Nr. 108 Ministerrat, Wien, 13. und 14. August 1861 - Retrodigitalisat (PDF)
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- Sammelprotokoll; RS.Reinschrift; P.Protokoll Marherr (13. 8.), Ransonnet (14. 8.); VS.Vorsitz Rechberg; BdE.Bestätigung der Einsicht (Rechberg 16. 8.), Mecséry, Schmerling, Degenfeld, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, Geringer; BdR.Bestätigung des Rückempfangs fehlt.
MRZ. 902 – KZ. 2781 –
Protokoll des zu Wien am 13. und 14. August 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Rechberg[Sitzung vom 13. August 1861][anw. Rechberg, Mecséry, Schmerling, Degenfeld, Lasser, Plener, Wickenburg, Forgách, Esterházy, Geringer; abw. Pratobevera]
I. Statut für den Unterrichtsrat
Gegenstand der Beratung war der beiliegende vom Staatsminister vorgelegte Entwurf eines Statuts für den Unterrichtsrata, 1. Hierüber ergaben sich folgende Bemerkungen und Anträge:
|| S. 288 PDF || Zu § 1 bzw. § 6 besteht schon zwischen dem Staatsminister und dem Staatsrate eine Differenz über die Frage, ob der Unterrichtsrat allen administrativen Behörden des Reiches, ferner Kommunen, Korporationen, Vereinen etc. in wissenschaftlichen und didaktischen Fragen auf deren unmittelbare Anfragen Rat zu geben bereit sein soll2. Der Staatsminister begründete seinen diesfälligen bejahenden Antrag mit der Rücksicht, daß gegenwärtig das Unterrichtswesen in der Monarchie in einem Stadium sich befindet, wo nicht nur einzelne Länder, sondern auch einzelne Korporationen und Kommunen Unterrichtsanstalten gründen oder reformieren, wobei es von Interesse für sie sein kann, schon im vorhinein das kompetente Gutachten des Unterrichtsrates einzuholen und so sich im vorhinein schon zu versichern, ob ihren Projekten in wissenschaftlicher Beziehung Hindernisse oder Bedenken entgegenstehen oder nicht. Offenbar würden durch eine solche unmittelbare Einvernehmung Zeit und in manchen Fällen Kosten erspart werden. In der Regel möge also der Unterrichtsrat bloß den Zentralbehörden, sonst aber auch auf Wunsch den übrigen administrativen Behörden, Korporationen, Kommunen etc. zu Diensten stehen. Entgegen bemerkte Staatsrat Freiherr v. Geringer zur Rechtfertigung des staatsrätlichen Entwurfs, in welchem [im] § 1 die administrativen Behörden und der ganze § 6 weggelassen sind, daß der Unterrichtsrat bezüglich der wissenschaftlichen und didaktischen Fragen an die Stelle des Unterrichtsministeriums getreten ist, mit welchem zwar die andern Zentralstellen und die ihm unterstehenden administrativen Behörden, niemals aber die Kommunen und einzelnen Korporationen in unmittelbare Korrespondenz treten konnten; daß ferner ein solcher unmittelbarer Verkehr der letzteren mit dem Unterrichtsrate hinter dem Rücken der betreffenden Zentral- und administrativen Behörden nur zu Konflikten Anlaß geben und eher eine Verschleppung der Verhandlungen als eine schnellere Beförderung derselben zur Folge haben würde; daß allenthalben in den Kronländern besondere Organe, die Schulräte und Inspektoren, bestehen, welche den Kommunen oder Korporationen Rat erteilen können; daß endlich der Unterrichtsrat eine ganz neue Institution ist, deren Wirksamkeit erst zu erproben ist und die sich erst selbst eine Bahn brechen muß, bevor man ihr einen so weiten Kreis für ihre Einflußnahme eröffnen könnte. Praktisch würde auch ein derlei unmittelbarer Verkehr — setzte der Staatsratspräsident hinzu — wenig Nutzen bringen. In den Kronländern ist man eifersüchtig darauf, alle Unterrichtsangelegenheiten autonom zu behandeln. Bei dieser Tendenz wird man kaum irgendwo für Landeskommunal- oder Korporations-Unterrichtsanstalten das Gutachten des Zentralunterrichtsrates einholen wollen, und wenn es geschähe, könnte der Unterrichtsrat leicht mit sich selbst in Widerspruch geraten, wenn er sein erstes, auf einseitige Darstellung des Requirenten basiertes Gutachten bei der später im ämtlichen Wege veranlaßten Verhandlung nach Einsicht der die || S. 289 PDF || Landes- und Lokalverhältnisse beleuchtenden Äußerungen der Behörden und der betreffenden Zentralstelle zu widerrufen genötiget sein sollte. Es ist überhaupt von Übel, die Hierarchie der Behörden zu zerstören.
Die Mehrheit des Ministerrates schloß sich hiernach der Ansicht des Staatsrates an, Minister Ritter v. Lasser übrigens mit dem Bemerken, daß, wenn auch ein unmittelbarer Verkehr der Gemeinden oder Korporationen mit dem Unterrichtsrate nicht zulässig erscheine, es doch gestattet werden könnte, daß erstere auf Verlangen sich durch Vermittlung der einschlägigen Zentralstelle der guten Dienste des Unterrichtsrates bedienen können. Der Kriegsminister erklärte sich für den Majoritäts- bzw. Staatsratsantrag insbesondere aus dem Grunde, weil er sich von der Zukunft des Unterrichtsrates nichts verspricht, und der Polizeiminister würde nur dann für den Antrag des Staatsministers gestimmt haben, wenn der Unterrichtsrat eine ältere Institution oder eine vom Publikum freudig begrüßte Einrichtung wäre. Sollte er sich in der Folge als solche bewähren, so könnte einst sein Wirkungskreis auch in der hier angedeuteten Beziehung erweitert werden.
Der tg. gefertigte Minister des Äußern konnte seine Bedenken gegen die ganze Formation des Unterrichtsrates nicht verhehlen. Er fand dessen Zusammensetzung als Repräsentativkörper mit der großen Anzahl von 33 Mitgliedern nicht im Einklange mit der Idee, welche im Ah. Kabinettsschreiben vom 20. Oktober 1860 vorschwebte. Auch der stete Wechsel der Mitglieder nach drei Jahren schien ihm nicht angemessen zu sein, weil nirgends mehr als im Unterrichtswesen eine gewisse Stetigkeit der Grundsätze notwendig ist. Er submittiert indessen diese seine Andeutungen den Beschlüssen, die bei den bezüglichen §§ 9 und 13 werden gefaßt werden.
Einen neuen Antrag zu diesem § 1 und bzw. § 2 brachte der ungrische Hofkanzler unter Zustimmung des Ministers Grafen Esterházy ein. Er bemerkte, wie folgt, laut schriftlichen Votumsb : „… Sollte in eine Würdigung des projektierten Statuts für den Unterrichtsrat eingegangen werden, so müßte vor allem auf den klaren Wortlaut des vorerwähnten Ah. Handschreibens3 hingedeutet und daran festgehalten werden, daß der Unterrichtsrat nur als beratendes Organ den administrativen Zentralbehörden zur Seite gestellt und — mit Ausschluß aller Administration — nur die wissenschaftlichen und didaktischen Aufgaben zu verhandeln und zu vertreten habe. Nun werden aber im § 2 des Statuts in den Bereich der Beratungen des Unterrichtsrates nebst den wissenschaftlichen und didaktischen Fragen auch viele Angelegenheiten einbezogen, welche doch offenbar administrativer Natur sind, wie dies namentlich rücksichtlich der Ernennung || S. 290 PDF || und Übersetzung der Schulräte, Direktoren, Professoren und Lehrer an höheren Unterrichtsanstalten und der Direktoren an Normalhauptschulen, Bestätigung der Privatdozenten, Besetzung von Prüfungskommissionen, Einrichtung und Erweiterung der mit Unterrichtsanstalten verbundenen Institute als Bibliotheken, Kabinette, Museen etc., insofern es nämlich die materielle Seite dieser Institute betrifft, und der Ernennung der dieselben verwaltenden Beamten der Fall ist, abgesehen davon, daß hierbei auch der den autonomen Kommunen, Korporationen und Behörden bezüglich solcher Besetzungen in vielen Fällen zustehende Wirkungskreis nicht unbeachtet bleiben kann. Nach der Fassung des § 6 von Seite des Staatsministers soll es dem Unterrichtsrate eingeräumt werden, mit allen Administrativbehörden des Reiches und selbst mit Kommunen, Korporationen, Vereinen etc. in unmittelbare Verbindung zu treten. Dies scheint jedoch dem vorerwähnten Sinne des Ah. Handschreibens, wornach der Unterrichtsrat bloß den Zentralstellen als Beirat zu dienen hätte, nicht zu entsprechen und würde demselben zu sehr den Charakter einer administrativen Zentralstelle verleihen. Eine wesentliche Beachtung verdient die in den §§ 9, 10, 11, 12, 13, 14 dargestellte Zusammensetzung der Mitglieder des Unterrichtsrates, insofern nämlich die Fassung dieser Paragraphe dahin ausgelegt werden könnte, daß die ordentlichen Mitglieder bloß aus solchen Männern ernannt werden, welche ihren stabilen Wohnsitz in Wien [haben], wodurch schon im voraus die Teilnahme anderer als deutscher Elemente ausgeschlossen, übrigens aber auch der Unterrichtsrat nicht in der Lage wäre, von den Kulturzuständen und speziellen Bedürfnissen einzelner Länder und Nationen Kenntnis zu erhalten. Die gleichzeitige Ernennung auswärtiger Mitglieder in den Kronländern könnte diese Bedenken nicht beheben, indem die Einberufung derselben nur in einzelnen wichtigen Fällen und nach dem Gutdünken der ordentlichen Mitglieder stattfinden würde. Schon die eingangs erwähnte, im Jahre 1816 eingeführte Institution, wornach die ungrischen Studienangelegenheiten durch eine eigene ungrische bei der ungrischen Hofkanzlei eingesetzte Studienkommission, jedoch mit Beiziehung der Mitglieder der deutschen Studienhofkommission behandelt wurden, hat als mit den Landesgesetzen im Widerspruch stehend zu Beschwerden des Landes und zu Vorstellungen der Hofkanzlei Anlaß gegeben, um wieviel mehr müßte nun ein solcher Resens unter den gegenwärtigen Verhältnissen hervortreten, wenn die ungrischen Studienangelegenheiten, auf welche weder nach den Gesetzen des Landes noch nach dem Ah. Diplom vom 20. Oktober den deutschen Regierungsbehörden ein Einfluß zusteht, nunmehr durch einen bloß oder doch vorwiegend deutschen Unterrichtsrat beeinflußt würden.“ Sonach beantragte der ungrische Hofkanzler folgende Einschaltung in das Statut: „Rücksichtlich des Königreiches Ungern wird sich die beratende Wirksamkeit des Unterrichtsrates bloß auf jene Fälle erstrecken, welche nach den Landesgesetzen nicht in den Wirkungskreis des königlich ungrischen Statthaltereirates und der dortigen Studienkommission gehören, sondern der Ah. Schlußfassung vorbehalten sind, welche Angelegenheiten daher, und zwar nur insofern dieselben wissenschaftliche oder didaktische Aufgaben betreffen, daher mit Ausschluß der im § 2 aufgezählten Personalangelegenheiten, stets in Begleitung des von der || S. 291 PDF || königlich ungrischen Hofkanzlei einzuholenden Gutachtens des Unterrichtsrates Sr. k. k. apost. Majestät zu unterbreiten sein werden.“
Der Staatsminister war der Meinung, daß der mit diesem Zusatze beabsichtigte Zweck bereits durch die Bestimmung des § 2 erreicht sei, indem es gleich im Eingange heißt: „In den Bereich der Beratungen des Unterrichtsrates gehören daher nach Maßgabe, als diese Angelegenheiten der Entscheidung der Zentralbehörden vorbehalten sind etc.“ Hiernach werden Angelegenheiten, deren Entscheidung im Wirkungskreise der königlich ungrischen Statthalterei lieget, der Zentralbehörde, [d. i. der] ungrischen Hofkanzlei, gar nicht vorgelegt werden, mithin kein Gegenstand der Beratung des Unterrichtsrates sein. Es ist also nicht abzusehen, wie durch die Bestimmungen dieses Statuts der gesetzliche Wirkungskreis der vorbelobten königlichen Statthalterei im mindesten alteriert, beschränkt oder geschmälert werden könnte. Mit dem Staatsminister erklärte sich sofort auch die Majorität des Ministerrates gegen den beantragten Zusatz, dessen Fassung übrigens — wie der Staatsratspräsident bemerkte — auch noch eine Stabilisierung der alten Zustände und Wirkungskreise enthält, welche auszusprechen ihm bedenklich schiene. Nachdem der ungrische Hofkanzler weiters bemerkt hatte, daß die ungrische Hofkanzlei eigentlich nur das Sekretariat des Königs, nicht aber eine wirkliche Zentralstelle mit entscheidender selbständiger Kompetenz ist, csonach also die Wirksamkeit dieses Statuts auf sie nur insoweit bezogen werden könnte, als sie dadurch zu dem Unterrichtsrate in dasselbe Verhältnis zu treten hätte, in welchem sie früher zur bestandenen Studienhofkommission gestandenc, so wurde über Antrag des Staatsministers beschlossen, geeignetenorts einen Paragraph einzuschalten, welcher bestimmt, daß dieses Gesetz auch für die ungrische Hofkanzlei und — bei der Analogie des Verhältnisses — auch für die siebenbürgische [Hofkanzlei] sowie für [das] kroatisch-slawonische Hofdikasterium, deigentlich Ungarn, Kroatien und Siebenbürgend, ein dem oben vom ungrischen Hofkanzler angedeuteten Sinne wirksam zu sein hättee, 4.
Fortsetzung den 14. August 1861. Gegenwärtige wie bei der Beratung am 13. August mit Ausnahme des Kriegsministers, des Grafen Esterházy und des Staatsrates Baron Geringer. Der Kriegsminister [war] vertreten durch FML. Ritter v. Schmerling.
Der Staatsminister setzte die Lesung des Statuts vom § 2 bis zum Schlusse fort.
|| S. 292 PDF || Der § 6, der von der Beantwortung der von allen Administrativbehörden an den Studienrat zu richtenden Anfragen handelt, wurde in Gemäßheit des Majoritätsbeschlusses über den Text des § 1 weggelassen.
Der Staatsminister erörterte die Meinungsverschiedenheit über die Textierung des [nunmehrigen] § 6 vom Absatze e angefangen bis zum Schlusse, und motivierte seinen Antrag, daß die Erziehungsanstalten als solche — sie seien nun öffentlich oder nicht — dem Einflusse des Studienrates nicht zu unterziehen wären, da die Aufgabe des letzteren sich bloß auf den wissenschaftlichen und didaktischen Teil des öffentlichen Unterrichts erstreckt5. Es würde offenbar zu weit führen, wenn man auch die Erziehung darunter subsumieren wollte. Der Staatsratspräsident bemerkt, daß, wenn auch dieses zugegeben wird, andererseits nicht geleugnet werden könne, daß nebst den öffentlichen auch die Privatlehranstalten — und zwar nicht bloß solche, welche das Recht zur Ausstellung gültiger Schulzeugnisse besitzen — einer Aufsicht von Seite des Staates nicht ganz entbehren können. Es dürfte daher der Schlußabsatz des § 6 allgemeiner, und zwar beiläufig also zu fassen sein: „Alle andern unter der Aufsicht der Regierung stehenden Lehranstalten …“ Nach der Meinung des Polizeiministers gehören weder die Erziehungsanstalten noch jene Privatlehrinstitute, auf deren Leitung die Regierung keinen Einfluß nimmt, in den Bereich des Unterrichtsrates. Baron Mecséry stimmte daher für den vom Staatsminister vorgeschlagenen Text, welcher nur allenfalls dadurch näher zu bestimmen wäre, daß man statt „öffentliche Lehranstalten“ setze „öffentliche oder ihnen gleichgestellte Lehranstalten“. Schließlich vereinigten sich die mehreren Stimmen mit dem Antrage des Staatsministers, den von ihm vorgeschlagenen Text von e bis zum Schlusse beizubehalten und nur das Wort „öffentliche“ vor „Lehranstalten“ zu streichen, wonach die Privatlehranstalten nicht mehr ausgeschlossen erscheinen würden.
Nachdem der Unterrichtsrat keine überwachende Behörde, sondern nur eine konsultative Körperschaft ist, wurde beschlossen, den letzten Absatz im § 7 dergestalt neu zu textieren, daß die Worte „Überwachung“ und „Aufsicht“ daraus wegbleiben.
Beim § 9 brachten die Minister des Äußern und des Handels in Anregung, ob nicht mit einer geringeren Zahl als 33 Unterrichtsräten in Wien ausgelangt werden könnte. Der Staatsminister klärte hierüber auf, daß eine Reduktion deswegen nicht möglich sei, weil für jede einzelne Sektion doch nicht weniger als drei Fachmänner zur Bildung eines Kollegiums bestimmt werden können.
Der im § 10 und an mehreren anderen Stellen des Entwurfs erscheinende Ausdruck „Kronländer“ veranlaßte den Minister des Äußern und den Hofkanzler, den Wunsch auszusprechen, daß statt desselben gesetzt werde „Länder“ oder „Königreiche und Länder“. Der Staatsratspräsident erinnerte hierauf an einen noch in Kraft bestehenden Ah. Beschluß, daß statt „Provinzen“ || S. 293 PDF || der Ausdruck „Kronländer“ zu brauchen sei. Der ungarische Hofkanzler entgegnete, daß seit dem 20. Oktober der Ausdruck „Kronländer“ in Ah. Erlässen nicht mehr in bezug auf Ungarn gebraucht worden ist und daß man in diesem Lande — allerdings mit Unrecht — den Ausdruck „Kronland“ in der Anwendung auf Ungarn als eine Alterierung des staatsrechtlichen Verhältnisses betrachten würde. Der Staatsminister bemerkte, daß hier — wie in vielen anderen Gesetzen — von Kronländern nur im Gegensatz zur Residenzstadt Wien die Rede sei. Indessen werde er suchen, dem Wunsche des Hofkanzlers zu entsprechen6.
Beim § 13 besteht im wesentlichen keine Differenz unter den beiderseitigen Anträgen. Der Ministerrat entschied sich aber für die etwas einfachere Textierung des Staatsrates, und es wurde nur, über Antrag des Polizeiministers , statt „In entsprechendem Verhältnisse“ der größeren Deutlichkeit wegen gesetzt „In einem angemessenen Verhältnisse“. Über die Frage, wer die Ausscheidenden zu bestimmen hat, äußerte der Staatsminister , daß dieselben am Schluß des ersten und zweiten dreijährigen Turnus durch das Los und in der Folge durch den Ablauf der Amtsdauer jedes Rates würden bestimmt werden, wie dies bei Verwaltungsräten und ähnlichen Körpern üblich ist. fDie Bestimmung einer bloß dreijährigen Amtsdauer sei nötig, um sich unbrauchbar gewordener Unterrichtsräte früher entledigen zu können. Vollkommen diensttaugliche werden selbstverständlich auf weitere drei Jahre ernannt, so daß der Wechsel im Personal der Räte kein sehr großer sein dürfte.f
Der Absatz 1 im § 17 lautet nach dem Antrage des Staatsministers: „Der Präsident hat keine entscheidende, sondern nur eine beratende Stimme“, nach dem Antrage des Staatsrates: „Dem Präsidenten kommt bei gleichgeteilten Stimmen die Entscheidung zu.“ Der Staatsminister motivierte seinen Text durch den Umstand, daß der gesamte Unterrichtsrat nur ein beratender Körper sei und dem Präsidenten desselben daher auch nur eine beratende, nicht aber eine entscheidende Stimme zukommen könne. Der Staatsratspräsident machte dagegen geltend, daß, wenngleich die Gutachten des Unterrichtsrates nicht als entscheidend gelten sollen, sondern die Entscheidungen von den administrativen Behörden auszugehen haben, dieser Körper doch immerhin Beschlüsse über seine zu erstattenden Gutachten zu fassen haben werde, und insofern die Stimme des Präsidenten bei gleichgeteilten Stimmen den Ausschlag gibt, sei sie allerdings pro foro interno eine entscheidende. Bei Beantwortung einfacher Fragen sei es freilich nicht streng notwendig, daß ein Majoritätsbeschluß erzielt werde, da die Administrativbehörde bei ihrem Beschluß von der Stimmenzahl im Unterrichtsrate ganz abstrahieren kann. Allein wenn es sich um einen komplizierten Gegenstand, um die Begutachtung mehrerer im logischen Zusammenhang stehender Punkte handelt, seien Majoritätsbeschlüsse über die Grundfragen nötig, wenn nicht die ganze Begutachtung haltlos zerfahren soll. Man stimmt dann über die || S. 294 PDF || späteren Punkte stante concluso ab. Schließlich erklärten sich sämtliche Stimmführer für den Text des Staatsrates.
Zum § 18 erklärte sich der Staatsratspräsident mit der Textierung des Staatsministers „die Mitteilungen“ statt des zu absolut lautenden „alle Mitteilungen“ einverstanden7.
Im § 20 wurde das Wort „allfällige“ vor „Reisevergütungen“ als überflüssig nach dem Antrage des Staatsrates gestrichen. Der Finanzminister drückte die Besorgnis aus, daß den Finanzen an den Remunerationen und Reisevergütungen der vielen Unterrichtsräte, dann an den Gebühren des Hilfspersonales eine bedeutende Last zuwachsen dürfte gund daß es hier, nämlich nach der Auflösung des Unterrichtsministeriums, so wie in manchen andern derlei Fällen ergehen werde, daß nämlich die Anlage anfangs ganz bescheiden ist, die weitere Aktivierung und Entwicklung den Finanzen aber weit größere Opfer kostet als die früheren Einrichtungen, an denen man sparen wollte und sie deshalb aufhob, aber eigentlich durch kostspieligere Apparate ersetzte. Der Finanzminister behält sich bei Vorlage des Budgets für den Unterrichtsrat die Wahrung der Finanzen und die Geltendmachung der erforderlichen Einschränkungen in ökonomischer Beziehung vorg . Der Staatsminister gab hierauf die Versicherung, daß die Remunerationen für die in Wien domizilierenden Unterrichtsräte nur in Präsenzgeldern — etwa à 5 fl. — zu bestehen hätten. Diese aber seien unerläßlich nötig. Reisekosten für Einberufungen aus den Kronländern dürften selten vorkommen, da die meisten Geschäfte schriftlich abgetan werden sollen. Die Bestellung des Hilfspersonales werde sehr sparsam sein, da die Absicht dahin geht, daß die Unterrichtsräte selbst arbeiten.
Hiemit wurde die Beratung über den Statutsentwurf geschlossen8.
Wien, 16. August 1861. Rechberg.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, am 3. September 1861.