Nr. 131 Ministerkonferenz, Wien, 18., 20. und 24. März 1860 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- Sammelprotokoll; RS.Reinschrift; P.Protokoll Marherr; VS.Vorsitz Rechberg; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Rechberg 24. 3.), Thun 26. 3., Bruck 27. 3., Nádasdy 27. 3., Gołuchowski 30. 3., Thierry 31. 3., FML. Schmerling 1. 4.
MRZ. – KZ. 1074 –
Protokoll der zu Wien am 18., 20. und 24. März 1860 abgehaltenen Ministerkonferenzen unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des kaiserlichen Hauses etc. Grafen v. Rechberg.
[I.] Reorganisierung der Gendarmerie
Zufolge des von Sr. Majestät in der Konferenz vom 20. Oktober 1859 1 erteilten Ah. Befehls hat der Minister des Inneren sämtliche Länderstellen und Statthaltereiabteilungen über die Frage vernommen, ob und unter welchen Modifikationen das Institut der Gendarmerie in ihren Gebieten fortzubestehen habe2. Sämtliche Berichte sind nun eingelangt und wurden vom Minister des Inneren teils auszugsweise, teils dem vollen Inhalte nach vorgetragen3.
Es ergibt sich daraus, daß zehn Landesstellen, aworunter insbesondere die Temescher-Banater-Statthalterei respektive der FML. Baron Šokčević und die beiden galizischen Verwaltungsgebiete hervorgehoben zu werden verdienena, sich für die Aufhebung der Gendarmerie und deren Ersetzung durch eine Zivilwache, bneun dagegen für die Belassung der Gendarmerie als militärischen Körper, jedoch mit ausdrücklichem Vorbehalte der vollständigen Unterordnung unter die administrativen Behörden, worunter insbesondere die erschöpfende Äußerung Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herr Erzherzogs Karl Ludwig hervorgehoben zu [werden] verdient, [sich] aussprechen. Nur fünf Verwaltungsgebiete und der Herr Erzherzog Generalgouverneur von Ungarn waren für den Fortbestand derselben in der dermaligen Verfassung mit mehr oder weniger Reduktionen.b Auch liegen die Berichte der fünf Oberlandesgerichtspräsidien von Ungern vor, von denen nur drei die Beibehaltung der Gendarmerie ausdrücklich beantragen, alle aber eine Änderung in deren Organismus und deren Unterordnung unter die Zivilautorität befürworten4.
|| S. 58 PDF || Der Minister des Inneren entwickelte in seinem Vortrage, wie wenig die Gendarmerie in ihrer jetzigen Einrichtung dem Hauptzwecke, der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit, entsprochen habe, teils weil ihre Instruktion sie ermächtigt, in gewissen Fällen den Anordnungen der politischen Behörden nicht Folge zu leisten und erst die Befehle ihrer militärischen Vorgesetzten einzuholen, wodurch ein dem Sicherheitsdienste abträglicher Dualismus begründet wurde, teils weil die Mannschaft und Chargen, cohne auf die Bedürfnisse der einzelnen Länder Rücksicht zu nehmen,c aus der Armee genommen und einem beständigen Wechsel unterworfen, selten mit der Sprache und den Sitten des Landes bekannt, durch ihre auffallended Adjustierung von weitem kenntlich und wegen der militärischerseits in vorhinein vorgezeichneten Patrouillengänge und anderer Dienstesverrichtungen oft in den dringendsten Fällen der Verwendung zu von der politischen Behörde angeordneten Sicherheitsmaßregeln entzogen sind. eEndlich der prinzipielle Ausspruch, daß der Gendarm sich stets von der Bevölkerung, die er zu überwachen hat, fernhalten solle, benahm der Gendarmerie die Möglichkeit, sich mit dem Treiben der übel berüchtigten Individuen bekanntzumachen und deren Ausschritte mit Erfolg zu beaufsichtigen,e daher man sich in einigen Ländern, wo trotz der zahlreichen Gendarmerie die öffentliche Sicherheit in hohem Grade gefährdet war, wie z.B. in Slawonien und im Banate g(Konferenzprotokoll vom 27. August 1859, ad IV.)f,5 zu außerordentlichen und äußerstg kostspieligen Maßregeln genötigt gesehen habe. Er wies auf den ungeheuren Aufwand hin, den das Institut dem Staatsschatze und den Landesfonds verursacht, bei acht Millionen Gulden jährlich ohne die den Gemeinden zur Last fallenden Bequartierungs- und Servicekosten, und kam zu dem Schlusse, daß, so schätzbar ein militärisch organisiertes Sicherheitskorps in Zeiten der Bewegung sein möchte, doch in der Regel eine den politischen Behörden unmittelbar untergeordnete Zivilwache den öffentlichen Sicherheitsdienst entsprechender und um mehr als die Hälfte wohlfeiler versehen würde. Nur in Ländern, wo der Landeschef zugleich Militärkommandant ist, möchten die Übelstände, welche aus der Doppelstellung der Gendarmerie entspringen, vielleicht minder hervortreten.
Es lassen sich nun die Länder der österreichischen Monarchie mit Rücksicht auf das Bedürfnis des öffentlichen Sicherheitsdienstes in drei Gruppen teilen:
1. in Länder mit zivilisierter oder ruhiger und lenksamer Bevölkerung, worunter die deutschen und slawischen Provinzen gehören. Für diese würde der Minister des Inneren statt der Gendarmerie die Errichtung einer einfach uniformierten bewaffneten Zivilwache aus Landeskindern in Posten von zwei bis vier Mann bei jedem Bezirksamte (per Mann 300–350f. Löhnung, hdann Bekleidung, Armierung und Quartiergeld, endlichh Anspruch auf Provision etc.), 15–20 Posten unter einem Inspektor und die ganze || S. 59 PDF || Wache des betreffenden Kronlandes unter einem iOberinspektor mit dem Range eines Statthaltereisekretärsi beantragen, einstweilen aber bis zur Organisierung dieser Wache die Reduzierung der bestehenden Gendarmerie in der Art befürworten, daß alle außerhalb des Sitzes der Bezirksämter bestehenden Posten eingezogen, in Städten, wo eine militärische Polizeiwache besteht, die Gendarmerie aufgelöst, die Chargen vermindert und die Gerichtsbarkeit über die Gendarmerie an das nächste Militärgericht übertragen werde.
2. Länder mit feurigerer, zu Ausschreitungen und Exzessen mehr geneigter Bevölkerung und wo der Landeschef zugleich Militärkommandant ist, wie Ungern, Siebenbürgen und Dalmatien, oder wo besondere Verhältnisse militärische Strenge erheischen dürften, wie im lombardisch-venezianischen Königreiche. Für diese befürwortete der Minister des Inneren vorderhand die Beibehaltung der Gendarmerie, jedoch mit entsprechenden Reduktionen und gegen dem, daß die von Sr. Majestät in der Konferenz vom 20. Oktober 1859 bereits genehmigten Grundsätze in Ausführung kommen, wornach die Gendarmerie dem Ministerium des Inneren untergeordnet, ein den politischen Behörden stets zur Disposition stehendes Exekutivorgan und den militärischen Oberen nur in Sachen der militärischen Disziplin unterworfen sein soll. Für Dalmatien wird nach dem Antrage des Statthalters noch auf die Reorganisierung der sogenannten Ronde villiche6 neben der reduzierten Gendarmerie eingeraten.
3. Länder, deren Bevölkerung noch in der Kultur sehr zurück und wo die öffentliche Sicherheit in erhöhtem Maße gefährdet ist, wie Kroatien, Slawonien und die serbische Woiwodschaft mit dem Temescher Banate. In letzterer wäre nach dem Antrage des Gouverneurs das Institut der Sicherheitskommissäre und (der Mehrzahl nach berittenen) Panduren an die Stelle der Gendarmerie zu setzen, und behielt sich der Minister des Inneren vor, bezüglich der beantragten Löhnung der Panduren die ihm mit 120f. zu gering erscheint und die er auf 240 f. erhöhen würde, noch das Gutachten des Gouverneurs abzuverlangen. Für Kroatien und Slawonien, wo der Ban für Beibehaltung der Gendarmerie ist, wäre das Zurückgehen auf die vor derselben bestandene Einrichtung im Prinzip zu genehmigen und der Banus zur Erstattung des Gutachtens über die Detailausführung aufzufordern. jDer Minister des Inneren hob insbesondere hervor, daß es ihm nicht recht begreiflich sei, wie der dermalige Banus für den Fortbestand der Gendarmerie das Wort führen könne, zumal er fortwährend und ohne Unterlaß die Bitte erneuert, um in den durch Räuber beunruhigten Komitaten die Zivilsicherheitskommissäre, die sehr viel kosten, zu belassen. Auch führte der Minister des Inneren an, daß FML. Šokčević, welcher vor dem Grafen Coronini dieses Land verwaltete, die Erfahrung und die Überzeugung mitnahm, daß die heutige Organisierung unserer Gendarmerie nichts tauge und für die dortmäßigen Verhältnisse durchaus nicht entspreche, denn er war es, welcher in Slawonien die Zivilkommissare bevorwortete, um dem Räuberunwesen ein Ende zu machen, und Graf Coronini kann sich von dieser Institution nicht trennen.j Der Minister des Inneren hob insbesondere hervor, daß es ihm nicht recht begreiflich sei, wie der dermalige Banus7 für den Fortbestand der Gendarmerie das Wort führen könne, zumal er fortwährend und ohne Unterlaß die Bitte erneuert, um in den durch Räuber beunruhigten Komitaten die Zivilsicherheitskommissäre, die sehr viel kosten, zu belassen8. Auch führte der Minister des Inneren an, daß FML. Šokčević, welcher vor dem Grafen Coronini dieses Land verwaltete, die Erfahrung und die Überzeugung mitnahm, daß die heutige Organisierung unserer Gendarmerie nichts tauge und für die dortmäßigen Verhältnisse durchaus nicht entspreche, || S. 60 PDF || denn er war es, welcher in Slawonien die Zivilkommissare bevorwortete, um dem Räuberunwesen ein Ende zu machen9, und Graf Coronini kann sich von dieser Institution nicht trennen.
Einstweilen wären sowohl hier als in der Woiwodina die möglichen Reduktionen der Gendarmerie in Ausführung zu bringen. Im ganzen berechnetk der Minister des Inneren von der Ausführung dieser seiner Anträge lmit Hinblick auf den von ihm bezifferten Mannschaftsstand der zu reorganisierenden Sicherheitswache, welche je nach Ländern eine Zivil-, teilweise aber eine Militärinstitution werden müßte,l eine Ersparung von 4,342.000 f. mAuch sprach derselbe seine feste Überzeugung, die er nach einer mehr denn zehnjährigen Erfahrung besitze, aus, daß die dermalige Einrichtung der Gendarmerie, welche so überschwenglich kostete, für den Sicherheitsdienst nur von äußerst untergeordnetem Vorteile war, dagegen die administrativen Behörden in ihren Amtshandlungen nicht nur nicht unterstützte, sondern dieselben beirrte, und daß die Bevölkerung auf diese Institution, welche im Verlaufe der letzten zehn Jahre beiläufig 80,000.000 f., ohne die Pensionen zu rechnen, verschlungen hat, mit Wehmut hinblickte, weil durch ihren Bestand die Sicherheit im Lande beinahe gar nicht gefördert, dagegen der Staatsschatz, die Landes- und die Gemeindemittel durch die Gendarmerie auf eine sehr harte Weise in Anspruch genommen wurden. Durch die Einleitung, daß in einem Teile der österreichischen Kronländer eine Zivilsicherheitswache, dagegen in den anderen Ländern eine Militärsicherheitswache eingeführt werden wollte, dürfte doch kaum jemand behaupten, daß die Einheit des Staates gefährdet werde. Man gebe jedem Lande jene Institution, die demselben zusagt. Und es wird doch kaum jemand den kühnen Satz aufstellen wollen, daß die in Österreich wohnenden Völker nach einer Schablone regiert werden sollen. Gerade dieses leidige Prinzip, welches im letzten Dezennium von den Staatsmännern unseres Vaterlandes per omnia fortia hat durchgeführt werden wollen, trieb uns in die leidigen Verhältnisse, in denen wir uns befinden. Daher richte man auch den Sicherheitsdienst in den betreffenden Ländern so ein, wie es die zuständige Bevölkerung erheischt.m
Der Ministerpräsident sprach seine Ansicht vorläufig dahin aus: Es sei in dieser Angelegenheit wohl zu erwägen, 1. ob in der österreichischen Monarchie ein doppeltes System bezüglich der Sicherheitswache zulässig sei, 2. ob die Zivilwache nicht höher zu stehen kommen werde, als vom Minister des Inneren veranschlagt worden, der die höchste Besoldung des Zivilwachmanns mit 350f. angesetzt habe, während doch der gewöhnliche Taglohn itzt schon 1 f. betrage etc., und 3. ob nicht durch Reduktion und Reorganisierung der Gendarmerie dasselbe zu erreichen sei, was der Minister des Inneren anstrebt. Hierauf bemerkte vor allem FML. Ritter v. Schmerling : Die Klagen gegen die bisherige Wirksamkeit der Gendarmerie gründen sich auf einige Fehler und Auswüchse, nicht auf das Wesen des Instituts selbst. Dieses ist anerkannt zweckmäßig || S. 61 PDF || und darum auch in so vielen auswärtigen Staaten angenommen. In dieser Beziehung beruft sich FML. Ritter v. Schmerling auf das von seinem Vorgänger in der Konferenz abgegebene Gutachten10 und auf die in der vorliegenden Verhandlung von Sr. k. k. Hoheit geäußerte Meinung11. Verwahren muß er sich aber gegen einzelne Äußerungen einiger Landeschefs, die in ihrer Leidenschaftlichkeit ndie Argumentierung unwichtig machen und sogarn so weit gehen, die Militärorgane überhaupt zum Gegenstande des allgemeinen Mißtrauens zu machen. Was die vom Ministerpräsidenten hervorgehobenen Fragen betrifft, so glaubte FML. Ritter v. Schmerling sich ad 1. bei dem Umstande, wo das Prinzip der Einheit der Monarchie erhalten werden soll, auch für die Beibehaltung des einheitlichen Systems und zwar des militärischen in der Einrichtung der Sicherheitswache erklären zu sollen. Denn er bezweifelte, daß ein Zivilwachkorps in kritischen Zeiten ausreichen werde, ja er hielte dessen Bestand sogar für bedenklich, weil es sich leicht auf die Seite der Umsturzpartei bringen lassen dürfte. In eine Berechnung der Kosten ad 2. könnte er zwar nicht eingehen, hielte jedoch so viel für gewiß, daß ad 3. in dem Stande und in der Einrichtung der Gendarmerie so wesentliche Reduktionen und Reformen zulässig seien, daß die mit der Einrichtung einer Zivilwache angestrebte Kostenersparung auch bei der Gendarmerie so ziemlich erreicht werden würde. Daß die Gendarmerie in Ausübung des Sicherheitsdienstes den politischen Behördeno zur Verfügung gestellt werde, unterläge keinem Anstande. Der Finanzminister bezweifelte die Möglichkeit namhafter Ersparnisse, wenn die militärische Einrichtung beibehalten wird, denn der ganze Militärorganismus ist viel zu kompliziert. Eine große Zahl von Landeschefs haben sich für die Errichtung einer Zivilwache ausgesprochen. Da ihnen die Verantwortlichkeit für die Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit in ihrem Verwaltungsgebiete obliegt, warum sollte ihr Antrag auf Bestellung der ihnen zweckmäßiger erscheinenden Organe dazu unberücksichtigt bleiben? Das Prinzip der Einheit der Monarchie wird durch eine verschiedene Einrichtung der Sicherheitsorgane nicht beeinträchtigt, denn auch vor der Einführung der Gendarmerie bestanden in den verschiedenen Provinzen verschiedene Sicherheitsorgane, ja sogar in einem und demselben, nämlich im lombardisch-venezianischen Königreiche, wo in der Lombardie die alte Gendarmerie, im Venezianischen dagegen eine Zivilwache den Sicherheitsdienst versah. Die Einwendung, daß eine Zivilwache in unruhigen Zeiten unzulänglich oder gar bedenklich wäre, dürfte sich durch den Hinweis auf die ausgezeichnete Haltung der Finanzwache in Galizien während der Unruhen von 1846 und 1848 widerlegen lassen. Der Finanzminister könnte daher von seinem Standpunkte und im Interesse des ihm anvertrauten Verwaltungszweigs nur für die Anträge des Ministers des Inneren stimmen. Der Justizminister bemerkte: Aus seiner eigenen Erfahrung im Justizdienste könne er nur bestätigen, daß die Wirksamkeit der Gendarmerie für diesen Zweig der Staatsverwaltung im ganzen eine zufriedenstellende war und wenig Anlaß zu Klagen gegeben habe. || S. 62 PDF || 11.000 Assistenzleistungen, 77.000 Arrestanteneskortierungen, 25.000 Arrestationen, 4000 Hausuntersuchungen etc. im Jahre seien Leistungen, die alle Beachtung verdienen. Schwerlich werde eine Zivilwache, die noch dazu ausschließlich den politischen Behörden untergeordnet sein soll, zu solchen Leistungen für den Justizdienst in Anspruch genommen werden können. Müßte dies etwa mit besonderen Ersuchschreiben an die politische Behörde bewirkt werden, so wäre der Schreiberei und der Umtriebe kein Ende; die Justizbehörde müßte also entweder für sich eine eigene Zivilwache erhalten oder die Zahl der Gerichtsdiener vermehren, und dann würde die von der Aufhebung der Gendarmerie gehoffte Ersparung kaum bedeutend sein. Eine Zivilwache, in der Regel aus ausgedienten Militärs zusammengesetzt, also nicht vom Militärdienste frei, mit einem im Verhältnis zum Dienste geringen Lohn, ohne Aussicht auf eine bessere Versorgung als die karge Provision hat zu wenig Reiz, um brave Leute in der erforderlichen Zahl zu gewinnen. Das Beispiel der Finanzwache kann hier nicht angeführt werden, denn diese ist in mancher Beziehung besser gestellt; sie genießt die Befreiung vom Militärdienste, Anteil an den Gefällsstrafgeldern etc. und beschränkt sich, wie pbehauptet wird,p nicht immer auf ihre gesetzmäßigen Zuflüsse. In dieser Beziehung wenigstens hat die Gendarmerie keinen Anlaß zu Klagen gegeben. Sie ist vielmehr, wie dem Justizminister bekannt, bei den Grundherrschaften sehr beliebt, indem ihre Verwendung ihnen die immer mit Weitläufigkeiten verbundene Anrufung der Militärassistenz erspart. Auch die in Ungern und dessen ehemaligen Nebenländern früher bestandene Einrichtung der Panduren und deren Wirksamkeit kennt der Justizminister aus eigener Erfahrung; er vermöchte hiernach nicht, derselben den Vorzug vor der Gendarmerie einzuräumen. Abgeschafft sei sie leicht; träten aber bewegte und unruhige Zeiten ein, so sei es schwer, im entscheidenden Moment einen militärisch disziplinierten Wachkörper wieder herzustellen, der, wie selbst der Minister des Inneren anerkannte, unter solchen Verhältnissen mehr entspricht als eine Zivilwache. Aber selbst in ruhigen Zeiten wird letztere, für den Justizdienst wenigstens, nie das zu leisten vermögen, was die Gendarmerie leistet. Von der Zivilwache kann nicht erwartet werden, daß sie selbstgemachte Wahrnehmungen von Gesetzesübertretungen so eifrig und umsichtig wie die Gendarmerie zur Kenntnis der Gerichte bringe, daß sie auf der Tat betretene Übertreter ohne Unterschied des Standes verhafte, daß sie bei gewaltsamen Einbrüchen, Mord- und Raubanfällen, bei Auffindung von Merkmalen eines Verbrechens so ausführliche und dem Justizzweck entsprechende Anzeigen erstatte, das Ergebnis des Augenscheins und alle erfahrenen Aufschlüsse so umständlich und richtig aufnehme, daß sie die flüchtigen Verbrecher bis in ein Haus verfolge und bei Hausuntersuchungen Beistand leiste, daß sie bei Amtshandlungen der Rechtspflege, wo es nötig ist, so imponierenden Beistand leiste, bei Vollziehung der Strafurteile assistiere etc. Denn vom Zivilwächter, der sich mit der Bevölkerung identifiziert, ist nicht zu hoffen, daß er ihr genügend imponiere, daß er bei Zusammenrottungen die Rädelsführer herausfange, bei einer Hausdurchsuchung nach Merkmalen von Verbrechen forsche, wodurch es ermöglicht wird, den Täter zu entdecken und der Gerechtigkeit zu überliefern. Was die Kostspieligkeit der Gendarmerie betrifft, so können bei zweckmäßiger Reform und Reduktion ohne || S. 63 PDF || Zweifel bedeutende Ersparungen erzielt werden, und zwar vielleicht namentlich durch Abstellung vieler Schreibereien und Beschäftigungen, welche ihrem eigentlichen Zwecke fremd sind, durch größere Einfachheit der Adjustierung, durch Verminderung der Chargen und des Stabes. Das aber sind Details, in die der Justizminister hier nicht eingehen könnte. Schätzbare Anhaltspunkte geben zwar die Berichte mancher Landeschefs, welche eine bedeutende Verminderung auch des Mannschaftsstandes in Antrag bringen. Der Justizminister hält diese Verminderung für möglich, obschon er nicht glaubt, daß für die große österreichische Monarchie mit circa 12.000 Quadratmeilen und 37 Millionen Seelen 17.000 Gendarmen, also eineinhalb per Meile und einer auf 2000 Seelen, unbedingt zu viel seien. Ihre Anzahl dürfte sich den 22.000 Mann Finanzwache mit acht Millionen Gulden Aufwand gegenüber wohl verteidigen lassen. Auch über den Hauptanstand, nämlich über die Unterordnung der Gendarmerie unter die politischen und Justizbehörden, dann über die Ersetzung der schriftlichen Aufträge der letzteren an erstere durch mündliche, könnte und müßte sich geeiniget werden. Nachdem dem Justizministerium sehr viel daran gelegen sein muß, daß ihm jene kräftige Unterstützung, die ihm die Gendarmerie geleistet, nicht vermindert werde, so müßte der Justizminister für den Fall, daß sie in einzelnen Kronländern durch Zivilwachen ersetzt würde, bitten, daß die neue Organisierung und die Instruktion für den Wachkörper im Einvernehmen mit ihm ausgearbeitet werde. Er würde seinen Abgeordneten den Auftrag geben, die Leistungen für die Justiz auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken und vor allem die Schonung des Staatsschatzes vor Augen zu behalten, obwohl diese Schonung eine gefährliche Klippe ist, wenn sie zu weit getrieben wird; denn schlecht bezahlte, keine oder wenig Hoffnung auf Verbesserung ihres Lohns hegende Wächter, welchen man Geschäfte, so die größte Vertrauenswürdigkeit fordern, überträgt, werden der Versuchung, sich bestechen zu lassen, kaum widerstehen. Diese aphoristischen Bemerkungen bestärken den Justizminister in dem Glauben, daß eine erschöpfende, von allen Seiten anzustrebende Beleuchtung des Gegenstandes vorausgehen müsse, bevor er es wagen könne, eine wohlbegründete Meinung abzugeben. Diese allseitige Beleuchtung könnte aber nur durch eine gemischte Kommission stattfinden, welche beim Armeeoberkommando, wohin die Gendarmerie gehört, mit Zuziehung von Abgeordneten der Ministerien des Inneren, der Justiz, Finanzen und Polizei und, wie natürlich, des Gendarmerieinspektors zusammentreten würde. Diese Kommission müßte vor allem einen Plan ausarbeiten, wie die Gendarmerie künftig organisiert zu sein habe und welche Änderungen in der Instruktion Platz zu greifen hätten, denn daß selbeq in mehreren Provinzen fortbestehen muß, dürfte einstimmig anerkannt werden. Dann käme die zweite Frage zur Beratung, ob in einigen Provinzen, und zwar in welchen, die Gendarmerie durch eine wie immer zu benennende Zivilwache zu ersetzen sei; und hier müßte ziffernmäßig bewiesen werden, ob wirklich die nachhaltigen Kosten einer Zivilwache bedeutend geringer ausfallen, wenn sie alle jene Zwecke, denen die Gendarmerie entspricht, erfüllen soll, und ob überhaupt gegenwärtig schon, bevor die Gemeindeordnung eingeführt ist, wornach manche Geschäfte der Gendarmerie an die Gemeinde übergehen dürften, eine teilweise Aufhebung der Gendarmerie ausgeführt werden soll.
|| S. 64 PDF || Jedes neue Institut braucht einige Zeit, um in volle Wirksamkeit zu treten, und leistet im ersten Jahre gewiß wenig Ersprießliches. Der Justizminister glaubt aber, es unterliege keinem Zweifel, daß die gegenwärtige Zeit zu einem Experimente in dieser Richtung am allerwenigsten geeignet ist. Der Kultusminister bemerkte: daß in der Einrichtung der Gendarmerie große Ersparungen möglich seien, werde allseitig anerkannt. Könnte man ihre Einführung ungeschehen machen, so würde er es für ein Glück ansehen, denn rbei ihrer allgemeinen Einführung in der ganzen Monarchie seien seines Erachtens die speziellen Verhältnisse und Bedürfnisse der einzelnen Kronländer nicht genügend beachtet worden und dadurch ein den wirklichen Bedürfnissen großenteils nicht entsprechendes und für die Finanzen wie für die Landesfonds und Gemeinden ganz unverhältnismäßige Kosten verursachendes Institut entstanden.r Gegenwärtig, da sie nun einmal besteht und ihre Wirksamkeit von mehreren Seiten sin mancher Beziehung immerhins Anerkennung findet, ist es die dringendste Aufgabe zu bewirken, daß der Aufwand für sie da, wo er offenkundig in keinem Verhältnis zu dem mit ihr zu erreichenden Zwecke steht, vermindert werde; twolle damit gewartet werden, bis im Wege einer neuen Organisierung was immer für ein anderes Institut an ihre Stelle trete, sot wird lange Zeit vergehen, ehe dasselbe zur Reife und zur völligen Ausbildung kommt, inzwischen aber werden Millionen nutzlos für eine Einrichtung ausgegeben, die, wie allseitig zugestanden wird, einer wesentlichen Einschränkung fähig ist. Es möge also vorderhand der Fortbestand der Gendarmerie zugegeben, jedoch zugleich auf das bestimmteste ausgesprochen werden, daß sie auf das Möglichste zu reduzieren und zu keinen anderen Zwecken zu verwenden sei, als zu denen sie unzweifelhaft geeignet ist. Inzwischen kann die Organisierung besonderer Sicherheitswachen, wie z. B. der Ronde villiche in Dalmatien oder der Bergschützen in der Bukowina, ihren Gang gehen. Außerdem wird auch in anderen Kronländern sich das Bedürfnis besonderer Sicherheitsorgane für Lokalzwecke etc. herausstellen, sobald die Gendarmerie in ihrer Wirksamkeit auf das beschränkt ist, wofür sie paßt. Die Beschaffenheit und Einrichtung solcher Lokalsicherheitsorgane hängt aber von den provinziellen Verhältnissen ab und steht mit der Organisierung der unteren Instanzen und des Gemeindewesens in so innigem Zusammenhange, daß hierüber kein allgemeines Schema aufgestellt, noch ohne vorläufiges Einvernehmen mit den erst zu organisierenden Bezirksgemeinden entschieden werden dürfte. Mit diesen Einrichtungen wäre also länderweise vorzugehen. Von der vom Justizminister beantragten gemischten Kommission wäre nur dann ein brauchbares Elaborat zu erwarten, wenn ihr die Richtung vorgezeichnet würde, in der sie vorzugehen hätte. Der Polizeiminister bemerkte, er habe durch 20 Jahre in auswärtigen Staaten zugebracht12, wo das Institut der Gendarmerie bestanden und unter allen Regierungsformen als ein für den öffentlichen Sicherheitsdienst außerordentlich wirksames ist beibehalten worden. Er habe daher || S. 65 PDF || ihren Wert kennen und schätzen gelernt und eine derlei Einrichtung auch für sein Vaterland gewünscht. Wenn sie, als sie zustande kam, nicht entsprochen, so lag dies, wie auch schon FML. Ritter v. Schmerling bemerkte, nicht im Wesen, sondern in einigen Gebrechen ihrer Organisation und Wirksamkeit. Gegen diese nur sind auch die Klagen der Länderchefs gerichtet, und ein weiterer Gegenstand ihrer Beschwerden waren die steten Reibungen zwischen der Gendarmerie und den Zivilautoritäten, welche Beschwerden durch die in letzter Zeit bestandene einheitliche Leitung des gesamten Sicherheitsdienstes und der Gendarmerie in einer Person nicht behoben, sondern vielmehr gesteigert wurden, weil eine vermittelnde Autorität zwischen der Zivilbehörde und der Gendarmerie fehlte. Dieses Verhältnis hallt noch nach in den Berichten einzelner Länderchefs. Ein vom Staate unterhaltenes Sicherheitswachkorps ist unentbehrlich und durch kein Surrogat zu ersetzen. Ginge die Sorge dafür in die Hände der Gemeinden über, so würden wir bald wieder in die Zustände der vormärzlichen Patrimonialgerichtspolizei zurückfallen, wo man aufgegriffene Übeltäter laufen ließ, um keine Auslagen zu haben. Ersparungen in diesem Zweige des öffentlichen Dienstes auf solche Art erreichen wollen, wäre sehr bedenklich. Auch das Prinzip der Einheit der Monarchie erfordert die Gleichförmigkeit der Sicherheitswache, nicht eine Musterkarte von verschiedenen Körpern dieser Art. Bedarf man in einigen Kronländern gewisser besonderer Verhältnisse wegen besonderer Vorkehrungen, so möge denselben durch Einteilung von mit den provinziellen Verhältnissen vollkommen vertrauten Landeseingeborenen in die Gendarmerie Rechnung getragen werden. Indem daher der Polizeiminister für den Fortbestand der Gendarmerie im ganzen Reiche mit Unterordnung derselben unter die politischen Behörden und den möglichen Reduktionen und Ersparungen stimmte, trat er auch der Ansicht des Justizministers bei, daß die Vorarbeiten zur neuen Organisation derselben von einer gemischten Kommission auszugehen hätten. Der Ministerpräsident endlich sprach sich ebenfalls für den Fortbestand der Gendarmerie aus. Daß Reduktionen bei ihr möglich seien, beweise das Beispiel auswärtiger Staaten, wo sie mit verhältnismäßig viel geringerer Mannschaft und weniger Chargen bestehe. So befinden sich in Bayern bei jedem Landgerichte ein bis zwei Gendarmen ohne Unteroffizier. Schaffe man die Gendarmerie ab, so müsse eine andere Sicherheitswache an ihre Stelle treten; es frage sich aber dann, ob letzere mit allem, was daran hängt, mit Pensionen und Provisionen, namhafte und nachhaltige Ersparungen bewirken werde. Besser also, ein schon in mancher Beziehung bewährtes Institut beibehalten und in demselben zweckmäßige Reformen bewirken.
Nachdem laut der vorstehenden Abstimmung die Stimmenmehrheit der Konferenz sich für den Fortbestand der Gendarmerie ausgesprochen hat, glaubte der Finanzminister noch die Frage in Anregung bringen zu sollen, ob denn darum auch deren militärischer Charakter und Organismus beibehalten werden müsse. Er habe bereits in seinem vorstehenden Votum darauf hingewiesen, daß der militärische Charakter des Instituts wesentlichen Vereinfachungen und Ersparungen hinderlich sei. Außerdem müsse er, einstimmig mit dem Minister des Inneren, wiederholen, daß die Beibehaltung der militärischen Organisation und Gliederung den Hauptübelstand der dermaligen Einrichtung, den Dualismus in der Verwaltung bei dem so wichtigen Zweige der öffentlichen Sicherheit verewigen würde. Wenn FML. Ritter v . Schmerling darauf hinwies, wienach die früher bestandene Gendarmerie im lombardisch-venezianischen Königreiche || S. 66 PDF || ebenfalls vollkommen militärisch organisiert gewesen und doch anerkanntermaßen zu keinen Konflikten in dieser Beziehung Anlaß gegeben habe, so erwiderte der Minister des Inneren , daß dieses nur darum möglich war, weil die Gendarmerie den Anordnungen der Verwaltungsbehörden unbedingt Folge zu leisten hatte, was bei der jetzigen Einrichtung nicht der Fall ist. Nach der Gegenbemerkung des Justizministers und des Ministerpräsidenten jedoch soll eben diese Frage und die Unterordnung der Gendarmerie unter die Verwaltungsbehörde Gegenstand der Beleuchtung und Beratung bei der von dem ersteren beantragten Kommission sein; sie wird daher nach Vorlage des Elaborats derselben wieder aufgenommen werden können.
Für die Niedersetzung jener Kommission nun haben sich alle jene Stimmführer der Konferenz erklärt, welche den Fortbestand der Gendarmerie beantragten, FML. Ritter v. Schmerling übrigens mit dem ausdrücklichen Vorbehalte, daß das Prinzip der Beibehaltung der Gendarmerie in ihrer dermaligen wesentlichen Einrichtung feststehe. Da es, wie der Kultusminister oben bemerkt hatte, notwendig sein wird, der gedachten Kommission, soll sie ein brauchbares Operat liefern, gewisse Grundsätze vorzuzeichnen, von denen sie bei ihrer Beratschlagung auszugehen hätte, so faßte der Finanzminister umit Beziehung auf die oben angeführte Meinung des Justizministersu diese Grundsätze in folgendem zusammen: 1. sei kronlandweise ziffermäßig nachzuweisen, welchen Aufwand die Gendarmerie und welchen eine Zivilwache, nach den Anträgen der betreffenden Länderchefs eingerichtet, dem Staatsschatze und den Landesfonds verursachen würde; 2. sei für den Fall der Beibehaltung der Gendarmerie das Augenmerk darauf zu richten, daß sie nur zu den für den öffentlichen Sicherheitsdienst unumgänglich notwendigen Verrichtungen verwendet werden dürfe, daher ihre gegenwärtige Instruktion genau zu durchgehen und von allen darauf nicht bezüglichen Bestimmungen zu säubern; 3. [sei] die Stellung der Gendarmerie zu den Verwaltungsbehörden genau und in der Art zu formulieren, damit sie dem öffentlichen Sicherheitsdienste vollkommen zu entsprechen vermöge; 4. sei sie in ihrer Mannschafts- und Chargenzahl, in ihrer Gliederung, Verteilung, Adjustierung und Gebühr streng nach dem Erfordernis des Dienstes fern von allem Luxus zu beschränken.
Noch eine Differenz ergab sich in Beziehung auf die Behörde, unter deren Leitung diese Kommission gestellt werden soll. Der Justizminister hatte das Armeeoberkommando beantragt, als die natürliche Oberbehörde eines militärisch organisierten Wachkörpers. Der Minister des Inneren nahm die Leitung der Kommission für sein Ministerium in Anspruch, weil im ministeriellen Programm (Artikel II) der Grundsatz der Unterordnung der Gendarmerie unter dieses Ministerium festgesetzt, die ganze vorliegende Verhandlung durch seine Hände gegangen und die Sorge für Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit zunächst ein Attribut der Wirksamkeit der politischen Behörden ist. Entgegen vermeinte der Polizeiminister aus dem Umstande, daß dermal die Gendarmerie noch unter die Oberleitung des Polizeiministeriums gestellt ist, den Beruf dieses Ministeriums zur Leitung der Kommission folgern zu müssen.
Die Mehrheit der Konferenz entschied sich aus den vom Minister des Inneren geltend gemachten Rücksichten für dessen Antrag, nachdem der Ministerpräsident noch bemerkt hatte, || S. 67 PDF || es handle sich um eine Gendarmerie der Zukunft, welche dem ministeriellen Programm gemäß jedenfalls dem Ministerium des Inneren zu unterstehen haben werde. FML. Ritter v. Schmerling endlich vereinigte sich mit dem Antrage des Justizministers für das Armeeoberkommando, und falls dieses nicht beliebt würde, für das Polizeiministerium, wobei er nur bemerkte, daß dann der Gendarmerieinspektor selbst als Feldmarschalleutnant und geheimer Rat nicht Mitglied der Kommission sein könnte, sondern einen Vertreter dazu senden müßte13.
Wien, am 24. März 1860. Rechberg.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, am 3. April 1860.