Nr. 434 Ministerrat, Wien, 10. Jänner 1864 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Ransonnet; VS.Vorsitz Kaiser; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Rechberg 12. 1.), Mecséry, Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, Burger, Hein (22. 1.), Mertens; außerdem anw.anwesend Biegeleben; abw.abwesend Erzherzog Rainer, Nádasdy, Degenfeld; BdR.Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 26. 1.
MRZ. 1238 – KZ. 215 –
Protokoll des zu Wien am 10. Jänner 1864 abgehaltenen Ministerrates unter dem Ah. Vorsitze Sr. Majestät des Kaisers.
[I.] Punktation mit Preußen über den gemeinsamen Vorgang in der schleswig-holsteinischen Angelegenheit
Se. k. k. apost. Majestät geruhten als Gegenstand der Beratung die Vorschläge zu bezeichnen, welche Preußen hierher wegen eines künftigen gleichförmigen und einträchtigen Zusammengehens in der Schleswig- holsteinischen Angelegenheit || S. 190 PDF || gemacht hat1. Diese Vorschläge gehen im wesentlichen dahin, daß Schleswig von beiden Großmächten in Pfand genommen werde, um einerseits auf Dänemark einen Druck zu üben, damit es seine eingegangenen Verpflichtungen erfüllt, und andererseits dem Beschlusse des Deutschen Bundes über das Erbfolgerecht in Schleswig-Holstein zuvorzukommen, durch welchen Beschluß der Bund mit dem bestehenden Rechte in Widerspruch und mit den Bestimmungen des Londoner Protokolls, sohin dessen Mitunterzeichnern, in Kollision geraten kann2. Es sei sehr dringend, daß Österreich und Preußen zu dieser Pfandnahme schreiten, weil sonst ein inkompetenter Bundesbeschluß3 zustandkommen und die Kollision mit England unvermeidlich machen könnte. Damit nun dieser gemeinschaftliche Schritt der beiden Mächte schnell und mit dem gewünschten Erfolg vor sich gehe und damit auch für das fernere Vorgehen auf diesem Felde die nötige Eintracht zwischen denselben gesichert werde, erscheine es nötig, eine beiderseits bindende Punktation aufzustellen. Der diesfällige Entwurf des Grafen Rechberg dürfte preußischerseits auf keinen Widerspruch stoßen, nachdem er den von Berlin ausgegangenen Vorschlägen dem Wesen nach entspricht4.
Nachdem Hofrat v. Biegeleben den Entwurf dieser Punktation vorgelesen hatte, analysierte er in Kürze deren Zweck, Inhalt und Tragweite. Die Zurücknahme der Novemberverfassung5 sei darin als primäre Frage hingestellt, weil es sich um Abhilfe einer schreienden Rechtsverletzung Deutschland gegenüber handelt. Eben darum werden Österreich und Preußen auf einen Vorschlag der nichtdeutschen Mächte, unter vorläufiger Aufrechterhaltung des Status quo in den Herzogtümern Konferenzen über die deutsch-dänische Angelegenheit abzuhalten, nur unter der Voraussetzung eingehen, daß früher entweder die Zurücknahme der dänischen Verfassung oder die Besetzung Schleswigs durch Bundestruppen – oder durch österreichische und preußische Truppen – erfolgt sein wird. Österreich und Preußen werden daher zum angedeuteten Zweck selbst vor einem europäischen Kriege nicht zurückschrecken. Allein so sehr dieser Vorgang den berechtigten Ansprüchen Deutschlands entspricht, so ist es doch nötig, auf den Fall gefaßt zu sein, daß die Majorität am Bunde die Erbfolgefrage in übereilter und inkompetenter Weise präjudiziere und dadurch ohne Not die Gefahren eines europäischen Krieges hervorrufe. Die aufgeregte Bevölkerung übersieht das Gewicht || S. 191 PDF || der vorausgegangenen Staatsverträge6, sie verschließt sich gegen die Zweifel über die Ansprüche des Herzogs von Holstein-Augustenburg, und die Staatsmänner der kleinen Staaten, die sich bei ihrem beabsichtigten Druck gegen die deutschen Großmächte auf die Demokratie stützen wollen, vergessen, daß sie sich bei diesem Beginnen schließlich auf Frankreich würden stützen müssen7. Der Minister des Äußern fügte bei, Österreichs Aufgabe sei, alle Mittel zur Verhinderung eines europäischen Krieges aufzubieten. Der österreichische Antrag am Bunde8 sowie die gegenwärtige Punktation seien auf diesen Zweck berechnet, und die bindende Form der letzteren erscheine deswegen nötig, damit bei einem Wechsel des Ministeriums in Berlin Österreich nicht in Stich gelassen werde. Alle Großmächte haben sich in Kopenhagen entschieden für die Zurücknahme der Novemberverfassung ausgesprochen9. Es ist daher nicht zu erwarten, daß eine derselben gegen uns einen Krieg eröffnen wird, weil wir dasselbe Begehren Dänemark gegenüber mit gewaffneter Hand durchsetzen wollen. Es würde dies daher wohl ein Lokalkrieg bleiben und kein europäischer daraus entstehen. Ganz anders aber wäre es dann, wenn der Deutsche Bund die Erbfolge in Schleswig, einem nichtdeutschen Lande, inkompetenterweise entschieden und zur Durchführung seines Beschlusses Schleswig okkupieren wollte. Ein solches Vorgehen würde die fremden garantierenden Mächte10 veranlassen, dagegen einzuschreiten. Wenn Österreich sich dem Bundesbeschlusse fügte, würde es alle seine auswärtigen Alliierten verlieren. Frankreich aber erhielte den willkommenen Anlaß, Deutschland und Österreich zu bekriegen, und es würde sich beeilen, in Italien, Ungarn und Galizien die Revolution aufzustacheln: Die Existenz des Kaiserstaates geriete somit in Gefahr! Der Staatsminister , mit dem Eingehen einer bindenden Punktation mit Preußen und dem wesentlichen Inhalt des verlesenen Entwurfes einverstanden, beschränkte sich auf einige Bemerkungen in formaler Beziehung, die ihm deswegen wichtig erscheinen, weil der Text der Punktation ohne Zweifel in die Öffentlichkeit dringen wird und man daher schiefen Auffassungen und Verdrehungen durch möglichste Klarheit des Ausdrucks vorbeugen muß. Der erste Absatz des Punkts zwei lautet: „In dem Falle, wenn der erwähnte Antrag am Bunde vom 28. Dezember11 nicht die Mehrheit der Stimmen erhielte oder wenn statt desselben ein anderer Antrag angenommen würde, wonach der Bund aus einem anderen Titel als dem des Übereinkommens von 1851/2, namentlich aber aus dem Titel der Wahrung des Erbfolgeanspruchs des Prinzen Friedrich12 zur Besetzung Schleswigs zu schreiten hätte, so würden Österreich und Preußen einen solchem, in der Verfassung des Bundes nicht || S. 192 PDF || begründeten Beschluß nicht Folge geben, sondern in Frankfurt erklären lassen, daß sie nunmehr die Führung der Angelegenheit in ihre eigenen Hände nehmen.“ Die oben unterstrichenen Wort scheinen dem Staatsminister zu trocken, zu peremtorisch. Es wird darin, ohne Not, jeder auf einem anderen Titel als dem Übereinkommen von 1851/2 beruhende Bundesbeschluß als zur Vollziehung nicht geeignet erklärt. Dieses dürfte gemildert und auch auf Österreichs Aktion als deutsche Macht der gehörige Nachdruck gelegt werden. Man muß sich nämlich auf den Standpunkt des großen Publikums versetzen, welches die Punktation in den Zeitungen liest, ohne die übrige diplomatische Korrespondenz zu kennen. Nach längerer Erörterung erklärte sich der Minister des Äußern mit Vergnügen bereit, dem Artikel zwei eine deutlichere Fassung im Sinne des Staatsministers zu geben.
Einen weiteren Gegenstand der Erörterung bildete Artikel fünf13, worin es heißt: „Für den Fall, daß es zu Feindseligkeiten in Schleswig komme, die dermalen in Kraft stehenden Vertragsverhältnisse zwischen den deutschen Mächten und Dänemark sonach aufgehoben würde, behalten die Höfe von Österreich und Preußen sich vor, sei es im Namen des Bundes, sei es im eigenen Namen, in bezug auf die künftigen Verhältnisse der Herzogtümer andere Bedingungen, als die in den Stipulationen von 1851/2 enthaltenen, im gemeinsamen Einverständnisse aufzustellen.“ Über eine vom Staatsratspräsidenten gestellte Frage, gab Hofrat v. Biegeleben die Auskunft, daß unter Stipulationen von 1851/2 nach dem diplomatischen Sprachgebrauche jene Stipulationen verstanden werden, die dem Londoner Protokoll von 1852 vorausgingen14. Nachdem Baron Lichtenfels bemerkt hatte, daß der Ausdruck „sei es im Namen des Bundes, sei es im eigenen Namen“ einen Gegensatz zwischen den deutschen Großmächten und dem Bunde zu involvieren scheine, der in den wohlverstandenen Interessen beider nicht besteht, und den man nicht hier voraussetzen sollte, geruhten Se. k. k. apost. Majestät Ah. zu befehlen, daß dieser an sich entbehrliche Zwischensatz ganz wegbleibe. In bezug auf die „anderen Bedingungen“ äußerte Hofrat v. Biegeleben , daß hierunter selbstverständlich nur günstigere für den Bund gemeint seien, z. B. die Union der Herzogtümer, Erhebung Rendsburgs zur Bundesfestung15 etc. Über die vom Marineminister gestellte Frage, wie sich die Situation dann gestalte, wenn der Bundesbeschluß gegen unseren Antrag erfolgt, die zwei Großmächte und die Mittelstaaten abgesondert vorgehen, um verschiedene Zwecke zu erreichen, wie dann, wenn die Mittelstaaten gleichzeitig mit uns Schleswig besetzen wollen, geruhten Se. Majestät der Kaiser Ag. zu erwidern, alles komme darauf an, Schleswig so schnell als möglich zu okkupieren, ohne den Mittelstaaten Zeit zu lassen, sich dabei zu beteiligen16. Die k. k. Truppen würden in diesem Falle ihren Marsch auf den Eisenbahnen, mit Vermeidung der dissentierenden Mittelstaaten, zurücklegen. || S. 193 PDF || Setzen uns die Dänen bewaffneten Widerstand entgegen, so sei die Situation klarer und somit uns in Deutschland günstiger. Minister Ritter v. Lasser , obgleich im wesentlichen einverstanden mit dem amendierten Entwurf der Punktation, vermißte darin doch Bestimmungen über einige ihm wichtig scheinende Punkte. Dieselben sind folgende: 1. Was zu geschehen habe, wenn der Beschluß des Bundes über die Erbfolge in den Herzogtümern früher erfolgt? 2. Was noch, nebst der Zurücknahme der Novemberverfassung, von Dänemark zu forder wäre? – z. B. die Erklärung über die Personalunion Schleswigs. 3. Der Hinblick auf den doch möglichen Fall, wo die Integrität Dänemarks aufhören kann, das absolut und unter allen Umständen anzustrebende Ziel der beiden deutschen Großmächte zu sein? 4. Fehlt eine Bestimmung über die Eventualität, daß der Deutsche Bund sich begnügt, den österreichischen Antrag abzulehnen, ohne jedoch selbst etwas Positives zu beschließen. Endlich äußerte der Minister sein Bedenken gegen die Inpfandnahme eines nichtdeutschen Landes als Fortsetzung der Bundesexekution. Wo und wie scheidet sich die Sequestration17 von der Inpfandnahme und von der Okkupation? Werden sich nicht in Schleswig nach dessen Besetzung auch gegen unseren Willen die holsteinschen Szenen wiederholen? aDas Übereinkommen vom Jahr 1851/2 ist zwischen Dänemark und dem Deutschen Bund geschlossen. Zur Durchführung desselben gegen den Willen des Bundes fehle es, weil Votant Österreich und Preußen nur als Vermittler jenes Übereinkommens und nicht als selbständige Kontrahenten betrachten müsse, am Rechtstitel, denn eine negotiorum gestio pro tertio contra voluntatem tertii gibt es weder im Privatrecht noch im Völkerrechte. Im Privatrechte ist dies nur im Falle der Vormundschaft oder Kuratel zulässig. In Ermangelung eines Rechtstitels bei einem eigenen Schritte kann Österreich auch den Bundesstaaten die Überschreitung der Grenzen der Rechtmäßigkeit bei ihren Schritten nicht mehr vorwerfen. Konflikte mit Deutschland und mit den übrigen Mächten drohen unmittelbar, wenn wegen der Ablehnung der Inpfandnahme Schleswigs allein, und ohne daß der dereinste Antrag angenommen wird, die Sache in die eigene Hand genommen wird. Votant wolle wegen Schleswig Österreich in keinen Krieg verwickelt sehen.a Das Übereinkommen vom Jahr 1851/2 ist zwischen Dänemark und dem Deutschen Bund geschlossen. Zur Durchführung desselben gegen den Willen des Bundes fehle es, weil Votant Österreich und Preußen nur als Vermittler jenes Übereinkommens und nicht als selbständige Kontrahenten betrachten müsse, am Rechtstitel, denn eine negotiorum gestio pro tertio contra voluntatem tertii18 gibt es weder im Privatrecht noch im Völkerrechte. Im Privatrechte ist dies nur im Falle der Vormundschaft oder Kuratel zulässig. In Ermangelung eines Rechtstitels bei einem eigenen Schritte kann Österreich auch den Bundesstaaten die Überschreitung der Grenzen der Rechtmäßigkeit bei ihren Schritten nicht mehr vorwerfen. Konflikte mit Deutschland und mit den übrigen Mächten drohen unmittelbar, wenn wegen der Ablehnung der Inpfandnahme Schleswigs allein, und ohne daß der dereinste Antrag angenommen wird, die Sache in die eigene Hand genommen wird. Votant wolle wegen Schleswig Österreich in keinen Krieg verwickelt sehen. Zu 1. erwiderte der Minister des Äußern , daß er die frühere Entscheidung der Erbfolgefrage am Bund, so lang derselbe ordnungsmäßig und mit Beobachtung des Grundsatzes audiatur et altera pars vorgeht, nicht besorge. Geht aber der Bund tumultuarisch und ohne Beobachtung der vorgeschriebenen Form zu Werk, so begründet er dadurch die Nullität des Beschlusses. Auf all’ die verschiedenen Eventualitäten in dieser Punktation erschöpfend Bezug zu nehmen, wäre nicht möglich, ohne ihr baldiges Zustandekommen zu hindern. Der Polizeiminister, Graf Esterházy und Baron Lichtenfels waren hiemit einverstanden. Zu 2. bemerkte Graf Rechberg, die Zurücknahme der Verfassung sei nur der erste Schritt; dann kommen die Stipulationen 1851/2 an die Reihe. Dieselben bedürfen jedoch einer vorläufig noch reiflich zu erwägenden Ergänzung, || S. 194 PDF || da sie in bezug auf Schleswig bloß negativ sind: Nichtinkorporierung, Nichtdanisierung etc.19 Zu 4. äußerte Hofrat v. Biegeleben , der Fall, daß der Bund bloß ablehnt, ohne etwas sonst zu beschließen, sei immerhin möglich, aber eben deswegen sei es nötig, Preußen überhaupt durch die Punktation zu binden, damit es seinen vorhandenen Gelüsten, Holstein und Schleswig zu annexieren, nicht nachgeben könne. Was die Wiederholung der „holsteinschen Szenen“ in Schleswig betrifft, so wird, wie Se. k. k. apost. Majestät Ah. zu bemerken geruhten, dem vorgebeugt werden. Den Bundesexekutionskommissären für Holstein20 steht in Schleswig keine Jurisdiktion mehr zu, was den zwei Großmächten die Sache erleichtert. Auch für den Fall, die Truppen der Mittelstaaten sich bei der Besetzung Schleswigs durch die Großmächte beteiligen wollten, ist, wie Hofrat v. Biegeleben beifügte, mit Preußen bereits eine besondere Verabredung getroffen. Der Finanzminister zeigte sich nicht beruhigt darüber, daß die fremden Großmächte unser Einrücken in Schleswig als einen friedlichen Schritt auffassen werden. Habe man aber Gewißheit darüber, so teile man dies dem Bunde mit, um ihn für unsere Vorschläge zu gewinnen. bJedenfalls müsse getrachtet werden, eine Politik zu vermeiden, welche auf der einen Seite uns um die Sympathie Deutschlands bringt und anderseits die Gewähr der Zustimmung der Großmächte noch nicht in sich trägt, indem die Situation der Isolierung nach beiden Seiten für Österreich das gefährlichste ist. Wenn aber der vorgeschlagene Gang Mittel zur Erhaltung des Friedens und namentlich des Einverständnisses mit den Großmächten ist, so stimme er trotz der Antipathie Deutschlands dafür.b Minister Graf Rechberg erwiderte, apodiktische Gewißheit könne er hierüber nicht geben, weil das Ansuchen um vorläufige Zusicherungen über diesen Punkt ein nachteiliges Aufsehen verursachen würde. Übrigens stehe die Sache in Deutschland leider so, daß manche Souveräne nicht den Frieden, sondern den Krieg wünschen, weil sie sich von ihm die Rettung vor der Revolution versprechen. Über unsere Exekutionsordnung an Dänemark per sieben Millionen gab Hofrat v. Biegeleben die Auskunft, daß sie Dänemark gegenüber bis in die neueste Zeit gewahrt wurde, deren Einbringung aber bisher nicht opportun schien, zumal in letzter Auflösung Holstein damit belastet werden würde.
Nachdem sonst von keiner Seite gegen die Punktation eine Erinnerung erhoben wurde, brachte der Staatsminister in Anregung, daß der in Rede stehende wichtige Akt seinerzeit, umfassend motiviert, vor die Öffentlichkeit zu bringen sein werde, worauf Se. k. k. Ag. Majestät Ah. zu bemerken geruhten, daß dies bei Einbringung des Antrags bei dem Bunde und noch besonders in der „Wiener Zeitung“ zu geschehen haben werde21.
|| S. 195 PDF || Wien, 12. Jänner 1864. Rechberg.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, am 26. Jänner 1864. Empfangen 26. Jänner 1864. Erzherzog Rainer.