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Nr. 29 Ministerrat, Wien, 28. November 1865 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Meyer; VS. Kaiser; BdE. und anw. (Belcredi 28. 11.), Mensdorff 2. 12., Esterházy 3. 12., Franck, Mailáth 4. 12., Larisch, Komers 4. 12., Haller, Kussevich 2. 12.; abw. Wüllerstorf.

MRZ. 28 – KZ. 4037 –

Protokoll des zu Wien am 28. November 1865 abgehaltenen Ministerrates unter dem Ah. Vorsitze Sr. Majestät des Kaisers.

I. Ernennung des bischöflichen Vikars und der zwei Konsistorialräte des griechisch-orientalischen Bistums von Siebenbürgen

Bis zur glorreichen Regierung Sr. k. k. apost. Majestät, bemerkte Graf Haller, war von Seite des Staates für die griechisch-orientalische Kirche in Siebenbürgen nichts getan worden. Sie erhielt sich selbst, und der Staat leistete weder eine Subvention noch übte er einen Einfluß aus. Der Bischof Schaguna bezog aus dem Sidoxialfonds 4000 Gl. Die erste Aufbesserung seines Gehaltes erhielt derselbe im Jahre 1859 im Betrage von 4000 Gl. ebenfalls aus dem Sidoxialfonds, so daß nunmehr sein Gehalt 8000 Gl. betrug. Mittels Ah. Entschließung vom 29. Mai 1861 wurde dem Bischofe Schaguna zu Kultuszwecken ein jährlicher Beitrag von 25 000 Gl. aus dem Staatsschatze bewilligt1. Eine gleiche Summe wurde mit Ah. Entschließung vom 8. April 1864 zur Dotierung des Bischofs, des Konsistoriums und für das Schulwesen bewilligt2, wovon 4000 Gl. zur besseren Dotierung des Bischofs, 2400 Gl. für den bischöflichen Vikar, je 1200 Gl. für die vier Konsistorialräte zu verwenden wären. Ebenso geruhten noch Se. Majestät zu verfügen, daß die am 19. Oktober 1862 dem Kronstädter Gymnasium auf drei Jahre bewilligten 4000 Gl. auch ferner aus dem Staatsschatze verabfolgt werden3. Die Ernennung des Vikars und der Konsistorialräte war ausdrücklich Sr. Majestät vorbehalten worden4, und zwar über Antrag des Gouverneurs und der Hofkanzlei, welche darauf aufmerksam machte, daß, nachdem der Staat so namhafte Opfer für die griechisch-orientalische Kirche nunmehr bringe, die Sicherung eines gewissen Einflusses, namentlich bei Ernennung der geistlichen Würdenträger durchaus angezeigt sei. Bischof Schaguna habe es bisher vermieden, von dem ihm zugestandenen Rechte des Vorschlags des Vikars und der Konsistorialräte Gebrauch zu machen, weil sein Bestreben offenbar dahin gehe, dadurch, daß er das Ernennungsrecht selbst in die Hand bekomme, den unbeschränktesten Einfluß auf den Klerus zu erlangen und sich zu sichern. So bedenklich nun an und für sich die Konzentrierung einer solchen Macht in den Händen eines einzelnen sei, so dürfte man sich doch im vorliegenden Falle über dieses || S. 209 PDF || Bedenken wegsetzen, da die Loyalität des Freiherrn v. Schaguna eine bekannte Tatsache sei und die Steigerung seines Einflusses auf seine Glaubensgenossen im Interesse des Ah. Thrones liege. Graf Haller glaubte daher, es dürfte dem Wunsche des Baron v. Schaguna, ihm die Wahl des Vikars und der vier Konsistorialräte zu überlassen, mit dem Vorbehalte entsprochen werden, daß grundsätzlich Sr. Majestät dieses Recht gewahrt bleibe und nur aus besonderer Gnade von demselben diesmal kein Gebrauch gemacht und die Wahl dem gegenwärtigen Erzbischofe und Metropoliten gestattet werde.

Von Seite des Staatsministers Grafen Belcredi wurde dieser Antrag unterstützt und sodann angenommen5. Ohne geradezu demselben entgegenzutreten, wurde von Seite des Grafen Esterházy, unterstützt vom Grafen Mensdorff und Ritter v. Komers , darauf hingedeutet, daß es [sich] für den Erzbischof Schaguna in der vorliegenden Angelegenheit nicht um eine Personalsache, sondern um ein Prinzip handle. Als Metropolit wolle er nach und nach so viele Rechte sich aneignen, daß er die Rolle eines griechisch-orientalischen Papstes spielen könne. Nur so lasse sein Begehren in dieser Wahlangelegenheit sich erklären, sonst müßte man es lediglich für eine Art von Kaprice ansehen. Es ließe sich nun allerdings die Frage aufwerfen, ob eine Steigerung der Macht des griechisch-orientalischen Metropoliten und die damit verbundene Hebung der griechisch-orientalischen Kirche, anamentlich die Gründung einer Hierarchie derselbena, in den Interessen der kaiserlichen Regierung gelegen sein könne, deren Tendenz vielmehr dahin gehen sollte, die Mittel und Wege zu einer Assimilierung derselben mit der katholischen Kirche zu öffnen.

II. Einheitliche Leitung der Presseangelegenheiten

In dem unter Vorsitz Sr. Majestät am 2. November abgehaltenen Ministerrate war diese Angelegenheit bereits zur Sprache gekommen und von Sr. Majestät dem Staatsminister Grafen Belcredi und dem Minister Grafen Esterházy die Aufgabe gestellt worden, sich gemeinsam zu beraten, wie eine einheitliche Leitung der Preßangelegenheiten erzielt werden könne6. In der Ministerratssitzung vom 10. November wurde von dem Staatsminister dieser Gegenstand zur Sprache gebracht und von demselben der Antrag gestellt, daß von jeder Zentralstelle eine geeignete und vertrauenswürdige Persönlichkeit gewählt werde, mit welcher der Chef der Zentralstelle die Tagesfragen bespricht und die er ebenso von den in Aussicht stehenden Maßregeln in Kenntnis setzt. Dieses Organ hätte täglich mit dem Leiter des Preßdepartements zu verkehren und ihm den Stoff für seine Tätigkeit an die Hand zu geben. Se. Majestät bemerkte nun, daß von dem Staatsminister in einem Vortrage diese Anträge Ihm unterbreitet worden seien7, || S. 210 PDF || daß sie aber etwas zu allgemein gehalten scheinen und eine präzisere Fassung sich als wünschenswert zeige und daß namentlich schon jetzt von den Zentralstellen diejenigen Personen bezeichnet werden sollten, welchen diese Aufgabe zu übertragen sei und von welchen man erwarten könne, daß sie mit Liebe derselben sich unterziehen.

In der hierauf sich entspinnenden Diskussion wurde von Seite des Staatsministers neuerdings betont, daß, wenn irgendein erkleckliches Resultat mittelst der Preßleitung erzielt werden wolle, für ein einheitliches Vorgehen derselben gesorgt werden müsse. Damit war man allgemein einverstanden, nur wurde von Seite des Grafen Mensdorff und des Grafen Esterházy darauf hingewiesen, daß bei der großen Sorgfalt, welche der Besprechung diplomatischer Verhältnisse von mitunter sehr delikater Natur gewidmet werden muß, für das Ministerium des Äußern eine unmittelbare Instruierung der zur Verfügung stehenden journalistischen Federn unvermeidlich sei, weil jede Instruktion aus zweiter Hand keine Bürgschaft gegen Mißverständnis bieten könne. Übrigens, bemerkte Graf Esterházy, liege die Ursache des Nichtzusammengehens zwischen dem Preßleiter und den für Preßinfluenzierung betrauten Personen des Ministeriums des Äußern eben in den Personen, deren gegenseitige Unverträglichkeit allem, was die Regierung vorkehre, hindernd in den Weg trete. Der Staatsminister erbat sich hierauf den au. erstatteten Vortrag behufs neuer Würdigung der Sache zurück8.

III. Deputation des kroatisch-slawonischen Landtages

Se. Majestät eröffnete, daß, wie aus öffentlichen Blättern und amtlichen Berichten bekannt sei, eine Deputation aus der Mitte einer Fraktion des kroatischen Landtages hier eintreffen werde, um über gewisse Vorgänge in diesem Landtage Beschwerde zu führen9. Se. Majestät wies darauf hin, daß es unbedingt notwendig sei, sich vorher über die Art und Weise des Benehmens gegen diese Abordnung zu verständigen und daß es sodann Pflicht und Aufgabe aller Anwesenden sei, sich genau im Sinne der hier zu treffenden Verständigung gegenüber den Deputationsmitgliedern auszusprechen. Se. Majestät legte hierauf der Versammlung folgende Fragen zur Beratung vor: 1. ob die Deputation als solche von Ihm und sodann den Ministern und Chefs der Zentralstellen zu empfangen sei oder ob ein solcher Empfang verweigert und bloß die einzelnen [Mitglieder] der Deputation zu empfangen seien; 2. was diesen auf ihre Anbringen und Beschwerden zu antworten sei; 3. welche damit übereinstimmende Weisungen an den Banus erlassen werden sollen.

Auf die Anfrage des ungarischen Hofkanzlers v. Mailáth, welcher soeben von seiner Rückreise aus Pest in der Sitzung eingetroffen war, was denn der Grund der Herkunft der Deputation und ihrer Beschwerden sei, wurde von Freiherrn v. Kussevich auf die letzten Vorgänge im kroatischen Landtage || S. 211 PDF || hingewiesen, wo über die Frage der Art und Weise der Konstituierung des Landtages und der Vornahme der Wahl des Vizepräsidenten jener sich in zwei beinahe gleich große Fraktionen spaltete. Nach der Wahlordnung vom Jahre 1861, genehmigt mit Ah. Entschließung vom Februar desselben Jahres, werden aus den am Landtage eingetroffenen Mitgliedern behufs Verifikation der Wahlen fünf Sektionen gebildet. Überdies ordne die Wahlordnung noch die Bildung eines Zentralverifikationsausschusses an, welcher aus den Berichterstattern der fünf Verifikationssektionen zusammenzusetzen ist10. Nachdem nun von diesen Sektionen die Wahlen von mehr als zwei Dritteilen der Mitglieder des Landtages verifiziert worden, habe der Zwiespalt zwischen den beiden Fraktionen des Landtages sich über die Frage ergeben, ob diese verifizierten zwei Dritteile sofort als Landtag sich zu konstituieren, die Wahlen der Vizepräsidenten und übrigen Funktionäre vorzunehmen haben, worauf dann erst der Landtag unter Anteilnahme sämtlicher Nichtverifizierter mit Sitz und Stimme zur Prüfung der beanständeten Wahlen überzugehen hätte oder ob das Verifikationsergebnis dem gesamten Landtage vorzulegen sei, dieser über die beanständeten Wahlen entscheide, wo dann erst die Konstituierung des Landtages vor sich zu gehen und die Wahl der Vizepräsidenten und Funktionäre stattzufinden hätte. Die erstere Ansicht habe die Fraktion vertreten, welcher die anherkommende Deputation angehört, die zweite Ansicht hätten der Banus und die andere Fraktion vertreten.

Die Versammlung ging nach dieser Aufklärung zur Beratung der von Sr. Majestät gestellten Fragen über. Über die erste Frage war die ganze Versammlung sofort einstimmig, „daß eine Deputation einer Fraktion eines Landtages als solche weder am Ah. Hoflager noch bei den Chefs der Zentralstellen empfangen werden könne“. Über die beiden anderen von Sr. Majestät gestellten Fragen entspann sich eine längere Diskussion, wobei die kroatische Landtagswahlordnung genau geprüft und namentlich von dem ungarischen Hofkanzler darauf aufmerksam gemacht wurde, daß sie im wesentlichen mit der ungarischen übereinstimme. Aus dem Inhalte dieser Wahlordnung11, namentlich dem Abschnitte III, von der Konstituierung des Landtages, überzeugte man sich allgemein, daß jene Ansicht die richtige sei, welche nach Verifizierung von zwei Dritteilen der Landtagsmitglieder durch diese die Wahl der Funktionäre vornehmen läßt, worauf vom Banus der Landtag als konstituiert zu erklären und sodann von diesem die Erledigung der beanständeten Wahlen vorzunehmen ist.

Es wurde sodann beschlossen, daß durch die kroatische Hofkanzlei im Sinne der Anschauungen des Ministerrates eine Instruktion an den Banus erlassen werden soll, worin demselben folgende Verhaltungsmaßregeln vorgezeichnet werden: 1. daß es in Übereinstimmung mit der Wahlordnung stehe, wenn nach Verifikation || S. 212 PDF || der Wahlen von zwei Dritteilen des Landtages durch die Verifikationssektionen und den Zentralausschuß von den so Verifizierten die Wahlen der Funktionäre vorgenommen werden; 2. daß sodann vom Banus der Landtag als konstituiert erklärt werde; 3. daß sodann von dem Landtage zur Erledigung der beanständeten Wahlen geschritten werde; 4. daß, da das Recht der Banaltafelassessoren auf Ah. Entschließung beruht, welches durch den Beschluß des kroatischen Landtages vom 8. Mai 1861 nicht aufgehoben werden konnte12, dieses Recht nur mittelst eines neuen Antrages und eines der Ah. Sanktion zu unterbreitenden Landtagsbeschlusses in Frage gestellt werden kann; 5. daß der Banus angewiesen werde, hinsichtlich des Rechtes der Banaltafelassessoren im Sinne der Regierung seinen Einfluß auf die Grenzdeputierten geltend zu machen.

Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Schönbrunn, den 10. Dezember 1865. Franz Joseph.