MRP-1-3-05-0-18570228-P-0384c.xml

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Nr. 384c Bestimmungen über den Amtsverkehr des Generalgouverneurs im lombardisch-venezianischen Königreiche, Mailand 28. Februar 1857. (Beilage zu: MRP-1-3-05-0-18570205-P-0384.xml) - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; Beilage zum Originalprotokoll v. 5. 2. 1857.

MRZ. – KZ. –

[Tagesordnungspunkte]

§ 1

Der regelmäßige Geschäftsverkehr des Generalgouverneurs geht an die Ministerien und die übrigen Zentralstellen, je nachdem die im Geschäftskreise des Generalgouverneurs vorkommenden Angelegenheiten den Wirkungskreis der einen oder der anderen Zentralstelle berühren.

Die Form der Korrespondenz mit den Zentralstellen geschieht mittelst Noten, und von den letzteren mit dem Generalgouverneur mittelst untertäniger Noten.

§ 2

Der Generalgouverneur ist ermächtiget, über wichtige Angelegenheiten unmittelbar Vortrag an Se. k. k. apost. Majestät zu erstatten.

§ 3

Damit der Generalgouverneur dem Zwecke seiner Sendung und den wichtigeren Angelegenheiten des Königreiches sich umso ungestörter widmen könne, haben die Statthalter, Statthaltereien und Finanzlandesbehörden, dann die von dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten ressortierenden selbständigen Landesbehörden von den an die Zentralbehörden vorzulegenden Berichten nur jene im Wege des Generalgouverneurs unter offenem Siegel zu leiten, welche a) organische oder legislative Einleitungen und Verfügungen, die der Genehmigung der Zentralregierung vorbehaltenen Vereinsangelegenheiten oder sonst Verhandlungen von allgemeiner Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit betreffen; b) die Vorschläge wegen Verleihung der geheimen Ratswürde, dann wegen Bewilligung von Standeserhöhungen oder Auszeichnungen; c) die Vorschläge für die der höheren Ernennung vorbehaltenen Dienstesstellen; hievon im Bereiche der Kontrollbehörden jedoch nur jene für die Vorsteher und Vizevorsteher der Landesbuchhaltungen; dann die Vorschläge für die nicht dem Wirkungskreise des Generalgouverneurs überlassenen Pfründen und für Bischofsitze; d) Disziplinar- und Gnadenbehandlungen der Staatsbeamten und Diener, insofern solche die dem Generalgouverneur übertragene Befugnisse überschreiten; e) Verhandlungen über Eröffnung neuer Verbindungslinien zu Wasser und zu Land und über Festsetzung von Fahrordnungen und Kurse für Post-, Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsverbindungen; f) Verhandlungen über größere und wichtigere Bauführungen, die der höheren Bewilligung unterliegen; g) alle jene Verhandlungen, deren Vorlage an seine Person der Generalgouverneur ausdrücklich anzuordnen gefunden haben wird.

Der Generalgouverneur prüft diese Vorlagen und befördert sie unter Beifügung der eigenen Wohlmeinung oder unter Anzeige dessen, was er in der Angelegenheit bereits verfügt habe, mit aller Beschleunigung an ihre Bestimmung. Vorlagen, über welche der Generalgouverneur nichts zu erinnern findet, werden mit einfacher Vidierung sogleich weitergesendet.

Ebenso sind die dienstlichen Erlässe der Ministerien und obersten Verwaltungsbehörden in den obgedachten Angelegenheiten im Wege des Generalgouverneurs an die betreffende Stelle im Lande zu senden. Sollten besondere Umstände die unmittelbare || S. 279 PDF || Mitteilung eines Erlasses an die Landesbehörde nötig machen, so ist dem Generalgouverneur gleichzeitig eine Abschrift der ergangenen Verfügung zuzusenden.

§ 4

Die Präsidien der beiden Oberlandesgerichte des Königreiches haben nur die Besetzungsvorschläge für die Posten der Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz, des Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes, eines Oberlandesgerichtsrates und eines Oberstaatsanwaltes, dann alle Auszeichnungsanträge für Justizbeamte im Wege des Generalgouverneurs an die kompetente Zentralbehörde zu leiten.

§ 5

In allen jenen Gegenständen, welche der Entscheidung und Verfügung des Generalgouverneurs im eigenen Wirkungskreise zugewiesen sind, haben die Landesbehörden die hierauf bezugnehmenden Verhandlungsakten unter Anschluß des Entwurfes der von ihnen beantragten Erledigung dem Generalgouverneur vorzulegen, welcher sohin seine Genehmigung entweder einfach oder nach den für gut befundenen Änderungen des Entwurfes auf dem diesfälligen Akte unmittelbar erteilt, oder gleichfalls im kurzen Wege die ihm angemessen scheinende Verfügung anordnet.

Die Ausfertigung hat von der betreffenden Landesbehörde mit Beziehung auf die Genehmigung des Generalgouverneurs zu geschehen.