Nr. 501 Ministerrat, Wien, 20. Oktober 1864 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Schurda; VS.Vorsitz Erzherzog Rainer; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Erzherzog Rainer 20. 10.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy (bei I teilweise abw.abwesend), Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Burger, Hein, Zichy (nur bei I teilweise anw.anwesend), Kalchberg, Schiller; außerdem anw.anwesend Reichenstein, Geringer; abw.abwesend Esterházy, Franck; BdR.Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 10. 11.
MRZ. 1305 – KZ. 3324 –
Protokoll des zu Wien am 20. Oktober 1864 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.
[I.] Gesetzentwurf über die Errichtung einer Hypothekenbank für Siebenbürgen und die Aufnahme eines Landesanlehens für den Garantie- und Operationsfonds dieser Bank
Gegenstand der Beratung war der von der siebenbürgischen Hofkanzlei mittelst au. Vortrages vom 17. Mai l. J., Z. 470, vorgelegte, bei dem Landtage einzubringende Gesetzentwurf über die Errichtung einer Hypothekenbank für Siebenbürgen und die Aufnahme eines Landesanlehens von 3 Millionen Gulden für den Garantie- und Operationsfonds dieser Bank.
Der Staatsrat Freiherr v. Geringer begann seinen Vortrag mit der Bemerkung, daß, als diese Angelegenheit in der Ministerratssitzung vom 5. Juli l. J.1 zum Vortrage gebracht wurde, die hohe Konferenz vorläufig den Beschluß gefaßt habe, daß der Gesetzentwurf vorerst noch einer kommissionellen Beratung unter Zuziehung von Vertretern der beteiligten Fachministerien unterzogen werde. Dieses sei nun geschehen, und es liege das diesbezügliche Kommissionsprotokoll vor2. Nachdem aber bei dieser kommissionellen Verhandlung die Anstände, welche sich dem Staatsrate bei der Beratung der Vorlage ergeben haben, nicht berührt worden sind, so handle es sich darum, diese Differenzen hier auszutragen.
Das erste wichtige Bedenken des Staatsrates betreffe den im Entwurfe mit 3 Millionen Gulden projektierten Garantiefonds; der Staatsrat finde nämlich denselben der Ziffer nach zu hoch gegriffen, und zwar sowohl im Hinblick auf die voraussichtlich nicht sehr erhebliche Gesamtsumme der für eine geraume Zeit auszugebenden Pfandbriefe als auch im Verhältnisse zu der für andere Anstalten, z. B. für die ungarische Boden-Credit-Anstalt nur mit 1 Million angenommenen Höhe des Garantiefonds. Nach dem Dafürhalten des Staatsrates würde für den Zweck, der durch die Bestellung eines besonderen Garantiefonds erreicht werden will, die Summe von 1 Million oder 1,050.000 fl. genügen. Der siebenbürgische Hofvizekanzler bemerkte, daß der Garantiefond hier höher als bei anderen derlei Anstalten deshalb angenommen wurde, weil die siebenbürgischen Verhältnisse auf dem Geldmarkte weniger bekannt sind als z. B. die ungarischen und es sich daher hier darum handelt, der Anstalt ein möglichst verbreitetes Vertrauen von vornehinein zu schaffen und durch eine solche Sicherstellung gegen alle Eventualitäten die Kapitalisten anzuziehen. || S. 203 PDF || Zur Aufbringung der Grundentlastungsobligationen, welche den Garantiefonds bilden sollen, will man sich eines Lotterieanlehens bedienen, und da die Zinsen dieser Obligationen zur Amortisierung jenes Darlehens verwendet werden, so dürften hiedurch dem Land keine großen Opfer auferlegt werden. Er erachte daher bei dem Antrage der Hofkanzlei verbleiben zu sollen. Der Staatsratspräsident äußerte: Im Vortrage sei gesagt, man suche in diesem Fonds mehr eine moralische Garantie, während dies aus den Bestimmungen der Statuten selbst nicht hervorgeht, denn nach diesen soll dieser Fonds in Pfand gelegt werden, und zwar so lange, bis die Anstalt einen Reservefonds im gleich hohen Betrage besitzt, und soferne man also diesen Fonds so annehmen will, muß man auch die Voraussetzung haben, daß die ganze Anstalt nicht eher in Wirksamkeit tritt, als bis dieser Fonds aufgefunden sein wird. Was das Projekt des Lotterieanlehens betrifft, so müsse Votant aufmerksam machen, daß die Staatsverwaltung aus finanziellen Bedenken stets gegen derartige Zugeständnisse war, und daß es also hier zunächst darauf ankommen werde, ob der Finanzminister geneigt sei, die Bewilligung zur Kontrahierung des gedachten Lottoanlehens zu geben. Übrigens komme hier auch zu bemerken, daß in dem Maße, als das Geld absorbiert wird, um das Anlehen zu sichern, wieder die Aussicht auf Absatz der Pfandbriefe sich mindert. Insoferne man, wie es scheint, mit diesem Anlehen die siebenbürgischen Grundentlastungsobligationen heben will, so solle man nicht vergessen, daß ein solcher Nebenzweck nicht über den Hauptzweck gestellt werden darf. Der siebenbürgische Hofvizekanzler entgegnete, daß man diesen Modus der Beischaffung des Garantiefonds proponiert, weil das Land zur Bringung von großen Opfern nicht in der Lage ist und weil bei der Absicht, diese 3 Millionen durch Lotterie aufzubringen, der Hofkanzlei namentlich die Vorteile vorgeschwebt sind, welche die Stadt Ofen durch ein solches Anlehen erreichte, zumal sie auf leichte Art die ganze Tilgungsquote gewonnen hat, was man hier auch hofft, indem man aus den Zinsen der Obligationen die Amortisationskosten hereinbringen will. Die Bedenken gegen die Bewilligung eines solchen Lottoanlehens dürften nicht unüberwindlich sein, indem neuerlich dem Rudolfsspitale ein solches Zugeständnis zuteil geworden ist und das Land Siebenbürgen wohl einer gleichen Berücksichtigung wert sein dürfte. aAuch sei der Zeitpunkt der wirklichen Aufnahme noch ein ferner, im Gesetzentwurfe nicht vorgegriffen, und würde einmal obiger Zeitpunkt gekommen sein, dann werde es auch an der Zeit sein, mit Berücksichtigung der alsdannigen Verhältnisse des Geldmarktes über das Wie der Aufbringung des Anlehens eventuell die Ah. Entschließung einzuholena Auch sei der Zeitpunkt der wirklichen Aufnahme noch ein ferner, im Gesetzentwurfe nicht vorgegriffen, und würde einmal obiger Zeitpunkt gekommen sein, dann werde es auch an der Zeit sein, mit Berücksichtigung der alsdannigen Verhältnisse des Geldmarktes über das Wie der Aufbringung des Anlehens eventuell die Ah. Entschließung einzuholen. Der Finanzminister bemerkte, daß er entschieden gegen die Kontrahierung von Lottoanlehen sei und es nur bedauern könne, dem Rudolfsspitale die Bewilligung hiezu gegeben zu haben, denn man habe diesesb Zugeständnis dazu benützt, um der Finanzverwaltung mannigfache Vorwürfe zu machen, und chabe noch überdies das Rudolfsspitalanlehen als eine Finanzoperation darzustellen versucht. Es müsse nunmehr ernsthaft mit der Ära der Lotterieanlehen abgebrochen werden, welche demoralisierend auf den Geldmarkt wirken, sich übrigens bereits überlebt haben und nicht mehr ziehen. Auch für die Staatsanlehen habe der Finanzminister mit den 1864 Losen abgeschlossen, wozu unter dem Drucke der Verhältnisse als einem traurigen Mittel damals gegriffen werden mußte. Jede Wiederaufnahme dieser Anlehensform, für was immer für Zwecke, diskreditiere die Regierung und rufe eine gegründete Verurteilung ihrer Maßregeln hervor, auch würden die schon bestehenden Staatslose dadurch empfindlich gedrückt. Um nun allen diesen Übelständenc habe noch überdies das Rudolfsspitalanlehen || S. 204 PDF || als eine Finanzoperation darzustellen versucht3. Es müsse nunmehr ernsthaft mit der Ära der Lotterieanlehen abgebrochen werden, welche demoralisierend auf den Geldmarkt wirken, sich übrigens bereits überlebt haben und nicht mehr ziehen. Auch für die Staatsanlehen habe der Finanzminister mit den 1864 Losen abgeschlossen, wozu unter dem Drucke der Verhältnisse als einem traurigen Mittel damals gegriffen werden mußte4. Jede Wiederaufnahme dieser Anlehensform, für was immer für Zwecke, diskreditiere die Regierung und rufe eine gegründete Verurteilung ihrer Maßregeln hervor, auch würden die schon bestehenden Staatslose dadurch empfindlich gedrückt. Um nun allen diesen Übelständen vorzubeugen, werde er mit aller Entschiedenheit jede weitere Emittierung solcher Lottoanlehen verweigern. Dem Antrage des Staatsrates auf Herabsetzung der Ziffer des Garantiefonds stimme er auch bei. Der ungarische Hofkanzler würde sich, wenn die Möglichkeit der Durchführung des Antrages der Hofkanzlei vorhanden ist, lieber für diesen aussprechen. Auch der Minister des Äußern glaubte diesem Antrage nicht entgegentreten zu sollen, wenn das Anlehen in anderer Form als in der einer Lotterie gemacht werden kann.
Alle übrigen Stimmführer vereinigten sich mit dem Antrage des Staatsrates und es ergab sich somit für dieses Einraten die überwiegende Stimmenmehrheit der Konferenzd .
Das zweite prinzipielle Bedenken, referierte Baron Geringer weiter, betreffe das VIII. Hauptstück über die Einrichtung, Verwaltung und Überwachung der Anstalt; alle diese Bestimmungen scheinen nämlich dem Staatsrate die Stellung der Anstalt nicht genau ersichtlich zu machen, namentlich scheine es nicht angemessen zu sein, daß die Direktoren von Sr. Majestät ernannt werden sollen, und er glaube daher, daß in Übereinstimmung mit den für andere derlei Anstalten geltenden Bestimmungen die Direktion sowie die Aufsichtskommission der siebenbürgischen Hypothekenbank vom Landtage gewählt, der Aufsichtskommission aber ein Regierungskommissär beigegeben werde; in diesem Sinne wäre das ganze Hauptstück umzuarbeiten. Der Staatsratspräsident bemerkte, auch er halte die Ernennung der Direktoren von Sr. Majestät für unzulässig, denn da die Hypothekenbank eine Landesanstalt ist und das Land für dieselbe haften müsse, so können demselben keine von der Regierung ernannte Direktoren aufgedrungen werden. Er sei also auch der Meinung, daß diese Direktoren von dem Landtage zu wählen wären, wohl aber die Bestätigung der Regierung vorzubehalten wäre. Freiherr v. Lichtenfels geht auf die in den fraglichen Hauptstücken bezüglich des Wirkungskreises der Direktoren und der vom Landtage zu wählenden, || S. 205 PDF || aus zwölf Mitgliedern zu bestehenden Aufsichtskommission enthaltenen Bestimmungen des Näheren ein und kommt zu dem Schlusse, daß diese Kommission eigentlich ein Verwaltungsorgan sein wird und daß überhaupt hier die Verwaltung, Aufsicht, dann die Kontrolle von Seite des Landtages und von Seite der Regierung so vermengt ist, daß in dem ganzen kein Prinzip zu finden sei. Seines Dafürhaltens wäre hier der Grundsatz festzuhalten, daß der Landtag ein Verwaltungs- rücksichtlich Aufsichtsorgan wähle, das Oberaufsichtsrecht aber der Regierung vorbehalten bleibe, und es wäre daher das ganze Hauptstück VIII in diesem Sinne mithin derart umzuarbeiten, daß die Direktion sowie die Aufsichtskommission der siebenbürgischen Hypothekenbank der Landtag zu wählen habe, der Aufsichtskommission aber ein Regierungskommissär beizugeben ist. Der siebenbürgische Hofvizekanzler verteidigte die Anträge der Hofkanzlei, indem er darzutun suchte, daß es die eigentümlichen Verhältnisse Siebenbürgens und des dortigen Landtages erfordern, daß bezüglich des Verwaltungsorganismus der gedachten Anstalt etwas andere Bestimmungen festgestellt werden, als sie hinsichtlich ähnlicher Anstalten in den übrigen Kronländern geltend sind; er wies insbesondere auf den Umstand hin, daß der siebenbürgische Landtag bisher nur eine legislative Befugnis habe und administrativ bisher nie aufgetreten sei, daß daher in dem Momente, als ihm die Verwaltung dieser Anstalt übergeben werden würde, die Stellung des Landtages alteriert werden möchte. eDerselbe hält es im Grundsatze im Interesse der Regierung gelegen, daß in Siebenbürgen der rein legislative Charakter des Landtags gewahrt bleibe. Ein Landtagsausschuß in Siebenbürgen – wie in den anderen Ländern der Monarchie – würde, da staatsrechtlich das siebenbürgische Gubernium gleichsam der Landesausschuß ist, die Autorität der künftigen lf. Landesbehörde gänzlich paralysieren. Es sei daher alles zu vermeiden, was in weiterer Entwicklung in Siebenbürgen dahin führen könnte, daß die Bestellung eines eigenen, ständigen Landtagsausschusses seitens der Regierung nicht mehr zu verhindern wäree . Dem hier projektierten Organismus liege das Prinzip zugrunde, daß diese Landesanstalt unter direkte Einflußnahme der Regierung gestellt werde und dem Landtage eigentlich nur die Überwachung zufalle, indem man bei den Verhältnissen des Landes sich nur auf diese Weise eine gedeihliche Entwicklung und Festbegründung dieser Anstalt versprechen könne; Votant glaube daher bei den Anträgen der Hofkanzlei verharren zu müssenf .
Der Staatsratspräsident erwiderte, daß durch den Antrag des Staatsrates die Stellung des Landtages keineswegs alteriert werde, denn es soll nach diesem Antrage derselbe selbst auch nichts verwalten, sondern ein Verwaltungsorgan wählen und nur die Kontrolle üben, wie er es auch nach der Vorlage tun soll; aber der Verwaltungsausschuß dürfe nicht so bestellt werden, wie es hier projektiert ist, sondern es soll dieser Verwaltungskörper dieselbe Einrichtung erhalten, welche bei andern gleichen Anstalten üblich ist, das alteriere doch gewiß nicht die Verfassungsfrage. Der siebenbürgische Hofvizekanzler bestritt die Möglichkeit einer solchen Analogie und wies nochmals auf die Schwierigkeiten hin, welche sich der Ausführung des staatsrätlichen Antrages entgegenstellen.
|| S. 206 PDF || Bei der weiteren Erörterung dieser prinzipiellen Frage äußerte der Minister Ritter v. Lasser, daß, da der Landesfonds diese Anstalt gründet, naturgemäß dort auch das Gubernium die eigentliche Verwaltungsbehörde sein sollte, er daher dafür stimme, daß die Verwaltung der siebenbürgischen Hypothekenbank von der Regierung geführt werde, wobei jedoch dem Landtage nicht verwehrt werden könne, einen kontrollierenden Ausschuß zu bestellen. Ein gleiches Votum gab auch der Polizeiminister ab. Der Staatsminister machte vorerst den Vorschlag, daß die beiden Referenten zusammentreten mögen, um die Sache nach Möglichkeit auszutragen, wobei allenfalls von Seite des Staatsrates ein Gegenprojekt gemacht werden könnte. Als aber hierüber der Staatsratspräsident bemerkte, daß ein Gegenprojekt lediglich nur darin bestehen könnte, daß man die für andere gleiche Anstalten diesfalls geltenden Bestimmungen hernehme, und der siebenbürgische Hofvizekanzler erklärte, dem vom Staatsrate verfochtenen Prinzipe von seinem Standpunkte nicht beitreten zu können, äußerte der Staatsminister weiter, daß, wenn er sich also über das Prinzip heute aussprechen müsse, er nur dafür stimmen zu sollen erachte, daß das Verwaltungsorgan vom Landtage zu wählen, das Oberaufsichtsrecht aber der Regierung vorzubehalten wäre.
Dieser Meinung waren auch alle übrigen Stimmführer, und ergab sich daher die Stimmenmehrheit für die Ansicht des Staatsratspräsidenten.
In Beziehung auf die einzelnen Bestimmungen des Entwurfes referierte Baron Geringer, zu § 2 sei beschlossen worden, daß in diesem sowie in allen nachfolgenden Paragraphen des Entwurfes, in welchen den Statuten der zu errichtenden Hypothekenbank die Natur eines Gesetzes beigelegt wird, das Wort „Gesetz“ zu streichen und statt dessen „Statuten“ zu setzen wäre. Der Staatsratspräsident bemerkte, daß dies zwar theoretisch richtig, praktisch aber von keiner Wichtigkeit sei, daher er meine, daß über diesen Majoritätsbeschluß des Staatsrates hinwegzugehen wäre, womit die Konferenz einverstanden war. Bezüglich der zu §§ 5, 6, 7 und 9 vom Staatsrate beantragten Änderungen ergab sich der Konferenz keine Bemerkung, und Staatsrat Baron Geringer brachte sodann noch die Bestimmung des § 43 zur Sprache, hinsichtlich welcher die staatsrätliche Minorität der Meinung sei, daß der Anstalt die politische Exekution nicht einzuräumen wäre. Der Staatsratspräsident machte geltend, daß die anderen Kreditanstalten die politische Exekution nicht haben, es daher angezeigt wäre, sie hier auch entfallen zu lassen. Der siebenbürgische Hofvizekanzler verblieb jedoch bei seinem Antrage, denn die Gewährung der politischen Exekution sei hier ein Mittel, welches den Geldleuten rücksichtlich den Geldhergebenden das Vertrauen gibt, daß die Gläubiger ihren Verbindlichkeiten besser nachkommen werden. Der Minister Ritter v. Lasser bemerkte, die politische Exekution sei in letzter Auflösung gar nichts anderes, als eine exekutive Pfändung des Mobiliars, daher hier kein zweckmäßiges Mittel, und es sei dasselbe auch bei der Nationalbank sowie bei anderen Instituten nie in Anwendung gekommen; er glaube daher, daß von Seite des Hofvizekanzlers auf diese Bestimmung kein Gewicht zu legen wäre. Die übrigen Stimmführer traten ebenfalls der Ansicht des Staatsratspräsidenten bei, und es ergab sich daher der Beschluß auf Weglassung des zweiten Absatzes des § 43. Ebenso ergab sich gegen die vom Staatsrate beantragte Modifizierung der §§ 57 und 58 nach der siebenbürgischen Konkursordnung keine Erinnerung.
|| S. 207 PDF || In betreff des Gesetzentwurfes über die Aufnahme eines Landesanlehens referierte Staatsrat Baron Geringer, daß die Textierung des Art. I „zur Herbeischaffung usw. wird beschlossen“ nicht zulässig befunden wurde und es vielmehr lauten dürfte, „zur Herbeischaffung usw. ist ein Landesanlehen etc. aufzunehmen“. Hierwegen ergab sich keine Erinnerung. Ferner habe der Staatsrat im Art. II den Passus „Se. k. k. apost. Majestät werden die nötigen Verfügungen treffen“ beanständet und beantrage dafür zu setzen, „die siebenbürgische Hofkanzlei wird ermächtigt, dieses Anlehen im Wege des Kredites“ etc. Über die Bemerkung des siebenbürgischen Hofvizekanzlers, daß diese Formel in den siebenbürgischen Gesetzen sehr häufig vorkomme, daher es hier kein Novum sei, erklärte der Staatsratspräsident , daß, wenn dieses so Usus ist, er dann dagegen nichts einzuwenden hätte, und es wurde sohin über Anregung des Ministers Grafen Nádasdy die etwaige Redigierung dieses Passus dem Ermessen des Hofvizekanzlers überlassen5.
II. Wahl von Ausschüssen durch den Landtag in Siebenbürgen für einige in Aussicht stehende Regierungsvorlagen
Der siebenbürgische Hofvizekanzler brachte zur Kenntnis der Konferenz, daß er mittelst au. Vortrage sich die Ag. Ermächtigung zu erbitten beabsichtige, den Landtag in Siebenbürgen auffordern zu dürfen, für die in Aussicht stehenden Regierungsvorlagen „Errichtung einer Hypothekenbank und Aufnahme eines Darlehens hiefür“ und „Voranschlag des Grundentlastungsfonds pro 1865“ Ausschüsse zu wählen, welche während der Vertagung des Landtages diese Regierungsvorlagen zu beraten hätten. Nachdem aber zufolge der heutigen Beratung der Gesetzentwurf bezüglich der Hypothekenbank in neue Verhandlung tritt, so werde er seine obige Bitte bloß auf die Ag. Ermächtigung bezüglich der Wahl eines Ausschusses für den Voranschlag des Grundentlastungsfonds beschränken, wobei er sich zugleich hier zu der Erklärung gedrungen sehe, daß er bei seinen Grundsätzen einen Gesetzentwurf bezüglich der Hypothekenbank nach dem Prinzipe des Staatsrates zu vertreten nicht in der Lage sein werde.
Hierwegen ergab sich keine Erinnerung6.
Wien, am 20. Oktober 1864. Erzherzog Rainer.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 9. November 1864. Empfangen 10. November 1864. Erzherzog Rainer.