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Nr. 459 Ministerkonferenz, Wien, 5. Juli 1858 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 5. 7.), gesehen Bach 8. 7., Thun 9. 7., Toggenburg, Bruck, gesehen Kempen 13. 7., Nádasdy 13. 7., Für Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät Kellner 14. 7.

MRZ. – KZ. 4896 –

Protokoll der zu Wien am 5. Julius 1858 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.

[I.] Apostasie der katholischen Geistlichen betreffend

Gegenstand der Beratung war der (bereits in der Konferenz vom 14. Juni 1858, Z. 2053, sub II. vorläufig besprochene) beiliegende Entwurfa einer kaiserlichen Verordnung über die Bestimmungen, welche in Anwendung zu kommen haben, wenn Geistliche, die höhere Weihen empfangen, oder Ordenspersonen, die feierliche Gelübde abgelegt haben, von ihrer Kirche abfallen.

Anlaß und Begründung des Entwurfs ist in der sub 2 beiliegenden Note des Kultusministers vom 6. April 1858 b umständlich dargestellt und die abweichende Ansicht des Justizministers samt ihrer Begründung in dessen sub 3 allegierten Note vom 24. Mai 1858c auseinandergesetzt.

In derselben spricht sich der Justizminister gegen die Erlassung der vorgeschlagenen Verordnung und vielmehr dafür aus, daß die Übertritte katholischer geistlicher und Ordenspersonen von Fall zu Fall erledigt und sich darauf beschränkt werde, für die nicht unierten Griechen Ungerns, Kroatiens, Slawoniens, der Woiwodina und Siebenbürgens, dann für die Protestanten und Unitarier Siebenbürgens das im § 63 ABGB. aufgeführte Ehehindernis der höheren Weihen und der feierlichen Ordensgelübde als bürgerliches Eheverbot festzusetzen, einer ungeachtet dessen eingegangenen Ehe die bürgerlichen Rechtswirkungen zu versagen und die Eingehung einer solchen Ehe als eine strafbare Handlung zu erklären. Sollte übrigens auf der Erlassung der angetragenen Verordnung bestanden werden, so wäre nach dem Erachten des Justizministers vor allem noch mit dem Armeeoberkommando bezüglich der Militärgrenze und der Armeegeistlichkeit, dann mit den Ministerien des Inneren und des Äußern das schriftliche Einvernehmen zu pflegen.

Nachdem die hier aufgeführten Aktenstücke den Mitgliedern der Konferenz in lithographierten Kopien zur vorläufigen Einsicht und näheren Prüfung mitgeteilt worden sind, wurde heute sogleich zur Abstimmung über den in Rede stehenden Entwurf geschritten. Bei derselben haben sich sämtliche übrige Votanten der Konferenz für die Ansicht des Justizministers erklärt, daß eine allgemeine Verordnung nicht zu erlassen, sondern in jedem einzelnen Übertrittsfalle im Einvernehmen mit dem Bischofe zu entscheiden wäre. || S. 62 PDF || Der Minister des Inneren bemerkte: Er besorge von jeder solchen Verordnung, wie immer sie lauten möge, Reklamationen von Seite der Kirche, weil sie, indem sie die staatsbürgerlichen Folgen der Apostasie eines Geistlichen oder Ordensmanns normieren will, notwendig auch in die kirchlichen Beziehungen eingreift. Denn der Geistliche mit höheren Weihen und der Ordensmann ist außer dem allgemeinen Verbande der Glaubensgenossen noch durch eine besondere Verpflichtung an seine Kirche gebunden: das unauslöschliche Merkmal, welches das Sakrament ihm aufdrückt, gestattet der Kirche nicht, ihn davon sowie von den feierlichen Gelübden zum Behufe seines Abfalls von der Kirche zu entbinden, er bleibt für sie auch nach dem Abfalle ein durch die höheren Weihen und durch die Gelübde Gebundener, und sie wird nie zugeben, daß er durch die weltliche Macht als dieses Charakters entkleidet angesehen werde. Eine Verordnung also, welche, wie die vorliegende im § 3, durch eine Erklärung den Abfall anerkennt, würde zuverlässig auf Widerspruch von Seite der Bischöfe stoßen, von denen einer bereits angedeutet hat, daß die Kirche die Mitwirkung zum Abfall eines Priesters mit dem Banne bestrafe; sie würde selbst im Publikum keinen günstigen Eindruck hervorbringen, weil es darin gewissermaßen die Approbation des Abfalls der Priester und Ordensgeistlichen von Seite der Staatsgewalt zu erkennen glauben dürfte.

Auch ein Bedürfnis nach einer solchen Verordnung scheint nicht vorhanden zu sein. Hat man sich seit so langer Zeit ohne sie beholfen, so kann dies wohl jetzt umso leichter geschehen, als, wie der Kultusminister selbst voraussetzt, die während revolutionären Wirren etwas häufiger vorgekommenen Fälle von nun an mit der Wiedererstarkung der sittlichen Ordnung und der Kräftigung des kirchlichen Lebens bald wieder zu den seltensten Ausnahmen gehören werden. Die Erzbischöfe von Lemberg, Olmütz, Prag und Wien widerraten die Erlassung der Verordnung1; die italienischen Metropoliten haben auf die an sie ergangene Aufforderung zur Äußerung gar nicht geantwortet; ebensowenig haben die Bischöfe auf ihrer Versammlung zu Wien2 diese Angelegenheit zum Gegenstande einer Beratung oder eines Begehrens bei der Regierung gemacht; es scheint demnach auch nicht angemessen zu sein, daß die Regierung in eine Angelegenheit so heiklicher Natur der kirchlichen Anschauung vorgreife, nach welcher sich dieselbe zur Austragung in der durch Art. XVI des Konkordats3 vorgezeichneten Art eignet. Selbst der praktische Nutzen der Verordnung dürfte nur untergeordnet, ja zweifelhaft sein. Denn nach den bisherigen Fällen haben die meisten apostasierten Priester oder Ordenspersonen ihr Vaterland verlassen und ihre Zuflucht ins Ausland genommen, so wird es also auch künftig geschehen und die Bestimmung des § 4 über die Unfähigkeit zum Antritte eines Amts etc. kaum in Anwendung kommen. Mit der Statuierung des Eheverbots für Personen, die höhere Weihen erhalten oder Ordensgelübde abgelegt haben, entfällt aber auch eine der gewöhnlichsten Anlockungen zum Abfall solcher Personen; es dürfte daher genügen, wenn dieses Eheverbot dort, wo es bezüglich einiger Religionsgenossenschaften nicht besteht, nach dem Antrage des Justizministers eingeführt wird.

|| S. 63 PDF || Nach der Ansicht des Handelsministers wäre zwar vom staatsrechtlichen Standpunkte das aus der sakramentalen Eigenschaft der Weihe und aus dem Ordensverbande hervorgehende besondere Pflichtenverhältnis nicht zu würdigen: denn hielte man sich an dieses, so wäre die Gewissensfreiheit vom staatlichen Standpunkte aufgegeben. Die aus der Weihe und dem Ordensgelübde entspringende besondere Verpflichtung beruht doch nur auf dem Bekenntnisse der Religion; erklärt nun ein solcher Verpflichteter, daß er der bisher bekannten Religion nicht mehr angehöre, so kann die Staatsverwaltung, die nicht selbst Bekenner einer Konfession, sondern Garant einerseits des Bestandes der zugelassenen Konfessionen, andererseits aber auch der Gewissensfreiheit ist, einen solchen Menschen auch nicht mehr als Mitglied der Religionsgenossenschaft anerkennen, deren er entsagt hat, und sie kann somit auch dessen besondere Verpflichtung zu jener Konfession nicht mehr anerkennen. In dieser Beziehung wäre also gegen den im § 3 des Entwurfs ausgesprochenen Grundsatz, „daß ein solcher Geistlicher (nach Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingnisse) von der weltlichen Behörde nicht mehr als Katholik angesehen werde etc.“ nichts einzuwenden.

Insofern nun aber die katholische Kirche berechtigt ist, den Abfall eines ihrer Geistlichen oder Ordenspersonen durch ihre Disziplinargewalt zu hindern, und die weltliche Behörde ihr dabei den im Art. XVI des Konkordats zugesicherten Beistand zu leisten hat, fragt es sich, wie weit die erstere in Anwendung äußerer Zwangsmittel gehen dürfe, wodurch die persönliche Freiheit des Betroffenen beschränkt wird, und bis zu welcher Grenze die weltliche Macht ihr dabei ihren Arm leihen soll. Die Notwendigkeit, diese Grenze festzusetzen, scheint zu dem vorliegenden Antrage des Kultusministers gedrängt zu haben; allein, sie stellt sich nicht bloß hier, sondern in allen jenen Fällen heraus, wo die Kirche in Ausübung ihrer Disziplinar- oder Strafgewalt unter Beistand der weltlichen Behörde äußere Zwangsmittel in Anwendung bringt, wie z. B. wegen Unsittlichkeit, Insubordination etc. Es müßte daher die Frage über Festsetzung jener Grenze im allgemeinen aufgefaßt werden, und es wäre bedenklich, gerade den allerdelikatesten Punkt, die Apostasie der Geistlichen, zum Gegenstand einer Norm zu machen, während alle übrigen Fälle der geistlichen Rekollektion nach wie vor der speziellen Verhandlung zwischen der Staatsbehörde und dem Ordinariate vorbehalten blieben. Es möge daher auch rücksichtlich der Behandlung abfallender Geistlicher etc. dabei verbleiben, umso mehr, je seltener – wie vorauszusetzen ist – die Fälle dieser Art bei der wachsenden Kraftentwicklung der katholischen Kirche werden müssen.

Der Finanzminister bemerkte, daß man beim Abschluß des Konkordats schon die Schwierigkeiten gefühlt habe, die sich einer Normierung der Grenzen der Anwendung des weltlichen Brachiums zum Vollzug kirchlicher Straf- oder Disziplinaranordnungen entgegenstellen. Man habe daher den Ausweg der speziellen Verhandlung von Fall zu Fall gewählt, und dieser erscheine auch hier, in einem der wichtigsten Fälle der Art, als der zweckmäßigste.

Der Chef der Obersten Polizeibehörde , obwohl ebenfalls mit der Ansicht des Justizministers und beziehungsweise des Ministers des Inneren einverstanden, machte doch darauf aufmerksam, daß jedenfalls eine Norm festgestellt werden müßte, nach welcher sich die weltlichen Behörden bei der Verhandlung solcher Fälle zu benehmen haben, wenn anders ihnen dabei ein Einfluß eingeräumt und nicht vielmehr die ganze Sache der geistlichen Autorität allein anheimgestellt werden will.

|| S. 64 PDF || Der Justizminister wiederholte die in seiner oben angeführten Note (Beilage 3) entwickelten Gründe für seine Meinung. Er befürchtet, daß die angetragene Verordnung, wenn sie erlassen werden sollte, niemand befriedigen würde. Nicht die Bischöfe, denn sie werden – nach den schon vorliegenden Erklärungen – nicht zugeben, daß ein katholischer Geistlicher oder Ordensmann aus Anlaß seines Abfalls sich ihrer Jurisdiktion entziehe. Von einem wichtigen Teile der katholischen Kronländer, vom lombardisch-venezianischen Königreiche, liegt weder die abgeforderte Erklärung der Metropoliten, noch eine Äußerung des Generalgouvernements vor. Es wäre sehr zu wünschen, daß dieselben vernommen würden, indem kaum zu bezweifeln sein dürfte, daß die Bischöfe dagegen stimmen werden, und sehr zu bezweifeln, daß eine solche Verordnung im Lande überhaupt mit Befriedigung werde aufgenommen werden. In Ungarn und Siebenbürgen aber wird – wie der Justizminister aus persönlicher Bekanntschaft mit den Konfessionsverhältnissen dieser Kronländer und insonderheit des letzteren voraussetzt – die im § 6 des Entwurfs vorgesehene Beschränkung des Übertritts zur griechisch-nichtunierten Religion von Seite des Klerus derselben gewiß nicht günstig aufgenommen werden. Überhaupt dürfte es schwer sein, gegenwärtig schon über eine Norm für Fälle des Übertritts katholischer Geistlicher etc. ein umfassendes Gutachten abzugeben, nachdem noch nicht bekannt ist, wie Se. Majestät die Übertritte der Laien von einer Konfession zur andern zu regeln geruhen werden.

Im übrigen würde der Justizminister auch auf seiner Meinung rücksichtlich der vorläufigen Einvernehmung der von ihm in der Note vom 24. Mai namhaft gemachten Zentralstellen beharren, wenn überhaupt eine allgemeine Norm in dieser Sache zu erlassen für notwendig erkannt werden sollte.

FML. Freiherr v. Kellner , ebenfalls mit dem Justizminister und dem Minister des Inneren einverstanden, glaubte mit Rücksicht auf die in der Militärgrenze bestehende große Konfessionsverschiedenheit in jedem Falle die Einvernehmung des Armeeoberkommandos und des griechisch-nichtunierten Patriarchen von Karlowitz beantragen zu sollen.

Der tg. gefertigte Vorsitzende bemerkte: Nach den Bestimmungen des Konkordats ist es klar, daß die katholischen Geistlichen der Jurisdiktion ihrer Bischöfe unterstehen und sich den von ihnen auferlegten Strafen unterwerfen müssen. Erst, wenn diese bis zum Mißbrauch gesteigert werden sollten, käme die Einwirkung der weltlichen Behörde in Frage. Ob ein solcher Mißbrauch stattgefunden habe, läßt sich nur im einzelnen Falle beurteilen; es wäre sich daher auch bei der Apostasie der Geistlichen, als dem schwersten Vergehen derselben, auf die Beurteilung von Fall zu Fall zu beschränken, für welche Ansicht den tg. gefertigten Vorsitzenden auch noch die übrigen von den Vorstimmen angeführten Motive bestimmen.

Der Kultusminister berief sichd zunächst in formeller Beziehung auf die an ihn ergangene Ah. Entschließung vom 11. Dezember 18524, worin es heißt: „Um in Beziehung || S. 65 PDF || auf den Übertritt katholischer geistlicher Personen zu akatholischen Konfessionen zu gesetzlichen, für Mein ganzes Reich verbindlichen Bestimmungen zu gelangen etc., sind geeignete Vorschläge im Einvernehmen mit dem Justizminister zu bearbeiten und etc. vorzulegen.“ eEr halte sich daher für verpflichtet, trotz der ausgesprochenen Ansicht der hohen Konferenz au. Vortrag zu erstatten.e

Findet man fübrigens Bedenken gegen eine zur Kundmachung bestimmtef Verordnung, so wird man doch zugeben müssen, daß eine Norm für die Behörden vorgeschrieben werden muß, nach welcher sie sich bei der Entscheidung der einzelnen, zur Verhandlung kommenden Fälle zu richten haben, gindem es sich dabei um prinzipielle Fragen handle, deren Entscheidung dem einzelnen Minister nicht zustehen könneg . Wenn man früherh ohne eine solche Norm ausgekommen ist – wie der Minister des Inneren bemerkt hat – so iberuhte das auf dem Umstande, daß bei den damals über den Übertritt im allgemeinen bestehenden Vorschriften (nämlich, solange der sechswöchentliche Unterricht vorgeschrieben war) einem Geistlichen der Abfall in Österreich tatsächlich unmöglich gemacht war.i Seitdem haben sich die Verhältnisse wesentlich geändert; jzahlreiche Apostasien haben in Österreich stattgefunden, und es ist seit dem Erscheinen der Verordnung vom 30. Jänner 1849 die Meinung sehr verbreitet,j zahlreiche Apostasien haben in Österreich stattgefunden, und es ist seit dem Erscheinen der Verordnung vom 30. Jänner 18495 die Meinung sehr verbreitet, daß der Übertritt katholischer Geistlicher zu einer anderen Konfession eben an keine anderen Bedingungen gebunden sei, als an die jener Verordnung über den Religionsübertritt im allgemeinen. Gesetzlich zu widerlegen vermöchte der Kultusminister diese Meinung nicht, denn, kwenn auch unzweifelhaft bei Erlassung des ungarischen Gesetzes von 1843/44 sowie der Verordnung vom 30. Jänner 1849 nicht beabsichtigt wurde, sie auch auf die Apostasie von Geistlichen anwendbar zu machen, und wenn sich das auch aus dem Wortlaute entnehmen läßt, so fehlt doch jede gesetzliche Grundlage zu einem Ausspruche, was allso für diesen Fall zu gelten hatk wenn auch unzweifelhaft bei Erlassung des ungarischen Gesetzes von 1843/446 sowie der Verordnung vom 30. Jänner 1849 nicht beabsichtigt wurde, sie auch auf die Apostasie von Geistlichen anwendbar zu machen, und wenn sich das auch aus dem Wortlaute entnehmen läßt, so fehlt doch jede gesetzliche Grundlage zu einem Ausspruche, was allso für diesen Fall zu gelten hat. Es muß daher die Frage der Zulässigkeit der Apostasie von geistlichen und Ordenspersonen gelöst werden, wenn man nicht die obige Auffassung gelten lassen will, damit diese berichtigt und den Parteien sowie den Behörden bekannt werde, was in dieser || S. 66 PDF || Beziehung rechtens sei. Auch in Hinsicht auf die bischöfliche Jurisdiktion bedarf die Frage der Lösung. lAllerdings könne die Frage in der vom Herrn Minister des Inneren angedeuteten Weise gelöst werden, daß nämlich auch die Regierung einen Priester oder Ordensmann, weil er seinen übernommenen Pflichten sich nicht freiwillig entziehen könne, auch wenn er sich für abgefallen erklärt, fortan der bischöflichen Jurisdiktion unterworfen betrachte. Der Kultusminister glaube aber hierin doch einen zu großen Eingriff der weltlichen Gewalt in den Bereich des Gewissens zu sehen. Jedenfalls werde diese Auffassung von anderen Herren Kollegen nicht geteilt. Eine Ah. Entscheidung sei demnach unerläßlich.l

Bei allen anderen Fällen, wo der katholische Geistliche von seinem Bischofe zur Rekollektion gewiesen wird, wird sich bezüglich des von der weltlichen Macht, etwa zum Vollzuge des Erkenntnisses der geistlichen [Macht], zu erteilenden Beistands keine besondere Schwierigkeit ergeben; die betreffende Person bleibt auch in den Augen der Staatsgewalt katholischer Priester oder Ordensmann; und es wird nach den Anordnungen des Konkordats die Verhandlung von Fall zu Fall ausgetragen werden können; mder hier in der Rede stehende Fall unterscheidet sich aber von den übrigen dadurch, daß ihm die prinzipielle Vorfrage zugrunde liegt, ob auch jemand, der erklärt, kein Katholik zu sein, als der bischöflichen Disziplinargewalt noch immer unterliegend staatlicherseits zu behandeln sei.m

Ebenso bedürfen die weiteren Fragen über die künftige bürgerliche Stellung eines solchen apostasierten Priesters, nsobald dieselbe nicht für durchaus unzulässig erklärt wird,n einer Lösung, welche in den Bestimmungen dieser Verordnung in dem Sinne gegeben wurde, daß etwaigen Ärgernissen, wie z. B. der öffentlichen Anstellung, des Aufenthalts in der Diözese, in welcher der Apostat früher eine geistliche Jurisdiktion verwaltete etc., vorgebeugt sei. Alles dieses muß doch vorher normiert sein, wenn man einen gleichförmigen Vorgang von Seite der weltlichen Behörden in den vorkommenden einzelnen Fällen erwarten will.

Ob die diesfällige Norm als Gesetz oder als Weisung an die Behörden hinausgegeben werden soll, ist ovon untergeordneter Bedeutung; aber eineo Vorschrift ist nötig, weil gegenwärtig niemand weiß, wie ein Geistlicher oder Ordensmann im Falle der Abtrünnigkeit zu behandeln sei; die Fundamentalfrage über die gesetzliche Möglichkeit || S. 67 PDF || des Übertritts solcher Personen zu einer andern Konfession muß zunächstp gelöst sein. qDer Kultusminister glaubt übrigens, bei der Meinung beharren zu müssen, daß eine Kundmachung dieser Lösung nicht vermieden werden könne.q Einsprüche der Bischöfe selbst gegen eine allgemeine Verordnung besorgt der Kultusminister nicht; noch hat kein Bischof gegen die vorgeschlagener Beschränkung des Brachiums ernstlichs protestiert, und mehrere der vernommenen Erzbischöfe haben sich sogar unbedingt mit den Ansichten des Kultusministers vereinigt, die übrigen erkennen die Notwendigkeit einer allgemein verbindlichen Norm über den Übertritt der Geistlichen an, und nur der Erzbischof von Wien zieht die spezielle Erledigung der einzelnen Fälle vor. Gebricht es nun aber an einer festen Norm zur grundsätzlich gleichmäßigen Behandlung und Entscheidung der einzelnen Fälle, so ist wohl klar, daß dann ihre Behandlung nach der Eigentümlichkeit der jedesmal zu beachtenden Verhältnisse den Charakter der Willkür annehmen und mehr Konflikte und Reklamationen hervorrufen würde, als eine allgemeine, das Verhältnis der Übertretenden zum Staate prinzipiell normierende Verordnung.

Der Kultusminister glaubt daher, bei seiner Ansicht verharren und seine Anträge in Gemäßheit des Ah. Befehls vom 11. Dezember 1852 der Ah. Entscheidung Sr. Majestät unterziehen zu müssen. Gegen die vom Justizminister beantragte schriftliche Verhandlung der Angelegenheit mit den von ihm namhaft gemachten Zentralstellen hat sich der Kultusminister bereits in der Konferenz vom 14. Juni 1858 ausgesprochen7.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, 3. Dezember 1858.