Nr. 208 Ministerrat, Wien, 8. März 1862 — Protokoll I - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Schurda; VS.Vorsitz Erzherzog Rainer; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Erzherzog Rainer 8. 3.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy; abw.abwesend Pratobevera; BdR.Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 26. 3.
MRZ. 1014 – KZ. 824 –
Protokoll I des zu Wien am 8. März 1862 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.
I. Erhöhung des außerordentlichen Zuschlags zu einigen direkten Steuern
Der Finanzminister referierte seine au. Anträge in betreff der Erhöhung des außerordentlichen Zuschlages zu den direkten Steuern behufs der zur Deckung des Defizits im Verwaltungsjahr 1862 erforderlichen Steigerung der Staatseinnahmen und über den dahin abzielenden, zur verfassungsmäßigen Behandlung an den Reichsrat einzubringenden Gesetzentwurf1.
Begründet sei diese Maßregel darin, daß man jetzt mit der Einführung neuer Steuern nicht vorgehen könne und somit für die Deckung des laufenden Jahresdefizits nichts anderes erübrige, als eine Steigerung der bisherigen direkten Steuer, soweit dieselbe bei einigen Gattungen ohne Gefahr einer Erschöpfung der Steuerkraft möglich ist, zu beantragen. Es seien hiebei die Verhältnisse der einzelnen Steuergattungen2 genau erwogen und darnach vorgegangen worden; hiebei habe sich gezeigt, daß die Grundsteuer einer bedeutenden Erhöhung fähig, daher bei derselben die beantragte Erhöhung des außerordentlichen Zuschlages auf 5/12 der ordentlichen Gebühr gerechtfertigt erscheine; dagegen sei die Hauszinssteuer bereits so hoch, daß sie von der gegenwärtig beantragten Steuererhöhung ausgeschlossen bleiben muß, sowie auch davon die Personal-, Erwerbs- und Kopfsteuer in Ungarn, Siebenbürgen und Kroatien ausgenommen wurden. Bei der Einkommensteuer habe es sich um die drei Klassen gehandelt, und obzwar sich herausgestellt, daß bei der I. Klasse die Belastung bereits sehr hoch ist und somit eine zu hoch gegriffene Vergrößerung dieser Steuer sehr drückend fallen würde, so würde dennoch eine relativ höhere Besteuerung des Einkommens in der II. und III. Klasse gegenüber dem Einkommen der I. Klasse nicht gerechtfertigt sein, und es wurde daher bei der Einkommensteuer wie bei der Grundsteuer nach dem Prinzipe der gleichmäßigen Erhöhung vorgegangen. In konsequenter Anwendung des Prinzipes der gleichen Besteuerung mußte auch das Einkommen von Staats-, öffentlichen || S. 323 PDF || Fonds- und ständischen Obligationen in die Steuererhöhung einbezogen werden3. Diese gegenwärtig beantragte Erhöhung des außerordentlichen Zuschlages zu den direkten Steuern werde den Finanzen eine jährliche Mehreinnahme von 18,641.000 fl. zuführen. Nach dieser Vorauslassung verlas der Finanzminister den beiliegenden Gesetzentwurf, welchen er bereits nach den in der diesfälligen, in seinem Beisein gepflogenen Beratung des Staatsrates4 zu den §§ 2 und 3 vorgeschlagenen und vom Finanzminister angenommenen Textabänderungen rektifiziert hata .
Der Staatsratspräsident bemerkte, daß sich der Staatsrat der Mehrheit nach für die Genehmigung der ministeriellen Anträge aussprach und in bezug auf das Gesetz selbst außer den zwei erwähnten, vom Finanzminister bereits berücksichtigten Redaktionsänderungen nichts zu erinnern fand. In Absicht auf die vom Finanzminister vorgelegte Begründung des Gesetzentwurfes aber habe sich im Staatsrate das Bedenken erhoben, daß diese Motivierung zu umständlich und namentlich in Beziehung auf die für die Erhöhung der Grundsteuer geltend gemachten Gründe Auslassungen enthalte, die nicht zur Mitteilung geeignet sein dürften, und es daher wünschenswert wäre, diese Begründung allgemeiner und kürzer zu fassen. Baron Lichtenfels teile vollkommen diese Bedenken und würde namentlich jenen Teil aus dieser Begründung weglassen, welcher die Einführung des Wertkatasters betrifft, zumal dies eine Maßregel ist, deren Zweckmäßigkeit noch den Gegenstand einer reifen Erwägung und Verhandlung bilden wird. Ebenso scheine es ihm angezeigt, daß die auf die Verteilung der Grundsteuer auf die einzelnen Kronländer bezüglichen Stellen weggelassen werden, so wie auch der Passus in bezug auf die Ausgleichungsoperationen im Innern der einzelnen Länder und Übertragung dieses Geschäftes an die Landesausschüsse zu modifizieren wäre.
Bei der hierauf gepflogenen Erörterung fand der Ministerrat gegen die ministeriellen Anträge und gegen den vorliegenden, nach den Anträgen des Staatsrates redigierten Gesetzentwurf nichts zu erinnern. Was aber die umständliche, gleichfalls vor den Reichsrat zu bringende Motivierung des Gesetzentwurfes anbelangt, so wurden die von dem Staatsrate gegen die Ausführlichkeit derselben und namentlich die vom Präsidenten gegen die einzelnen Stellen erhobenen Bedenken allseitig als begründet anerkannt und insbesondere hervorgehoben, daß es wohl nicht angehe, bei dem gegenwärtigen Falle Prinzipien, die noch nicht festgesetzt sind, auszusprechen und überhaupt in das System einschlagende Erklärungen abzugeben, wodurch nur Verlegenheiten für die Zukunft bereitet werden könnten, und sofort in dem weiteren Anbetrachte, daß bei allen bisherigen Regierungsvorlagen an die Häuser sich bloß mit einer mündlichen Motivierung begnügt wurde, beschlossen, || S. 324 PDF || daß auch hier von der vorliegenden schriftlichen Begründung Umgang zu nehmen ist5.
II. Kosten des Prozesses wegen Tötung eines österreichischen Matrosen durch einen englischen Polizeimann
Der Handelsminister brachte zur Kenntnis der Konferenz, daß laut telegrafischer Anzeige des österreichischen Generalkonsuls in London in einem Streite mit österreichischen Matrosen in North Shields ein Polizeimann einem dieser Matrosen einen Schlag versetzt hat, infolge dessen der Matrose starb. Das Konsulat frug sich bei der Zentralseebehörde in Triest an, ob, wenn von der heurigen Jury der Polizeimann der Kriminaluntersuchung zugewiesen würde, welche erst im Juni stattfinden kann, die als Zeugen notwendigen österreichischen Matrosen seitens des Generalkonsulates auf Kosten der österreichischen Regierung zurückbehalten werden dürfen, wenn der englische Gerichtshof die Spesen zu tragen sich weigern sollte und der Prozeß vom Konsulate von amtswegen geführt werden muß. Da diese Anfrage des Generalkonsulats eine bedeutende Geldauslage involviert, welche die Zentralbehörde auf sich zu nehmen sich nicht getraut, so frage sich dieselbe deshalb bei dem Handelsministerium an, und der Handelsminister sieht sich veranlaßt, bevor er die Entscheidung treffe, sich die Meinung der hohen Konferenz zu erbitten.
Hierwegen wurde allseitig erkannt, daß es notwendig wäre, über die Details unterrichtet zu sein, bevor man einen Beschluß faßt, nachdem aber andererseits außer Zweifel sein dürfte, daß die Jury den Polizeimann zur Untersuchung qualifizieren wird, das Faktum aber nur konstatiert werden kann, wenn die Zeugen gestellt werden, so bliebe unter der Voraussetzung, daß dieser Prozeß vom Konsulate von amtswegen geführt werden müßte, wohl nichts anderes übrig, als die diesfälligen Kosten zu tragen, und es wäre daher das Generalkonsulat in dieser Richtung anzuweisen, jedoch zugleich aufmerksam zu machen, hiebei alle unnützen Kosten zu vermeiden6.
III. Beschluß des Abgeordnetenhauses über die Aufhebung des Genossenschaftszwanges
Der Handelsminister referierte, daß der im Abgeordnetenhause über den Antrag des Abgeordneten Skene wegen Aufhebung des Gewerbsgenossenschaftszwanges gefaßte Beschluß, daß alle die Genossenschaft betreffenden Paragraphe der Gewerbeordnung || S. 325 PDF || vom 20. Dezember 1859 unter Festhaltung der bezeichneten Grundsätze einer Revision zu unterziehen sind, nun von dem dazu gewählten Ausschusse ausgeführt sei und der diesfällige Bericht vorliege7. Von Seite der Regierung sei bei den Kommissionen dagegen gesprochen und alles versucht worden, die Sache zu hintertreiben, nichtsdestoweniger habe sich der Ausschuß [nicht] davon abbringen lassen, sondern habe den Beschluß des Hauses strenge durchgeführt. Es frage sich nun, wie sich von Seite des Ministeriums bei der diesfälligen Debatte im Hause zu benehmen sein wird.
Hierwegen wurde allseitig für zweckmäßig gehalten, daß das Ministerium denselben Standpunkt, welchen es schon bei den diesfälligen Kommissionen eingenommen hatte, fortan beibehalte, und wurde sofort über Antrag des Ministers Ritter v. Lasser beschlossen, daß nötigenfalls beim Beginne der Verhandlungen im Hause von Seite des Ministeriums die Erklärung abgegeben werde, daß diesem Entwurfe bdermalen nicht beigestimmt werden kann, da es sich um eine Maßregel handleb, deren Zweckmäßigkeit noch den Gegenstand der Einvernehmung und Verhandlung mit den Gewerbekammern und einer reifen Erwägung zu bilden hat8.
Wien, am 8. März 1862. Erzherzog Rainer.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Venedig, 23. März 1862. Empfangen 26. März 1862. Erzherzog Rainer.