Nr. 138 Ministerrat, Wien, 12. Oktober 1861 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Schurda; VS.Vorsitz Erzherzog Rainer; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Erzherzog Rainer 12. 10.), Rechberg, Mecséry, Lasser, Plener, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, FML. Schmerling; abw.abwesend Schmerling, Degenfeld, Wickenburg, Pratobevera; BdR.Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 28. 10.
MRZ. 942 – KZ. 3353 –
- I. Errichtung eines Fürst-Karl-Anton-zu-Hohenzollern-Sigmaringenschen Familienfideikommisses
- II. Statuten des Vereins „Baugesellschaft“
- III. Regulierung der Chargen des niederen Verpflegshandwerkerpersonals
- IV. Ernennung des Ludwig v. Hofbauer zum königlichen Kommissär in Arad
- V. Veröffentlichung der Ministerkonferenzberatungen in der Presse
Protokoll des zu Wien am 12. Oktober 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer
I. Errichtung eines Fürst-Karl-Anton-zu-Hohenzollern-Sigmaringenschen Familienfideikommisses
Der Staatsratspräsident referierte das staatsrätliche Gutachten über die Anträge des Staatsministeriums in betreff der Bitte des Fürsten Karl Anton zu Hohenzollern-Sigmaringen um Ah. Bewilligung zur Errichtung eines Familienfideikommisses aus den in Böhmen gelegenen Besitzungen1. Schon mit der Ah. Entschließung vom 14. November 1853 2 wurde die Ah. Geneigtheit zu einer eventuellen Willfahrung der Bitte des genannten Fürsten unter gewissen Bedingungen ausgesprochen, von denen als unerläßlich erklärt wurden: a) die Beschränkung des Fideikommisses auf das gesetzliche Maximum von 400.000 fl.; b) die Fideikommißnachfolge auf die Deszendenz des am 11. März 1853 verstorbenen Karl Anton Fürsten zu Hohenzollern-Sigmaringen; c) die tunlichste Ausschließung ausländischer Beamter von den Fideikommißgütern. Eine weitere Bedingung war auch die Verpflichtung des jeweiligen Fideikommißbesitzers, seinen ordentlichen Wohnsitz in den k. k. österreichischen Staaten zu nehmen. Von diesen Bedingungen soll nun gemäß der Bitte des Fürsten Hohenzollern-Sigmaringen Umgang genommen werden, teils weil deren Erfüllung den Zweck der angesuchten Fideikommißerrichtung vereitle, teils weil dieselben mit den hohenzollernschen Hausgesetzen nicht vereinbarlich seien. Das Staatsministerium nimmt im Einvernehmen mit dem Justizministerium kein Bedenken, sich für die Auflassung dieser Bedingungen auszusprechen, dagegen solle auf der Einhaltung der in dem diesfälligen au. Vortrage angeführten Bedingungen bestanden und die Fideikommißerrichtungsurkunde nach den von dem Justizminister gemachten Andeutungen modifiziert werden3. Der Staatsrat trat den ministeriellen Anträgen einhellig bei. Der Staatsratspräsident glaubt aber, daß von den gedachten Bedingungen nicht abzugehen und daher dem Gesuche des Fürsten Hohenzollern-Sigmaringen || S. 441 PDF || unter Hinweisung auf die Ah. Entschließung vom 14. November 1853 keine Folge zu geben wäre. Ihm scheint die Gründung von Fideikommissen zugunsten von Ausländern, die an der Beförderung des Wohles des österreichischen Staates nach ihrer persönlichen Stellung gar keinen Anteil haben, an sich keinen vernünftigen Zweck zu haben, sie werden aber um so nachteiliger, wenn österreichische Güter dadurch in den Verband der Hausgesetze auswärtiger Fürstenhäuser gezogen und diesen Hausgesetzen unterworfen werden sollen, wie es hier der Fall wäre. In den ministeriellen Anträgen werde dieses zwar durch die möglichste Weglassung der Beziehungen auf die fremden Hausgesetze aus der Stiftungsurkunde zu vermeiden gesucht, was jedoch wenig nützen dürfte, indem der jeweilige Fideikommißbesitzer immer zugleich Mitglied der fremden Fürstenfamilie sein, also dadurch jederzeit an deren Hausgesetze gebunden bleiben werde und dadurch auch das Fideikommiß diesen Gesetzen unterworfen sein werde. Baron Lichtenfels weiset auf den Vorgang in früheren Zeiten hin, wo es, gestützt auf die Privilegien, welche Österreich im Deutschen Reiche genoß, das beharrliche Streben der österreichischen Regierung war, jeden auswärtigen Einfluß innerhalb des österreichischen Territoriums hintanzuhalten, wodurch sich in Österreich keine standesherrlichen Verhältnisse bilden konnten, welche die Unabhängigkeit der Territorialgewalt hätten gefährden können. Leider gehe man in neuerer Zeit von diesem Grundsatze ab. So sei vor wenigen Jahren das fürstlich Thurn-Taxissche Fideikommiß im Werte von 5 Millionen gegründet4, das ähnliche Fürstenbergsche Fideikommiß stehe in Verhandlung5, und nun solle abermals ein Gutswert von mehr als zweieinhalb Millionen zugunsten des Auslands mit dem Fideikommißbande belegt werden, welches dem Interesse der Regierung offenbar nicht zuträglich sein würde.
Minister v. Lasser äußerte, daß er aim Prinzip die Bedenken gegen die Bewilligung an Ausländer zur Errichtung von Fideikommissena keineswegs verkenne. Nachdem aber die fraglichen vier Bedingungen von dem Bittsteller als die drückendsten bezeichnet werden und, wenn an der Einhaltung derselben bestanden würde, ohne Zweifel die Fideikommißerrichtung gar nicht zustande kommen dürfte, so halte er es um so weniger für angezeigt, dem Fürsten Hohenzollern-Sigmaringen in dieser Art entgegenzutreten, als bdie Errichtung von Fideikommissen unter ähnlichen Modalitäten bereits an mehrere Ausländer (Thurn-Taxis, Hessen etc.) bewilligt worden sei und es nicht motiviert wäre, gegen den jetzigen Bittsteller mit aller Strenge vorzugehen, und als endlichb seiner Ansicht nach durch die Auflassung dieser Bedingungen den in der vorliegenden Fideikommißangelegenheit wahrzunehmenden Regierungsinteressen nichts vergeben werde. Seit dem Jahre 1848 bestehe überhaupt die Tendenz, die Errichtung von Fideikommissen in jeder Art zu erleichtern. Das Gesetz cvom Jahre 1763c in betreff des Maximums des dem Fideikommißbande zu unterwerfenden || S. 442 PDF || Güterwertes mit dem Betrage von 400.000 fl.6 sei nicht mehr zeitgemäß und werde auch in neuerer Zeit in der Tat nicht mehr ausschließend berücksichtiget. Die Besorgnis in Absicht auf das etwa eintretende Exterritorialitätsverhältnis sei ebenfalls unbegründet, indem auch exterritoriale Personen rücksichtlich der Realfideikommisse in Österreich den österreichischen Gesetzen unterworfen seien. Die Bestimmung, daß zur Gründung dieses Fideikommisses in Österreich die ausdrückliche Bewilligung des Königs von Preußen gefordert werde, sei in der näheren Verbindung begründet, welche zwischen dem königlich preußischen Hause und den fürstlich hohenzollernschen Häusern obwaltet, und dürfte darin kaum ein staatsgefährliches Bedenken gelegen sein. Das wesentlichste in dieser Angelegenheit sei, daß das Fideikommiß in allen Beziehungen, din welchen etwa die österreichischen Fideikommißgesetze ausdrücklich den hohenzollernschen Hausstatuten widersprechend, unter die Bestimmungen der österreichischen Gesetze untergeordnet werde, und an dieser Bedingung werde laut der gestellten Anträge auch festgehalten, und er finde daher keinen Grund, von demselben abzugehen. Der Minister des Äußern pflichtet zwar der Ansicht des Staatsratspräsidenten in bezug auf die Mängel bei Bewilligung von Fideikommissen an Ausländer bei, und er würde sich auch prinzipiell gegen jede Erteilung einer solchen Bewilligung aussprechen. Nachdem aber kein Gesetz besteht, welches ausländische Bewerber von Fideikommißerrichtungen ausschließt, so könnte man im gegebenen Falle um so weniger hievon abgehen, als es schon aus sehr wichtigen politischen Rücksichten nicht angemessen wäre, gegen den Präsidenten des preußischen Ministerrates in so gehässiger Weise aufzutreten7. Indem Graf v. Rechberg noch erinnert, daß die vom Baron Lichtenfels berufenen Privilegien, die Österreich in Deutschland besaß, allerdings zweckmäßig waren, jedoch veraltet [seien] und an denselben seit dem Tage der Ah. Unterzeichnung der Bundesakte nicht mehr zu halten sei, erklärte er den ministeriellen Anträgen beitreten zu sollen. eDer Staatsratspräsident bemerkte hier, daß die Wirksamkeit der Privilegien, welche Österreich im Deutschen Reiche genoß, durch die Bundesakte keineswegs aufgehört habe. Denn durch den Art. XIV der Bundesakte wurden den deutschen Standesherren ihre frühern Rechte und namentlich das Recht zur Erlassung von Hausgesetzen über ihre Familienverhältnisse und Güter nur nach Maßgabe der Grundsätze der frühern deutschen Verfassung bestätigt. Da nun nach der frühern deutschen Verfassung in Österreich kraft dessen Privilegien die Landeshoheit eine so vollkommene war, daß kein Mitglied des Deutschen Reiches über die Güter, die es daselbst besaß, ohne Zustimmung der österreichischen Regierung gültige Hausgesetze erlassen konnte, so kommt auch nach der Bundesakte den fremden Hausgesetzen eine solche Wirksamkeit keineswegs zu. Darum wurde auch durch die in der Justizgesetzsammlung enthaltene Ah. Entschließung vom Jahre 1836 ausdrücklich erklärt, daß solche Hausgesetze nur mit Ah. Genehmigung Wirksamkeit erlangen können. Ohne die Handhabung dieser Vorschrift würde die österreichische Territorialunabhängigkeit vielfach gefährdet sein.e Der Staatsratspräsident bemerkte hier, daß die Wirksamkeit der Privilegien, welche Österreich im Deutschen Reiche genoß, durch die Bundesakte keineswegs aufgehört habe. Denn durch den Art. XIV der Bundesakte wurden den deutschen Standesherren ihre frühern Rechte und namentlich das Recht zur Erlassung von Hausgesetzen über ihre Familienverhältnisse und Güter nur nach Maßgabe der Grundsätze der frühern deutschen Verfassung bestätigt8. Da nun nach der frühern deutschen Verfassung in Österreich kraft dessen Privilegien die Landeshoheit eine so vollkommene war, daß kein Mitglied des Deutschen Reiches über die Güter, die es daselbst besaß, ohne Zustimmung der österreichischen Regierung gültige Hausgesetze erlassen konnte, so kommt || S. 443 PDF || auch nach der Bundesakte den fremden Hausgesetzen eine solche Wirksamkeit keineswegs zu. Darum wurde auch durch die in der Justizgesetzsammlung enthaltene Ah. Entschließung vom Jahre 1836 ausdrücklich erklärt, daß solche Hausgesetze nur mit Ah. Genehmigung Wirksamkeit erlangen können9. Ohne die Handhabung dieser Vorschrift würde die österreichische Territorialunabhängigkeit vielfach gefährdet sein.
Ebenso sprachen sich die übrigen Stimmführer der Ministerkonferenz für die Ah. Genehmigung des vom Staatsrate unterstützten Einratens des Staatsministeriums aus, wozu sich der Polizeiminister hauptsächlich deshalb bestimmt fand, weil diese Art der Ablehnung mit Hinblick auf die bereits mehrfach erteilten Bewilligungen zu Fideikommißerrichtungen an ausländische Bewerber sehr gehässig erscheinen würde und ihm überdies auch die Hausgesetze keine so gefährlichen Anordnungen zu enthalten scheinen — und wobei der Finanzminister hier vorzugsweise die politischen Rücksichten als maßgebend anerkannte10.
II. Statuten des Vereins „Baugesellschaft“
Es hat sich in Wien ein Verein unter dem Namen „Baugesellschaft“ gebildet, an dessen Spitze der Industrielle Drasche und der Architekt Professorf Förster stehen. Der Fonds ist auf 20 Millionen festgesetzt, und der Verein ist konstituiert, sobald die erste Million eingezahlt sein wird. Bei der Verhandlung über die diesfälligen, gnach Erteilung der vorläufigen Konzession behufs Erwirkung der definitiven Bewilligungg von den Gründern vorgelegten Statuten haben sich hin der Vereinskommissionh in zwei Punkten Differenzen ergeben, worüber Minister Ritter v. Lasser vor Erstattung des diesfälligen au. Vortrages die Meinung der Konferenz einholen zu sollen erachtete.
Der erste Punkt betrifft den an die Gesellschaft zu erlassenden Auftrag, daß sie die Häuser, die sie baut ioder kaufti, versichern lassen müsse. Der Minister v. Lasser will diese Bestimmung in die Statuten nicht aufnehmen, indem hiezu das Vereinsgesetz11 keinen Anhaltspunkt biete und das bezügliche Hofdekret jvom Jahre 1834 (13/XI, Z. 27610)j, 12 nur die Versicherungen anempfehle, auch in der Praxis noch nie ein Fall vorgekommen sei, daß in die Statuten eines Vereines bezüglich der Assekuranz eine ausdrückliche Anordnung aufgenommen worden wäre. Hiegegen wurde nichts erinnert.
|| S. 444 PDF || Die zweite Differenz betrifft die in den Statuten enthaltene Bestimmung, daß bei der weitern Aktienemission die Hälfte den Gründern und ihren Rechtsnachfolgern al pari, die andere Hälfte den übrigen Aktienbesitzern nach Maßgabe ihres Aktienbesitzes zukommen solle. Minister v. Lasser, von der Ansicht ausgehend, daß nach § 20 des Vereinsgesetzes die Einflußnahme der Regierung keineswegs auf die Prüfung der von der Unternehmung zur Erreichung des beabsichtigten Zweckes gewählten Mittel kund die Rentabilität für die Aktionärek sich zu erstrecken, lsondern nur darauf zu sehen habe, daß die in den §§ 8—14 des Vereinsgesetzes enthaltenen Bedingungen beachtet und keine öffentlichen Rücksichten verletzt werdenl, sprach die Meinung aus, daß von Seite der Regierung über diese Bestimmung hinwegzugehen und sich dagegen nicht auszusprechen wäre.
Bei der Diskussion hierüber wurde es vor allem sehr auffallend gefunden, daß bei dieser Unternehmung die erste Gründung nur eine Million, während die weitere Emission 19 Millionen beträgt, was offenbar in keinem Verhältnisse stehe. Es wurde weiter allseitig das Bedenken erhoben, daß hiedurch den Gründern ein Privilegium gegeben wäre, welches ihnen übermäßige Vorteile bringt, wobei insbesondere betont wurde, daß dabei einem Manne, wie dem Drasche, der ohnehin bezüglich seiner Ziegelbrennereien ein Monopolist sei, ein zweites Monopol eingeräumt werden würde. Nachdem aber diese Unternehmung doch eine Berücksichtigung verdiene, so wurde nach den Anträgen des ungarischen Hofkanzlers und des Finanzministers beschlossen, gegen die Statuten nichts einzuwenden, jedoch auszusprechen, daß bei der weitern Aktienemission den Gründern nicht die Hälfte, sondern ein geringerer Anteil, allenfalls ein Drittel, zuzufallen habe und daß dieses Benefizium bloß auf die Person der Gründer beschränkt bleibe13. mDer Staatsratspräsident erklärte sich gänzlich gegen die Zugestehung einer Begünstigung, deren künftige Bedeutung sich auf keine Weise vorherberechnen lasse und in welcher daher eine offenbare Benachteiligung der Gesamtheit der übrigen Aktionäre gelegen wäre, der zu begegnen eine öffentliche bei der Bestätigung eines Vereines nicht außer acht zu lassende Rücksicht ausmache.m Der Staatsratspräsident erklärte sich gänzlich gegen die Zugestehung einer Begünstigung, deren künftige Bedeutung sich auf keine Weise vorherberechnen lasse und in welcher daher eine offenbare Benachteiligung der Gesamtheit der übrigen Aktionäre gelegen wäre, der zu begegnen eine öffentliche bei der Bestätigung eines Vereines nicht außer acht zu lassende Rücksicht ausmache.
III. Regulierung der Chargen des niederen Verpflegshandwerkerpersonals
Der Kriegsministerstellvertreter FML. Ritter v. Schmerling referierte die Anträge des Kriegsministeriums wegen Regulierung des niederen Verpflegshandwerkspersonales und wegen besserer Stellung der Werkmeister sämtlicher Militärbranchen. Hienach sollen die Verpflegsmeister dritter Klasse aufgelassen und in Untermeister verwandelt werden, die Chargen des Verpflegsbäckerpersonales für die Kriegsausrüstungen nur in der Charge der Untermeister stattfinden, die beiden Werkmeister der Montursbranche, deren Witwen und Waisen bisher nicht wie die der übrigen Werkmeister pensionsfähig wären, die || S. 445 PDF || gleiche Begünstigung erhalten; endlich soll den sämtlichen Werkmeistern eine mehr entsprechende Auszeichnung gegeben werden.
Gegen diese Anträge wurde nichts erinnert14.
IV. Ernennung des Ludwig v. Hofbauer zum königlichen Kommissär in Arad
Der Polizeiminister brachte die Ernennung des Ludwig v. Hofbauer zum königlichen Kommissär für das Arader Komitat zur Sprache15. Wie ihm aus verläßlicher Quelle bekannt sei, werde diese Ernennung unter der dort überwiegenden rumänischen Bevölkerung eine große Aufregung hervorbringen16. Den Rumänen sei auch in der Tat mit Hofbauer nicht gedient, und sie legen einen besonderen Wert darauf, einen Mann ihrer Nationalität zu bekommen, in welcher Beziehung sie sich vorzüglich den Pópa wünschten17. Da gegen diesen von Seite der Regierung nichts vorliegt und er zu diesem Posten vollkommen qualifiziert erscheint, so wäre es in politischer Beziehung von hoher Wichtigkeit, dieser Forderung der Rumänen Rechnung zu tragen, und er sei daher der Meinung, daß Pópa zum königlichen Kommissär für Arad ernannt und dem Hofbauer eine andere Bestimmung gegeben werde.
Hierüber äußerte der ungarische Hofkanzler , daß, nachdem Hofbauer Komitatsvorstand in einem Bezirke war, der meist von Rumänen bewohnt ist, und man dort allgemein mit ihm zufrieden war, nachdem seine Qualifikation eine ausgezeichnete sei und derselbe ein geachteter Mann sei, er keinen Anstand genommen habe, ihn zum königlichen Kommissär vorzuschlagen. Den Pópa kenne er nicht, obwohl ihm derselbe gut geschildert werde. Da nun die Ernennung des Hofbauer bereits erfolgt sei, so scheine ihm ein Wechsel um so weniger zweckmäßig zu sein, als es immerhin unbenommen bleibe, für den Fall, als er nicht entsprechen würde, ihn zu entfernen. Er müsse übrigens Verwahrung dagegen einlegen, daß jede Wahl eines Funktionärs für das Land, welches er zu vertreten habe, von der Majorität der Konferenz abhängig gemacht werde. Über die Bemerkungen des Polizeiministers , des Finanzministers und des Ministers v. Lasser , daß es sich nicht um die Person des Hofbauer handle, sondern daß es einzig und allein auf die Nationalitätsrücksichten ankomme, indem es hier darum zu tun ist, der rumänischen Nation, welche sich der Regierung ergeben zeigt, zu zeigen, daß man ihren Wünschen nachzukommen bereit ist, erwiderte der ungarische Hofkanzler , daß, wenn die Frage, wer zu ernennen sei, erst jetzt aufgetaucht wäre, er keinen Anstand genommen hätte, allenfalls den Pópa zu wählen. Nachdem aber nun Hofbauer seit einigen Tagen ernannt und mit einer Zurücknahme dieser Ernennung eine Kompromittierung für ihn und die Regierung verbunden wäre, so könne er unmöglich hievon abgehen und vermöchte einen solchen Schritt nur seinem Nachfolger zu überlassen. Minister Graf Esterházy wünschte ebenfalls, daß, da die Ernennung bereits erfolgt sei, dieselbe nicht zurückgenommen werde. Der Minister des Äußern bedauerte, daß in dieser Sache der offizielle Weg der Konferenz gewählt wurde, indem er überzeugt sei, daß sich sonst ein || S. 446 PDF || Mittel gefunden hätte, ohne Kompromittierung des Hofkanzlers die gewünschte Änderung vorzunehmen.
V. Veröffentlichung der Ministerkonferenzberatungen in der Presse
Se. k. k. Hoheit geruhten, die Konferenz darauf aufmerksam zu machen, daß abermals in der vorgestrigen „Presse“ die ganze Verhandlung der Ministerkonferenz nüber die 1862er Heeresergänzungn wortgetreu enthalten sei, was doch sehr auffallen müsse, zumal das bezügliche Protokoll bis dahin nicht aus den Händen oder Minister undo des Protokollführers kam, und es fanden sich Se. k. k. Hoheit sodann zu der Bemerkung veranlaßt, daß die Geheimhaltung der Konferenzberatungen unerläßlich sei und auch gewahrt werden müsse18.
Wien, am 12. Oktober 1861. Erzherzog Rainer.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 25. Oktober 1861. Empfangen 28. Oktober 1861. Erzherzog Rainer.