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Nr. 27 Ministerrat, Wien, 22. November 1865 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Belcredi; BdE. und anw. (Belcredi 22. 11.), Mensdorff 25. 11., Esterházy 26. 11., Franck, Mailáth 28. 11., Larisch für I 29. 11., Komers 30. 11., Wüllerstorf 30. 11., Geringer für III.

MRZ. 26 – KZ. 4035 –

Protokoll des zu Wien am 22. November 1865 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi.

I. Finanzielle Begünstigungen für die Neumarkt—Braunauer Eisenbahn

Der Handelsminister setzte die Konferenz in Kenntnis, dem Finanzminister sein Vorhaben eröffnet zu haben, über Ansuchen der Konzessionäre der Neumarkt—Braunauer Eisenbahn um die Ah. Gestattung nachfolgender weiterer Begünstigungen für dieselben bei Sr. Majestät einschreiten zu wollen1: a) um die Gestattung, daß der Abschluß des Bau- und Eisenbahnvertrages, ferner die erste Ausgabe der Aktien und Prioritätsobligationen sowie auch der Aktieninterimsscheine Stempel- und gebührenfrei erfolge, dann b) um die Gestattung, daß aus dem Anlasse der Erwerbung von Grundstücken und Gebäuden zum Zwecke dieser Eisenbahn während der Bauzeit eine Übertragungsgebühr nicht zu entrichten sei.

Der Finanzminister habe aus formellen und sachlichen Bedenken sich gegen die Gewährung dieser Begünstigungen ausgesprochen und insbesondere geltend gemacht2, daß, nachdem der Gesetzentwurf bezüglich der Neumarkt—Braunauer Bahn nach erfolgter Zustimmung beider Häuser des Reichsrates die Ah. Genehmigung Sr. Majestät erhalten hat3, es unzulässig erscheine, auf die Gewährung weiterer Begünstigungen einzuraten, indem in den Verhältnissen der Konzessionäre dem Staat gegenüber seit dem erst vor kurzem erfolgten Erlasse des Gesetzes über diese Konzession4 nicht die geringste Änderung eingetreten sei, die Regierung durch die Abweichung von den Bestimmungen eines erst vor wenigen Monaten im verfassungsmäßigen Wege zustande gekommenen Gesetzes eine große Verantwortlichkeit auf sich nehmen müßte und mit gleichem Rechte sodann auch andere Eisenbahnunternehmungen eine Erweiterung der denselben || S. 200 PDF || im verfassungsmäßigen Wege konzessionsgemäß gewährten Begünstigungen in Anspruch nehmen könnten. Dieser das an Getreide, Holz und Kohle reiche Innviertel durchschneidenden, die Entfernung zwischen Wien—München um beiläufig siebeneinhalb Meilen abkürzenden Bahn könne auch mit vollster Beruhigung das Prognostikon einer beträchtlichen Rentabilität gestellt werden, es sei daher kaum zu besorgen, daß das Zustandekommen dieses lukrativen Unternehmens an der Verweigerung der nachträglich noch angesprochenen Begünstigungen, deren pekuniärer Wert höchstens auf 140.000 fr. veranschlagt werden könne, scheitern werde. Endlich sei auch noch zu berücksichtigen, daß die Neumarkt—Braunauer Bahn eine Konkurrenzbahn der die staatliche Zinsengarantie genießenden Kaiserin-Elisabeth-Westbahn in der Strecke Wels—Salzburg sei, daß somit durch die Zulassung dieser Bahn von Seite der Reichsfinanzen den volkswirtschaftlichen Rücksichten ein Opfer gebracht wird, dessen Bedeutung sich in der seinerzeit nicht ausbleibenden Erhöhung der vom Staate zu leistenden Subvention der Kaiserin-Elisabeth-Bahn fühlbar machen wird.

Der Handelsminister entgegnete hierauf, die Behauptung des Finanzministers, in den Verhältnissen der Konzessionäre dem Staate gegenüber sei nicht die geringste Änderung eingetreten, treffe nicht ganz zu. Schon bei der Konzessionsverteilung seien die vom Eisenbahnkomitee und dem Handelsministerium beantragten, mit den Konzessionswerbern vereinbarten Begünstigungen herabgemindert worden, die beantragte Subvention von 150.000 fr. ein für allemal sei abgelehnt worden, die beantragte zehnjährige Steuerfreiheit auf fünf Jahre reduziert worden5, das Abgeordnetenhaus habe Modifikationen in den Konzessionsbestimmungen zuungunsten der Kommissionäre vorgenommen, seit der Erteilung der Konzession habe sich der Geldmarkt wesentlich verschlechtert, endlich seien die Zölle auf Eisenbahnschienen und für Waggons erhöht worden. Was die Frage anbelangt, ob die vorliegende Angelegenheit so beschaffen sei, daß zur gedeihlichen Austragung derselben das Vorgehen auf Grund des Ah. Patentes vom 20. September l. J.6 gerechtfertigt wäre, erachtete Referent, daß dieselbe bejahend beantwortet werden müsse. Es lasse sich wohl die Schwierigkeit nicht verkennen, über ein im verfassungsmäßigen Wege zustandegekommenes Gesetz hinaus noch weitere Begünstigungen zu gewähren. Die Grundlage sei wohl eine heiklige, und dieses Präzedens werde der öffentlichen Meinung wohl einen Anlaß zum Sprechen geben. Es könne jedoch nicht unerwogen bleiben, daß die Konzessionäre erklären, daß das Unternehmen ohne Gewährung der angesuchten Begünstigungen gefährdet wäre, indem das ganze bereits sichergestellte und zur Verfügung stehende Kapital für den Bau und die Einrichtung der Bahn benötigt wird, und keine Hoffnung vorhanden sei, daß sich die Subskribenten || S. 201 PDF || nachträglich zu einer Erhöhung der gezeichneten Summen verstehen werden. Es erscheine aber nicht rätlich, die Konzessionäre auf die Probe zu stellen, ob sie nicht denn doch auch ohne Gewährung der angesuchten Begünstigungen das Unternehmen ins Leben rufen. Es dürfe nicht übersehen werden, daß das Gelingen zum größten Teile an der Mitwirkung des Bankiers v. Hirsch in München geknüpft ist und daß, wenn die Konzessionäre nicht in die Lage gesetzt werden, mit dem genannten Bankier den verabredeten Vertrag definitiv abschließen zu können, zu besorgen wäre, daß derselbe besonders bei den obwaltenden Verhältnissen auf dem Geldmarkte seine Mitwirkung versagt, in welchem Falle das Unternehmen als gescheitert zu betrachten wäre7. Es trete hiezu noch der Umstand, daß die bayerische Regierung schon seit zwei Jahren auf die Sicherstellung der österreichischen Strecke warte. Gelinge diese jetzt auch noch nicht, so sei zu besorgen, ja fast gewiß, daß von bayerischer Seite beschlossen wird, die Linie München—Schärding, für welche stark agitiert wird, in Bau zu nehmen, wo sodann auf das Zustandekommen der Linie Neumarkt—Braunau nimmermehr gerechnet werden könnte. Die Besorgnis, daß auch die übrigen Konzessionäre, welchen in jüngster Zeit auf Grund von Gesetzen Konzessionen erteilt wurden, mit gleichem Rechte eine Erweiterung der ihnen mit Zustimmung des Reichsrates gewährten Begünstigungen in Anspruch nehmen könnten, hielt der Handelsminister nicht für gerechtfertigt, da alle diese Bahnen mit der Staatsgarantie ausgerüstet sind, die Neumarkt—Braunauer Bahn aber diese Begünstigung nicht erlangt hat. Sollte dessenungeachtet ein derartiges Ansinnen gestellt werden, würde dasselbe ohne weiteres abzuweisen sein. Der weiters geltendgemachte Grund, daß die fragliche Bahn eine beträchtliche Rentabilität verspreche, sei nur geeignet, den Wunsch nach einer baldigen Herstellung derselben zu steigern. Der momentane Entgang in den Staatseinnahmen von 140.000 fr. werde nach Herstellung der Bahn mehrfach und dauernd ersetzt werden. Baron Wüllerstorf erachtete demnach, daß jenes an sich geringfügige Opfer schon im Interesse einer beschleunigten Herstellung der fraglichen Eisenbahn gebracht werden sollte. Der Umstand endlich, daß die Neumarkt—Braunauer Bahn mit der Kaiserin-Elisabeth-Bahn in der Strecke Wels—Salzburg konkurrieren werde, sei bei den Vorverhandlungen reiflich erwogen worden, man habe jedoch hiebei gefunden, daß die Vorteile, welche durch das neue Kommunikationsmittel erzielt werden, einen allfälligen Ausfall in der Einnahme der Kaiserin-Elisabeth-Bahn weit überbieten. Es sei übrigens noch fraglich, ob die Elisabeth-Bahn einen Ausfall zu beklagen haben werde, da es nicht übersehen werden könne, daß für dieselbe das gegenwärtige Verkehrsgebiet infolge Abkürzung des Weges um siebeneinhalb Meilen erweitert und auch ein ganz neues Verkehrsgebiet erschlossen wird. Der Handelsminister glaubte demzufolge sich der Zustimmung der Konferenz zu seinem Antrage erfreuen zu dürfen.

Der Finanzminister verharrte bei seinem Antrage, daß die nachträglich angesprochenen Begünstigungen nicht erteilt werden sollen. Das Konsortium, welches die Konzession infolge eines Gesetzes übernahm, hätte wissen sollen, || S. 202 PDF || welche Verpflichtungen es übernommen habe. So günstig wie die Neumarkt—Braunauer Bahn liege keine andere Bahn in Österreich. Das Besorgnis, daß das Unternehmen an der Verweigerung dieser Begünstigungen scheitern werde, sei grundlos, denn wenn selbst Hirsch dasselbe aufgeben wollte, was nicht zu glauben ist, werde sich gleich ein anderes Konsortium für diese so lukrative Bahn finden. Graf Larisch glaubte in dem ganzen Einschreiten nur ein Manöver des Bankiers Hirsch erkennen zu sollen, diese 140.000 fr. noch einstecken zu können. Im äußersten Falle wollte der Finanzminister sich zu einer Pauschalabfindung von 100.000 fr. herbeilassen. Der Justizminister schloß sich dem Antrage des Finanzministers auf Abweisung der seitens der Konzessionäre angesprochenen Begünstigungen um so mehr an, weil er dieses Begehren gleichfalls nur als eine Spekulation hielt, den Staat unter Vorschützung von Schwierigkeiten um die fraglichen 140.000 fr. zu bringen. Dieser Betrag könne aber für das Konsortium bei einem Anlagekapital von 7 Millionen unmöglich als ein unerschwingbarer angesehen werden, und es sei um so weniger zu besorgen, daß durch das Ablehnen dieser Begünstigungen das Unternehmen dieser so augenscheinlich rentablen Bahn scheitern werde, als das Konsortium bereits Grundeinlösungen und Expropriationen erwirkt hat. Infolge dieser Aufklärung stimmte auch der vorsitzende Staatsminister , der anfänglich sich der Ansicht des Handelsministers in der Meinung angeschlossen hatte, daß, wenn das Konsortium die begehrten Begünstigungen als conditio sine qua non hinstelle, das Opfer von 140.000 fr. mit Rücksicht auf die großen Vorteile dieser Bahn wohl verschmerzt werden sollte, dem Antrage des Finanzministers bei. Der Minister Graf Esterházy stimmte dem Antrage des Handelsministers bei und erklärte, daß er die angeregten prinzipiellen Bedenken nicht teile. Der Reichsrat habe Bestimmungen in das Gesetz aufgenommen, die nach der früheren Verhandlung mit dem Konsortium nicht in der Regierungsvorlage enthalten waren, man könne daher nicht sagen, daß das Konsortium das angenommen, was der Reichsrat ausgesprochen habe, es sei dies eine Hypothese, die nicht eingetroffen sei. Auch erschien es dem genannten Grafen jedenfalls zulässig, im Sinne des Ah. Patentes vom 20. September l. J. in dem Falle vorzugehen, wenn diese Bahn im volkswirtschaftlichen Interesse als notwendig erkannt worden sei. Votant glaubte übrigens, daß der Handelsminister noch einen Versuch anzustellen hätte, die Konzessionäre zu vermögen, von ihrem Begehren abzustehen. Alle übrigen Stimmführer traten dem Antrage des Finanzministers bei und erklärten sich gegen die von letzterem vorgeschlagene Alternative einer Pauschalabfindung, weil, wie v. Mailáth darstellte, auch hiebei schon das Prinzip angegriffen wärea .

II. Vorrecht der Südbahn für Eisenbahnbauten am linken Donauufer

Der Handelsminister brachte aus dem Anlasse, daß gegenwärtig nicht nur das Projekt der Esseg—Fiumaner Bahn, sondern das mindestens ebenso wichtige der Rudolf-Bahn in den Vordergrund tritt, die Frage über das Vorrecht der Südbahn zur Sprache und bemerkte, daß das Vorrecht der Südbahn auf Grund der Ansicht aufgestellt wird, daß die Linie Karlstadt—Fiume eine Fortsetzung || S. 203 PDF || der Linie Agram—Karlstadt und die Linie Sziszek—Semlin eine Fortsetzung der Linie Agram—Sziszek sei8. Es komme hiebei vor allem darauf an, sich klarzumachen, welcher Sinn dem Worte „Fortsetzung“ beizulegen sei.

Sei eine Fortsetzung der Richtung verstanden, so könne nach der Darstellung des Handelsministers die Behauptung der Majorität des hierüber vernommenen Staatsrates, welche sich für das Vorrecht der Südbahngesellschaft aussprach, in keinem Falle angenommen werden. Sei es aber eine Fortsetzung des Unternehmens, so müßte schon in der Konzessionsurkunde der Südbahn darauf Rücksicht genommen worden sein, während in der Konzessionsurkunde nur solche Bahnen berücksichtigt sind, welche entweder als Zweig- oder unbestreitbare Fortsetzungsbahnen angesehen werden können. Da es bei Lösung dieser Frage vor allem der Rechtsstandpunkt sein wird, von welchem hiebei auszugehen sein wird, und da der Justizminister bemerkte, den Inhalt der Konzessionsurkunde der Südbahn niemals erfahren zu haben und bei einer so wichtigen Frage wünschen zu müssen, diese Urkunde zum Studium früher mitgeteilt zu erhalten, bevor er sein Votum im Ministerrate abgeben könne, fand der vorsitzende Staatsminister die Beratung über diesen Gegenstand auf eine der nächsten Konferenzen zu vertagen9 und den Handelsminister anzugehen, die fragliche Konzessionsurkunde inzwischen dem Justizminister zur Einsicht mitzuteilen. Der Handelsminister benützte diesen Anlaß, seine Ansichten zur Kenntnis der Konferenz zu bringen: a) über die Frage, ob die Staatsverwaltung überhaupt unter den gegenwärtigen Verhältnissen geneigt sein könne, Bahnen zu konzessionieren, welche einer Staatsgarantie bedürfen, und b) ob der Staat oder Gesellschaften den Bau von Eisenbahnen in die Hand nehmen sollen. Baron Wüllerstorf besprach weiters in allgemeinen Umrissen einen speziellen Eisenbahngegenstand, nämlich c) die Verbindung von Fünfkirchen mit Kanisza und Kottori, welche schon allein wegen der verkoksbaren Fünfkirchner Kohle von größter nationalökonomischer Wichtigkeit sei, und reihte an die Darstellung der Motive den Antrag, daß es ihm gestattet werden möge, der Südbahngesellschaft peremptorisch zu erklären, daß, im Falle sie sich nicht dazu entschließen wollte, die Bahn von Fünfkirchen nach Kanizsa oder Kottori, und zwar unverzüglich so zu bauen, daß sie im Laufe des Jahres 1867 eröffnet werden könnte, der Staat sich dieser Aufgabe selbst unterziehen werde10. Der Handelsminister stellte endlich d) die Notwendigkeit der Vollendung der Bahn von St. Peter nach Fiume mit dem Beifügen dar, daß es in seiner Absicht liege, die Südbahngesellschaft jetzt schon aufzufordern, daß sie den nach Ablauf des Jahres 1865 ihr konzessionsmäßig obliegenden Bau der Bahnstrecke St. Peter—Fiume mit Beginn des Jahres 1866 sofort in Angriff zu nehmen und in kürzester Zeit zu vollenden habe11.

|| S. 204 PDF || Die Konferenz nahm diese Darstellungen einstweilen zur Kenntnis, und der vorsitzende Staatsminister bemerkte, daß eine Beschlußfassung hierüber im Ministerrate, abgesehen davon, daß heute der Finanzminister nicht mehr anwesend sei, erst dann werde erfolgen können, wenn der Handelsminister in der Lage sein werde, die Details aller seiner Anträge im Ministerrate zum Vortrage zu bringen.

III. Handelsvertrag mit England

Der Handelsminister brachte endlich den mit dem Lord Bloomfield bereits besprochenen, österreichischerseits in Verhandlung zu bringenden Entwurf der Detailbestimmungen für den Handelsvertrag mit England zur Kenntnis der Konferenz12, wobei sich nur zu zwei Punkten eine Debatte ergab: nämlich zu jenem Artikel, der von der Ausfuhr der Hadern handelt, wobei der ungarische Hofkanzler den Zollsatz von 2 fr. zu hoch fand, der Handelsminister aber erwiderte, daß bei uns ein Drang zur Ausfuhr von Hadern nicht besteht und durch die Herabsetzung dieses Zolles unsere heimische Papierfabrikation wegen Mangels an Rohstoff geschädigt werden würde, daß übrigens diese Bedingung nicht als eine solche anzusehen sein werde, daß man es deshalb zum Abbruche der Verhandlungen werde kommen lassen, und sich nötigenfalls auch zu einem Zollsatze von 1 fr. 50 Kreuzer werde verstehen können; dann zu § 13 des Entwurfes, welcher normiert, daß der Vertrag nicht eher in Wirksamkeit treten soll, bevor jeder der vertragschließenden Teile die erforderliche legislative Genehmigung erteilt haben werde.

Graf Belcredi bemerkte, daß es sich wohl selbst verstehe, daß Se. Majestät auf Grund des Ah. Patentes vom 20. September l. J. den Vertrag Ah. sanktionieren und später denselben zur Gültigkeit für das Ausland als Monarch von Österreich Ah. ratifizieren werden, daß übrigens die vom Handelsminister gewählte Textierung in mancher Beziehung insbesondere deshalb bedenklich erscheine, weil sich der vom Handelsminister im Sinne gehabte Zeitpunkt nicht bestimmen lasse. Die Konferenz einigte sich über Antrag des Justizministers für eine Fassung des Inhaltes: „Der Vertrag tritt in Wirksamkeit, nachdem auf Grundlage der verfassungsmäßigen Verhandlung in jedem Lande die Ratifikation erfolgt sein wird.“

Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Schönbrunn, den 2. Dezember 1865. Franz Joseph.