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Nr. 137 Ministerrat, Wien, 10. Oktober 1861 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet (RS. Klaps) ; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 12. 10.), Rechberg, Mecséry, Lasser, Wickenburg, Lichtenfels 15. 10., Forgách, Esterházy, FML. Schmerling; außerdem anw. Blumfeld (bei I), Geringer (bei I und II); abw. Schmerling, Degenfeld, Pratobevera; BdR. Erzherzog Rainer 16. 11.

MRZ. 940 – KZ. 3580 –

Protokoll des zu Wien am 10. Oktober 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer

I. Zusatzübereinkommen zum Staatsgarantievertrag mit der Donau-Dampfschifffahrtsgesellschaft

Staatsrat Baron Geringer referierte über den Vortrag des Finanzministers vom 20. August 1861 1, womit in Antrag gebracht wurde, daß das Additionalübereinkommen vom 28. Mai d. J. mit der Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft zu dem Staatsgarantievertrage vom 23. Mai 1857 2 vor den Reichsrat gebracht || S. 434 PDF || werden dürfe, und las das Übereinkommen wie auch den Gesetzentwurf dem ganzen Inhalte nach vor3. Referent entwickelte Hierauf die im staatsrätlichen Protokolle niedergelegten und motivierten Anträge des Staatsrates4: 1. daß das Übereinkommen nicht an den Reichsrat zu leiten, sondern unmittelbar Ah. zu genehmigen wäre und 2. daß dem Sektionschef Esch für die entsprechende Leitung und den befriedigenden Abschluß der Verhandlung mit der Gesellschaft die Ah. Zufriedenheit ausgedrückt werde.

Der Finanzminister äußerte, er habe geglaubt, daß sein Antrag in merito beanständet worden wäre, und deswegen die Ah. Bewilligung dazu erwirkt, daß Ministerialrat v. Blumfeld zur allfälligen Erteilung detaillierter Auskünfte der heutigen Beratung beigezogen werde. Das eben erstattete Referat zeige aber, daß der Staatsrat vom Antrage des Ministers lediglich in Absicht auf die Formfrage abweicht, ob die Angelegenheit zur reichsrätlichen Verhandlung gehöre. Dieser Punkt habe allerdings auch dem Finanzminister zweifelhaft geschienen. Indessen spricht für die Verweisung an den Reichsrat vorzugsweise der wichtige Umstand, daß ein unbewegliches Staatseigentum — die Mohács — Fünfkirchner Eisenbahn, die von der Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft für den Staat unter Vorschuß der Baukosten hergestellt wurde5 und daher nach dem Garantievertrage bloß durch 45 Jahre ein durch Überlassung des Bahnbetriebes an die Gesellschaft beschränktes Staatseigentum zu sein hatte — gemäß dem neuen Übereinkommen § 11 aber durch 90 Jahre dergestalt beschränkt bleiben soll. In dieser um 45 Jahre verlängerten Überlassung des Bahnbetriebes glaube Minister v. Plener eine solche neue Belastung des Staatseigentums zu erkennen, die nach § 10 c des Grundgesetzes vom 26. Februar zum Wirkungskreise des gesamten Reichsrates gehört. aSelbst die in der Konzession der Mohácser Bahn vorbehaltene und auf das neue Verhältnis übergehen sollende halbjährige Aufkündigung ist nicht entscheidend, weil im Falle ihrer Gebrauchsanwendung der Staatsschatz die Last einer bei weitem größeren Entschädigungsquote an die Gesellschaft zu tragen hätte. Die Bahnbaukosten sollen derzeit in 45 Jahren amortisiert werden. Wird die Konzession auf 90 Jahre erstreckt, so würde die jährliche Amortisationsannuität pro anno eine viel kleinere sein, weil die ganze Quote statt auf 45 nunmehr auf 90 Jahre umgelegt wird, es wird also nach 45 Jahren noch die Hälfte der ganzen Summe rückständig [sein] und der Staat im Falle der Aufkündigung damals diese volle Hälfte zu entschädigen haben, während, falls die Konzession auf 45 Jahre beschränkt bleibt, nach dem 45ten Jahre der Staat die Bahn unentgeltlich, ohne alle Ersatzzahlung in seine freie Disposition zurückbekömmt.a Selbst die in der Konzession der Mohácser Bahn vorbehaltene und auf das neue Verhältnis übergehen sollende halbjährige Aufkündigung ist nicht entscheidend, weil im Falle ihrer Gebrauchsanwendung der Staatsschatz die Last einer bei weitem größeren Entschädigungsquote an die Gesellschaft zu tragen hätte. Die Bahnbaukosten sollen derzeit in 45 Jahren amortisiert werden. Wird die Konzession auf 90 Jahre erstreckt, so würde die jährliche Amortisationsannuität pro anno eine viel kleinere sein, weil die ganze Quote statt auf 45 nunmehr auf 90 Jahre umgelegt wird, es wird also nach 45 Jahren noch die Hälfte der ganzen Summe rückständig [sein] und der Staat im Falle der Aufkündigung damals diese volle Hälfte zu entschädigen haben, während, falls die Konzession auf 45 Jahre beschränkt || S. 435 PDF || bleibt, nach dem 45ten Jahre der Staat die Bahn unentgeltlich, ohne alle Ersatzzahlung in seine freie Disposition zurückbekömmt. Die im Staatsrate geschehene Berufung auf den Umstand, daß das Übereinkommen mit der Südlichen Staatseisenbahngesellschaft ohne reichsrätliche Verhandlung Ah. sanktioniert wurde6, berechtige zu keiner Folgerung in dem vorliegenden Falle, da die gedachte Gesellschaft durch Aufgebung des vertragsmäßigen zollfreien Bezugs im Übereinkommen ein bedeutendes Opfer brachte, welches als eine wahre Entlastung der heimischen Industrie von dem schweren Drucke der zollfreien ausländischen Konkurrenz zu betrachten ist bund bereits gute Früchte trägtb . Apodiktisch lasse sich freilich nicht behaupten, daß die Genehmigung des vorliegenden Übereinkommens zur Kompetenz des Reichsrates gehöre. Allein im Zweifel glaubte der Minister, die reichsrätliche Verhandlung beantragen zu sollen. Was den Ausdruck der Ah. Zufriedenheit für den Sektionschef Esch betrifft, so findet der Finanzminister nicht nur nichts dagegen zu erinnern, sondern er selbst hatte sich einen solchen au. Antrag caus Anlaß seiner bevorstehenden Ruhestandsversetzungc zu stellen vorgenommen. Der Staatsratspräsident erinnerte, daß der Ministerrat sich bereits auch bei Beratung der nachträglichen Übereinkunft mit der [k. k. privilegierten] Staatseisenbahn gegen Überweisung derselben an den Reichsrat ausgesprochen habe7. Das gegenwärtige Übereinkommen, weit entfernt, den Staatsschatz zu belasten, wird denselben vielmehr erleichtern und auf das Budget der folgenden Jahre vorteilhaft einwirken. Die Verlängerung des Eisenbahnbetriebsrechtes der Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft ist für den Staat von wesentlichem Nutzen durch die Gegenkonzessionen, namentlich dadurch, daß die Fristen zur Rückzahlung der Bauvorschüsse aus dem Ärar um ebenso viele Jahre verlängert werden. Sollte wider Vermuten durch Änderung der Verhältnisse dem Staate aus dem Betriebe der Eisenbahn durch die Gesellschaft ein Nachteil erwachsen, so steht demselben frei, von dem sechsmonatigen Kündigungsrechte Gebrauch zu machen. Es wäre nicht rätlich, dem Reichsrate durch Zuweisung dieses Gegenstandes eine Gelegenheit zu langwierigen Debatten zu geben. Die Minister Graf Rechberg und Graf Esterházy traten dem Finanzminister bei, da sie nicht glauben, daß die in Rede stehende Vertragsnovation ohne Mitwirkung des Reichsrates Platz greifen könne. Graf Wickenburg findet sich durch die vom Staatsrate und von seinem Präsidenten geltend gemachten Gründe bestimmt, von seiner im Korrespondenzwege abgegebenen Meinung abzugehen und für die unmittelbare Ah. Genehmigung zu stimmen. Der Polizeiminister bemerkte, es handle sich nur um die Verlängerung eines Betriebsvertrages. Weder dem Wortlaute noch dem Sinne nach könne man dies als eine Mehrbelastung des Staates betrachten. Nach der Meinung des Ministers v. Lasser ist die Überlassung des Bahnbetriebes nichts als eine Verpachtung der Bahn, somit eine administrative || S. 436 PDF || Verfügung, welche nicht als eine Belastung gelten kann, da sie mit bedeutenden und vorteilhaften Gegenkonzessionen in Verbindung steht. Auch dieser Stimmführer könne nicht raten, die Mitwirkung des Reichsrates ohne Not in Anspruch zu nehmen. Der ungarische Hofkanzler und FML . v. Schmerling vereinigten sich mit dem Antrage des Staatsratesd, 8.

II. Periodische Abhaltung von Handelstagen

Staatsrat Baron Geringer referierte über den Vortrag des Handelsministers vom 20. August d. J. mit dem Antrage, daß die periodische Abhaltung von Handelstagen Ah. gestattet und der Minister zur Hinausgabe und Durchführung der bezüglichen Verordnung ermächtigt werde9. Der Staatsrat hatte geglaubt, daß es an einer objektiven Aufforderung zur baldigen Abhaltung von Handelstagen fehle; ferner, daß diese Einrichtung überhaupt, namentlich aber mit Hinblick auf die dermaligen Verhältnisse Ungarns, nicht zeitgemäß erscheine. Se. Majestät dürften daher geruhen, über diesen Vortrag die nachfolgende Ah. Entschließung zu erlassen: „Ich überlasse es Ihnen, Mir den Antrag wegen Abhaltung eines Handelstages auf Grundlage der entworfenen Bestimmungen wieder gegenwärtig zu halten, wenn geeignete Aufgaben für seine Tätigkeit und die nötigen Vorbedingungen für seine Beschickung vorhanden sein werden.“

Graf Wickenburg erinnert, der Antrag wegen periodischer Einberufung von Handelstagen sei bereits vom Baron Bruck gestellt worden10. Er selbst habe nur dem gegebenen Impulse gefolgt, die schwebende Verhandlung fortgesetzt und das frühere Statut für die Handelstage in ein weniger bürokratisches und mehr praktisches Reglement umgearbeitet. Erfahrungsgemäß fassen die 49 Handelskammern in ihrer dermaligene Isolation die ihnen gestellten Fragen meist zu einseitig auf. Der persönliche Verkehr und die mündliche Verhandlung auf den Handelstagen würden ihren Blick erweitern und die Erörterungen fruchtbringender machen, wie dies auch auf dem jüngsten deutschen Handelstage der Fall gewesen. Wünsche nach Abhaltung der Handelstage haben sich bereits in der Handelskammer zu Prag geltend gemacht, und unter den zur Beratung geeigneten Objekten stehe die Revision des Statuts der Handelskammern obenan. Der Finanzminister entgegnete, daß zur Zeit, wo Baron Bruck die Initiative zur Abhaltung von Handelstagen ergriff, füberhaupt eine Vertretung noch nicht existierte. Man wollte eine solche schaffen und griff zum Mittel eines Handelstagesf überhaupt eine Vertretung noch nicht || S. 437 PDF || existierte. Man wollte eine solche schaffen und griff zum Mittel eines Handelstages. Das Bedürfnis zur Schaffung eines Organs zur gemeinsamen Beratung der Handelsinteressen war zunächst vorhanden, und diesem Bedarfe ist aber mittlerweile durch das Inslebentreten der Landtage und des Reichsrates abgeholfen worden. Aber selbst zugegeben, daß die Einberufung eines Handelstages manchmal von Nutzen sein kann, würde der Minister doch den gegenwärtigen Augenblick dazu nicht geeignet halten, indem es durchaus nicht rätlich ist, die beratenden Zentralkörper noch zu vermehren. Der Präsident des Staatsrates findet in den Handelstagen ein ganz entbehrliches Mittelglied zwischen dem Ministerium und den Handelskammern. Die Folge ihrer Einführung würde sein, daß die Landwirte, Montangewerbe etc. eine ähnliche Gesamtvertretung anstreben würden, was zu einer maßlosen Vermehrung der bereits nur zu häufigen Interessenvertretungen führen müßte. Die vom Handelsminister von Fall zu Fall zu bestellenden Spezialenqueten werden den Nutzen, den man von den Handelstagen erwartet, vollkommen gewähren, ohne so unbequem zu werden als jene periodischen großen Versammlungen.

Die übrigen Stimmführer vereinigten sich gleichfalls mit dem dilatorischen Antrage des Staatsratesg, 11.

III. Ausschreibung der direkten Steuern für das Verwaltungsjahr 1862

Der Staatsratspräsident referierte über den Antrag des Finanzministers wegen Ausschreibung der direkten Steuern für 1862 und las den Entwurf des diesfalls beantragten Ah. Patents. In merito finde er gegen den Antrag nichts zu erinnern, allein die Textierung des Patententwurfes scheine ihm nicht unbedenklich. Der Eingang enthalte nämlich eine Art Entschuldigung der Ausschreibung im gegenwärtigen Augenblicke, welche Entschuldigung nicht nur unnötig, sondern selbst für die Folge präjudizierlich sei, indem daraus gefolgert werden könne, daß selbst zur Forterhebung der bestehenden Steuern die Zustimmung des Reichsrates erforderlich ist. Es erscheint aber nicht nötig, alle Einnahmsquellen erst durch die Genehmigung des Einnahmebudgets im reichsrätlichen Wege feststellen zu lassen, denn die bezügliche Bestimmung des Grundgesetzes lautet ganz allgemein: „Die Steuern, Abgaben und Gefälle werden nach den bestehenden Gesetzen eingehoben, insolange diese nicht verfassungsmäßig geändert werden12.“ Baron Lichtenfels müsse sich insbesondere noch dagegen erklären, daß in dem zweiten Satze des Patents die Ausschreibung nur als eine einstweilige bezeichnet werde13.

|| S. 438 PDF || hDer Finanzminister erklärte, daß im Sinn und nach dem Wortlaute des Grundgesetzes, Art. 10, der ganze Staatsvoranschlag, Erfordernis und Bedeckung, Gegenstand der Prüfung durch den Reichsrat sei. Beide diese Bestandteile stehen im innigsten Zusammenhange, bedingen sich durch ihre Größe gegenseitig; und es wäre ganz inkonstitutionell, bloß das Erfordernis bei dem Reichsrate in verfassungsmäßige Verhandlung zu bringen und in betreff der Bedeckung, sofern keine Änderung in den Steuern und Abgaben vorgenommen wird, im absoluten Wege vorzugehen. Es müsse demnach auch das Einnahmsbudget vor den Reichsrat kommen, und die Fortsetzung der Einhebung der bestehenden Steuern ist im Art. 10 nur für Steuerverweigerungsfälle als Auskunftsmittel vorgedacht worden, keineswegs wollte aber damit der ganze Einnahmsetat — Steuern, Gefälle, Zölle etc. — der verfassungsmäßigen Mitwirkung des Reichsrates entzogen werden. Er bleibe daher bei der von ihm vorgeschlagenen Textierung.h Der Finanzminister erklärte, daß im Sinn und nach dem Wortlaute des Grundgesetzes, Art. 10, der ganze Staatsvoranschlag, Erfordernis und Bedeckung, Gegenstand der Prüfung durch den Reichsrat sei. Beide diese Bestandteile stehen im innigsten Zusammenhange, bedingen sich durch ihre Größe gegenseitig; und es wäre ganz inkonstitutionell, bloß das Erfordernis bei dem Reichsrate in verfassungsmäßige Verhandlung zu bringen und in betreff der Bedeckung, sofern keine Änderung in den Steuern und Abgaben vorgenommen wird, im absoluten Wege vorzugehen. Es müsse demnach auch das Einnahmsbudget vor den Reichsrat kommen, und die Fortsetzung der Einhebung der bestehenden Steuern ist im Art. 10 nur für Steuerverweigerungsfälle als Auskunftsmittel vorgedacht worden, keineswegs wollte aber damit der ganze Einnahmsetat — Steuern, Gefälle, Zölle etc. — der verfassungsmäßigen Mitwirkung des Reichsrates entzogen werden14. Er bleibe daher bei der von ihm vorgeschlagenen Textierung. Minister v. Lasser fände zwar gegen den ersten Satz im wesentlichen nichts zu erinnern, würde aber das Wort „einstweilen“ im zweiten Satze weglassen, da man sich ja auf § 10 und nicht § 13 des Grundgesetzes beruft. Nachdem die Minister der Finanzen , des Äußern und Graf Esterházy sich mit der Weglassung des Wortes „einstweilen“ einverstanden erklärt hatten, machte der Staatsratspräsident i unter voller Zustimmung des Polizeiministers aufmerksam, daß mit dieser Weglassung noch nicht genug geschehen sei, indem auch der Eingang des Patents, der den Rechten der Krone zuviel zu vergeben scheint, einer Änderung bedürfe. Der Handelsminister und der ungarische Hofkanzler fanden es gleichfalls nötig, durch eine sorgfältige Fassung das Majestätsrecht der Ausschreibung bestehender Steuern zu wahren.

Der Finanzminister erbat sich die Ermächtigung, mit dem Staatsratspräsidenten und dem Minister v. Lasser die Textierung des Patentsentwurfes vereinbaren zu dürfen, wogegen nichts erinnert wurde15.

IV. Waffenlieferung aus Österreich an die nordamerikanische Regierung

FML. Ritter v. Schmerling referierte, der österreichische Waffenfabrikant Segerl und jein gewisserj Lada kaus Geisenheimk hätten Bestellungen zur Lieferung von je 20.000—40.000 Gewehren für die nordamerikanische Regierung erhalten. Der Kriegsminister ist mit der Übernahme der Lieferung einverstanden, nachdem dies Gelegenheit gibt, sich eines Vorrates von Militärgewehren älterer Gattung mit Vorteil zu entäußern, und weil die einheimische Waffenindustrie dabei etwas verdient. Es frägt sich aber, ob nicht vielleicht von Seite der übrigen Minister Anstände dagegen erhoben werden.

Der Ministerrat fand gegen diese Waffenlieferung nach Nordamerika nichts zu erinnern, und der Minister des Äußern erklärte sich selbst vollkommen damit einverstanden.

V. Einstellung des königlichen Kommissärs in Arad, Ludwig v. Hofbauer, zu den Rumänen

Se. kaiserliche Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Rainer richteten an den ungarischen Hofkanzler die Frage, ob er den königlichen Kommissär für Arad, Hofbauer, der romanischen Bevölkerung gegenüber für unparteiisch halte, nachdem romanischerseits dagegen Bedenken zur Sprache gebracht wurden16.

Graf Forgách erwiderte, daß Hofbauer durch 20 Jahre in romanischen Bezirken als Beamter gedient hat, die Verhältnisse und Bedürfnisse der Romanen daher genau kennt und ihrer Sprache vollkommen mächtig ist. Die bekannte Ehrenhaftigkeit und pflichttreue Gesinnung des Hofbauer und der günstige Eindruck, den er auf den Hofkanzler bei der persönlichen Berührung zurückgelassen hat, berechtigen den letzteren zur Erwartung, daß der genannte Kommissär sein Amt auch den Romanen gegenüber mit aller Unparteilichkeit verwalten werde17.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 15. November 1861. Empfangen 16. November 1861. Erzherzog Rainer.