Nr. 162 Ministerrat, Wien, 4. September 1849 - Retrodigitalisat (PDF)
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Wacek; VS.Vorsitz Schwarzenberg; anw.anwesend Krauß, Bach, Gyulai, Schmerling, Bruck, Thun, Thinnfeld, Kulmer; BdE.Bestätigung der Einsicht (Schwarzenberg 5. 9.), Krauß 11. 9., Bach 7. 9., Gyulai 9. 9., Schmerling 7. 9., Bruck, Thun 8. 9., Thinnfeld, Kulmer 8. 9.; abw.abwesend Stadion.
MRZ. 3106 – KZ. 2775 –
- I. Polnische politische Flüchtlinge in der Türkei
- II. Reisepässe der österreichischen kompromittierten Untertanen
- III. Auflösung des deutschen Reichskorps
- IV. Kontribution der Pester und Ofener Juden
- V. Reise des Kaisers nach Teplitz
- VI. Anstellung des Prinzen August Sayn-Wittgenstein-Berleburg
- VII. Stellung von Görz und Istrien als Kronland
- VIII. Entwurf des Seerechtes
- IX. Bildung von Geschwornenlisten
- X. Silberspende des Georg Grafen Andrássy
- XI. Rekrutierung in Italien
Protokoll der am 4. September in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix Schwarzenberg. Der Ministerpräsident brachte nachfolgende Gegenstände zum Vortrage:
I. Polnische politische Flüchtlinge in der Türkei
Eine von Warschau erhaltene Depesche hinsichtlich der polnischen Flüchtlinge in die Türkei und des Begehrens der russischen Regierung zur Auslieferung derselben1. Diese Maßregel ist ganz den österreichischen Wünschen entsprechend. Der Ministerpräsident wird den Baron Stürmer in Konstantinopel hievon in Kenntnis setzen2.
II. Reisepässe der österreichischen kompromittierten Untertanen
Das Ansuchen des Generalkonsuls in Korfu, Mayersbach, wie er sich in Ansehung der Vidierung der Reisepässe der kompromittierten österreichischen Untertanen zu verhalten habe3. Unterm 16. August sei ihm von hier aus die Weisung zugekommen, keine Pässe zu vidieren4, und unterm 18. August habe der Feldmarschall Graf Radetzky ein Proklam erlassen, demzufolge solche im Auslande befindlichen lombardisch-venezianischen Untertanen bis Ende September d.J. unangefochten zurückkehren können5. Mayersbach bemerkt, daß teils Mangel an Subsistenzmitteln, teils andere Umstände viele Individuen bestimmen dürften, Pässe zur Rückkehr zu verlangen, und bittet um Weisung, ob er sie erteilen solle.
Den österreichischen Untertanen kann die Rückkehr in ihr Vaterland nicht wohl verweigert werden; die schwer Kompromittierten werden selbst nicht zurückkehren wollen,|| S. 660 PDF || und es ist besser, die politischen Emigrees zurückkehren als sie im Auslande wühlen zu lassen. In diesem Sinne hätte Mayersbach vorzugehen6.
III. Auflösung des deutschen Reichskorps
Eine aus Deutschland erhaltene Depesche, nach welcher die deutschen Reichskorps aufgelöst und die Truppen unter den Befehl des Prinzen von Preußen gestellt worden sind7.
IV. Kontribution der Pester und Ofener Juden
Die Antwort des FZM. Baron Haynau auf eine Zuschrift des Ministerrates, womit man ihm die Angelegenheit der Judenkontribution in Ungarn nochmals in Erwägung zu ziehen empfahl8. Baron Haynau bemerkt, daß er in dieser Zuschrift eine Neigung des Ministeriums zur Nachsicht wahrnehme, gegen welche er sich erklären müsse. Er habe die Gewißheit, daß die Pest-Ofener Judenschaft und andere ungarische Judengemeinden die Revolution sehr unterstützt und dem Staate ungemein geschadet haben, unter anderm auch durch wucherische Entziehung der Münze aus dem Verkehr. Die den Juden auferlegte Strafe sei in keinem Verhältnisse mit ihrer Schuld, und sie können sie leisten. Baron Haynau müsse sich daher gegen jede Ermäßigung der Judenkontribution in Ungarn erklären, welche auch sein Ansehen kompromittieren würde, und wünschen, in der ihm von Sr. Majestät übertragenen Sendung und Gewalt nicht beengt zu werden. Die Rebellen hätten zwar die Waffen gestreckt, aber die Rebellion sei noch lange nicht ganz besiegt, und die neuesten Vorgänge in Mailand zeigen, was von einer unzeitig angewendeten Milde zu erwarten sei.
Nach der Ansicht des Ministerrates ist in dieser Angelegenheit nichts weiter zu tun, nur der Minister Graf Leo Thun glaubte aeine Ungerechtigkeit darin zu sehen, daß die Strafe über die gesamte Judengemeinde verhängt werde, wodurch es geschehen könne, daß Unschuldige zugrundegerichtet werden, während die Schuldigsten (Wodianer, Ullmann) sich ihr zu entziehen wissen werdena .9
V. Reise des Kaisers nach Teplitz
Eröffnete der Ministerpräsident , daß ihm erst morgen die Antwort zuteil werden wird, ob Se. Majestät der Kaiser den Ausflug nach Teplitz machen werden, um|| S. 661 PDF || daselbst mit dem Könige von Preußen, der die Königin nach Pillnitz begleitet und dann einen Abstecher nach Teplitz macht, zusammenzukommen10.
Für den Fall der Vornahme dieses Ausfluges Sr. Majestät stellte der Ministerpräsident die Frage, ob Allerhöchstdenselben anzuraten wäre, ihn mitzunehmen.
Da Se. Majestät der König von Preußen bloß in Familienangelegenheiten und ohne Begleitung eines preußischen Ministers reiset, die Mitnahme des Ministerpräsidenten Fürsten Schwarzenberg ihm vielleicht eine Verlegenheit bereiten und der preußischen Kammer Anlaß zur Interpellation geben könnte, und wenn kein Minister mitreiset, kein Anlaß zum Politisieren sein wird, so glaubte der Ministerrat sich dahin aussprechen und in diesem Falle selbst einen Wert darauf legen zu sollen, daß Se. Majestät der Kaiser die Reise ohne einen Minister unternehmen11.
VI. Anstellung des Prinzen August Sayn-Wittgenstein-Berleburg
Schließlich bemerkte der Ministerpräsident, daß nach einem Berichte des Grafen Rechberg de dato Frankfurt 31. August eine Intrigue daselbst eingeleitet worden sei, um die Zentralgewalt zum Abtritte zu zwingen12. Diese besteht darin, daß der Großherzog von Hessen vermocht wurde, den Antrag zu genehmigen, seinem Generaladjutanten August Fürst v. Wittgenstein, der einen Gehalt von 7000 f. Rheinisch bezieht, diesen Genuß zu entziehen, wenn er nicht das Reichsministerium verläßt13. Da es diesem nicht möglich ist, auf diesen Bezug ohne eine Entschädigung zu verzichten, und der Erzherzog Reichsverweser sich ohne Wittgenstein nicht behaupten könnte, so wird als Abhilfsmittel der Antrag gestellt, den Freiherrn v. Wittgenstein als Feldmarschalleutnant in kaiserliche Dienste mit Gehalt zu nehmen, wo er dann auf seinem Posten verbleiben könnte und die Zentralgewalt sichergestellt wäre.
Der Ministerrat erklärte sich mit dieser Idee einverstanden und findet die angetragene Vorkehrung sogar notwendig. Die Eingabe des Grafen Rechberg wird an den Kriegsminister zur Einleitung des diesfalls Erforderlichen übergeben und dem ersteren geschrieben, dem Freiherrn v. Wittgenstein zu sagen, daß ihm unter Beibehaltung des Reichsministeriums das Oberwähnte versichert wird14.
VII. Stellung von Görz und Istrien als Kronland
Der Minister des Inneren Dr. Bach hat den in der Ministerratssitzung vom 3. d.M.15 besprochenen Gegenstand, nämlich die von ihm dort angetragene Stellung der Grafschaft Görz und der Markgrafschaft Istrien als eigene selbständige Kronländer, neuerdings in Vortrag gebracht und seinen früheren Antrag nun dahin modifiziert, daß aus Görz und Istrien zusammen ein Kronland gemacht werde und daß der|| S. 662 PDF || Statthalter dieses Kronlandes zugleich Statthalter der Reichsstadt Triest sei. Der Landtag soll Görz und Istrien zusammenfassen und abwechselnd in Görz und Capo d’Istria abgehalten werden, Triest aber für sich bleiben. Gegen die Vereinigung von Görz und Istrien mit Krain hat sich der Minister des Inneren aus den bereits im Protokolle vom 3. d.M. angeführten Gründen entschieden erklärt.
Der Minister Ritter v. Bruck erklärte sich mit diesem Antrage mit der Beschränkung einverstanden, daß das Alternieren des Landtages in Görz und Capo d,Istria nicht eintrete. Für die Abhaltung von Landtagen an der Küste in Capo d’Istria, wo die italienischen Tendenzen Eingang finden und von Venedig unterstützt werden könnten, würde er umso weniger stimmen, als gerade die Bevölkerung von Istrien in der letzteren Zeit sich am schlimmsten erwiesen habe. Auch sei Görz eine ordentliche Stadt und zur Abhaltung von Landtagen geeignet, was bei Capo d’Istria nicht eintrete.
Dieser Ansicht des Ministers v. Bruck stimmten die übrigen Glieder des Ministerrates und auch der Minister des Inneren Dr. Bach bei, wornach in dem vereinten Kronlande Grafschaft Görz und Markgrafschaft Istrien die Landtage nur in Görz abzuhalten sein werden. Als Sitze der Kreisregierungen in diesem Kronlande wurden für die Grafschaft Görz die Stadt Görz und für Istrien die Stadt Mitterburg bezeichnetb .16
VIII. Entwurf des Seerechtes
Der Justizminister Ritter v. Schmerling bemerkte hierauf, daß das Seerecht bereits beraten und reif sei, Sr. Majestät vorgelegt zu werden, und stellte die Vorfrage, ob dieses aus 331 Paragraphen bestehende Gesetz partienweise vorgenommen werden solle, was einen bedeutenden Zeitaufwand erfordern würde, oder ob es nicht als genügend erkannt werden wolle, bloß anzugeben, in welcher Weise es zustande gekommen ist und durch ein Vertrauensvotum von der Diskussion der einzelnen Paragraphe abzusehen.
In der letzteren Beziehung bemerkte der Minister, daß der vom Ministerialrat v. Lichtenfels verfaßte Gesetzesentwurf bei den verschiedenen Beratungen darüber (in Triest und hier) mit wenigen Differenzen als gut erkannt und auch diese letzteren zuletzt ausgeglichen worden sind17. Zwei Punkte seien es nur, die einer näheren Erwägung bedürfen. Der Gesetzentwurf sei mit Rücksicht auf das ABGB. verfaßt worden, und das neue Seerecht sollte hiernach nur in jenen Ländern Geltung haben, wo das ABGB. in Wirksamkeit ist. Es entstehe nun die Frage, ob es auch in Kroatien etc., welches eine Seeküste hat und wo das ABGB. nicht gilt, eingeführt werden soll. Eine zweite Frage ist, ob es auch in der Militärgrenze publiziert werden soll. Gegen eine solche Publikation erhob der Kriegsminister kein Bedenken, nur wäre eine spezielle Einführungsverordnung|| S. 663 PDF || zu erlassen. Zu dieser wäre sich die Ah. Ermächtigung Sr. Majestät zu erbitten, und diese Verordnung dann nach einem Übereinkommen mit dem Kriegsminister zu erlassen. Ferner bemerkte der Minister v. Schmerling , daß in dem vorliegenden Falle der Justizminister beauftragt werde, das Gesetz dem Reichstage vorzulegen und sodann die Ah. Schlußfassung einzuholen. Dieses sei das erste Mal, wo ein Minister einen solchen Auftrag erhalten soll.
Der Ministerrat fand es nicht passend, in dem vorliegenden Falle von der bisherigen Form abzugehen. Das Seerecht wäre bis zum Zustandekommen eines Gesetzes nur provisorisch und zwar für die ganze Monarchie und in der Art einzuführen, wie es bei mehreren ähnlichen provisorischen Gesetzen geschehen ist. Ein definitiver Beschluß hierüber wurde jedoch nicht gefaßt, weil man es nach der Andeutung des Finanzministers für zweckmäßiger erkannte, daß jedem Minister ein gedrucktes Exemplar des Gesetzentwurfes mitgeteilt werde, welche hierdurch in den Stand gesetzt werden, nach Durchlesung desselben in einigen Tagen ihre Bemerkungen darüber abzugeben. Auch hat der Minister des Inneren sich vorbehalten, wegen Einführung dieses Gesetzes in Kroatien etc. mit dem Ban noch vorläufig zu sprechen18.
IX. Bildung von Geschwornenlisten
Der Justizminister brachte ferner das Gesetz zur Bildung von Geschwornenlisten für Preßvergehen zur Sprache19, mit dessen Erlassung nicht bis zum Zustandekommen des neuen Strafprozesses, wo die Bildung von Geschwornenlisten allerdings seinen Platz hat, zugewartet werden könne20, besonders für Triest, wo demnächst der Belagerungszustand aufgehoben werden soll und nur unverläßliche Geschworne sich vorfinden21.
Geschworne zu wählen, ist eine Gemeindeanstalt, und es sollen die in einem Orte Ansässigen zu Geschwornen gewählt werden. In dem Gesetze wird daher als Prinzip festgestellt, den Gemeindeverband vorherrschend aufrechtzuhalten und aus der Gemeinde die Geschwornen wählen zu lassen. Persönliche Eigenschaften für die Geschwornen sind: ein Alter von 30 Jahren, Kenntnis des Lesens und Schreibens, daß der zu Wählende wenigstens ein Jahr in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz habe und die durch § 44 der Reichsverfassung vorgesehene Steuer entrichte22. Unter diesen Zensus herabzugehen, würde der Minister umso weniger raten, als das Geschäft der Geschwornen ein beschwerliches und zeitraubendes ist und die Ausschließung der weniger Steuernden nur eine billige Rücksicht für ihre Vermögensverhältnisse darstellt. Ausgeschlossen von den Geschäften der Geschwornen sind: die Seelsorger aller Konfessionen, die Schullehrer, die dienenden Staatsbeamten und die Militärindividuen, insofern sie in der aktiven Dienstleistung stehen. Unfähig dazu sind: Pflegebefohlene, die unter gerichtlicher|| S. 664 PDF || Kuratel Stehenden, Verschwender, mit körperlichen oder geistigen Gebrechen Behaftete, Kridatare, Verbrecher oder schwere Polizeiübertreter aus Gewinnsucht, welche zu einer halbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Ablehnen können das Geschwornengeschäft, welche das 65. Lebensjahr überschritten haben, dann, welche dieser Pflicht Genüge geleistet haben. Diese können verlangen, im nächsten Jahre freizubleiben. Alle anderen sind von dem Gemeindevorstande in die Geschwornenliste aufzunehmen.
Der Minister stellte hierauf dar, wie diese Listen angefochten werden können. Die Gemeindelisten sollen dann an die Bezirksvertretung zur Sichtung gelangen. Nachdem jedoch gegenwärtig die Bezirksvertretungen noch nicht organisiert sind, so hätten diese Gemeindelisten an den Kreishauptmann, oder in den Orten, wo der Landeschef seinen Sitz hat, an diesen zu gehen, welcher vier bis zwölf Abgeordnete des Gemeindeausschusses der Stadt, wo das Preßgericht seinen Sitz hat, zur Sichtung der Listen beizuziehen hat, welche die nach ihrer Meinung nicht geeigneten Individuen löschen. Die Wirksamkeit des Gemeindeausschusses bei den Geschwornenlisten erstreckt sich darauf, eine dem Bedürfnisse entsprechende Anzahl von Geschwornen (in Städten über 100.000 Seelen 400, in Städten über 50.000 Seelen 200 und in Städten unter 50.000 Seelen 100) zu diesem Geschäfte zu bestimmen.
Aus diesen Listen werden dann die Jahreslisten gemacht, nämlich 36 durch das Los bestimmt, welche in diesem Jahre als Geschworne zu fungieren haben, von denen in vorkommenden Fällen der Staatsanwalt 12 und der Geklagte gleichfalls 12 ausschließen kann und die übrigen 12 die Jury bilden. Gegen diese Anträge ergab sich keine Erinnerung.
Über die Frage, ob das Gesetz durch ein Patent oder durch eine Verordnung kundzumachen sei, wurde bestimmt, daß die Kundmachung in der Art zu geschehen habe, wie bei mehreren provisorischen Gesetzen der letzteren Zeit, nämlich durch ein Patent von paar Paragraphen, dem das Gesetz als Beilage angeschlossen erscheint23.
X. Silberspende des Georg Grafen Andrássy
Der Kriegsminister FML. Graf Gyulai brachte zur Kenntnis des Ministerrates, daß Graf Georg Andrássyc sein Silber für den Radetzky- und Weldenfonds bestimmt habe und wünsche, daß diese Widmung durch die Zeitung bekanntgemacht werde, wogegen sich keine Erinnerung ergab24.
XI. Rekrutierung in Italien
Schließlich trug dieser Minister vor, daß der Feldmarschall Graf Radetzky um die Bewilligung eingeschritten sei, 15.000 Italiener zur Komplettierung der italienischen Regimenter auszuheben.
Da Italien noch keine Mannschaft gestellt hat und eine diesfällige Konkurrenz nur billig genannt werden kann, so erklärte sich der Ministerrat einverstanden, daß in diesem Sinne der au. Vortrag an Se. Majestät gemacht werde; nur wäre, wie der Finanzminister bemerkte, der Armeestand, welcher ohnedies schon beinahe unerschwingliche Auslagen dem Staate verursache, deshalb nicht um 15.000 Mann zu vermehren, sondern in andren Wegen um so viel oder um noch mehr durch Beurlaubung usw. zu vermindern25.
Wien, den 5. September 1849. Schwarzenberg.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Wissenschaft genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, den 16. September 1849.