Nr. 495 Ministerrat, Wien, 7. Mai 1851 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Marherr; VS.Vorsitz Schwarzenberg; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Schwarzenberg 8. 5.), P. Krauß 12. 5., Bach 9. 5., Bruck, Thinnfeld 9. 5., Csorich, K. Krauß, Kulmer 9. 5.; abw.abwesend Stadion, Thun.
MRZ. – KZ. 1656 –
- I. Todesurteile
- II. Terminerstreckung für das Gesetz wegen Unabsetzbarkeit der Richter
- III. Auszeichnung für Anton Gloisner
- IV. Strafgesetz und Kompetenz der Schwurgerichte (Strafgesetz 12. Beratung)
- V. Pension für die Baronin Wohlgemuth
- VI. Wiedererhebung des Generalkonsuls in Alexandrien in die I. Klasse
- VII. Auszeichnung für Carl Adolph Metzner
- VIII. Vorschuß für kroatische Brandgeschädigte
- IX. Reisebewilligung für Carl Trolliet
- X. Politische und Justizorganisation der Woiwodschaft
- XI. Politische und Justizorganisation der Woiwodschaft
- XII. Sanitätsdienstorganisation in Kroatien und Siebenbürgen
- XIII. Reichsgericht
- XIV. Instruktion für den Zivil- und Militärgouverneur von Siebenbürgen
Protokoll der Sitzung des Ministerrates, gehalten zu Wien am 7. Mai 1851 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses, FML. Fürsten v. Schwarzenberg.
I. Todesurteile
Der Justizminister referierte über die Todesurteile a) wider Stephan Domian und Franz Helle; b) wider Stephan Kovács und c) wider M[aria] Anna Lindner, sämtlich wegen Mordes, mit dem Antrage auf Nachsicht, dann d) wider Emmerich Verderics wegen Brudermords mit dem Antrage auf Vollziehung der Todesstrafe, wogegen sich keine Erinnerung ergab1.
II. Terminerstreckung für das Gesetz wegen Unabsetzbarkeit der Richter
beabsichtigt der Justizminister mit Zustimmung des Ministerrates, bei Sr. Majestät den Antrag zu stellen, daß der mit 1. Juli 1851 festgesetzte Termin, an welchem das neue Gesetz über die Unabsetzbarkeit der Richter hätte in Wirksamkeit treten sollen, bis 1. Juli 1852 erstreckt werde, damit die Regierung Gelegenheit erhalte, das neu angestellte Richterpersonale besser kennenzulernen und die hiernach etwa noch nötigen Veränderungen in demselben vorzunehmen2.
aDisziplinaruntersuchungen wider Personen des Richterstands, welche am 1. Juli 1852 noch nicht ihrem Ende zugeführt sein werden, sollen übrigens auch nacha dem erstreckten Termine nach den bisherigen Vorschriften und nicht nach dem neuen Gesetze abgeführt werden, damit nicht den in diesem Falle befindlichen Justizleuten schon itzt der Charakter der Inamovibilität zugestanden werde3.
III. Auszeichnung für Anton Gloisner
Den Antrag des Landeschefs in Galizien auf eine Auszeichnung für die galizischen Appellationsgerichtsräte Anton Gloisner und Ignaz Szymonowicz beschränkte der Justizminister bei dem Umstande, wo dem letzteren demnächst die Beförderung zum Generalprokurator in Wien vorbehalten ist, darauf, daß für Gloisner, welcher 47 Jahre mit Auszeichnung gedient hat, die Verleihung des Ritterkreuzes des Leopoldordens von Sr. Majestät erbeten werde.
Der Ministerrat war mit diesem Antrage einverstanden4.
IV. Strafgesetz und Kompetenz der Schwurgerichte (Strafgesetz 12. Beratung)
brachte der Justizminister bin der Absicht, einige Verbrechen den Schwurgerichtshöfen zu entziehen und sie den Bezirkskollegialgerichten zuzuweisen,b nachstehende Modifikationen des Textes des Strafgesetzentwurfs in Antrag5:
§ 83 (74), lithographierte Einlage XII, hat so zu lauten: „Andere boshafte Beschädigungen fremden Eigentums sind als Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit anzusehen, wenn entweder a) der Schaden, welcher entstanden oder im Vorsatze des Täters gelegen ist, 5 fr. übersteigt, oder wenn b) ohne Rücksicht auf die Größe des Schadens daraus eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit, körperliche Sicherheit oder in größerer Ausdehnung für das Eigentum anderer entstehen kann.“
§ (84): Als Strafe dieses Verbrechens ist im Falle der lit. a) des vorigen Paragraphes schwerer Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre, bei großer Bosheit oder wichtigem Schaden bis zu fünf Jahren, wenn aber der Schaden, welcher entstanden oder beabsichtigt war, 300 fr. übersteigt, sowie im Falle der lit. b) des vorigen Paragraphes schwerer Kerker von fünf bis zu zehn Jahren zu verhängen.
Im § 86 ist statt des § 83 der nunmehr abgetrennte neue § 84 zu zitieren.
In der Kompetenzverordnung sind mit Rücksicht auf den Grundsatz, daß nur Verbrechen, deren Strafe mit wenigstens fünf Jahren Kerkers festgesetzt sind, vor Geschwornengerichten verhandelt werden sollen, articulo II folgende Absätze wegzulassen:
Zahl 3, lit. c, d, h, und Zahl 19; bei nachstehendem Punkte wird folgende abgeänderte Textierung vorgeschlagen:
Zahl 3, lit. e, „durch boshafte Beschädigung fremden Eigentums (§ 83, § 85), jedoch nur in den Fällen, für welche in dem Gesetze wenigstens eine Kerkerstrafe von fünf bis zehn Jahren festgesetzt ist.“
Zahl 3, lit. f, „durch andere boshafte Handlungen oder Unterlassungen unter besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 85).
Zahl 3, lit. g, „durch boshafte Beschädigungen oder Störungen am Staatstelegraphen (§ 86), jedoch nur wenn mindestens auf eine Kerkerstrafe von fünf bis zehn Jahren zu erkennen ist.|| S. 456 PDF ||
Zahl 3, lit. h, „durch Menschenraub“ (§ 87, § 88).
Zahl 3, lit. i, „durch Betreibung eines fortgesetzten Verkehrs mit Sklaven“ (§ 92, Schluß).
Zahl 4. „Mißbrauch der Amtsgewalt“ (§ 96, § 98).
Zahl 16. „Veruntreuung (§ 178 und § 180), jedoch nur, wenn nach dem Gesetze auf Kerkerstrafe von mindestens fünf bis zehn Jahren zu erkennen ist.“
Der Ministerrat fand hiergegen nichts einzuwenden6.
V. Pension für die Baronin Wohlgemuth
Der Ministerpräsident referierte mit Beziehung auf die unterm 2. d. [M.] (Ministerratsprotokoll I) gemachte Andeutung über den zu Gunsten der Freiin v. Wohlgemuth bei Sr. Majestät zu stellenden Antrag.
Nach der vom Finanzminister erhaltenen Zusammenstellung über die Behandlung von in ähnlichen Verhältnissen gestandenen Generalswitwen haben die Baronin Wernhardt 2000 fr., Langenau 2000 fr., Lederer 2500 fr., Herzogenberg 1500 fr., Gräfin Lamberg 2000 fr. und für jedes ihrer sieben Kinder 400 fr., endlich die Gräfin Clam 2000 fr. Pension bekommen.
Der Ministerpräsident würde hiernach in Berücksichtigung der ausgezeichneten Verdienste des FML. Baron Wohlgemuth sowohl im Zivil- als Militärdienste, seiner unbedingten Hingebung und wirklichen Aufopferung für den Dienst, endlich der sehr beschränkten Vermögensverhältnisse seiner Witwe die Beteilung derselben mit einer Pension von 2500 fr. bei Sr. Majestät befürworten.
Die Stimmenmehrheit vereinigte sich mit diesem Antrage; der Finanzminister aber erklärte, daß er nur für eine Pension von 2000 fr. stimmen könne, welche ihm mit Rücksicht auf den militärischen Rang des Verstorbenen als Feldmarschall-Leutnant (Baron Lederer, dessen Witwe 2500 fr. erhielt, war Feldmarschall) auf die Verhältnisse der kinderlosen Witwe anständig und hinreichend zu sein scheint, und deren Erhöhung ohne Zweifel zu Exemplifikationen Anlaß geben dürfte, welche indes der Ministerpräsident bei den seltenen Verdiensten Wohlgemuths nicht besorgt7.
VI. Wiedererhebung des Generalkonsuls in Alexandrien in die I. Klasse
Der Antrag des Handelsministers , das Generalkonsulat in Alexandrien, welches früher immer unter die Konsulate I. Klasse gezählt wurde, gegenwärtig aber durch C. W. Huber mit dem Range eines Generalkonsuls II. Klasse besetzt ist, gegenwärtig, wo die Verlegung der Residenz des Vizekönigs nach Kairo dem gedachten Konsul vermehrte Auslagen für Reisen etc. verursacht, wieder in den ursprünglichen Rang eines Konsulats I. Klasse zurückzuversetzen8, sowie
VII. Auszeichnung für Carl Adolph Metzner
der von demselben Minister beabsichtigte Antrag, bei Sr. Majestät auf Verleihung des Komturkreuzes des Franz-Joseph-Ordens an den bei der Unterhandlung des Postvertrags|| S. 457 PDF || beschäftigt gewesenen königlich preußischen geheimen Oberpostrat Metzner erhielt die Zustimmung des Ministerrates9.
VIII. Vorschuß für kroatische Brandgeschädigte
Der Minister des Inneren referierte über das Einschreiten des Banus von Kroatien um einen Ärarialvorschuß von 1000 fr. für eine durch Feuer verunglückte Dorfgemeinde (das Feuer entstand durch unvorsichtiges Abfeuern einer Pistole). Da derlei Unterstützungen aus dem Staatsschatze nicht üblich und wegen der Konsequenzen bedenklich wären, so gedächte der Minister des Inneren mit vollkommener Zustimmung des Finanzministers, dieses Einschreiten abzulehnen10.
IX. Reisebewilligung für Carl Trolliet
Dagegen unterläge es keinem Anstande, der Bitte des in Como ansässig gewesenen, wegen Hochverrats abgeurteilten und aus den k. k. Staaten abgeschafften Franzosen Trolliet auf acht bis vierzehn Tage zum Besuche seines alten Vaters nach Como kommen zu dürfen, unter den gehörigen Vorsichten zu willfahren, beziehungsweise mit Zustimmung des Ministerrats die Erlaubnis bei Sr. Majestät zu erbitten11.
X. Politische und Justizorganisation der Woiwodschaft
Der Minister des Inneren referierte über die Organisierung der politischen Verwaltung in der Woiwodschaft Serbien und dem Temescher Banate12.
Analog mit der für Ungern genehmigten Einrichtung würden unter der politischen Zentrallandesbehörde in Temesvár fünf Distriktualobergespäne in den bisher bestandenen vier Komitaten, von denen nunmehr die Bácska in zwei Distrikte geschieden werden soll, dann unter diesen 24 Bezirksstuhlrichter die politische Verwaltung des Landes zu besorgen haben13.
Bezüglich der Polizei, für welche in Temesvár eine Stadthauptmannschaft, dann in Neusatz, Semlin, Orsowa und Pantschowa exponierte Polizeibeamten zu bestellen sein würden, wird zur gehörigen Leitung und Überwachung des an der Donau und an der Grenze so wichtigen Fremdenverkehrs die unmittelbare Unterordnung der gedachten Polizeiorgane unter den Landeschef in einer der Wirksamkeit der Lokalmilitärgrenzautoritäten nicht zu nahe tretenden Weise in Anspruch genommen. Über die diesfalls festzusetzenden Bestimmungen wird sich der Minister des Inneren mit dem Kriegsminister cvorerst nochc verständigen14.
XI. Politische und Justizorganisation der Woiwodschaft
Anknüpfend an die politische Organisierung entwickelte der Justizminister die Grundzüge der Justizorganisation in der Woiwodina15.
Unter einem Oberlandesgerichte zu Temesvár würden drei Landesgerichte (zu Temesvár, Lugosch und Zombor), zwölf Kollegial- und 30 Einzelnbezirksgerichte aufzustellen sein. Der Aufwand wird mit 647.000 fr. circa angeschlagen. Zur Vermeidung allzu vieler Bauten (für Arreste) wünschte der Justizminister, daß ein Teil der Sträflinge in der Festung Peterwardein untergebracht werden möchte, in welcher Beziehung jedoch der Kriegsminister mit der Überfüllung der Festung mit Militärarrestanten entgegnete, und der Minister Baron Kulmer auf die zu Zombor und Theresiopel bestehenden verwendbaren Lokalitäten hindeutete16.
XII. Sanitätsdienstorganisation in Kroatien und Siebenbürgen
Der Minister des Inneren brachte weiters die Organisierung des Sanitätsdienstes in Kroatien und Siebenbürgen (im veranschlagten Kostenaufwande von 29.000 und 27.000 fr.) nach dem Muster der diesfalls für Ungern beschlossenen Einrichtung (Komitats- und Stuhlbezirksärzte, dann Veterinärs) in Vortrag.
Gegen diese sämtlichen Organisierungsanträge (X, XI, XII) ergab sich keine Einwendung17.
XIII. Reichsgericht
Der Justizminister stellte die Hauptgrundsätze über die Einrichtung des Reichsgerichtes dar18.
Nach denselben soll der Oberste Gerichts- und Kassationshof in Wien provisorisch die Funktionen des Reichsgerichts als Spezialgericht für alle Hochverratsprozesse im ganzen Umfange der Monarchie mit Ausnahme der Militärgrenze erhalten. Es soll ihm die Befugnis eingeräumt werden, zur Untersuchung ein Oberlandes- oder Landesgericht zu delegieren. Das Verfahren ist mündlich und öffentlich, jedoch mit Ausschluß der Geschwornen. Der Generalprokurator kann – auf Anweisung des Ministeriums – eine etwa eingeleitete Untersuchung wegen Hochverrats niederschlagen.
Der Ministerrat fand nichts dagegen zu erinnern19.
XIV. Instruktion für den Zivil- und Militärgouverneur von Siebenbürgen
Endlich kam die vom Minister des Inneren entworfene, gemäß Beschluß vom 5. d. [M.] im Zirkulationswege den übrigen Ministern mitgeteilte Instruktion für den neuen Zivil- und Militärgouverneur von Siebenbürgen, Fürsten v. Schwarzenberg, in Vortrag20,|| S. 459 PDF || wobei nur die vom Finanzminister beantragte nähere Begrenzung der Disziplinargewalt des Adlatus des Gouverneurs auf die eigentlichen politischen Geschäfte (nicht alle Verwaltungsgegenstände) umständlicher besprochen und – über die Bemerkung des Finanzministers , daß dem Adlatus doch nicht alle Funktionen des in einer das besondere Vertrauen des Monarchen bedingenden Ausnahmsstellung befindlichen Gouverneurs anvertraut werden können – sowohl von der Mehrheit des Ministerrats als auch vom Minister des Inneren selbst angenommen wurde21.
Wien, am 8. Mai 1851. Schwarzenberg.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 14. Mai 1851.