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Nr. 415 Ministerkonferenz, Wien, 20. August 1857 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 20. 8; bei I und II abw., vgl. Anm.a ). Bach 22. 8., Toggenburg, Bruck, Nádasdy 25. 8., Für Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät Kellner; abw. Thun, Kempen.

MRZ. – KZ. 3658 –

Protokoll der zu Wien am 20. August 1857 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Verlosung der Grundentlastungsobligationen in Galizien

Der Minister des Inneren hat sich mit dem Finanzminister über den Entwurf der Verordnung wegen Vornahme der Verlosung der Grundentlastungsobligationen in Galizien nach folgenden Grundzügen geeinigt1.

Die Verlosung sei im wesentlichen nach denselben Modalitäten wie in Ungern vorzunehmen und habe mit dem Verwaltungsjahr 1859 zu beginnen2. Die Bedeckung der jährlichen Tilgungsquote wäre zwar nach dem Gesetze vom 7. September 1848 3 vom Lande zu leisten, die besonderen Verhältnisse desselben machen es jedoch notwendig, daß hierzu eine Subvention aus dem Staatsschatze gegen einstige Refundierung vorschußweise geleistet werde. Es muß nämlich berücksichtigt werden, daß in Galizien zuerst, schon im April 1848, die Robot von der Regierung selbst und mit der Zusage der Entschädigung der Berechtigten vom Staate aufgehoben worden4. Ferner ist erhoben, daß die Steuerkraft des Landes einen höheren Zuschlag als 30 Kreuzer vom Gulden der direkten Steuern nicht verträgt; da nun dieser die volle Bedeckung für die Tilgungsquote nicht gewährt, andere Mittel aber, die zu diesem Behufe vorgeschlagen worden, sich als unpraktisch und lästig darstellen, so hat sich der Finanzminister herbeigelassen, für den unbedeckt bleibenden Rest der Tilgungsquote nach Bedarf den Vorschuß aus dem Staatsschatze zu beschaffen.

|| S. 194 PDF || Die Konferenz fand gegen diese Anträge nichts zu erinnern, und es wird demgemäß der Entwurf der Verordnung zur Ah. Genehmigung Sr. Majestät überreicht werden5.

II. Präsesstelle des Neusohler Schiedsgerichts

Über die Wahl des Präsidenten des Schiedsgerichts zur Entscheidung des zwischen der Kameralherrschaft und der Stadt Neusohl schwebenden Prozesses6 besteht zwischen den Ministern des Inneren und der Justiz einer-, dann zwischen dem Finanzminister andererseits eine Meinungsdifferenz. Der letztere glaubte, den bisherigen Präsidenten dieses Schiedsgerichts, Grafen Török, in dieser Eigenschaft belassen zu können, ungeachtet derselbe zum Präsidenten des Obersten Urbarialgerichtshofs ernannt worden ist7, wogegen jedoch die Minister des Inneren und der Justiz die Vereinigung beider Funktionen in einer Person darum für untunlich erklärten, weil bei dem erwähnten Prozesse vielfache Urbarialfragen streitig sind, welche zur Entscheidung des Obersten Urbarialgerichtshofs gelangen dürften, mithin die Unbefangenheit des Grafen Török in seiner doppelten Eigenschaft beeinträchtigen würden. Die beiden Minister brachten daher den Präsidenten des Urbarialobergerichts in Pest/Ofen, v. Noszlopy, gewesenen Septemvir, [einen] tüchtigen ungrischen Juristen, zum Präses des Neusohler Schiedsgerichts in Vorschlag, welcher dieses Amt neben seiner eigentlichen Funktion mit voller Unbefangenheit versehen kann, nachdem die im Neusohler Prozesse zur Entscheidung kommenden Urbarialstreitigkeiten dem Sprengel des Pest-Ofener Urbarialobergerichts entrückt sein werden.

Mit dem Vorbehalte, über die Persönlichkeit Noszlopys und dessen Eignung für die fragliche Präsesstelle noch nähere Erkundigungen einzuziehen, erklärte der Finanzminister sich mit diesem Vorschlage einverstanden, erbat sich daher zu obigem Endzwecke die Akten vom Minister des Inneren, wornach, wenn gegen Noszlopys Person kein Anstand sich ergibt, wegen dessen Bestellung als Präses das Weitere verfügt werden kann8,.

III. Bezeichnung Se. k. k. Hoheit der Herr Erzherzogs Ferdinand Maximilian als Präses der Giunta del Censimento

Es liegt dem Minister des Inneren die Anfrage vor, ob Se. k. k. Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Ferdinand Maximilian in seiner Eigenschaft als Generalgouverneur des lombardisch-venezianischen Königreichs auch als Präsident der Giunta del Censimento fungieren und im Staatshandbuch als solcher aufgeführt werden soll9.

Der Finanzminister war dafür, weil man im Königreiche auf diese, eines der wichtigsten Institute vertretende Behörde besondern Wert legt, und weil sowohl der Herr Erzherzog Vizekönig10 als auch der vorige Generalgouverneur Feldmarschall Graf Radetzky mit der Präsesstelle der Giunta betraut waren.

Der Minister des Inneren erhob jedoch Bedenken dagegen, sowohl aus der Stellung des Herrn Erzherzog Generalgouverneurs als auch aus der Beschaffenheit der Behörde selbst. In ersterer Beziehung zeiget sich eine wesentliche Verschiedenheit zwischen dem Verhältnisse des Vizekönigs und des Generalgouverneurs. Ersterer war zugleich Oberpräsident der beiden Gubernien, der Kameralmagistrate etc. und konnte den Sitzungen derselben präsidieren. Se. k. k. Hoheit der Herr Erzherzog Ferdinand bekleiden jedoch diese Funktionen nicht mehr, sondern stehen, mit dem Wirkungskreise der Ministerien ausgestattet, über den sämtlichen Landesbehörden. Es wäre gewiß der Stellung Höchstgedacht Sr. k. k. Hoheit nicht angemessen, Höchstdieselben als Präsidenten der Giunta erscheinen zu lassen, während dies bei den Statthaltereien, Finanzpräfekturen etc. nicht der Fall ist. Überdies ist die Giunta gegenwärtig, nachdem sie ihre Hauptaufgabe, die Ausgleichung des Censo zwischen beiden Gouvernementsgebieten, gelöst hat, eine kleine und fast in der Auflösung begriffene Behörde, deren wenige noch zu vollführende Operationen ohne Anstand von ihrem gegenwärtigen Vorstande, Conte Paulovich, geleitet werden können, ohne daß es hierzu eines so erlauchten Namens wie des Sr. k. k. Hoheit bedürfte, Höchstwelche als Stellvertreter Sr. Majestät im Lande durch Übernahme dieses Präsidiums in eine wesentlich andere Stellung treten würden, als Höchstdieselben zu den übrigen Landesbehörden, Statthaltereien, Finanzpräfekturen etc. einnehmen.

Der Finanzminister bezog sich auf die obenerwähnte Begründung seines Antrags, erklärte jedoch, daß er auf demselben nicht beharre, falls Se. Majestät es mit der Stellung Sr. k. k. Hoheit unvereinbar fänden, Höchstdemselben das gedachte Präsidium zu übertragen, bin welchem Falle der Giunta die Stellung der Statthaltereien und Finanzpräfekturen gegenüber dem Generalgouvernement einzuräumen wäreb .

[Der Handelsminister Graf Toggenburg :] cKeineswegs, ich bin vielmehr der Ansicht des Ministers des Inneren vollständig beigetretenc . Die übrigen Votanten traten der Meinung des Ministers des Inneren bei11.

IV. Rückkehrbewilligung für Ladislaus Ritter v. Czornicki

Der Minister des Inneren referierte über die zwischen ihm und dem Chef der Obersten Polizeibehörde obwaltende Meinungsverschiedenheit über das Gesuch des politischen Flüchtlings Ladislaus Ritters v. Czornicki um die Bewilligung zur straffreien Rückkehr nach Galizien.

Nach den über ihn eingeholten Auskünften stellt er sich [als] ein unverbesserlicher Revolutionär, als ein Revolutionär aus Grundsatz und Gewohnheit dar, gegen den überdies noch das Verbrechen des Zweikampfs mit einem österreichischen Offizier vorliegt. Darum hatte sich sowohl beim Komitee der Abgeordnete der Obersten Polizeibehörde12 als auch der Chef derselben in einer Note gegen die Bewilligung der Rückkehr Czornickis ausgesprochen. Der Handels- und der Justizminister sowie der Generaladjutant Sr. Majestät FML. Freiherr v. Kellner erklärten sich ebenfalls gegen Czornickis Rückkehr; FML. Freiherr v. Kellner insbesondere unter Erwähnung der von Czornicki in einem Gefechte mit den k. k. Truppen gegen allen Kriegsgebrauch verübten Treulosigkeit und des Umstandes, daß derselbe, in sein Vaterland zurückgekehrt, bei etwa entstehender Bewegung die dortige Jugend mit seinen verderblichen Grundsätzen anstecken und mit sich fortreißen würde.

Der Minister des Inneren dagegen war für die Bewilligung, weil Czornicki keiner der Leiter und Hauptführer der Revolution war und ihm, wenngleich vielfach und sehr tätig dabei beteiligt, doch keine Handlung zur Last fällt, welche (das Duell etwa ausgenommen) ihn bei seiner Rückkehr nach dem umfassenden Ah. Gnadenakte den Gerichten überliefern würde13. Nicht das Individuum, sondern die Kategorie, unter welche es nach dem Amnestieakte fällt, ist zu berücksichtigen, und nach dieser dürfte ihm die Begnadigung gewährt werden, um die er wiederholt, in ehrerbietigster Weise und unter Versicherung seiner Besserung bittet. Ihn als staatsgefährlich auszuschließen, hieße, seinem Tun eine unverdiente Wichtigkeit beilegen, und würde dem Auslande gegenüber als ein Zeichen der Schwäche gedeutet werden. Der Finanzminister erkannte zwar in Czornicki ebenfalls einen unverbesserlichen Revolutionär, glaubte jedoch nicht, daß er der Kategorie nach von der Rückkehr auszuschließen wäre. Der tg. gefertigte Präsident endlich stimmte ebenfalls für die Rückkehrbewilligung. Bei Verhandlungen dieser Art hat man überhaupt nur mit Übeltätern zu tun. Aber nach dem vorausgegangenen Ah. allgemeinen Gnadenakte kommt nicht sowohl das, was sie getan haben, sondern die Konsequenzen der Begnadigung in Betracht. Hat sich Czornicki auch während der Revolutionen stets als leidenschaftlicher Anhänger derselben gezeigt, so ist doch jetzt von seiner Rückkehr keine Gefahr zu besorgen. Es fehlt der Boden für etwaige revolutionäre Bestrebungen, und es ist sein Beharren dabei nicht bewiesen, vielmehr zeigt sein mehrjähriger unbemakelter Aufenthalt in Bayern sowie seine wiederholte Bitte um die Bewilligung zur Rückkehr, daß er seine Verirrungen bereut. Auch sein vorgerücktes Alter läßt die Abnahme der Leidenschaft erwarten. Es wäre somit kein Grund vorhanden, ihn von dem großartigen Gnadenakte Sr. Majestät auszuschließen. Ist er in der Heimat, so mag er allenfalls einer sorgfältigeren Beobachtung unterworfen werden14.

V. Hofratscharakter und Gehalt für Wilhelm Freiherr v. Krieg

In der Meinungsdifferenz, welche laut des Vortrags vom 6. August 1857, KZ. 3476, MCZ. 3105, zwischen dem Minister des Inneren und dem Finanzminister über die Verleihung des Charakters und der Bezüge eines Hofrats an den Titularhofrat bei der schlesischen Landesregierung Wilhelm Freiherr v. Krieg obwaltet, hat sich die Mehrheit der Konferenz mit dem Antrage des Ministers des Inneren vereinigt, indem selbst der Finanzminister erklärte, daß seine vom prinzipiellen Standpunkte der Folgerungen wegen festgehaltene Ansicht, einen Gnadenantrag zugunsten der Person des Baron Krieg nicht ausschließe15.

VI. Pensionsbelassung für den Bürgermeister von Triest Franz Ritter v. Troyer

Der Minister des Inneren erhielt zu seinem Antrage vom 3. August 1857, KZ. 3430, MCZ. 3056, wegen Belassung des ehemaligen Gubernialregistranten, zeitweiligen Bürgermeisters von Fiume, Franz Ritter v. Troyer, im Genusse seiner Staatspension gegen die Einsprache des Finanzministers die Zustimmung der mehreren Stimmen der Konferenz, vornehmlich aus der vom Minister der Justiz hervorgehobenen Rücksicht, daß die Anstellung Troyers als Bürgermeister keine bleibende, sondern nur eine transitorische ist16.

VII. Verpflegskosten der Sträflinge

Der Minister des Inneren referierte über die zeuge seines Vortrags vom 22. Juli 1857, KZ. 3283, MCZ. 2943, zwischen ihm einer-, dann dem Finanzminister und dem Chef der Obersten Polizeibehörde andererseits bestehende Verschiedenheit der Ansichten in betreff der Verpflegskostenbestreitung für die Sträflinge17.

Nachdem der Minister des Inneren die im Vortrage dargestellten Motive auseinandergesetzt hatte, welche ihn zu dem Antrage bestimmen, es bei der bisherigen Übung zu belassen, wornach die Sträflinge zum Ersatz der während der Strafzeit aufgelaufenen Verpflegskosten nicht zu verhalten sind, erklärte der Finanzminister , bei dem seinerseits aufgestellten Grundsatze beharren zu sollen, daß der Sträfling die Kosten seines Unterhalts während der Strafzeit zu tragen habe und nur im Falle der Unvermögenheit (gleich wie dies bei anderen Verpflichtungen geschieht) davon loszuzählen sei. Hiermit würde die Haupteinwendung gegen den Grundsatz, daß zweierlei Kategorien von Sträflingen entstünden, entfallen. Auch der Handelsminister fand den Grundsatz der Verpflichtung des Sträflings zur Tragung der Kosten seines Unterhalts der Gerechtigkeit angemessen. Wie bei der Untersuchungshaft, wo der Inquisit seinen Unterhalt (nebst den Untersuchungskosten) bezahlen muß, so sind es auch bei der Strafhaft nur öffentliche Rücksichten, die sie notwendig machen, und derjenige, der sie durch sein Verschulden veranlaßt || S. 198 PDF || hat, haftet mit Recht der beleidigten Gesellschaft für die ihr hierdurch erwachsenden Auslagen. Die vom Sträfling zu verrichtende Arbeit ist nicht als Kompensation für seine Unterhaltskosten – denn sie deckt sie nicht – sondern als Korrektionsmittel um höherer Rücksichten willen eingeführt, ja es wird ihm ein Teil davon, als Überverdienst, zu seiner Subsistenz nach dem Austritte zugute geschrieben. Mit großen Weitläufigkeiten kann übrigens die Durchführung des obigen Grundsatzes nicht verbunden sein, weil schon bei der Untersuchung alle Verhältnisse des Individuums, also auch dessen Zahlungsfähigkeit oder Mittellosigkeit, sattsam erhoben werden.

Der Justizminister stimmte für den Antrag des Ministers des Inneren, dem auch FML. Freiherr v. Kellner , obwohl er die Richtigkeit des vom Finanzminister behaupteten Prinzips anerkannte, sowie der tg. Gefertigte beitraten, weil die Verpflichtung der Sträflinge zur Vergütung der Unterhaltskosten im allgemeinen bisher nicht bestand und, wie der Minister des Inneren hinzusetzte, in keiner ihm bekannten Gesetzgebung besteht18.

VIII. Zur Stadterweiterung bezüglich des Platzes zwischen dem Burgtor und den k. k. Stallungen

Mit Beziehung auf seinen Antrag zum Absatz 7 des Konferenzprotokolls vom 11. Juli d. J. in betreff der Erweiterung der inneren Stadt Wien erklärte der Generaladjutant FML. Freiherr v. Kellner , daß die nach den Konferenzbeschlüssen modifizierte Redaktion des Entwurfs des Ah. Kabinettschreibens, wie sie aus der Beilaged ersichtlich ist, bezüglich dieses Absatzes seinem damaligen Antrage nicht entspreche. Denn es heißt daselbst: „Die Fläche außerhalb des Burgtors bis zu den Vorstädten ist freizulassen und dieser Raum zu öffentlichen Gartenanlagen und zur Abgrenzung des Exerzierplatzes zu benützen.“ Nachdem nun aber, wie FML. Baron Kellner es sich aus den dem Ah. Hofe schuldigen Rücksichten nicht anders denken könnte, der Platz zwischen dem Burgtor und den k. k. Stallungen ebenso wie die Räume zwischen der kaiserlichen Burg und dem Burgtor dem Hofärar ins Eigentum überwiesen werden müssen, so würde durch die oben ausgesprochene Widmung jenes Raumes zu öffentlichen Gärten und Erweiterung des Exerzierplatzes offenbar der Ah. Disposition über jenen Raum vorgegriffen.

In Würdigung dieser Bemerkung hat die Konferenz sich für die Beseitigung des beanständeten Beisatzes ausgesprochen und, mit gänzlicher Präszindierung19 von der zu dieser Verhandlung nicht gehörigen Eigentumsfrage, folgende, vom Minister des Inneren vorgeschlagene Textierung des fraglichen Absatzes angenommen: „Die Fläche außerhalb des Burgtors bis zu den kaiserlichen Stallungen ist frei zu lassen.“ Hiermit wäre ihre, jeder anderen Ah. Disposition jedenfalls ganz unvorgreifliche Ansicht dargelegt, daß ihr bei || S. 199 PDF || dem vorliegenden Projekte einer Stadterweiterung und Verschönerung die Verbauung jenes Platzes nicht wünschenswert erscheine.

Auch der FML. Freiherr v. Kellner erklärte sich mit dieser neuen Textierung einverstanden, indem er hierdurch der beantragten Überweisung des Platzes in das Eigentum des Hofärars wenigstens nicht präjudiziert findet20.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Laxenburg, den 8. September 1857.