MRP-1-3-01-0-18520605-P-0017.xml

|

Nr. 17 Ministerkonferenz, Wien, 5. Juni 1852 - Retrodigitalisat (PDF)

  • 7 Hefte; RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; anw. Buol, Bach, Thinnfeld, Csorich, K. Krauß, Baumgartner; die BdE. der Minister fehlt auf dem Mantelbogen, sie wurde auf den Einzelheften vorgenommen; abw. Thun, Stadion.

MRZ. – KZ. 4156 – (Prot. Nr. 16/1852) –

Protokoll der am 5. Juni 1852 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

Heft 1

BdE. (BuoI 6. 5.), Bach 3. 7., Thinnfeld 8. 6., Csorich, K. Krauß, Baumgartner.

I. Reaktivierung des Hofrates Friedrich Hurter

Der vorsitzende Minister der auswärtigen Angelegenheiten etc. Graf Buol-Schauenstein teilte der Ministerkonferenz mit, daß Se. Majestät mit Ah. Entschließung über das Ministerkonferenzprotokoll vom 25. Mai 1852, MCZ.1644, anzuordnen geruht haben, Allerhöchstderselben wegen Behandlungund allenfälliger Reaktivierung des Hofrates Hurter einen Vortrag zu erstatten. Diesen au. Vortrag wird der erhaltenen Ah. Ermächtigung gemäß der Minister Graf Buol-Schauenstein erstatten1.

II. Abfassung abgesonderter Ministerkonferenzprotokolle

In der heutigen Konferenz kam die Ah. anbefoWene Verfassung von abgesonderten Protokollen über jeden in der Ministerkonferenz vorgetragenen Gegenstand zur Sprache2 Da in einer Ministerkonferenz in der Regel mehrere Gegenstände zum Vortrage kommen, so würde die Modalität der abgesonderten Protokolle über jedes Stück ebenso viele Vidierungen von Seite der Minister und gleich viele Unterzeichnungen von Seite Sr. Majestät zur Folge haben, welche vervielfältigte Unterfertigungen insbesondere für Se. Majestät beschwerlich werden könnten. Die Ministerkonferenz würde es für angemessener erkennen, || S. 98 PDF || daß in der Regel nur ein Protokoll über eine Sitzung verfaßt und darin alle in der Sitzung vorgekommenen Gegenstände aufgenommen werden. Nur bei größeren Gesetzgebungssachen, welche in dem kurrenten Protokolle, daß sie vorgekommen sind, gleichfalls angedeutet werden müßten, wären abgesonderte Protokolle, und wenn sich solche Gegenstände auch über mehrere Sitzungen erstrecken sollten, des nötigen Zusammenhanges wegen zu verfassen. Bei anderen Gegenständen, über welche den Sr. Majestät erstatteten Vorträgen die betreffenden Protokolle beizuschließen kämen, könnte sich leicht durch Abschriften und Auszüge aus dem kurrenten Protokolle beholfen werden.

Hierüber wird in diesem Sinne ein au. Vortrag an Se. Majestät erstattet und sich die Ah. Genehmigung dieser letzteren Modalität erbeten werden3.

Wien, am 6. Juni 1852. Gr[af] Buol.

Ah. E. Dient zur Wissenschaft. Franz Joseph. Ofen, den 10. Juni 1852.

Heft 2

BdE. (BuoI 6. 6.), Csorich, Thinnfeld 8. 6., K. Krauß, Baumgartner, Bach.

III. [Heft 2]: Nobilitierung des Stabsarztes Dr. Joseph Tessely

Der Minister des Inneren Dr. Bach referierte über das Ah. bezeichnete Gesuch des dirigierenden Stabsarztes zu Brünn Dr. Joseph Tessely um taxfreie Verleihung des österreichischen Adels. Tessely dient bereits über 42 Jahre, darunter 21 Jahre 7 Monate als Regimentsarzt und 4 Jahre 4 Monate als dirigierender Stabsarzt. Er hat die Feldzüge in den Jahren 1813, 1814, 1815, 1821, dann im Jahre 1831 die Kooperation in Italien mitgemacht4, Spitäler in Feindesland errichtet und dieselben als Chefarzt mit Auszeichnung geleitet. Die oberfeldärztliche Direktion und das Kriegsministerium bestätigen die Rücksichtswürdigkeit des Bittstellers in Ansehung seiner langen, besonders eifrigen und erfolgreichen Dienstleistung sowohl im Frieden als im Kriege, und der Statthalter von Mähren empfiehlt sein Gesuch gleichfalls zur Gewährung.

Der Minister Dr. Bach nimmt bei den geschilderten Verdiensten des Bittstellers keinen Anstand au. anzutragen, daß Se. Majestät dem dirigierenden Stabsarzte Dr. Tessely aus besonderer Ah. Gnade den Adelsstand des österreichischen Kaiserreiches mit Nachsicht der Taxen zu verleihen geruhen, welchem Antrage die Ministerkonferenz einstimmig beitrat5.

Wien, am 6. Juni 1852. Gr[af] Buol.

Ah. E. Der Inhalt dieses Protokolls dient zur Wissenschaft. Franz Joseph.

Heft 3

BdE. (Buol 6. 6.), Thinnfeld 8. 6., Csorich, K. Krauß, Baumgartner, Bach.

IV. Gnadengabe für die Landratswaisen Lorenz

Der Justizminister Freiherr v. Krauß brachte eine Meinungsverschiedenheit zwischen ihm und dem Finanzministerium rücksichtlich der Bewilligung einer Gnadengabe von 80 fr. für die Linzer Landratswaise Franziska Lorenz zum Vortrage. Für die beiden elternlosen Waisen des Linzer Landrates Dr. Norbert Lorenz, welcher nach einer 28jährigen, sehr belobten Dienstleistung im Pensionsstande gestorben ist, Aloisia und Franziska Lorenz, haben das Landesgericht und das Oberlandesgericht zu Linz auf eine Gnadengabe von je 80 fr. angetragen, weil diese dem Normalalter bereits entwachsenen Waisen nach dem ärztlichen Zeugnisse als erwerbsunfähig und der ärztlichen Hilfe stets bedürftig geschildert werden und das Pfarr-, dann das Bürgermeisteramt ihnen ein vorteilhaftes Sittlichkeitszeugnis geben. Der Justizminister vereinigte sich mit diesem Antrage. Das Finanzministerium stimmte bei der mit ihm darüber gepflogenen Rücksprache nur rücksichtlich der Aloisia bei, nicht aber auch hinsichtlich der Franziska, weil diese nicht in dem Grade erwerbsunfähig sei, um auf eine Gnadengabe Anspruch machen zu können, und die Konkretalpension der übrigen Waisen von 200 fr. teilweise auch zu ihrer Unterstützung verwendet werden kann. Der Justizminister kam mit Berufung auf das ärztliche Zeugnis, welches die fortwährende Kränklichkeit und die gegenwärtige Erwerbsunfähigkeit der Franziska Lorenz bestätigt, auf seinen früheren Antrag zurück, daß auch dieser Waise eine Gnadengabe von 80 fr. bei Sr. Majestät zu erwirken wäre.

Der Finanzminister beharrte bei der vom Finanzministerium ausgesprochenen Ansicht. Die Minister Dr. Bach, Edler v. Thinnfeld und FML. Freiherr v. Csorich stimmten mit dem Justizminister für eine Gnadengabe von 80 fr. auch für die Franziska Lorenz6

Wien, am 6. Juni 1852. Gr[af] Buol.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph.

Heft 4

BdE. (Buol 6. 6.), Thinnfeld 8. 6., Csorich, K. Krauß, Baumgartner, Bach.

V. Begnadigungsgesuch für den ehemaligen Kanonikus Aloysius Klampaczky

Der Justizminister Freiherr v. Krauß brachte das Ah. bezeichnete Gesuch der Schwester des gewesenen Erlauer Kanonikus Aloysius Klampaczky um Ag. Nachsicht seines Strafrestes zum Vortrag. Kalmpaczky hat zu einer Zeit, wo die Verwirrung in Ungarn allgemein war, eine Rede im Sinne der Revolution in der Kirche gehalten, welche Rede mit seiner Einwilligung von den Erlauer Bürgern || S. 100 PDF || zum Druck befördert und der [en] Ertrag zum besten der bei der Erstürmung von Ofen verwundeten Honveds verwendet wurde. Er wurde auf 15 Jahre verurteilt7.

Die ahierbei wie überhaupta in der ersten Zeit bei den Verurteilungen eingetretene brelative Strengeb8 wurde dadurch anerkannt, daß dem Klampaczky die Strafe aus Ah. Gnade von 15 auf 3 Jahre herabgesetzt wurde9, welche er am 28. Jänner 1850 angetreten und von der er noch ungefähr 7 Monate abzubüßen hat.

Bei der bereits ohnehin eingetretenen bedeutenden Milderung der Strafe des Klampaczky und bei dem Umstande, daß 3 Jahre Kerker mit dem begangenen Verbrechen in keinem Mißverhältnisse stehen, glaubt der Justizminister auf keine weitere Begnadigung antragen zu sollen, welcher Ansicht die Ministerkonferenz einstimmig beitrat10.

Wien, am 6. Juni 1852. Gr[af] Buol.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph.

Heft 5

BdE. (Buol 6. 6.), Bach 12. 6., Csorich 12. 6., Baumgartner, Thinnfeld 12. 6., K. Krauß.

VI. Strafmilderung für den Advokaten Joseph Lieszkóvszky

VI. Lieszkóvszky, Advokat in Erlau, hat am 15. März 1851 mit einigen Kameraden in einem Keller den 15. März 1848 gefeiert. Es wurde pokuliert, und es wurden Pereats in ihrem Sinne und Vivats auf Kossuth und Genossen ausgebracht. Zigeuner mußten ihnen Kossuth-, Perzel- und dergleichen Märsche aufspielen. Lieszkóvszky wurde wegen dieser unterirdischen Demonstration zu 3jährigem Festungsarreste in leichten Eisen kondemniert11, welche Strafe er am 30. Juni 1851 angetreten hat. Das III. Armeekommando und Se. kaiserliche Hoheit der Herr Militär- und Zivilgouverneur in Ungarn tragen für Lieszkóvszky auf die Herabsetzung der Strafdauer auf die Hälfte, nämlich auf 1½ Jahre, an, wornach er, wenn ihm diese Ah. Gnade zuteil werden sollte, noch ungefähr 6 Monate sitzen müßte.

|| S. 101 PDF || Der Justizminister vereinigt sich mit diesem Antrage, und die Ministerkonferenz trat ihm einstimmig bei, in welchem Sinne nun der Justizminister den au. Vortrag an Se. Majestät erstatten wird12.

Wien, am 6. Juni 1852. Gr[af] Buol.

Ah. E. Dient zur Wissenschaft. Franz Joseph.

Heft 6

Die Unterschriften der Minister fehlen auf diesem Heft.

VII. Jagdrecht

Der Minister des Inneren Dr. Bach setzte den Vortrag über den Entwurf einer kaiserlichen Verordnung in betreff der Ausübung des Jagdrechtes fort13. Die heutige Beratung wurde mit dem § 16 begonnen und bis zur Beendigung der Verordnung fortgeführt.

Der Eingang des § 17 hat statt: „Die Jagdkarte, deren Ausfertigung stempelfrei geschieht“ in folgender Art zu lauten: „Die Jagdkarte, deren Ausfertigung auf einem Stempel von 30 Kreuzer zu geschehen hat“ - usw. Es wurde kein Grund abgesehen, warum die Jagdkarten, welche eine Art Zeugnis sind, stempelfrei und anders behandelt werden sollten, als für die Waffenpässe angetragen wird, welche auf 30 Kreuzer Stempeln ausgefertigt werden sollen. § 18, 1. Zeile, ist statt „unentgeltlich“ „taxfrei" zu setzen.

Zu § 20 wurde beschlossen, diesen Paragraph bloß auf die Bestimmung zu beschränken: „Eine Jagdkarte darf nur solchen Personen ausgefertigt werden, bei welchen kein Anstand obwaltet“, und die weiter vorkommenden Punkte ganz wegzulassen, weil es an sich schwierig ist, alle Ausschließungen spezifisch vollständig aufzuzählen, und diese Aufzählung durch den im § 20 enthaltenen Satz, daß Jagdkarten nur solchen Personen ausgefertigt werden sollen, bei welchen kein Bedenken obwaltet, auch als entbehrlich erscheint. Die spezifischen Bestimmungen über die Ausschließung werden zweckmäßiger in der Instruktion ihren Platz finden, in welche sie seinerzeit aufzunehmen sein werden. Hierdurch wird es auch möglich, die örtlichen Verhältnisse, welche in den verschiedenen Kronländern verschieden sein können, gehörig zu berücksichtigen.

Der Beschluß zu § 20 machte eine andere Textierung des 1. Absatzes des § 21 notwendig, welche in folgender Art angetragen und angenommen wurde: „Personen, welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder wegen einer Übertretung gegen die Sicherheit der Person oder des Eigentums verurteilt worden sind, ist, wenn sie eine Jagdkarte besitzen, dieselbe von der politischen Bezirksbehörde, die sie erteilt hat, abzunehmen. Zu diesem Ende ist denselben von der Erkenntnisbehörde die Mitteilung des erfolgten Urteils zu machen. Ebenso kann die politische Behörde wider Personen, welche Jagdkarten besitzen, wenn gegen || S. 102 PDF || dieselben wegen einer Übertretung gegen die jagd-, forst- oder feldpolizeilichen Vorschriften ein Straferkenntnis gefällt wird, die Abnahme der Jagdkarte verfügen.“ Im 2. Absatze des § 21, 3. und 4. Zeile, hat statt „die ihrem Personale unentgeltlich ausgefertigten“ gesetzt zu werden: „die für ihr Personale ausgefertigten“ usw.

§ 22, 3. Zeile, sind die Worte „oder verfügte Einziehung“ wegzulassen.

§ 23 (früher 22) ist die von dem Ministerium des Inneren angetragene Textierung, in welcher die entsprechenden Geldstrafen zweckmäßig aufgenommen erscheinen, der zur Seite stehenden vorgezogen worden.

§ 24, letzter Absatz, vorletzte Zeile, wurde beschlossen, statt „1 bis 30 fr. Konventionsmünze“ - „2 bis 25 fr. Konventionsmünze“ zu setzen, weil dieses Ausmaß der in den österreichischen Strafgesetzen für Geldstrafen angenommenen Abstufung mehr entspricht. In diesem Sinne wurden in mehreren Paragraphen dieser Verordnung, wo Geldstrafen vorkommen, die erforderlichen Änderungen vorgenommen.

§ 25, 3. Zeile, sind nach dem Worte „Gemeindevorstände“ die Worte einzuschalten: „und das Marktaufsichtspersonale“. Der 2. Absatz dieses Paragraphes hat folgende Textierung zu erhalten: „dasselbe ist in Beschlag zu nehmen und zum Besten der Armenkasse desjenigen Ortes, in dessen Gemarkung das Wild aufgegriffen wurde, zu veräußern“.

§ 26, 2. Absatz, 2. Zeile, ist das Wort „Waffen“ in „Schußwaffen“ umzuwandeln, da nur diese und nicht auch andere Waffen hier gemeint sind.

§ 28, 10. Zeile, ist statt „von dem Jagdbefugten oder dessen Jägern“ allgemeiner zu sagen: „von den Jagdbefugten oder deren Jägern“.

§ 29, 2. Absatz, letzte Zeile, ist das Wort „öffentlichen“ vor Behörden wegzulassen und statt dessen zu setzen: „an die dazu berufenen Behörden“. Im 3. Absatze dieses Paragraphes, 4. Zeile, ist das Wort „erlangt“ gegen das hier angemessenere „genießt" zu vertauschen“.

§ 30, letzter Absatz, 2. und folgende Zeilen, sind statt der Worte „insofern nichtdas allgemeine Strafgesetz bestimmte Strafen hierfür festsetzt“ folgende zu: „insofern diese Handlung nicht schon nach dem allgemeinen Strafgesetze zu ahnden ist“.

§ 32, 1. Zeile, ist statt des Wortes „Selbstschüsse“ das Wort „Selbstgeschosse“ setzen, und im 2. Absatze, 2. Zeile, sind nach dem Worte „ist“ folgende einzuschalten: „insofern diese Handlung nicht schon nach dem allgemeinen Strafgesetze zu ahnden ist“.

§ 33, 2. Absatz, 2. Zeile, ist das Wort „Behackfrüchte“ wegzulassen, weil, wie der Finanzminister Ritter v. Baumgartner bemerkte, zu den Behackfrüchtender Tabak gehört und das Jagen in den Tabakpflanzungen nichtgestattet werden kann.

§ 34 sind statt der hier vorkommenden Worte „verwundeten“ und „verwundet“ der Jägersprache angemesseneren „wunden“ und „wund“ zu setzen.

Der § 35 hat folgende bessere Textierung zu erhalten: „Der Schaden, welchen Wild auf einem fremden Grunde anrichtet, ist von demjenigen zu ersetzen, dem das Jagdrecht auf diesem Grunde zusteht.“

|| S. 103 PDF || § 36 ist die Textierung nach dem Antrage des Ministeriums des Inneren der zur Seite stehenden vorgezogen worden, weil darnach mit Hintanhaltung der mit dem Gerichtsverfahren notwendig verbundenen Förmlichkeiten, daher schneller und ebenso gut der Zweck des Schadenersatzes erreicht wird. In der vorletzten Zeile von unten ist statt „Untersuchungskosten“ lediglich das Wort „Kosten“ zu setzen.

§ 37, 2. Absatz, 2. Zeile, sind die Worte „welche zu einer Gemeindejagd gehören“ in die Worte „welche zu einem Jagdbezirke einer Gemeinde gehören“ umzuwandeln, und der letzte Absatz dieses Paragraphes hat folgende kürzere, gleich viel sagende Textierung zu erhalten: „Die Zueignung derlei Wildes von Seite der Abtreibenden ist als Wilddiebstahl zu behandeln.“

§ 39, 5. Zeile, ist zur Beseitigung einer Zweideutigkeit statt des Wortes „ihre“ das Wort „deren“ zu setzen und dem Schlußabsatze dieses Paragraphes folgende Textierung zu geben: „Will sie der Jagdbefugte um diesen Betrag nicht einlösen, so sind sie demjenigen zu überlassen, der sie erlegt hat.“

§ 40, 9. Zeile, ist vor dem Worte „Bären“ und ebenso weiter vor den Worten „Wolf oder Luchsmännchen“ das Wort „erwachsenen“ wegen des Gegensatzes zu den nachfolgenden jungen Wölfen und Luchsen unter einem Jahre zu setzen. § 42 ist nach dem Antrage des Ministeriums des Inneren beizubehalten, hat aber, um darin nicht bloß Verbrechen und Vergehen, sondern auch Übertretungen als aufgenommen ansehen zu können, folgende allgemeine Textierung zu erhalten: „Alle Übertretungen dieser Verordnung sind, insoferne sie nicht den Tatbestand einer durch das allgemeine Strafgesetz verpönten Handlung bilden, von den politischen Behörden zu bestrafen.“

Der § 43 des Entwurfes hat dem Antrage des Ministeriums des Inneren ad § 42 zufolge ganz wegzubleiben.

Endlich wurde auch der § 44 (jetzt 43) nach der vom Ministerium des Inneren in Antrag gebrachten Textierung, jedoch mit Weglassung der letzten Worte des 1. Absatzes: „daher dieselben auch an die betreffenden Gemeinden abzuführen sind“, angenommen und so die Beratung über diese kaiserliche Verordnung geschlossen14.

Der Minister des Inneren Dr. Bach glaubte hier nur noch die Bemerkung beifügen zu sollen, daß der vorliegende Entwurf einer kaiserlichen Verordnung über die Ausübung des Jagdrechtes vorderhand nur in jenen Kronländern werde Wirksamkeit erhalten können, in welchen das Ah. Jagdpatent vom 7. März 1849 kundgemacht worden ist15. Nachdem jedoch eine Ordnung der Jagdverhältnisse auch in den östlichen Teilen der Monarchie, in Ungarn, Kroatien, der Woiwodina und in Siebenbürgen als sehr wünschenswert erscheint, und es keinem Anstande unterliegen dürfte, daß der polizeiliche Teil der || S. 104 PDF || gegenwärtigen kaiserlichen Verordnung dort schon jetzt und vor Erlassung definitiver gesetzlicher Anordnungen über diesen Gegenstand in Wirksamkeit trete, so scheine es dem Minister des Inneren angedeutet, im Falle als der vorliegende Entwurf die Ah. Genehmigung Sr. Majestät erhält, die Bestimmungen desselben den Statthaltern der genannten Länder mitzuteilen, damit sie den polizeilichen Teil derselben und namentlich die Bestimmungen wegen der Jagdkarten, insoweit sie auch dortlands Anwendung finden können, provisorisch gleich in Wirksamkeit setzen lassen, rücksichtlich der Modifizierung jener Anordnungen aber, die zur Einführung nicht geeignet sind sowie wegen der Zulässigkeit der Ausdehnung des Ah. Patentes vom 7. März 1849 auch auf diese Kronländer die Anträge erstatten. Der Minister des Inneren behielt sich vor, dieses mittelst eines besonderen au. Vortrages bei Sr. Majestät in Antrag zu bringen, wogegen sich keine Erinnerung ergab16.

Wien, am 6. Juni 1852.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph.

Heft 7

BdE. (BuoI 6. 6.), Bach 12. 6., Csorich 12. 6., Baumgartmr, Thinnfeld, K. Krauß.

VIII. Waffengesetz

Der Minister des Inneren bemerkte, daß schon im vorigen Jahre der Entwurf eines Waffengesetzes für die ganze Monarchie mit Ausnahme des lombardisch- venezianischen Königreiches, dann Tirol und Vorarlberg, für welch ersteres || S. 105 PDF || so wie für Südtirol bereits ein Wafrengesetz bestehe, während in Nordtirol das Waffentragen gleichzeitig mit dem Landesschießstandeswesen zu regeln sei, und mit Ausnahme der Militärgrenze, in dem bestandenen Ministerrate beraten und mit einigen Abänderungen nach dem von ihm vorgeschlagenen Entwurfe gutgeheißen worden sei17. Zugleich sei aber damals die endliche Schlußfassung über diesen Gegenstand wegen dessen Zusammenhanges mit dem Jagdgesetz bis zu dem Zeitpunkte, wo dieses letztere vorliegen werde, vertagt worden18.

Die Vorlage des Jagdgesetzes habe sich infolge mehrfacher Verhandlungen und insbesondere wegen des in jüngster Zeit von Sr. k. k. apost. Majestät zur gleichzeitigen Behandlung anbefohlenen kaiserlichen Jagdreservates bis nun verzogen, und es sei nunmehr, nachdem die Konferenzberatungen darüber geschlossen wurden19, an der Zeit, auf das schon früher beratene Waffengesetz zurückzukommen, das nun um so anstandsloser erledigt werden könne, weil mittlerweile auch das allgemeine Strafgesetz die Ah. Sanktion erhalten habe20 und somit die Strafkompetenzbestimmungen sowohl des Jagd- als des Waffengesetzes damit in Einklang gebracht werden können. Auch sei es wünschenswert, daß das neue Waffengesetz gleichzeitig mit dem allgemeinen Strafgesetze, das ist mit 1. September d. J., seine Wirksamkeit beginne. Was nun den Inhalt des Waffengesetzes selbst betrifft, so wiederholte der Minister des Inneren eine gedrängte Darstellung desselben und seiner wesentlichsten Bestimmungen und wies nach, daß dieselben mit dem beratenen Jagdgesetze vollkommen im Einklange stehen und nunmehr weiter kein Anstand obwalte, dessen Erlassung Allerhöchstenorts zu beantragen. Zugleich bemerkte der gedachte Minister, daß er den fraglichen Gesetzentwurf mit Beziehung auf die bezüglichen Beratungen des bestandenen Ministerrates sowie mit Rücksicht auf das mittlerweile Ah. sanktionierte Strafgesetz und die eingetretene Einsetzung einer eigenen Obersten Polizeibehörde21 einer nochmaligen reiflichen und eindringlichen Prüfung unterzogen habe, wobei sich, abgesehen von einigen Redaktionsverbesserungen, noch die Notwendigkeit einiger Ergänzungen und rücksichtlicher Modifikationen ergeben habe. Diese beziehen sich auf folgende Punkte:

In den §§ 5 und 12 wurde die Bewilligung zur Erzeugung und zum Besitze von verbotenen Waffen im Interesse der öffentlichen Sicherheit statt den unteren politischen Behörden den Landesbehörden vorbehalten.

Bei den §§ 6 und 9, 15, 16 und 35 wurden die Strafbestimmungen in Einklang mit dem Ah. sanktionierten Strafgesetze gebracht.

Die §§ 17 und 18 wurden den Beratungsergebnissen des bestandenen Ministerrates entsprechend redigiert.

Bei § 20 wurde die Bestimmung aufgenommen, daß die Bewilligung zur Ausfertigung von Waffenpässen jener Behörde zustehen soll, welche in jedem Kronlande || S. 106 PDF || nach Einvernehmung des Statthalters von dem Minister des Inneren im Einvernehmen mit der Obersten Polizeibehörde bestimmt werden wird, weil es bei dem verschiedenen Sicherheitszustande der einzelnen Kronländer notwendig sei, diesfalls kronlandweise vorgehen zu können, indem diese Befugnis nicht in allen Punkten den untersten politischen Organen überlassen werden könne.

Zu § 21 trägt der Minister des Inneren an, daß in den Waffenpaß auch der Zweck, zu welchem die Waffen gegeben werden, aufgenommen werden solle, nachdem nur dadurch der sonst leicht mögliche Mißbrauch wirksam verhütet werden kann, indem es nicht gleichgiltig ist, ob jemandem Waffen bloß zum Schutze seiner Person und seines Eigentums oder zum Jagen etc. und andern Zwecken bewilligt werden, und nur dann, wenn der Bewerber um einen Waffenpaß bei dem Ansuchen hierum der Behörde den Zweck, zu welchem der Paß benützt werden soll, angeben muß, die Behörde in der Lage ist, die Zulässigkeit des Ansuchens mit Beruhigung beurteilen zu können.

Bei § 27 trägt der Minister des Inneren auf die Belassung desselben an, obgleich er in der Beratung des bestandenen Ministerrates für entbehrlich erachtet wurde, weil es sehr zweckmäßig sei, daß das Gesetz demjenigen, der Waffen trägt, die Pflicht auflege, den Waffenpaß bei sich zu tragen, und es jedenfalls human sei, diese Warnung ausdrücklich in das Gesetz aufzunehmen.

Der § 34 wurde umfassender textiert und zugleich die Befugnis zur Suspendierung des Waffenrechtes den Statthaltern vorbehalten, da der Minister Bedenken hat, diese Befugnis den unteren Behörden, die nicht den Überblick über das Ganze haben, zu überlassen, weshalb auch schon bei der Beratung in dem bestandenen Ministerrate hiergegen von einigen Stimmen Einsprache erhoben wurde.

Schließlich wurde noch im § 42 die Bestimmung aufgenommen, daß in jedem Kronlande von dem Statthalter ein angemessener Termin zu bestimmen ist, innerhalb welchem sich jedermann, den es betrifft, in Ansehung des Waffengesetzes in die Regel zu setzen hat.

Alle diese Anträge erhielten die einhellige Beistimmung der Konferenzmitglieder sowie der weitere Antrag, daß das Waffengesetz noch vorläufig, soweit es den Wirkungskreis der Obersten Polizeibehörde betrifft, dem Chef derselben um seine allfälligen Bemerkungen mitgeteilt werden solle und daß dessen Wirksamkeit vom 1. September 1852, als dem Tage, wo das allgemeine Strafgesetz seine Wirksamkeit beginnt, Allerhöchstenorts zu beantragen sei.

Der Minister des Inneren legt ein hiernach richtiggestelltes Exemplar des Entwurfes dem Protokolle bei22.

Wien, 6. Juni 1852. Gr[af] Buol.

Ah. E. Dient zur Wissenschaft. Franz Joseph. Wien, den 4. November 1852 23.