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Nr. 294 Ministerkonferenz, Wien, 23. Juni 1855 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 23. 6.), Bach (28. 6.), Thun, K. Krauß, Toggenburg, Bruck.

MRZ. – KZ. 1760 –

Protokoll der zu Wien am 23. Junius 1855 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Grundzüge des juridisch-politischen Studienplanes

Der Kultus- und Unterrichtsminister hat in Vollziehung des Ah. Kabinettsschreibens vom 24. Februar 1855, den Studienplan der rechts- und staatswissenschaftlichen Lehrfächer für Kandidaten des Staatsdienstes und der Advokatur unter dem vertraulichen Beirate von Fachmännern ausgearbeitet und seine Anträge in dem angeschlossenen Entwurf mit deren Begründung in der Konferenz zu dem Ende in Vortrag gebracht, um sonach der Ah. Schlußfassung Sr. Majestät mit der Bitte unterzogen zu werden, nach erfolgter Ah. Genehmigung der Grundsätze die zur weiteren Ausführung derselben erforderlichen Detail-, sowie die nötigen Übergangsbestimmungen rücksichtlich der bereits in den juridisch-politischen Studien vorgerückten Jünglinge selbst veranlassen zu dürfen1.

|| S. 87 PDF || Die Konferenz hat sich in der Hauptsache einstimmig, die Mehrheit auch in den Einzelbestimmungen des Entwurfs mit den Anträgen des Unterrichtsministers vereinigt. Es wurde übrigens von Seite des Ministers des Inneren der Wunsch ausgesprochen, daß bezüglich derjenigen, welche ihre Studien im Ausland gemacht haben und zur Staatsprüfung zugelassen zu werden wünschen, eine dem gegenwärtig in dieser Beziehung geltenden Grundsatz entsprechende Bestimmung aufgenommen werde, weil es nach der Fassung des § 7 des Entwurfs den Anschein hat, als ob Ausländer hier gänzlich ausgeschlossen wären. Der Unterrichtsminister , dessen Absicht letzteres nicht ist, erklärte sich bereit, hierwegen in dem zu erstattenden au. Vortrage die nötige Bemerkung zu machen.

Der Justizminister awich von den Anträgen des Unterrichtsministers in folgenden Punktena ab:

a) zu §§ 5 und 6 in betreff der Prüfungen. Die bisherige Erfahrung hat gelehrt, daß nur wenige den Staatsprüfungen Genüge leisten können, daher – um den dringenden Bedarf an Nachwuchs für den Staatsdienst nur einigermaßen zu decken – häufig Dispensen von den Staatsprüfungen erteilt werden müssen. Die Bestimmung des § 5, daß die erste – überdies der Gegenstände wegen sehr schwierige – Prüfung im Laufe des fünften Semesters abgelegt werden muß, hat insbesondere den Nachteil, daß die Studierenden sich nicht gehörig darauf vorbereiten können, ohne die kurrenten Vorlesungen zu versäumen, und die Zulassung zur zweiten und dritten Staatsprüfung (§ 6) erst nach Ablauf des achten Semesters bringt ihnen einen weiteren Nachteil: den Verlust eines halben Jahres, während sie nach der bisherigen Einrichtung das letzte Semester des ganzen Lehrkurses dazu benützen konnten. Ein Hauptbedenken gegen die Staatsprüfungen aber besteht in der Schwierigkeit, aus so vielen Materien gleichzeitig Rechenschaft ablegen zu müssen; dies führt notwendig zum Abbruch der Gründlichkeit des Erlernens der einzelnen Doktrinen von Seite der Studenten und zu übergroßer Nachsicht von Seite der Prüfungskommissäre; und der Umstand, daß bei der Staatsprüfung nicht aus allen Gegenständen examiniert wird, welche den Studenten zu hören vorgeschrieben ist, enthält für diese eine Einladung, nur das zu lernen, was für die Staatsprüfung bestimmt ist. Alle diese Übelstände werden vermieden, wenn wieder zu den Fachprüfungen zurückgekehrt wird. Der Student hat hinlänglich Zeit, sich zur Prüfung aus dem betreffenden Fache am Ende des Kurses vorzubereiten, er wird es sich gründlicher [zu] eigen machen können, als wenn er auf fünf bis sechs wichtige und umfassende zugleich sich vorbereiten soll. Er wird es ohne Abbruch der Kollegien und ohne Opfer eines Halbjahrs tun können, weil die Fachprüfung jedesmal am Schlusse des Semesters oder des Jahrganges, in dem der Gegenstand vorgetragen worden, stattfindet. Der Justizminister war daher der Meinung, daß statt der hier angetragenen Prüfungen wieder Fachprüfungen nach dem Ende der Vorträge aus jedem Gegenstand eingeführt werden sollten. Um übrigens dem gewöhnlichen Vorwurfe zu begegnen, den man den Fachprüfungen als einer bloßen Gedächtnisprobe zu machen pflegt, wären auch sie, gleich den Staatsprüfungen, || S. 88 PDF || nicht vor dem Professor des einschlägigen Faches, sondern vor einer eigenen Prüfungskommission abzulegen2.

Da übrigens die Kollegiengelder als ein nicht unwesentliches Hindernis für ärmere Studierende zur Hörung mehrerer Vorlesungen sich darstellen, so glaubte der Justizminister bei diesem Anlasse auch die Frage anregen zu sollen, ob diese Kollegiengelder nicht abgeschafft werden könnten3. Der Unterrichtsminister bezog sich in Ansehung des Vorzugs der Staats- vor den Fachprüfungen auf seine bereits bei Gelegenheit der Beratung der Reorganisierung des Studienwesens überhaupt umständlich begründete Ansicht4 und beschränkte sich hier darauf, den Bemerkungen des Justizministers folgendes entgegenzusetzen: Der aus dem Obergvmnasium Austretende muß sich der Maturitätsprüfung unterziehen, die gewiß nicht weniger schwierig ist als eine der drei Staatsprüfungen. Ein fleißiger und talentierter Schüler wird also auch bei diesen bestehen. Für diese Prüfungen ist ihm zur Vorbereitung hinlängliche Zeit dadurch gewährt, daß im vierten Semester, wo die erste abgelegt werden muß, und im achten, wo die zweite abgelegt werden kann, die sonst auf 20 festgesetzte Zahl der wöchentlichen Lehrstunden auf 15 beschränkt wurde; zur dritten endlich wird nicht jedem ein halbes Jahr notwendig sein. Die Bestellung von Prüfungskommissionen für jedes Fachexamen würde, bnachdem es ohne völlige Rückkehr zu dem früheren Studiensysteme unmöglich ist, die Prüfungen lediglich von jedem Professor mit seinen Schülern vornehmen zu lassen, mit unlöslichen Schwierigkeiten verbunden seinb .

Was die Kollegiengelder betrifft, so können solche, wenn nicht das Institut der Dozenten5 aufgegeben werden will, nicht aufhören, weil die Schüler dann nur die Kollegien der besoldeten Professoren hören würden, um kein Kollegiengeld entrichten zu müssen; auch die Entschädigung der Professoren aber cfür den Entgang der Kollegiengelder würde sehr große finanzielle Opfer erfordern, wenn die österreichischen Universitäten die Konkurrenz mit den auswärtigen sollen bestehen können. Übrigens ist für die Befreiung armer Studenten gesorgtc für den Entgang der Kollegiengelder würde sehr große finanzielle Opfer erfordern, || S. 89 PDF || wenn die österreichischen Universitäten die Konkurrenz mit den auswärtigen sollen bestehen können. Übrigens ist für die Befreiung armer Studenten gesorgt.

b) In der dem Justizminister zur Einsicht mitgeteilten Studieneinteilung erscheint das österreichische Recht mit wöchentlich sechs – dagegen das gemeine deutsche Recht, welches für den österreichischen Juristen weit weniger wichtig ist, mit acht Stunden. Letzteres wird zwar nach der Bemerkung des Unterrichtsministers nur in einem, das österreichische Recht dagegen in beiden Semestern gelehrt. Gleichwohl fände der Justizminister wegen des Umfangs des Gegenstandes die Bestimmung einer größeren Stundenzahl nötig, zumal nach der Einrichtung vor 1848 diesem Gegenstande wöchentlich acht Stunden in beiden Semestern gewidmet waren6.

Der Unterrichtsminister entgegnete, ddie fragliche Stundeneinteilung sei lediglich ein instruierender Behelf; er müßte sich aber durchaus dagegen aussprechen, daß die Stundenzahlen vorgeschrieben werden, was mit dem ganzen Antrage in prinzipiellem Widerspruche stehed ; was dem Justizminister in Ansehung derjenigen Studienzweige, welche unmittelbar zum Staatsdienste erfordert werden, auch allerdings angezeigt erschiene, da man es nicht der Willkür der Professoren überlassen darf, so wichtige Doktrinen auf eine ihrer Ausdehnung nicht entsprechende Weise zusammenzufassen.

c) Zum § 8 fand es der Justizminister auffallend, daß zum zweiten Rigorosum sich auf die „politische Ökonomie“ beschränkt wird, welche doch nur ein Teil der „politischen Wissenschaften“ ist, die unter den Gegenständen des dritten Jahres im § 2 aufgezählt werden, und daß zum dritten Rigorosum nur vom Zivil- und Strafprozesse die Rede ist, worunter das Verfahren außer Streitsachen nicht gehört, welches jedoch unentbehrlich ist und auch im § 2 unter den Gegenständen des vierten Jahres erscheint.

Der Unterrichtsminister fand edagegen einzuwenden, daß er nur den staatswirtschaftlichen Teil der politischen Wissenschaften als wirklich wissenschaftlich entwickelt und deshalb zu einem Gegenstand von Rigorosen geeignet betrachten könne, und daß es sich von selbst verstehe und nötigenfalls in den Instruktionen angedeutet werden könne, daß auch das Verfahren außer Streitsachen in den bezeichneten Gegenständen enthalten seie .

Die weiteren Anregungen des Justizministers , daß ausgesprochen werde, die Pester Universität sei ganz auf dem Fuße der übrigen deutsch-österreichischen Universitäten zu behandeln, und daß für Siebenbürgen baldmöglich eine || S. 90 PDF || eigene Universität errichtet werden möge, versprach der Unterrichtsminister teils in dem Einbegleitungsvortrage zur gegenwärtigen, teils in einer eigenen Verhandlung zu berücksichtigen7.

II. Abfertigung für die Beamtenswitwe Regina Kaspar

Die Meinungsdifferenz, welche zwischen dem Minister des Inneren und dem Finanzminister , zeuge des Vortrags vom 13. Juni d. J., KZ. 1983, MCZ. 1808, wegen Abfertigung der Unterbezirkskommissärswitwe Regina Kaspar mit 150 fr. besteht, wurde in der Konferenz zur Sprache gebracht und die Auswahl zwischen beiden Anträgen der Ah. Gnade Sr. Majestät anheimgestellt8.

III. Pension des Landesgerichtsbeisitzers Johann Aranyossy

Der Justizminister glaubte, seinen Antrag vom 15. Juni d. J., KZ. 2039, MCZ. 1865, wegen Pensionierung des Kaschauer Landesgerichtsbeisitzers Johann Aranyossy mit jährlich 400 fr. – gegen die denselben auf den Betrag von 350 fr. beschränkende Ansicht des Finanzministers – im Wege der Konferenz unter Zustimmung des Handelsministers der Ah. Gnade Sr. Majestät empfehlen zu können9.

A[h]. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Ischl, am 25. September 1855.