Nr. 437 Ministerrat, Wien, 31. Dezember 1850 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Wacek; Keine Angabe; BdE.Bestätigung der Einsicht (Schwarzenberg 1. 1. 1851), BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend Krauß 7. 1., Bach 7. 1., Schmerling 7. 1., Bruck, Thinnfeld 7. 1., Thun, Csorich, Kulmer 7. 1.; abw.abwesend Schwarzenberg, Stadion.
MRZ. 5255 – KZ. 25/1851 –
- I. Einrichtungspauschale für die Statthalter in Mailand und Venedig
- II. Darlehen für den griechisch-unierten Bischof in Klausenburg
- III. Pensionszulage für den pensionierten Linzer Bürgermeister
- IV. Sustentation für Vinzenz Jekelfalussy
- V. Ausweisung August Zangs
- VI. Errichtung einer Immobiliengesellschaft
- VII. Regulierung des Konsularwesens in Albanien
- VIII. Auszeichnung für Georg Durazzo Tedeschini
- IX. Auszeichnung für Hieronymus Oesterreicher
- X. Auszeichnung für Franz Schilha
- XI. Drei Todesurteile
- XII. Lottopachtantrag einer Gesellschaft aus Warschau
- XIII. Verfahren bei Entlassung der kriegsrechtlich verurteilten ungarischen, kompromittierten Beamten
Protokoll der am 31. Dezember 1850 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung.
I. Einrichtungspauschale für die Statthalter in Mailand und Venedig
Der Minister des Inneren Dr. Bach eröffnete dem Ministerrate die gestern herabgelangte Ah. Entschließung mit der Ernennung der beiden Statthalter für Mailand und Venedig, Grafen v. Strassoldo und Ritter v. Toggenburg, und knüpfte an diese Mitteilung den Antrag, daß dem ersteren, der kein Vermögen hat und wegen der Verhältnisse in Mailand in den Fall kommen dürfte, sich eine Equipage anzuschaffen, ein Einrichtungspauschale von 6000 fr., dem letzteren aber ein solches von 4000 fr. bewilliget werde, womit sich der Ministerrat einverstanden erklärte1.
II. Darlehen für den griechisch-unierten Bischof in Klausenburg
Derselbe Minister referierte weiter, daß der neu ernannte griechisch-unierte Bischof für Klausenburg in Siebenbürgen um einen Vorschuß oder ein Darlehen aus dem Staatsschatze von 12.000 fr. bitte, welches er in angemessenen jährlichen Raten zurückzahlen würde, und zu diesem Ende geltend mache, daß das Bistum durch die agrarischen Verhältnisse in seinem Einkommen sehr gesunken sei, und daß ihm die Tragung vieler Lasten (Erhaltung des Klosters, des Kapitels, der Kathedrale, Einrichtung und Herstellung der im schlechten Zustande befindlichen Gebäude usw.) bevorstehe2.
Es wurde beschlossen, dem Bittsteller einstweilen einen Vorschuß von 5000 fr. anzuweisen und über die Verhältnisse des Bistums, dessen Erträgnis und die ihm obliegenden Lasten noch nähere Erhebungen einzuleiten3.
III. Pensionszulage für den pensionierten Linzer Bürgermeister
Hierauf brachte der Minister Dr. Bach seinen brevi manu herabgelangten au. Vortrag vom 19. Dezember 1850 über das Ah. bezeichnete Gesuch des pensionierten Bürgermeisters|| S. 163 PDF || zu Linz Joseph Bischoff um eine Personalzulage von 600 fr. aus dem Staatsschatze, zu der ihm aus den städtischen Renten bereits bewilligten Pension von gleichem Betrage zur Sprache.
Bischoff hat als Bürgermeister zu Linz seit dem Jahre 1821 zugleich die Stelle eines ständischen Verordneten rühmlich bekleidet, und es ist ihm im Jahre 1837 der Titel eines kaiserlichen Rates taxfrei verliehen worden. Im Jahre 1848 wurde er von dem damals selbständig gewordenen städtischen Ausschusse nach dem zu jener Zeit wehenden Zeitgeiste, keineswegs aber wegen irgend eines Dienstgebrechens, aufgefordert, um die Enthebung von seinem Dienstposten und um seine Pensionierung einzuschreiten. Da Bischoff vor seiner Ernennung zum Bürgermeister in Linz bloß in Privatdiensten gestanden ist und bei dem Magistrate nur eine Dienstzeit von 27 ½ Jahren zurückgelegt hatte, erhielt er nur die normalmäßige Pension mit 600 fr. als der Hälfte seines Gehaltes von 1200 fr., und der Minister Dr. Bach konnte sich über das erwähnte Ah. bezeichnete Gesuch des Bischoff auch nicht erlauben, auf eine günstigere Behandlung desselben auf Kosten des Staatsschatzes anzutragen.
Nachdem es aber unbestritten vorliegt, daß Bischoff beinahe 50 Jahre, wenn auch nicht unmittelbar, doch mittelbar dem Staate gute Dienste geleistet hat, daß seine Dienstleistung als ständischer Verordneter rühmlich war, daß er sich in den Kriegsjahren 1805 und 1809 Verdienste erworben hat, den kaiserlichen Ratstitel erhielt, vermögenslos und 71 Jahre alt ist, so hat der Ministerrat beschlossen, au. anzutragen, daß dem Bischoff zu der von dem städtischen Ausschusse bewilligten normalmäßigen Pension von 600 fr. eine Aufbesserung von 200 fr. jährlich aus dem Staatsschatze von Sr. Majestät bewilliget werden wolle4.
IV. Sustentation für Vinzenz Jekelfalussy
Der Minister Dr. Bach bemerkte weiter, der ernannt gewesene Bischof Jekelfalussy, welcher vor seiner Ernennung zum Bischofe Statthaltereirat und Domherr in Gran war, befinde sich nun ohne alle Subsistenzmittel. Derselbe gehörte allerdings zu den Bischöfen, welche von dem ungarischen Ministerium zu dieser Würde befördert wurden und die sich anfangs bedeutend kompromittiert haben. Jekelfalussy wird für den Teilnehmer an der Abfassung jener Adresse vom Jahre 1848 gehalten, welche die ungarischen Bischöfe an Se. Majestät nach Olmütz gesendet haben und welche gegen die dem Monarchen schuldige Ehrfurcht verstieß. Dies war die Veranlassung, daß die noch nicht erfolgte Präkonisation des Jekelfalussy rückgängig gemacht und die Collationales ihm nicht erfolgt wurden5. Später wurde eine kriegsrechtliche Untersuchung gegen ihn anhängig gemacht, aus welcher derselbe jedoch als unschuldig hervorging.
Nach der Ansicht des Ministers Dr. Bach läßt es sich nicht leugnen, daß ungeachtet dieser kriegsrechtlichen Erklärung mehreres gegen Jekelfalussy spreche, als, daß er zu Leutschau nach der erfolgten Unabhängigkeitserklärung kirchliche Funktionen abgehalten und daß er bei einer stattgehabten Prozession die Rezitierung des Horvatischen Gebetes gestattet hat, und daß die von ihm diesfalls vorgebrachten Entschuldigungen|| S. 164 PDF || nicht als stichhältig erscheinen. Dieses seien Tatsachen, die einen Bischof nicht vorwurfsfrei machen, und die deshalb ausgesprochene Entziehung des Bistums erscheine demnach umso mehr als vollkommen gerechtfertiget, als andere Bischöfe, denen dasselbe zur Last fiel, weit härter behandelt worden sind.
Bezüglich der Frage, was nun geschehen solle, glaubte der Minister des Inneren seine Ansicht dahin aussprechen zu sollen, daß Jekelfalussy, da er dann doch durch das kriegsrechtliche Urteil freigesprochen wurde, nicht schlechter behandelt werden sollte als jene Bischöfe, welche abgeurteilt oder doch gezwungen worden sind, ihre Resignationen einzureichen, und denen – wie Rudnyánszky und Lonovics – Sustentationen von 4000 f. bewilliget wurden, was auch bei Jekelfalussy auf so lange der Fall sein dürfte, bis er eine kirchliche Bedienstung erhält, wo dann diese Gebühr im Verhältnisse des Ertrages dieser Bedienstung entfallen würde6.
Nach längerer Besprechung über diesen Gegenstand, wobei insbesondere der Finanzminister das Prinzip wahrte, daß das Ärar nicht verpflichtet sein könne, Priester oder Bischöfe, welche wegen politischer Vergehen von ihren Posten entfernt werden mußten, aus seinen Mitteln zu sustentieren, wurde auch mit Zustimmung des referierenden Ministers beschlossen, dem Jekelfalussy einstweilen 2000 fr. aus dem Ärar anzuweisen und weitere Erhebungen darüber pflegen zu lassen, wie groß das Einkommen desselben vor seiner Ernennung zum Bischofe als Statthaltereirat und Domherr in Gran war. Nach Einlangung dieser Einkünfte wird dann auch weiter zur Sprache kommen, von welcher Zeit und aus welchem Fonds dem Jekelfalussy die Sustentation angewiesen werden dürfte7.
V. Ausweisung August Zangs
Schließlich besprach der Minister des Inneren noch den an ihn gelangten Rekurs des Eigentümers des Journals „Die Presse“ Zang gegen die von dem Militärkommandanten Baron Welden über ihn verhängte Ausweisung von Wien. Zang führt dagegen an, er sei ein Wiener Bürger, zu welchem Behufe er sich mit dem Bürgerzettel ausweiset, und seit dem Jahre 1849 Besitzer des Hauses Nr. 40 zu Gaudenzdorf, gehöre daher nicht in die Kategorie der Auszuweisenden, auch seien seine politischen Grundsätze nicht anstößig; er bittet daher um die Zurücknahme dieser Ausweisung8. Baron Welden sagt, Zang sei seiner gefährlichen Renitenz wegen ausgewiesen worden9. Der Stadthauptmann schlägt den Mittelweg vor, den Baron Welden einzuladen, seine Verfügung zurückzunehmen, und der Statthalter, welcher sich der Sache gleichfalls annimmt, bemerkt, daß der Gemeinderat von Wien gegen die Ausweisung eines seiner Mitbürger protestieren wolle10.|| S. 165 PDF ||
Der Minister Dr. Bach wird mit Zustimmung des Ministerrates dem Baron Welden schreiben und demselben das, was nun vorliegt und ihm vielleicht früher unbekannt blieb, mitteilen, woraus er vielleicht Anlaß nehmen wird, das Geschehene fallen zu lassen und so diese aSache auf angemessene Weise zu erledigena .11
VI. Errichtung einer Immobiliengesellschaft
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten Freiherr v. Bruck brachte hierauf die zwischen den einzelnen Ministerien bereits verhandelte Angelegenheit der in Wien zu errichtenden und zu domizilierenden, auf Aktien gegründeten Immobiliengesellschaft mit dem Beisatze zum Vortrage, daß die von den Ministerien gemachten Bemerkungen bei den Statuten der Gesellschaft werden berücksichtiget werden12.
Nur zwei Punkte fand der genannte Minister noch näher zu besprechen. Der erste ist die Bemerkung des Finanzministers, daß dadurch ein neues Geld in Menge kreiert wird, welches besonders auf dem hiesigen Platze vom nachteiligen Einflusse sein dürfte.
Der Minister Freiherr v. Bruck teilte diese Ansicht, beschied den Geschäftsführer der Gesellschaft zu sich und eröffnete ihm die Bedingung, daß die Papiere dieser Gesellschaft nicht hier eingeführt werden sollen, was sich derselbe gefallen ließ. Der zweite Punkt ist das von dem Minister des Inneren geltend gemachte Bedenken, daß, wenn das Grundkapital der Gesellschaft nach dem Ermessen des Verwaltungsrates bis auf 20 Millionen gesteigert werden könnte, diese Größe bvorerst bedenklich erscheine, weshalb die Erhöhung über das Grundkapital von acht Millionen von der Bewilligung der Regierung abhängig sein sollteb . Auch gegen diese Bedingung fand der Geschäftsführer nichts zu erinnern.
Unter diesen Bedingungen wäre demnach der Gesellschaft die angesuchte Bewilligung zur Errichtung eines Aktienvereines zu dem erwähnten Zwecke, jedoch nicht, wie der Minister des Inneren meinte, bloß provisorisch, sondern, da die Gesellschaft alle vorläufig gestellten Bedingungen bereits erfüllt hat, definitiv zu erteilen, womit sich der Ministerrat auch in der Rücksicht, daß Forsboom, ..., Brentano, Henikstein und andere vertrauenswürdige Männer sich der Sache annehmen, einverstanden erklärte13.
VII. Regulierung des Konsularwesens in Albanien
Hierauf referierte der Minister Freiherr v. Bruck die Regulierung des Konsularwesens in Albanien.|| S. 166 PDF ||
Er bemerkte, daß daselbst bisher nur die Vizekonsulate in Scutari, Durazzo und Janina bestehen, welchen zur gehörigen Versehung des Konsulardienstes ein viertes Vizekonsulat, nämlich in Monastir, beizufügen und in Antivari, Avlonya, Prewesa, Volo und Banjaluka Konsularagenten aufzustellen und nach Umständen mit 600 fr., 800 fr., 1000 fr. und 1200 fr. zu besolden wären. Ungeachtet man sich hierbei nur auf das Notwendigste beschränkte, wird die neue Regulierung gegen den bisherigen Stand eine Mehrauslage von circa 10.000 fr. verursachen, dafür werden aber Albanien, Mazedonien, die Herzegowina, Bulgarien etc. in Konsularbeziehung gehörig betreut und ein Konsularnetz über das ganze Land gespannt, was die gedachte Auslage nicht als überspannt erscheinen läßt. Durch die gegenwärtige Regulierung wird das Konsularwesen in der ganzen europäischen Türkei geschlossen.
Der Minister Freiherr v. Bruck wird sich hierzu mit Zustimmung des Ministerrates die Ah. Genehmigung Sr. Majestät erbitten14.
VIII. Auszeichnung für Georg Durazzo Tedeschini
Dem weiteren Antrage des Ministers Freiherrn v. Bruck für den Vizekonsul in Durazzo Joseph Tedeschini, einen Mann, der 50 Jahre ehrenhaft und zur vollen Zufriedenheit diente, 75 Jahre alt ist und sich nun in den Ruhestand begeben will, von der Ah. Gnade Sr. Majestät cdie Pension mit 1000 fr. undc die Auszeichnung des Goldenen Verdienstkreuzes mit der Krone zu erwirken, wurde von Seite des Ministerrates ebenso bestimmt beigestimmt15 wie den folgenden Anträgen des Kultus- und Unterrichtsministers Grafen Thun auf Auszeichnung
IX. Auszeichnung für Hieronymus Oesterreicher
des Konsistorialrates, Dechant und Schuldistriktsaufsehers in Klosterneuburg Oesterreicher wegen seiner vieljährigen ausgezeichneten Dienste im Schul- und geistlichen Fache mit dem Ritterkreuze des Franz-Josephs-Ordens16 und
X. Auszeichnung für Franz Schilha
des seit dem Jahre 1798, somit bereits über 50 Jahre mit Auszeichnung dienenden Schullehrers in Böhmen Franz Schilha mit dem silbernen Verdienstkreuze mit der Krone17.
XI. Drei Todesurteile
Der Justizminister Ritter v. Schmerling referierte nachstehende Todesurteile: a) gegen Carl Etey wegen Raubmordes; b) gegen Franz v. Németh wegen des Verbrechens|| S. 167 PDF || der Brandstiftung und c) gegen Philipp Smutný wegen des Verbrechens des Mordes seiner Gattin und seiner drei Kinder mit dem Antrage, den beiden Erstgenannten die Todesstrafe nachzusehen und dem Obersten Gerichtshofe zu überlassen, dafür bei Karol Etey18 eine schwere Kerkerstrafe von 15 Jahren und bei Franz v. Németh19 von acht Jahren zu setzen, bei Philipp Smutný aber dem Gesetze freien Lauf zu lassen20.
Der Ministerrat erklärte sich mit diesen Anträgen einverstanden.
XII. Lottopachtantrag einer Gesellschaft aus Warschau
Der Finanzminister Freiherr v. Krauß teilte dem Ministerrate mit, eine Gesellschaft aus Warschau wolle das Lottospiel in Pachtung nehmen, aber nicht in der gegenwärtigen Gestalt. Das kleine Lotto soll aufgehoben und statt desselben die Klassenlotterie eingeführt werden, welche diese Gesellschaft dann in Pacht nehmen würde. Die Gesellschaft will entsprechende Bürgschaft leisten, die Anordnung der Verwaltung dem Staate überlassen und den Finanzen einen bestimmten Betrag des Einkommens garantieren21.
Der hierüber vernommene Lottodirektor hat sich gegen die Form, aber dafür ausgesprochen, das kleine Lotto aufzuheben und zur Klassenlotterie zu übergehen. Bei dem Kleinlotto spiele der Staat unmittelbar mit dem einzelnen, bei der Klassenlotterie dagegen werden die Einsätze nach Abzug der an den Staat zu entrichtenden Abgabe unter den Spielern verteilt. In den deutschen Staaten habe man die mehr entsprechende Klassenlotterie vorgezogen, weil nicht in so kleinen Beträgen gespielt und die Spielsucht nicht so angereizt wird. Die Frage, ob man in den Antrag der Gesellschaft zur Pachtung der Lotterie, wenn eine Klassenlotterie gewählt würde, eingehen solle, verneint der Lottodirektor, weil es nicht anständig sei, sich diesfalls mit einer Gesellschaft einzulassen22.
Der Finanzminister bemerkte, daß die Lotterie wohl schwerlich wird ganz aufgehoben werden können, weil sie dem Staate ein ansehnliches Einkommen gewährt; dann müßte diese Bestimmung, wenn sie je statthaben sollte, von dem Reichstage getroffen werden. Der Finanzminister teilt übrigens die Ansicht des Lottodirektors, daß es anstößig wäre, sich diesfalls mit einer Pachtgesellschaft einzulassen, welche die Gewinnsucht der Leute auf alle mögliche Weise reizen würde, besonders, wenn Juden bei der Gesellschaft wären.|| S. 168 PDF ||
Sollte eine Klassenlotterie eingeführt werden, so werde es sich dann erst zeigen, ob die Verpachtung derselben zu wählen sei oder nicht. Baron v. Krauß fand sich daher bestimmt, dem Bevollmächtigten der Gesellschaft zu bemerken, daß man in der Ungewißheit, was der Reichstag über das Lotto beschließen werde, sich nicht auf längere Zeit hinsichtlich dieses Geschäftes, was die Gesellschaft wünsche, einlassen, daher auch von dem Antrage der Gesellschaft keinen Gebrauch machen könne23.
Der Finanzminister fügte übrigens bei, daß er eine Kommission bestellt habe, welche die Umstaltung des Lotto im Detail zu beraten hat, und daß er die Resultate ihrer Arbeit später im Ministerrate zum Vortrage bringen werde.
Der Ministerrat nahm diese Darstellung zur Kenntnis24.
XIII. Verfahren bei Entlassung der kriegsrechtlich verurteilten ungarischen, kompromittierten Beamten
Der Minister der Landeskultur und des Bergwesens Ritter v. Thinnfeld brachte schließlich noch folgendes zur Sprache: Nachdem FZM. Baron Haynau von seinem Posten in Ungarn abgetreten25, die Kriegsgerichte daselbst aufgehoben wurden und die Purifikation der Beamten an die zuständigen Behörden überging26, seien jene, die schon früher abgeurteilt wurden, als abgetan angesehen, dagegen jene, denen das Urteil noch nicht zugestellt war, einer neuerlichen Untersuchung unterzogen worden. Zu diesem Ende seien Purifikationskommissionen sowohl im Lande als hier bei dem Ministerium bestellt worden. Abgesehen von den vielen kleineren, nicht weiter zu beachtenden Fällen handle es sich gegenwärtig nur noch um einige wenige, bei dem Ministerium anhängige wichtigere Fälle, bei denen es sich herausgestellt hat, daß die Beamten entweder nicht im Amte geblieben sind oder von der revolutionären Partei Stellen angenommen haben oder die bei dem Umsturze selbst tätig waren, und rücksichtlich deren es sich nur darum handelt, ob sie des Dienstes zu entlassen seien oder nicht.
In Absicht auf die Art des Verfahrens stellte nun der Minister v. Thinnfeld die Anfrage, ob die in Ansehung der Entlassung der Beamten sonst bestehenden Vorschriften, daß nämlich zwei Räte der Obersten Justizstelle einer solchen Beratung beizuziehen, und wenn sie einer abweichenden Meinung sind, die Angelegenheit Sr. Majestät vorzulegen ist, auch auf die hier in Rede stehenden kompromittierten ungarischen Beamten anzuwenden seien oder nicht. Der Minister derbat sichd die Mitteilung, wie es diesfalls in den anderen Ministerien gehalten werde.
Hierüber wurde sich dahin ausgesprochen, daß in Fällen, wo das Kriegsgericht die Entlassung ausgesprochen hat und es sich nur darum handelt, ob dieser Ausspruch Giltigkeit habe oder nicht, die Beiziehung von Justizräten nicht notwendig erscheine; wo dies aber nicht der Fall ist, das kriegsrechtliche Urteil dem Beschuldigten nicht mitgeteilt oder er|| S. 169 PDF || von neuem untersucht wurde und es sich um die Entlassung eines solchen Beamten handelt, da sei die Beiziehung von Justizräten ebenso notwendig, als in den Fällen, wo ein ab instantia losgesprochener oder sonst strafbarer Beamter im Disziplinarwege des Dienstes entlassen werden soll.
Hinsichtlich der gleichzeitig angeregten Frage, ob die zur Dienstesentlassung verurteilten Beamten, denen aber Baron Haynau die Strafe im Gnadenwege nachgesehen hat, wieder von den Behörden angestellt werden können oder ob dies nur mit Bewilligung Sr. Majestät geschehen dürfe, wurde sich für das letztere und für die Vorlegung solcher Angelegenheiten mittelst Extraheftes an Se. Majestät ausgesprochen27.
Wien, am 1. Jänner 1851. Schwarzenberg.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 8. Jänner 1851.