Nr. 497 Ministerrat, Wien, 10. Oktober 1864 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Schurda; VS.Vorsitz Erzherzog Rainer; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Erzherzog Rainer 10. 10.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Burger, Hein, Franck (BdE.Bestätigung der Einsicht fehlt), Zichy, Mažuranić, Kalchberg; außerdem anw.anwesend Reichenstein (nur bei I und II); abw.abwesend Esterházy; BdR.Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 2. 11.
MRZ. 1301 – KZ. 3224 –
- I. Anfrage zur Instruktion vom Jahre 1849 über die exzeptionelle Behandlung der politischen Verbrecher
- II. Reichsratsangelegenheiten: a) Einberufung der dritten Reichsratssession; b) Mitteilung der Renunziation Sr. Majestät des Kaisers von Mexiko auf die Erbfolge in Österreich an den Reichsrat und an die Landtage der Länder der ungarischen Krone; c) Durchsicht und Prüfung des Verzeichnisses der einzubringenden Regierungsvorlagen
- III. Mehrerfordernis der Justizverwaltung in Kroatien und Slawonien
Protokoll des zu Wien am 10. Oktober 1864 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitz Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.
I. Anfrage zur Instruktion vom Jahre 1849 über die exzeptionelle Behandlung der politischen Verbrecher
Über eine von dem Fürsten Jabłonowsky gegen die Gleichhaltung der wegen politischer Verbrechen Abgeurteilten in Galizien mit den gemeinen Verbrechern gemachte Vorstellung1 und Anfrage, warum die im Jahre 1849 an die damaligen Kriegsgerichte mit Ah. Genehmigung erlassene Vollziehungsvorschrift über die exzeptionelle Behandlung der politischen Verbrecher2 nicht in Anwendung komme, brachte der Staatsminister diese Sache mit dem Bemerken zur Sprache, daß von Seite des Justiz- und Kriegsministers nachzusehen wäre, ob diese Instruktion wirklich noch in Wirksamkeit stehe oder etwa durch spätere Anordnungen als aufgehoben zu betrachten sei, worauf Se. k. k. Hoheit sofort den Justizminister aufzufordern fanden, hierwegen das Geeignete zu veranlassen und das Ergebnis in der nächsten Konferenz zum Vortrage zu bringen3.
II. Reichsratsangelegenheiten: a) Einberufung der dritten Reichsratssession; b) Mitteilung der Renunziation Sr. Majestät des Kaisers von Mexiko auf die Erbfolge in Österreich an den Reichsrat und an die Landtage der Länder der ungarischen Krone; c) Durchsicht und Prüfung des Verzeichnisses der einzubringenden Regierungsvorlagen
[a] Der Staatsminister referierte sodann hinsichtlich der Frage über die Einberufung der dritten Reichsratssession4.
Was zunächst den Zeitpunkt der Eröffnung derselben betrifft, so würde er den 8. November l. J. proponieren, natürlich unter der Voraussetzung, daß alle jene Vorlagen, welche gleich beim Beginn der Session eingebracht werden sollen, bis dahin vollends fertig sind. Belangend die Frage, ob der weitere oder der engere Reichsrat einzuberufen sei5, so scheinen dem Staatsminister die gegenwärtigen Verhältnisse entschieden für die Einberufung der Gesamtreichsrates günstig zu sein, weil vorerst die Staatsvoranschläge pro 1865 und 1866 und die Steuervorlagen zu behandeln sind und weil diesmal die Vertreter Siebenbürgens || S. 167 PDF || gleich mit erscheinen werden6. Er würde daher beantragen, daß vor allem der Gesamtreichsrat mittelst Patents einberufen werde, um mit demselben die dahin gehörigen Geschäfte abzutun, und dann erst, wenn dieses geschehen sein wird, den engeren Reichsrat in Aktivität treten zu lassen.
Der zuerst befragte Staatsratspräsident teilt zwar auch die Ansicht, daß diese Trennung sehr wünschenswert sei, hält aber die Durchführung derselben für heuer amit Rücksicht darauf, daß sich, wenn nicht beide Reichsräte zugleich durch verschiedene Ausschüsse die Geschäfte gleichzeitig behandeln können, die Session durch die weitwendigen Justizvorlagen sehr verzögern und dadurch viele Mißstimmung entstehen würdea, sehr schwer und glaubte sich daher bezüglich der nächsten Session für die bisherige Art der Einberufung aussprechen zu sollen. bSollten aber die Minister diese Schwierigkeiten nicht für unbesiegbar halten, so werde er der Konferenz sehr gerne beitretenb . Was den proponierten Eröffnungstermin, nämlich den 8. November betrifft, glaubte Freiherr v. Lichtenfels von seinem Standpunkte sich gegen denselben insoferne verwahren zu müssen, als er bei aller Bereitwilligkeit nicht dafür stehen kann, daß die vielen und umfassenden Finanzvorlagen, welche in dem vorliegenden Verzeichnisse der einzubringenden Regierungsvorlagen wohl als vorbereitet und mit Beginn der Session einbringbar bezeichnet, jedoch an den Staatsrat teils erst kürzlich, teils noch gar nicht eingelangt sind, bis zu diesem Zeitpunkte dort bearbeitet sein werden, zumal er für alle diese umfangreichen Arbeiten einen einzigen Referenten, nämlich den Ritter v. Schwind habe. Freiherr v. Lichtenfels glaubte hier überhaupt darauf aufmerksam machen zu müssen, wie unbillig es sei, den Staatsrat, welchen doch gewiß der Vorwurf eines langsamen Arbeitens nicht treffen kann, ewig zu drängen und verlangen, daß Gegenstände, welche bei den Ministerien Monate, ja selbst Jahre lang in Bearbeitung standen, nun im Staatsrat binnen wenig Tagen abgetan werden. Hierüber bemerkte der Finanzminister , daß, insoferne es sich hier zunächst um den Staatsvoranschlag pro 1865 handelt, dieser dem Staatsrate nicht gar so viel Arbeit geben dürfte, indem sich derselbe wohl in die Details nicht einlassen werde, die Grundprinzipien aber, nach welchen der Staatsvoranschlag cund das Finanzgesetzc eingerichtet ist, auf feststehendend Beschlüssen des Ministerrates beruhen, mithin da auch keine Abänderungen möglich sein werden. Von den anderen Finanzvorlagen müssen aber nicht alle gleich mit Beginn der Session, sondern sie können auch während der Budgetberatung eingebracht werden. Belangend den Gegenstand der heutigen Beratung stimmte der Finanzminister dafür, daß gleich der Gesamtreichsrat einberufen werde. An Beschäftigung werde es nicht fehlen, die ersten acht Wochen werde man mit dem Budget vollauf zu tun haben und mittlerweile können alle übrigen Finanzvorlagen nachkommen. Der Minister Graf Nádasdy war auch der Meinung, daß es notwendig sei, gleich jetzt den weiteren || S. 168 PDF || Reichsrat einzuberufen, indem für denselben hinreichendes Materiale vorhanden sei. Erst wenn diese Geschäfte abgetan sind, soll die Gestion des engeren Reichsrates eintreten. Diese Trennung dürfte sich auch schon bezüglich der Siebenbürger empfehlen, indem dieselben bei der Vermischung der Gestion des weiteren und des engeren Reichsrates viele Zeit ganz unnütz da zubringen müssen. Der Polizeiminister äußerte, daß man diese Trennung vielleicht stillschweigend durchführen könnte, indem man im allgemeinen den Reichsrat einberuft, ihm zunächst die Finanzvorlagen zu verhandeln gibt und gänzlich abtun läßt, so daß sich dann der engere Reichsrat von selbst ergibt. Es könnte dieses auch in der Thronrede passend ausgedrückt werden, etwa dadurch, daß gesagt wird, es werden vorerst dem Gesamtreichsrat die Finanzvorlagen gemacht, sodann dem engeren Reichsrate aber diese und jene Gegenstände vorgelegt werden. Als aber der Finanzminister darauf aufmerksam machte, daß man dann allen den unangenehmen Interpellationen wegen Justizvorlagen u. dgl. ausgesetzt sein würde, was aber vermieden wird, wenn es im Einberufungspatente ausdrücklich heißt, daß anfänglich nur der Gesamtreichsrat zu tagen hat, und der Staatsminister hinzufügte, daß man ohne ausdrückliche Trennung der Sessionen nicht sicher wäre, daß ein Abgeordneter aufsteht und eine Sitzung über eine Angelegenheit des engeren Reichsrates verlangt, erklärte der Polizeiminister , sich der Meinung dieser beiden Stimmen anschließen zu wollen. Der Minister Ritter v. Lasser fände zwar die Trennung allerdings wünschenswert, ehauptsächlich, weil dann die Budgetverhandlung nicht zur Pression wegen Gesetzen des engeren Reichsrates benützt werden kanne, halte dieselbe aber für die heurige Session nicht praktisch, weil man mit Rücksicht auf das vorhandene Material dreimal die Session wechseln müßte, nämlich zuerst Gesamtreichsrat für Behandlung des Budgets pro 1865, dann engerer Reichsrat für die Justizvorlagen, und endlich wieder weiterer Reichsrat für das Budget pro 1866. Er glaube daher, es wäre heuer noch der Reichsrat so wie in den früheren Jahren einzuberufen und in der Thronrede zu sagen, Se. Majestät erwarten, daß sich das Haus zunächst mit den Finanzvorlagen beschäftigen und damit beeilen werde. Hierauf erinnerte der Minister Graf Nádasdy, daß man ja die beiden Staatsvoranschläge pro 1865 und 1866 nacheinander einbringen könnte, und erst wenn diese Arbeit fertig ist, zu den Angelegenheiten des engeren Reichsrates übergehen müßte. Den Staatsvoranschlag pro 1866, äußerte der Finanzminister , gedenke er jedenfalls noch während der Verhandlung des Budgets pro 1865 einzubringen. Seine Idee wäre, daß in den Monaten November und Dezember keine Plenarsitzungen des Hauses abgehalten, sondern täglich nur Finanzausschußsitzungen stattfinden sollen, um die Sache rasch fortzubringen. Der Marineminister erklärte sich mit der Trennung vollkommen einverstanden. Seines Ermessens müsse diese Demarkationslinie einmal bestimmt gezogen werden, und die Situation der anderen im engeren Reichsrate nicht vertretenen Länder erfordere es, daß dies ohne Verzug gemacht werde. Der Minister Ritter v. Hein glaubte auch nur dafür stimmen zu können, daß diese Trennung geschehe und im Patente klar ausgesprochen werde. Seines Dafürhaltens sollte man nicht säumen, damit gleich in diesem Jahre zu beginnen, und zwar deshalb, weil diesmal schon die Vertreter eines Landes || S. 169 PDF || jenseits der Leitha da sind. Tut man es heuer nicht, so wird man es dann füglich nicht eher tun können, als bis auch Ungarn und Kroatien vertreten sein werden. Dieser Meinung erklärte der Minister des Äußern sich anschließen zu wollen. Der Kriegsminister sprach sich ebenfalls für die Einberufung des Gesamtreichsrates aus, ebenso der ungarische Hofkanzler, welcher diese Trennung von seinem Standpunkte aus für sehr wünschenswert hält, indem Ungarn ein Interesse daran hat, daß die beiden Sessionen separat gestellt werden. Der kroatisch-slawonische Hofkanzler kann von seinem Standpunkte nur wünschen, daß diese Trennung sobald als möglich vor sich gehe, zumal in den ungarischen Kronländern in der Vermischung der beiden Sessionen nur immer der Keim der künftigen Zentralisierung gesehen werden will, und er glaubte sich daher der Meinung, daß diese Trennung gleich jetzt geschehe, anschließen zu sollen. Nicht minder wünschenswert fände der siebenbürgische Hofvizekanzler diese Maßregel, und er würde umso mehr dafür stimmen, daß diese Trennung schon bei nächster Reichssratssession stattfinde, weil ihm dies insbesondere im Interesse der Fragen, welche bezüglich der Länder jenseits der Leitha in Fluß kommen sollen, notwendig erscheine. Dem Leiter des Handelsministeriums kommen die politischen Rücksichten, namentlich die der Länder jenseits der Leitha, so gewichtig vor, daß man sich nicht abschrecken lassen sollte, schon gegenwärtig den Gesamtreichsrat einzuberufen, an den sich dann der engere Reichsrat anschließen würde.
Schließlich ergriff der Staatsminister noch das Wort, um zu konstatieren, daß alle Ansichten darin einig seien, daß die Trennung des weiteren und engeren Reichsrates geschehe und klar ausgesprochen werde. Er bat jedoch, die hohe Konferenz möge heute in der Sache weiter keinen definitiven Beschluß fassen, indem es angezeigt sei, vorerst noch sich alle Einzelheiten klar zu machen, namentlich das Verzeichnis über die einzubringenden Regierungsvorlagen genau zu prüfen und festzustellen, was hievon fertig ist, was alles abgemacht werden soll, kurz, sich ein Bild zu machen, wann der Gesamtreichsrat beginnen und geschlossen und wann der engere Reichsrat in Aktivität treten könntef . Die Durchsicht und Prüfung des obbesagten Verzeichnisses könnte vielleicht gleich heute vorgenommen werden.
[b] Bevor jedoch daran gegangen werde, glaubte der Staatsminister die Frage über das Sukzessionsarrangement mit Sr. Majestät dem Kaiser von Mexiko zur Sprache zu bringen. Es sei dies bereits im engeren Ministerrate beraten worden7, demgemäß in der Thronrede zu der nächsten Reichsratssession von diesem Familienpakte Ah. Erwähnung gemacht werden soll. Der einschlägige Passus sei bereits entworfen und werde folgend lauten: „Die mit Meiner Zustimmung erfolgte Annahme der mexikanischen Kaiserkrone von Seite Meines Herren Bruders des Erzherzogs Ferdinand Maximilian, jetzt Kaisers Maximilian I. von Mexiko, hat eine Regelung der hiebei in Frage kommenden Agnatenrechte notwendig gemacht. Zu diesem Ende habe ich am 9. April l. J. zu || S. 170 PDF || Miramar einen Familienpakt vollzogen, welchen Meine Regierung Ihnen mitzuteilen beauftragt ist.“ Die Mitteilung selbst dürfte in Form einer Botschaft an den Reichsrat und zwar mit folgenden Worten geschehen: „Dem Ah. Willen gemäß, welcher bei der feierlichen Eröffnung der gegenwärtigen Session des Reichsrates kundgegeben worden ist, wird der von Sr. k. k. apost. Majestät am 9. April l. J. zu Miramar gemeinsam mit Sr. kaiserlichen Hoheit dem durchlauchtigsten Herren Erzherzog Ferdinand Maximilian, jetzt Kaiser Maximilian I. von Mexiko, vollzogene Familienpakt dem Hause mitgeteilt. Es ist der Wunsch der Regierung Sr. Majestät, daß das Haus von diesem Familienpakte Kenntnis nehmen und ihn sodann in seinem Archive hinterlegen möge.“ Die Konsequenz dieser Botschaft sei, daß von einer Gesetzesvorlage hierwegen durchaus keine Rede ist, sondern eine einfache Mitteilung „zur Kenntnisnahme“ gemacht werde, welche jede weitere Mitwirkung des Hauses ausschließt. Es handle sich also nur noch um die Frage, ob eine Mitteilung auch an die drei Landtage der Länder der ungarischen Krone zu geschehen habe. In der diesbezüglichen engeren Ministerratsberatung habe der Staatsratspräsident dargetan, daß diese Mitteilung nur dem Reichsrate zu machen sei, daß keine Verpflichtung bestehe, den Vertrag früher, als ein einschlägiger Sukzessionsfall eintritt, den drei Landtagen vorzulegen, daß aber aus Opportunitätsrücksichten zweckmäßig sein dürfte, seinerzeit eine solche Vorlage freiwillig zu machen. Eine Tätigkeit der Landtage könne aber nie eintreten. Der Staatsratspräsident erinnerte hier, daß auch der Reichsrat verfassungsmäßig nicht berechtigt ist, die Vorlage des Familienpaktes zu verlangen, daß es aber angezeigt sei, demselben die wahrscheinlich begehrte Mitteilung durch Vorlage einer Abschrift des Vertrages, jedoch ohne Hinweisung auf die Einsicht des Originales zu gewähren. Was die Mitteilung an die drei Landtage betrifft, so meinte Freiherr v. Lichtenfels unter Berufung auf sein in der Konferenz vom 7. Mai l. J. abgegebenes Votum, daß es jetzt überhaupt nicht an der Zeit sein dürfte, jetzt schon hierwegen einen definitiven Beschluß zu fassen. Sowohl mit der Fassung des Passus in der Thronrede, als auch mit dem Inhalte der Botschaft war Votant einverstanden.
Nach kurzer Erörterung einigte sich die Konferenz in dem Beschlusse, daß die Mitteilung in der beantragten Weise dem Gesamtreichsrate gemacht, das weitere aber abgewartet werde8.
[c] Hierauf wurde zur Prüfung des beiliegenden Verzeichnissesg geschritten, wobei sich folgendes ergab.
Nr. 1 entfällt als in den bezüglichen Staatsrechnungsabschluß gehörig.
Nr. 2 und 4 kann bei Beginn der Session vorgelegt werden, Nr. 3 aber bald nachfolgen.
Nr. 5 wurde über Anregung des Polizeiministers für diese Session gestrichen, weil Staatsrechnungsabschlüsse immer erst nach zwei Jahren vorzulegen sind und es nicht angezeigt ist, von dieser Regel abzugehen.
|| S. 171 PDF || Nr. 6, 11, 12, 13, 15 und 16 wurden als solche Gegenstände erkannt, welche dem Staatsrate keine Schwierigkeiten machen können, daher zur rechtzeitigen Vorlage fertig sein werden.
Nr. 7, 8, 9 und 10: Diese Gesetze sind erst am 24. September l. J. an den Staatsrat gelangt, und es kann mit Rücksicht auf den Umfang und Wichtigkeit dieser Gesetze nicht darauf gerechnet werden, daß sie gleich bei Beginn der Session eingebracht werden können, wohl dürften selbe aber im Laufe der Session noch zur Vorlage kommen.
Nr. 14 wurde gestrichen, da diese Angelegenheit nach der Bemerkung des Finanzministers vielleicht durch einen einfachen Vertrag mit den Eisenbahnen abgetan werden dürfte.
Nr. 17 ist noch in Verhandlung, und kann auf die rechtzeitige Vorlage nicht gerechnet werden.
Nr. 18 entfällt, da dieser Gegenstand dem Finanzminister gemäß Ministerratsbeschlusse vom 29. September l. J. zurückgestellt wurde.
Nr. 19: Von den hier sub a bis inklusiv c aufgeführten Bahnen wurde bloß der Gesetzentwurf bezüglich der sub a. bezeichneten Bahn als zur rechtzeitigen Vorlage bereitet erkannt, daher nur dieser Punkt in das Verzeichnis aufzunehmen sei.
Nr. 20 und 21: Diese Gegenstände kommen demnächst an den Staatsrat zurück und dürften ohne Anstand im Laufe der Session vorgelegt werden können.
Nr. 22 und 23 sind bereits vom Staatsrat begutachtet, kommen nächstens im Ministerrat zur Beratung und dürften daher während der Session noch vorgelegt werden.
Nr. 24 und 25 sind Angelegenheiten des engeren Reichsrates und bleiben vorderhand in suspenso.
Nr. 26, 27 und 28 sind Gegenstände des engeren Reichsrates und vollständig vorbereitet.
Nr. 29 entfällt, da nach Bemerkung des Finanzministers in dieser Beziehung ein allgemeines Gesetz im Finanzministerium vorbereitet und seinerzeit vorgelegt werde.
Nr. 30 kommt erst an den Staatsrat, dürfte jedoch rechtzeitig fertig werden.
Bezüglich der Nr. 31 bis inklusive 37 bemerkte der Minister Ritter v. Lasser, daß dieses Angelegenheiten des engeren Reichsrates sind und zur Zeit der Aktivität desselben zur Vorlage bereit sein werden, etwa mit Ausnahme der Nr. 35, welche Arbeit nicht fertig werden dürfte.
Nr. 38: Diesen Gegenstand glaubt der Staatsminister nur dann einzubringen, wenn es vom Hause verlangt wird.
Nr. 39 dürfte rechtzeitig fertig werden.
Der Marineminister glaubte noch folgende drei Gegenstände als zur Vorlage in der nächsten Session bereit bezeichnen zu sollen, und zwar: 1. Gesetzentwurf über die in den Häfen der österreichischen Seeküste zu zahlenden Tonnen-, Seesanitäts- und Kontumazgebühren9; 2. Erneuerung der Subvention des Lloyd10; 3. Prisen[gerichte]-Erfolgsrechtfertigung nach § 13 des Grundgesetzes11.
|| S. 172 PDF || Schließlich bemerkte der Staatsminister , daß er sich also vorbehalte, die Anträge bezüglich des Eröffnungstermines, der Art und Weise der Einberufung des Reichsrates, so wie bezüglich des Inhaltes des Einberufungspatentes usw. in der nächsten Konferenz zu stellen12,h .
III. Mehrerfordernis der Justizverwaltung in Kroatien und Slawonien
Der Staatsratspräsident referierte den au. Vortrag der kroatisch-slawonischen Hofkanzlei vom 4. August l. J., Z. 2439, betreffend den Supplementarkredit für die Erfordernisse der Justizverwaltung in Kroatien und Slawonien für die Finanzperiode vom 1. November 1863 bis Ende Dezember 1864.
Mit dem Ah. genehmigten Finanzgesetze pro 1863/6413 wurde an dem präliminierten Erfordernisse der Justizverwaltung in Kroatien und Slawonien ein Pauschalabstrich vorgenommen, welcher für die zwölfmonatliche Periode vom 1. November 1863 bis Ende Oktober 1864 52,508 fl. ö. W., und für die Monate November und Dezember 1864 8751 fl. beträgt14. Die Hofkanzlei habe sich laut ihres Vortrages bemüht, die in jeder Beziehung nur immer tunlichen Reduktionen vorzunehmen und selbst durch mit Nachteil einer prompten Rechtspflege verbundenen Nichtbesetzungen mehrerer Dienststellen Ersparnisse zu erzielen, dessenungeachtet stelle sich aber das Erfordernis über den durch das Finanzgesetz vom 29. Februar 1864 eröffneten Kredit, und zwar für die zwölfmonatige Finanzperiode um 45,100 fl. und für die Monate November und Dezember 1864 um 7,515 fl. größer heraus. Die Hofkanzlei habe daher beschlossen, bei dem Umstande, daß der Reichsrat dermal nicht versammelt ist, nach § 13 der Reichsverfassung die Bitte um Ag. Bewilligung eines Supplementarkredits in den obigen Beträgen für die Erfordernisse der Justizverwaltung zu stellen. Das Finanzministerium sprach sich jedoch dahin aus, daß, wenn der Reichsrat den Justizaufwand in Kroatien und Slawonien nur mit dem reduzierten Betrage von 376,754 fl. und rücksichtlich 65,425 fl. votierte und der so abgeminderte Etat Ah. genehmigt wurde, hieraus für die Hofkanzlei die gesetzliche Nötigung entsprang, durch angemessene Reduktionen der einzelnen Etatansätze etc. dahin zu wirken, damit mit dem durch das Gesetz votierten Kredit das Auslangen gefunden werde. Soferne jedoch die Hofkanzlei dieses für untunlich erachtet und daher den Mehraufwand fortbestehen läßt, würde dieselbe den Mehraufwand nur in dem Maße, als die durchzuführenden Reduktionen im Jahre 1864 nicht ausgeführt werden könnten, sonach nur in der Eigenschaft eines außerordentlichen Erfordernisses in Anspruch nehmen können und der Reichsvertretung gegenüber vertreten müssen. Die Hofkanzlei sei aber der Meinung, daß der Umstand, daß die zur Deckung des Erfordernisses für die Justizverwaltung beanspruchten Mittel durch das Ah. sanktionierte Finanzgesetz versagt worden sind, der Bewilligung des angesprochenen Supplementarkredites nicht prinzipiell im Wege stehe, weil nach der Finanzministerialverordnung vom 17. Oktober 1863 eben dann, wenn der durch das Finanzgesetz || S. 173 PDF || für einen einzelnen Dienstzweig eröffnete Kredit im Laufe des Jahres sich als ungenügend darstellt, ein Supplemantarkredit in Anspruch genommen werden kann15, und die Hofkanzlei bleibt daher bei ihrem Antrage, indem sie folgenden Resolutionsentwurf vorlegt: „Im Grunde des § 13 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung vom 26. Februar 1861 finde Ich zur Bedeckung des Erfordernisses der Justizverwaltung in Kroatien und Slawonien einen Supplementarkredit, und zwar für die zwölfmonatliche Finanzperiode vom 1. November 1863 bis Ende Oktober 1864 mit 45,100 fl. und für die Monate November und Dezember 1864 mit 7,515 fl. zu bewilligen.“
Im Staatsrate16 habe sich die Majorität für die erbetene Bewilligung eines Supplementarkredites ausgesprochen, meinte jedoch zugleich, daß an diese Bewilligung der Ah. Auftrag zu knüpfen wäre, daß die Hofkanzlei unverzüglich die erforderlichen Maßregeln treffe, damit der Justizaufwand für die Zukunft auf jene Ziffer zurückgeführt werde, welche für diesen Dienstzweig im Finanzgesetze für das Jahr 1863/64 eingestellt worden ist, und zu diesem Ende unverzüglich die nötigen Anträge stelle. Der vortragende Präsident erklärte diesem Einraten auf Bewilligung eines Supplementarkredits nicht beitreten zu können, sondern vielmehr in dieser Beziehung der Ansicht des Finanzministers beipflichten zu sollen. Der § 13 des Grundgesetzes könne auf den vorliegenden Fall keine Anwendnung finden; dieser Paragraph lasse sich nur auf Auslagen für unvorhergesehene Bedürfnisse anwenden, welche früher nicht bekannt und bezüglich welcher daher der Reichsrat und die Regierung noch nicht in der Lage waren verhandeln zu können, was hier nicht der Fall sei, denn der fragliche Mehranspruch sei bei der Vorlage des Budgets pro 1864 von der Regierung gestellt, im Reichsrate vertreten und in beiden Häusern desselben verhandelt worden. Dieser vom Reichsrate mit Zustimmung der Regierung gestrichene Mehranspruch könne unmöglich hinterher durch ein aufgrund des § 13 erlassenes Gesetz wieder in das Budget hineinoktroyiert werden. Ein solches Verfahren hieße mit der Verfassung Spiel treiben und könnte nur als eine Verspottung des Reichsrates angesehen werden. Es bleibe daher nichts anderes übrig, als daß die Hofkanzlei den über den im Finanzgesetze normierten Kredit sich ergebenden Mehraufwand in dem Maße, als die durchzuführenden Reduktionen im Jahr 1864 nicht ausgeführt werden konnten, in der Eigenschaft eines außerordentlichen Erfordernisses in Anspruch nehme und in der Schlußrechnung des Jahres 1864 rechtfertige. Belangend den vom Staatsrate beantragten Auftrag an die Hofkanzlei, das nötige vorzukehren, damit der Justizaufwand Slawoniens und Kroatiens in Zukunft mit der Ziffer des Finanzgesetzes pro 1864 in Einklang gebracht werde, so scheine derselbe dem Präsidenten notwendig zu sein, daher er dafür zu stimmen erachte.
Der zur Äußerung aufgeforderte kroatisch-slawonische Hofkanzler verteidigte in längerer Rede seine au. gestellten Anträge. Er machte zunächst eine Vergleichung des gegenwärtigen Justizaufwandes Kroatiens und Slawoniens mit jenem des Jahres 1860 um nachzuweisen, daß durch das gedachte Mehrerfordernis keine größere Auslage für diesen Dienstzweig in Anspruch genommen werde, als dies im Jahre 1860 geschehen ist, wobei || S. 174 PDF || er auch hervorhob, daß bei der gegenwärtigen Gerichtsorganisation ein großer Teil der Agenden der vormaligen, im Etat der politischen Behörde gestandenen gemischten Bezirksämter auf die jetzigen Gerichtshöfe erster Instanz überging. Die gegenwärtige Justiz Kroatiens und Slawoniens habe übrigens die Hofkanzlei nicht geschaffen, sondern selbe vorgefunden17. In Betracht der formellen Seite der Sache konnte der Hofkanzler nicht verkennen, daß der Gewährung seines Antrages Schwierigkeiten entgegenstehen, indem es sich um die Änderung eines Ah. genehmigten Beschlusses des Reichsrates handelt, er gab jedoch bei der Unmöglichkeit, mit der Ziffer des Finanzgesetzes auszukommen, zu bedenken, ob es nicht einen Appell von dem vielleicht durch unlautere Einflüsse verleiteten und schlecht unterrichteten Reichsrat an den besser unterrichteten Reichrat geben könne. Er glaubte mit Rücksicht auf die durch das Oktoberdiplom und die Februarverfassung den Ländern Kroatiens und Slawoniens eingeräumte größere Autonomie selbst die Frage aufwerfen zu sollen, ob denn der Reichsrat überhaupt berechtiget war, eine Auslage zu einer Gerichtsorganisation des Landes ohneweiters zu streichen. Der kroatisch-slawonische Hofkanzler glaubte sonach bei seiner au. Bitte, daß ihm der angesprochene Supplementarkredit aufgrund des § 13 Ah. bewilligt werde, verbleiben, insbesondere aber bitten zu müssen, daß der Hofkanzlei nicht Ah. aufgetragen werde, den Justizaufwand auf die Ziffer des Finanzgesetzes pro 1864 zurückzuführen, indem [er] schon heute erklären müsse, daß dies eine reine Unmöglichkeit sei.
Der Staatsratspräsident erwiderte, daß es von ihm weit entfernt sei, das Justizbudget der gedachten Länder herabsetzen zu wollen, daß er jedoch nie dafür stimmen könne, daß ein von der Regierung genehmigtes Finanzgesetz auf diese Weise abgeändert werde. Sofern sich der Hofkanzler auf die Justizverwaltung des Jahres 1860 beruft, so ließe sich daraus, daß die gegenwärtige Auslage der damaligen gleichkomme nicht auf die Unmöglichkeit einer angemessenen Reduktion der Gerichte schließen, zumal erst bewiesen werden müßte, daß das Etat des Jahres 1860 nicht zu groß war, in welcher Beziehung Votant nur auf die von ihm selbst wahrgenommene Tatsache hinweisen wolle, daß von den drei kroatischen Hofräten beim Obersten Gerichtshofe kaum zwei beschäftigt werden konnten. Sofern aber [der] Hofkanzler bezweifelt, ob der Reichsrat berechtigt war, diesen Abstrich zu tun, so könne Votant hierauf nicht eingehen, da Se. k. k. apost. Majestät diesen Abstrich Ah. zu genehmigen geruht haben. Was den besagten Auftrag an die Hofkanzlei betrifft, so scheine dies gerade der einzige Weg zu sein, auf welchem gezeigt werden kann, ob die Ziffer des Finanzgesetzes möglich sei oder nicht, und es dünke ihm, daß dieser Antrag des Staatsrates eigentlich im Interesse der Hofkanzlei selbst gemacht ist.
Bei der hierauf folgenden Abstimmung erklärten sich alle Stimmführer des Ministerrates mit dem Einraten des Staatsratspräsidenten einverstanden, dessen Anträge sonach zum Beschlusse erhoben worden sind18.
|| S. 175 PDF || Wien, am 10. Oktober 1864. Erzherzog Rainer.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, am 31. Oktober 1864. Empfangen 2. November 1864. Erzherzog Rainer.