Geneigtheit sahen, mit dem Lloyd auch bezüglich der beiden Linien Brasilien und Bombay in Verhandlung zu treten, machten sie sich sogar anheischig, drei bis vier Fahrten dahin auf ihr Risiko zu unternehmen, ohne dass ein Übereinkommen mit || || []ig ihre [] beauftragten [].3

II. Eintreibung der Inseratenstempelrückstände von böhmischen Journalen

II. ℹ️ [Der Mini]sterpräsident stellt [] neuerlichen An[trag] [] [Sta]tthalters Baron Koller an den Finanzmini[ster] bezüglich der Eintreibung von Inseraten- und Stempelrückständen der böhmischen Journale bereits etwas veranlasst worden sei.4

Der Finanzminister erwidert, dass es in erster Linie der Finanzlandesdirektion, und an deren Spitze dem Statthalter zukomme, nach den bestehenden Gesetzen Amt zu handeln. Ein unmittelbares Eintreten des Finanzministeriums erscheine ihm nicht statthaft. Der Minister des Innern bemerkt, es komme darauf an, wie weit die Angabe aktenmäßig || || konstatiert ist, das Ministerium habe die Eintreibung sistiert, worauf der

Finanzminister erklärt, dass ihm von einer so allgemeinen Sistierung nichts bekannt, und nur so viel erinnerlich sei, dass heuer im Sommer mit einem Journal, dessen Herausgeber im Konkurs geraten war, durch Vermittlung der Finanzlandesdirektion ein Abkommen getroffen wurde, wornach die neuen Herausgeber die Passiven des Blattes übernahmen, ein Abkommen, welches von der Finanzlandesdirektion als günstig geschildert wurde. Dieser Umstand dürfte es sein, der von Baron Koller als eine Sistierung angesehen wurde. Der Ministerpräsident beabsichtigt, an den Statthalter sofort chiffriert zu telegrafieren, dass er als Präsident der Finanzlandesdirektion gegen die mit Inseratenstempel rückständigen Blätter mit aller im Gesetze liegenden Strenge das Amt zu handeln hat.

Die Konferenz stimmt bei [].5

III. Einberufung des Reichsrates – Schließungstermin für die am 18. Dezember 1871 zusammentretenden Landtage

|| || III. ℹ️[Der Minister] des Innern [] parlamentar[ischen] [] []liche Anträge [].

[] Augenblicke Dring[] ihm, Sr. Majestät [Einbe]rufungspatent für [] [den] Reichsrat zu unterbreiten. [Am] Tage, an welchen die Landesvertretungen zusammentreten, müsse ihnen bekannt werden, dass unmittelbar hinter ihnen der Reichsrat steht und den Landeschefs müsse Gelegenheit gegeben sein, den Vorsitzenden bemerklich zu machen, dass die Landtagssession keinesfalls über den 23. l. M. hinaus dauern dürfte. Er wünschte, für den Landtagsabgeordneten die Rücksicht nehmen zu können, dass wenigstens die nicht zu weit Entfernten den Christabend zu Hause zuzubringen in der Lage wären. Für die Einberufung des Reichsrates müsse er in Anbetracht der Notwendig|| || keit, für die finanziellen Bedürfnisse des nächsten Jahres rechtzeitig Vorsorge zu treffen, den 27. Dezember vorschlagen, worauf die feierliche Eröffnung durch Se. Majestät am 28. stattfinden könnte. Allerdings folge der 27. unmittelbar auf die Feiertage. Allein es sei zu berücksichtigen, dass die Steuerbewilligungsvorlage beide Häuser des Reichsrates passieren muss und möglicherweise auch Zugsverspätungen eintreten, welche die Beschlussfähigkeit des Hauses am 27. Dezember in Frage stellen könnten. Er gedenke somit, Sr. Majestät den au. Antrag auf Einberufung des Reichsrates für den 27. Dezember 1871 in die Reichshaupt- und Residenzstadt Wien zu stellen, und weiter um die Ag. Ermächtigung zu bitten, den Landeshauptleuten eröffnen zu dürfen, dass falls sie nicht im eigenen Wirkungskreise früher schließen, der Landtag im Namen Sr. Majestät längstens am 23. Dezember geschlossen werden wird.

Die Konferenz ist mit diesen || || [Vorschlägen einverstanden.]6

IV. Redaktion der Ah. Thronrede

IV. ℹ️ [] [Redaktion der Ah. Thronrede] [] den vorste[] über Vorschlag []nten der [] ersucht, die [] Entwurfes der [] Thronrede zu über[].7

V. Ernennung von Landeshauptleuten und deren Stellvertretern

V. ℹ️ Der Minister des Innern erbittet sich die Ermächtigung der Konferenz, für die Ernennung von Landeshauptleuten und deren Stellvertretern in Mähren, Oberösterreich, Vorarlberg, Krain und Bukowina jetzt schon die au. Vorschläge an Se. Majestät erstatten zu dürfen.8

Die letzten Wahlen finden teilweise am 16. d. M. statt. Der Zusammentritt der Landtage erfolgt am 18. Wenn man nun die Ernennung der Vorsitzenden von dem Resultate der Wahlen abhängig machen wollte, wäre er kaum imstande, die Vorschläge rechtzeitig || || der Beratung der Konferenz und der Ah. Schlussfassung Sr. Majestät zu unterziehen. Aus vier Ländern liegen ihm die Anträge der Landeschefs bereits vor, und könne er seine Vorschläge sofort erstatten, weil die Wahl derjenigen, die er vorzuschlagen beabsichtigt, ziemlich gesichert ist, und falls wider Erwarten Einer oder der Andere doch nicht gewählt werden sollte, eine Abänderung leichter vollzogen werden kann, als die Ernennung der ganzen Reihenfolge im letzten Augenblick.

Für Mähren, wo im Jahre 1870 Baron Adalbert Widmann Landeshauptmann, und Dr. [August] Wencliczke dessen Stellvertreter, in der letzten Session Fürst Hugo Salm Landeshauptmann und Dr. Pražák Stellvertreter9 war, erübrige nichts anderes, als konform mit dem Antrage des Statthalters den Freiherrn Adalbert Widmann zum Landeshauptmann und Dr. Wencliczke zum Stellvertreter vorzuschlagen.

Für Oberösterreich, wo 1870 Dr. Moriz Eigner10 Landeshauptmann || || [] [Baro]n Han[del]11 [] erlaube [] mit dem [] Moriz Eigner [] und den Ober[landesgerichtsrat] Baron Rudolf [Handel zum] Stellvertreter in An[] nachdem er sich []ege versichert hat, [dass Eigner] den Posten anzuneh[men] bereit, und auch mit der Ernennung des Stellvertreters einverstanden ist, wenn letzterer gewählt wird.

In Vorarlberg fungierten sowohl 1870 als 1871 Sebastian von Froschauer12 als Landeshauptmann und Notar Ferdinand v. Gilm als Stellvertreter. Beide wurden seinerzeit von ihm als Statthalter in Vorschlag gebracht. Nach ihm zugekommenen Mitteilungen sei an der Wahl Froschauers in Bregenz nicht zu zweifeln, ebenso wenig daran, dass die klerikale Partei den Notar v. Gilm durchsetzen wird. Er halte es für das zweckmä|| || ßigste, bei der bisherigen Gepflogenheit zu bleiben, und bringe daher die beiden genannten Persönlichkeiten wieder in Vorschlag. Der Umstand, dass die liberale Partei, welcher Froschauer angehört, im Landtage in der Minorität ist, werde wie im Jahre 1870 voraussichtlich auch diesmal eintreten. Allein Froschauer sei eine angesehene Persönlichkeit, gegen welche selbst seine politischen Gegner nichts einwenden können, habe das Ganze, allerdings kleine Geschäft des Landesausschusses in der Hand, und es sei wichtig, dass als Vorstand dieser Behörde, welche öffentliche Angelegenheiten zu besorgen hat, eine Vertrauensperson der Regierung aufgestellt werde. Aus diesem Grunde habe schon das Ministerium Potocki-Taaffe über seinen Antrag keinen Anstand genommen, den Froschauer für diese Landeswürde vorzuschlagen, obwohl er ebenso wie Grebmer13 in Tirol, der doch sein vortrefflicher Landeshauptmann gewesen ist, dem Landtage gegenüber mit seiner Partei in der Minorität war.

|| || []besitzer [] Stellvertreter [] Session [Jakob] Razlag14 und Peter [Kosler]15 Landeschef, [] (Landeshauptmann) [] bemerkt, dass wenn [] eventuelle Majorität [] ganz dieselbe bleiben [] wie bisher, Rücksicht genommen werden wollte, er wieder Dr. Razlag und Kosler vorschlagen würde. Er fügt aber bei, dass, sollte der neue Landtag nicht zur baldigen Auflösung bestimmt sein, es angezeigt erscheine, der nationalen Partei gegenüber sogleich energisch aufzutreten, und den Landeshauptmann der Minorität zu entnehmen. Nachdem Baron Apfaltrer16 den Posten anzunehmen nicht geneigt ist, schlägt der Landeschef für die Stelle des Landeshauptmanns primo loco den Ritter von Kaltenegger17, || || secundo loco den Dr. Suppan18, für jene des Stellvertreters den gemäßigten Nationalen Peter Kosler vor. Der Minister des Innern schließt sich, nachdem ihm bekannt ist, dass Dr. Suppan nicht gerne annehmen würde, und selbst auf Ritter von Kaltenegger hingewiesen hat, dem Antrage des Landeschefs an, und beabsichtigt hienach Ritter von Kaltenegger als Landeshauptmann und Peter Kosler als Stellvertreter vorzuschlagen.

Was die Bukowina betrifft, wo vor dem Jahre 1870 Eudoxiu von Hormuzaki19 und Anton Kochanowski20, in den Jahren 1870 und 1871 Baron Wassilko21 und Archimandrit Bendella22 die Posten des Landeshauptmannes und Stellvertreters bekleideten, so ist ein Antrag des Landeschefs noch nicht eingelangt. Der Minister des Innern befindet sich daher nicht in der Lage, auf Grund eines ämtlichen Gutachtens den Vorschlag zu machen. Doch vermute er, dass der Vorschlag || || [] daher im [] Drang der []igung der [] ihm bekannt [] Hormuzaki und Kochanowski [gewählt] sind, im Ein[vernehmen] mit dem Minister[präsidenten] diese beiden Persönlichkeiten Sr. Majestät au. in Vorschlag bringen zu dürfen.

Die Konferenz genehmigt einhellig vorstehende Anträge des Ministers des Innern.23

VI. Instruktion an die Landeschefs für den Fall von Protesten oder Reservationen in Betreff der Reichsratswahlen

VI. ℹ️ Der Minister des Innern hat eine Instruktion an die Landeschefs für die Eventualität von an Reservationen, Protesten, Bedingungen u. dgl. geknüpften Reichsratswahlen in Aussicht genommen, indem er gedenkt Se. Majestät um die || || Erlaubnis zu bitten, die Session der Landtage für derlei noch genauer zu präzisierende Fälle rapid schließen zu dürfen. Da er bisher noch nicht in der Lage war, diese Präzisierung zu entwerfen, so behalte er sich vor, die Angelegenheit demnächst in der Konferenz zur Sprache zu bringen, und beschränkt sich heute darauf, diese seine Absicht vorläufig anzukündigen.24

VII. Wahlreklamationen aus der Bukowina

VII. ℹ️ Der Minister des Innern bringt einige ihm telegrafisch zugekommene Wahlreklamationen zum Vortrage, welche durch die vom Bukowinaer Landeschef im Reklamationswege verfügte Ausscheidung einzelner Wähler aus den Wahllisten des Großgrundbesitzes hervorgerufen wurden.25

Er bemerkt, dass beinahe gleichzeitig der Bericht des Landeschefs eingelangt ist, der von den Reklamationen gehört hat, und der Zeitersparnis wegen, sofort telegrafisch die Gründe seiner Entscheidung || || [] [Entschei]dung [] weshalb [] sein dürfte, [] die Praxis zu [] Minister des [Innern] [] [zeit]weise daran [] [A]nsichten jener Kon[ferenz] [] zu hören, wel[che] []vorgänge in den [] Kronländern [] kennen. Vor allem handelt es sich um Fälle, wo der in der Landtafel vorgeschriebene Besitzer gestorben ist, und die Frage entsteht, in wie weit die Erben in die Wählerlisten einzutragen sind. Es ergeben sich dabei folgende Stadien: 1) die Erben haben sich noch nicht erbserklärt. 2) Die Erbserklärung ist erfolgt, aber die Verlassenschaft noch nicht eingeantwortet. 3) Die Einantwortung hat stattgefunden, aber der Erbe ist noch nicht zur landtäflichen Vorschreibung gelangt. || || Ad 1) walte kein Zweifel ob. Ad 2) neige sich seine Ansicht dahin, dass der als Erbe Angemeldete so zu behandeln sei, als ob er sich noch nicht erbserklärt hätte. Ad 3) In diesem Falle möchte er den Erben das Wahlrecht nicht entziehen, da hier nicht eine bloße Anmeldung, wie bei der Erbserklärung vorliegt, bei welcher, selbst wenn sie zu Gericht angenommen wird, noch immer die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, dass der Betreffende nicht an den Besitz gelangt, sondern ein gerichtlich schon anerkannter Besitz vorhanden ist. Er beabsichtige sonach an den Landeschef telegrafisch zu erlassen: Die Eintragung bloß erbserklärter oder gar nicht erbserklärter Besitznachfolger sei zu kassieren. Bei vorliegenden Einantwortungen aber die Besitzanschreibung nicht abzuwarten.

Der Ministerpräsident || || [] zur Wahl[] wird. Nur [] welcher [] schwunghaft []verkäufen [] verleiht. Im [] [letz]ten Falle, oder []schreibung nicht [] [be]werkstelligt würde [] die Scheinverkäufe [] [pr]aktische Bedeutung, da [die] Besitzübernahme nicht stattgefunden hat, vielmehr die Kontrakte der Art angelegt sind, dass der neue Erwerber niemals schalten und walten darf. Dennoch mache der Letztere von dem Tage der Vorschreibung in der Landtafel von seinem Wahlrechte Gebrauch. Der Handelsminister bestätigt dies. Der Minister des Innern bemerkt, in der Bukowina sei bisher der Usus unbeanständet ein gegenteiliger gewesen. || || Der Justizminister gibt zu, dass zwischen demjenigen, der die Einantwortungsurkunde in der Hand hat, daher in jedem Augenblick an den landtäflichen Besitz gelangen kann, und dem in der Landtafel bereits Vorgeschriebenen ein wesentlicher Unterschied nicht obwaltet. Wenn man aber davon abgeht, den Begriff des Besitzes bei Beurteilung des Wahlrechtes strikte im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches zu nehmen, so präjudiziere man ohne Not. Bei der Leichtigkeit, in kürzester Zeit zur Vorschreibung zu gelangen, können die Fälle, wo Jemand zu Schaden kommt, nur minimal sein; und doch sei es von großem Wert, ein klares Prinzip zu haben. Er halte es daher für das Vorsichtigste, an dem Grundsatz des ABGB. festzuhalten, dass der Besitz erst durch die bücherliche Eintragung erlangt wird. Minister Dr. Unger hat vom rein juristischen Standpunkt || || [] der [] Recht zu [] ist. Aus [] und äußer[]er wolle er []hin aussprechen, [] Ausübung des [] die Eintragung ins öffentliche Buch [] soll. Es sei dies [] [Re]gierung der sicher [].

ℹ️Was die Scheinkäufe in Böhmen anbelangt, so hoffe er, dass entweder die Wahlkommission in Prag, oder der Wahlprüfungsausschuss des Reichsrates den Sachverhalt näher untersuchen wird, doch sei dies im Augenblicke nicht Gegenstand einer Entscheidung im Ministerrat. Der Handelsminister bemerkt, er habe im böhmischen Landtage immer den Grundsatz vertreten, die Vorschreibung allein sei für das Wahlrecht das maßgebende Moment. Theoretisch wäre es aller|| || dings zulässig, sich mit dem [] der Einantwortung zu begnügen. Mit Rücksicht auf die Praxis aber, in welcher es vorkommt, dass wenn das einantwortende und das Buch führende Gericht nicht identisch sind, Urkunden des ersteren von dem letzteren zurückgewiesen werden, erscheine es korrekt, prinzipiell die landtäfliche Vorschreibung als das entscheidende Moment gelten zu lassen, zumal diese Interpretation im böhmischen Landtag, wo beide Parteien im Ausschusse darauf submittierten, tatsächlich in Ausübung steht. Der Unterrichtsminister spricht sich, wenn er gleich vom rein juristischen Standpunkt die andere Ansicht für richtig hält, ebenfalls für die der Praxis in einem so bedeutenden Lande wie Böhmen entsprechende strengere Auslegung aus, worauf der Minister des Innern, indem er beifügt, dass auch in Mähren nach der strengeren Ansicht || || [] Untertan []zt ein Gut in [] gemeinschaftlich [] [Sch]wiegersohn. []tz bestimmt, dass un[]ren Mitbesitzern [] zur Wahl berechtigen[den] Gutes nur derjenige wählen kann, welchen sie dazu ermächtigen.

Der Landeschef hat Peter Petrinò ausgeschieden, weil derselbe als russischer Untertan kein Wahlrecht, folglich auch nicht das halbe Wahlrecht ausüben kann, und daher nicht in der Lage ist, den Mitbesitzer zur Wahl zu ermächtigen. Der Minister des Innern ist der Ansicht, dass der Landeschef richtig entschieden hat. Man könne niemanden ermächtigen ein Recht auszuüben, welches man selbst nicht besitzt. Die Folge davon ist, || || dass auch der Andere nicht zur Ausübung seines Rechtes gelangt. Minister Dr. Unger findet diese Anschauung ganz gerechtfertigt. Der russische Staatsbürger kann in Österreich ein Wahlrecht absolut nicht ausüben. Selbst wenn die Bedingung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Gesetze nicht ausdrücklich ausgesprochen wäre, sei es doch Grundsatz jedes Staatsrechtes, dass nur der Staatsbürger sich an der Ausübung politischer Rechte beteiligen kann. Würde der Russe Alleinbesitzer des Gutes sein, so könnte darüber gar kein Zweifel auftauchen. Schwieriger gestalte sich die Frage allerdings durch die Konsequenz, dass auch der österreichische Staatsbürger vom Wahlrechte ausgeschlossen bleiben soll. Dies entspreche aber dem Rechtsgrundsatze, dass wenn ein Grundstück sich im Miteigentum befindet, und im Namen des Grundstückes ein Recht ausgeübt werden soll, das Zusammen|| || [] Eigentümer, [] dasselbe []it sind [] vorliegenden []r den Moment [] der Vertretung [] das mit dem [] verbundene Wahl[recht] [] zweitweise ruhendes. Der Ministerpräsident bezeichnet diese Auffassung als mit der Praxis in allen Ländern, insbesondere in Böhmen übereinstimmend. Jede Wahlkommission weise Vollmachten zurück, die nicht von sämtlichen Mitbesitzern unterschrieben sind. Da nun der russische Untertan die Wahlvollmacht nicht unterschreiben kann, so könnte eine solche von der Wahlkommission nicht angenommen werden. Die Konferenz ist mit der Zurückweisung der Reklamation einverstanden.

|| || Dem Minister des Innern liegt ferner nachstehender Reklamationsfall zur Entscheidung vor: Jemand, der im Alleinbesitze eines landtäflichen Gutes ist, und damit das Wahlrecht ausübt, besitzt ein zweites Gut mit seiner Frau und ein drittes mit seinem Bruder. Die beiden letzteren Eintragungen hat der Landeschef kassiert, darauf hinweisend, dass nach der Landesordnung das Wahlrecht nur einmal, daher nicht 1 ⅓ mal oder 1 ½ mal ausgeübt werden kann. Der Minister des Innern ist der Meinung, dass der in dem früheren, den russischen Untertan betreffenden Fall zur Anwendung gekommene Grundsatz, wornach für ein im Mitbesitz befindliches Gut das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann, hier nicht zutreffe. Der russische Untertan hat für sich selbst kein Wahlrecht, und darin liegt das Hindernis für seinen Mitbesitzer. Der großjährige österreichische || || [] vorigen []s Wahl[]nd. In die[] in Berück[sichtigung] [] speziell in Tirol []s, wäre er ge[]fall zu Gunsten []n zu entscheiden. Der Ministerpräsident be[merkt], dass dies auch in Böhmen als Usus gelte. Er führt mehrere spezielle Fälle an, in welchen Gutsbesitzer nicht nur für sich, sondern überdies als Mitbesitzer wählen. Nur wird der volle Mitbesitzer, und nicht etwa ein bloßer Anteilbesitz vorausgesetzt. Der Ministerpräsident neigt sich der Ansicht des Ministers des Innern zu. Der Justizminister würde, wenn der Usus nicht dagegenspreche, den entgegengesetzten Vorgang als den richtigen ansehen. Es sei einmal gesetzliches Prinzip, dass man für || || den gesamten landtäflichen Grundbesitz nur einmal das Wahlrecht ausüben darf. Der Umstand, dass man ein zweites Gut gemeinsam mit Jemand Anderem besitzt, kann nicht mehr Wahlrecht begründen, als der Alleinbesitz eines zweiten Gutes. Allein er verkenne nicht, dass es in so zweifelhaften Dingen, die ja schon so oft vorgekommen sein müssen, schwer sei, vor dem bestehenden Usus abzuweichen. Nur aus diesem Grunde stimme er dem Minister des Innern bei.

Minister Dr. Unger, der Handelsminister und Unterrichtsminister erklären sich gleichfalls der auf die bestehende Praxis basierten Ansicht des Ministers des Innern anzuschließen. Die Konferenz beschließt somit einhellig, dieser Reklamation Folge zu geben.26

VIII. Schlesisches Landesgesetz betreffend die Einrechnung der außerordentlichen Steuerzuschläge bei Bemessung der Gemeinde- und Landesumlagen

VIII. ℹ️ Der Minister des Innern wird ermächtigt, den vom schlesische || || []lagen [] der ausser[] zu Grunde [] sind [].27

IX. Salzburger Landesgesetz betreffend die Änderung des § 6 des Straßengesetzes

IX. ℹ️ [] Salzburger Landtage [] Gesetzentwurf betreffend [die Änderung] des § 6 des []digen Straßengesetzes Sr. Majestät mit dem au. Antrage auf die Erteilung der Ah. Sanktion vorzulegen.28

Ah. E. ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, 30. Dezember 1871. Franz Joseph.