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Nr. 33 Ministerkonferenz, Wien, 7. September 1859 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Kaiser; BdE. und anw. (Rechberg 10. 9.), Erzherzog Wilhelm, Bruck 12. 10., Nádasdy 10. 9., Hübner 10. 9., Gołuchowski 12. 10.; abw. Thun.

MRZ. – KZ. 3247 –

Protokoll [der Ministerkonferenz] vom 7. September 1859 unter dem Ah. Vorsitze Sr. k. k. apost. Majestät.

I. Aufhebung des Belagerungszustandes im Venezianischen

Se. kaiserliche Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Wilhelm lasen über Ah. Aufforderung den Bericht des Armeekommandanten FML. Grafen Degenfeld, worin er sich über die an ihn gerichtete Frage dahin äußert, daß der Belagerungszustand im Venezianischen unter gleichzeitiger Einführung der in der Konferenz am l.d.M. beantragten Ausnahmsverfügungen dermal aufgehoben werden könnte. Graf Degenfeld setzt hiebei voraus, daß das engste Einvernehmen zwischen den Militär- und Zivilautoritäten beobachtet und ihm insbesondere vom Statthalter über die erteilten Waffenpässe periodische Mitteilungen gemacht werden1.

Se. Majestät geruhten infolgedessen, den durchlauchtigsten Chef des Armeeoberkommandos, dann die Minister des Inneren, der Justiz und der Polizei mit den entsprechenden Einleitungen zur Aufhebung des Belagerungszustandes, worunter auch die von den drei Ersterwähnten zu erstattenden Vorträge, Ah. zu beauftragen. Die diesfälligen Verlautbarungen in den Gesetzblättern würden auf das Unerläßliche zu beschränken sein. Den politischen Behörden sei bei Erteilung von Waffenpässen Vorsicht und Zurückhaltung einzuschärfen.

Der Minister des Inneren brachte hiebei in Antrag, daß dem Publikum unumwunden zu sagen wäre, daß der Belagerungszustand bei erneuerten Versuchen von Ruhestörung sofort wieder eingeführt werden würde. Was die Mitteilungen über die Waffenpässe betrifft, so wären selbe vom Statthalter allmonatlich zu machen. Diese Anträge erhielten die Ah. Genehmigung2.

II. Organisierung des Polizeiministeriums

Der Polizeiminister erwirkte von Sr. Majestät die Bewilligung, seine au. Anträge über die Organisierung seines Ministeriums erst nach vorausgegangener längerer Beobachtung der Geschäfte und des ihm dermal zu Gebote stehenden Personals || S. 117 PDF || erstatten zu dürfen3. Zugleich brachte der Minister zur Ah. Kenntnis, daß FML. Hartmann vollkommen bereit ist, seine ersprießlichen Dienste als Sektionschef fortzusetzen.

III. Rektifizierung des § X im Patente vom 1. September 1859

Der Justizminister erhielt die Ah. Ermächtigung, bei Drucklegung des kaiserlichen Patents vom 1. l.M.4 im § X die Worte „vor das weltliche Gericht gestellt werden“, welche nur durch ein Versehen in das Originalpatent gekommen sein können, wegzulassen.

IV. Veröffentlichung der Instruktion zum Patent vom 1. September 1859

Hierauf kam die Frage zur Beratung, wann die im Patente vom 1. September 1859 angekündigte Ministerialinstruktion in evangelicis zu veröffentlichen sei5. Die gleichzeitige Publizierung mit dem Patente, wie sie vom Unterrichtsminister beabsichtiget wurde, würde den Ah. Beschlüssen zuwiderlaufen und dem Eindrucke des Patents abträglich sein.

Nachdem von Seite der Konferenzglieder verschiedene, teils längere, teils kürzere Fristen dazu vorgeschlagen worden waren, entschieden Sich Se. Majestät dafür, daß die Instruktion vier bis fünf Tage nach dem Patente zu erscheinen habe6.

V. Leitung des Betriebes der Südbahn durch deutsche Beamte

Se. kaiserliche Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Chef des Armeeoberkommandos referierte, der Armeekommandant Graf Degenfeld habe die Notwendigkeit geltend gemacht, daß die Leitung der Südbahn im Venezianischen womöglich dem dortigen Betriebsdirektor Böhm nicht entzogen und etwa gar einem Franzosen übertragen werde; auch sei gegen die weitere Aufnahme von Franzosen als Angestellte der Bahn überhaupt zu wirken7.

Der Finanzminister gab über die administrativen Angelegenheiten der Südbahn näheren Aufschluß, zeigte an, daß man den Betrieb dieser ganzen Bahn, soweit sie auf österreichischem Boden läuft, von Wien aus und durch einen Deutschen leiten werde und versprach, durch den Verwaltungsrat zu veranlassen, daß die vom FML. Degenfeld vorgebrachten Wünsche erfüllt werden8.

VI. Kaiserliche Verordnung über die Ausdehnung der Verzehrungssteuer auf die gesamte Weinkonsumtion

Se. Majestät der Kaiser geruhten zu eröffnen, daß die laut der kaiserlichen Verordnung vom 12. Mai 1859 (RGBL. [Nr. 77] S. 199) vom 1. November d. J. an beginnende || S. 118 PDF || ausgedehnteste Versteuerung des Weinkonsums sicherem Vernehmen nach einen schlimmen Eindruck hervorbringen werde, und die Konferenz habe daher in reife Überlegung zu ziehen, ob es nicht besser sei, diese Maßregel, gegen die sich seinerzeit auch der Reichsrat ausgesprochen habe, aufzuschieben, zumal die durch den Kriegszustand notwendig gewordenen Steuerzuschläge auch dermal fortdauern.

Der Minister des Inneren äußerte, daß er von seinem Standpunkt nur lebhaft wünschen könne, daß diese neue Steuer jetzt entweder gar nicht oder doch nur in den Ortschaften über 2000 Seelen eingeführt werde. Fast alle Statthalter hätten sich dagegen ausgesprochen. Man könne nicht leugnen, daß der Steuerdruck bereits sehr groß sei und daß das Verfahren mancher Finanzorgane bei den Katastraloperationen den darin ganz unerfahrenen Gemeinden gegenüber unbillig, hart und den Ah. Absichten gerade widersprechend sei. Die diesfälligen Vorstellungen der Statthalter bei dem Finanzministerium bleiben meist unberücksichtigt. Die Verstimmung der Kontribuenten wird durch die fortwährend, namentlich in letzter Zeit zuwachsenden Lasten auf bedenkliche Weise gesteigert; nun soll eine Ausdehnung der Weinsteuer auf die ganze Monarchie erfolgen, welche mit Plackereien verbunden ist, die sich von drei zu drei Monaten bis im kleinsten Dorfe, im entferntesten Weiler wiederholen werden. Mögen auch immerhin die lf. Behörden in Ungarn aus dem doktrinären Grunde der gleichen Behandlung aller Staatsbürger für diese Ausdehnung der ungarischen Steuer gestimmt haben: dies sei zuverlässig nicht die Meinung der steuernden Bevölkerung!9 Graf Gołuchowski müsse auch auf einen Umstand aufmerksam machen, daß in den südöstlichen Weinländern der Monarchie die Übung besteht, den Arbeitern nebst dem Taglohne und der Kost auch namhafte Quantitäten wohlfeilen Weins täglich zu geben. Bei allgemeiner Besteuerung der Weinkonsumtion würde auch dieses schlechte Getränk gleichmäßig getroffen, was einer empfindlichen Erhöhung des ohnehin zu großen Arbeitslohnes gleichkäme. Die Regierung beabsichtige durch Übertragung gewisser Geschäfte an die Gemeinden sich von Mühwaltung und Auslagen zu befreien. Will man aber dieses Ziel im gütlichen Wege erreichen, so muß man die Gemeinden nicht durch neue Steuern verstimmen und entkräften. Der Finanzminister entgegnete, daß er zu einer Vertagung der besprochenen Maßregel nicht raten könne, indem dies dem Aufgeben derselben gleichkommen würde. Man mache sich über die mit dem Vollzug der kaiserlichen Verordnung vom 12. Mai d. J. verbundenen Plackereien die übertriebensten Vorstellungen; zum Teil sei sie selbst von den Finanzbehörden irrig aufgefaßt worden, was durch nachträgliche Belehrung bereits behoben wurde. Überhaupt werde die ganze Durchführung in der schonendsten Weise stattfinden. Beinahe überall dürften Abfindungen unter sehr billigen Bedingungen zustande kommen. Man werde sich bald daran gewöhnen, und die Verzehrungssteuer [werde] in den kleinen Gemeinden selbst benützt werden, um Zuschläge zur Deckung der Kommunalbedürfnisse einzuheben. Es handle sich hier überhaupt nur darum, ein System, welches in Ungarn bei den Gemeinden mit 2000 Seelen || S. 119 PDF || und darüber bereits mit gutem Erfolge angewendet wird, nach Prinzipien der Gerechtigkeit allgemein durchzuführen und dem Staatsschatze eine jährliche Mehreinnahme von elf Millionen zuzuführen, die sich mit der Zeit noch erhöhen muß. Diese Maßregel bilde den Schlußstein des österreichischen indirekten Steuersystems, und es sei die bezügliche Steuerquote weit niedriger als z. B. in Preußen. Diese elf Millionen seien unentbehrlich, um das Gleichgewicht im Staatshaushalte zu erreichen: ein Ziel, das erreicht werden muß und eine Hauptaufgabe der kaiserlichen Regierung bildet. Der Justizminister schließt sich der Meinung des Finanzministers an, ada er für unmöglich halte, den Entgang dieser elf Millionen auf eine andere Weise hereinzubringen, das große Defizit aber durch Auslagenersparung allein nicht gehoben werden kann, übrigens hofft er, daß die Bevölkerung sich an diese Ausdehnung der Steuer ebenso gewöhnen werde, wie sie sich an die für unmöglich gehaltene erste Einführung der Verzehrungs­steuer in den größeren Orten und des Tabakmonopolsa in Ungarn gewöhnt habe. Der Minister des Inneren entgegnete, daß man sich allerdings dem Zwange der Steuerzahlung unterwerfe, daß aber im stillen die Unzufriedenheit große Fortschritte macht, wie es die sich häufenden Fälle von Majestätsbeleidigungen beweisen, welche nur ein Symptom der wachsenden Mißstimmung in den unteren Klassen bilden. Der Polizeiminister bestätigt dies und warnt vor den vexatorischen Maßregeln, welche doch in allen den Fällen platzgreifen müßten, wo keine Abfindung zustande kommt. Der Ministerpräsident hielt gleichfalls eine Vertagung der Durchführung dieses Systems bis auf einen günstigeren Zeitpunkt angezeigt.

Se. Majestät der Kaiser behielten Allerhöchstsich die Schlußfassung in dieser Angelegenheit vor10.

In Beziehung auf die während dieser Diskussion vorgebrachten Beschwerden bezüglich von Bedrückungen der Kontribuenten bei Katastralschätzungen behielt sich der Finanzminister vor, der Sache näher auf den Grund zu sehen und das Erforderliche zu verfügen11. Der Finanzminister erwähnte ferner auch, daß der disponibel gewordene Sektionschef Baron Czoernig bei der Obersten Rechnungskontrollbehörde ein angemessenes Feld für seine Tätigkeit durch Vereinfachung des Rechnungswesens finden dürfte12.

Am 10. September 1859. Rechberg. Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, 15. September 1859.