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Nr. 197 Ministerkonferenz, Wien, 31. Jänner 1854 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Bach; BdE. und anw. (Bach 2. 2.), Thun, K. Krauß, Baumgartner; abw. Buol-Schauenstein.

MRZ. – KZ. 420 –

Protokoll der am 31. Jänner 1854 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Inneren Dr. Alexander Bach.

I. Hochverratsprozeß gegen Josef Baló und Franz Ocsvai

Der Vorsitzende Minister des Inneren referierte über den von dem Militär- und Zivilgouverneur in Siebenbürgen vorgelegten, von der gemischten Ministerialkommission überprüften kriegsrechtlichen Untersuchungsakt gegen Josef Baló und Franz Ocsvai wegen Hochverrats und Betruges1.

Im Jahre 1849 wurde von der Rebellenregierung ein Standgericht zu Klausenburg eingesetzt, welches die Interessen der revolutionären Machthaber tunlichst zu fördern und die Anhänger der rechtmäßigen Regierung in ihrer Wirksamkeit für die gute Sache zu hindern, abzuschrecken und zu bestrafen hatte. Dieses Standgericht verurteilte am 11. Mai 1849 den wegen seiner Treue und Anhänglichkeit an die rechtmäßige Regierung und sonst ausgezeichneten Pfarrer von Mediasch [Stephan] Ludwig Roth einhellig zum Tode durch Pulver und Blei, welches Urteil an demselben nach drei Stunden vollzogen wurde2. Ein anderes Opfer dieses Blutgerichtes wegen ähnlicher Treue und Anhänglichkeit war der Pfarrerssohn Alexander Czikudy, welcher am 30. März 1849 erschossen wurde. Auf dem Urteile des Pfarrers Roth und des Czikudy waren nebst andern Mitgliedern des Standgerichts || S. 134 PDF || Baló Josef (Gutsbesitzer) und Ocsvai Franz (Advokat) als Mitrichter gefertiget. Bei dem Eintritt der rechtmäßigen Regierung haben sich beide unter dem Deckmantel von falschen Pässen geflüchtet und wurden als Flüchtige von dem k. k. Kriegsgerichte zu Klausenburg in contumaciam zum Tode durch den Strang und zur Vermögenskonfiskation verurteilt und diese Urteile durch Anschlagung ihrer Namen auf dem Galgen in Vollzug gesetzt. Beide wurden in der Folge entdeckt und Baló am 4. Jänner 1853 und Ocsvai am 26. Mai 1853 arretiert. Baló gesteht, bei 32 Verurteilungen, wobei jedoch nur drei Todesurteile waren, als Mitrichter fungiert und bei der Verurteilung des Pfarrers Roth und des Czikudy seine Stimme auf Tod abgegeben zu haben. Ocsvai gesteht, als Honvedlieutenant bei Déés gegen die kaiserlichen Truppen gefochten, die Zeitschrift „Honved“ im Interesse der Rebellen redigiert und als Mitrichter für die Verurteilung Roths und des Czikudy gestimmt zu haben. Er bemerkte auch, den Urteilsentwurf gegen Roth im Auftrage Csányis3 noch vor der Verurteilung desselben verfaßt zu haben. Beide Inquisiten wurden von dem Kriegsgericht in Hermannstadt mit Urteil vom 4. November 1853 wegen Hochverrats und Betrugs zum Tode durch den Strang nebst Konfiskation ihres Vermögens verurteilt. Die Sichtungskommission in Hermannstadt trägt an, daß beiden die Todesstrafe im Gnadenwege nachgesehen und gegen dieselben eine Festungsstrafe in der Dauer von 20 Jahren unter Aufrechthaltung der Vermögenskonfiskation verhängt werden dürfte. Der dafür geltend gemachte Grund ist, daß Se. Majestät den Privatlehrer Samuel Fülöp, welcher gleichfalls als Mitrichter bei der Verurteilung des Pfarrers Roth fungierte, die Todesstrafe nachzusehen und in 20jährigen Festungsarrest zu mildern geruht haben4.

Die Ministerialsichtungskommission bemerkt, daß die Grundsätze für die Beurteilung der Blutrichter seit 1850 wesentlich geändert beziehungsweise gemildert worden sind. Würden die Todesurteile allein berücksichtiget, so würde diesen Grundsätzen gemäß für Baló und Ocsvai eine weit geringere als 20jährige, etwa nur sechs- bis achtjährige Festungsstrafe entfallen5. Nachdem jedoch die schmachvolle Verurteilung des würdigen Pfarrers Roth etc. ein großes Aufsehen und den schmerzlichsten Eindruck bei der sächsischen Nation verursacht hat, erachtet die erwähnte Ministerialkommission, daß die Dauer der Festungsstrafe bei Baló (61 Jahre alt) auf 14 Jahre und bei Ocsvai (34 Jahre alt) auf 16 Jahre beschränkt werden dürfte.

Der vortragende Minister des Inneren findet die von der Ministerialkommission bemerkte Differenz in der Beschuldigung der hier erwähnten Inquisiten und das demnach verschieden angetragene Strafausmaß für dieselben nicht hinlänglich begründet, da beide, worauf es hier vorzüglich ankommt, sich bei den Todesurteilen gleich beteiligt haben. Nach seiner Meinung wäre für beide gleich ein || S. 135 PDF || 15jähriger Festungsarrest bei Sr. Majestät au. anzutragen, mit welchem Antrage sich die Konferenz einverstanden erklärte6.

II. Anstellung des Professors Paolo Perez an der Gratzer Universität

Der Minister des Kultus und des öffentlichen Unterrichtes Graf v. Thun referierte über den an Se. Majestät zu richtenden Antrag: Allerhöchstdieselben wollen dem gewesenen, jetzt quieszierten Professor am Lyzealgymnasium zu Padua Paolo Perez unter Belassung seiner gegenwärtigen Bezüge (700 fr. Gehalt und 200 fr. Zulage, zusammen 900 fr.) zum außerordentlichen Professor der italienischen Sprache und Literatur an der Hochschule zu Gratz zu ernennen geruhen, wornach derselbe mit dem Gesamtbezuge von 900 fr. nach Gratz zu übersetzen wäre.

Dieser Professor, Paolo Perez, wurde nach den revolutionären Vorgängen im lombardisch-venezianischen Königreiche in den Jahren 1848 und 1849 nebst anderen italienischen Professoren wegen ihrer größeren und minderen [sic!] Hinneigung zu den Grundsätzen der damaligen Umsturzpartei von seinem Lehramte suspendiert. Nach den über ihn gepflogenen Erhebungen fallen demselben nur einige Unklugheiten und die Hinneigung zu den im Jahre 1848 herrschenden Ideen zur Last. Eine direkte Beteiligung desselben gegen die kaiserliche Regierung konnte nicht nachgewiesen werden. Der gegenwärtige Vizedirektor des Gymnasiums zu Padua Dr. Tappari und der Direktor Rivato schildern das Betragen des Perez seit dem Jahre 1849 als in jeder Beziehung lobenswert, heben besonders seinen Fleiß, seine Geschicklichkeit im Unterrichte und seine gediegene moralische und religiöse Gesinnung hervor und halten ihn zur Wiederverwendung im Lehrfache vollkommen geeignet, jedoch um ihn der Verbindungen in Padua zu entrücken, an einer anderen als der Paduaner Lehranstalt. Der Generalgouverneur des lombardisch-venezianischen Königreiches7, der sich gegen die Wiederzulassung des Perez zum Lehrfache in den Provinzen des lombardisch-venezianischen Königreiches ausspricht, meint, daß derselbe im Lehrfache höherer Ordnung für italienische Sprache und Literatur anderwärts mit Nutzen und Erfolg verwendet werden könnte, und der kaiserliche Kommissär Graf Rechberg empfiehlt den Perez auf das angelegentlichste mit dem Bemerken, daß derselbe zur aufrichtigen Erkenntnis seiner früheren Verirrungen gelangt ist und, der deutschen Sprache mächtig, sich der kaiserlichen Regierung zur Verfügung außerhalb des lombardisch-venezianischen Königreiches gestellt hat.

Nachdem eine Lehrkanzel der italienischen Sprache und Literatur an der Gratzer Universität als ein Bedürfnis erkannt ist und gegenwärtig eine Vorsorge für dieses Fach daselbst getroffen werden muß, beabsichtigt der Minister Graf Thun, den Perez, eine Kapazität in dieser Sphäre, als außerordentlichen Professor der italienischen Sprache und Literatur an der Gratzer Universität mit den oberwähnten Bezügen bei Sr. Majestät au. in Antrag zu bringen, mit welchem Antrage sich sowohl der Finanzminister bezüglich der Geldfrage als auch die Konferenz in allen Beziehungen einverstanden erklärte8.

III. Pensionserhöhung für den Kustos am Prager Zoologischen Kabinett Ignaz Seitz

Derselbe Minister brachte hierauf eine Meinungsdifferenz zwischen seinem und dem Finanzministerium bezüglich des mit der Bezeichnung „ab Imperatore9“ herabgelangten Gesuches des in Ruhestand versetzten Kustos des Zoologischen Kabinetts in Prag Ignaz Seitz um Erhöhung seiner Pension zum Vortrage.

Seitz, welcher die Verwahrersstelle beim Zoologischen Kabinett in Prag über 25 Jahre lang zur vollen Zufriedenheit versehen und stets treu und redlich gedient hat, wurde im Jahre 1852 wegen hohen Alters und Kränklichkeit mit der Hälfte seines Gehaltes (er hatte nämlich in der Aktivität 200 f. Gehalt und 100 f. Quartiergeld), das ist mit 100 f. pensioniert. Er bittet nun um Belassung seiner sämtlichen Aktivbezüge von 300 f. als Pension und beruft sich auf seine frühere angeblich 19jährige Militärdienstleistung und den Umstand, daß sein gegenwärtiges Gichtleiden hauptsächlich der nachteiligen Einwirkung der Manipulation mit Arsenik bei Konservierung der Tierbälge zuzuschreiben ist. Der Statthalter in Böhmen10 bemerkt hierüber, es sei gewiß, daß Seitz vor seinem Eintritt in den Zivildienst bei dem Militär gedient habe, daß aber die Länge dieser Dienstzeit nicht nachgewiesen werden könne, und meint, daß dem 75jährigen gichtischen Greise eine Pension von 250 f. bewilligt werden dürfte. Der referierende Minister Graf Thun sprach sich gegen das Finanzministerium für eine Erhöhung der in der Rede stehenden Pension auf 200 f. aus. Das Finanzministerium hat sich in Berücksichtigung der angeführten Umstände zwar auch für eine Erhöhung dieser Pension, jedoch nur von der Hälfte auf zwei Dritteile, das ist von 100 f. auf 133 f. 20 Kreuzer, erklärt. Bei der Besprechung in der Konferenz beharrte der Minister Graf Thun mit Rücksicht auf die traurige Lage des Seitz, seine, wenn auch nicht streng nachgewiesene, doch jedenfalls längere Dienstleistung, seine Erwerbsunfähigkeit und die offenbare Unzulänglichkeit der Pension von 100 f., bei seiner Ansicht, und auch der Finanzminister hielt es für notwendig, über die bei den Pensionsbemessungen geltenden und hier bereits in Anwendung gekommenen Grundsätze nicht hinauszugehen.

Die übrigen Stimmführer fanden sich jedoch bestimmt, in dieser Causa miserabilis und bei der Unmöglichkeit, auch von 133 f. 20 Kreuzer ein altes und gebrechliches Leben zu fristen, dem Antrage des Referenten Grafen Thun beizustimmen11.

IV. Pensionszulage für die pensionierte Vorsteherin des Veroneser Mädchenkonvikts Amalia Quazza

Der Minister Graf Thun brachte schließlich noch die weitere Differenz mit dem Finanzministerium über das mit der Bezeichnung „ab Imperatore“ herabgelangte Gesuch der pensionierten Vorsteherin des Mädchenkonviktes in Verona Amalia Quazza um Einrechnung der genossenen Emolumente12 der Wohnung und Verpflegung in der gedachten Anstalt in die Pension zur Sprache.

Die Pension der Bittstellerin, welche über 40 Jahre sehr entsprechend gedient hat und deshalb schon früher mit dem Goldenen Verdienstkreuze mit der Krone || S. 137 PDF || ausgezeichnet wurde und wegen ihres hohen Alters von 80 Jahren zur Fortsetzung ihres Dienstes nicht mehr fähig war, konnte entweder nach den allgemeinen österreichischen Pensionsnormen13 oder nach dem für die erwähnte Anstalt bestehenden Regolamento vom 8. Februar 1812 nach freier Wahl der Beteiligten bemessen werden. Sie wurde ihr nach den günstigeren österreichischen Vorschriften mit dem ganzen Aktivitätsgehalte von jährlich 766 fr. 17 Kreuzer Konventionsmünze bewilligt. Die früher genossenen Emolumente der Naturalwohnung und Verpflegung konnten hierbei nicht berücksichtigt werden. Nach dem Regolamento vom 8. Februar 1812 würde ihr nur die Hälfte des Aktivgehaltes mit 383 fr. 8½ Kreuzer nebst der für die Wohnung und Verpflegung im Konvikte festgesetzten Entschädigung von 200 fr., daher zusammen nur ein Betrag von 583 fr. 8½ Kreuzer gebührt haben, welcher Betrag gegen den nach den österreichischen Normen entfallenden um 183 fr. 8½ Kreuzer geringer erscheint. Die Bittstellerin hat zwar schon bei dem Ansuchen um die Pension um die Einreichung der gedachten Emolumente zu dem Ruhegenusse gebeten, es konnte aber darauf nicht eingegangen werden, daß die günstigsten Bestimmungen beider Normen in Anwendung kommen, und zur Vorlage der Sache an Se. Majestät war wegen Mangels einer Ah. Aufforderung hiezu, kein Grund vorhanden. Nachdem jedoch gegenwärtig das Gesuch der Bittstellerin „ab Imperatore“ bezeichnet ist und der Generalgouverneur dasselbe unterstützt, die Bittstellerin ferner lange und ausgezeichnet gedient hat, glaubte Graf Thun sich für eine Entschädigung für jene Emolumente, jedoch nur im Betrag der Hälfte, das ist für 100 fr., auszusprechen zu sollen. Das Finanzministerium erklärte sich dagegen, weil die Bittstellerin bereits nach den günstigeren österreichischen Pensionsvorschriften mehr erhielt, als ihr nach dem italienischen Regolamento hätte bewilligt werden können, und weil der Betrag von 766 fr. 17 Kreuzer für die Erhaltung einer einzelnen Person vollkommen ausreichend sein dürfte. Bei der Besprechung in der Konferenz beharrten der Unterrichts- und der Finanzminister bei ihren betreffenden Ansichten, der letztere mit der Bemerkung, daß eine noch günstigere Behandlung der Amalia Quazza ganz außer aller Regel bei den Pensionsbehandlungen stünde.

Die übrigen Stimmführer vereinigten sich mit Rücksicht auf die ausgezeichnete Dienstleistung der Quazza und ihr hohes Alter von 80 Jahren, welches keinen längeren Genuß dieser Gnade voraussehen läßt, mit dem Antrage des Ministers Grafen Thun14.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 13. Februar 1854.