Nr. 384 Ministerkonferenz, Mailand, 5. Februar 1857 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Buhl; VS.Vorsitz Buol-Schauenstein; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend Buol, Bach, Bruck; abw.abwesend Thun, K. Krauß, Toggenburg.
MRZ. – KZ. [fehlt] –
Protokoll der zu Mailand am 5. Februar 1857 abgehaltene Ministerkonferenz.
[I.] Organisierung des lombardisch-venezianischen Königreichs, Festlegung des Wirkungskreises des Generalgouvernements, den Personal- und Besoldungsstand der neuen Kabinettskanzlei dieser Behörde und der Position der Finanzlandesbehörden. Die Tagesordnung fehlt auf dem Deckblatt, ergänzt nach dem Protokollband.
Der Herr Vorsitzende Minister des Äußern Graf Buol-Schauenstein eröffnet die Sitzung, indem er bemerkt, die Konferenz habe sich vereinigt, um infolge Ah. Befehles Sr. Majestät des Kaisers über den von dem Herrn Minister des Inneren vorgelegten Entwurf der neuen Organisierung des lombardisch-venezianischen Königreichs in Beratung zu treten1. In der über diesen Gegenstand am 3. d.M. stattgefundenen vorläufigen Besprechung habe man sich bereits über die von Sr. Majestät diesfalls zu erlassenden Ah. Handschreiben geeinigt (die adoptierten Entwürfe liegen sub 1 und 2 dem Protokolle bei)2 und es handle sich nunmehr darum, die Instruktion festzustellen, durch welche der Wirkungskreis des Herrn Generalgouverneurs geregelt werden soll3. Der Herr Minister des Inneren liest hierauf Punkt für Punkt den von ihm diesfalls ausgearbeiteten, dem Protokolle in der Anlage 3 angefügten Instruktionsentwurf vor. Nach eingehender Besprechung der verschiedenen einzelnen || S. 267 PDF || Bestimmungen wird dieser Entwurf schließlich in derjenigen Fassung genehmigt, welche dem Protokolle sub 4 beiliegt und wovon der erste Teil den eigentlichen Wirkungskreis des Herrn Generalgouverneurs, der zweite den Geschäftsverkehr behandelt4. Insbesondere sind es zwei Punkte, welche zu einer längeren Debatte im Schöße der Konferenz Anlaß geben.
Der erste betrifft die künftige Stellung der Finanzlandesbehörden im lombardischvenezianischen Königreiche. Nach dem ursprünglichen Entwurfe des Herrn Ministers des Inneren sollen dieselben wie bisher den Statthaltereipräsidien untergeordnet bleiben. Der Herr Finanzminister Freiherr v. Bruck befürwortet aber, daß die genannten Finanzlandesbehörden bei Gelegenheit der neuen Organisierung des lombardisch-venezianischen Königreiches ebenso unabhängig von den Statthaltereipräsidien gestellt werden, wie dies bereits in Ungarn der Fall ist. Derselbe adiktiert hierauf zur Begründung dieses seines Antrags Nachstehendes zu Protokoll: „Es ist unstatthaft, daß jemand einer Behörde vorstehen soll, von deren Geschäften er eigentlich nichts versteht; es ist dies noch unstatthafter bei Finanzsachen, zu deren Behandlung eine solche Summe von besonderen Kenntnissen erforderlich ist. Es ist unstatthaft, von dem eigentlichen Geschäftsleiter der Finanzbehörden eine solche fortdauernde Abnegation zu erwarten, daß er die Last trage und das Verdienst und die Ehre von anderen einernten lasse; es ist aber noch unstatthafter, von einem solchen Beamten zu erwarten, daß er seine Pflicht als Finanzmann tue, wenn er von einem anderen abhängig ist, der andere Interessen zu vertreten hat und der so gestellt ist, daß er ihn jeden Augenblick verderben kann. Es ist unstatthaft, daß der Finanzminister kein unabhängiges Organ in den Provinzen haben soll, als ob die finanziellen Zustände von einer geringeren Bedeutung wären als jene der politischen Verwaltung; es ist dieses aber noch unstatthafter in jenen Landesteilen, in denen Generalgouverneure bestehen, wo also bei diesen der Mittelpunkt aller Interessen gegeben ist. Es ist unstatthaft, durch die Konzentrierung aller Gewalten in den Händen des Statthalters, der ein politischer Beamter ist und vom Ministerium des Inneren abhängt, die Stellung der Ministerien untereinander zu verrücken und die Selbständigkeit der Finanzverwaltung zu gefährden; es ist dieses noch unstatthafter in Österreich, wo gerade die Finanzverwaltung noch eine so große Aufgabe zu lösen hat, daß man ihr kein Bleigewicht anhängen muß. Ich muß offen erklären, daß bei einem solchen Verhältnis eine geregelte Finanzverwaltung unmöglich ist. Man darf sich nicht darüber täuschen, wenn die Sache bisher noch ziemlich gut gegangen ist, denn es liegen die Klagen schon vor, und alle Finanzdirektoren schreien um Abhilfe, und vielfache Übelstände haben bereits das Einschreiten des Finanzministeriums notwendig gemacht. In Ungarn geht es vortrefflich, weil die Finanzbehörden von den Statthatrereiabteilungspräsidien unabhängig sind und nur vom Generalgouvernement ressortieren. Man frage im Lande, ob nicht die Finanzbehörden die besten sind; die Präsidien können es aber nicht über sich bringen, den Finanzdirektor neben sich unabhängig zu sehen, sie wollen gerne über ihm sein. In den anderen Kronländern bekümmert sich hier der Statthalter gar nicht darum, dort will er sich darum kümmern, und wegen seiner vielen anderen Arbeiten, die ihm näher liegen, werden die Finanzgeschäfte verzögert und vernachlässigt; hier will der Statthalter seine Stellung zu Protektion der Beamtenschaft benützen, dort den Finanzdirektor zu einer solchen Stellung herabdrücken, daß er zur Leitung unfähig ist. Eine Organisation, die rein von der Individualität des Statthalters abhängt, kann unmöglich bestehen bleiben. Der erfahrene Geschäftsmann Baron Krauß hat solche vorgeschlagen wegen Übernahme der direkten Steuern in die Finanzverwaltung. In den alten Provinzen ist dies längst geregelt; tüchtige Steuerbeamte sind überall angestellt, und durch die beabsichtigte Steuerreform entfällt vollends dieser Grund. Für die neu besteuerten Länder Ungarn, Kroatien, Banat, Siebenbürgen hat es Baron Krauß nicht vorgeschlagen. Eine selbständige Stellung der Finanzlandesbehörden ist der Regierung ebenso notwendig als jene der politischen und der Justizbehörden. Die Ausgleichung der Ansichten soll nur durch den Verkehr der Ministerien unter sich, d. h. bei den Zentralstellen, stattfinden oder bei dem Generalgouverneur in erster Linie, wo solche bestehen. Für den künftigen Generalgouverneur im lombardisch-venezianischen Königreich ist dies von größerer Wichtigkeit. Es muß eine neue Form gefunden werden, denn die frühere hat sich wahrlich nicht bewährt. Ich habe eine solche neue Form vorgeschlagen, die sich, so viel als die Grundgesetze der Einheit des Reichs und die Rücksicht auf die anderen Länderteile es erlauben, der Regierungsform unter französischer Herrschaft nähere, welche noch in gutem Andenken lebt. Damit ist es aber absolut notwendig, daß der Generalgouverneur nicht bloß den Statthalter, sondern daß er auch die andern Vorsteher der Landesbehörden höre, daß er der wahrhaft einzige Mittelpunkt der Regierung sei und nicht neben sich im Statthalter einen zweiten habe, der umso gefährlicher ist, je kräftiger und allgewaltiger er ist“a diktiert hierauf zur Begründung dieses seines Antrags Nachstehendes zu Protokoll: „Es ist unstatthaft, daß jemand einer Behörde vorstehen soll, von deren Geschäften er eigentlich nichts versteht; es ist dies noch unstatthafter bei Finanzsachen, zu deren Behandlung eine solche Summe von besonderen Kenntnissen erforderlich ist. Es ist unstatthaft, von dem eigentlichen Geschäftsleiter der Finanzbehörden eine solche fortdauernde Abnegation zu erwarten, daß er die Last trage und das Verdienst und die Ehre von anderen einernten lasse; es ist aber noch unstatthafter, von einem solchen Beamten zu erwarten, daß er seine Pflicht als Finanzmann tue, wenn er von einem anderen abhängig ist, der andere Interessen zu vertreten hat und der so gestellt ist, daß er ihn jeden Augenblick verderben kann. Es ist unstatthaft, daß der Finanzminister kein unabhängiges Organ in den Provinzen haben soll, als ob die finanziellen Zustände von einer geringeren Bedeutung wären als jene der politischen Verwaltung; es ist dieses aber noch unstatthafter in jenen Landesteilen, in denen Generalgouverneure bestehen, wo also bei diesen der Mittelpunkt aller Interessen gegeben ist. Es ist unstatthaft, durch die Konzentrierung aller Gewalten in den Händen des Statthalters, der ein politischer Beamter ist und vom Ministerium des Inneren abhängt, die Stellung der Ministerien untereinander zu verrücken und die Selbständigkeit der Finanzverwaltung zu gefährden; es ist dieses noch unstatthafter in Österreich, wo gerade die Finanzverwaltung noch eine so große Aufgabe zu lösen hat, daß man ihr kein Bleigewicht anhängen muß5. Ich muß offen erklären, daß bei einem solchen Verhältnis eine geregelte Finanzverwaltung unmöglich ist. Man darf sich nicht darüber täuschen, wenn die Sache bisher noch ziemlich gut gegangen ist, denn es liegen die Klagen schon vor, und alle Finanzdirektoren schreien um Abhilfe, und vielfache Übelstände haben bereits das Einschreiten des Finanzministeriums notwendig gemacht. In Ungarn geht es vortrefflich, weil die || S. 268 PDF || Finanzbehörden von den Statthatrereiabteilungspräsidien unabhängig sind und nur vom Generalgouvernement ressortieren6. Man frage im Lande, ob nicht die Finanzbehörden die besten sind; die Präsidien können es aber nicht über sich bringen, den Finanzdirektor neben sich unabhängig zu sehen, sie wollen gerne über ihm sein. In den anderen Kronländern bekümmert sich hier der Statthalter gar nicht darum, dort will er sich darum kümmern, und wegen seiner vielen anderen Arbeiten, die ihm näher liegen, werden die Finanzgeschäfte verzögert und vernachlässigt7; hier will der Statthalter seine Stellung zu Protektion der Beamtenschaft benützen, dort den Finanzdirektor zu einer solchen Stellung herabdrücken, daß er zur Leitung unfähig ist. Eine Organisation, die rein von der Individualität des Statthalters abhängt, kann unmöglich bestehen bleiben. Der erfahrene Geschäftsmann Baron Krauß hat solche vorgeschlagen wegen Übernahme der direkten Steuern in die Finanzverwaltung8. In den alten Provinzen ist dies längst geregelt; tüchtige Steuerbeamte sind überall angestellt, und durch die beabsichtigte Steuerreform entfällt vollends dieser Grund. Für die neu besteuerten Länder Ungarn, Kroatien, Banat, Siebenbürgen hat es Baron Krauß nicht vorgeschlagen. Eine selbständige Stellung der Finanzlandesbehörden ist der Regierung ebenso notwendig als jene der politischen und der Justizbehörden. Die Ausgleichung der Ansichten soll nur durch den Verkehr der Ministerien unter sich, d. h. bei den Zentralstellen, stattfinden oder bei dem Generalgouverneur in erster Linie, wo solche bestehen. Für den künftigen Generalgouverneur im lombardisch-venezianischen Königreich9 ist dies von größerer Wichtigkeit. Es muß eine neue Form gefunden werden, denn die frühere hat sich wahrlich nicht bewährt. Ich habe eine solche neue Form vorgeschlagen, die sich, so viel als die Grundgesetze der Einheit des Reichs und die Rücksicht auf die anderen Länderteile es erlauben, der Regierungsform unter französischer Herrschaft nähere, welche noch in gutem Andenken lebt. Damit ist es aber absolut notwendig, daß der Generalgouverneur nicht bloß den Statthalter, sondern daß er auch die andern Vorsteher der Landesbehörden höre, daß er der wahrhaft einzige Mittelpunkt der Regierung sei und nicht neben sich im Statthalter einen zweiten habe, der umso gefährlicher ist, je kräftiger und allgewaltiger er ist“.
Der Herr Minister des Inneren Freiher v. Bach ist des Dafürhaltens, daß diese Frage, welche als eine prinzipielle jedenfalls Sr. Majestät zur Entscheidung vorgelegt werden müßte, nicht schon jetzt, sondern im Zusammenhange mit der Allerhöchstenorts brücksichtlich der ungarischen Provinzen in bezug auf das gedachte Verhältnis angeordneten grundsätzlichen Erörterung derb Finanzorganisierung zur Lösung zu bringen wäre. Er fügt hinzu, daß die gegenwärtige Unterordnung der Finanzlandesbehörden unter die Statthaltereipräsidien wie überhaupt jede menschliche Einrichtung ihre Mängel chabe, aber auch wesentliche und zwar, wie ihm scheine, überwiegende Vorteile darbietec habe, aber auch wesentliche und zwar, wie ihm scheine, überwiegende || S. 269 PDF || Vorteile darbiete, und hieher sei insbesondere zu rechnen, daß durch die hergestellte einheitliche Leitung manchen unliebsamen und sonst unvermeidlichen Reibungen zwischen den Finanz- und politischen Behörden vorgebeugt dund die Spaltung der Provinzialverwaltung in diesen beiden so wichtigen Zweigen tunlichst vermiedend werde. Freiherr v. Bruck erwidert, sein Antrag sei kein allgemeiner, d.h. kein solcher, welcher für alle Kronländer berechnet sei. Was er fürs erste wünsche, sei, daß den Finanzbehörden im lombardisch-venezianischen Königreiche diejenige Stellung eingeräumt werde, welche die Finanzlandesdirektionen in Ungarn bereits innehaben, und in dem gegenwärtigen Momente, wo für das lombardisch-venezianische Königreich ein neuer Verwaltungsorganismus geschaffen werden soll, esei es notwendig, darauf zu dringen, daß die Finanzverwaltung ihren unabhängigen Vertreter bei dem Generalgou[vernement] habe, der die Einheit herstelle und die Spaltung der Provinzialverwaltung beseitige. Bezüglich der anderen Provinzene sei es notwendig, darauf zu dringen, daß die Finanzverwaltung ihren unabhängigen Vertreter bei dem Generalgou[vernement] habe, der die Einheit herstelle und die Spaltung der Provinzialverwaltung beseitige10. Bezüglich der anderen Provinzen bleibe der Gegenstand eine offene Frage und er behalte sich vor, wegen Lösung derselben, welche eine andere werde sein müssen als dort, wo Generalgouvernements bestehen, seinerzeit mit dem Herrn Minister des Inneren in Rücksprache zu treten.
Der Herr Minister des Äußern bemerkt, ohne in eine meritorische Würdigung der Sache eingehen zu wollen, könne auch er sich einverständlich mit dem Herrn Finanzminister nur dafür aussprechen, daß die Frage über die künftige Stellung der Finanzlandesbehörden im lombardisch-venezianischen Königreiche schon jetzt, nämlich vor Einrichtung des neuen Verwaltungsorganismus, erörtert und entschieden werde, was nicht ausschließe, daß die diesfalls in den anderen Kronländern zu treffenden Einrichtungen einer späteren Zeit vorbehalten bleiben. Die Konferenz beschließt sonach, den Gegenstand Sr. Majestät dem Kaiser zur Entscheidung vorzulegen.
Der zweite Gegenstand, welcher zu einer längeren Diskussion Anlaß gibt, ist die Bestimmung, wodurch dem Herrn Generalgouverneur bei Ernennungen der bisher den verschiedenen Ministerien und der Obersten Polizeibehörde eingeräumte Wirkungskreis übertragen werden soll. Der Herr Minister des Inneren sowohl als jener der Finanzen nehmen keinen Anstand, sich mit dieser Verfügung, insoweit sie und respektive ihre Ministerien dadurch betroffen werden, einverstanden zu erklären. Dabei wirft jedoch der Herr Minister des Inneren die Frage auf, ob man auch berufen sei, zugleich im Namen der übrigen in der Konferenz nicht vertretenen Ministerien und der Obersten Polizeibehörde abzusprechen11. Er hält dieses, namentlich was das Justizministerium || S. 270 PDF || und das Ministerium für Kultus und Unterricht betrifft, für bedenklich und sonach für wünschenswert, daß sämtliche hier nicht vertretenen Minister und der Chef der Obersten Polizeibehörde über diesen Gegenstand früher [sic!] noch einvernommen werden. Freiherr v. Bach fügt hinzu, daß, so gut er und wahrscheinlich auch der Herr Finanzminister, in dem Fall sein werde, für gewisse Verwaltungszweige, er z.B. bezüglich der obersten Leitung des Gefängniswesens, Vorbehalte machen zu müssen [glaube], ein gleiches auch von Seite der anderen Herren Minister geschehen dürfte, und daß sonach eine vorläufige Einvernehmung derselben auch in dieser Beziehung ratsam und angezeigt erscheine. Der Herr Minister des Äußern bemerkt, daß ihm die von dem Herrn Minister des Inneren empfohlene Vorsicht besonders bei dem Ministerium für Kultus und Unterricht geboten erscheine, indem bei diesem fMinisterium, welches einen so wesentlichen Einfluß auf die Zukunft Österreichs auszuüben berufen istf, nach einem bestimmten System vorangegangen gwerden müsse und solchesg durch die neue Einrichtung nicht beirrt werden dürfe. Überhaupt scheine ihm wünschenswert, daß man bei dem neu einzuführenden Verwaltungsorganismus das Ziel der möglichsten Verschmelzung der Monarchie nicht aus dem Auge verliere. Der Herr Finanzminister spricht sich gleichfalls in dem Sinne aus, daß die in Beratung stehende Instruktion erst nach geschehener Einvernehmung der übrigen in der Konferenz nicht vertretenen Herrn Minister und des Herrn Chefs der Obersten Polizeibehörde definitiv festgestellt werde, was jedoch nicht ausschließe, daß die von dem Herrn Minister des Inneren und von seiner Seite noch zu machenden Vorbehalte schon jetzt formuliert werden. Die Konferenz beschließt sonach bei Sr. Majestät darauf einzuraten, vorher noch die Einvernehmung der in der Konferenz nicht vertretenen Herrn Minister und des Herrn Chefs der Obersten Polizeibehörde in den angedeuteten Richtungen Ag. anzuordnen und bis dahin die definitive Feststellung der den Wirkungskreis des Herrn Generalgouverneurs regelnden Instruktion zu sistieren.
Schließlich wird der Personal- und Besoldungsstatus für die neu zu errichtende Kabinettskanzlei des Herrn Generalgouverneurs in derjenigen Zusammenstellung genehmigt, welche sich sub 5 dem Protokolle angeschlossen befindet12.