MRP-1-4-03-0-18601220-P-0249.xml

|

Nr. 249 Ministerkonferenz, Wien, 20. Dezember 1860 – Protokoll II - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet (RS. Klaps); VS. Rechberg; BdE. und anw. (Rechberg 21. 12.), Mecséry 22. 12., Vay 22. 12., Degenfeld 22. 12., Schmerling, Plener 20. 12., Lasser 24. 12., Szécsen 20. 12.

MRZ. – KZ. 4208 –

Protokoll II vom 20. Dezember 1860 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten und Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen Rechberg.

I. Evangelische Kirchen- und Schulangelegenheiten in Ungarn. 1. Übung des Ah. Oberaufsichtsrechtes. 2. Bestätigung von Inspektoren wie Superintendentenwahlen. 3. Öffentlichkeitsrecht für die protestantischen Schulen

Minister Graf Szécsen referierte im Ah. Auftrage über den Vortrag des königlich ungarischen Hofkanzlers vom 27. November d. J., die Regelung der protestantischen Angelegenheiten Ungarns betreffend, und entwickelte die in diesem Vortrage dargelegten Gründe des au. Antrages auf Erlassung eines Hofkanzleidekrets an die Statthalterei, womit ihr unter Berufung auf einen ausdrücklichen Ah. Befehl eröffnet wird: 1. daß Se. Majestät nach der Bestimmung des [Gesetz]Artikels 26 von 1790/91 das Ah. Oberaufsichtsrecht in betreff der protestantischen Kirchen und Schulen im Wege der politischen Dikasterien des Königreiches Ungarn nach der seit dem Zustandekommen des obigen Gesetzartikels üblichen Gepflogenheit Ah. ausüben werden; 2. daß die getroffenen Wahlen der Distriktualinspektoren und Superintendenten Johann Sztromszky, Martin von Szentivány, Matthäus Haubner, Ludwig Radó, Joseph Székács und Otto v. Dessewffy, sowie seinerzeit die Wahlen des Carl Máday und Eduard Zsedényi zur Ah. Kenntnis genommen werden; und 3. daß infolge der Ah. Beschlüsse vom 20. Oktober auch die Stellung der protestantischen Schulen in den durch den § 5 des 26. Artikels von 1790/91 bestimmten Stand zurückversetzt werde, mithin das Recht der Öffentlichkeit allen unter der Oberaufsicht der kirchlichen und Schulbehörden stehenden öffentlichen Schulen im Sinne des obigen § 5 gebühre und ihre Schulzeugnisse volle Gültigkeit wie vor 1848 erhalten. Beschlossene Veränderungen im Lehrsysteme seien stets im Wege der ungarischen Statthalterei behufs der Übung des Ah. Aufsichtsrechtes anzuzeigen1.

Graf Szécsen erklärt, sich aus voller Überzeugung mit diesem Antrage in allen Punkten vereinigen zu müssen, indem dies der einzige Weg sei, den so verwickelten Knoten der || S. 186 PDF || evangelischen Kirchenangelegenheiten zu lösen und die dadurch beständig genährte Agitation zu beschwichtigen.

Der ungarische Hofkanzler fügte zur näheren Motivierung des Antrages 2 noch bei, daß die diesfälligen Verwicklungen größtenteils in persönlichen Verhältnissen ihren Grund haben und daß ferner, wenn z. B. dem Haubner oder Székács die Ah. Bestätigung verweigert würde, dies nur eine große Aufregung und schließlich deren Wiederwahl zur Folge haben dürfte, während es aus politischen Gründen sehr wichtig ist, diese Männer, welche in den dortigen Komitaten einen mächtigen Anhang haben, nicht empfindlich zu verletzen.

Auf die Frage des Ministerpräsidenten , ob infolge dieser Ah. Anordnung der für Preßburg neuernannte protestantische Superintendent Kuzmány seine Stellung verlieren werde, erwiderte der ungarische Hofkanzler, derselbe bleibe Superintendent über die zu ihm haltenden Gemeinden, welche sich nach dem neuen Gesetze koordiniert haben; übrigens könnte wegen der „Nichtbeirrung der patentmäßig koordinierten Gemeinden“ ein ausdrücklicher Vorbehalt gemacht werden.

Unter diesem Vorbehalte fand die Mehrheit der Konferenz gegen den Antrag nichts zu erinnern.

Zum Antrage 3 bemerkte der Polizeiminister , daß der Ausdruck „Recht der Öffentlichkeit“ in Absicht auf die Giltigkeit der Zeugnisse jetzt eine größere Tragweite hat als vor dem Jahre 1848. Das Recht der Öffentlichkeit eines Gymnasiums hat zur Folge, daß ein Schüler aus demselben in jedes andere Gymnasium der ganzen Monarchie ohne neue Prüfung übertreten und mit dem Maturitätszeugnisse sich bei jeder österreichischen Hochschule als Hörer einschreiben lassen kann. Dieses Recht beruht auf der Voraussetzung, daß in dem bezüglichen Gymnasium der Schüler die dem allgemein vorgeschriebenen Lehrplane entsprechende Ausbildung erhalten hat2. Ist dies aber auch auf jenen evangelischen Schulen der Fall, denen bisher das Recht der Öffentlichkeit vom Kultus- und Unterrichtsministerium nicht zuerkannt worden ist?

Der ungarische Hofkanzler und Minister Graf Szécsen äußerten, daß noch vor einem Ah. Ausspruche über die Frage der Öffentlichkeit die diesfälligen Verhältnisse im Wege der Rücksprache mit dem aLeiter des früher bestandenen Unterrichtsministeriumsa näher aufgeklärt werden könnten.

Die Konferenz fand unter diesem Vorbehalte gegen den übrigen Teil des Antrages 3 nichts zu erinnern3.

II. Scheidung der didaktischen und der administrativen Tätigkeiten des Unterrichtsministeriums

Minister Graf Szécsen referierte hierauf über einen mit dem vorausgeschickten Beratungsgegenstande I zusammenhängenden Vortrag des [zweiten] Hofkanzlers v. Szőgyény de dato 28. November 1860, wornach an den Unterstaatssekretär Baron Helfert über die Behandlung der ungarischen Kultus- und Schulangelegenheiten der Katholiken und Protestanten, dann über die Scheidung der administrativen und didaktischen Tätigkeit des Unterrichtsministeriums das in Abschrift beigeschlossene Ah. Handschreiben zu erlassen wäreb .4

Der Leiter des Justizministeriums bemerkte, es scheine ihm noch verfrüht, jetzt über die Vornahme dieser allerdings schwierigen Scheidung der didaktischen und der administrativen Agenden eine einseitige Verhandlung zwischen der ungarischen Hofkanzlei und dem Unterrichtsministerium anzubahnen, da dies mit der Stellung des künftigen Unterrichtsrates im engen Zusammenhange stehe und da die diesfälligen Grundsätze wohl auch mit dem Staatsministerium, der siebenbürgischen Hofkanzlei und dem kroatischen Hofdikasterium zu beraten sein werden.

Die Konferenz trat dieser Meinung einstimmig bei, wonach au. beantragt wird, den bezüglichen Passus aus dem an Baron Helfert zu richtenden Ah. Handschreiben wegzulassen5.

III. Gerichtliche Schritte gegen das Wiener Blatt „Die Presse“

Der Polizeiminister besprach in einem längeren Vortrage den Zustand der Presse seit dem 20. Oktober, ihre Angriffe auf die Landesstatute, die Befürwortung konstitutioneller Attribute für den Reichsrat, endlich die Angriffe auf die Minister6.

|| S. 188 PDF || Baron Mecséry beleuchtete insbesondere die Tendenz einer Reihe von Leitartikeln in der „Ostdeutschen Post“ und in der „Presse“, bis zu dem Artikel dieses letzteren Journals am 19. d. M., welcher die heftigsten Angriffe gegen die Führung des Ministeriums des Äußern seit Villafranca enthalte7. Ein solches fortgesetztes Gebaren der Journale würde unter unseren noch ungeordneten Zuständen eine Regierung ganz unmöglich machen; es kann daher nicht geduldet werden, und es fragt sich nur, auf welche Art einzuschreiten sei. Es stehen hierzu zwei Wege offen: a) ein gerichtliches Einschreiten mit Berufung auf die Ministerialverordnung vom 27. November 1859 8 – ob aber dadurch eine Verurteilung werde erzielt werden können, läßt sich keineswegs verbürgen; b) die Erteilung einer Verwarnung. Dieser Schritt ließe sich durch die Tendenz einer ganzen Reihenfolge von Artikeln aus dem Zangschen Blatte9 vollkommen rechtfertigen, und Baron Mecséry bringe daher denselben in Antrag. Aber man muß sich doch auch die Frage stellen, was der Effekt der Verwarnung sein werde. Der beabsichtigte Zweck wird im Inlande nur teilweise erreicht werden, indem die Blätter, und selbst das verwarnte, noch fortfahren werden, einzelne, nur umso giftigere, aber klug stilisierte Angriffe auf Einzelnec zu führen, im Auslande aber wird ein wahrer Sturm aus diesem Anlasse in der Presse losgehen. Allein, die Regierung muß einmal zeigen, daß sie den Willen hat, solche Unfuge nicht zu dulden.

Der Staatsminister bedauert auf das lebhafteste das Erscheinen des gegen den Minister­präsidenten gerichteten Schmähartikels, glaubt aber nicht, daß Artikel, wie die vom Referenten gerügten, überhaupt das Regieren absolut unmöglich machen. Eine Regierung kann, wenn auch ihre einzelnen Glieder häufig Schmähungen ausgesetzt sind, doch kräftig dastehen. Ritter v. Schmerling habe in Frankfurt als Reichsminister durch sechs Monate die heftigsten Angriffe von der Presse ausgehalten, und nicht diese waren es, welche seinen Rücktritt veranlaßten. Dadurch, daß man die Schmähung verachtet und dieses durch Unterlassen von Repressivmaßregeln beurkundet, entkräftet man sie am besten. Wenn aber aus dem vorliegenden Anlasse eingeschritten werden soll, so würde der Staatsminister statt der Verwarnung lieber eine gerichtliche Verfolgung eintreten lassen. Bei der ersteren erscheint das Ministerium zugleich als Richter und Partei, und es ließe sich auch selbst die Anwendbarkeit des § 22 der Preßordnung vom 27. Mai 1852 auf den vorliegenden, wenn auch noch so perfiden Artikel bestreiten10. Dagegen wäre aber der Staatsanwalt sofort anzuweisen, gegen die Presse sein Amt nach dem Gesetze zu handhaben. Man mag das Gesetz von 1859 strenge, elastisch etc. finden, aber es besteht, und wir stehen somit auf einer soliden Basis.

|| S. 189 PDF || Der Ministerpräsident sprach seine Überzeugung aus, ddaß es, wenn ein solches Treiben der Presse gestattet würde, unmöglich werde zu regieren. Es handle sich hier nicht um Personen, er selbst sei persönlich schon weit gehässigeren und ärgeren Angriffen der Presse ausgesetzt gewesen, ohne daß er sich im geringsten darum bekümmert habe. Hier handle es sich aber um das Prinzip, ob Se. Majestät der Kaiser in dem Rechte aufrecht erhalten bleiben soll, Allerhöchstseine Minister nach freiem Ermessen zu wählen, oder ob es einer zügellosen Presse gestattet sein soll, durch Unterwühlung des Bodens der Regierung Sr. Majestät die Männer ihrer Wahl aufzudrängen. Gehe man diesen Weg, so würde Se. Majestät von Wechsel zu Wechsel Sich gedrängt sehen, und es würde schließlich bis in die radikalsten Schichten hinabgegriffen werden müssen, was endlich die Revolution zur Folge haben würde. Als Minister des Äußern müsse er gestehen, daß ihm die Führung seines Departements unmöglich werde, wenn der Presse erlaubt bleibe, in dieser Weise die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten zu besprechen. In so schwierigen Zeiten müsse mehr noch als in andern eine Schonung der auswärtigen Kabinette beobachtet werden, die es nicht gestatten, die Entstellungen der Presse in ihrem wahren Lichte wieder herzustellen, die Lügen aufzudecken. Er führe z. B. aus dem heutigen Artikel der Presse die auf die Verhältnisse zu Preußen bezügliche Stelle an, welche nur zu geeignet sei, die im Zuge befindlichen Unterhandlungen zu erschweren, und die lügenhaften Insinuationen über die Verkaufsanträge Venedigs. Es habe kein fremder diplomatischer Agent es gewagt, ihm je eine solche Zumutung zu machen; hätte er es gewagt, so würde er gebührend zurechtgewiesen worden sein. Unsere jetzigen Zustände gestatten es noch nicht, der Presse solche Freiheiten einzuräumen. Wir würden mit der Zeit dahin kommen, dies ohne Gefahr tun zu können, aber in dem gegenwärtigen Augenblick würde es zum Verderben führen. Die hiesigen Zustände ließen sich mit den englischen und anderen, wo die Parteien gebildet, wo eine regierungsfreundliche Presse die Verteidigung der Regierung übernehme, nicht vergleichen. Die Beeinflußung der äußeren Politik könne keinesfalls einer böswilligen, von fremden Einflüssen inspirierten Presse überlassen werden. Er müsse daher darauf bestehen, daß entweder eine Verwarnung erteilt oder das strafrechtliche Verfahren eingeleitet werde.d daß es, wenn ein solches Treiben der Presse gestattet würde, unmöglich werde zu regieren. Es handle sich hier nicht um Personen, er selbst sei persönlich schon weit gehässigeren und ärgeren Angriffen der Presse ausgesetzt gewesen, ohne daß er sich im geringsten darum bekümmert habe. Hier handle es sich aber um das Prinzip, ob Se. Majestät der Kaiser in dem Rechte aufrecht erhalten bleiben soll, Allerhöchstseine Minister nach freiem Ermessen zu wählen, oder ob es einer zügellosen Presse gestattet sein soll, durch Unterwühlung des Bodens der Regierung Sr. Majestät die Männer ihrer Wahl aufzudrängen. Gehe man diesen Weg, so würde Se. Majestät von Wechsel zu Wechsel Sich gedrängt sehen, und es würde schließlich bis in die radikalsten Schichten hinabgegriffen werden müssen, was endlich die Revolution zur Folge haben würde. Als Minister des Äußern müsse er gestehen, daß ihm die Führung seines Departements unmöglich werde, wenn der Presse erlaubt bleibe, in dieser Weise die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten zu besprechen. In so schwierigen Zeiten müsse mehr noch als in andern eine Schonung der auswärtigen Kabinette beobachtet werden, die es nicht gestatten, die Entstellungen der Presse in ihrem wahren Lichte wieder herzustellen, die Lügen aufzudecken. Er führe z. B. aus dem heutigen Artikel der Presse die auf die Verhältnisse zu Preußen bezügliche Stelle an, welche nur zu geeignet sei, die im Zuge befindlichen Unterhandlungen zu erschweren, und die lügenhaften Insinuationen über die Verkaufsanträge Venedigs11. Es habe kein fremder diplomatischer Agent es gewagt, ihm je eine solche Zumutung zu machen; hätte er es gewagt, so würde er gebührend zurechtgewiesen worden sein. Unsere jetzigen Zustände gestatten es noch nicht, der Presse solche Freiheiten einzuräumen. Wir würden mit der Zeit dahin kommen, dies ohne Gefahr tun zu können, aber in dem gegenwärtigen Augenblick würde es zum Verderben führen. Die hiesigen Zustände ließen sich mit den englischen und anderen, wo die Parteien gebildet, wo eine regierungsfreundliche Presse die Verteidigung der Regierung übernehme, nicht vergleichen. Die Beeinflußung der äußeren Politik könne keinesfalls einer böswilligen, von fremden Einflüssen inspirierten Presse überlassen werden. Er müsse daher darauf bestehen, daß entweder eine Verwarnung erteilt oder das strafrechtliche Verfahren eingeleitet werde.

|| S. 190 PDF || Nachdem die Minister Ritter v. Lasser, Graf Degenfeld, Graf Szécsen und Edler v. Plener, dann der ungarische Hofkanzler sich für die gerichtliche Verfolgung im Sinne des Staatsministers ausgesprochen hatten, äußerte der Polizeiminister , er zweifle nach seiner in Prag gemachten Erfahrung an einem Erfolge dieses Schrittes, worauf der Staatsminister entgegnete, er sei überzeugt, daß das Gericht die Klage, welche sich auf § 4 der Novellen (wegen offenbarer Bloßstellung des Amtsansehens eines Organes der Regierung) stützen kann12, annehmen werde; über das Endurteil des Gerichtshofes lasse sich freilich kein Prognostikon stellen13.

IV. Verhinderung des Übertritts von Revolutionärs nach der Moldau und Walachei

Schließlich brachte der Minister des Äußern den Wunsch des moldo-walachischen Fürsten Cusa zur Sprache, daß der Zuzug aus Ungarn und Siebenbürgen zu den in den Fürstentümern sich sammelnden ungarischen Freischaren möglichst gehemmt werde, und stellte die Frage, ob und was diesfalls vorgekehrt werden könne14.

Der Polizeiminister äußerte, daß hiezu kaum ein anderes Mittel zu Gebote stehe als Beschränkung der Paßerteilung in die Fürstentümer, soferne man nicht eine strengere Bewachung der Landesgrenzen zu organisieren imstande sei. Der Finanzminister bemerkte, daß die Finanzwache bei einer solchen Grenzsperre nur sehr wenig leisten könne. Der Kriegsminister hat in der Lombardei darüber Erfahrungen gesammelt, daß die Sperrung eines hochgebirgigen Landes, selbst mit Aufbieten vieler Truppen, nicht möglich ist. Minister Ritter v. Lasser deutete auf die Maßregel hin, die siebenbürgischen Gemeinden für die flüchtigen Gemeindeglieder in Haftung zu erklären15.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 29. Dezember 1860.