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Nr. 141 Ministerrat, Wien, 27. Oktober 1861 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Kaiser; BdE. und anw. ( Erzherzog Rainer 29. 10.), Rechberg, Mecséry, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esierházy; abw. Pratobevera; BdR. Erzherzog Rainer 12. 11.

MRZ. 945 – KZ. 3530 –

Protokoll des zu Wien am 27. Oktober 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Ah. Vorsitze Sr. Majestät des Kaisers

I. Maßregeln zur Beseitigung der Anarchie in Ungarn

Se. k. k. apost. Majestät geruhten Ag. zu eröffnen, daß der ungarische Hofkanzler einen Vortrag über jene Maßregeln erstattet hat, wodurch den anarchischen Zuständen in Ungarn ein Ziel zu setzen wäre1. Bevor Allerhöchstdieselben über diesen hochwichtigen Gegenstand eine Entschließung zu fassen geruhen, wünschen Se. Majestät, die Anträge einer eindringlichen Prüfung im || S. 459 PDF || Ministerrate zu unterziehen. Da jedoch — zum Ah. Mißfallen — sogar das Detail der Konferenzberatungen schon oft und ungeachtet wiederholter Ah. Erinnerungen, selbst ganz neuerlich den Weg in die öffentlichen Blätter gefunden hat, geruhten Se. Majestät der Kaiser, die strengste Geheimhaltung der Beratungen überhaupt und namentlich der heutigen mit dem Beisatze zur Pflicht zu machen, daß Allerhöchstdieselben entschlossen sind, im Falle einer wiederholten Verlautbarung dieser Art die strenge Untersuchung darüber eintreten zu lassen2.

Der ungarische Hofkanzler las hierauf seinen oberwähnten au. Vortrag samt den beigeschlossenen Entwürfen: a) der Ah. Entschließung, b) der beiden Ah. Handschreiben an den Kriegsminister und den Hofkanzler und c) die vorgeschlagenen Ah. Bestimmungen über die den Militärgerichten zuzuweisenden Straffälle3. Im Verlaufe der über seine Anträge gepflogenen Erörterung bemerkte Graf Forgách zum Entwurfe c, daß unter die von den Militärgerichten nach dem Militärstrafgesetze4 zu behandelnden Fälle (Art. 1) des Zusammenhanges wegen und nach dem Vorgang in einer ähnlichen Publikation für das lombardisch-venezianische Königreich auch diejenigen strafbaren Handlungen aufgenommen worden sind, welche schon nach den bestehenden allgemeinen Gesetzen vor das Forum jener Gerichte gehören5. Minister Ritter v. Lasser fügte bei, daß die Aufnahme dieser Bestimmungen um so nötiger sei, nachdem in Ungarn dermal wieder das alte ungarische Strafrecht gilt und von vorneherein jeder Zweifel behoben werden muß, daß und nach welchen Gesetzen die Militärgerichte über derlei Fälle zu erkennen haben werden. Se. k. k. apost. Majestät geruhten sonach Ah. zu befehlen, daß diese Bestimmungen aus dem Art. 1 auszuscheiden und in einen eigenen Artikel mit dem Beisatze aufzunehmen seien, daß dieselben dem bereits bestehenden Gesetze entnommen sind6.

|| S. 460 PDF || Laut des vorgelesenen Entwurfes soll dem Statthalter für Ungarn eventuell das Recht eingeräumt werden, für gewisse Verbotsübertretungen, Demonstrationen etc. Geldstrafen bis zum Belaufe von 500 fl. zu verhängen7. Über die Allerhöchstenortes gestellte Frage, ob es nötig sei, diese Ah. Ermächtigung schon jetzt zu veröffentlichen, äußerte der Hofkanzler , daß durch die sofortige Kundmachung die spätere Kundmachung entbehrlich werde und für den beantragten Vorgang auch das Präzedens im lombardisch-venezianischen Königreich spreche.

Die im Entwurf c festgesetzte gänzliche Ausschließung der persönlichen Züchtigung veranlaßte Se. Majestät zur Fragestellung über die Opportunität einer solchen Ausschließung, nachdem die körperliche Züchtigung in Ungarn von jeher angewendet wurde und deren Verhängung über Individuen der rohen Volksklassen sich durch ihre größere Wirksamkeit, dann um nicht die Erwerbsverhältnisse des Schuldigen zu stören und um die Gefängnisse vor Überfüllung zu bewahren, empfiehlt. Der ungarische Hofkanzler und der Staatsminister , welche die Zweckmäßigkeit dieser Strafart vollkommen anerkannten, äußerten, die Ausschließung derselben in den vorliegenden Fällen habe ihnen bloß deswegen rätlich geschienen, weil das Militärstrafgesetz in deren Anwendung eine weit größere Latitüde dem Richter einräumt als das Zivilstrafgesetz. Nachdem aber der zu ausgedehnten Anwendung der körperlichen Züchtigung in der den Militärgerichten bei dem jetzigen Anlaß zu erteilenden Instruktion dadurch vorgebeugt werden kann, daß diese Gerichte bei Verhängung der körperlichen Züchtigung sich nach den Bestimmungen des Zivilstrafgesetzbuches zu benehmen angewiesen werden, geruhten Se. Majestät , die Weglassung der beanstandeten Bestimmung Ah. anzuordnen8. Über die vom Kriegsminister bei diesem Anlasse beschwerend hervorgehobenen Fälle körperlicher Bestrafung von Militärurlaubern durch die inkompetenten Stuhlrichter, erwiderte Graf Forgách, daß sich derlei Fälle nach Durchführung der in Antrag stehenden Einrichtungen kaum wiederholen dürften. Minister Ritter v. Lasser machte jedoch aufmerksam, daß nach den Judexkurialkonferenzbeschlüssen die Urlauber der Ziviljurisdiktion zu unterstehen haben würden9, und es wäre daher — wie der Polizeiminister andeutete — bei der bevorstehenden Revision dieser Beschlüsse im Ministerrate hierauf Bedacht zu nehmen10.

Nachdem der Staatsminister hierauf die mit dem Kriegsministerium vereinbarten Modalitäten der Ausführung der Kompetenzerweiterung der Militärgerichte, || S. 461 PDF || dann die Bestimmungen über den Instanzenzug vorgelesen hatte11, geruhten Se. Majestät der Kaiser zu befehlen, daß diese Bestimmungen, insoweit sie dem Publikum zu wissen nötig sind, kundgemacht werden12. Der ungarische Hofkanzler referierte, in welcher Art die Publikation der Ah. Beschlüsse der Statthalterei, den Obergespänen, königlichen Freistädten etc. kundgemacht werden wird, während der Kriegsminister die nötigen Intimationen in seinem Bereiche erlassen wird13.

Graf Rechberg bemerkte, auch als Minister des Äußern müsse er wünschen, daß die beantragten Maßregeln in Ungarn bald zu dem angestrebten Ziele führen. Doch glaube er, daß man noch weiter werde gehen müssen und daß es nur bei einem förmlich ausgesprochenen Belagerungszustande gelingen wird, die zu einer geregelten Verwaltung nötigen Beamten zu finden und in ihrer Amtierung zu schützen. Der Polizeiminister entgegnete hierauf, daß die eben bevorstehenden Maßregeln dem Belagerungszustande sehr nahe liegen und ganz darauf berechnet sind, den Regierungsorganen Schutz und Autorität zu gewähren. Minister Graf Esterházy [machte] aufmerksam, daß die Vornahme einer Entwaffnung angezeigt sein dürfte, da während des letzten Jahres sehr viele Waffen, angeblich zum Jagdgebrauche, von Privaten angeschafft worden sind.

Schließlich rektifizierte der Hofkanzler nach dem Wunsche des Finanzministers einen im au. Vortrage aus Versehen gebrauchten zu allgemeinen Ausdruck über den Einfluß der Obergespäne auf die „Finanzgeschäfte“ durch die Beschränkung auf „die Angelegenheiten der direkten Besteuerung“14.

II. Instruktionen für den neuen Statthalter in Ungarn und die Obergespäne

Der Staatsminister besprach die Notwendigkeit, dem Statthalter sowohl als den Obergespänen und Administratoren neue und eingehende Instruktionen zu erteilen. Gegenwärtig herrscht in Ungarn eine solche Begriffsverwirrung, daß die vollziehenden Organe nicht mehr wissen, was ihre Pflicht ist, oder doch so handeln, als ob sie diese Pflicht nicht kennten. Aus einem solchen Verkennen der Standpunkte gehen Proteste wie jene der Statthalterei und des Primas hervor, und deren ganz unstatthafte Veröffentlichung stiftet großen Schaden15. Wenn man daher jetzt zur Wahl neuer Organe schreitet, müssen dieselben genau darüber unterrichtet werden, was die Regierung will und was sie insbesondere von jedem Organ verlangt. Die Ernannten müssen sich ihrerseits verpflichten, im Sinne der Regierung und nach der vorgeschriebenen Instruktion zu handeln.

|| S. 462 PDF || Nachdem der Hofkanzler — im Wesen hiemit vollkommen einverstanden — geäußert hatte, daß die vom Baron Vay seinerzeit erlassene Instruktion für die Obergespäne16 auch dermal noch bis auf wenige Modifikationen anwendbar sein dürfte, geruhten Se. Majestät der Kaiser anzuordnen, daß die Instruktionen für den Statthalter und die Obergespäne etc. nach Maßgabe der einzuführenden neuen Ordnung ohne Verzug redigiert werden17.

III. Besetzung der Stelle eines Statthalters in Ungarn

Der Hofkanzler referierte über die Besetzung der Stelle eines Statthalters für Ungarn und beleuchtete die wenigen Persönlichkeiten, auf welche man bei dieser Wahl sein Augenmerk richten kann, nämlich die FMLs. Graf Moriz Pálffy, Graf Ludwig Crenneville und Graf Horváth. Großer Wert müsse dabei auf einen ungarischen Namen und genaue Kenntnis der ungarischen Sprache gelegt werden. Diese Bedingungen treffen bei den Grafen Pálffy und Horváth ein, und wenn diese beiden auch in Absicht auf geistige Befähigung einander gleichgestellt werden können, so glaube doch der Hofkanzler sich von Graf Horváth mehr Ruhe und Lenksamkeit versprechen zu dürfen. Der Staatsminister besorgt dagegen, daß FML. Horváth nicht die nötige Selbständigkeit besitze, um sich von den lokalen Influenzen unabhängig zu erhalten, während Graf Pálffy seine Stellung energisch einnehmen und behaupten wird — eine wichtige Sache in Ungarn, wo man nur dann etwas erreicht, wenn man gefürchtet ist. Nachdem der Polizeiminister aufmerksam gemacht hatte, daß, wenn der Statthalter seiner inneren Überzeugung nach mit dem System der Regierung nicht einverstanden ist, seine sonstigen guten Eigenschaften nichts nützen werden, geruhten Se. k. k. apost. Majestät , den Kriegsministera Ah. zu beauftragen, den FML. Graf Pálffy behufs der Aufklärung dieses Punktes nach Wien zu berufen18. bAuf die vom Hofkanzler gestellte Anfrage über die Bezüge des Statthalters erwiderte der Finanzminister, daß dieselben — nach dem Ausmaß für den Tavernikus Mailáth — 8000 f. Gehalt und ebensoviel an Funktionszulage betragenb, 19.

IV. Entsendung des Hofrats Stephan v. Privitzer nach Ofen zur Leitung der ungarischen Statthalterei

Da Graf v. Mailáth die Stelle eines Tavernikus bereits mündlich resigniert hat — worüber ihm jedoch Graf Forgách noch eine schriftliche Erklärung abnehmen wird20 —, da ferner Vizepräsident v. Károlyi durch Krankheit auf längere Zeit dienstunfähig, v. Hedry aber zur Geschäftsleitung minder geeignet ist, muß || S. 463 PDF || schleunigst ein Mann nach Ofen gesendet werden, der das Statthaltereipräsidium sede vacante führet und den neuen Statthalter während der ersten Übergangszeit mit Rat und Tat unterstützt. Der Hofkanzler versicherte, zu dieser wichtigen und schwierigen Mission niemand geeigneteren vorschlagen zu können als Hofrat v. Privitzer21. Minister Ritter v. Lasser bestätigte, daß Privitzer dessen ausgezeichnete Leistungen er durch zwölf Jahre beobachten konnte, zur Lösung der ihm zugedachten Aufgabe vollkommen geeignet ist.

V. Eingabe der ungarischen Statthalterei und Schreiben des Primas an den ungarischen Hofkanzler

Da der Statthaltereirepräsentation und des Primatialschreibens vom 24. Oktober 1861 c, 22 im Laufe der Beratung über den Punkt II in tadelnder Weise Erwähnung geschehen war, ging der ungarische Hofkanzler in den Inhalt der Repräsentation näher ein, zeigte, daß er im Grunde ziemlich harmlos sei, die Loyalität nicht aus den Augen lasse und die Statthalterei in ihrer dermaligen konstitutionellen Stellung zur Erstattung einer solchen, übrigens jedenfalls sehr unklugen und überstürzt beschlossenen Eingabe formal berechtigt war. Sehr tadelnswert sei deren Veröffentlichung. Wenn die Tage der Statthalterei nicht gezählt wären, würde der Hofkanzler deren zurechtweisende Beantwortung in Antrag bringen. Der Primas habe durch die tendenziöse Veröffentlichung der ihm von schlechtgesinnten Ratgebern inspirierten Zuschrift eine Handlung begangen, welche eine Ah. Rüge verdient. Nachdem die Minister der Polizei und des Handels das Tadelnswerte in dem nach Märtyrertum haschenden Schritt der Statthalterei herausgehoben und Graf Rechberg hingewiesen hatte, daß der Primas sich jetzt auf den Standpunkt von 1848 gestellt habe, äußerte Minister Graf Esterházy unter Beistimmung des Staatsministers, die Strafe der Statthalterei werde in ihrer Auflösung liegen.

Schließlich geruhten Se. Majestät der Kaiser , den Hofkanzler zu beauftragen, daß er den Fürstprimas zur Rechtfertigung hierherberufe23.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, am 11. November 1861. Empfangen 12. November 1861. Erzherzog Rainer.