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Nr. 213 Ministerrat, Wien, 14. und 18. März 1862 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll; RS.; P. Ransonnet (14. 3.), Schurda (18. 3.); VS. Erzherzog Rainer; BdE. (Erzherzog Rainer 18. 3.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy; BdR. Erzherzog Rainer 22. 4.

MRZ. 1017 – KZ. 1156 –

Protokoll des zu Wien am 14. und 18. März 1862 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer. [Sitzung vom 14. März 1862] [anw. Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, Müller; abw. Pratobevera]

I. Erleichterungen und Verbesserungen in der Militärgrenze

GM. Müller1 referierte über die vom Kriegsminister vorgelegten Anträge zu Erleichterungen und Verbesserungen in der Militärgrenze, insoweit selbe zur politischen, ökonomischen und Justizsphäre gehören2. Die Anträge gingen von einer auf Ah. Befehl in Wien einberufenen Grenzkommission aus3 und wurden von einer Kriegsministerialkommission unter Beiziehung von Delegierten des Staats-, des Finanz- und des Justizministeriums beraten und begutachtet4. Den Gegenstand des heutigen Referates bildeten die Verbesserungen und Erleichterungen im Gebiete der politisch-ökonomischen Administration und zwar

A) Bezüglich des Grundgesetzes für die Militärgrenze vom Jahre 1850, RGBL. [Nr. 243] Seite 983.

Bei der staatsrätichen Beratung dieser Anträge hat der Koreferent Freiherr v. Ožegović beantragt, daß sowohl der Ban als der kroatisch-slawonisch-dalmatinische Hofkanzler über dieselben noch vorläufig zu vernehmen wären, um diese Angelegenheit auch von ihrem Standpunkte beleuchten und dabei noch weitere Verbesserungsvorschläge zugunsten der Militärgrenze, namentlich in bezug auf die konstitutionelle Berechtigung ihrer Bewohner zur Sprache bringen zu können. Der Präsident des Staatsrates glaubte, daß es entbehrlich sein dürfte, auf eine Beratung des fraglichen, beim Staatsrate in der Minorität gebliebenen Antrages einzugehen, || S. 347 PDF || zumal derselbe dahin geht, die Verhandlung auf ein ganz anderes Feld zu führen als jenes, welches Se. Majestät für die kommissionellen Verhandlungen zur Aufgabe zu machen geruht haben5. Nachdem gegen diese Meinung von keiner Seite eine Erinnerung erhoben worden war, bemerkte Freiherr v. Lichtenfels, die Ministerialkommission sei von der Voraussetzung ausgegangen, daß das Grundgesetz von 1850 gemäß den demnächst zu gewärtigenden Ah. Beschlüssen neu zu redigieren und zu publizieren wäre; dieses scheine jedoch bei dem Umstand, daß es sich nur um wenige Änderungen handeln wird, keineswegs notwendig. Der Ministerrat trat dieser Meinung bei, und es entfällt daher auch die Notwendigkeit einer neuen Textierung des § 4 [des Grundgesetzes], welche die Ministerialkommission deswegen beantragt hatte, weil darin von der Verfassung vom 4. März 1849 die Rede ist. Zum Grundgesetz § 10 vereinigte sich der Ministerrat mit dem Antrage des Staatsrates, daß an der Verpflichtung der Grenzer, im Frieden und im Kriege in und außer Landes Militärdienste zu leisten keine Beschränkung vorzunehmen und daher dieser Paragraph unverändert zu belassen wäre6.

Gegen die zum § 53 der Grenzbevölkerung zu eröffnende Aussicht, daß der dienende Stand der Grenzregimenter und das Titler Bataillon nach den Bevölkerungsverhältnissen reguliert werden wird, fände der Ministerrat nichts zu erinnern7, und ebensowenig gegen das vom Staatsrate einverständlich mit den Kommissionen beantragte Zugeständnis zum § 60 bezüglich des Dienstbeitrages8.

§ 65. Der Staatsrat beantragt mit Rücksicht auf die den Grenzer zur Kriegs- und Friedenszeit schwer drückende Militärlast, daß der Kriegszuschlag zur Grundsteuer für alle im Kommunionsverbande lebenden Grenzerfamilien, dann für jene Grenzbewohner außerhalb der Militärkommunitäten, welche faktisch Soldaten unterhalten, aufgelassen werde. Der Finanzminister äußerte, daß er von seinem Standpunkte, so wie der Delegierte des Finanzministeriums bei der Ministerialkommission und wie die Minorität des Staatsrates, sich gegen die Auflassung dieses außerordentlichen Zuschlages für Kriegsbedürfnisse erklären müsse. In diesem Augenblicke || S. 348 PDF || handle es sich um etwa 250.000 fl. jährlich; aber bei dem Umstand, daß dieser Zuschlag demnächst auf das Doppelte erhöht werden soll9, wird der Entgang für die Finanzen beinah auf 500.000 fl. steigen. Der Staatsminister fand es hart, daß die Militärgrenze, welche in allen Kriegen eine viel höhere Blutsteuer entrichtet als die übrigen Länder, doch gleich den letzteren jene Steuer entrichten soll, welche im Volksmunde der „Kriegszuschlag“ genannt wird, und stimmte daher für die Auflassung; ebenso der Kriegsminister , der auf das dreimal höhere Militärkontingent der Grenze, und der ungarische Hofkanzler , der auf die 28.000 Witwen hinwies, welche die Grenze nach den Feldzügen in Ungarn und Italien mehr zählte. Der Präsident des Staatsrates hob heraus, daß, wenn der sehnliche Wunsch des Grenzvolks, vom außerordentlichen Zuschlag erleichtert zu werden, nicht erfüllt würde, die gesamten Verbesserungen seines Schicksals sich auf äußerst Weniges reduzieren würden. Baron Lichtenfels müsse daher die Ag. Nachsicht bevorworten. Die Minister Graf Nádasdy und Graf Esterházy , somit die mehreren Stimmen, waren mit dem Staatsrate gleicher Meinung10.

Schließlich teilte der Ministerrat die Meinung des Staatsrates, daß der § 70 in betreff der Vertretung der Militärgrenzgebiete unverändert zu bleiben habe11.

B) Gemeindegesetz für die Militärgrenze, von Sr. Majestät am 7. November 1860 Ah. genehmigt12.

Die beiden Kommissionen hatten beantragt, daß in den §§ 109 und 231 durch Zusätze ausgedrückt werden sollte, daß die öffentlichen Lehrer und Geistlichen aller Konfessionen von der Wählbarkeit in die Gemeindevertretung auszuschließen seien13. Der Ministerrat schloß sich jedoch dem Antrage des Staatsrates an, daß diese Ausschließung nicht gerechtfertigt und für diese zwei Klassen empfindlich verletzend sein würde, daher von den fraglichen Zusätzen Umgang zu nehmen und nur die im § 109 e bereits begründete Ausnahme der von der Gemeinde besoldeten Lehrer aufrecht zu halten wäre.

Gegen die staatsrätlichen Anträge [zu] § 159 wegen Pensionsbehandlung der Kommunitätsbeamten, dann zu § 271 wegen der Regimentsgemeindevertretung (in welche jedoch Kompaniekommandanten und Verwaltungsoffiziers nicht zu berufen sind) fand der Ministerrat nichts zu erinnern.

|| S. 349 PDF || C) Forstgesetz in der Militärgrenze, eingeführt mit Ah. Entschließung vom 3. Februar 1860 14.

Zum § 65 beantragte die Grenzkommission, daß es von der Bestimmung abzukommen hätte, wonach es gestattet ist, von Ziegen, Schafen und Schweinen, wofern deren Pfändung nicht möglich ist, ein Stück zu erschießen; bloß bei Federvieh soll das Erschießen noch gestattet sein. Man besorgt nämlich Mißbrauch von der ausgedehnteren Befugnis zum Erschießen von Vieh15. Der Staatsrat bevorwortet diesen Antrag, da die obige extreme Abwehr nicht immer gänzlich geboten erscheint. Der ungarische Hofkanzler findet, daß die fragliche Befugnis den Wald- und Feldhütern ihren Dienst erleichtere, überdies scheine es zu geringfügig, in dem umfassenden Forstgesetz nur diesen einzigen Paragraph und zwar bloß teilweise zu modifizieren. Minister Ritter v. Lasser teilte diese Ansicht, während der Minister Graf Degenfeld und der Staatsratspräsident hervorhoben, daß der in der Militärgrenze lautgewordene Wunsch für die Bedeutung der Sache spricht, und der Staats - sowie der Handelsminister sich für eine möglichst ausgedehnte Gewährung der angestrebten Erleichterungen erklärten. Der Ministerrat vereinigte sich mit dem Antrage des Staatsrates, daß der „Bremsenstich“ zu der im § 66 erscheinenden Aufzählung jenen Fällen nicht hinzuzufügen wäre, wo die Betretung eines Forstes nicht strafbar erscheint16; ebenso auch mit dem weiteren Antrage des Staatsrates, daß der § 68 bezüglich der Handlungen gegen die Sicherheit des Waldeigentumes in der Art präziser zu stilisieren sei, daß erst die Fälle, wobei die Schadenersatzsumme 100 fl. übersteigt, von den ordentlichen Gerichten abzuführen kommen.

[D) Allgemeine Anträge17]. Was die von der Grenzkommission gestellten allgemeinen Anträge betrifft, bildeten bloß die nachfolgenden einen Gegenstand des heutigen Referates:

1. Die Bestellung auch eines griechisch-nichtunierten Religionslehrers bei dem Gymnasium zu Vinkovci [und]

|| S. 350 PDF || 2. die Erleichterung des obligaten Schulbesuchs; der Ministerrat teilte die Meinung des Staatsrates bezüglich der Genehmigung dieser Anträge.

3. Die Vermehrung der Salzniederlagen im Innern der Militärgrenze und Herabsetzung des Limitosalzpreises im Interesse der Bevölkerung, der Viehzucht und selbst des Gefälls (zur Beschränkung des Schmuggels). Die Stimmenmehrheit der Ministerialkommission beantragt Errichtung von Ärarialsalzniederlagen in Gospić, Ottočac, Ogulin, Karlstadt, Petrinja, Glina, Belovár und Mehadia, oder daß von der Finanzverwaltung das Limitosalz bis in die genannten Orte verführt werde. Einigen am Meeresufer gelegenen Gemeinden wäre zu gestatten, das Viehfutter mit Seewasser zu besprengen. Der Staatsrat ist diesem Antrage beigetreten. Der Finanzminister bemerkte, daß die gewünschte Errichtung von k[aiserlichen] Salzverschleißämtern dem allgemein durchgeführten System des Salzfreihandels widerspreche und die Bestellung eigener Finanzorgane erfordern würde. Aus diesem Grunde könne daher auf jene Bitte nicht eingegangen werden. aDabei sei aber keineswegs ausgeschlossen, daß den Grenzkommunitäten oder Militärmagistraten Salz gegen Kredit erfolgt und die Bezahlung nach geschehenem Absatze zugestanden werdea . Gegen die weiters beantragte Verwendung des Meerwassers finde jedoch der Finanzminister in der vorgeschlagenen Beschränkung, bnämlich gegen Zertifikate der betreffenden Kommunalbehördeb, nichts zu erinnern. Der Präsident des Staatsrates bemerkte, die Hauptabsicht bei der Bitte um ausgedehnte Organisierung des Salzverschleisses sei dahin gerichtet, das Salz auch in den entfernten Stabsorten um den Limitopreis beziehen zu können, während dermal das Salz dort durch die Transportkosten und den Gewinn des Salzhändlers oft um einige Gulden per Zentner verteuert wird. Minister Ritter v. Lasser machte aufmerksam, daß das Salz jedenfalls den Grenzern billiger zu stehen kommen dürfte, wenn die Regimenter den Verschleiß in die Hand nehmen und das Salz direkt vom Ärar mit Kreditierung des Preises abkaufen. Nachdem der Kriegsminister erklärt hatte, sich dermal über die praktische Ausführbarkeit und die Vorteile dieser Modalität nicht äußern zu können, wurde beschlossen, daß sich die Ministerien des Krieges und der Finanzen über diesen Gegenstand im Korrespondenzwege zu verständigen hätten18.

4. Die Grenzkommission beantragt im Punkte K, daß die Militärbefreiungstaxen künftig dem Baron-Jellačić-Invalidenfonds zufließen sollen. Nachdem aber diese Taxen die Bestimmung haben, Individuen für die Musikbanden der Grenzregimenter zu reengagieren, vereinigte sich der Ministerrat mit dem Antrag des Staatsrates, wenigstens den Rest dieser Taxen dem genannten Fonds zuzuführen.

Fortsetzung am 18. März 1862. Vorsitz und Gegenwärtige wie am 14. März l. J. nebst dem Generalauditor Ritter v. Komers.

|| S. 351 PDF || GM. Müller begann die heutige Beratung mit dem Referate bezüglich der E) Justizreformen19.

Bei der staatsrätlichen Beratung der diesfälligen Anträge erklärte sich die Majorität gegen die von dem Koreferenten Baron Ožegović vorgeschlagene derzeitige Einführung des österreichischen allgemeinen Strafrechtes und Strafverfahrens in der Militärgrenze20, sprach sich aber für den bei der Ministerialkommission von Seite des Abgeordneten des Staatsministeriums gestellten Antrag aus, daß die Bestimmung des Militärstrafgesetzbuches21 § 30, wornach in der Militärgrenze in Strafen bis zu einem Kerker von fünf Jahren in der Regel auf körperliche Züchtigung zu erkennen ist, außer Kraft gesetzt und auch in der Grenze die im Strafgesetzbuche22 enthaltene Freiheitsstrafe als Haupt-, die körperliche Züchtigung aber wie in allen übrigen Provinzen nur als Nebenstrafe in Anwendung gebracht werde23. In bezug auf das Disziplinarstrafrecht der Regimentskommandanten gegenüber der nicht einrollierten24 Grenzbevölkerung stimmte die Majorität des Staatsrates dem von dem Präses der Ministerialkommission gestellten und vom Kriegsminister unterstützten Vermittlungsantrag bei, den Kommandanten das restringierte (bloß 20 Stockstreiche) Disziplinarstrafrecht über die nicht einrollierte Bevölkerung zwar || S. 352 PDF || fortan zu belassen, dieselben jedoch in der Ausübung dieses Rechtes an den in Vorschlag gebrachten kommissionellen Beirat zu binden.

Der Präsident des Staatsrates bemerkte, daß er ebenfalls die dermalige Einführung des allgemeinen Zivilstrafrechtes und Strafverfahrens in der Militärgrenze nicht befürworten könnte, weil dieses derzeit auf die dortigen Verhältnisse nicht anwendbar sei und auch das materielle Zivilstrafrecht nicht wesentlich von jenem des Militärstrafgesetzes abweiche. Es wären daher nur einige Modifikationen notwendig, und zwar zunächst hinsichtlich der körperlichen Strafen, welche für die Nichtsoldaten zu hart zu sein scheinen und überhaupt den Geboten der Humanität widersprechen. Baron Lichtenfels würde daher dafür stimmen, daß alle Paragraphe des Militärstrafgesetzes über die körperliche Züchtigung in Beziehung auf die nicht einrollierte Bevölkerung sogleich abgeschafft werden. Belangend die Disziplinarstrafbefugnis der Regimentskommandanten, so glaubt Baron Lichtenfels, sich in diesem Punkte nicht der staatsrätlichen Majorität anschließen, sondern vielmehr antragen zu sollen, daß die Beschränkung dieser Disziplinarstrafbefugnis in der Weise durchzuführen wäre, wie es in den andern Kronländern den politischen Behörden gemäß der Ah. Entschließung vom 4. Mai 1852 (RGBL. Nr. 102) eingeräumt ist. Der zur Äußerung aufgeforderte Generalauditor Ritter v. Komers erklärte, daß die Ministerialkommission in bezug auf die Aufrechterhaltung der Anwendung von körperlicher Züchtigung statt der bis zu fünf Jahren zu verhängenden Freiheitsstrafen von zwei Gesichtspunkten geleitet wurde. Der erste sei, daß durch die Verhängung von längeren Freiheitsstrafen der Militärgrenzbevölkerung eine Menge von Arbeitskräften entzogen würde, was sich auf Grundlage der statistischen Vergleiche leicht nachweisen lasse. Diese zeigen nämlich, daß die Militärstellung in der Grenze gegenüber der Stellung in den andern Kronländern sich wie 4 : 1 verhält, welches Verhältnis schon ein sehr ungünstiges ist, und dadurch also allein schon eine große Arbeitskraft entzogen wird; wenn nun aber auch statt der bisher angewendeten körperlichen Züchtigung Freiheitsstrafen eintreten sollten, würde sich dieses Verhältnis noch auffallender gestalten. Dazu komme aber noch in Betracht zu ziehen, daß ebenfalls aufgrund statistischer Daten in bezug auf die Straffälle in der Grenze sich das Verhältnis gegenüber den anderen Kronländern wie 6 : 1 herausstellt, mithin auch hier ein sehr ungünstiges Verhältnis besteht, welches bei Verhängung von Freiheitsstrafen sich in Absicht auf den Entgang von Arbeitskräften im Lande sehr fühlbar machen würde. Ferner habe man die Erfahrung gemacht, daß in den meisten Fällen, wo ein Verbrecher auf fünf und mehr Jahre abgeurteilt wurde, von den Hausgenossen Gesuche um Strafnachsicht eingebracht werden, weil kein Mann zur Besorgung der Ökonomie zu Hause ist, und das Kriegsministerium dann selten ausweichen kann, im Gnadenwege diese Nachsicht zu üben. Alle diese Verhältnisse dürften also zeigen, daß die Abschaffung der körperlichen Züchtigung und Anwendung von Freiheitsstrafen in der Grenze, so lange das gegenwärtige Grenzinstitut dauert, unpraktisch wäre. Der zweite Gesichtspunkt sei aber der, daß es gegenwärtig an entsprechenden Gefangenenhäusern gänzlich mangelt, und man daher zu diesem Zwecke derlei Lokalitäten errichten und erhalten müßte, ja sogar in den Fall käme, bei jeder Kompanie ein Arrestlokale bauen zu müssen, was offenbar dem Ärar bedeutende Auslagen verursachen || S. 353 PDF || würde. Mit dem allein würde es — wie der Kriegsminister noch hinzufügte — nicht abgetan sein, sondern es würden mit der Zeit auch Vergrößerungen der vorhandenen Festungen nötig werden, weil man jetzt schon oft mit der Unterbringung der Sträflinge in Verlegenheit gerät, welche sich aber bedeutend steigern dürfte, wenn dann auch aus der Grenze, die voraussichtlich kein geringes Kontingent liefern würde, [Sträflinge] dazukommen sollten. Der Staatsratspräsident erwiderte, daß, wenn auch bei den dargestellten Verhältnissen der sogleichen Abschaffung der körperlichen Züchtigung einige Schwierigkeiten entgegenstehen, es ihm doch nicht zweckmäßig scheine — wenn anders die gegenwärtige Verhandlung, die doch Verbesserungen und Erleichterungen zum Ziele hat, einen praktischen Erfolg haben soll — jetzt zu sagen, daß diese Maßregel glatterdings unausführbar sei. Er wäre daher der Meinung, daß man, wenn man schon in dieser Sache jetzt keinen bestimmten Beschluß fassen will, wenigstens einen vorbereitenden Schritt derart tun soll, daß man Anträge abfordert, wie der allmählige Übergang von dem gegenwärtigen Zustand auf den Rechtszustand der andern Kronländer durchzuführen wäre. Der Ministerrat schloß sich dieser Meinung an, wobei der Staatsminister zur Widerlegung der gegen die Anwendung der Freiheitsstrafen geltend gemachten Gründe noch hervorhob, daß mit dem allmähligen Fortschreiten in der Kultur und Volksbildung überall mit dem Systeme der körperlichen Züchtigung gebrochen wurde und an dessen Stelle das Prinzip der Freiheitsstrafen getreten ist und daß, nachdem man selbst in der k. k. Armee die Anwendung der früher auch für sehr notwendig erkannten Strafe der körperlichen Züchtigung wesentlich beschränkt und teilweise ganz abgestellt hat, ohne hiedurch die Disziplin erschüttert zu haben, es auch in der Militärgrenze bei der dort ebenfalls vorgeschrittenen Kultur keineswegs untunlich erscheinen könne, bei den Bestrafungen der uneinrollierten Bevölkerung in jener milderen Art, wie es in allen andern Kronländern geschieht, vorzugehen. Wenn es aber auch im Augenblicke nicht geschehen könne, so sei doch zu wünschen, daß man sich doch deshalb im Prinzipe einigt und hierin den vorbereitenden Schritt in der vom Staatsratspräsidenten vorgeschlagenen Weise macht25.

Den Gegenstand des weitern Referates bildeten die Anträge der Grenzkommission a) wegen Wahrung der Landessprache bei den Gerichten und in der Administration, b) wegen Berufsfähigkeit der Auditore und c) Wiederkreierung von Majorauditoren.

|| S. 354 PDF || Ad a) ist der Staatsrat dem von der Ministerialkommission gestellten Antrage beigetreten, daß die Anwendung der Landessprachen zu gestatten sein dürfte bei Überreichung von kurzen und einfachen Gegenständen betreffenden Eingaben und Gesuchen in streitigen und nicht streitigen Rechtsangelegenheiten, bei der Einbringung erster Klagen und bezüglich der friedensrichterlichen Amtshandlungen in der Hinausgabe der Intimate26. Dem Ministerrate ergab sich dagegen keine Erinnerung. Ebenso fand der Ministerrat nichts zu bemerken gegen den ad b) von der Ministerialkommission übereinstimmend mit der Grenzkommission gestellten und von der Majorität des Staatsrates bevorworteten Antrag, daß zur Gewinnung einer genügenden Zahl sprachlich befähigter Auditore 30 Stipendien zu je 250 fl. öW. für solche Studierende kreiert werde, welche bereits die Maturitätsprüfungen mit gutem Erfolge bestanden haben, die physische und moralische Eignung für den Militärjustizdienst besitzen, entweder kroatisch, serbisch oder slowenisch sprechen und schreiben und sich verbinden, nach abgelegten Staatsprüfungen und bestandenem Richteramtsexamen wenigstens sechs Jahre bei der Militärjustiz zu dienen. Ad c) Der Staatsrat glaubte sich im allgemeinen nicht für die von der Ministerialkommission beantragte Wiedereinführung der Majorauditorsstellen aussprechen zu sollen, weil von diesem im Jahre 1855 eingeführten Systeme infolge Ah. Entschließung vom 4. Jänner 1860 wieder ab- und auf das frühere System zurückgegangen wurde und in dem nochmaligen Zurückkommen auf die aufgehobenen Majorauditorsposten kein dienstlicher Vorteil herausgefunden werden könne27. Indessen unterliege es keinem Anstand, solche nach ihrer Rangstour eben zu Majorsauditoren vorrückende Auditore auf den leitenden Auditorsposten in einzelnen Fällen zu belassen. Hierwegen ergab sich dem Ministerrate keine Erinnerung.

Die übrigen bezüglich der Militärangelegenheiten von der Ministerialkommission gestellten Anträge wurden als rein militärische Gegenstände im Ministerrate keiner Erörterung unterzogen28.

Der Staatsratspräsident bemerkte nur noch, daß im Staatsrate schließlich auch die Frage erörtert wurde, in welcher Form die in Rede stehenden Erleichterungen hinausgegeben werden sollen, und daß in dieser Beziehung beschlossen wurde, es seien die gedachten Abänderungen und Erleichterungen in einer Nachtragsverordnung zusammenzustellen und durch das Kriegsministerium kundzumachen. Eine neue Textierung des § 4 des Grundgesetzes scheine entbehrlich zu sein und es wäre daher hievon umso mehr Umgang zu nehmen, || S. 355 PDF || als eine solche Änderung nur Aufsehen erregen und die Leute beirren würde. Der Ministerrat erklärte sich damit einverstandenc . 29

Der Kriegsminister kam sodann auf die bereits in der Konferenz vom 14. d. M. erörterte Frage wegen Enthebung der Grenzbevölkerung von dem Kriegszuschlage zu sprechen und bemerkte, daß zwar durch die beschlossene Auflassung des Kriegszuschlages zur Grundsteuer der Grenzbevölkerung eine Erleichterung bezüglich der Besteuerung zugehen werde, ihnen jedoch wieder durch die mittelst des bereits im Reichsrate eingebrachten Gesetzentwurfes für das ganze Reich beantragten Steuererhöhungen eine große Steuerlast auferlegt werden soll. Nachdem nun eine solche neue Steueraufbürdung unter den an sich mißlichen, bei der gegenwärtig dort herrschenden Hungersnot aber sehr traurigen Verhältnissen, dann in Erwägung der weitern in dem beiliegendend, vom Kriegsminister verlesenen Referate enthaltenen Motive nicht angezeigt erscheint, so glaubt Graf Degenfeld den Antrag stellen zu sollen, die hohe Konferenz möge in Erwägung ziehen, ob nicht das Militärgrenzgebiet von der beantragten neuen Steuererhöhung auszunehmen wäre30. Der Finanzminister äußerte, daß er von seinem Standpunkte sich prinzipiell gegen die Auflassung des Zuschlages erklären müsse. In Berücksichtigung der obwaltenden Umstände und namentlich der gegenwärtig in der Grenze herrschenden Nahrungsnot würde er jedoch dem nicht entgegentreten, wenn in einzelnen Fällen bei nachgewiesener Notlagee die Leistung des außerordentlichen Zuschlages und dann auch des erhöhten nachgesehen werde, und daß somit die einzelnen || S. 356 PDF || Kommandanten zu verständigen wären, daß für einzelne notdürftige Familien diese Erleichterung Platz greifen könne, daß aber diese Nachsicht per Bausch und Bogen allen Grenzbewohnernf, also auch die bemittelten Grundbesitzer mitbegriffen, zuteil werde, dafür könnte sich der Finanzminister nicht aussprechen. Was aber die Befreiung des Grenzgebietes von der projektierten neuen Steuererhöhung betreffe, so stehe dieser Maßregel auch das formelle Bedenken entgegen, daß das betreffende, für das ganze Reich giltige Gesetz bereits beim Reichsrate eingebracht ist und es sehr bedenklich wäre, jetzt auf einmal zu sagen, daß Se. Majestät diese Erleichterung in der Militärgrenze beschlossen haben, da eine jede Änderung oder Ausnahme von diesem der verfassungsmäßigen Behandlung bereits zugeführten Gesetze in das Ressort des Reichsrates gehört.

Der Kriegsminister fand sich über die letztere Bemerkung des Finanzministers veranlaßt, dagegen Verwahrung einzulegen, daß Sr. Majestät bezüglich der Militärgrenze, welche eine exzeptionelle Stellung hat und nach dem Grundgesetze im Reichsrate nicht repräsentiert ist, das freie Verfügungsrecht bestritten und dem Reichsrate eine Ingerenz auf die Grenze eingeräumt werde. Nach einer sich hier entsponnenen kurzen Debatte über das Verhältnis der Militärgrenze zum Reichsrate, welche aber zu keinem Beschlusse führte, da man anerkannte, daß sich diese Frage wie viele andere prinzipielle Fragen heute nicht lösen lasse, wurde zur Sache zurückgekehrt und sich dahin geeinigt, hierfalls bei dem in der früheren Konferenz gefaßten Beschlusse zu verbleiben31.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 22. April 1862. Empfangen 22. April 1862. Erzherzog Rainer.