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Nr. 509 Ministerrat, Wien, 6. Juni 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 7. 6.), P. Krauß 10. 6., Bach 10. 6., Thinnfeld 11. 6., Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner, Kulmer 11. 6.; abw. Stadion.

MRZ. 1969 – KZ. 2000 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrates, abgehalten zu Wien am 6. Junius 1851 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses FML. Fürsten v. Schwarzenberg.

I. Behandlung der durch den Revolutionskrieg betroffenen ungarischen Gutsbesitzer

Der Finanzminister referierte über die Behandlung derjenigen ungrischen etc. Gutsbesitzer, welche im letzten ungrischen Revolutionskriege durch Zerstörung und Verwüstung ihres Eigentums in bedeutenden Nachteil versetzt worden sind, wie z. B. die Besitzer von Temerin und Futak, die Grafen Szécsen, Chotek und Forray.

Denselben ist bereits vom Feldmarschall Fürsten v. Windischgrätz eine Entschädigung aus den Gütern der ungrischen Rebellen in Aussicht gestellt worden, insofern sie selbst zu den Gutgesinnten gehören. Allein, es ist dermal weder bekannt, ob und wie viel an derlei Gütern eingezogen worden, noch ist es, der Konsequenzen wegen, rätlich, dermal aus diesem Titel mit einer Unterstützung vorzugehen. Dagegen unterliegt es keinem Zweifel, daß alle Gutsbesitzer in Ungern etc. durch Aufhebung der Urbarialrechte Einbußen erlitten haben und daß natürlich diejenigen darunter am ahärtesten getroffena sind, deren Eigentum überdies zerstört oder verwüstet wurde. Wenn nun schon den ersteren durch die Gnade Sr. Majestät Vorschüsse auf Rechnung der ihnen für die aufgehobenen Urbarialien zugesicherten Entschädigung zuteil geworden sind1 (mit 30 f. per Session), so ist es in der Billigkeit gegründet, den letzteren, die weit mehr als jene verloren haben, einen umso größeren Vorschuß zukommen zu lassen2.

Der Finanzminister gedenkt daher mit Zustimmung des Ministerrats bei Sr. Majestät um die Ah. Ermächtigung in thesi zu bitten, daß den in solchem Falle befindlichen Gutsbesitzern ein das gewöhnliche Ausmaß mit 30 f. per Session übersteigender Vorschuß bis höchstens zum dreifachen Betrage (d. i. 90 f. per Session) vom Ärar auf Abrechnung der Urbarialentschädigung geleistet werden dürfe.|| S. 12 PDF ||

Die Bemessung im einzelnen wird einer besonderen Verhandlung vorbehalten; ergibt die Einziehung der Güter der Rebellen einen Fonds, so kann auch dieser für den in Rede stehenden Zweck in Anspruch genommen werden3.

II. Pensionierung und Ersetzung des Ludwig Freiherr v. Welden

Der Kriegsminister brachte zur Kenntnis des Ministerrats die Ah. Entschließung vom 4. d. M., womit Se. Majestät die Versetzung des FZM. Gouverneurs von Wien Baron Welden in den Ruhestand und die Ernennung des FML. v. Kempen an dessen Stelle als Militärgouverneur von Wien mit Beibehaltung der Gendarmeriegeneralinspektion zu verfügen geruhten4.

Der letztere Umstand gab dem Finanzminister Anlaß, den Wunsch auszusprechen, daß, wo möglich, die vom bisherigen Gouvernement innegehabten Lokalitäten für andere Staatszwecke disponibel gemacht werden möchten5.

III. Strafnachlaßgesuche

Der Justizminister referierte über folgende Gnadenanträge:

a) auf Nachsicht der Strafrests für den im Jahre 1845 vom damaligen Krakauer Kriminalgerichte wegen Diebstahls (Wert 9 f. 15 Kreuzer) zu achtjährigem Kerker verurteilten, bereits sechs Jahre insitzenden Franz Nowinsky; b) auf gänzliche Strafnachsicht für den wegen Hochverrats zum Tode verurteilten Lombarden Cajetan Colombo, nachdem derselbe – freilich nach bereits verstrichener Amnestiefrist, von der er aber keine Kenntnis hatte – freiwillig sich gestellt hat und in zwei ganz ähnlichen Fällen dieselbe Begünstigung Allerhöchstenorts gewährt wurde; c) auf Nachsicht des Strafrests von zwei Jahren für die zu sechsjährigem schweren Kerker verurteilte Kindsmörderin Agnes Gradischer; endlich d) auf Nachsicht der Todesstrafe für die wegen dreifachen Meuchelmordes verurteilte Ludmilla Jandosch (eventuell zu 20jährigem Kerker bestimmt).

Da der Ministerrat gegen diese Anträge nichts zu erinnern fand, so wird sie der Justizminister Sr. Majestät unterlegen6.

IV. Verdienstkreuz für Joseph Egeszer

Erhielt der Unterrichtsminister die Zustimmung des Ministerrats zu der bei Sr. Majestät anzutragenden Auszeichnung des Schullehrers Joseph Egeszer zu Bonyhád in Ungern mit dem silbernen Verdienstkreuze mit der Krone7.

V. Rückzahlung eines Teils des Robotabolitionskapitals im Prager Erzbistum

Ebensowenig ergab sich eine Einwendung gegen den Antrag des Kultusministers auf Erteilung des politischen Konsenses zur Zurückerstattung eines Teils (11.700 f.) des von|| S. 13 PDF || den ehemaligen Untertanen des Prager Erzbistums vor einigen Jahren eingezahlten Robotabolitionskapitals, nachdem ihnen von dem vorigen Erzbischofe hierwegen für den Fall der Robotauflösung die Zusicherung erteilt worden und der gegenwärtige Fürsterzbischof Kardinal Schwarzenberg bereit ist, das Versprechen zu erfüllen8.

VI. Außerordentliche Klostervisitatoren

Kam der Kultusminister auf seinen in der Sitzung vom 19. Mai 1851 sub V. besprochenen Vortrag vom 7. v. M. wegen Aufstellung außerordentlicher Klostervisitatoren zurück9.

Nach dem dort gefaßten Beschlusse sollte eine Darstellung der in dieser Beziehung geltenden Vorschriften abgefasst werden. Der Kultusminister hat diese Darstellung verfassen lassen, woraus sich ergibt, daß bisher eine Einrichtung der Art, wie sie hier angetragen wird, bin Österreich nie zur Sprache gekommen und daher auch mit keinen bestehenden Vorschriften in Widerspruch istb . Nach Aufhebung der Verbindung der geistlichen Orden mit den Ordensgeneralen ist den Bischöfen von Seite der Regierung die Weisung erteilt worden, die in ihren Diözesen gelegenen Klöster zu visitieren10. Aber gleich beim Erscheinen dieser Anordnung hat der damalige Primas von Ungern Graf Nádasdy die Vorstellung dagegen gemacht, daß nach den Satzungen des Tridentinischen Kirchenrates die Bischöfe das Recht nicht haben, auf die inneren Angelegenheiten der geistlichen Orden, wenn sie nicht unmittelbar die Seelsorge betreffen, Einfluß zu nehmen; gleichermaßen haben auch die Orden selbst gegen eine solche Ingerenz der Bischöfe in ihre innere Verfassung und Verwaltung protestiert11. Tatsächlich haben auch die Bischöfe von dem ihnen von der Regierung zugedachten Visitations- und Inspektionsrechte keinen Gebrauch gemacht.

Der Zustand vieler geistlicher Orden (worunter nicht einzelne Ordenshäuser, sondern die Orden als organische Körper mit allen ihren einzelnen, in verschiedenen Provinzen und Diözesen zerstreuten Kommunitäten gemeint sind) ist gegenwärtig von der Art, daß er, wie allseitig erkannt wird, einer Reform dringend bedarf. Dieselbe kann nur dann mit Erfolg ins Werk gesetzt werden, wenn sie einheitlich geleitet, also von einem Bischof bezüglich eines ganzen Ordens vorgenommen wird. Es geht demnach der Antrag dahin, die österreichischen und ungrischen Bischöfe im Sinne der von letztern selbst gefaßten Beschlüsse aufzufordern, daß sie beim römischen Hofe um die außerordentliche Vollmacht für einige unter ihnen einschreiten, wodurch denselben die Befugnis eingeräumt wird, den einen oder den andern Orden in seiner Gesamtheit, also auch außerhalb ihrer Diözesen, zu visitieren und zu reformieren.|| S. 14 PDF ||

Aus einer solchen, dem einen oder dem andern aus ihnen gegebenen Vollmacht kann nach dem Erachten des Kultusministers für die Regierung nicht die geringste Gefahr entstehen; was aber die in der Sitzung vom 19. v. [M.] von einigen Votanten gewünschte ausdrückliche Wahrung des Inspektionsrechtes der Regierung anbelangt, so könnte der Kultusminister für die Aufnahme einer derartigen Klausel niemals stimmen, weil einerseits das lf. Aufsichtsrecht hier unberührt bleibt und dessen Fortbestand sich von selbst versteht, andererseits aber gerade die ausdrückliche Erwähnung desselben – ohne Not – cMißtrauen andeuten oder hervorrufenc würde.

Der Minister des Inneren fände es jedenfalls bedenklich, wenn, ohne jenen ausdrücklichen Vorbehalt, einzelnen Bischöfen ein so ausgedehnter Einfluß auf so bedeutende Körper und Vermögenschaften eingeräumt würde. Er besorgt, daß die Zulassung solcher ausnahmsweisen Vorrechte im Prinzip zu leidigen Konsequenzen führen werde, und er glaubt nicht, daß solches notwendig sei. Denn was die österreichisch-deutschen Klöster betrifft, so befinden sie sich dank der bisher teils von der Regierung, teils von den Bischöfen selbst geführten Inspektion im ganzen in einem befriedigenden Zustande; für diese ist kein Bedürfnis der Reform vorhanden. Was die ungrischen Klöster anbelangt, deren viele allerdings sehr herabgekommen sind, so muß deren Reform in dreifacher Beziehung, in politischer, wissenschaftlicher und kanonischer, durchgeführt werden. Die Reform in beiden ersteren Beziehungen kann offenbar nur von [der] Regierung ausgehen; ist sie erreicht, so ergibt sich die kanonische dann umso leichter, und gewiß stehen jedem Bischof das Recht sowie die Mittel zu Gebote, dieselbe durchzuführen, zumal eine Reform dieser Art wohl nur in der Zurückführung zur strengeren Beobachtung der Ordensregeln zu bestehen hat, sich also auch auf einzelne Ordenshäuser beschränken kann, welche in dem Sprengel des betreffenden Bischofs liegen. Der Minister des Inneren glaubt nicht, daß einem solchen Inspektions- und Reformrechte der Bischöfe die Satzungen des Konziliums entgegenstehen; wäre es aber wirklich der Fall, so könnte ja jeder Bischof für sich von Rom die Ermächtigung dazu erlangen.

Bei der Differenz der Ansichten über die in Frage stehenden kanonischen Bestimmungen wurde die Beratung bis zur Beibringung des Codex concilii Tridentini vertagt12.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Schönbrunn, den 14. Juni 1851.