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Nr. 323 Ministerrat, Wien, 13. Februar 1863 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Kaiser; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 18. 2.), Nádasdy (18. 2.), Schmerling, Forgách, Esterházy; BdR. Erzherzog Rainer 5. 3.

MRZ. 1127 – KZ. 718 –

Protokoll der Ministerkonferenz, abgehalten zu Wien am 13. Februar 1863 unter dem Ah. Vorsitze Sr. k. k. apost. Majestät.

I. Antwort an die Deputation des Klausenburger Landwirtschaftsvereins

Im Ministerrate vom 9. d. M. waren die Meinungen über die Antwort geteilt, welche Se. k. k. apost. Majestät der hier eingetroffenen Deputation des Klausenburger Landwirtschaftsvereines zu erteilen geruhen dürften.

Die Differenzen bezogen sich auf folgende, von der Majorität nach dem Antrage des Ministers Grafen Nádasdy au. vorgeschlagenen Sätze1: „Die Wichtigkeit der Eisenbahnen für die Wohlfahrt des Landes ist allgemein anerkannt. Mein geliebtes Großfürstentum Siebenbürgen allein kann diese Last nicht erschwingen, braucht folglich die Hülfe Meines Reiches. Es liegt daher im höchsten Interesse Siebenbürgens, daß sein Landtag recht bald dafür sorge, damit durch die Teilnahme seiner Abgeordneten an Meinem Reichsrate auch dieses hochwichtige Interesse Siebenbürgens kräftig und mit dem Erfolge, den Ich wünsche, vertreten werde.“ Die minderen Stimmen glaubten, daß die im letzten Satze enthaltene Hinweisung auf den Landtag und die Vertretung Siebenbürgens im Reichsrate aus der kaiserlichen Antwort weggelassen und dem Minister Grafen Nádasdy überlassen werden dürfte, der Deputation diesen Rat zu erteilen. Bei der hohen Wichtigkeit der Sache wünschten Se. k. k. apost. Majestät dieselbe nochmals einer reifen Erwägung unterzogen zu sehen, und Allerhöchstdieselben forderten daher den Staatsminister auf, seine Meinung darzulegen.

Minister Ritter v. Schmerling setzte in einem längeren Vortrage die Schwierigkeiten auseinander, welche sich bei den reichsrätlichen Verhandlungen daraus ergaben, daß Siebenbürgen im Reichsrate nicht nur nicht vertreten, sondern der dortige Landtag selbst noch nicht zur Beschickung desselben aufgefordert worden ist. Dieses formelle Gebrechen erscheint den meisten und einflußreichsten Mitgliedern des Herren- und des Abgeordnetenhauses von solcher Bedeutung, daß mit Gewißheit vorauszusehen ist, der Reichsrat werde sich in seiner nächsten Session zur Beratung der finanziellen Angelegenheiten nicht kompetent erklären, solange der siebenbürgische Landtag nicht zu den Reichsratswahlen2 – wenn auch erfolglos – || S. 252 PDF || aufgefordert worden ist. Es sei daher durch die wichtigsten Interessen geboten, daß die Einberufung des siebenbürgischen Landtages, welche schon am 20. Oktober beschlossen und unter dem Hofkanzler Baron Kemény vorbereitet worden ist, endlich eine Wahrheit werde, und da ein entschiedener Ausspruch der Ah. Willensmeinung über diesen Punkt den vorhandenen Zweifeln gegenüber allein abhelfen kann, müsse der Staatsminister die obige Fassung des Schlußsatzes entschieden bevorworten. Minister Graf Nádasdy setzte gleichfalls auseinander, wie notwendig und dringend es sei, die weitverbreiteten Zweifel durch einen Ah. Ausspruch der Absichten und Willensmeinung Sr. Majestät bezüglich der Abhaltung des siebenbürgischen Landtags und der Reichsratswahlen definitiv zu zerstreuen. Dies werde am sichersten dadurch erreicht, wenn die siebenbürgischen Deputierten den kaiserlichen Willen aus dem Ah. Munde Sr. Majestät selbst vernehmen. Wenn dieses geschieht und die weiters dienlichen Mittel ergriffen werden, dürfte der siebenbürgische Landtag nicht bloß zusammenkommen, sondern selbst Abgeordnete in den Reichsrat wählen. Den Sachsen und den 33.000 romanischen Wählern stehen nur 16.000 Wähler ungarischer Nationalität gegenüber, und selbst unter den letztern fehlt es nicht überall an Geneigtheit zu Landtagswahlen. Bei der Wahl der Regalisten sind Se. Majestät nicht beschränkt, und Graf Nádasdy werde darauf bedacht sein, solche Personen au. vorzuschlagen, welche im richtigen Verständnis der eigenen und der Landesinteressen auf dem Landtage erscheinen und wirken werden. Sollte wider Erwarten der siebenbürgische Landtag die Wahlen in den Reichsrat nicht vornehmen wollen, so würde Graf Nádasdy keinen Anstand nehmen, die Vornahme direkter Wahlen zu beantragen3, wobei man doch 16 bis 20 Reichsratsabgeordnete erhalten wird4. Die Aussicht auf direkte Wahlen sei jedenfalls das wirksamste Aktionsmittel für die Regierung, und diese Aussicht muß daher jedenfalls im Hintergrunde feststehen bund von allen Regierungsmännern als in § 7 des Patentes begründet ausgesprochen werdena, selbst wenn Se. Majestät jetzt noch nicht zur Ergreifung dieses Mittels entschlossen sein sollten. Die Regierung werde an den Romanen ihre Stütze finden, wenn sie ihnen Schutz verleiht. Man müsse der Freund seiner Freunde sein. Nur große Mißgriffe von Seite der Regierung könnten die Romanen zum Abfalle bringen. Gewißheit über den Erfolg der angedeuteten Maßregeln vermöchte der Minister nicht zu geben, aber doch hohe Wahrscheinlichkeit.

Der ungarische Hofkanzler betrachtet den vom Minister Grafen Nádasdy skizzierten Vorgang als eine Reihe von Experimenten, die in staatsrechtlicher Beziehung nicht unbedenklich sind. Möglich, daß man infolge solcher Maßnahmen schließlich einige siebenbürgische Abgeordnete in den Reichsrat erhält. Aber damit seien die Kardinalfragen noch nicht gelöst, das Land nicht beruhigt. Man schafft vielmehr damit ein neues Hindernis der Lösung der ungarischen Frage. Denn der nächste ungarische Landtag könne nur dann etwas Haltbares schaffen, wenn auch || S. 253 PDF || Siebenbürgen und Kroatien dazu einberufen wird und er dadurch die Kompetenz zur Eingehung eines Vergleichs erhält. Jene Experimente aber bedrohen die Integrität Ungarns. Was speziell den Schlußsatz betrift, so gehört derselbe gar nicht in die kaiserliche Antwort auf die Bitten und den Dank der Deputation. Graf Forgách fände nichts dagegen, daß bezüglich der Zinsengarantie für die Kosten des Eisenbahnbaues auf den verfassungsmäßigen Weg hingewiesen würde, um die irrige Meinung zu beseitigen, daß die Regierung in dieser Beziehung nach dem § 13 vorgehen werde. Allein die vorgeschlagenen weitergehenden Ah. Aussprüche, welche der Dynastie nicht frommen, dürften Sr. Majestät nicht zugemutet, sondern dem siebenbürgischen Kanzler überlassen werden. Minister Graf Esterházy fand es ebenfalls nicht nötig, daß aus dem gegenwärtigen Anlaß eine so explizite kaiserliche Antwort gegeben werde. Die Hinweisung auf „den verfassungsmäßigen Weg“ würde nützlich sein, aber auch vollkommen genügen. Übrigens könne sich Graf Esterházy von dem künstlich bewirkten Erscheinen einiger, größtenteils ungebildeter Deputierten aus Siebenbürgen im Abgeordnetenhaus, cüberhaupt von einer fiktiven Ergänzung des Reichsrates keinen reellen praktischen Nutzenb versprechen. Der Staatsminister entgegnete, die Zahl der siebenbürgischen Abgeordneten sei dort von keinem Belang, wohl aber der Umstand, daß ein Kronland mehr daselbst vertreten ist. Die Behebung des bisherigen formellen Bedenkens gegen die Kompetenz wird dann von den slawischen Deputierten gern ergriffen werden, um an den Finanzdebatten teilzunehmen5, dworauf Graf Esterházy bemerkte, daß selbst zur Erzielung einer solchen formellen Kompetenz die ledigliche Einberufung des siebenbürgischen Landtags wohl genügen dürfte, ohne gleichzeitig zu den weiteren, vielfältig bedenklichen, durch Grafen Nádasdy behufs eines immerhin zweifelhaften, jedenfalls bloß einseitigen Erfolges als unerläßlich in Aussicht gestellten Maßregeln zu schreiten, deren Tendenz offenbar in der gegenwärtigen Lage der Dinge auf die bisher in Ungarn eingehaltene expektative Politik Sr. Majestät nur störend rückwirken und daher eine schließlich friedliche Lösung der ungarischen Frage nur in noch weitere Ferne rücken müsse. Was insbesondere die durch Grafen Nádasdy eventuell betonten „direkten Wahlen“ betrifft, so könne Graf Esterházy nicht umhin, sich auch bei dieser Gelegenheit – ohne weitere Erörterung der Frage – prinzipiell und unter allen Umständen dagegen wiederholt auszusprechenc worauf Graf Esterházy bemerkte, daß selbst zur Erzielung einer solchen formellen Kompetenz die ledigliche Einberufung des siebenbürgischen Landtags wohl genügen dürfte, ohne gleichzeitig zu den weiteren, vielfältig bedenklichen, durch Grafen Nádasdy behufs eines immerhin zweifelhaften, jedenfalls bloß einseitigen Erfolges als unerläßlich in Aussicht gestellten Maßregeln zu schreiten, deren Tendenz offenbar in der gegenwärtigen Lage der Dinge auf die bisher in Ungarn eingehaltene expektative Politik Sr. Majestät nur störend rückwirken und daher eine schließlich friedliche Lösung der ungarischen Frage nur in noch weitere Ferne rücken müsse. Was insbesondere die durch Grafen Nádasdy eventuell betonten „direkten Wahlen“ betrifft, so könne Graf Esterházy nicht umhin, sich auch bei dieser Gelegenheit – ohne weitere Erörterung der Frage – prinzipiell und unter allen Umständen dagegen wiederholt auszusprechen. Minister Graf Nádasdy erinnerte, daß im Schlußsatz nichts Neues, sondern nur das gesagt wird, was bereits in mehreren Ah. Reskripten an das siebenbürgische Gubernium gesagt wurde. Ein Jahr und sechs Monate sind vergangen, ohne daß die Landtagsangelegenheit vorwärtsgegangen sei6. Bloß der Ah. Ausspruch: „Ich will an Meinen Beschlüssen festhalten“, kann einen wirksamen Impuls geben und den in Siebenbürgen || S. 254 PDF || ungarischerseits gehegten Unionsgelüsten einen Damm setzen. Die Zeit drängt aber wegen der noch in diesem Jahre bevorstehenden Reichsratssession.

Se. k. k. apost. Majestät geruhten Allerhöchstsich dahin auszusprechen, daß, nachdem die Abhaltung des siebenbürgischen Landtages als eine unerläßliche Bedingung erkannt wird, damit der Reichsrat seine finanziellen Aufgaben lösen könne, alle Mittel zu ergreifen seien, um das erfolgreiche Zusammentreten dieses Landtages rechtzeitig zu bewirken. Der Unentschiedenheit und Zerfahrenheit müsse ein Ende gemacht, den störenden Einflüssen der Presse dies- und jenseits der Leitha vorgebeugt und in Siebenbürgen die beantragten Maßregeln mit Konsequenz durchgeführt werden. Gelingt es, so werde dies eine heilsame Pression auf Ungarn ausüben. Dem Gegensatze zwischen dem Statthalter und dem Grafen Apponyi müsse ein Ziel gesetzt werden. Graf Nádasdy erklärte, er behalte sich vor, alle weiters zu treffenden wichtigeren Maßregeln in der Konferenz zur Beratung zu bringen, wobei allfällige Bedenken zur Sprache gebracht werden könnten. Minister Graf Esterházy bemerkte, daß, sobald in Siebenbürgen der bezeichnete Gang eingehalten werden soll, die auf anderen Prämissen gestützten Beratungen mit einigen nach Wien berufenen Männern aus Ungarn als zu keinem Ziele führend abzubrechen wären7. Auf dem politischen Wege werde man dann in Ungarn freilich nicht weiterkommen, und die Aufgabe bestehe daher nur darin, dort gut zu administrieren8.

Im Laufe der über diesen Gegenstand gepflogenen Beratung wurden auch noch folgende Punkte diskutiert9.

II. Einberufung Siebenbürgens und Kroatiens zum nächsten ungarischen Landtag

Die Anerkennung der Integrität Ungarns durch Einberufung Kroatiens und Siebenbürgens zum nächsten ungarischen Landtag10 – eine Anerkennung, die der ungarische Hofkanzler als unentbehrlich zur Verständigung mit dem Lande Ungarn erklärte, während Minister Graf Nádasdy und der Staatsminister dies mit der am 20. Oktober und seitdem wiederholt Ah. ausgesprochenen Selbständigkeit Siebenbürgens und Kroatiens im offenbaren und unzulässigen Widerspruch stehend betrachteten. Hier tue vor allem strenge Konsequenz not, sonst räumt man die sogenannte Rechtskontinuität und die Wiederkehr auf die Basis von || S. 255 PDF || 1848 mit allen ihren bedenklichen Folgen ein. Es wäre dies aber auch eine neue Oktroyierung, während die Ah. Willensmeinung entschieden dahin geht, sich der Oktroyierungen zu enthalten und auf verfassungsmäßigem Wege vorzugehen. Minister Graf Nádasdy fügte bei, er kenne keine „Rechtskontinuität“, wie die, welche man jetzt in Ungarn verteidigt. Alle Welt weiß, wie die Verfassung, ewelche vor 1848 bestand, durch den Landtag selbst vernichtet wurde. Auf welche Art die vom Jahr 1848 zustand kam, weiß auch jedermann. Allein auch diese wurde von der Revolution selbst wieder gestürztd . Das Oktoberdiplom dagegen sei, wie ungarischerseits selbst gesagt wurde, aus Ah. Machtvollkommenheit erflossen, fes wurde aber von allen Komitaten, von der Graner Konferenz und sonst von ganz Ungarn zurückgewiesene . Minister Graf Esterházy stellte nicht in Abrede, daß der Begriff der Integrität gmit Einschluß von Siebenbürgen bloßf in der Gesetzgebung von 1848 wurzle, aber er sei der unschädlichste Teil jener Gesetze. Auch müsse er bestätigen, daß unter allen ungarischen Vertrauensmännern, mit welchen er seit zwei Jahren gesprochen hat, keiner war, der nicht den nächsten ungarischen Landtag als resultatlos prognostizierte, sobald nicht Siebenbürgen zu demselben wenigstens einberufen würde. Die Freunde der Regierung selbst sprechen für diese Einberufung, weil man dadurch einen gutgestimmten und zur Eingehung eines Vergleichs formell kompetenten Landtag erhalten werde. Es sei dies ein relativ geringes Opfer, zumal man ja bereits das 1848er Wahlgesetz angenommen habe. Man müsse suchen, die am 20. Oktober gemachten Fehler – und zwar selbst durch eine Oktroyierung – wieder gutzumachen. Der Staatsminister erwiderte, auch er habe Stimmen aus Ungarn vernommen, welche für die Integrität plädierten, jedoch dies geschah implicite mit der von ihnen behaupteten Rechtskontinuität, mit Anknüpfung an 1848.

Geht man aber auf 1847 zurück, so entfällt die Union, gegen die sich selbst ein Vorkämpfer der Rechte Ungarns, Baron Jósika, bis an sein Ende entschieden aussprach11.

Se. k. k. apost. Majestät geruhten zu bemerken, von einer Anerkennung der Integrität Ungarns könne jetzt keine Rede sein. Würde sie einst vom ungarischen Landtage zur Sprache gebracht, so könnte vielleicht in Erwägung gezogen werden, inwiefern dieselbe als Belohnung zugestanden werden dürfte. Von Kroatien würde aber jedenfalls dabei abzusehen sein.

III. Verständigung mit Ungarn über die Verfassungsfrage

Eine Verständigung mit Ungarn über die Verfassungsgfrage wurde einstimmig als so wünschenswert anerkannt, daß die Regierung sich mit den Modalitäten ihrer Anbahnung ernstlich zu beschäftigen habe12.

Auf die vom Grafen Esterházy an den Staatsminister gestellte Frage, welche || S. 256 PDF || Änderungen der Verfassung vom 26. Februar ihm zum Behufe einer solchen Verständigung zulässig schiene, erwiderte der Staatsminister , daß diesfalls die Initiative von ungarischer Seite abgewartet werden müßte. Von den gemeinsam zu beratenden Reichsangelegenheiten und den Grundzügen der Verfassung könne nichts aufgegeben werden, die Zahl der Deputierten könnte aber eine Modifikation erfahren. Durch einen unzweideutig ausgesprochenen Ah. Willen und durch Konsequenz lasse sich in derlei Angelegenheiten sehr viel erreichen. Waren doch auch anfänglich selbst diesseits der Leitha sehr viele Stimmen gegen die Verfassung vom 26. Februar, die jetzt verstummt sind. Die Anschauungen sind viel günstiger geworden. Das ablehnende Votum des letzten ungarischen Landtages könne nicht als ein definitives, nicht als die freie Meinungsäußerung des Landes gelten. Man müsse daher auch dort nicht vornweg auf den Standpunkt vom 26. Februar verzichten. Will aber auch der künftige Landtag schlechterdings nicht darauf eingehen, so erübrigt nichts, als die absolutistische Regierungsform in Ungarn beizubehalten. Der ungarische Hofkanzler will jetzt nicht mehr erörtern, was am 20. Oktober oder am 26. Februar hätte geschehen sollen. Es ist ihm um einen praktischen Ausweg aus den vorhandenen, unleugbar großen Schwierigkeiten zu tun. Die ungarische Geschichte zeigt, wie oft es gelungen sei, Differenzen zwischen der Krone und dem Land im Weg des Paktierens mit dem Landtage zu beheben. Graf Forgách hoffe, daß es auch jetzt gelingen werde, wenn man beiderseits guten Willen mitbringt. Mag aber immerhin die Regierung den 26. Februar als ihr offizielles Programm aufstellen, die Minister müßten sich doch vorläufig pro foro interno über ein neues verständigen. Minister Graf Nádasdy erklärte, an der Verfassung vom 26. Februar festhalten zu müssen. hDas Patent de dato 26. Februar kann nur durch Se. Majestät mit Zustimmung von zwei Drittel beider Häuser und nur durch einen [Beschluß im] Plenum, nicht im engeren Reichstag [sic!] verbessert werden. Die zwei Drittel Stimmen des Oberhauses geben genügende Garantien gegen Überstürzungen oder grobe Mißgriffeg . Vom Paktieren iohne Plenum kann keine Rede sein. Vom Landtage Ungarnsh habe er sich nie viel Gutesi versprochen, und die unter der Regierung [des] Kaisers Franz kund Ferdinandj gesammelten Erfahrungen zeigen, wie weit die Regierung in Ungarn durch Nachgiebigkeit gebracht werden kann. Minister Graf Esterházy äußerte, es wäre Täuschung zu erwarten, daß der ungarische Landtag spontan mit einem annehmbaren Vereinbarungsvorschlage auftreten werde, und der ungarische Hofkanzler stimmte daher auch dafür, daß die Regierung ein fertiges Projekt vorbereite. Über die Form der Beratung der Verfassungsfrage in bezug auf Ungarn wurde vom Staatsminister auf die Absendung von Delegierten des ungarischen Landtages hingedeutet, welche mit den vom engeren Reichsrate zu benennenden Delegierten in Beratung zu treten hätten13.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, am 5. März 1863. Empfangen 5. März 1863. Erzherzog Rainer.