Nr. 344 Ministerrat, Wien, 31. Mai 1850 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Ransonnet; VS.Vorsitz Kaiser (I), Krauß; BdE.Bestätigung der Einsicht (Schwarzenberg 3. 6.); BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend Krauß 7. 6., Bach 7. 6., Schmerling, Bruck, Thinnfeld, Thun, Kulmer 5. 6. (bei IV teilweise und bei V abw.abwesend), Degenfeld; abw.abwesend Schwarzenberg, Bach [sic!], Stadion.
MRZ. 2221 – KZ. 1891 –
Protokoll der am 31. Mai 1850 zu Wien in Ah. Anwesenheit Sr. Majestät abgehaltenen Ministerratssitzung.
I. Aufhebung der ungarischen Zwischenzollinie
Der Finanzminister entwickelte und motivierte umständlich seine bereits in der Sitzung am 24. l.M. beratenen Anträge1 in Beziehung 1. auf die mit 1. Oktober 1850 in Vollzug zu setzende Aufhebung der zwischen Ungarn und Siebenbürgen und Kroatien, dann den übrigen Kronländern bestehenden Zwischenzollinie, 2. auf die unverzügliche Aufhebung der Dreißigst- und Zollgebühren für das Schlachtvieh an derselben Zollinie und 3. wegen Aufhebung der sogenannten Land- und Grenzmauten an der ungarischen Zwischenzollinie.
Nachdem Se. Majestät der Kaiser diesen auch von dem Ministerrate geteilten Anträgen die vorläufige Ah. Genehmigung zu erteilen geruht hatten, las der Finanzminister den Entwurf des über diese Maßregeln zu erlassenden Ah. Kundmachungspatentes. Gegen den Inhalt desselben ergab sich im wesentlichen keine Erinnerung. Es wurde jedoch von dem Handelsminister bemerkt, es sei wünschenswert, darin bestimmt auszusprechen, daß vom 1. Oktober l.J. an der Verkehr mit allen Artikeln, bloß allein die Staatsmonopolsgegenstände ausgenommen, an der Zwischenzollinie freigegeben sein werde. Der Finanzminister erklärte hierauf, er teile gleichfalls die Meinung, daß man zur größeren Beruhigung der Handelstreibenden die Ausnahmen schon im voraus möglichst bestimmt formulieren müsse. Übrigens seien die zwei einzigen Artikel, deren völlige Zollfreiheit mit 1. Oktober 1850 einzuführen vielleicht noch Schwierigkeiten haben würde, das Bier und der Branntwein. Baron Krauß hoffe indes, daß auch die hiezu nötigen Voreinleitungen noch rechtzeitig würden beendigt werden können.
Indem der Finanzminister sich vorbehielt, Sr. Majestät in dieser hochwichtigen Angelegenheit einen au. Vortrag zu erstatten, bemerkte er, daß vielleicht auch die freie Getreideeinfuhr aus Ungarn demnächst bewilligt werden dürfte, indem dadurch der dermal stattfindenden Getreideeinfuhr aus Bayern nach Österreich ein Ziel gesetzt werden würde2.
Nachdem Se. Majestät der Kaiser die Sitzung aufgehoben hatten, vereinigten sich die obbenannten Minister mit Einschluß des Ministers des Inneren zu einer Beratung unter dem Vorsitze des Finanzministers Baron Krauß.
II. Einspruch Julius Freiherr v. Haynaus gegen Amnestierung ehemaliger Offiziere
Der Finanzminister las den Entwurf einer an den FZM. Freiherrn v. Haynau infolge Ministerratsbeschlusses vom 28. Mai l.J. zu richtenden Erwiderung auf sein|| S. 46 PDF || Schreiben vom 1. Mai an den Ministerpräsidenten, worin der Feldzeugmeister den Ministerrat aufgefordert hat, von Sr. Majestät dem Kaiser zu erwirken, daß die den ohne Charakter quittierten k.k. Offiziers bezüglich ihrer Beteiligung am ungarischen Aufstande mit Ah. Entschließung vom 26. März 1850 bewilligte Amnestie wieder zurückgenommen werde3.
Der Ministerrat war mit dem Inhalte dieser ablehnenden Erwiderung und insbesondere mit der am Schlusse derselben enthaltenen Hinweisung auf die Notwendigkeit, daß die Ah. Befehle Sr. Majestät des Kaisers und die Beschlüsse des verantwortlichen Ministeriums von allen Organen der Staatsverwaltung genau vollstreckt werden, völlig einverstanden4.
III. Darlehen für die Stadt Neusatz
Der Minister des Inneren entwickelte seine Ansichten über das Ausmaß und die Modalitäten des den verunglückten Hausbesitzern der Stadt Neusatz und der dortigen Kommune aus Staatsmitteln vorzustreckenden Darlehens5.
Nachdem sich der Ministerrat im Grundsatze mit den Vorschlägen des Ministers geeinigt hat, wird der letztere über diesen Gegenstand eine Mitteilung an den Finanzminister machen, welcher sich vorbehielt, seine konkreten Anträge darüber demnächst im Ministerrate vorzutragen6.
IV. Staatsprüfungen
Schließlich wurden die Bestimmungen des dem Protokolle beigeschlossenen Entwurfs einer provisorischen Vorschrift über die Vornahme der Staatsprüfungen in Beratung gezogena .7
Nachdem der Minister des Unterrichts die Hauptgesichtspunkte und Motive, welche ihn bei der Bearbeitung des vorliegenden Entwurfs geleitet haben, entwickelt hatte, wurde zur Diskussion über folgende einzelne Bestimmungen geschritten.
Gegen die Anordnung des § 3, daß die theoretische Staatsprüfung nur in zwei Abteilungen vorgenommen werden soll, wurde von Seite des Justizministers , dann der ihm beigetretenen Minister Ritter v. Thinnfeld und Baron Kulmer das Bedenken erhoben, daß es beinahe unmöglich sei, sich für das unabsehbare Feld der zahlreichen, mannigfaltigen und zum Teil höchst schwierigen Gegenstände, welche in jede der beiden Abteilungen laut § 5 fallen, dergestalt vorzubereiten, daß ein nicht mit außerordentlichen Geistesgaben gesegneter Kandidat aus jeder Materie eine tiefer eindringende Prüfung mit Erfolg bestehen könne. Die Folge werde sein, entweder daß bei einer strengen Prüfung die große Mehrheit der Kandidaten, mit Ausnahme Ausnahme weniger Genies oder Günstlinge des Zufalls, durchfallen werden, was für die Prüflinge sehr traurig wäre, oder aber, daß die Prüfungen ganz oberflächlich vorgenommen werden und man sich bloß mit einem seichten|| S. 47 PDF || Anstriche allgemeiner Bildung begnügen werde; wobei es wiederum an jeder Bürgschaft fehlt, daß der Kandidat des Staatsdienstes irgendein Fach jemals ernstlich durchstudiert habe. Diese drei Minister würden daher glauben, daß den Studierenden zu gestatten wäre, die Staatsprüfungen, wenn sie es wünschen, statt in zwei auch in drei oder vier Abteilungen abzulegen. Es würden ohne Zweifel sehr viele, selbst der fleißigsten und geschicktesten Studenten mit Freuden von diesem Zugeständnisse Gebrauch machen, wodurch ihnen die beinahe unlösbare Aufgabe erleichtert wird, ohne die Lernfreiheit irgend zu beschränken. Der Unterrichtsminister , dem sich die Minister des Inneren, des Handels und des Krieges anschlossen, glaubte dagegen, bei der im Entwurfe angetragenen Zahl von bloß zwei Prüfungen stehenbleiben zu sollen, da dieselben einer erleuchteten Prüfungskommission genügen dürften, um sich die Überzeugung zu verschaffen, ob der Kandidat das juridisch-politische Studium mit jenem Erfolge für seine allgemeine Bildung und jenem tieferen Eingehen in die wichtigsten Fächer zurückgelegt habe, welche zur Erwartung berechtigen, daß er bei fortgesetzter spezieller Bildung in dem von ihm zu wählenden Fache ein brauchbarer Staatsbeamter werden werde. Daß einer alle Details der allerdings zahlreichen verschiedenen Zweige des Wissens, namentlich der Gesetzkunde, aus dem Gedächtnisse wiederzugeben imstande sei, könne bei den beiden Staatsprüfungen allerdings nicht gefordert werden. Darauf komme es aber bbei der hier in Rede stehenden Prüfung nicht so sehr an, sondern vielmehr darauf, sich von dem Gesamtresultate zu überzeugen, zu welchem die Studierenden in Beziehung auf ihre Bildung gelangt sind. Die Forderung einer solchen Prüfung werde die Studierenden veranlassen, die verschiedenen Gegenstände in ihrem Zusammenhange aufzufassen und zu studieren, was eben sehr zu wünschen ist, während bei einer Reihe von Prüfungen die Studierenden sich wie bei den bisherigen Semestralprüfungen darauf beschränken würden, einige Wochen vor jeder Prüfung die Gegenstände derselben geistlos einzulernen und sie nach der Prüfung wieder zu vergessen.b
Da bereits die Stimmenmehrheit des Ministerrates sich mit vier gegen drei Stimmen für die Beschränkung auf zwei Prüfungen ausgesprochen hatte, so glaubte der vorsitzende Finanzminister, obgleich mit dem Antrage des Ministers Ritter v. Schmerling einverstanden, sich der Abstimmung (wodurch vota paria entstanden wären) enthalten zu sollen.c
Über Antrag des Ministers des Inneren wurde beschlossen, das österreichische Staatsrecht § 5 aus der allgemeinen Abteilung a) in die spezielle b) zu übertragen, wohin es als ein Gegenstand der positiven Rechtslehre gehört.
Zum § 9 schlug der Handelsminister nach den Worten „Kollegien über Bergrecht“ folgenden Zusatz vor: „Für Anstellungen in Handels- und Gewerbssachen auf Kollegien über Handels- und Gewerbsgesetzgebung, sowie jene, welche die konsularämtliche oder“. Gegen diesen Zusatz ergab sich keine Erinnerung.|| S. 48 PDF ||
Nachdem der § 10 nur fordert, daß ein Kandidat der Staatsprüfung oder des Doktorats während seiner Universitätszeit wenigstens drei im § 5 unter a) und fünf von den unter b) genannten Lehrfächern gehört haben müsse, so äußerte der Minister der Justiz , mit dem sich der Minister des Inneren und der den Vorsitz führende Finanzminister vereinigten, daß es der Ausbildung der Studierenden nur förderlich sein könnte, wenn sie verhalten würden, die Vorlesungen über alle im § 5 bezeichneten oder doch sämtliche zur speziellen Abteilung b) gehörigen wichtigen, ja unentbehrlichen Fächer zu besuchen. Die mehreren Stimmen, nämlich der Minister des Unterrichts, des Handels, des Krieges und der Landeskultur waren jedoch der entgegengesetzten Meinung, daß es bei den Bestimmungen des Entwurfes zu verbleiben hätte, indem dgar nicht zu zweifeln ist, daß die größte Mehrzahl der Studierenden ohnehin von selbst die Kollegien über positive Fächer besuchen werden; denjenigen aber, welche wissenschaftlichen Eifer haben, doch unbenommen bliebe, Vorlesungen über streng wissenschaftliche Gegenstände mehr zu besuchen und sich die Kenntnis der positiven Gesetze zum Teil durch Privatstudium anzueignen, während die Bestimmung so vieler Zwangskollegien notwendig zur Folge haben muß, daß die Studierenden von dem übrigen geradezu abgezogen werdend .
Über Vorschlag des Finanzministers wurde beschlossen, den in § 27 festgesetzten, allzu beschränkten Zwischenraum von zwei Jahren zwischen den beiden Prüfungen auf drei Jahre auszudehnen.
Der § 38, wonach der Umstand, daß ein Kandidat erst nach wiederholter Prüfung approbiert wurde, im Zeugnisse zu bemerken ist, wurde über die Bemerkung des Ministers Dr. Bruck e, die Schmach einer verunglückten Prüfung würde dadurch unvertilgbar gemacht werden, gestrichen.
Der § 45/47 des Entwurfs lautet „Für die allgemeine Abteilung der theoretischen Staatsprüfung hat der Kandidat bei der dazu bestimmten Kasse im vorhinein eine Taxe von 24 f., für die spezielle von 18 f. CM. zu entrichten.“ Hierüber wurde von dem Minister Ritter v. Thinnfeld unter Zustimmung der übrigen Minister bemerkt, daß diese Taxen, welche nach den Bestimmungen des folgenden § 46/48 unter die Prüfungskommissäre zu verteilen sind, für viele der ärmeren Studenten, welche gewöhnlich zu den Fleißigsten gehören, eine unerschwingliche Last bilden dürften und [daß] das Einkommen der Prüfungskommissäre bei den zahlreich besuchten Universitäten auf eine zu ihrer vermehrten Mühwaltung in keinem Verhältnis stehende Weise erhöht werden würde. Denn bis jetzt waren die Professoren zur Abhaltung der Semestralprüfungen ohne Entgelt verpflichtet, und die Abhaltung der allerdings mühsameren Staatsprüfungen ist daher wenigstens keine ganz neue Last. Der Unterrichtsminister wendete dagegen ein, daß es sich jetzt nicht darum handle, wieder alle Professoren zur Abhaltung von Prüfungen zu verpflichten, sondern daß der Kommission für die Staatsprüfungen nur wenige Männer zugezogen werden sollen, auf welche eine ganz unverhältnismäßige Last fallen werde.|| S. 49 PDF ||
Der Ministerrat vereinigte sich sonach zu dem Beschlusse, daß die zu entrichtenden Prüfungstaxen nachträglich mittels einer besonderen Verordnung zu normieren, in einem mäßigen Betrage auszusprechen und einem Fonds zuzuweisen wären, aus welchem den Prüfungskommissionären entsprechende jährliche Remunerationen zuzuwenden wären. Dem Unterrichtsministerium würde das Recht zur Taxnachsicht vorbehalten [sein]8.
V. [Fälschung und unbefugter Verkauf der neuen Briefmarken]
Der Handelsminister referierte, er habe sich veranlaßt gefunden, zur Hintanhaltung von Verfälschungen und Unterschleifen mit den neuen Briefmarken eine Verordnung zu erlassen, wonach die Nachahmung und der unbefugte Verkauf dieser Briefmarken mit denselben Strafen zu belegen ist wie die Verfälschung und der unbefugte Verkauf des Stempelpapieres9.
Gegen diese Verfügung, worüber sich Minister Baron Bruck die nachträgliche Ah. Genehmigung erbittet, wurde von keiner Seite eine Erinnerung erhoben10.
Wien, 3. Junius 1850. Schwarzenberg.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Wissenschaft genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 12. Juni 1850.