Nr. 23 Ministerrat, Wien, 7. November 1865 — Protokoll II - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Hueber; VS.Vorsitz Belcredi; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Belcredi 7. 11.), Mensdorff 12. 11., Esterházy 12. 11., Franck, Mailáth 12. 11., Larisch 12. 11., Komers, Wüllerstorf, Mercandin für III, Haller für II 14. 11., Kussevich für II—III 15. 11., Geringer für II 16. 11.; außerdem anw.anwesend Barthos bei III.
MRZ. 4030 – KZ. 22 –
- I. Anleihe (Protokoll I)
- II. Leitung der Komitate, Distrikte und Szeklerstühle in Siebenbürgen
- III. Übergabe der ungarischen Stiftungsfonds und Fondsgüter an die ungarische Statthalterei
- IV. Ungarische Eisenbahnen
- V. Nachtragsdotation für den Unterrichtsrat
- VI. Nachtragsdotation für den Dispositionsfonds
Protokoll des zu Wien am 7. November 1865 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi.
I. Anleihe (Protokoll I)
Der erste Beratungsgegenstand — das neue Anlehen betreffend — erscheint im besonderen Protokolle I.
II. Leitung der Komitate, Distrikte und Szeklerstühle in Siebenbürgen
Der Leiter der siebenbürgischen Hofkanzlei referierte über den Inhalt seines au. Vortrages vom 1. Oktober l. J., Z. 1103, womit er sich die Ah. Ermächtigung erbeten hatte, die vorgelegten Bestimmungen bezüglich der Leitung der Komitate, Distrikte Naszód und Fogaras und der Szeklerstühle im administrativen und geschäftlichen Wirkungskreise hinausgeben zu können1.
Graf Haller stellte die in seinem au. Vortrage enthaltenen Gründe dar, aus welchen nach seinem Antrage von der unterm 12. Dezember 1861 Ah. genehmigten und formell in Kraft stehenden Munizipalverfassung der Komitate, Distrikte und Szeklerstühle in Siebenbürgen vorläufig Umgang genommen werden sollte2. Hiebei wäre es aber unerläßlich gewesen, daß den Chefs der vorbezeichneten Jurisdiktionen als Richtschnur für die dermalige Übergangsperiode einige bloß auf die geschäftlichen und administrativen Verfügungen sich beziehende Bestimmungen vorgezeichnet werden. Referent las hierauf den Entwurf dieser Bestimmungen3, deren Ah. Genehmigung er sich im obigen au. Vortrage erbeten hatte, mit dem Beifügen ab, daß Se. Majestät diesen Gegenstand an den Staatsrat zur Begutachtung zu leiten geruht haben.
Der Staatsrat habe geglaubt, nicht in der Lage zu sein, auf Grund der Vorlagen mit voller Beruhigung ein Gutachten abgeben zu können, weil weder der Umstand aufgeklärt sei, in welchen Jurisdiktionen und inwieweit die nach dem Vortrage angeblich nie vollständig in Wirksamkeit getretene Munizipalverfassung durchgeführt sei, noch das Verhalten der in Frage stehenden Munizipalausschüsse näher nachgewiesen sei. Da die erforderlichen Aufklärungen zu geben zunächst die vorgesetzte Landesstelle berufen sein dürfte, habe der Staatsrat sich dahin ausgesprochen, „daß über diese Angelegenheit vorerst noch das siebenbürgische Gubernium einzuvernehmen wäre“. Der Leiter des Staatsrates habe || S. 172 PDF || jedoch seinen — des Grafen Haller — Antrag unterstützt, es jedoch für rätlich gehalten, der Ah. Entschließung eine andere Fassung zu geben und statt der beantragten Außerkraftsetzung der unterm 12. Dezember 1861 Ah. sanktionierten Anordnungen über diese Ausschüsse vorgeschlagen nur auszusprechen, „daß bis auf weiteres von ihrer Einberufung Umgang genommen werde4“. Graf Haller bemerkte sohin, daß sein Antrag zur Zeit, als er gestellt war, vor fünf Wochen einen guten Zweck gehabt habe; damals seien die Deputiertenwahlen im Gange gewesen, und er habe durch diese Verordnung Unordnungen vorbeugen wollen. Da die Wahlen jedoch ganz ordnungsgemäß vor sich gegangen seien und es jetzt, kurz bevor der Landtag zusammentritt, nicht angezeigt erscheine, mit einer solchen Maßregel, deren Dringlichkeit gar nicht mehr vorhanden ist, hervorzutreten, zumal dieselbe im Landtage nur Verdächtigungen Raum geben und eine üble Stimmung hervorrufen könnte, erachte er es für zweckmäßig, von seinem erwähnten Antrage ganz abzustehen.
Der Staatsrat Freiherr v. Geringer erklärte sich mit der Zurückziehung dieses Antrages um so mehr einverstanden, als eine Instruktion für die Ober-gespäne ohnedies besteht, und insoweit dieselbe nebenbei auch Bestimmungen für die Munizipalausschüsse enthält, in letzterer Beziehung einfach nicht zur Anwendung gelangen wird. Die Konferenz erklärte sich sohin mit dem Vorhaben des Grafen Haller, seinen vorerwähnten Antrag zurückziehen zu wollen, einhellig einverstanden5.
III. Übergabe der ungarischen Stiftungsfonds und Fondsgüter an die ungarische Statthalterei
Einen weiteren Gegenstand der Beratung bildete der au. Vortrag des ungarischen Hofkanzlers vom 14. August l. J., Z. 8586, betreffend die Übergabe der ungarischen Stiftungsfonde und Fondsgüter an die ungarische Statthalterei.
Der Hofrat v. Barthos referierte über den Inhalt dieses au. Vortrages und erinnerte auf das Ergebnis der ersten Beratung dieses Gegenstandes im Ministerrate vom 15. September l. J.7, daß sich damals das Bedenken kundgab, ob der Staatsschatz für die Folge, wenn die Vermittlung dieser Fonde und Güter an die ungarische Statthalterei übergehe, auch vor allen weiteren Folgerungen sichergestellt sei; daß der Finanzminister damals ganz entschieden jede Subvention aus Staatsmitteln ablehnte, wenn die Ingerenz der Finanzverwaltung auf die Gebarung aufhören sollte; daß damals in dieser Beziehung eine bestimmte Erklärung von Seite des ungarischen Hofkanzlers, weil man den genauen Stand der Kapitalien noch nicht kannte, für unmöglich erachtet wurde; und daß, weil das Bedürfnis erkannt worden sei, in dieser Sache genaue Rechnungsnachweise zu erlangen, welche am besten von der Obersten Rechnungskontrollbehörde geliefert werden könnten, der Beschluß gefaßt worden sei, die nötigen Erhebungen zu pflegen und den Gegenstand unter Beiziehung des Grafen Mercandin im Ministerrate neuerlich zum Vortrage zu bringen. Die inzwischen gepflogenen || S. 173 PDF || Erhebungen haben gezeigt, daß die ungarischen Fonde aktiv seien, daß dies aber leider bei den kroatischen nicht der Fall sei, indem dieselben aus den ungarischen jährlich mit 50.000 fr. dotiert werden müssen. Auf Vorschüsse aus dem Staatsschatze für die ungarischen Fonde könne die ungarische Hofkanzlei für die Folgezeit vollkommen verzichten, die Subvention aus dem Staatsschatze, die pro 1865 und 1866 mit 108.000 fr. bestimmt beziehungsweise präliminiert sei, jedoch nicht entbehren. Für die Dotierung dieser Fonde in den übrigen Ländern sei übrigens ein Betrag von 4 Millionen ins Budget eingestellt, und Ungarn, welches bezüglich der Steuerleistung mit den übrigen Ländern gleichgestellt sei, könne doch nicht hinsichtlich der Subventionierung der Fonde ungünstiger als die übrigen Länder behandelt werden. Wenn eine Erhöhung der für Ungarn mit 108.000 fr. präliminierten Dotation in Anspruch genommen werden müßte, werde sich die ungarische Hofkanzlei zu allem bereitwillig fügen, was die Finanzverwaltung diesfalls in den übrigen Kronländern in Anspruch nehme, alle gewünschten Nachweise liefern und dem Finanzminister die volle Ingerenz über die Gebarung bevorlassen.
Graf Mercandin bestätigte, daß die ungarisch dotierten Fonde durchaus aktiv, die kroatischen Fonde dagegen passiv seien. Er hielt es gleichfalls für dringend notwendig, daß eine Kommission zur Sichtung der Liquidität bestimmt werde, er glaubte jedoch, daß es keinem Anstande unterliegen würde, diese Fonde der ungarischen Statthalterei gegen dem zu überweisen, daß keinea Dotation in Anspruch genommen werde. Sollte sie welcheb in Anspruch nehmen, dann müßte dem Finanzminister die volle Ingerenz auf die Gebarung gewahrt werden. Der vorsitzende Staatsminister bezeichnete den diesfälligen Vorgang in den übrigen Ländern, er bemerkte, daß bezüglich der Fonde die Präliminarien in den einzelnen Ländern verfaßt und den Ministerien vorgelegt werden, welche vor der Feststellung des Präliminares, also schon vor Beginn des Jahres, mit dem Finanzminister das Vernehmen pflegen und denselben daher in die Lage setzen, seine Ingerenz schon von vorhinein auszuüben. Der Leiter der kroatisch-slawonischen Hofkanzlei bezeichnete es als wünschenswert, daß eine gewisse Vorsorge getroffen werde, daß 50.000 fr. wie bisher von den ungarischen an die kroatischen Fonde jährlich gezahlt werden und daß, wenn allenfalls in einem Jahre die präliminierten Erträgnisse der kroatischen Fondsgüter zurückblieben, die Augmentation aus den ungarischen Fonden in einer Weise erfolge, die den Schein einer Dependenz nicht aufkommen lasse. Der Staatsminister glaubte unter Beistimmung des ungarischen Hofkanzlers, daß in einem solchen Falle die kroatische Hofkanzlei mit der ungarischen das Vernehmen zu pflegen hätte, die, wenn das Stadium der Überschreitung der Dotation dadurch eintreten würde, sich dann an das Finanzministerium zu wenden hätte.
Nachdem Referent die Entwürfe der von dem ungarischen Hofkanzler vorgeschlagenen Ah. Entschließungen abgelesen hatte8 und nachdem eine allgemeine || S. 174 PDF || Diskussion hierüber stattgefunden und die Bildung der beantragten Liquidierungskommissionen als notwendig erkannt worden war, einigte sich die Konferenz dahin, daß die Übergabe der Fondsverwaltung an die ungarische Statthalterei selbst dann, wenn die Liquidierungskommission ihre Aufgabe noch nicht beendet hat, keinem Anstand unterliege, daß es sich übrigens von selbst verstehe, daß, wenn Subventionen nötig werden, dem Finanzminister gegenüber derselbe Vorgang ungarischerseits wie in allen übrigen Kronländern eingehalten werden müsse. Dies gelte insbesondere rücksichtlich der Dotationen pro 1865 und 1866, nachdem sie in den Staatsvoranschlag eingestellt seien, sobald Erhöhungen in Anspruch genommen werden wollten.
IV. Ungarische Eisenbahnen
Der Handelsminister setzte die Konferenz von dem Inhalte einer Note des ungarischen Hofkanzlers vom 26. v. M. in Kenntnis9, womit letzterer unter Darstellung der dringenden Notwendigkeit das Ersuchen gestellt hat, den Abschluß der Verhandlungen wegen der Konzessionierung der ungarischen Eisenbahnen, namentlich der Verbindungsbahn zwischen Máramaros-Sziget und dem ungarischen Tieflande, des südöstlich-ungarisch-kroatischen Eisenbahnnetzes, der Pest—Miskolcer, der Eperies—Przemyśler und der Großwardein—Klausenburger Bahn möglichst beschleunigen zu wollen, insbesondere aber zu trachten, daß die Konzessionierung der beiden zuerst bezeichneten Bahnen sehr bald, wenn tunlich noch in der ersten Hälfte November l. J. erfolge, damit der Hofkanzler in die erwünschte Lage versetzt werde, diese Konzessionierung sowie die Inaussichtstellung der Staatszinsengarantie womöglich für alle gedachten, mindestens aber für jene Bahnlinien, welchen diese Begünstigung im Falle des Ausbaues bereits zugesichert wurde, als besondere Ah. Gnadenakte Sr. Majestät noch vor oder doch wenigstens gleichzeitig mit der Eröffnung des ungarischen Landtages verlautbaren zu können. Der Handelsminister bedauerte, daß vorteilhafte Konjunkturen des europäischen Geldmarktes vorübergegangen sind, ohne daß man zu einer Entscheidung bezüglich der ungarischen oder im Interesse Ungarns zu bauenden Bahnen gelangt sei. Die Bahnen, welche der ungarische Hofkanzler befürworte, erkannte auch Referent als volkswirtschaftlich notwendig an, sowie er auch die Überzeugung teilte, daß die bereits beendeten, solange sie Bruchstücke bleiben, für den Staat, für die Gesellschaften, für die Länder selbst eine Last sind und daß diese Last zum Besten des Landes und der Finanzen, wo es nur immer tunlich, erleichtert werden soll. Die ungarischen, bereits projektierten Bahnen erfordern aber ein Anlagekapital von mehr als 300 Millionen, welches, wenn die Kosten der Anlage der Franz-Josef-Bahn, der Rudolf-Bahn und der übrigen in den andern Ländern projektierten Bahnen dazugeschlagen werden, auf 700 Millionen steigt, eine Summe, welche auf dem europäischen Geldmarkte gar nicht zu finden wäre.
Die Unsicherheit über die politischen Verhältnisse in Österreich, welche im engen Zusammenhang mit den ungarischen Verfassungsangelegenheiten stehen, bilden in England jetzt den Hauptanstoß gegen die Willfährigkeit, Geld zu geben. Referent habe darüber so viele englische Stimmen gehört, daß er die Überzeugung || S. 175 PDF || gewonnen habe, daß, solange die Verfassung des ganzen Reiches in Frage stehe, auch kein billiges Kapital aufzutreiben sein wird. Man verwende die Kapitalien lieber in Mexiko und Spanien als in Österreich. Wir können unter solchen Verhältnissen keine Konkurrenz der Nachfrage in England und Frankreich entstehen lassen, die sich gegenseitig drückt und beirrt und die wir uns nur selbst machen würden. Man löse die ungarische Frage und die Verfassungsfrage in Österreich, und die Millionen werden flüssig werden, man löse die Frage der Handelsverträge, und Geld werde auch für Österreich bereitliegen. Referent gelangte sonach zu dem Schlusse, daß, um der österreichischen Anleihe nicht Konkurrenz zu machen, jede Verhandlung wegen Konzessionierung von Eisenbahnen sistiert werden solle, bis die Anleihe sichergestellt und die Handelsverträge abgeschlossen seien. Eine Ausnahme wäre nur mit der Bahn Kottori—Fünfkirchen zu machen, deren Konzessionierung sogleich erfolgen könnte10.
Der ungarische Hofkanzler glaubte voraussehen zu können, daß das Mißverhältnis des Eisenbahnnetzes in Ungarn mit jenem in den übrigen österreichischen Ländern Anlaß zu heftigen Debatten im ungarischen Landtage geben wird. Er sehe wohl ein, daß alle für Ungarn projektierten Bahnen nicht auf einmal gebaut werden können und habe dies auch nicht beansprucht. Seine Begrüßung des neuen Handelsministers sei eine Note gewesen, in welcher er denselben auf alle bezüglich der Bahnen in Ungarn anhängigen Verhandlungen aufmerksam gemacht und dessen Einflußnahme auf die Förderung dieser Verhandlungen sich erbeten habe. Wenn er auch die Motive nicht bekämpfen könne, aus welchen der Handelsminister vorläufig die neue Konzessionierung ungarischer Bahnen widerrate, glaube er dennoch, daß die noch schwebenden Verhandlungen mit allem Eifer zu Ende geführt werden sollen, damit, wenn die der Konzessionierung hienach noch entgegenstehenden Hindernisse durch den Abschluß des Anlehens und der Handelsverträge beseitigt seien, unaufhaltsam mit der Konzessionierung vorgegangen werden könne. Dies gelte insbesondere von der Fiumaner Bahn, zu deren Bau die Südbahn das Vorrecht aus dem Inhalte ihrer Konzessionsurkunde mit einem viermonatlichen Respiro in Anspruch nehme11, was zur Folge habe, daß das Konsortium, welches sich zum Bau dieser Bahn gebildet hat12, es ablehnte, weitere Einleitungen und Verhandlungen zu pflegen, bevor nicht ein authentischer Ausspruch vorliegen wird, daß der Südbahn dieses Vorrecht nicht zustehe. Der Handelsminister erklärte sich hierauf bereit, zur Beruhigung hierüber Vorstudien über das angebliche Vorrecht der Südbahn anstellen und nach vorausgegangener Beratung dieses speziellen Gegenstandes im Ministerrate in nicht sehr ferner Zeit die Ah. Entscheidung sich au. erbitten zu || S. 176 PDF || wollen13. Nachdem der ungarische Hofkanzler auf die hohe Wichtigkeit des Ausbaues der Pest—Miskolcer Linie, die bis Hatvan schon fertig sei und ein Korrektiv der unglücklichen Theißbahn wäre, betont hatte, einigte sich die Konferenz für die vorläufige Sistierung weiterer Konzessionserteilungen bis zu dem von dem Handelsminister bezeichneten Zeitpunkte.
V. Nachtragsdotation für den Unterrichtsrat
Dem Vorhaben des Staatsministers, sich zur Bestreitung der Remunerationen für die Mitglieder des Unterrichtsrates für die Jahre 1864 und 1865 die Ag. Bewilligung einer Nachtragsdotation von 15.000 fr. für den Unterrichtsrat pro 1865 au. von Sr. Majestät erbitten zu wollen14, stimmte die Konferenz aus den vom Staatsminister entwickelten Gründen einhellig bei.
Der Staatsminister erwähnte, daß er einen permanenten Unterrichtsrat nicht für notwendig halte und die Umwandlung desselben in einen technischen Beirat leicht bewerkstelligt werden könnte, daß er sich jedoch unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht getraue, an diesem Institute zu rütteln, weil dessen Wirksamkeit sich auch auf Ungarn gesetzmäßig erstrecke und daher die staatsrechtliche Frage dabei berührt werden würde.
VI. Nachtragsdotation für den Dispositionsfonds
Der Staatsminister stellte schließlich die Notwendigkeit einer Nachtragsdotation für den Dispositionsfonds dar. Pro 1865 sei hiefür ein Betrag von 500.000 fr. präliminiert gewesen, durch das Finanzgesetz pro 1865 sei jedoch dieser Betrag auf 200.000 fr. herabgesetzt worden15. Das frühere Ministerium habe jedoch mit dem ganzen, auf obige höhere Summe berechneten Apparate fortgearbeitet, so daß, wie die Rechnungen nachweisen, bis Ende Juli l. J. nicht nur obige 200.000 fr. ganz verbraucht, sondern noch darüber ein Betrag von 46.500 fr. in Anspruch genommen worden war. Um die auf dem Depositionsfonde lastenden, meist vertragsmäßigen Leistungen prästieren zu können, sei daher für die vom 1. September an noch dauernden fünf Monate bei aller möglichen Beschränkung eine Nachtragsdotation von wenigstens 60.000 fr. erforderlich, welche sich Referent bei Sr. Majestät au. erbitten wolle. Der ungarische Hofkanzler glaubte, daß mit Hinblick auf die Notwendigkeit größerer Inanspruchnahme dieses Fondes aus Anlaß der Eröffnung und des Tagens des ungarischen Landtages eine Nachtragsdotation im Betrage von 80.000 fr. au. zu erbitten wäre. Der Finanzminister stimmte mit Rücksicht auf die bedrängte Finanzlage für den niederen Betrag von 60.000 fr., alle übrigen Stimmführer aber schlossen sich dem Antrage des ungarischen Hofkanzlers für 80.000 fr. an16.
Wien, am 7. November 1865. Belcredi.
Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, den 17. November 1865. Franz Joseph.