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Nr. 498 Ministerkonferenz, Wien, 3., 5., 10., 12., 15., 17., 19., 22. und 26. März, 2. und 26. April 1859. - Retrodigitalisat (PDF)

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  • Sammelprotokoll; RS. (3. 3. Ransonnet, 5. bis 22. 3. Kanzleischrift, 26. 3. Ransonnet); P. Ransonnet; VS. Buol-Schauenstein; BdE. (Buol 5. 5.), gesehen Bach 15. 4., gesehen Thun 23. 4., Toggenburg 23. 4., Bruck 23. 4., Nádasdy 24. 4., gesehen Kempen 25. 4., Für seine Exzellenz den Herrn ersten Generaladjutant Sr. Majestät Kellner 25. 4.

MRZ. – KZ. 1577 –

Protokoll der am 3. März 1859 unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses Grafen Buol-Schauenstein abgehaltenen Konferenz.[anw. Buol, Bach, Thun, Toggenburg, Bruck, Nádasdy, Kellner; abw. Kempen]

[I.] Die Regelung der kirchlichen Verhältnisse der Evangelischen beider Bekenntnisse in Ungarn, Kroatien, Slawonien, in der serbischen Woiwodschaft mit dem Temescher Banate und in der Militärgrenze. 1. Abteilung: A. Beratung über den bei Regelung dieser Angelegenheit einzuschlagenden Weg; B. Beratungen über das zu diesem Behufe zu erlassende Ah. Patent; C. Beratung über das vom Kultusminister weiter zu erlassen beantragte Patent über die teilweise Aufhebung des 20. ungarischen Gesetzartikels vom Jahre 1848. Die Beratungen über das Statut bilden die II. Abteilung des Protokolls und befinden sich in einem besonderen Hefte[1]

A. Beratung über den bei Reglung der Kirchenangelegenheiten der Evangelischen in Ungarn einzuschlagenden Weg1.

Der Kultusminister begann sein Referat über die Anträge zur Reglung der kirchlichen Angelegenheiten der Akatholiken in Ungarn, anachdem der au. als Manuskript gedruckte Vortrag vom 4. September 1858, welcher den Gegenstand der Verhandlung umständlich darstellt, den hochlöblichen Konferenzmitgliedern vorher mitgeteilt worden wara nachdem der au. als Manuskript gedruckte Vortrag vom 4. September 18582, welcher den Gegenstand der Verhandlung umständlich darstellt, den hochlöblichen Konferenzmitgliedern vorher mitgeteilt worden war, mit einer gedrängten Übersicht der von ihm bisher diesfalls gepflogenen Verhandlungen, welche nach mehreren, zum Teil auch unter dem Ah. Vorsitze mit Sr. kaiserlichen Hoheit dem durchlauchtigsten Erzherzog Albrecht Generalgouverneur von Ungarn gepflogenen Beratungen3, || S. 244 PDF || zu demb neuesten Patent- und Statutentwurfe führten4, cwelche nunmehr zufolge mündlichen Ah. Befehles an der Stelle des dem oben erwähnten au. Vortrage angeschlossenen Patentsentwurfes in der Konferenz mit tunlichster Beschleunigung beraten werden sollc . Vor dem Beginne der eingehenden Beratung über diese Vorlagen erschien es dem Kultusminister nötig, die Frage zur Beschlußfassung zu bringen, ob überhaupt jetzt schon eine definitive Regelung der Kirchenangelegenheiten der Evangelischen beider Bekenntnisse in Ungarn bei Sr. Majestät au. zu beantragen wäre.

Der Minister des Inneren entwickelte in einem längeren Vortrage, daß in den Landtagsbeschlüssen vom Jahre 17915 und in den seither gepflogenen Verhandlungen allerdings die Tendenz lag, die fragliche Regelung im Wege der Synoden herbeizuführen und erst nach Vernehmung der letzteren definitive Verfügungen zu erlassen. Dieser Weg würde aber die vorläufige Reaktivierung der Superintendenten und Inspektoren, dann die Festsetzung der Normen für die Wahlen und die Abhaltung der Synoden selbst voraussetzen; auch wäre es nicht zu umgehen, daß Allerhöchstenorts noch vor dem Zusammentreten der Synoden die dringend notwendigen Normen in Schulangelegenheiten erlassen würden. Nun sei es vorauszusehen, daß diese Synoden sich zu leidenschaftlich bewegten parlamentarischen Arenen gestalten würden, wobei vor allem die neuen Normen in Schulsachen aus politischer Parteileidenschaft heftig würden angegriffen werden. Der den wahren Interessen der beteiligten Konfessionen wie auch der öffentlichen Ruhe und Ordnung ungünstige Verlauf und Ausgang der Synoden, sei dunter den gegenwärtigen Verhältnissend nicht zu bezweifeln, und die Regierung würde sich dadurch manchen Kompromittierungen und ernsten Verlegenheiten ausgesetzt sehen. Man könne daher zu einem erfolglosen und überdies unter den gegenwärtigen Verhältnissen selbst gefährlichen Versuche dieser Art nicht raten, und der Minister des Inneren müsse vielmehr au. darauf antragen, daß ohne weitere Rückfrage eine Ah. Normierung dieser Angelegenheiten im Großen, nämlich bloß in den dringendsten und wichtigsten Punkten, Ah. erlassen werde, welche Normierung an das Bestehende und an die Synodalanträge vom Jahre 17916 anknüpfen und selbe teilweise erledigen, die übrigen Punkte aber der freien Beratung und allmählichen Erledigung im Wege der seinerzeit einzuberufenden Synoden überlassen würde. Se. Majestät würden bei diesem Schritte nur von dem Rechte Ah. Gebrauch machen, im Interesse der beteiligten Kirchen sowie des Staates Provisorien zu treffen.

Der Kultusminister erklärte, eunter Berufung auf die in seinem au. Vortrage umständlich ausgeführte tatsächliche und rechtliche Begründunge, daß auch nach seiner || S. 245 PDF || Überzeugung jetzt kein anderer Weg mehr in dieser Sache eingeschlagen werden könne, als jener der unmittelbaren Normierung vom Ah. Throne aus. Jede bloß dilatorische Erledigung einer seit beinah 70 Jahren schwebenden so wichtigen Angelegenheit wäre durchaus nicht rätlich, sie würde die gerechten Erwartungen der gutgesinnten evangelischen Geistlichen und Laien täuschen, die Fortdauer der gegenwärtigen Verwirrung autorisieren und die Regierung des wichtigen Stützpunktes berauben, welchen ihr die Beschlüsse von 1791 bezüglich des ius circa sacra7 gewähren, Beschlüsse, an die sie jetzt vollberechtigt anknüpfen kann. Graf Thun halte es aber für unumgänglich nötig, daß zugleich mit dem Ah. Patente auch der vorliegende Entwurf des Statuts über die Vertretung und Verwaltung der Kirchenangelegenheiten veröffentlicht werde. Die Anhänger der Regierung und wohl alle diejenigen Protestantenf, denen es ernstlich um die Reglung ihrer Angelegenheiten zu tun ist, fänden darin eine Normierung, welche den gerechten Wünschen gentspricht und die von ihnen umso lieber wird angenommen werden, als der Kultusminister bei der Redaktion auf die im Laufe der Verhandlung geäußerten Wünsche und Bedenken möglichste Rücksicht genommen hatg . Endlich finde es der Kultusminister einer väterlichen Regierung nicht würdig, sich bloß auf die ihr nahliegende Regelung der politica zu beschränken, in anderen, für die Regierung selbst minder wichtigen, den Gemeinden aber sehr nahe gehenden Punkten aber das alte leidige Chaos fortdauern zu lassen. Man müsse vielmehr darnach streben, schon jetzt einen einigermaßen praktikabeln Zustand herbeizuführen, hdenn nur dadurch werde der Anforderung des § 4, Artikel 26, von 1791, einen certus ordo herzustellen, entsprochen. Auch könne von den über Ah. Ermächtigung den Konventen gemachten Vorlagen unmöglich einfach abgesehen werden, ohne jedes Vertrauen in den aufrichtigen Vorgang der Regierung zu vernichtenh . Der Justizminister beleuchtete die zu begutachtende Frage vom staatsrechtlichen Standpunkte und kam dabei zum Schlusse, daß nach § 4 des XXVI. Gesetzartikels von 1791 die Reglung dieser Angelegenheiten communi consensione8 mit den iEvangelischen beider Konfessioneni geistlichen und weltlichen Standes – d. i. mit Synoden – geregelt werden sollten und daß man sich auf die vor bald 70 Jahren abgegebenen Synodalanträge gegenwärtig wohl nicht mehr, zur formalen Herstellung der consensio, berufen könne. Wenn nun allerdings, vom ausschließend staatsrechtlichen Standpunkte aus betrachtet, Konsensionen nur durch neuerliche Einberufung von Synoden erzielt werden dürften, so verkenne der Justizminister doch andererseits nicht die wichtigen politischen Rücksichten, welche eine solche, voraussichtlich erfolglose Einberufung als nicht opportun, ja selbst als gefährlich erscheinen lassen. Graf Nádasdy stimme daher dem Antrage des Ministers || S. 246 PDF || des Inneren bei, müsse aber, so wie Baron Bach, einen großen Wert darauf legen, daß die Allerhöchstenortes zu verfügende Normierung sich auf das dringend Notwendige beschränke, um dabei den streng legalen Boden so wenig als möglich zu überschreiten.

Der Finanzminister äußerte, daß er, was seine persönliche Überzeugung (als der helvetischenj Konfession angehörig) betrifft, auch die in dem Statutentwurfe des Kultusministers enthaltenen Bestimmungen unbedingt annehmen würde. Als Minister Sr. Majestät aber müsse er sich mit dem Minister des Inneren dafür aussprechen, daß die durch die Umstände unvermeidlich gewordene Normierung ohne vorläufige Vernehmung der Synoden in den engsten Grenzen gehalten werde.

Der Handelsminister, der k. k. Generaladjutant Freiherr v. Kellner, und der vorsitzende Minister des Äußern erklärten sich ebenfalls in diesem Sinne.

B. Protokoll der Konferenzberatungen über das zur Regelung der kirchlichen Verhältnisse der Evangelischen zu erlassende Ah. Patent, am 5., 10., 12., 15., 17., 19., 22. und 26. März, dann am 2. April 1859.

(An den Konferenzen vom 3., 5., 10., 17. und 19. März hat der Chef der Obersten Polizeibehörde wegen Unwohlseins nicht teilnehmen können. Der Minister des Äußern Graf v. Buol war den 22. März durch den Ah. Dienst, und FML. Baron Kellner aus dem gleichen Grunde am 15. März und 2. April verhindert, an den Beratungen teilzunehmen.)

(Diese Beratungen über das zu erlassende Ah. Patent wurden nicht immer nach der Reihenfolge der Paragraphe des gedruckten Entwurfes geführt. Die Diskussion über einzelne Punkte wurde nicht selten unterbrochen und erst später wieder aufgenommen. Nachdem daher eine streng chronologische Darstellung der Beratungen in diesem Protokolle die Auffindung der schließlichen Anträge und der an verschiedenen Orten zerstreuten Motive, worauf selbe beruhen, wesentlich erschwert hätte, hat sich der Protokollführer bei der Redaktion mit Genehmigung der Konferenz lediglich an die Reihenfolge der Paragraphe, wie sie im beifolgenden Entwurfe erscheinen, gehalten und jene Diskussionen, auf deren Niederlegung im Protokolle von keiner Seite ein Wert gelegt wurde, weggelassen.)

Nachdem die Vorfrage, ob mit einer Normierung der Angelegenheiten der Akatholiken in Ungarn ohne vorläufige Einberufung der Synoden vorzugehen sei, in der Konferenz am 3. März 1859 einstimmig bejahend beantwortet worden ist, schritt man zur Beratung über den beiliegenden Entwurf des diesfälligen Ah. Patentesk .

|| S. 247 PDF || Bei der Erörterung über den Eingang des Patentes äußerte sich der Minister des Inneren , er vermisse darin eine Andeutung über das Motiv, warum Se. Majestät dieses Gesetz Ah. zu erlassen geruhen, ohne vorher die in Aussicht gestellte Vernehmung der Synoden Platz greifen zu lassen. Dieser Minister würde es ferner vorziehen, wenn über das unabänderliche Festhalten an der einheitlichen Organisation der Gymnasien und höheren Unterrichtsanstalten an diesem Orte nichts gesagt werde, da hiezu keine Notwendigkeit vorhanden sei; er stimme daher für die Weglassung des Zwischensatzes „indem Wir Uns“ bis „festhalten“.

Der Kultusminister erwiderte, daß er gegen eine Andeutung jenes Motivs nichts zu erinnern finde, aber daß er, sofern der Ah. Ausspruch über die Sanktion des bestehenden Unterrichtssystems nicht in diesem Patente erfolgen würde, sich vorbehalten müsse, die Ah. Sanktion besonders einzuholen, damit über diese wichtige und vielfach bestrittene Studienfrage kein Zweifel mehr bestehen könne9.

Der Handelsminister beanständete die folgenden Schlußworte des Eingangs: „finden Wir … innerhalb der zufolge des § 4 des 26. Gesetzartikels vom Jahre 1791 Uns zustehenden Rechte und nach Maßgabe dieses Gesetzes obliegenden Pflichten anzuordnen, wie folgt“. Durch diese Textierung würden nämlich Se. Majestät Allerhöchstihrer Machtvollkommenheit Grenzen setzen und den Artikel 26. als oberste, nicht abzuändernde Rechtsquelle anerkennen zu wollen scheinen.

Der Kultusminister erläuterte, seine Absicht sei, durch diese Worte den Anschein einer sogenannten Oktroyierung zu beseitigen und auszusprechen, daß das vorliegende Gesetz sich konsequent an jenes vom Jahre 1791 anschließt.

Der Minister des Inneren fand jedoch, daß der Ausdruck „innerhalb Unserer Rechte und Pflichten etc.“ einen über diese Absicht hinausgehenden Ah. Ausspruch enthalten würde, und lerklärte, daßl er daher auch für dessen Weglassung stimmen müsse.

Hierauf brachte der Minister des Inneren den beiliegenden, von ihm redigierten Entwurf des Einganges zum Ah. Patente in Vortragm .

Der Kultusminister erhob gegen die Fassung dieses Entwurfes im wesentlichen keine Erinnerung und beantragte nur zwei Modifikationen im letzten Absatze, nämlich a) daß statt „gesetzlich geordneten Verfassung“ gesagt werde: „allgemein giltigen Verfassung“, und b) daß der Zwischensatz „und hiedurch der auf diesen Gebieten zum Nachteile der kirchlichen wie der weltlichen Ordnung herrschenden Unsicherheit ein Ziel zu setzen“ weggelassen werde, um aus dieser Einleitung zum Gesetze den nicht notwendigen, wenn auch nur gerechten Tadel der bestehenden ungeregelten kirchlichen Verhältnisse zu beseitigen.

Die Konferenz war mit dem Entwurfe des Ministers Baron Bach unter den vom Kultusminister beantragten Modifikationen vollkommen einverstanden.

|| S. 248 PDF || Bevor zur Beratung über die einzelnen Paragraphe des Gesetzes und des Patentes geschritten wurde, erinnerte der Minister des Inneren daran, daß die Synodalanträge vom Jahre 1791 mit einigen allgemeinen Erklärungen über die Religionsfreiheiten der evangelischen Konfessionen in Ungarn beginnen. Es scheine ihm sehr wünschenswert, daß auch im Ah. Patente über diesen Gegenstand etwas zur Beruhigung der Akatholiken gesagt werde, weil sie sonst in dem völligen Stillschweigen darüber einen ihnen ungünstigen Hintergedanken suchen würden.

Die Konferenz trat dieser Meinung bei und beschloß, diesfalls einen eigenen Paragraph am Schlusse des Patentes einzuschalten10.

Die Beratungen über die einzelnen Paragraphe des vom Kultusminister verfaßten Patentsentwurfes führten zu folgendem Ergebnisse.

Zum § 111 wurde von der Konferenz einstimmig beschlossen, hier sowohl als in den Entwürfen des Patentes und des Statutes überhaupt statt „augsburgische und helvetische Konfession“ die Bezeichnung „augsburgisches und helvetisches Bekenntnis“ zu gebrauchen.

Zum § 2 wurde einstimmig beschlossen, 1. im Patente und Statute überall statt der Benennung „größere Gemeindevertretung“, welche zu Mißverständnissen Anlaß geben kann, den Ausdruck „Lokalkonvent“ zu gebrauchen, welcher auch den Benennungen höherer kirchlicher Organe der Evangelischen analog ist; 2. hier unter den Organen des Kirchenregiments auch die Synoden anzuführen.

Am § 3 wurde nur eine kleine stilistische Berichtigung vorgenommen.

§ 4. Der Kultusminister sah sich ndurch die Diskussion über diesen Paragraphn veranlaßt, seinen ursprünglichen Entwurf dadurch zu ergänzen, daß er in diesem Paragraphe einen Absatz folgenden Inhaltes voranstellte: „Unser lf. Oberaufsichtsrecht wird, die Unserer eigenen Entschließung vorbehaltenen Fälle abgerechnet, von Unseren Behörden je nach ihrem gesetzlich geregelten Wirkungskreise geübt werden.“ Der Zweck dieses Zusatzes ist, mit voller Bestimmtheit auszusprechen, daß das oberste Aufsichtsrecht oauch künftig, wie bisher überhaupt, von den lf. Behörden ausgeübt werde, und jedem Mißverständnisse vorzubeugen, als handle es sich darum, die Berechtigung Sr. Majestät bezüglich der Bestimmung der Organe zur Ausübung lf. Rechte zu beschränkeno .

Die Konferenz war mit der Fassung dieses Absatzes vollkommen einverstanden; dagegen ergab sich in bezug auf die übrigen Bestimmungen des § 4 eine wesentliche Meinungsverschiedenheit.

Der Finanzminister äußerte nämlich, daß die große Mehrzahl der Evangelischen in Ungarn durch die Bestellung von Oberkirchenräten keineswegs zufrieden gestellt sein || S. 249 PDF || würden. Obgleich es paradox scheint, sei es doch gewiß, daß sie es gar nicht wünschen, die oberste Leitung ihrer kirchlichen Angelegenheiten ausschließend in klerikale Hände gelegt zu sehen. Man besorgt davon ernstliche Zerwürfnisse auf dem dogmatischen und liturgischen Felde, gleich wie sie sich in Preußen und Bayern ergeben haben. Die Evangelischen, im vollen Vertrauen auf die landesväterlichen Absichten Sr. Majestät, würden sich den Ah. Entscheidungen über ihre kirchlichen Angelegenheiten gerne unterwerfen, überzeugt, daß Se. Majestät Allerhöchstsich auch ohne den Bestand von Oberkirchenräten verläßliche Auskünfte über die obwaltenden Verhältnisse verschaffen werden.

Der Minister des Inneren ist überzeugt, daß unter den gegenwärtigen Umständen die Bestellung von Oberkirchenräten sehr unpopulär sein würde. Man werde darin das Bestreben nach einer bürokratischen Zentralisation auf kirchlichem Gebiete und vielleicht noch Bedenklicheres zu erkennen glauben. Möglich, daß nach erfolgter Beruhigung der jetzt noch gärenden Elemente sich das Bedürfnis einer solchen kirchlichen Behörde bei den Evangelischen selbst allgemein fühlbar machen wird und daß sie dann selber um deren Bestellung einschreiten. Allein, die Regierung dürfte sich nicht berufen finden, ihnen diese Institution schon dermal aufzudringen. Das oberste Aufsichtsrecht wäre demnach bloß durch die lf. Behörden, das Kultusministerium mit seinem evangelischen Beirate an der Spitze, zu üben. Minister Baron Bach beantragt daher, an den obigen 1. Absatz des § 4 nur noch folgenden Satz zu reihen: „Zu diesem Ende wird bei Unserem Ministerium für Kultus- und Unterricht eine aus Bekennern der evangelischen Kirche beider Bekenntnisse bestehende Sektion gebildet werden.“ Vorderhand findet dieser Minister nur die Bildung eines eigenen obersten evangelischen Kirchengerichtes aus Laien und Geistlichen für die oberstrichterlichen Funktionen notwendig, welches Gericht übrigens nicht permanent in Tätigkeit zu bleiben hätte, sondern nur nach Maß des Bedarfs einzuberufen wäre.

Der Justizminister glaubte ebenfalls, daß das oberste Aufsichtsrecht nicht durch einen Oberkirchenrat, sondern im Sinne des Artikels XXVI/4 vom Jahre 1791 „via legalium dicasteriorum“ geübt werde. Die Protestanten geben sich mit der bisherigen Übung zufrieden, verlangen selbst nicht, daß die Aufsichtsbehörde ausschließend aus Protestanten zusammengesetzt sei, und begnügen sich damit, daß der bezügliche Gremialreferent ihrem Bekenntnisse angehöre. Vor Erlassung der das oberste Aufsichtsrecht betreffenden Ministerialweisungen hätte der Kultusminister die Wohlmeinung eines von Sr. Majestät aus Männern beider evangelischen Bekenntnisse ernannten Beirates einzuholen und selbe zur Grundlage seiner Entscheidungen zu nehmen. Fände er jedoch die Meinung des Beirates mit den Gesetzen nicht vereinbarlich, oder handelt es sich um eine der Ah. Schlußfassung zu unterziehende Angelegenheit, so wäre die Äußerung des Beirates Sr. Majestät vom Minister gutächtlich vorzulegen.

Der Kultusminister kann diese von den beiden Vorstimmenden beantragte Einrichtung nicht als genügend betrachten, um die diesfalls vorhandenen Aufgaben zu lösen. Seiner innigsten Überzeugung nach könne ein katholischer Minister die oberste Leitung der evangelischen Kirchenangelegenheiten (darunter auch die Oberaufsicht) nicht selbst führen, sondern dies könne nur durch von der Regierung gewählte evangelische Organe mit Nutzen geschehen. Wenn da und dort die obersten kirchlichen Behörden || S. 250 PDF || der Evangelischen Zerwürfnisse veranlaßt und den Regierungen Verlegenheiten bereitet haben, psei zu erwägen, daß die Stellung dieser Behörden eine ganz andere sei, als die in der Vorlage dem Oberkirchenrate gegebene, und es werde die Aufgabe des Ministers sein, die genaue Einhaltung des vorgezeichneten Wirkungskreises zu erzielen, wenn eine Überschreitung desselben versucht werden sollte, was bei den vorgeschlagenen Einrichtungen kaum denkbar scheinep . Minister Graf Thun müßte daher an seinem Antrage, wie er dermal im § 4 formuliert ist, festhalten, qzumal er überzeugt ist, daß die Beseitigung des Oberkirchenrates in der weiteren Beratung zu Konsequenzen führen werde, für welche er jede Verantwortung ablehnen müßteq .

Der Chef der Obersten Polizeibehörde schloß sich rdem Antrage des Kultusministersr an, während der Minister des Handels, FML. Baron Kellner und der Vorsitzende Minister des Äußern dem Antrage des Ministers Baron Bach beitraten12.

Am § 5 beanständete der Minister des Inneren , daß es nach seiner dermaligen Fassung den Anschein habe, als ob in der kirchlichen Gerichtsbarkeit vier Instanzen bestünden, was doch nicht der Fall wäre. Die Generalkonferenz sei nämlich nicht die dritte Instanz und sie würde nach den Bestimmungen des Statuts § 94 f, α und β, als Gerichtsbehörde nur in erster und zweiter Instanz zu fungieren haben. (In erster Instanz über Klagen gegen einen Superintendentialkurator (Inspektor), Superintendenten oder Superintendentialvikar; in zweiter Instanz nur über die gegen einen Senioralkurator (Inspektor), Senior oder Konsenior gefällten Klagen.)

Um nun jedem Mißverständnisse in dieser Beziehung zu begegnen, beschloß die Majorität der Konferenz, den § 5 folgendermaßen zu textieren: „Die kirchliche Gerichtsbarkeit wird ausgeübt: a) durch das Senioralkonsistorium, b) durch das Superintendentialkonsistorium, c) in besonderen gesetzlich bestimmten Fällen ausnahmsweise durch die Generalkonferenz des bezüglichen Bekenntnisses, d) in letzter Instanz durch das oberste evangelische Kirchengericht, dessen Präsidium und Assessorium Wir aus Evangelischen beider Bekenntnisse zu bestimmen Uns vorbehalten.“

Die Minister des Handels und der Finanzen , sonst mit der Textierung einverstanden, glaubten, daß die Kompetenz der Generalkonferenz ganz wegzulassen wäre, indem sie glauben, daß diesem nur selten und auf kürzere Zeit sich versammelnden Körper überhaupt gar keine Gerichtsbarkeit zu übertragen wäre. Der Kultusminister und der Chef der Obersten Polizeibehörde hielten jedoch an der vom ersteren entworfenen Textierung fest, welche durch ihre abweichende Meinung über die Notwendigkeit || S. 251 PDF || der Oberkirchenräte bedingt ist, und nahmen nur ad 3. den Zusatz „in besonderen, gesetzlich bestimmten Fällen“ auf.

Der § 6 wurde durch Einschaltung des Königreichs Kroatien und Slawonien und der Militärgrenze ergänzt, nachdem das Ah. Patent auch in diesen Ländern Gesetzkraft erhalten wird. Der Absatz c wurde mit Beziehung auf die Abstimmung zum § 5 von der Majorität der Konferenz folgendermaßen textiert: „In dritter und letzter Instanz durch das oberste evangelische Kirchengericht.“

Im § 7 wurde statt „Zivilgerichten“ die Bezeichnung „weltlichen Gerichten“ gewählt. Gegen § 8 ergab sich keine Erinnerung.

Der Handelsminister bemerkte zum § 9, daß man statt des ersten Satzes: „Geistliche unterstehen in Disziplinarangelegenheiten den kirchlichen Gerichtsbehörden“ setzen könnte: „Wer ein Amt in der Kirche bekleidet, untersteht etc.“, um durch eine solche Textierung die Disziplinargewalt auch auf Schullehrer und andere Laien, welche ein kirchliches Amt bekleiden, auszudehnen.

Der Kultusminister hätte zwar im wesentlichen nichts gegen eine solche Modifikation einzuwenden, er machte jedoch darauf aufmerksam, daß dieselbe auch zu Änderungen des zweiten Absatzes im § 9, dann des § 10 drängen würde, die nicht ohne Schwierigkeiten wären. Er hielt es daher für wünschenswert, daß die ursprünglich vorgeschlagene Textierung beibehalten werde, zumal die angedeutete Änderung in der Praxis von keiner Bedeutung sein würde. Dieser Meinung trat auch der Minister des Inneren bei.

Es wurde einstimmig beschlossen, im § 10 statt der Worte „vor das weltliche Gericht gestellt werden“ den präziseren Ausdruck „von dem weltlichen Gerichte in Untersuchung gezogen werden“ zu wählen. Der letzte Satz dieses Paragraphs wurde nach längerer Erörterung ungeändert gelassen, da dessen Fassung den analogen Bestimmungen des Konkordats vom Jahre 185513 ganz entspricht. sDer Justizminister bleibt jedoch bei seiner Ansicht, die Worte „und Festhaltung der Schuldigen“ wegzulassen, denn verhaftet werden auch laut § 156 Strafprozeßordnung rechtlich Beschuldigte, welche auch Schuldlose sein können, und Festhaltung ist [ein] im Strafgesetz nicht gebrauchter Ausdrucks Der Justizminister bleibt jedoch bei seiner Ansicht, die Worte „und Festhaltung der Schuldigen“ wegzulassen, denn verhaftet werden auch laut § 156 Strafprozeßordnung rechtlich Beschuldigte, welche auch Schuldlose sein können, und Festhaltung ist [ein] im Strafgesetz nicht gebrauchter Ausdruck.

§ 11. Der erste Absatz desselben gab zu keiner Erinnerung einen Anlaß.

In Absicht auf den zweiten Absatz wurde von allen Konferenzgliedern anerkannt, daß diese Bestimmungen über die Fälle, in welchen Schulen zuschließen seien – Bestimmungen, welche der Kultusminister mit Berufung auf die gemachten Erfahrungen zur Herstellung und Handhabung der Ordnung für nötig hält – ihren Platz vielleicht angemessener erst nach dem § 15 finden würden, um im Patente die Voraussetzung eintretender Gesetzübertretungen nicht gleich voranzustellen. Die Minister des Inneren , der Finanzen und der Justiz glaubten aber noch weiters, daß die hier aufgenommenen Strafsanktionen im zu erlassenden Gesetze füglich ganz oder doch großenteils übergangen werden könnten. Es bedürfe nämlich keiner besonderen Ah. Autorisation für die Behörden, um eine in politischer oder moralischer Beziehung gefährliche Schule zu sperren.

|| S. 252 PDF || Daher dürfte es genügen, wenn vorderhand die gesetzlichen Vorschriften über die Schulen bestimmt ausgesprochen werden, ohne gleich daran eine gehässig erscheinende Strafsanktion zu knüpfen. Dies gelte insbesondere von dem im Schlußsatze verhängten Verluste der Wählbarkeit zu kirchlichen Ämtern, welcher bei den Geistlichen von einer übergroßen Tragweite wäre.

Hierauf brachte der Kultusminister die auf der Beilaget formulierte Fassung in Vorschlag, wobei er bemüht war, sich den dissentierenden Ansichten so sehr zu nähern, als es ihm mit seiner Überzeugung von der Notwendigkeit eines Ausspruches über die Folgen der Renitenz vereinbar schien. Nach dem Antrage des Ministers Grafen Thun würden somit in Fällen von Schließung einer Schule wegen vorhandener Übelstände zwei Untersuchungen zu pflegen sein: eine vorläufige Erhebung von Seite der politischen Behörde, um die Umstände zu konstatieren, welche die Sperrung der Schule erheischen – und nach verfügter Sperrung der Schule eine zweite Untersuchung durch eine gemischte Kommission von Seite der politischen Landesstelle unter Zuziehung des Seniors, des Superintendenten oder eines oberkirchenrätlichen Kommissärs, um die kirchenregimentlichenu Ursachen der eingetretenen Übelstände auszumitteln und auf Grundlage des erhobenen Tatbestandes das geeignete Verfahren gegen die Schuldtragenden einzuleiten, zu welchem Zwecke das Kommissionsoperat der kompetenten kirchlichen Behörde zu übermitteln sein werde. Nur auf diesem Wege würde es möglich sein, die letzten Gründe der Übelstände ans Tageslicht zu bringen, die eigentlichen Schuldigen zur Verantwortung ziehen zu lassen, vund dadurch fortgesetzten Umtrieben ein Ziel zu setzenv . Zu diesem Zwecke sei aber die Ingerenz des Oberkirchenrates durch einen Abgeordneten unentbehrlich, wwenn das Patronat über die Schule von der Superintendenz geübt wirdw .

Die übrigen Stimmen in der Konferenz konnten sich aber von der Notwendigkeit, in diesem Gesetze für jeden solchen Fall zwei Untersuchungen anzuordnen, nicht überzeugen. Sie fanden es selbstverständlich, daß nach Sperrung der Schule – sofern der Tatbestand nicht schon in der Voruntersuchung genügend aufgeklärt worden ist – eine Disziplinaruntersuchung, und zwar unter Beiziehung eines legalen Zeugen, allenfalls in der Person eines Abgeordneten der Superintendenz, vorgenommen werden könne und solle. Der Minister des Inneren machte insbesondere auch bemerklich, wie die jetzt vorgeschlagene Fassung des § 11 vermuten lasse, daß eine Schule sofort und ohne vorausgegangene Untersuchung gesperrt werden könne.

Der Handelsminister brachte sofort die beigeschlossene Textierung des § 11 in Antragx, welche von den mehreren Stimmen angenommen wurde.

Der vom Kultusminister in präziserer Weise zum Teil neu redigierte § 12 wurde einstimmig angenommen und nach dem § 18 eingeschaltet.

|| S. 253 PDF || Gegen § 13 ergab sich keine Erinnerung.

Im § 14 wurde der zweite Absatz (unter der Voraussetzung, daß der Oberkirchenrat entfällt) von der Konferenz nach dem Antrage des Ministers des Inneren folgendermaßen textiert: „In keiner Schule darf ein Lehrbuch gebraucht werden, das nicht die Genehmigung erhalten hat, welche bezüglich der Religionslehrbücher die Generalkonferenz nach eingeholter Zustimmung des Ministeriums für Kultus und Unterricht, bezüglich anderer Lehrbücher aber dieses Ministerium nach Vernehmung der Generalkonferenz erteilt.“ yIn analoger Weise ist der auf die Approbation der Religionsbücher an den Gymnasien, Realschulen etc. bezügliche Passus unter der Voraussetzung des Wegfallens der Oberkirchenräte zu modifiziereny .

Der Minister des Inneren machte auf die Notwendigkeit aufmerksam, im § 15 den Absatz e) genauer zu textieren, damit er nicht in der Art gedeutet werden könne, als ob mit den vorausgehenden Punkten a, b, c und d schon alle gesetzlichen Bedingungen zur Erlangung der Rechte einer öffentlichen Schule ausgesprochen wären.

Die nachfolgende Fassung „Für jede Schule kann die Zuerkennung aller Rechte einer öffentlichen Schule in Anspruch genommen werden, wenn sie allen gesetzlichen Bedingungen der Erwerbung dieser Rechte, insbesondere auch hinsichtlich des für Schulen der bezüglichen Art vorgeschriebenen Lehrplanes entspricht.“ erhielt die allseitige Genehmigung.

Der § 16 wurde von der Konferenz unverändert angenommen, nachdem der Kultusminister die Notwendigkeit dieser Bestimmung zur Beruhigung der Evangelischen geltend gemacht hatte.

§ 17 blieb ohne Erinnerung.

Im § 18 wurde gemäß einstimmigen Beschlusses statt der Benennung „Generalsynode“ der auch im Gesetze und in den Kanonen von 179114 gebrauchte Ausdruck „Synode“ gesetzt, und es wird diese Berichtigung im Patente sowohl als im Statute überall vorgenommen werden.

Die Worte „im Wege des Oberkirchenrates“ wurden von der Majorität mit Beziehung auf ihre Abstimmung zum § 4 gestrichen.

Nach § 18 wird der oben formulierte neue Paragraph eingeschaltet.

Die §§ 19, 20 und 21 gaben zu einer Bemerkung keinen Anlaß.

Über die Erinnerung des Ministers des Inneren , daß im § 22 die spezielle Berufung auf den Artikel XXVI, § 1015, füglich wegbleiben könne, nachdem dieser Artikel bereits im Eingange des Patentes zitiert wird, beschloß man einstimmig, statt dieser Berufung nur die Worte zu setzen „wie bisher“, welche (worauf der Kultusminister einen Wert legt) erkennen lassen, daß die diesfällige Bestimmung keine neue Konzession an die Evangelischen in sich schließe.

|| S. 254 PDF || zDie Stimmenmehrheit der Konferenz beschloß ferner, den zweiten Satz, welcher die Details über die vom Oberkirchenrat zu übende Aufsicht enthält, wegzulassen und dafür im ersten Satz dieses Paragraphs einfach den Vorbehalt des Oberaufsichtsrechtes auszusprechen. Der Kultusminister besorgt nämlich, daß die Übung des Aufsichtsrechts in Vermögensangelegenheiten durch die lf. Behörden bei weitem mehr Anständen unterliegen werde als durch die Oberkirchenräte, daher diesem Recht im Gesetze keine so weite Ausdehnung zu geben wäre. Es wird, wie der Minister des Inneren bemerkt, Aufgabe der Behörden sein, in der Handhabung der Aufsicht mit taktvoller Beschränkung vorzugehen.z Die Stimmenmehrheit der Konferenz beschloß ferner, den zweiten Satz, welcher die Details über die vom Oberkirchenrat zu übende Aufsicht enthält, wegzulassen und dafür im ersten Satz dieses Paragraphs einfach den Vorbehalt des Oberaufsichtsrechtes auszusprechen. Der Kultusminister besorgt nämlich, daß die Übung des Aufsichtsrechts in Vermögensangelegenheiten durch die lf. Behörden bei weitem mehr Anständen unterliegen werde als durch die Oberkirchenräte, daher diesem Recht im Gesetze keine so weite Ausdehnung zu geben wäre. Es wird, wie der Minister des Inneren bemerkt, Aufgabe der Behörden sein, in der Handhabung der Aufsicht mit taktvoller Beschränkung vorzugehen.

Gegen § 23 wurde nichts erinnert.

Zur Begründung der §§ 24 und 25 über die Abgrenzung der Superintendenzen berief sich der Kultusminister auf die in seinem gedruckten Vortrage vom 4. September 1858 16, Seite 56 bis 74, dargelegten Motive, bemerkte jedoch, daß er infolge der seitdem aaüber Ah. Befehlaa mit Sr. k. k. Hoheit dem durchlauchtigsten Herrn Erzherzoge Albrecht bbund dem Minister des Innerenab gepflogenen Beratung dieses Gegenstandes17ccvon der strengen Durchführung des Prinzips der Beobachtung der administrativen Grenzen der Statthaltereiabteilungen insoweit abgegangen sei, daß vorläufig die Grenzen der Seniorate unverändert bleiben, daß ferner die beiden Borsoder Seniorate H. C. der Sarospataker Superintendenz zugewiesen bleiben, zumal Se. kaiserliche Hoheit es auch in politisch-administrativer Beziehung für wünschenswert halte, das Borsoder Komitat dem Kaschauer Distrikte zuzuweisenac .

Der Justizminister war im Prinzipe wohl mit dem vorliegenden Antrage des Kultusministers einverstanden, glaubte jedoch eine andere Einteilung vorschlagen zu sollen, wobei um eine Superintendenz des augsburgischen Bekenntnisses weniger (nur fünf statt sechs) entstünde, gleichwohl aber die augsburgische Bergsuperintendenz in zwei Sprengel und die noch ausgedehntere helvetische Superintendenz jenseits der Theiß in drei Sprengel abgeteilt werden würde. Minister Graf Nádasdy findet sich zu diesem Vorschlage hauptsächlich durch den Umstand bestimmt, daß nach demselben die Sprengel von drei Superintendenzen ganz unverändert blieben, was nur den Wünschen der Evangelischen entspricht. Hiezu komme noch der Vorteil, daß die Superintendenzen in Absicht auf die Volkszahl weniger ungleich ausfallen würden als nach der Abgrenzung gemäß § 25.

|| S. 255 PDF || Der Minister des Inneren und die übrigen Stimmführer erklärten sich mit dem Teilungsvorschlage des Kultusministers einverstanden, weil er unleugbare administrative Vorteile bietet, welche bei dem Gegenvorschlage, ddwelcher jeden festen Prinzipes entbehread, nicht erzielt werden würden und weil endlich die vom Kultusminister der Konferenz mitgeteilten statistischen Daten die Beruhigung gewährten, daß auch nach seinem Antrage keine eesolchen Verhältnisse bezüglich der Bevölkerung der einzelnen Sprengel bestehen, daß hierin ein gegründeter Einwurf gefunden werden könnteae .

Der Justizminister äußerte schließlich, dem Antrage des Ministers Grafen Thun nicht weiter entgegenzutreten.

Im § 26 wurden die Worte „im Wege des Oberkirchenrates“ durch einstimmigen Beschluß gelöscht.

Zum § 27 wurde durch Stimmenmehrheit (die Minister des Inneren, der Finanzen, der Justiz und des Handels und der FML. Baron Kellner) beschlossen, daß, wenn über die Teilung gemeinschaftlicher Fonds und Stiftungen keine Einigung erfolgt, der diesfällige Vorschlag der Generalkonferenz dem obersten evangelischen Kirchengerichte zur Entscheidung vorzulegen sei.

Obgleich die im § 28 enthaltenen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung bezüglich der neuen Senioratseinteilung von einigen Seiten her als im Patente nicht absolut notwendig befunden wurde, erklärte sich doch die Konferenz schließlich mit der Beibehaltung dieses Paragraphs, der zur Beruhigung der Protestanten dienen wird, unter einer im zweiten Absatze vom Kultusminister selbst vorgenommenen textuellen Modifikation einverstanden.

Die Majorität der Konferenz substituierte im ersten und zweiten Absatze dem Oberkirchenrate das Ministerium für Kultus und Unterricht und setzte statt der Worte „so hat der Oberkirchenrat“ im letzten Absatze „so ist Unsere Entscheidung einzuholen“. Ebenso wurde im § 29 von der Majorität statt „der Genehmigung des Oberkirchenrates“ jene des „Ministeriums“ vorbehalten.

Aus dem § 30 wurde der zweite Satz: „Die Anstellung geschieht auf Lebensdauer“, gemäß einstimmigen Beschlusses weggelassen, nachdem einerseits keine Notwendigkeit vorhanden ist, nicht bloß den Pfarrern, sondern auch den Pfarrgehilfen und Schullehrern die lebenslängliche Anstellung in diesem Gesetze zu sichern, und anderseits die wünschenswerte Lebenslänglichkeit der Anstellung eines Pfarrers in dem Statute ihren Platz findet. Der § 31 wurde nicht beanständet, und § 32 in der vom Kultusminister vorgeschlagenen neuen Fassung einstimmig angenommen.

Im § 33 wurde die Wahl eines weltlichen Gemeindekurators bloß fakultativ ausgesprochen. Gegen die §§34 bis 37 wie auch gegen den durch die Einschaltung der „Senioralgemeinden“ in die Parenthese des ersten Absatzes ergänzten § 38 wurde von der Konferenz keine Erinnerung erhoben.

Zu einer längeren Erörterung gab § 39 Anlaß, indem die mehreren Stimmen den Konventen und Konsistorien das faktisch bestehende und für die Geschäftsbesorgung förderliche || S. 256 PDF || Recht, Kommissionen zu bestellen, bloß wegen eines, wie der Kultusminister referierte, bei der Oedenburger Superintendenz vorgekommenen einzelnen Übergriffes nicht entzogen sehen wollten. (Die Oedenburger permanente Schulkommission usurpierte nämlich die Attribute des Superintendenzialkonsistoriums und ffübt dadurchaf einen nachteiligen Einfluß in Schulsachen.) Der Kultusminister beantragte infolgedessen eine neue Fassung dieses Paragraphs, wornach stehende Kommissionen nicht mehr gänzlich ausgeschlossen [werden], deren Wirksamkeit aber entsprechend begrenzt wird. Die Konferenz war hiemit einverstanden.

Im § 40 wurden einige Zwischensätze infolge einstimmigen Beschlusses gelöscht, und im § 41 einige Worte nach Beschluß der Majorität.

Zum § 42 wurde von den mehreren Stimmen der Beschluß gefaßt, daß die Abhaltung der ordentlichen Synoden bloß von zehn zu zehn Jahren stattzufinden haben, nachdem auch die Synodalanträge vom Jahre 1791 die Abhaltung quovis decennio bezielten und dabei die Einberufung der außerordentlichen Synoden nicht ausgeschlossen bleibt.

Der Kultusminister gibt jedoch der kürzeren sechsjährigen Periode den Vorzug, nachdem selbe von den Vertrauensmännern beantragt wurde, Se. Majestät dieselbe bereits vorläufig Ah. zu genehmigen geruhten und dieser Umstand den Evangelischen nicht unbekannt geblieben ist. Dieselben zählen umso sicherer auf einen bloß sechsjährigen Turnus, als derselbe auch in dem ihnen mitgeteilten Entwurfe vom Jahre 1856, § 109, aufgenommen wurde18. Die übrigen Stimmen bezweifelten jedoch, daß auf diesen Punkt von den Evangelischen ein großer Wert gelegt werde, und glaubten, daß eine seltenere Wiederholung der Synoden die Stabilität der kirchlichen Einrichtungen fördere und somit wünschenswert wäre.

Der Minister des Inneren beantragte, den § 43 zu löschen, denn die ausdrückliche und bleibende Aufgebung des Rechtes, einen lf. Kommissär zu den Synodalsitzungen zu senden, sei ein nicht unbedenklicher Schritt, den man vielleicht einmal bedauern werde. Der königliche Kommissär könne, wenn auch nicht durch die Einflußnahme auf die Handhabung der Ordnung, doch durch Mitteilung von Aufklärungen und in anderen Wegen auf die Synodalbeschlüsse nützlich einwirken. Der sogenannte homo regius sei eine durch den Landtagsartikel XXVI, 419, sanktionierte althergebrachte Einrichtung, welche bei den Evangelischen weniger Widerspruch finden dürfte als die im zweiten Absatze des § 43 normierte Gegenwart von zwei Mitgliedern des Oberkirchenrates. Die Berufung auf die katholischen Provinzialkonzilien, welche ohne Beiziehung eines lf. Kommissärs gehalten werden, sei hier wegen der verschiedenen Stellung der katholischen Kirche nicht maßgebend. Der Justizminister trat dieser Meinung bei und zwar auch in der weiteren Erwägung, daß der lf. Kommissär durch seine Referate über die Verhandlungen der Regierung ein weit klareres Bild geben werde als die Protokolle. Mit dieser Meinung vereinigten sich später der FML. Baron Kellner und der vorsitzende Minister des Äußern.

|| S. 257 PDF || Der Kultusminister dagegen bestand auf der Notwendigkeit, den Evangelischen die Versicherung zu erteilen, daß sie ihre Synoden fortan ohne lf. Kommissär abhalten dürfen. Die einberufenen Vertrauensmänner haben ggseinerzeit in einer Eingabe des Seniors Török, welche mit au. Vortrage vom … Sr. Majestät vorgelegt worden ist, darum ausdrücklich gebeten, infolge dessen haben Se. Majestät die Ermächtigung erteilt, diese Bestimmung in den den Superintendenzialkonventen zur Äußerung hinausgegebenen Gesetzentwurfe (§ 111) aufzunehmen. Die Täuschung der hierdurch begründetenag seinerzeit in einer Eingabe des Seniors Török, welche mit au. Vortrage vom … Sr. Majestät vorgelegt worden ist, darum ausdrücklich gebeten, infolge dessen haben Se. Majestät die Ermächtigung erteilt, diese Bestimmung in den den Superintendenzialkonventen zur Äußerung hinausgegebenen Gesetzentwurfe (§ 111) aufzunehmen20. Die Täuschung der hierdurch begründeten Erwartung würde einen schmerzlichen Eindruck machen, und zwar nicht so sehr wegen der Besorgnis seines Einflusses auf die Synode, als vielmehr wegen des durch seine Absendung an den Tag gelegten Mißtrauens. Die Erfahrung habe gezeigt, daß die Gegenwart von Regierungskommissären in solchen Versammlungen keineswegs beschwichtigend, sondern von vornherein aufreizend wirkt. hhAngelegentlich müsse daher Graf Thun davor warnen, den zweiten Absatz des § 43 fallenzulassen. Es könne nicht entgegnet werden, daß ja nach seinem eigenen Antrage zwei Glieder des Oberkirchenrates berechtigt sein sollen, der Synode beizuwohnen; denn diese Maßregel würde keineswegs den beleidigenden polizeilichen Charakter haben und sich durch Gründe der sachlichen Zweckmäßigkeit empfehlen, weshalb sie auch von denselben Vertrauensmännern vorgeschlagen wurde, welche den Ausspruch, daß es von lf. Kommissären sein Abkommen habe, für notwendig erachteten, wenn man das Vertrauen der Protestanten gewinnen wolleah .

Die Minister des Handels und der Finanzen stimmten wenigstens für die Beibehaltung des ersten Satzes im § 43. Die Abstellung der lf. Kommissäre sei bereits in Aussicht gestellt, man sieht ihr vertrauensvoll entgegen. Wenn nun über diesen, für die Evangelischen wichtigen Punkt völliges Stillschweigen beobachtet wird, dürfte eine große Verstimmung eintreten. Das fragliche Zugeständnis sei übrigens auch nicht gefährlich, da die Synodalverhandlungen nicht öffentlich sein werden und die Präsidenten für die Einhaltung der gesetzlichen Ordnung verantwortlich sind, während die lf. Kommissäre leidenschaftliche Szenen und Exzesse in diesen Versammlungen bekanntlich nicht unterdrücken konnten. Dagegen stimmten die letztgenannten zwei Minister für die Weglassung des zweiten Absatzes.

|| S. 258 PDF || Den § 44 erklärte der Kultusminister nur auf den ausdrücklichen Wunsch Sr. k. k. Hoheit des Erzherzogs Generalgouverneurs von Ungarn in der Art gefaßt zu haben, daß Zeit und Ort der Synodalversammlung von der Ah. Bestimmung abhängig gemacht werden. Er selbst hätte gewünscht, dies zu vermeiden, weil die Evangelischen, mißtrauisch wie sie sind, die regelmäßige periodische Abhaltung ihrer Synoden dadurch in die Frage gestellt glauben werden. Selbstverständlich bleibe der Regierung immerhin das Recht vorbehalten, die Abhaltung von solchen Versammlungen zur Zeit von Kriegs- und Revolutionsgefahr zu verhindern.

Alle übrigen Stimmführer der Konferenz erklärten sich für die Bestimmungen des § 44, welche dem Artikel XXVI, 4, von 1791 völlig entsprechen und die Abhaltung der Synode an dieselben Bedingungen knüpfen, welche auch bezüglich der ungarischen Landtage jahrhundertelang bestanden. Es wurde bloß statt des Oberkirchenrates das Ministerium für Kultus und Unterricht zur Einberufung der Synoden als kompetent erklärt.

§ 45. Sämtliche Stimmführer waren darüber mit dem Kultusminister einverstanden, daß die Sitzungen der im § 2 genannten Organe des Kirchenregiments in der Regel nicht öffentlich sein sollen. Da jedoch in Ungarn zwar nicht durch das Gesetz, aber doch durch den Usus die Öffentlichkeit der Sitzungen gewissermaßen sanktioniert wurde, hält es der Minister des Inneren für nötig, einerseits den bedingten Ausschluß der Öffentlichkeit in diesem Gesetze zu motivieren und andererseits für die Senioral- und Superintendentialkonvente doch eine gewisse beschränkte Öffentlichkeit zuzulassen. Zu den Sitzungen der ohnehin von zahlreichen Abgeordneten beschickten Synoden und des obersten Kirchengerichtes wäre aber fremden Zuhörern kein Zutritt zu gestatten.

Nachdem Minister Baron Bach seinen anverwahrtenai lithographierten Entwurf des § 45 der Konferenz vorgelegt hatte, bemerkte der Kultusminister , daß ihm die Zulassung einer großen Zahl von Mitgliedern der Presbyterien zu den Senioral- und Superintendentialkonventen bedenklich vorkomme, da es sehr schwer zu kontrollieren sein werde, ob alle den Eintritt Fordernde auch wirklich Mitglieder der so zahlreichen Presbyterien sind. Minister Graf Thun jjbesorgt zugleich, es werde noch schwerer seinaj, eine zahlreiche, zur Einmengung in die Debatten nur zu geneigte Zuhörerschaft zu einer ihr bisher ungewohnten ruhigen und stets schweigsamen Haltung zu vermögen, kkals den Zutritt ganz zu verwehrenak .

Der Finanzminister machte dagegen wieder die Notwendigkeit geltend, das Interesse der Laien an den Verhandlungen über kirchliche Angelegenheiten nicht durch unbedingte Ausschließung von den Konventberatungen zu ersticken, da die evangelische Kirche in Ungarn wenig Vermögen besitzt und daher der fortgesetzten Unterstützung von Seite der Weltlichen im hohen Grade bedarf.

Der Justizminister äußerte, die Öffentlichkeit der fraglichen Sitzungen sei in Ungarn und Siebenbürgen weder staatsrechtlich noch dogmatisch begründet und beruhe nur auf einem verjährten Mißbrauche. Damit er nicht fortgesetzt werde, müssen die als Zuhörer || S. 259 PDF || einzulassenden Personen im Gesetze bezeichnet werden, und man könne den Präsidenten der Konvente diesfalls keine diskretionäre Gewalt einräumen.

Nachdem der Minister des Inneren schließlich noch geltend gemacht hatte: 1. daß die Mitglieder der Presbyterien zu den Honoratioren gezählt werden und bei der weiten räumlichen Ausdehnung der protestantischen Superintendenzen eine große Zahl von Zuhöreren dieser Klasse kaum zusammen kommen dürfte; 2. daß die Präsidenten eine Kontrolle über die Zulassung der Fremden und über deren Benehmen in den Konventen üben können und sollen; endlich 3. daß selbst zur Zeit des Belagerungszustandes diese Beratungen öffentlich waren, erklärten sich auch die Minister des Handels und der Justiz, der Chef der Obersten Polizeibehörde und der FML. Baron Kellner mit seinem Entwurfe des § 45, Absatz 1, gegen Weglassung der Worte „in der Regel und ohne Druck von außen“ einverstanden. Es wurde jedoch beschlossen, die Kategorien der Funktionäre, welche in den Konventen als stille Zuhörer zugelassen werden dürfen, im Patente nicht speziell zu bezeichnen, sondern diese Detailbestimmungen in das Statut gehörigen Orts aufzunehmen. In Folge dieses Majoritätsbeschlusses erhielt § 45 die im amendierten Exemplare erscheinende Fassung.

Der Minister des Inneren liest die von ihm textierte Fassung des § 46, wie sie in der oben allegierten lithographischen Beilageal erscheint und durch das eventuelle Wegfallen des Oberkirchenrates bedingt wird.

Es wurde hierüber durch die Stimmenmehrheit die Vornahme einiger Modifikationen an diesem Entwurfe beschlossen, welche im wesentlichen dahin gehen, daß 1. nur die nicht gerichtlichen Protokolle der Generalkonferenzen und der Superintendentialkonvente vorzulegen seien, und 2. daß die Vorlage der Protokolle an das Ministerium bloß zur Einsicht (nicht auch zur Genehmigung) zu geschehen hätte, jedoch mit dem Sistierungsrechte im Falle gesetzwidriger Beschlüsse oder kompetenzwidriger Übergriffe; und ferner, daß die Vorlage der nicht gerichtlichen Protokolle der Superintendentialkonsistorien zu unterbleiben hätte.

Graf Thun erklärte, er halte es für sehr zweckmäßig, daß der Oberkirchenrat Einsicht erhalte von den nichtgerichtlichen Protokollen der Konsistorien, in welchen die Angelegenheiten für den Konvent vorbereitet werden. Was in dieser Beziehung zu bestimmen sei, wenn der Oberkirchenrat gestrichen werde, darüber einen Antrag zu stellen, komme ihm (Graf Thun) nicht zu. Die Vorlage der Protokolle an das Kultusministerium zu verlangen, was dieser Vorlage eine ganz andere Bedeutung gäbe, würde aber keineswegs seinen Absichten entsprechen.

Mit dem vom Kultusminister selbst amendierten ersten Entwurfe des § 46 erklärte sich der Chef der Obersten Polizeibehörde einverstanden.

Der § 47 wurde, obgleich an sich nicht zu beanständen, nach dem Antrage der Stimmenmehrheit als unnotwendig gelöscht, während der Kultusminister es für keineswegs überflüssig hielt, hier bestimmt auszusprechen, daß Konvente, Konsistorien und Synoden nur in der gesetzlich geregelten Weise abgehalten werden dürfen. Der Zweck dieses Ausspruches sei, rabulistischen Ausflüchten und allfälligen Berufungen auf den Usus oder die Gesetze von 1791 von vornherein zu begegnen.

|| S. 260 PDF || Zu den §§ 48 und 49 wurde einstimmig beschlossen, die Wahl der Superintendenten und ihrer Vikare, dann der Senioren in dem Patente einfach den Gemeinden zuzuerkennen, indem die näheren Bestimmungen dem Statute zu überlassen seien. Es wurden daher die Worte „die Presbyterien“ in beiden Paragraphen gestrichen.

Der Kultusminister äußerte nach Vorlesung der von ihm entworfenen §§ 50-53, er beantrage für die im § 50 genannten Funktionäre nicht die Bestätigung der politischen Behörden, sondern bloß jene durch den Oberkirchenrat, welche zunächst bestimmt sei, kirchlich unwürdige Individuen fernzuhalten und darüber zu wachen, daß die gesetzlichen Bedingungen der Wählbarkeit und der gesetzliche Vorgang bei den Wahlen eingehalten werde. Es schiene ihm für die beteiligten Religionsgenossen kränkend, in diesem Patente die politische Bestätigung für immerwährende Zeiten vorzuschreiben, da sie doch bloß durch die dermaligen, hoffentlich vorübergehenden Umstände geboten wird – umso kränkender mit Hinblick auf das bezüglich Bestellung katholischer Seelsorger bestehende Verfahren; überdies werde aber die Beachtung politischer Tadellosigkeit im zweiten Absatze des § 53 besonders empfohlen und am Schlusse der Regierung die Anwendung besonderer Maßregeln nach Umständen ausdrücklich vorbehalten. Dieses sei im Einklange mit dem, was bezüglich der katholischen Geistlichkeit durch die bei Abschluß des Konkordates gewechselten Noten festgestellt worden ist, wodurch nämlich das Recht Sr. Majestät, auf vorläufige Einholung einer politischen Genehmigung zu dringen, im Prinzipe gewahrt, aber zugleich erklärt worden ist, Se. Majestät werde davon nur da Gebrauch machen, wo es notwendig erscheine21.

Der Minister des Inneren glaubte jedoch, man könne sich in diesem Gesetze ohne Anstand offen darüber aussprechen, daß die Regierung sich das Recht vorbehalte, vom staatlichen Standpunkte aus gegen die Wahlen nötigenfalls Einwendungen zu erheben. Der Umstand, daß die Berufung eines katholischen Seelsorgers den lf. Behörden vorläufig nicht angezeigt zu werden brauche, berechtige zu keiner Folgerung, da diese Berufung nicht durch Wahl der Gemeinden erfolgt. Minister Baron Bach las hierauf seinen lithographierten Entwurfam des § 50, Absatz 1 und 2, welcher schließlich von den mehreren Stimmen (den Ministern des Handels, der Finanzen, der Justiz, dann dem FML. Baron Kellner) mit der in dem rektifizierten Patentsentwurfe ausgedrückten kürzeren Fassung angenommen wurde.

Gegen die Fassung des § 51 wurde keine Erinnerung erhoben und einstimmig erkannt, die Bedingung, daß der zu Wählende den ordentlichen Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde etc. haben müsse, werde vielen Wahlumtrieben steuern.

Der 3., 4. und 5. Absatz des vom Minister des Inneren verlesenen lithographierten Entwurfesan zu den §§ 50 und 52 wurde von der Majorität der Konferenz unbedingt angenommen. Minister Graf Thun verwahrte sich jedoch dagegen, daß das Kultusministerium (oder eine Sektion desselben) mit der Bestätigung so vieler || S. 261 PDF || Funktionäre betraut werde. Er glaubte vielmehrao, daß, wenn keine Oberkirchenräte bestellt werden, wohl nichts erübrigen dürfte, als ppdie Bestätigungen, die man nicht etwa den Superintendenten zu überlassen finde,ap Sr. Majestät Allerhöchstselbst vorzubehalten. Die mehreren Stimmen glaubten dagegen, daß Se. Majestät auf Allerhöchstihrem erhabenen Standpunkte mit diesen zahlreichen Agenden von großenteils minderer Wichtigkeit nicht zu belästigen wären und daß das Kultusministerium seiner Stellung nach zur Erteilung dieser Bestätigungen vollkommen berufen sei. Bloß die Bestätigung der Superintendenten dürfte über Vortrag des Kultusministers vom Ah. Throne ausgehen.

Zum § 53 bemerkte der Minister des Inneren , es habe bei Bezeichnung des Inhalts der Eidesformel der kirchlichen Funktionäre wahrscheinlich die Formel der Beamteneide vorgeschwebt, und deswegen sei man wohl weiter gegangen, als es mit Rücksicht der Stellung dieser Funktionäre nötig ist. Sämtliche Konferenzmitglieder vereinigten sich daher zum Beschlusse, die Worte „Unseres Gesamtreiches“ bis „stets“ zu streichen.

qqDie zwei letzten Absätze des Paragraphes wurden von der Majorität in Konsequenz mit den Beschlüssen zu §§ 50 und 52 wegzulassen beantragtaq .

Der § 54 wurde einstimmig angenommen, nachdem der Finanzminister erklärt hatte, daß er von seinem Standpunkte aus gegen die Bewilligungen jährlicher Unterstützungen an die Superintendenzen keine Erinnerung zu erheben hätte. Ad c) wurde von den mehreren Stimmen statt des „Oberkirchenrates“ das „Kultusministerium“ substituiert.

Im § 55 wurde von der Majorität die Genehmigung der Umlagen der Landesstelle (statt des Oberkirchenrates) vorbehalten, und im 2. Absatze wurden die Worte „oder Oberkirchenrates“ gelöscht.

Infolge einstimmigen Beschlusses wurde im § 56 a) der größeren Deutlichkeit wegen nach „welches“ eingeschaltet „gleich diesem Unseren Patente“, und b) statt der Worte „mit dem Beginne der Wirksamkeit“ gesetzt „mit der Durchführung“.

Der Kultusminister beantragte zum 1. Absatze des § 56 folgenden Zusatz: „Ausnahmen hievon werden nur insoferne stattfinden, als sich in Unserem Königreiche Kroatien oder der kroatischen Militärgrenze einzelne Gemeinden nach ihrem eigenen Wunsche im Verbande mit einer Superintendenz Unserer deutsch-slawischen Kronländer bilden sollten.“ Der Kultusminister motivierte die in diesem Zusatze statuierte Ausnahme folgendermaßen: Es liegen bereits Einschreiten der Evangelischen rrin Fiume vor, welche eine Filialgemeinde von Triest bilden wollen, ein Wunsch, der durch die geographische Lage des Ortes völlig gerechtfertigt ist. Solche einzelne Fälle können sich in dem kroatischen Litorale wiederholen, zumal solange in Kroatien noch keine Superintendenz besteht, sondern die wenigen daselbst bestehenden Gemeinden ungarischen Senioraten einverleibt sind. Wenn aber das vorliegende Patent ausnahmslose Geltung erhalten hat, so wäre der Kultusminister nicht mehr ermächtigt, diesen Gesuchen zu willfahren, und die ungarisch-banatischen Superintendenturen hätten gesetzlichen Grund, dagegen zuar in Fiume vor, welche eine Filialgemeinde von Triest bilden wollen, ein Wunsch, der durch die geographische Lage des Ortes völlig gerechtfertigt ist. Solche einzelne Fälle können sich in dem kroatischen || S. 262 PDF || Litorale wiederholen, zumal solange in Kroatien noch keine Superintendenz besteht, sondern die wenigen daselbst bestehenden Gemeinden ungarischen Senioraten einverleibt sind. Wenn aber das vorliegende Patent ausnahmslose Geltung erhalten hat, so wäre der Kultusminister nicht mehr ermächtigt, diesen Gesuchen zu willfahren, und die ungarisch-banatischen Superintendenturen hätten gesetzlichen Grund, dagegen zu protestieren.

Der Minister des Inneren findet diese Einzelfälle relativ zu unbedeutend, um eine Ausnahme im Patente zu statuieren, welche in Ungarn ohne Zweifel Aufsehen und vielleicht selbst Mißtrauen erregen wird. Der Justizminister macht aufmerksam, daß man die Regierung der Inkonsequenz zeihen werde, wenn sie einerseits die Superintendenzen innerhalb des Kronlandes Ungarn nach den Statthaltereiabteilungssprengeln neu abgrenzt und andererseits doch im selben Gesetze gestattet, daß kroatische Gemeinden sich an Superintendenzen in anderen, zumal deutsch-slawischen Kronländern anschließen dürfen. Minister Graf Nádasdy, der Finanzminister, der Chef der Obersten Polizeibehörde und der vorsitzende Minister des Äußern stimmten daher für die Weglassung dieses Zusatzes, während der Handelsminister in der Statuierung dieser vollkommen gerechtfertigten Ausnahme nichts Gefährliches erblicken kann.

Der Kultusminister erklärt, seine Absicht gehe dahin, im § 57 auszusprechen, daß die Bestimmungen des Ah. Patentes definitiv, ssd. i. nicht precario modo gegeben, aber auch nicht als ein zur Verhandlung in der nächsten Synode bestimmter Gegenstand, überhaupt nicht als Gegenstand synodaler, sondern staatlicher Gesetzgebung zu betrachtenas d. i. nicht precario modo22 gegeben, aber auch nicht als ein zur Verhandlung in der nächsten Synode bestimmter Gegenstand, überhaupt nicht als Gegenstand synodaler, sondern staatlicher Gesetzgebung zu betrachten seien, jedoch ohne eine Änderung derselben in einem den Wünschen der Evangelischen entsprechenden Sinne für immer auszuschließen, während die im Statute enthaltenen, bloß provisorischen Bestimmungen sofort der Prüfung der Synoden zu unterziehen sind und ihre definitive Gestaltung erst im Wege der kirchlichen Gesetzgebung zu erhalten haben. Minister Graf Thun referierte ferner, es sei ursprünglich seine Absicht gewesen, daß die Bestimmung[en] des Patentes als ganz definitiv erlassen würden, ohne die Zulässigkeit irgendeiner Abänderung derselben von vornherein auszusprechen. Allein, bei den in Prag 1858 über die evangelischen Kirchenangelegenheiten gepflogenen Beratungen23ttsei es als wünschenswert erkannt wordenat, daß die Bestimmungen des Patentes nicht absolut als unabänderlich erklärt würden. Diesem gemäß habe der § 62 des mit seinem gedruckten Vortrage vom 4. September 1858 vorgelegten Patententwurfes24 die vorliegende neue Fassung des § 57 erhalten.

Der Minister des Inneren fand, dieser Paragraph könne in mehr als einer Beziehung mißverstanden werden. Der erste Satz spreche aus, daß die Bestimmungen des Patentes nur über Antrag der Synoden abgeändert werden können; dadurch scheine die Regierung || S. 263 PDF || auf jeden Zusatz und jede Abänderung zu verzichten, welche nicht von den Synoden in Antrag gebracht wird, während es doch nicht angezeigt ist, daß die Regierung für immer darauf Verzicht leiste, die Initiative zu den nötigen Änderungen ihres eigenen Gesetzes zu ergreifen und dieselben nach Vernehmung der Synoden durchzuführen. Ferner könnte dem Ausdrucke „im Wege Unserer verfassungsmäßigen Gesetzgebung“ mit Hinblick auf die bestandene ungarische Verfassung auch noch eine schiefe, allerdings gezwungene Bedeutung beigelegt werden. Zur Beseitigung von Mißverständnissen wurde daher vom Minister des Inneren beantragt, den ersten Satz des § 57 zu streichen und an dem zweiten Satze einige Kürzungen vorzunehmen, welche in dem beiliegenden amendierten Patentsexemplare ersichtlich gemacht sind.

Die Majorität der Konferenz war mit diesem Antrage einverstanden.

Der Kultusminister las hierauf den beiliegenden Entwurfau eines neuen Paragraphs, welcher 1. den von der Konferenz bei den früheren Beratungen25 als wünschenswert bezeichneten allgemeinen Ausspruch über die Aufrechthaltung der staatsrechtlichen Stellung der Evangelischen und 2. die Aufhebung des § 14 im Gesetzartikel XXVI von 1791 enthält, wodurch die Evangelischen von der Ansiedelung in Slawonien und Kroatien ausgeschlossen wurden26. Der Minister bemerkte zu 2., die gesetzliche Gleichstellung der Evangelischen in Kroatien und Slawonien samt der Militärgrenze mit den Evangelischen in Ungarn sei dermal unvermeidlich geworden, und zwar um so mehr, als der vv§ 14 des Gesetzartikelsav XXVI ohnehin in zwei Teilen Kroatiens – der Murinsel und dem ehemaligen ungarischen Litorale – keine Gültigkeit hat, wwweil diese Gebiete zu jener Zeit zu Ungarn, aber nicht zu Kroatien gehörtenaw . Hiezu kommt noch, daß im § 13 der kaiserlichen Verordnung vom 23. Dezember 1858 (welche auch für Kroatien und Slawonien erlassen wurde) den einwandernden Ansiedlern, die einer in Österreich anerkannten christlichen Konfession angehören, die freie Religionsübung bereits zugesichert worden ist27.

Folgt das Protokoll vom 26. April 1859 28.

Ministerkonferenzprotokoll vom 26. April 1859 unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen Buol-Schauenstein.

Gegenwärtige: Sämtliche Konferenzmitglieder mit Ausnahme des k. k. Generaladjutanten FML. Baron Kellner.

|| S. 264 PDF || Der Kultusminister fand sich veranlaßt, die Frage über die Bestellung von Oberkirchenräten abermals zur Beratung zu bringen, nachdem diese Institution von den mehreren Stimmen nicht absolut verworfen wird, sondern nur dermal ihre Einführung wegen deren vermeinten Unbeliebtheit bei den Protestanten selbst nicht als opportun betrachtet zu werden scheint.

Als Ersatz für diese, dem Kultusminister und jedenfalls einem großen Teil der Protestanten als wesentliche Bedingung einer zweckmäßigen Ordnung erscheinenden Behörde wird von der Majorität eine evangelische Sektion im Kultusministerium beantragt. Diese neue Schöpfung würde aber im Ministerium eine abnorme Stellung einnehmen und den protestantischen Interessen im Ministerium eine unverhältnismäßige Vertretung und Bedeutung geben, zumal im gedachten Ministerium keine katholische Sektion besteht. Graf Thun kann in dieser neuen Sektion nur eine Quelle von vielfachen Unzukömmlichkeiten erblicken, ohne daß damit den Evangelischen jene Bürgschaft unbefangener Geschäftsbehandlung gegeben wäre, die in der Einsetzung einer abgesonderten konfessionellen Oberbehörde liegt. Der Umstand daß, nachdem die Oberkirchenräte in dem gedruckten ministeriellen Gesetzentwurf ämtlich in Aussicht gestellt worden sind, dieselben nunmehr (unter Übertragung ihrer Aufgaben an das Ministerium) fallengelassen würden, müßte die Meinung hervorrufen, daß die Regierung dieses Institut für immer beseitigt sehen wolle, während dies der Ansicht der Majorität der Konferenz nicht zu entsprechen scheine, indem bei den vorausgegangenen Konferenzberatungen wiederholt ausgesprochen worden sei, der Oberkirchenrat möge dann eingesetzt werden, wenn die Evangelischen selbst einmal darum bitten.

Um nun dieser irrigen Auffassung vorzubeugen und dem Gedanken Ausdruck zu verleihen, daß die Regierung nur das Institut den Evangelischen nicht aufdringen wolle, würde daher der Kultusminister – in der Hoffnung dafür die Zustimmung der Konferenz zu gewinnen – vorschlagen, daß im § 4 des Patents der zweite Absatz folgende Fassung erhalte: „Um jedoch den Evangelischen beider Bekenntnisse die Beruhigung zu gewähren, daß in der obersten Instanz ihre Angelegenheiten mit gründlicher Sachkenntnis und sorgfältiger Beachtung ihrer religiösen Anschauungen behandelt werden, beabsichtigen Wir nach Anhörung der nächstbevorstehenden Synoden für jedes der beiden Bekenntnisse einen Oberkirchenrat einzusetzen.“ Nun folgen die drei letzten Absätze des § 4 über die Zusammensetzung etc. der Oberkirchenräte nach dem gedruckten Patentsentwurfe. Zum Schlusse wäre beizufügen: „Bis zur Einsetzung der Oberkirchenräte werden die denselben zustehenden Funktionen von Unserem Ministerium für Kultus und Unterricht geübt werden.“ Diese Fassung, bemerkte der Minister ferner, würde die Vorteile bieten, daß zur Einsetzung der Oberkirchenräte seinerzeit geschritten werden könnte oder nicht, je nachdem sich die Synoden dafür oder dagegen aussprechen werden; daß sich die Synoden für deren Einsetzung aussprechen könnten, ohne jenen Anstrich einer Opposition auf sich zu laden, den das Begehren haben muß, wenn im Patente die Oberkirchenräte gestrichen werden; daß sie folglich seinerzeit von der Regierung gewährt werden könnten ohne den Anschein einer abgedrungenen Konzession; daß endlich inzwischen die Funktionen, welche in der Vorlage dem Oberkirchenrate zugewiesen sind, von dem Kultusministerium geübt werden, ohne doch demselben jenen unliebsamen Charakter aufzudrücken, welcher unvermeidlich ist, wenn dem österreichischen Kultusministerium definitv eine eindringliche || S. 265 PDF || Aufsicht über protestantisches Kirchenregiment übertragen wird, während eine solche Aufsicht an sich doch notwendig ist, wenn das, was die Kirchenordnung vorschreibt, nicht großenteils unausgeführt bleiben und nur auf dem Papiere stehen soll. Der Finanzminister äußerte, daß, wenn die Bestellung der Oberkirchenräte im Patent auf diese Weise in Aussicht gestellt wird, dies vielfach Unzufriedenheit erregen wird. Einige Geistliche mögen allerdings für diese Institution eingenommen sein und deren Verwirklichung wünschen; nicht aber die große Mehrzahl der Laien, an welchen doch die evangelische Kirche in Ungarn ihre beinah einzige materielle Stütze findet. Sofern die Benennung Sektion beanständet wird, könne man ja im Patente die Bildung eines aus Bekennern der Evangelischen Kirche beider Bekenntnisse bestehenden Departements im Kultusministerium anordnen. Der Justizminister erinnerte, daß er in seinem ersten, Protokoll B ad § 4 formulierten Antrage nicht eine eigene evangelische Sektion, sondern nur einen aus Männern beider evangelischer Bekenntnisse ernannten „Beirat“ vorgeschlagen hatte. Gegen den Ausdruck Departement finde er nichts zu erinnern. Dasselbe bedürfe zur Erledigung der laufenden Geschäfte wohl keines sehr zahlreichen Personals und dürfte zur Beratung der wichtigen Angelegenheiten durch Beiziehung höherer Staatsbeamten evangelischen Bekenntnisses aus andern Ministerien verstärkt werden. Was speziell die Oberkirchenräte betrifft, so seien solche von der Regierung zusammengesetzte Kollegien allerdings eine Erleichterung für das Kultusministerium; allein, bei den Gemeinden werden dieselben nie beliebt sein, weil sie nicht aus ihrer Wahl hervorgegangen sind. Ein gewähltes Kollegium dieser Art würde aber xxwahrscheinlich in keiner Richtung entsprechen, sondern sowohl in Kirchen- als auch noch mehr in Schulangelegenheiten dem Ministerium des Kultus und Unterrichts Verlegenheiten verursachenax . Der Minister des Inneren hielt es weder für nötig noch für rätlich, im Patente ein Institut in nahe Aussicht zu stellen, welches nicht populär ist und selbst in protestantischen Staaten – wie in Preußen und Württemberg – Verlegenheiten bereitet hat.

Der Kultusminister bemerkte hierauf, daß Stellung und Wirkungskreis dieser Behörden in den genannten Staaten ganz anders seien als die den Oberkirchenräten in Ungarn zugedachten. Während nämlich diese letzteren lediglich überwachende Behörden sein sollen und das eigentliche Kirchenregiment in den Konventen, Konsistorien und Synoden liegt, liefert namentlich der königliche Erlaß vom 29. Juni 1850, auf welchem der (aus einer Sektion des Kultusministeriums entstandene) Oberkirchenrat in Preußen geregelt worden ist, den Beweis, daß ihm das ganze Kirchenregiment in die Hände gegeben ist und ihm nichts gegenübersteht als die Lokalpresbyterien und die Superintendenten29. Der Handelsminister glaubte, daß die dermal vorgeschlagene Textierung des § 4 von der Mehrzahl der Evangelischen nicht sowohl als ein Versprechen, sondern als eine Art von Drohung werde betrachtet werden. Man läuft dabei Gefahr, daß der dort ausgesprochene || S. 266 PDF || kaiserliche Gedanke an dem Widerspruche der Beteiligten scheitert. Schließlich bemerkte noch der Finanzminister, daß einer unrichtigen Deutung des Schweigens über die Oberkirchenräte durch mündliche Mitteilungen an die Superintendenten begegnet werden könnte.

Die Majorität der Konferenz hielt sofort im wesentlichen an ihrem Antrage bezüglich des § 4 fest und substituierte nur dem Ausdrucke „Sektion“ die Bezeichnung „Departement“. Am 5. Mai 1859.

Folgt Protokoll C.

C. Protokoll der Konferenzberatungen am 26. März und 2. April 1859 über den Entwurf eines Ah. Patentes zur teilweisen Abrogation des 20. Gesetzartikels des ungarischen Reichstages vom Jahre 1848.

Ministerkonferenz am 26. März 1859.

[anw. Buol, Bach, Thun, Toggenburg, Bruck, Kempen, Nádasdy, Kellner]

Der Kultusminister brachte den beiliegenden Entwurfay eines Ah. Patentes in Vortrag, welches zugleich mit dem Patente und Statute über die Regelung der kirchlichen Angelegenheiten der Evangelischen beider Konfessionen in Ungarn, Kroatien etc. zu dem Zwecke Ah. zu erlassen sein dürfte, um den 20. Artikel des ungarischen Reichstages vom Jahre 1848, insoferne er die Katholiken und Evangelischen beider Bekenntnisse betrifft, definitiv außer Kraft zu setzenaz,30. Minister Graf Thun hält eine solche ausdrückliche Abrogation für dringend notwendig, weil man sich in aaaund außerhalbba Ungarn immer wieder auf diesen Gesetzartikel (und zwar hauptsächlich auf die ihrer Konsequenzen wegen bedenklichen allgemeinen §§ 2 und 3) in Zeitungen und Broschüren beruft und dieser Gesetzartikelbb (während alle anderen Artikel des Landtages vom Jahre 1848 bereits ihre Wirksamkeit im gesetzlichen Wege verloren haben)31cccteilweise, nämlich bezüglich der die Griechisch-Nichtunierten betreffenden §§ 6 und 7 noch Geltung hat und bezüglich § 6 behalten muß, daher nicht stillschweigend derogiert werden kannbc teilweise, nämlich bezüglich der die Griechisch-Nichtunierten betreffenden §§ 6 und 7 noch Geltung hat und bezüglich § 6 behalten muß32, daher nicht stillschweigend derogiert werden kann.

|| S. 267 PDF || Der Minister des Inneren fände es gefährlich, die delikate staatsrechtliche Frage über die Giltigkeit der Artikel des Jahres 184833 dermal und in dieser Weise zur Lösung zu bringen. Er fände es aber auch nicht notwendig, da dieser Artikel nach dem Grundsatze „lex posterior derogat priori“ durch das neue Gesetz seine Wirksamkeit ohnehin so weit verlieren wird, als derselbe von den Evangelischen beider Bekenntnisse handelt. Die Gesetzartikel des letzten Landtages seien nach dem obigen Grundsatze bereits in den meisten Punkten durch die seit 1848 erlassenen Gesetze außer Wirksamkeit getreten, ohne daß es nötig gewesen wäre, dies ausdrücklich Allerhöchstenortes auszusprechen. Der Minister glaube nicht, daß man in bezug auf den Artikel 20 anders vorgehen und zu dessen überdies bloß teilweisen Beseitigung eine Frage wachrufen sollte, welche so vielen Stoff zu Agitationen bietet. Hebt man einseitig einen Teil des Artikels 20 auf, so bestätigt man dadurch indirekt alle übrigen nicht ausdrücklich abrogierten Gesetzartikel des Jahres 1848. Nach der Meinung des Ministers des Inneren dürfte es vielleicht genügen, in dem Eingange des Patentes über die Regelung der fraglichen kirchlichen Verhältnisse einen allgemeinen Satz einzuschalten, wornach dasselbe von nun an das einzige noch giltige Gesetz über diesen Gegenstand bildet.

Fortsetzung am 2. April 1859.

Gegenwärtige wie in der Ministerkonferenz am 26. März 1859 mit Ausnahme des k. k. Generaladjutanten FML. Baron Kellner.

Der Kultusminister führte zur weiteren Begründung seines Antrages auf ausdrückliche Aufhebung des Gesetzartikels 20 an, daß ein allgemeiner Ausspruch am Eingange des Ah. Patentes über die kirchlichen Angelegenheiten, wodurch dasselbe für die Zukunft als einzig giltiges Gesetz in evangelicis erklärt und daher implicite auch gewisse Bestimmungen des Artikels 20 außer Kraft gesetzt würden, bei den Evangelischen in Ungarn einen sehr ungünstigen Eindruck hervorbringen dürfte. Diese Religionsgenossen legen nämlich einen hohen Wert auf ihre durch die Friedensschlüsse zu Wien (1608)34 und Linz (1647)35 staatsrechtlich festgesetzte Stellung. Sie würden in jenem allgemeinen Ausspruche die Annullierung ihrer alten historischen Rechte erblicken, welche doch seit zwei Jahrhunderten von den Königen Ungarns bei jedem diese Konfessionen berührenden legislativen Anlasse anerkannt worden seienbd . Minister Graf Thun müsse daher || S. 268 PDF || beantragen, daß das von ihm vorgeschlagene Patent über die Abrogation des Artikels 20 Ah. erlassen werde, da dies nach seiner Meinung allein geeignet sei, die noch bestehenden Ansichten über die volle Giltigkeit dieses Artikels zu beseitigen und der darauf gegründeten Polemik ein Ende zu machen. Damit man aber nicht versuche, aus dieser expliziten Aufhebung einiger Paragraphe des Artikels 20 die Giltigkeit aller übrigen Gesetze desselben Landtages zu folgern, würde es genügen, den Schluß des von ihm vorgeschlagenen Patententwurfes in folgender Weise zu modifizieren: „ebenso für aufgehoben zu erklären, wie alle anderen Gesetzartikel jenes Reichstages durch die inzwischen erlassenen Gesetze außer Wirksamkeit gebracht worden sind.“be

Der Justizminister fände es nicht angezeigt, durch diesen Ah. Ausspruch die Frage über die Giltigkeit der Gesetze von 1848 wieder anzuregen. Im Verlaufe von zehn Jahren habe die Regierung die Berufung auf diese Gesetze sorgfältig vermieden und habe selbe während dieser Zeit nur einmal (im Einkommensteuergesetze für Ungarn vom 25. April 1850, RGBl. [Seite] 861, §§ 3 und 9)36 stattgefunden. Zur Beruhigung der Evangelischen über die Aufrechthaltung ihrer historischen Stellung könnten die Staatsverträge vom Jahre 1608 und 164737 berufen werden, oder, wofern dagegen aber Bedenken obwalten, würde die einfache Berufung auf den Artikel XXVI vom Jahre 1791 genügen, welcher in seinem Eingange diese Verträge ausdrücklich bestätigt. Der Minister des Inneren kann ebenfalls nicht für die Erlassung des beantragten Patentes, selbst mit dem jetzt vorgeschlagenen Zusatze, stimmen, nachdem keine dringende Notwendigkeit zur Anregung einer so delikaten Angelegenheit vorhanden scheint und die spezielle Außerkraftsetzung dieser gesetzlichen Bestimmungen von keinem wesentlichen praktischen Nutzen sein würde. Im gleichen Sinne sprach sich der Handelsminister aus, welcher auch bemerkte, daß es ihm jedenfalls nicht nötig scheine, am Schlusse des Patentes Ah. auszusprechen, „daß die wesentlichen Bestimmungen des Artikels 20 überhaupt nicht ausgeführt werden können.“

Die übrigen Stimmführer in der Konferenz waren gleichfalls der Meinung, daß das fragliche vom Kultusminister vorgeschlagene Patent nicht zu erlassen und überhaupt auch im vorliegenden Gesetze von dem Artikel 20 von 1848 keine Erwähnung zu machen wäre38.

Am 5. Mai 1859. Gr[af] Buol. Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 1. September 1859.