Nr. 222 Ministerrat, Wien, 17. April 1862 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Ransonnet; VS.Vorsitz Erzherzog Rainer; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Erzherzog Rainer 18. 4.), Rechberg, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Esterházy; abw.abwesend Mecséry, Wickenburg, Forgách, Pratobevera; BdR.Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 24. 4.
MRZ. 1026 – KZ. 1188 –
- I. Verbot der Annahme ausländischer Orden für österreichische Staatsbürger
- II. Antrag auf Ausscheidung des Gewinnes vom Salzhandel aus dem Ertrag der Kaiserin-Elisabeth-Westbahngesellschaft
- III. Bestellung des Schiedsgerichts im Streit der Staatsverwaltung mit der Südbahngesellschaft
- IV. Nachtragsdotation für das Staatsministerium für 1862
- V. Beschlüsse der Häuser des Reichsrates betreffend die Regierungsvorlage über dringende Finanzmaßnahmen
- VI. Reduktion des Armeeaufwandes
Protokoll des zu Wien am 17. April 1862 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.
I. Verbot der Annahme ausländischer Orden für österreichische Staatsbürger
Der den Vorsitz führende durchlauchtigste Herr Erzherzog teilte dem Ministerrate den vollen Inhalt des Ah. Handschreibens vom 11. l. M. mit, wonach Se. k. k. apost. Majestät den österreichischen Staatsangehörigen das Annehmen ausländischer Ordenszeichen für die Zukunft zu untersagen und zugleich die Ah. Absicht auszusprechen geruht haben, künftighin von der Verleihung österreichischer || S. 396 PDF || Orden an die Angehörigen fremder Staaten Umgang zu nehmen1. Se. k. k. Hoheit forderten die Konferenzmitglieder auf, sich zu äußern, wann und in welcher Weise diese Ah. Anordnung im Inlande kundzumachen und den auswärtigen Regierung zu eröffnen sein werde.
Über Anregung von Seite des Ministers Grafen Rechberg beschäftigte sich der Ministerrat vor allem mit der Erörterung der Vorfrage, ob die in Rede stehende Anordnung nicht den Charakter eines Gesetzes an sich trage und somit unter Mitwirkung des Reichsrates zu erlassen wäre. Für die bejahende Beantwortung schien dem Finanzminister der Umstand zu sprechen, daß das Verbot nicht bloß für Staatsbeamte und Militärs, sondern überhaupt für alle Staatsangehörigen zu gelten haben werde, adaher es sich um eine für alle Staatsbürger maßgebende Norm handle. Wollte aber der Gegenstand nicht in dieser Art betrachtet werden, so müßte jede Publikation unterbleiben, sich bloß auf die Mitteilung an die auswärtigen Höfe beschränkt [werden] und durch die Tatsache, daß künftig keine fremden Orden an hiesige Untertanen verliehen und die Bewilligungen zur Annahme nicht erteilt werden, die Ah. Schlußfassung zum Ausdrucke und zur Geltung gelangen, in welchem Falle es zweckmäßig wäre, jede Veröffentlichung und selbst auch eine als Zeitungsnotiz zu unterlassena daher es sich um eine für alle Staatsbürger maßgebende Norm handle2. Wollte aber der Gegenstand nicht in dieser Art betrachtet werden, so müßte jede Publikation unterbleiben, sich bloß auf die Mitteilung an die auswärtigen Höfe beschränkt [werden] und durch die Tatsache, daß künftig keine fremden Orden an hiesige Untertanen verliehen und die Bewilligungen zur Annahme nicht erteilt werden, die Ah. Schlußfassung zum Ausdrucke und zur Geltung gelangen, in welchem Falle es zweckmäßig wäre, jede Veröffentlichung und selbst auch eine als Zeitungsnotiz zu unterlassen. Allein, Minister Ritter v. Lasser machte geltend, daß tatsächlich das Verbot des Tragens fremder Orden ohne besondere Ah. Bewilligung für alle Staatsangehörigen bereits besteht3, ein neues Verbot somit nicht erlassen wird und Se. Majestät nur den Ah. Willen auszusprechen geruht haben, derlei Bewilligungen mit einer einzigen Ausnahme nicht mehr Ah. erteilen zu wollen. Damit aber ein solcher, im Gebiete der kaiserlichen Machtvollkommenheit || S. 397 PDF || gelegener Ah. Beschluß nicht etwa da und dort als Gesetz aufgefaßt und die Mitwirkung der verfassungsmäßigen Faktoren bei demselben vermißt werde, sei es angezeigt, in der Publizierung desselben alles, was an ein „Gesetz“ erinnert, zu vermeiden. Das Ah. Handschreiben wäre daher nicht in das Reichsgesetzblatt aufzunehmen und der wesentliche Inhalt desselben in dem ämtlichen Teil der offiziellen Blätter als Notiz, und bzwar mit Berufung auf das Ah. Handschreiben, aber ohne dessen ganzen Wortlaut per extensum abzudruckenb, zu publizieren. Eine solche Publikation scheine aber jedenfalls schon deswegen notwendig, um den Bewerbungen österreichischer Untertanen um ausländische Dekorationen definitiv ein Ziel zu setzen. Die ausdrückliche Aufhebung von bisher bestandenen Vorschriften halte Ritter v. Lasser im vorliegenden Fall nicht für notwendig, da die Bewerbung um ausländische Orden etc. nicht jene ausdrückliche vorschriftsmäßige (durch die Ah. Bewilligung bedingte) Gestattung erhalten hat wie die Bewerbung um fremde Adelstitel. Es gebe nichts zum Aufheben! Der Ministerrat trat der Meinung des Ministers Ritter v. Lasser bei.
In bezug auf den Zeitpunkt, wann die Mitteilung des kaiserlichen Beschlusses an die fremden Regierungen stattzufinden hätte, vereinigte sich der Ministerrat mit dem Antrage des Staatsministers , daß diese Mitteilung aus Courtoisierücksichten der Publikation im Inlande vorauszugehen hätte, damit die fremden Souveräne nicht dadurch unangenehm überrascht werden, daß den von ihnen ohne Kenntnis des Ah. Verbotes ergangenen Ordensverleihungen die Annahme verweigert wird. Sind einmal die Quellen der Verleihungen geschlossen, so dürfte die Publikation im Inlande vor sich gehen. Der Staatsminister knüpfte hieran die Bemerkung, daß es ihm aus politischen Rücksichten wünschenswert erschiene, auch in Fällen besonders hervorragender Leistungen eines hohen ausländischen Zivilfunktionärs — z. B. eines Botschafters — Ausnahmen zuzulassen, die ebenso gerechtfertigt sein dürften als jene bei Verdiensten vor dem Feinde. Minister Graf Esterházy machte auf die Schwierigkeit aufmerksam, einen solchen Vorbehalt mit der nötigen Schärfe zu begrenzen.
Hierauf kam zur Sprache, ob der Deutsche Orden nicht auch von dem allgemein lautenden Verbote getroffen würde, worauf der Kriegsminister bemerkte, daß dieser Orden als ein inländischer zu gelten habe. Minister Graf Esterházy erinnerte an den Malteserorden, der allerdings von einem Großmeister im Ausland verliehen wird, allein seit Jahrhunderten von Österreichern getragen wird und für welchen im Inlande zahlreiche Kommenden bestehen. Andererseits dürfte es in der Ah. Absicht gelegen sein, Sich die Verleihung des Ordens vom Goldenen Vliese an fremde Souveräne und Sprößlinge ehemaliger reichsunmittelbarer Fürstengeschlechter vorzubehalten. Überhaupt schiene eine Distinktion zwischen den Verdienstorden und den sogenannten Hausorden sowohl in Absicht auf deren Ah. Verleihung als auf die Annahme durch Österreicher angezeigt, da die Verleihung des letzteren an ganz andere Bedingungen geknüpft ist als die der Verdienstorden. Der Kriegsminister würde glauben, daß die Verleihung von österreichischen || S. 398 PDF || Orden an fremde Souveräne durch den Ah. Beschluß wegen der Ordensverleihungen an Angehörige anderer Staaten nicht beirrt werden dürfte. Der Staatsminister meinte, daß durch die Einschaltung des Wortes „insgemein“ in den Schlußsatz des Ah. Handschreibens vom 11. April ein Ausweg gefunden wäre, Sr. Majestät für ganz besondere Fälle die vollkommene Freiheit des Ah. Beschlusses zu wahren. Se. k. k. Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog werden gemäß des gefaßten Beschlusses vorerst dem Minister des Äußern das Ah. Handschreiben zur Verständigung der Regierungen mitteilen4.
II. Antrag auf Ausscheidung des Gewinnes vom Salzhandel aus dem Ertrag der Kaiserin-Elisabeth-Westbahngesellschaft
Der Finanzminister hat dem Verwaltungsrat der Elisabethbahngesellschaft den Ministerratsbeschluß eröffnet, daß die Zinsengarantie des Staates nicht auf die Geldopfer ausgedehnt werden könne, welche die Gesellschaft zur Aufnahme des dritten Silberprioritätsanlehens wird bringen müssen5. Der Verwaltungsrat sähe sich dadurch genötigt, abermals eine Generalversammlung einzuberufen, weil in der letzten Generalversammlung das Prioritätsanlehen nur in Voraussetzung der Zinsengarantie für den Nominalbetrag des Anlehens genehmigt worden war. Um nun dem diesfälligen bedenklichen Zeitverlust auszuweichen und im Interesse der Gesellschaft machte der Verwaltungsrat dem Finanzministerium den Vorschlag, daß der Gewinn aus dem von der Elisabeth-Eisenbahngesellschaft betriebenen Salzhandelsgeschäfte, welcher bis jetzt kumulativ mit dem Gewinn aus dem Bahnbetrieb verrechnet und behandelt wurde, pro praeterito et futuro aus den Eisenbahnnutzungen ausgeschieden und zur Deckung der fraglichen Geldbeischaffungskosten verwendet werde. Diese Ausscheidung sei ebenso rationell als billig, da die beiden Geschäfte ganz verschiedener Natur sind und nur zufällig von einem Subjekte betrieben werden, so daß kein Rechtsgrund dafür besteht, die Staatsgarantie für den Bahnertrag um den Salzhandelsgewinn zu vermindern.
Der Finanzminister zeigte jedoch, daß der Salzhandel schon auf der alten Gmundner-Eisenbahn kumulativ mit dem Eisenbahngeschäfte betrieben und von ihr kumulativ an die Elisabethbahn abgetreten worden sei; daß dieses Handelsgeschäft wie auch die viermonatliche Kreditierung der Elisabetheisenbahn vom Staate widerruflich und bloß in der Absicht, den Eisenbahnnutzen zu vermehren, überlassen worden sei; daß endlich die Eisenbahngesellschaft in einer früheren Eingabe an das Finanzministerium dieses Verhältnis selbst als bestehend anerkannt hat, und der Minister erklärte schließlich, er könne nur auf die Ablehnung des gemachten, die Staatsgarantie bleibend erhöhenden Vorschlages antragen.
Der Ministerrat teilte diese Meinung6.
III. Bestellung des Schiedsgerichts im Streit der Staatsverwaltung mit der Südbahngesellschaft
Aus Anlaß der Trennung der südlichen Staatseisenbahn in den piemontesischen und den österreichischen Teil hat sich ein Streit über die Frage ergeben, in welcher Valuta — Silber oder Papier — eine Vergütung für Baukosten per 10 Millionen || S. 399 PDF || fl. zu leisten komme, da der Vertrag sich über die Währung nicht ausspricht. Kontraktgemäß ist dieser Streit vor einem Schiedsgericht auszutragen, wozu das Ärar und die Bahn je einen Richter wählen und einen Obmann zu bezeichnen haben. Über die Wahl des letzteren entscheidet das Los. Die Gesellschaft hat den Dr. Johann Nepomuk Berger als Richter bestellt7, und es handelt sich jetzt darum, von Seite des Ärars einen Mann zu wählen, der durch Reichskenntnis und Charakterfestigkeit geeignet wäre, einem Gegner wie Dr. Berger gegenüber das Recht des Ärars zur Geltung zu bringen. Obgleich die Gesellschaft einen Parteimann als Schiedsrichter bestellt hat, nehme der Finanzminister doch Anstand, einen Beamten aus der finanziellen Sphäre zu ernennen, und bringe diese Frage im Ministerrat zur Sprache, um die cAnsichten seiner mit den Individualitäten der juridischen Sphäre mehr vertrautenc Kollegen entgegenzunehmen. dEr seinerseits mache von höheren Justizbeamten auf dem Ministerialrat des Justizministeriums Freiherrn v. Haan, von Advokaten auf Dr. Joseph Neumann, Suppantschitsch, Wiedenfeld und Sailer aufmerksam und empfehle zum Schiedsrichter Sailer, zum Obmann Suppantschitschd .
Nachdem die von verschiedenen Seiten namhaft gemachten Personen — Hofräte Baron Haan und Weissmann, die Advokaten Joseph Neumann, Suppantschitsch, Wiedenfeld und Baron Seiller — einer komparativen Würdigung unterzogen worden waren, vereinigte man sich zu der Meinung, daß Hofrat Dr. Weissmann, nach vorläufig gepflogener Rücksprache über seine individuelle Meinung, als Schiedsrichter und Dr. Suppantschitsch eventuell als Schiedsrichter zu designieren wäre8.
IV. Nachtragsdotation für das Staatsministerium für 1862
Minister Ritter v. Lasser referierte, daß seit der Vorlage des Voranschlags für das Staatsministerium die Notwendigkeit von Nachtragsdotationen für folgende drei Rubriken eingetreten sei: 1. das Land Kärnten, 2. Notstandsauslagen im Küstenland und Dalmatien, 3. Straßen- und Wasserbauten in verschiedenen Kronländern wegen der Überschwemmungen. Die letzte Rubrik sei die bedeutendste und betrage ungeachtet eingreifendster Herabminderung für 1862 300.000 fl. Referent erbitte sich die Zustimmung des Finanzministers, um sonach die entsprechende Mitteilung an den Finanzausschuß des Abgeordnetenhauses zu machen.
Der Finanzminister äußerte, daß er bei dem nachgewiesenen dringenden Bedarfe gegen die Nachtragsdotation an sich nichts, wohl aber prinzipiell dagegen Einsprüche erheben müsse, daß das Abgeordnetenhaus wegen dieses Nachtragskredits begrüßte werde. Man fordert gewissermaßen den Reichsrat dadurch auf, sich an der laufenden Administration zu beteiligen, die doch ausschließend Sache der Exekutive bleiben soll. Überschreitungen kommen alljährlich bei vielen || S. 400 PDF || Rubriken vor und finden ihre Deckungen durch Ersparnisse bei andern. Solche Mehrauslagen lassen sich seinerzeit bei Nachweisung der Rechnungsgebarungf rechtfertigen, ohne daß man jetzt mit Nachtragsdotationsansprüchen hervorzutreten braucht. Minister Ritter v. Lasser entgegnete, daß ihm das dermalige Einbringen der Nachtragsdotation seine Stellung wesentlich erleichtere, zumal die Mehrauslagen so bedeutend seien, daß auf deren anderweitige Deckung keineswegs gerechnet werden könne. Es handle sich nur um Ergänzung des Voranschlags, nicht um Beschränkung der Exekutive. Andererseits seien gdem Staatsministeriumg von Seite des Finanzministeriums selbsth wiederholt Aufforderungen zugekommen, derlei Mehrerfordernisse nachträglich anzumelden. iDies sei vor wenigen Tagen gerade in dem oben sub 1. erwähnten Falle mit Kärnten geschehen. Die Auslagen seien übrigens (und zwar die für Küstenland und Dalmatien mit bereits erwirkter, jene für Kärnten mit eben angesuchter Ah. Ermächtigung, die für den Baudienst im gewöhnlichen administrativen Wege) bereits verfügt, dadurch der Standpunkt der Exekutive vollständigst gewahrt und nur noch die Bedeckung im Voranschlage formell durchzuführen. Zugleich handle es sich aber um bedeutende, im Voranschlage nicht vorgesehene und vor dessen Beratung im Reichsrate bereits großenteils vollzogene Auslagen, die ihrer Natur nach auch gar keiner Beanständung unterliegen werdeni Dies sei vor wenigen Tagen gerade in dem oben sub 1. erwähnten Falle mit Kärnten geschehen9. Die Auslagen seien übrigens (und zwar die für Küstenland und Dalmatien mit bereits erwirkter, jene für Kärnten mit eben angesuchter Ah. Ermächtigung10, die für den Baudienst im gewöhnlichen administrativen Wege) bereits verfügt, dadurch der Standpunkt der Exekutive vollständigst gewahrt und nur noch die Bedeckung im Voranschlage formell durchzuführen. Zugleich handle es sich aber um bedeutende, im Voranschlage nicht vorgesehene und vor dessen Beratung im Reichsrate bereits großenteils vollzogene Auslagen, die ihrer Natur nach auch gar keiner Beanständung unterliegen werden.
Der Staatsminister bemerkte, daß die Regierung streng genommen sich jeder solcher Ergänzung des Voranschlags enthalten könnte. Allein, tatsächlich hätten doch die meisten Minister nachträgliche Modifikationen des Voranschlags mit Rücksicht auf geänderte Umstände vorgenommen. Ritter v. Schmerling könne daher nur dem Antrage des Ritters v. Lasser beitreten. Die übrigen Stimmführer sprachen sich im selben Sinne aus — wobei jedoch Graf Nádasdy und Graf Degenfeld ausdrücklich das Prinzip, welches der Finanzminister aufstellte, für richtig erkannten11.
V. Beschlüsse der Häuser des Reichsrates betreffend die Regierungsvorlage über dringende Finanzmaßnahmen
Der Finanzminister brachte die Beschlüsse der beiden Häuser zur Sprache, welche sie gefaßt haben über seine „Darlegung der Gründe und Erfolge der seit dem 20. Oktober 1860 ohne verfassungsmäßige Zustimmung des Reichsrates ergriffenen Finanzmaßregeln“12.
|| S. 401 PDF || Die Beschlüsse der beiden Häuser sind zwar im wesentlichen nicht divergent, aber doch nicht ganz identisch. Wenn nun gleich die reichsrätliche Erledigung der fraglichen Darlegung kein „Gesetz“ ist, so wäre doch eine gewisse Übereinstimmung wünschenswert, und es ist recht gut denkbar, daß in späteren Jahren die Beschlüsse der Häuser über derlei Vorlagen sich diametral entgegenstehen. Vor allem scheint es aber dem Finanzminister nötig abzuwarten, welche Stellung das Abgeordnetenhaus gegenüber dem ihm mitgeteilten Beschluß des Herrenhauses einnehmen wird. Nimmt es denselben bloß zur Kenntnis, so wäre hierüber Sr. Majestät einfach die au. Anzeige zu machen. Sämtliche Stimmführer waren gleichfalls der Ansicht, daß der Beschluß des Abgeordnetenhauses abzuwarten, vorläufig aber auf den Präsidenten desselben konfidentiell zu wirken wäre, damit das Haus die Mitteilung des Herrenhauses ohne weitere Diskussion oder Vernehmung des Finanzausschusses zur Kenntnis nehme13.
Der Minister des Äußern fügte bei, es scheine ihm keineswegs nötig, die Ah. Entschließung über den seinerzeit zu erstattenden au. Vortrag über diese Sache sofort zu publizieren, da vielmehr die nicht dringenden Ah. Beschlüsse nach dem Beispiel anderer konstitutioneller Staaten, und zwar mit Nutzen, in den sogenannten Landtagsabschied zusammengefaßt werden könnten. Der Kriegsminister teilte vollkommen diese Ansicht. Baron Lichtenfels hielt die Verlautbarung dieser Ah. Entschließung überhaupt für unnotwendig. Im Verlauf der über diesen Gegenstand gepflogenen längeren Diskussion äußerte der Staatsminister , daß die Aussprüche der Häuser über die „Darlegung“ unter den gegenwärtigen Verhältnissen kaum eine praktische Folge haben könne und daher eine Vereinbarung nicht nötig erscheint. Wenn aber einmal die Ministerverantwortlichkeit gesetzlich geregelt sein wird, jdann nimmt diese Darlegung immerhin die Form einer Rechtfertigung an, worüber die beiden Häuser übereinstimmende Beschlüsse zu fassen haben werdenj . Der Staatsratspräsident glaubte, daß selbst unter den dermaligen Verhältnissen ein Minister wegen Ersatzleistung belangt und verurteilt werden könne. Über die vom Kriegsminister gestellte Frage, welche verfassungsmäßigen Mittel der Reichsrat einer mangelhaft befundenen „Darlegung“ gegenüber anwenden könne, erwiderte Minister Ritter v. Lasser , der Reichsrat könne seine Mißbilligung aussprechen, kohne daß aber dadurch schon eine getroffene Verfügung für ungültig erklärt werdek, oder auch andere daran sich knüpfende Anträge stellen. lLetztere müßten aber dann als selbständige, aus der Initiative des Hauses hervorgehende Anträge geschäftsordnungsmäßig behandelt werdenl .
VI. Reduktion des Armeeaufwandes
Der Finanzminister referierte, daß die unausweichlichen großen Zahlungen, welche für Obligationskupons in den nächsten Monaten zu leisten sein werden, || S. 402 PDF || es zur dringenden Notwendigkeit machen, bei den veränderlichen Auslagen, namentlich für die Armee, fühlbare Restriktionen eintreten zu lassen.
Der Minister des Äußern erklärte, er könne durchaus keine Verantwortlichkeit dafür übernehmen, daß Österreich keinen Angriff zu besorgen habe. Es wäre Vermessenheit, unter den gegenwärtigen politischen Verhältnissen dafür gutzustehen14. Der Kriegsminister und die Armeekommandanten seien in der Lage zu beurteilen, ob die Beibehaltung der dermaligen, ihnen unterstehenden Truppenstände notwendig ist oder Reduktionen, und in welchem Maße, vorgenommen werden können. Der Kriegsminister äußerte, er sei für seine Person kein Gegner von Reduktionen, wenn sie nach der politischen Sachenlage ohne Gefahr zulässig sind. Aber die politische Situation könne zunächst nur der Minister des Äußern von seinem Standpunkte beurteilen, mund es sei von seinem Standpunkte aus nicht zu erwarten, daß er die Garantie für die Zweckmäßigkeit einer teilweisen Reduktion allein übernehme, welche er sonach dem Gesamtministerrat anheim stellen müsse, für seine Person aber die Zulässigkeit teilweiser Reduktionen erkennem . Der Staatsminister fand es nicht wahrscheinlich, daß Österreich von einer großen regelmäßigen Armee werde angegriffen werden. Die piemontesischen Streitkräfte werden im eigenen Lande beschäftigt und festgehalten; Frankreich ist momentan nicht zu fürchten und kann auch nicht ohne längere Vorbereitungen auf dem Kampfplatze erscheinen. Die Möglichkeit eines Putsches unter der Anführung Garibaldis sei allerdings vorhanden, aber die Folgen desselben braucht man nicht zu fürchten, und es dürfte daher auch keinem Anstande unterliegen, ein paar Korps aus Italien herauszuziehen und nebstbei Beurlaubungen eintreten zu lassen. Dies sei des Staatsministers individuelle Anschauung, für die er freilich bei der Wandelbarkeit der politischen Verhältnisse keine apodiktische Verantwortlichkeit übernehmen könne. Es handle sich aber wohl auch nur um einen höheren Grad von Wahrscheinlichkeit, der es gestattet, den Finanzen die so dringend nötige Erleichterung zu gewähren. Die Minister Graf Nádasdy und Ritter v. Lasser traten dem Staatsminister bei15.
Wien, 18. April 1862. Erzherzog Rainer.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, am 24. April 1862. Empfangen 24. April 1862. Erzherzog Rainer.