Nr. 358 Ministerrat, Wien, 2. Juni 1863 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Ransonnet; VS.Vorsitz Erzherzog Rainer; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Erzherzog Rainer 6. 6.), Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Forgách, Burger, Hein, Mertens; außerdem anw.anwesend Geringer; abw.abwesend Rechberg, Degenfeld, Esterházy; BdR.Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 22.6.
MRZ. 1161 – KZ. 1964 –
Protokoll des zu Wien am 2. Juni 1863 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzoges Rainer.
I. Die Statuten der zu gründenden k. k. priv. Allgemeinen Österreichischen Boden-Credit-Anstalt und die ihr zuzuerkennenden Begünstigungen
Staatsrat Freiherr v. Geringer referierte über den Vortrag des Staatsministeriums vom 17. Mai 1863 betreffend das Einschreiten des Altgrafen Franz Salm Reifferscheidt, des Grafen Otto Chotek und der Brüder v. Haber um definitive Genehmigung einer „k. k. privilegierten allgemeinen österreichischen Bodenkreditanstalt in Wien“1. Da dieser Gegenstand bereits eines breiteren bei den Ministerien und Hofkanzleien verhandelt worden ist2, enthielt sich Referent einer Darstellung des gesamten Sachverhaltes und beschränkte sich darauf, diejenigen Punkte zu beleuchten, bei welchen sich der Staatsrat von den ministeriellen Anträgen zu trennen fand3.
Gegen die vom Staatsministerium amendierte Fassung des Artikels 6 des anverwahrten Statutenentwurfesa – mit welcher Fassung der Staatsrat sich einverstanden erklärt hatte – erhob Minister Dr. Hein das Bedenken, daß die Gesellschaft hiernach statutengemäß gleichzeitig Geschäfte des Créditmobilier und Créditfoncier würde betreiben können4. Ist sie nun in den Mobiliarkreditgeschäften nicht glücklich, so kann ihr dieses Verluste verursachen, welche das Stammvermögen selbst auf || S. 66 PDF || eine für die Sicherheit der Pfandbriefe abträgliche Art schwächen würden. Bei der Hypothekarkreditabteilung der österreichischen Nationalbank besteht eine solche Gefahr nicht, weil dieselbe vom übrigen Institute gänzlich isoliert steht, während für die zu gründende privilegierte allgemeine Bodenkreditanstalt keine solche Trennung, sondern eine kumulative Behandlung des Ertrages der Geschäfte beabsichtigt wird. Die Hypothekarforderungen dieser Bank werden auch nur auf die Anstalt im allgemeinen lauten, so daß der Pfandbriefbesitzer keine bestimmte, sichere Hypothek besitzt. Überdies würden laut Artikel 9 bei Beginn der Wirksamkeit der Gesellschaft zwei Millionen Gulden in Pfandbriefen, anticipando, auf erst zu erwerbende Hypotheken hinausgegeben werden. Minister Ritter v. Lasser erwiderte, diese antizipative Hinausgabe von Pfandbriefen sei notwendig, um die Geschäfte der Bank in Gang zu bringen, und das Aktienkapital bildet für solche Pfandbriefe die Sicherheit, gleichwie dieses Aktienkapital auch die subsidiarische Sicherheit gewähren muß für den Fall, die Hypotheken nicht zur Deckung der Pfandbriefe hinreichen würden. Übrigens sind die Artikel des Statutenentwurfes 8 und 9 vom Staatsministerium eben in einer solchen Weise geändert worden, um Mißbräuchen zu begegnen und den Pfandbriefen unter allen Umständen die volle Deckung zu sichern. Insbesondere dürfe nicht der Nennwert der Aktien, sondern bloß der darauf bereits bar eingezahlte Betrag den Maßstab der Pfandbriefemission geben.
Die übrigen Stimmführer fanden gegen die bezüglichen Anträge des Staatsministeriums – rücksichtlich des Ministers Ritter v. Lasser – nichts zu erinnern.
Der Finanzminister erhob Einsprache gegen den Absatz 5 des Artikels 6, welcher nach dem Antrage des Ministers v. Lasser folgendermaßen zu lauten hätte: „Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, Gelder gegen Ausgabe von verzinslichen Kassascheinen (nach dem beiliegenden Formular) anzunehmen, welche auf bestimmte Namen oder auf den Inhaber und mindestens auf einhundert Gulden ö. W. lauten und an eine Kündigungsfrist von wenigstens drei Tagen gebunden sind.“ Die Hinausgabe von Anweisungen auf den Inhaber lautend würde entweder dem Staate oder der Bank nachteilig sein, indem dadurch die Menge der zirkulierenden Geldzeichen vermehrt wird. Es müsse daher die Bodenkreditanstalt – gleich der ungarischen Hypothekenbank – darauf beschränkt bleiben, auf bestimmte Namen lautende verzinsliche Kassascheine hinauszugeben. Minister Ritter v. Lasser äußerte, durch die Ausstellung auf bestimmte Namen werde der Zirkulation der Kassascheine wohl ein Hindernis gesetzt, aber man werde dasselbe bald zu umgehen wissen: entweder durch Ausstellung auf Allerweltsnamen, wie Schmied, Mayer, Bauer, oder durch den giro in bianco. Das wesentlichste Hindernis, daß diese Kassascheine nicht mit dem Papiergelde konkurrieren können, ist deren Verzinslichkeit, bdann die Herausgabung als Schuldschein für wirklich eingelegtes Geld und das Fälligwerden nach bestimmten Aufkünd- oder Verfallsterminen, lauter Eigenschaften, die auf eigentliches Papiergeld und auf Banknoten nicht anwendbar sind und die die bestehenden solchen Papiere z. B. die Scheine der hiesigen Eskompteanstalt zwar nicht vom Gebrauche als Zahlungsmittel (analog einem Wechsel) aber vom täglichen Verkehr ausgeschlossen habenb dann die Herausgabung als Schuldschein für wirklich eingelegtes Geld und das Fälligwerden nach bestimmten Aufkünd- oder Verfallsterminen, lauter Eigenschaften, die auf eigentliches Papiergeld und auf Banknoten nicht anwendbar sind und die die bestehenden solchen Papiere z. B. die Scheine der hiesigen Eskompteanstalt zwar nicht vom Gebrauche als Zahlungsmittel (analog einem Wechsel) aber vom täglichen Verkehr ausgeschlossen || S. 67 PDF || haben, obgleich sie auf Überbringer lauten. Daß einer anderen Hypothekenbank c(der ungarischen)c die Ausstellung von Kassaschein au porteur nicht bewilligt werden soll, kann den Minister Ritter v. Lasser nicht bestimmen, einen ihm begründet scheinenden Antrag auf Gewährung der gestellten Bitte zurückzunehmen, da ja sowohl Verhältnisse als Ansichten variabel sind und auch dmanche Anstalten wie z. B. die Mährische Eskomptebank es nicht einmal in ihrem Interesse gefunden haben, die Bewilligung zu erbitten, Kassascheine auf Inhaber ausgeben zu dürfend manche Anstalten wie z. B. die Mährische Eskomptebank5 es nicht einmal in ihrem Interesse gefunden haben, die Bewilligung zu erbitten, Kassascheine auf Inhaber ausgeben zu dürfen. Der Polizeiminister , der Vorstimme beitretend, ebemerkt, daß sich verzinsliche Kassascheine von Banknoten wesentlich durch die Verzinsung unterscheiden und daß ja eben darum die Ausgabe von Reichsschatzscheinen mit Verzinsung seinerzeit verfügt wurde, weil man sie nicht für Geldzeichen ansah und hiedurch dem Bankprivilegium nicht zu nahe zu treten vermeintee . Der ungarische Hofkanzler stimmte gleichfalls für die Beseitigung des Hemmschuhes der Ausstellung auf bestimmte Namen, machte jedoch aufmerksam, daß es in Ungarn einen sehr ungünstigen Eindruck machen werde, wenn der dortigen durch uneigennützige nationale Teilnehmer gegründeten neuen Hypothekenbank das Zugeständnis der billets au porteur verweigert würde, während die mit ausländischen Kräften aus gewinnsüchtigen Absichten zu gründende allgemeine österreichische Hypothekaranstalt sich dieses Zugeständnisses zu erfreuen hätte. Die Minister Baron Burger und Dr. Hein , dem Antrage des Ritter v. Lasser sich anschließend, glaubten, daß man dem Vorwurf der Inkonsequenz lieber durch die gleiche Konzession an die ungarische Anstalt, als dadurch begegnen sollte, daß beiden Anstalten die Ausstellung von Kassascheinen auf Überbringer verweigert würde. Der Stellvertreter des Kriegsministers würde für den mehr beschränkenden Modus der Ausstellung auf bestimmte Namen stimmen, sofern nicht schon in der Festsetzung des Minimalbetrages von 100 fl. für solche Anweisungen eine namhafte Beschränkung läge.
Der Finanzminister hielt schließlich seinen Antrag auf Zurückweisung beider Anstalten mit ihrem diesfälligen Ansuchen aufrecht fund bemerkte, daß Anweisungen au porteur, wenn sie auch verzinslich sind, dem Papiergelde und insbesondere den Staatsnoten sehr nahe kommen und der in der Höhe von 100 Millionen bestehenden schwebenden Schuld (in Salinenscheinen) sehr gefährlich werden können, wie dies schon gegenwärtig von Seite der Eskomptescheine (welche die niederösterreichische Eskompteanstalt ausgibt) sich herausstellt, und bei fortschreitenden Zinsreduktionen der Staatssalinenscheine in noch bedenklicherer Weise hervortreten wird. Er müsse daher gegen die Zulassung von Privatscheinen au porteur vom finanziellen Standpunkte aus sich verwahrenf und bemerkte, daß Anweisungen au porteur, wenn sie auch verzinslich sind, dem Papiergelde und insbesondere den Staatsnoten sehr nahe kommen und der in der Höhe von 100 Millionen bestehenden schwebenden Schuld (in Salinenscheinen) sehr gefährlich werden können, wie dies schon gegenwärtig von Seite der Eskomptescheine (welche die niederösterreichische Eskompteanstalt6 ausgibt) sich herausstellt, und bei fortschreitenden || S. 68 PDF || Zinsreduktionen der Staatssalinenscheine in noch bedenklicherer Weise hervortreten wird. Er müsse daher gegen die Zulassung von Privatscheinen au porteur vom finanziellen Standpunkte aus sich verwahren – während die Stimmenmehrheit dem Minister Ritter v. Lasser beitrat7.
Staatsrat Baron Geringer begann hierauf sein Referat über die einzelnen Differenzen zwischen den Anträgen des Ministers Ritter v. Lasser und des Staatsrats. Nach Artikel 12 des Statutenentwurfs der Gründer soll der Verwaltungsrat über die eventuelle Ausgabe der zweiten Serie von 60.000 Aktien entscheiden, und der genannte Minister fände dagegen nichts zu erinnern. Der Staatsrat ist dagegen der Meinung, daß die Entscheidung über diesen sehr wichtigen Punkt nicht dem Verwaltungsrate, sondern der Generalversammlung – und zwar unter Vorbehalt der Zustimmung der Staatsverwaltung – zustehen soll. Der Absatz 2 Artikel 12 hätte sonach zu lauten: „Über die etc. entscheidet über Antrag des Verwaltungsrates und vorbehaltlich der Genehmigung der Staatsverwaltung die Generalversammlung (Artikel 61).“ Im letzteren Artikel wäre dann unter lit. f. der geeignete Zusatz zu machen und nach den Worten „der Statuten“ einzuschalten „über neue Aktienemissionen“, dagegen der hierauf bezugnehmende Absatz 2 des Artikels 48 wegzulassen.
Minister Ritter v. Lasser erwiderte, sein Grundsatz sei, an den gewünschten statutarischen Bestimmungen, wobei kein allgemeines oder administratives Interesse beteiligt ist, so wenig als möglich zu ändern. Sofern übrigens der Staatsrat in der beantragten Modifikation eine bessere Garantie für den Vorteil der ganzen Gesellschaft erblickt, finde der Minister dagegen nichts zu erinnern.
Auch der Ministerrat erhob dagegen keine Einwendung.
Minister Ritter v. Lasser hat für Artikel 31 folgende Textierung vorgeschlagen: „Der Gouverneur und die Direktoren werden vom Verwaltungsrate, das erste Mal von den Gründern vorgeschlagen.“
„Die Ernennung des Gouverneurs ist Sr. k. k. apost. Majestät, jene der Direktoren dem nach dem Gesetz mit der Beaufsichtigung der Anstalt betrauten Ministerium vorbehalten.“ Der Staatsrat stimmt gegen die Ah. Ernennung des Gouverneurs und die ministerielle der Direktoren, weil dieser Modus die Anstalt mit einem Nimbus von Staatsgarantie umgibt und die Stellung des lf. Kommissärs erschwert. Es wäre daher nur die Ah. – respektiv ministerielle – „Bestätigung“ vorzubehalten. Das Wahlrecht dagegen für diese Posten hätte nicht vom Verwaltungsrate, sondern von der Generalversammlung geübt zu werden. Gegen den Titel „Gouverneur“ fand die Majorität des Staatsrats nichts zu erinnern, während die Minorität glaubte, daß hier, wie bei anderen Kreditanstalten, der anspruchslosere Titel „Präsident“ genügen dürfte. Der Staatsrat schlug daher folgende Textierung vor: „Artikel 31. Der Gouverneur und die Direktoren werden das erste Mal von den Gründern, in der Folge von der Generalversammlung gewählt.“ „Die Wahl des Gouverneurs unterliegt der Bestätigung Sr. Majestät des Kaisers, die Wahl der Direktoren der Bestätigung des zur Beaufsichtigung der Anstalt berufenen Ministeriums.“
|| S. 69 PDF || 1. Für die Zugestehung des Titels Gouverneur stimmte die Minorität des Ministerratesg, weil die Konzessionswerber darauf einen Wert legen und auch die Benennung Präsident mit dem Titel vieler hoher Funktionäre identisch ist. Die Minister Graf Nádasdy, hder Finanzministerh, Baron Burger, der ungarische Hofkanzler und FML. Baron Mertens – zusammen fünf Stimmen – gaben der anspruchsloseren Benennung „Präsident“ den Vorzug.
2. Für den Antrag des Staatsrats, daß die genannten Beamten der Gesellschaft von Staats wegen nicht zu ernennen, sondern nur zu bestätigen sind, erklärten sich die minderen Stimmen des Ministerrates; die Majoritäti pflichtete dem Polizeiminister bei, welcher gegen den Antrag des Ritter v. Lasser nichts zu erinnern fand, indem er heraushob, daß eine „Ernennung über Vorschlag“ im Grunde doch nichts sei als eine „Bestätigung“ und ebenso die Verantwortlichkeit dafür ausschließe. Der Staatsratspräsident hielt seine Meinung fest und bemerkte, daß die Berufung auf die Ernennung des Gouverneurs beim französischen Créditmobilier hier nicht konkludent sei, weil das letztere Institut wesentlich eine Staatsanstalt ist.
3. Für den Antrag des Staatsrats, die fraglichen Wahlen durch die Generalversammlung und nicht bloß durch den Verwaltungsrat vornehmen zu lassen, entschieden sich vier Stimmen im Ministerratej, während die übrigen Stimmen, nämlich der Finanzminister, der ungarische Hofkanzler, der Marineminister und der Stellvertreter des Kriegsministers dem Minister Ritter v. Lasser (zusammen fünf Stimmen) beitraten, indem die Generalversammlungen in der Regel das Echo des Verwaltungsrates sind, welcher letztere faktisch die Gesellschaft repräsentiert.
Laut Artikel 37 des Statutenentwurfes sollen die Bezüge des Gouverneurs und der Direktoren vom Verwaltungsrate im voraus ein für alle Mal bestimmt werden. Der Staatsrat beantragte, stattdessen einfach festzusetzen, daß diese Bezüge von der Generalversammlung zu bestimmen sind. Der Präsident des Staatsrates fand es ganz unzukömmlich und ungewöhnlich, daß der Verwaltungsrat die Bezüge dieser in seinem Gremium sitzenden Funktionäre, und zwar noch dazu auf immerwährende Zeiten, fixiere. Weit entsprechender scheine es, diese Fixierung der Generalversammlung, und zwar nur auf je sechs Jahre, zu übertragen.
Die Majorität des Ministerratesk, vereinigte sich mit dem Antrage des Ministers Ritter v. Lasser , welcher keinen Grund findet, der Gesellschaft einen anderen Modus zu oktroyieren als sie wünscht, zumal die Statuten kein Geheimnis sind und es jedermann freisteht, sich der Subskription oder des Ankaufs der Aktien zu enthalten.
|| S. 70 PDF || Nach Artikel 52 und 69 des Statutenentwurfs erhalten die Verwaltungsräte für jede Sitzung, der sie beiwohnen, sogenannte Anwesenheitsmarken, deren Wert vorläufig auf 10 fl. per Stück bestimmt ist, und eventuell eine Tantieme von dem 5% übersteigenden Reinertrage. Nach der Meinung des Staatsrats wäre diese Kumulierung von zweierlei Genüssen zu beseitigen, um die Administration zum Vorteil der geldsuchenden Grundbesitzer möglichst sparsam einzurichten.
Der Polizeiminister sah nicht ab, warum diese doppelten Bezüge, welche auch bei vielen anderen Gesellschaften bestehen, inkompatibel wären. Der Zweck der Präsenzmarken ist vor allem, die Beschlußfähigkeit der Sitzungen zu sichern, indem man die Verwaltungsräte für den Zeitverlust entschädigt. Die Tantieme dient als Sporn zu besonderer Tätigkeit im Interesse des Vereines. Minister Dr. Hein machte aufmerksam, daß die Verwaltungsräte nach Beseitigung der Anwesenheitsmarken so lange gar nichts beziehen würden, als das Erträgnis nicht 5% übersteigt.
Die mehreren Stimmen erklärten sich sonach gegen den Antrag des Staatsrats, der vom Freiherrn v. Lichtenfels, den Ministern Graf Nádasdy und v. Plener, dann vom ungarischen Hofkanzler geteilt wurde.
Nach Artikel 42 werden die Verwaltungsräte für die ersten sechs Jahre durch die Gründer bestellt. Da der Umfang des Geschäftsbetriebes das maßgebende Moment bietet, ob und auf wie lange den von den Gründern einseitig ernannten Verwaltungsräten noch ferner die Verantwortlichkeit gegenüber allen Interessenten der Gesellschaft und der Staatsverwaltung anheimzustellen sei, beantragte der Staatsrat, der Gesellschaft zu empfehlen, entweder hier eine dem Statut § 95 der ungarischen Bodenkreditanstalt analoge Bestimmung aufzunehmen oder aber den Artikel 237 Absatz 2 des neuen Handelsgesetzbuchs vor dem Statutartikel 43 ausdrücklich aufzunehmen. Insofern es sich hiebei bloß um einen der Gesellschaft zu erteilenden guten Rat handelt, fand Minister v. Lasser gegen den Antrag nichts zu erinnern und gab ferner die Aufklärung, daß, wenn auch die ausdrückliche Benennung der ersten Verwaltungsräte nicht notwendig in die Statuten gehört, dieses doch faktisch bei mehreren großen Aktiengesellschaften geschehen sei und auch hier keinem Anstand unterliegen dürfte. Der Artikel 79, worin die Befreiung von den Gebühren, der Einkommensteuer und dem Briefporto gehandelt wird, wäre nach dem Antrage der Vereinskommission und des Staatsrates um so mehr zu streichen, als diese Frage über die Zulässigkeit und den Umfang von Steuerexemtionen auch bei der ungarischen Bodenkreditanstalt noch als eine offene behandelt worden ist und selbe überhaupt nicht von vorwiegender Dringlichkeit erscheint. Minister Ritter v. Lasser hatte folgende Fassung beantragt: „Die Anstalt ist bezüglich der Pfandbriefe und der Schuldverschreibungen, der dazugehörigen Kupons und Zinsenquittungen sowie aller auf das Verhältnis der Anstalt zu den Inhabern ihrer Pfandbriefe und Schuldverschreibungen bezüglichen Akte von der Einkommensteuer und den Gebühren des Ah. Patentes vom 9. Februar 1850 8 befreit.“
Die Diskussion über diesen Punkt wurde auf jene über alle der Anstalt zu gewährenden || S. 71 PDF || besonderen Begünstigungen (Titel IX) ausgedehnt. Was nun I. die Ausnahmen von den bestehenden Justizgesetzen betrifft, so hielt der Staatsratspräsident – unter Beitritt des Polizeiministers und des Ministers Grafen Nádasdy – an der Meinung fest, daß dieselben dermal noch nicht zu bewilligen seien, sondern vorerst dazu die verfassungsmäßige Genehmigung einzuholen komme. Für eine Abweichung von diesem gesetzlichen Wege fehle es an einem zureichenden Grunde, da der Reichsrat in 14 Tagen zusammentreten wird. Minister Ritter v. Lasser (weit entfernt übrigens, die Korrektheit dieses Weges zu bestreiten) machte dagegen die in seinem au. Vortrage niedergelegten Opportunitätsargumente geltend, und zwar insbesondere, daß, wenn gegenwärtig über diesen Gegenstand eine Vorlage an den Reichsrat gemacht würde, sich keineswegs verbürgen lasse, daß, oder doch wann die gewünschten Ausnahmen in allen Stadien bewilligt werden würden, während andererseits die Beischaffung vieler und wohlfeilerer Kapitale für den Grundbesitz durch Bankinstitute überhaupt dringend notwendig und insbesondere eine in den Hauptpunkten nicht bloß dilatorische, sondern meritorische Entscheidung über das vorliegende Gesuch des Altgrafen Salm deswegen besonders dringend ist, weil die Pariser Finanziers9, die durch ihr Geld das Unternehmen ins Leben rufen sollen, wegen Ablauf des von ihnen fixierten Termins schon jetzt nicht mehr gebunden sind und sich nach Umständen wohl gar zurückziehen könnten, was im Interesse des österreichischen Nationalwohlstandes zu bedauern wäre. Hier trete somit der Fall des § 13 ein, lvorausgesetzt, daß die Ah. Entscheidung vor dem Zusammentreten des Reichsrates (17. Juni) erfolgtl . Der Staatsminister möchte gleichfalls nicht durch eine bloß partielle oder provisorische Erledigung das Gelingen des Unternehmens in Frage stellen, zumal es sich größtenteils nur um Ausnahmen handelt, welche seit vier Dezennien bereits zugunsten mehrerer österreichischer Kreditinstitute ohne Anstand gemacht wurden, und gegen deren Bewilligung im vorliegenden Falle um so weniger ein reeller Anstand besteht, als manche der Modifikationen durch Aufnahme in die neue Konkursordnung10 aus triftigen Gründen werden zur Regel erhoben werden. Der Staatsminister würde daher ebenfalls beantragen, daß diesfalls nach § 13 des Grundgesetzes vorgegangen werde, und glaubt, die volle Verantwortung für diesen seinerzeit dem Reichsrate zu rechtfertigenden Schritt auf sich nehmen zu können.
Minister Dr. Hein und die mehreren Stimmen im Ministerrat vereinigten sich mit dem Antrage der Minister Ritter v. Schmerling und v. Lasser11.
|| S. 72 PDF || II. Zu den Ausnahmen von den bestehenden Finanzgesetzen gehört erstens die Einkommensteuerfreiheit der Pfandbriefinteressen. Während der Staatsratspräsident, dann die Minister Baron Mecséry und Graf Nádasdy der Meinung waren, daß zu dieser Ausnahme, sowie zu den Ausnahmen unter 1. die vorläufige reichsrätliche Genehmigung einzuholen wäre, erörtete der Finanzminister vorerst die Frage, ob diese Einkommensteuerbefreiung wirklich eine Ausnahme vom Gesetz begründen würde, und glaubte, diese Frage verneinend beantworten zu können. Bei Hypothekaranleihen in den Ländern diesseits der Leitha wird nämlich die Einkommensteuer von den Kapitalsinteressen durch die Eigentümer der Hypotheken im Wege des Grundsteuerzuschlages entrichtet. Die Besteuerung der Pfandbriefkupons würde eine zweimalige, nicht gerechtfertigte Besteuerung desselben Objektes bilden, welche dem Sinn des Gesetzes widerspräche. Der Fall mit der allgemeinen österreichischen Bodenkreditanstalt ist identisch mit jenem der österreichischen Nationalbank, von der die Pfandbriefkupons durch das Finanzministerium im Wege der einfachen Gesetzesauslegung für nicht einkommensteuerpflichtig erkannt wurden. Der Präsident des Staatsrates und Minister Dr. Hein fanden dagegen, daß in solchen Fällen nicht dieselben Darlehenszinsen zweimal getroffen würden, weil hiebei nicht bloß ein, sondern zwei verzinsliche Darlehensgeschäfte stattfinden: das eine zwischen der Bank und dem Gutsbesitzer und das zweite zwischen dem Käufer des Pfandbriefes und der Bank. Die kontrahierenden Teile sind wesentlich verschieden, so wie die Bedingungen. Minister v. Lasser entgegnete, daß ungeachtet dieses rein formalen Unterschiedes in re doch nur ein Geschäft, ein Darlehen abgeschlossen worden ist, da die Bank sowohl bei Zahlung der Kapitalssumme als bei Flüssigmachen der Interessen bloß die Vermittlerrolle übernimmt. Die doppelte Besteuerung desselben Objektes würde ein mächtiges Hindernis für das Entstehen von den wahrhaft notwendig gewordenen Bodenkreditinstituten werden. Es dürfte daher dem neuen Institute dieselbe Befreiung, welche die Pfandbriefinteressen der Nationalbank genießen, nicht vorenthalten werden.
Die mehreren Stimmen des Ministerrates vereinigten sich mit dem Antrage des Ministers Edler v. Plener, welcher nur noch eine sorgfältige Textierung dieses Passus empfahl.
2. Was die vom Minister Ritter v. Lasser beantragte Befreiung der österreichischen Bodenkreditanstalt von gewissen Gebühren des Ah. Patents vom 9. Februar 1850 betrifft (Artikel 79), so würde der Finanzminister beantragen, diese Befreiung so wie für das ungarische Kreditinstitut zuzugestehen, und zwar ohne Intervention des Reichsrates, nach § 13. Nur die Pfandbriefinteressenkupons müßten stempelpflichtig bleiben, weil die von der Gesellschaft den Hypothekarschuldnern auszustellenden Quittungen stempelfrei sein würden.
Die Stimmenmehrheit vereinigte sich mit diesem Antrage, während der Staatsratspräsident, dann die Minister Baron Mescéry und Graf Nádasdy konsequent mit ihren früheren Abstimmungen für die Einschlagung des verfassungsmäßigen Weges waren.
3. Nach Artikel 89 und 6, 4 können mit der Rückzahlung der Pfandbriefe Prämien verbunden werden, „vorbehaltlich der staatlichen Genehmigung der bezüglichen Verlosungspläne“. Minister Ritter v. Lasser bevorwortete angelegentlich || S. 73 PDF || die sofortige Zugestehung dieser Ausnahme von den Lottogefällsvorschriften12, indem Altgraf Salm dem Minister dieses Zugeständnis, dann jenes bezüglich der Gebühren als solche bezeichnet hat, worauf der höchste Wert gelegt wird, so daß die Zurückweisung der diesfälligen Bitten das Ganze scheitern machen könnte. Gegen allfällig zu versuchende Mißbräuche schütze ja der Vorbehalt der staatlichen Genehmigung.
Die mehreren Stimmen waren für das fragliche Zugeständnis unter Anwendung des § 13, während die mehrgenannten drei Stimmführer sich für die Einhaltung des verfassungsmäßigen Weges aussprachen, und machte der Staatsratspräsident auch darauf aufmerksam, daß der mArtikel sechs nicht ausschließe, daß sich die Gesellschaft die Rückzahlung des in Pfandbriefen gegebenen Darlehens in barem Gelde nach dem Nominalwerte bedingen könne, welcher Zahlungsmodus der Pfandbriefe so wie die Bedingung von Prämienm mit den Wuchergesetzen nicht im Einklang stehe. Die von den Proponenten gleichfalls angesuchte Portobefreiung bildete keinen Gegenstand der Beratung, nachdem dieselbe vom Minister Ritter v. Lasser gar nicht beantragt wird.
Der Ministerrat erklärte seine Zustimmung zu dem vom Staatsrate zu Artikel 63 beantragten Zusatze, wonach (ad instar der Nationalbankstatuten) die zum zweiten Male berufene Generalversammlung nur über solche Gegenstände Beschluß fassen darf, welche in der ursprünglichen Tagesordnung enthalten waren.
Ebenso wurde die zum Artikel 71 vom Staatsrate beantragte Modifikation einstimmig genehmigt, daß statt der Schlußworte dieses Artikels „soweit dessen Bestand dazu hinreicht“ analog mit § 11 der Statuten der Nationalbank eine Grenze festzusetzen sei, bis zu welcher die 5% Zinsen aus dem Reservefonds ergänzt werden dürfen. Was die Ausdehnung der Wirksamkeit der privilegierten allgemeinen österreichischen Bodenkreditanstalt betrifft, hat sich der Staatsrat in der Meinung geeinigt, daß es dem Gedeihen dieser Aktiengesellschaft abträglich und überhaupt nicht gerechtfertigt wäre, ihr die Ausdehnung der Wirksamkeit auf die ganze Monarchie zu untersagen und selbe bloß auf die im engeren Reichsrat vertretenen Länder zu beschränken. Doch können ihr in den Ländern der ungarischen Krone diejenigen Begünstigungen, welche dort bloß im verfassungsmäßigen Wege durch den Landtag eingeführt werden sollen, nicht eingeräumt werden, indem der § 13 des Grundgesetzes dabei nicht in Anwendung tritt.
Dieser vom Staatsrat Baron Geringer referierte Beschluß gab zu einer Diskussion keinen Anlaß.
Der Präsident des Staatsrates machte aufmerksam, daß die eventuell || S. 74 PDF || nach § 13 zu statuierenden Ausnahmen vom Gesetze im Reichsgesetzblatt ordnungsmäßig zu publizieren wären13.
Der ungarische Hofkanzler sprach die au. Bitte aus, Se. k. k. apost. Majestät wollen geruhen, seinen au. Vortrag wegen der ungarischen Bodenkreditanstalt noch früher als die heute beratene Angelegenheit Ah. zu resolvieren, indem die Verhandlung über das ungarische Bodenkreditinstitut, auf welches das ganze Land mit Sehnsucht wartet und das bereits namhafte Auslagen für Besoldungen etc. bestreitet, schon seit mehreren Jahren dauert, während Graf F. Salm und Konsorten erst seit 1862 als Konzessionswerber aufgetreten sind14.
Wien, 6. Junius 1863. Erzherzog Rainer.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Kissingen, 20. Juni 1863. Empfangen 22. Juni 1863. Erzherzog Rainer.